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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.05.2020 S 2020 17

May 1, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,209 words·~16 min·2

Summary

Berufliche Vorsorge (Beiträge) | Berufliche Vorsorge

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann URTEIL vom 1. Mai 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken Klägerin gegen B.________ AG Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2020 17

2 Urteil S 2020 17 A. a) Die B.________ AG schloss sich per 1. September 2012 der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (nachfolgend Swisscanto genannt) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an. b) Mit Schreiben vom 9. April 2019 erinnerte die Swisscanto die B.________ AG daran, dass per 8. April 2019 ein Beitragsausstand von Fr. 32'586.45, eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- und somit insgesamt eine Forderung von Fr. 32'886.45 bestehe. Die Swisscanto forderte die B.________ AG auf, den Ausstand innerhalb von 14 Tagen seit Versand dieser Mahnung zu begleichen. Andernfalls sehe sie sich veranlasst, den Betrag auf dem Rechtsweg einzufordern und ihr eine weitere Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu belasten. Gestützt auf Ziffer 7.3 des Anschlussvertrags bestehe die Möglichkeit, den Anschlussvertrag nach ungenutztem Ablauf dieser Zahlungsfrist mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Verzugszinssatz betrage zur Zeit 5 %. c) Weil die B.________ AG die offenen Ausstände trotz Mahnung und Aufforderung, ihrer Zahlungspflicht nachzukommen, nicht beglich, sah sich die Swisscanto gezwungen, am 13. Mai 2019 die Betreibung beim Betreibungsamt A.________ einzuleiten. Gemäss Zahlungsbefehl Nr. x vom 14. Mai 2019 hat die Betriebene Beiträge aus dem Personalvorsorge-Vertrag Nr. y in der Höhe von Fr. 32'886.45 zuzüglich 5 % Zins seit 13. Mai 2019, den Zinsbetrag von Fr. 603.40, eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-und die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.20 zu bezahlen (Kl-act. 7). Dagegen erhob die B.________ AG am 24. Mai 2019 ohne Begründung Rechtsvorschlag. d) Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 löste die Swisscanto den Personalvorsorgevertrag mit der B.________ AG rückwirkend per 31. Dezember 2018 auf (Kl-act. 2) und forderte diese auf, die ausstehende Forderung von Fr. 33'489.75 bis zum 30. Juni 2019 zu bezahlen. e) Am 12. November 2019 mahnte die Swisscanto die B.________ AG, den per 11. November 2019 ausstehenden Beitragsausstand von Fr. 18'987.50 und die Umtriebsentschädigung gemäss Kostenreglement von Fr. 300.-- d.h. insgesamt den Betrag von Fr. 19'287.50 innerhalb von 14 Tagen seit Versand dieser Mahnung zu begleichen; erneut mit dem Hinweis, andernfalls sehe sie sich veranlasst, den Betrag auf dem Rechtsweg einzufordern und ihr eine weitere Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-zu belasten. Gestützt auf Ziffer 7.3 des Anschlussvertrags bestehe die Möglichkeit, den

