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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.06.2020 S 2019 96

June 29, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·7,436 words·~37 min·2

Summary

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch URTEIL vom 29. Juni 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RAin MLaw B.________, gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2019 96

2 Urteil S 2019 96 A. Die 1975 geborene A.________ meldete sich am 18. Juni 2016 unter Hinweis auf eine Diskushernie L4/L5 mit Tangierung der S1-Wurzel sowie auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle Zug tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Erhebungen, insbesondere holte sie auch die Akten des Krankentaggeldversicherers ein, welcher ein bidisziplinäres Gutachten von C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.________, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 23. November 2016 (IV-act. 26 S. 11 ff.) eingeholt hat. Auch die Verwaltung gab eine polydisziplinäre Expertise in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie sowie Neurologie bei der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB) in Auftrag, welche am 7. November 2018 erstattet wurde (IV-act. 74). Gestützt hierauf und die Stellungnahmen von E.________, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 19. November 2018 (IV-act. 75) und F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Januar 2019 (IVact. 79) vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 7. Februar 2019 die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht (IV-act. 81). Nach erfolgter Einsprache (IV-act. 85 und 88) holte die IV-Stelle die Ergänzung des Gutachtens vom 24. Mai 2019 (IV-act. 91) ein und verfügte schliesslich am 14. Juni 2019 wie vorbeschieden (IV-act. 92). B. Beschwerdeweise lässt A.________ beantragen, die Verfügung vom 14. Juni 2019 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente gemäss Gesetz zu gewähren. Sie sei durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines Gutachtens und anschliessender Entscheidung über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person der unterzeichneten Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen (act. 1). C. Mit Verfügung vom 23. September 2019 bewilligte der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und stellte ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Person von RAin MLaw B.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei (act. 4). D. Die IV-Stelle schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).

3 Urteil S 2019 96 E. Replicando hielt A.________ an ihren Anträgen fest (act. 9) und liess den Bericht von Dr. med. G.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. November 2019 ins Recht legen (Bf-act. 5). F. Die IV-Stelle liess sich hierzu vernehmen und hielt an ihrem Antrag fest (act. 11). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 14. Juni 2019; diese ging gemäss unbestritten gebliebenen Angaben bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2019 ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 19. Au-gust 2019 der Post übergeben und ging am 21. August 2019 beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG – Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August – gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu: 14. Juni 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind

4 Urteil S 2019 96 in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat oder ob die IV-Stelle zu Recht einen Leistungsanspruch verneint hat. Die Versicherte rügt einzig, dem psychiatrischen Teilgutachten komme kein Beweiswert zu (act. 1 Ziff. 13 ff.) und die IV-Stelle habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil eine massgebliche Verschlechterung nach dem Begutachtungszeitpunkt ausser Acht gelassen worden sei (act. 1 Ziff. 34 ff.). 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der

5 Urteil S 2019 96 Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2, 132 V 93 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts oder eines Gutachtens kommt es entscheidend darauf an, ob die betreffenden Angaben für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4. Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die ZIMB-Expertise vom 7. November 2018 (IV-act. 74) sowie die dazugehörige ergänzende Stellungnahme vom 24. Mai 2019 (IV-act. 91). Gemäss den Sachverständigen bestehen folgende Gesundheitsschäden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.10) mit/bei: - fortgeschrittener erosiver Osteochondrose im Segment L5/S1 mit begleitender Facettengelenksarthrose L3–L5; - mässiger Foramenstenose L5/S1 links durch mediolaterale Diskushernie mit Affektion der Nervenwurzel S1 links; - sensiblen Ausfällen in L5 und S1 links. 2. Blockierung des Kreuzdarmbeingelenkes links (ISG-Blockade; ICD-10 M54.5). Keine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit massen sie den nachstehenden Diagnosen bei: 3. Chronische Schwindelbeschwerden mit rezidivierenden synkopalen Anfällen, am ehesten psychogen mit/bei: - unauffälligem Elektroenzephalogramm (EEG), Schädel-MRI (Magnetic Resonance Imaging), Schellong-Test, Holter-EKG (Elektrokardiogramm) und neurovaskulärer Duplex im Mai 2017;

6 Urteil S 2019 96 - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0). 4. Anamnestisch Dyspnoe ohne organisches Korrelat. 5. Initiale Radiocarpalarthrose rechts ohne Bewegungseinschränkung. 6. Nicht organische Gefühlsstörung linkes Bein. 7. Status nach chronischer C-Gastritis im Januar 2016, seither unter Dauertherapie mit einem Protonenpumpenhemmer. 8. Anamnestisch Vitamin D- und Eisenmangel. 9. Status nach Varizenoperation links 2003. In ihrer Konsensbeurteilung kamen die MEDAS-Experten zum Ergebnis, aus internistischer Sicht liessen sich die unklare Schwindelproblematik und die Dyspnoe nicht plausibel erklären. Der aktuelle internistische Status sei unauffällig. Eine organische Ursache für die beklagte Symptomatik könne nicht objektiviert werden. Anlässlich der orthopädisch-chirurgischen Untersuchung seien klinisch eine schmerzhafte Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) und eine ISG-Blockade links festgestellt worden. Als radiologisches Korrelat habe die Bildgebung eine fortgeschrittene erosive Osteochondrose L5/S1 mit begleitender Facettengelenksarthrose L3–L5 sowie eine mässige Foramenstenose L5/S1 links durch eine mediolaterale Diskushernie mit Affektion der Nervenwurzel S1 links gezeigt. Dies erkläre die Gefühlsstörungen in den Dermatomen. Ob eine sichere Parese vorliege, könne aufgrund der Angabe von extremen Schmerzen nicht konklusiv beurteilt werden. Es sei aber objektiv von einer verminderten Belastbarkeit der