3 Urteil S 2020 17 Anschlussvertrag nach ungenutztem Ablauf dieser Zahlungsfrist mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Verzugszinssatz betrage zur Zeit 5 %. f) Dem Kontoauszug der Swisscanto vom 24. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass ihr die B.________ AG einen Betrag von Fr. 20'485.15 schulde (per 31. Dezember 2019). Der Soll-Zinssatz betrage seit 1. September 2012 5 %. Die Swisscanto wies darauf hin, dass der Kontoauszug ohne Gegenbericht seitens der B.________ AG innert 30 Tagen als genehmigt gelte. B. Mit Klageschrift vom 5. Februar 2020 (Datum des Poststempels) beantragte die Swisscanto, die B.________ AG sei zu verpflichten, ihr eine Kapitalforderung von Fr. 32'886.45, den Zins von Fr. 603.40 plus Zins zu 5 % seit 13. Mai 2019 auf der Kapitalforderung sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Betreibungsverfahren Nr. x des Betreibungsamtes A.________ sei der Rechtsvorschlag im Umfang der zugesprochenen Forderung – mit Ausnahme der Kosten für den Zahlungsbefehl gem. Art. 68 Abs. 2 SchKG – zu beseitigen; alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung legte die Klägerin im Wesentlichen dar, die Beklagte habe sich ihr per 1. September 2012 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, was durch Unterzeichnung eines entsprechenden Anschlussvertrages seitens der Beklagten am 21. Januar 2013 bestätigt worden sei. Das zu diesem Zweck innerhalb der Sammelstiftung für die Beklagte errichtete Vorsorgewerk sei unter der Nummer y administriert worden. In der Folge habe die Klägerin das Anschlussverhältnis per 31. Juli 2016 (sic!) gekündigt. Für jede zur Aufnahme in die Personalvorsorge angemeldete Person sei bei späteren Gehaltsmutationen und bei Überweisungen und entsprechenden Gutschriften von Freizügigkeitsleistungen ein Vorsorgeausweis zuhanden der versicherten Person sowie ein Sammelausweis und eine Beitragsrechnung zuhanden der Beklagten übermittelt worden. Die Beitragsrechnung könne eine pro rata Rechnung oder eine Jahresrechnung sein. Sie setze sich aus einem Risiko- und Sparbeitrag zusammen. Der Risikobeitrag sei anfangs Jahr bzw. mit der Aufnahme eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin fällig, der Sparbeitrag Ende Jahr bzw. bei Dienstaustritten mit Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach unterjährigen Dienstaustritten erfolge deshalb einerseits eine Beitragsbelastung für die Sparprämie und andererseits eine Beitragsentlastung für die Risikoprämie. Berechnungsgrundlage für die Beitragsrechnungen bildeten die im Anschluss- und Versicherungsvertrag vereinbarten Vorsorgeleistungen sowie der von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigte Kollektivversicherungstarif. Der Sammelausweis zeige im Wesentlichen die

4 Urteil S 2020 17 Personaldaten, die versicherten Leistungen, die jährlichen Kosten und die monatlichen Arbeitnehmerabzüge. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schulde die Beklagte als Arbeitgeberin der Klägerin die gesamten Vorsorgebeiträge. Bezüglich der Höhe der geforderten Zinsen stütze sich die Klägerin auf eine entsprechende Vereinbarung in Ziffer 5.4 des Anschlussvertrags. Gestützt auf diese Bestimmung habe die Klägerin der Beklagten die zukünftigen Zinssätze bekannt gegeben. Die Mitteilung sei jeweils zusammen mit dem Versand eines Kontoauszuges erfolgt. Entsprechend dem Kostenreglement, das integrierender Bestandteil des Anschlussvertrags bilde, sei die Klägerin berechtigt, für eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Beitragsausständen Fr. 300.-- und für Betreibungen Fr. 500.-- in Rechnung zu stellen. Die Klägerin habe ihre Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis vollumfänglich erfüllt und der Beklagten zuhanden der Versicherten die Reglemente zugestellt. Sie habe die Beklagte mehrfach an ihre Zahlungspflicht erinnert, sie förmlich gemahnt und auch betrieben. Die Beklagte habe weder das Anschlussverhältnis noch die Kontoauszüge je bestritten und habe gegen den Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben. C. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 ersuchte das Verwaltungsgericht die Beklagte, bis zum 9. März 2020 eine Klageantwort einzureichen. Die Beklagte liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in A.________ ist das

5 Urteil S 2020 17 Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. 2. Artikel 2 BVG regelt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Hiernach wird die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung von der Arbeitgeberin Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, werden in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG geregelt. 3. Im vorliegenden Verfahren beantragte die Klägerin in der Klageschrift vom 5. Februar 2020 die Zusprechung einer Kapitalforderung von Fr. 32'886.45, eines Zinses von Fr. 603.40 plus Zins zu 5 % seit 13. Mai 2019 auf der Kapitalforderung sowie einer Umtriebsentschädigung von Fr. 500.--. Zu prüfen sind demnach die rechtliche Grundlage und die Höhe der geltend gemachten Forderungen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 7.5 zu Art. 73 BVG). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens

6 Urteil S 2020 17 glaubhaft gemachte und durch etliche Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht auf eine eher summarische Prüfung, ob die Positionen eine rechtliche Grundlage haben, beschränken. 3.1 Dem Verwaltungsgericht liegen folgende von der Klägerin eingereichten Unterlagen vor: Anschlussvertrag vom 31. Januar 2013 bzw. vom 8. April 2013 (Kl-act. 1), Abrechnung zur Vertragsauflösung per 31. Dezember 2018 (Kl-act. 2), Beitragsrechnung per 9. Juli 2018 (Kl-act. 3), Personalvorsorge-Sammelausweise vom 9. Juli 2018 (Klact. 4), Kontoauszug vom 24. Januar 2020 (Kl-act. 5), Mahnung vom 9. April 2019 (Klact. 6.1), Mahnung vom 12. November 2019 (Kl-act. 6.2), Zahlungsbefehl Nr. x vom 14. Mai 2019 (Kl-act. 7). 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 31. Januar 2013 rückwirkend per 1. September 2012 einen Anschlussvertrag ab (Kl-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht vorbehaltlos zustande gekommen sein sollte. Mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages anerkannte die Beklagte, der Klägerin die Beiträge in Form der Spar-, Risiko- und Verwaltungsbeiträge sowie der Beiträge für den Sicherheitsfonds nach Gesetz, Kassenreglement, Vorsorgeplänen sowie dem fraglichen Vertrag samt Anhängen zu schulden. Soweit die Beklagte teilweise auch Zahlungen erbrachte, kann dies – per analogiam zu den obligationsrechtlichen Bestimmungen zur Schuldanerkennung – als Anerkennung einer prinzipiellen Leistungspflicht gewertet werden. Andere beachtenswerte Rügen, die in diesem Verfahren zu würdigen wären, liegen nicht vor. 3.3 Die Klägerin klagte die Kapitalforderung von Fr. 32'886.45, einen Zins von Fr. 603.40 plus Zins zu 5 % seit 13. Mai 2019 auf der Kapitalforderung und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- ein. Die summarische Prüfung der unterschiedlichen Positionen des eingeklagten Betrages auf ihre Rechtmässigkeit ergibt Folgendes:

7 Urteil S 2020 17 3.3.1 Der Mahnung vom 9. April 2019 ist zu entnehmen, dass der Beitragsausstand der Beklagten per 8. April 2019 Fr. 32'886.45 betragen hat (Kl-act. 6.1), was mit dem Kontoauszug der Klägerin vom 24. Januar 2020 übereinstimmt (Kl-act. 5). In der Klageschrift beantragte die Klägerin die Zusprache dieser Kapitalforderung plus einer Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- (vgl. im erwähnten Kontoauszug "Kosten Betreibung und Konkurs" vom 13. Mai 2019). Die zeitlich nachfolgenden Buchungen in ihrem Kontoauszug vom 24. Januar 2020 berücksichtigte die Klägerin in ihrer Klageschrift nicht. Diese wirken sich insgesamt zu Gunsten der Beklagten aus. So ist ihre Zahlung von Fr. 10'000.-- (Valuta 8. Juli 2019) und die "Zuschüsse Sicherheitsfonds Abrechnungsjahr 2018" von Fr. 4'502.25 (Buchungsdatum 4. September 2019) in Abzug zu bringen, während die "Kosten Betreibung und Konkurs" von Fr. 103.30 (Valuta 3. Juni 2019) und die "Kosten Mahnungen" von Fr. 300.-- (Valuta 11. November 2019) dazuzurechnen sind. Hingegen ist der im Kontoauszug enthaltene Zinsbetrag von Fr. 1'197.65 (Valuta 31. Dezember 2019) an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin in der Klageschrift die Zinsbeträge separat eingeklagt hat (vgl. dazu E. 3.3.2 nachfolgend). Insgesamt ist gestützt auf den Kontoauszug der Klägerin vom 24. Januar 2020 von einer noch offenen Kapitalforderung von Fr. 18'787.50 und einer Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- auszugehen. Eine Rüge der Beklagten, wonach der Kontoauszug nicht korrekt wäre, liegt nicht bei den Akten. Im Gegenteil, der Kontoauszug gilt ohne Gegenbericht seitens der Beklagten innert 30 Tagen als genehmigt (vgl. S. 4 des Kontoauszugs). Die Prämien für den Leistungs- wie für den Finanzierungsteil ergeben sich aus dem Vorsorgeplan, welcher in der Vereinbarung über den Leistungs- und Finanzierungsplan enthalten und in der Produkteliste konkretisiert und daher nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren haben die Umtriebsentschädigungen für eingeschriebene Mahnungen in der Höhe von Fr. 300.-- und für Betreibungsbegehren von Fr. 500.-- ihre Rechtsgrundlagen in Ziffer 2.1 des Kostenreglements. Da das Kostenreglement einen integrierenden Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Anschlussvertrages bildet, ist die kostenpflichtige Aufwendung nicht zu beanstanden. Bei den "Kosten Betreibung und Konkurs" von Fr. 103.30 (Valuta 3. Juni 2019) handelt es sich um die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. x vom 14. Mai 2019 (Kl-act. 7) und sind daher auch nicht zu beanstanden. Schliesslich bestreitet die Beklagte die von der Klägerin geltend gemacht Forderung nicht und akzeptierte den Kontoauszug vom 24. Januar 2020, sodass gestützt darauf von einer noch offenen Kapitalforderung von Fr. 18'787.50 und einer Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- auszugehen ist (vgl. E. 3.3.2 nachfolgend für die Zinsberechnung).

8 Urteil S 2020 17 3.3.2 Die Klägerin beantragte ferner die Zusprechung einer Zinsforderung von Fr. 603.40 plus Zins zu 5 % seit 13. Mai 2019 auf der Kapitalforderung von Fr. 32'886.45 [recte: Fr. 18'787.50]. Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, aber auch in Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages, wonach auf verspätete Zahlungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung erfolgt und im Übrigen auf eine marktkonforme Verzinsung verwiesen wird. Die marktkonforme Verzinsung liegt bei einem Zinssatz von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220). Gestützt auf Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages hat die Klägerin der Beklagten die künftigen Zinssätze bekannt gegeben. In der Mahnung vom 9. April 2019 (Kl-act. 6.1), in der Beitragsrechnung vom 9. Juli 2018 (Kl-act. 3), in der Mahnung vom 12. November 2019 (Kl- act. 6.2) und im Kontoauszug vom 24. Januar 2020 (Kl-act. 5) verwies die Klägerin die Beklagte jeweils auf einen Verzugszinssatz von 5 %. Wählt die Klägerin nun diesen klar marktkonformen Zinssatz, ist dies nicht zu beanstanden. Der Zahlungsbefehl Nr. x wurde am 14. Mai 2019 durch das Betreibungsamt A.________ ausgestellt und der Beklagten am 15. Mai 2019 zugestellt (Kl-act. 7). Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR beginnt der Verzugszinslauf mit der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage zu laufen. "Angehoben" ist die Betreibung unter anderem mit der Stellung (Postaufgabe bzw. Überbringung) des Betreibungsbegehrens nach Art. 67 f. SchKG an das Betreibungsamt (Urteil des Bundesgerichts 5A_579/2018 vom 30. April 2019, E. 4.4.5; vgl. auch Widmer Lüchinger/Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., 2020, Art. 105 N. 2). Nach eigener Angabe leitete die Klägerin die Betreibung am 13. Mai 2019 ein, was angesichts des am 14. Mai 2019 ausgestellten Zahlungsbefehls als glaubhaft erscheint. Aus diesem Grund ist die Verzugszinsforderung ab dem 13. Mai 2019 zu einem Zinssatz von 5 % auf der Kapitalforderung nicht zu monieren. Grundsätzlich ist auch der bereits zuvor angefallene, im Zahlungsbefehl aufgeführte und in der Klageschrift beantragte Zins von Fr. 603.40 nicht zu beanstanden. Allerdings ist dieser Betrag im gleichen Verhältnis wie die Kapitalforderung zu kürzen, sodass ein Zinsbetrag von Fr. 344.70 resultiert. Eine Rüge der Beklagten, wonach die geltend gemachten Zinsbeträge nicht korrekt wären, liegt jedenfalls nicht bei den Akten.

9 Urteil S 2020 17 3.3.3 Es bleibt mithin festzuhalten, dass die geltend gemachten Forderungen der Klägerin im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben sind. Sie basieren auf einer ausreichenden gesetzlichen und vertraglichen Grundlage und sind daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. In masslicher Hinsicht sind der Klägerin die geltend gemachte Kapitalforderung teilweise, d.h. im Rahmen von Fr. 18'787.50, der beantragte Zinsbetrag von Fr. 603.40 ebenfalls teilweise, d.h. in der Höhe von Fr. 344.70, der Zins von 5 % seit 13. Mai 2019 auf der reduzierten Kapitalforderung und die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zuzusprechen. 4. In Berücksichtigung des obig Ausgeführten ist die Klage im erwähnten Umfang gutzuheissen und der Klägerin sind Fr. 18'787.50, der Zinsbetrag von Fr. 344.70, ein Verzugszins von 5 % seit 13. Mai 2019 auf der Kapitalforderung und die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zuzusprechen. Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. x vom 14. Mai 2019 ist für die eingeklagte Kapitalforderung im Umfang von Fr. 18'787.50, für die Zinsforderung in der Höhe von Fr. 344.70 nebst Zins von 5 % auf der Kapitalforderung seit dem 13. Mai 2019 und die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Zahlungsbefehlskosten von insgesamt Fr. 103.30 in der Betreibung Nr. x braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 5. Die Klägerin anerbot die Beweise für ihre Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der eingereichten Akten. Die Abnahme weiterer Beweise erweist sich als nicht notwendig, zumal weitere Beweisabnahmen auch nicht beantragt wurden. 6. 6.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Einer Partei aber, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart, Die Rechtspflege nach dem BVG, SZS 1983, S. 169 ff.).

10 Urteil S 2020 17 6.2 Die Beklagte, die im Verwaltungsverfahren offensichtlich untätig geblieben war, hat durch das unbegründete Erheben des Rechtsvorschlags ein Gerichtsverfahren veranlasst. Sie hat im Gerichtsverfahren keine Klageantwort eingereicht, dieses aber auch nicht durch Erstreckung von Fristen oder verspätete Eingaben verzögert. Durch die Veranlassung des Verfahrens als solches kann ihr der Vorwurf einer gewissen Mutwilligkeit nicht erspart bleiben und es sind ihr Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen. 6.3 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin gemäss Praxis zu § 28 VRG in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (GVP 1991/92, S. 202). Auch von dieser Regel ist dann abzuweichen, wenn die Vorsorgeeinrichtung durch leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten der Arbeitgeberin unnötigerweise zur Prozessführung gezwungen wird. In Beachtung der zusätzlich zur Kapitalforderung zugesprochenen Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.--, die im Zusammenhang mit der Betreibung und damit auch dem Gerichtsverfahren geltend gemacht wurde, ist jedoch von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Klägerin abzusehen.

11 Urteil S 2020 17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Klage wird insofern gutgeheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Fr. 18'787.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Mai 2019 auf die Kapitalforderung, den Zinsbetrag von Fr. 344.70 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x vor dem Betreibungsamt A.________ wird für den Betrag von Fr. 18'787.50 nebst Zins zu 5 % hierfür seit dem 13. Mai 2019, für den Zinsbetrag von Fr. 344.70 sowie für die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Der Beklagten wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Klägerin (zusammen mit den eingereichten Akten), an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung, Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils) und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 1. Mai 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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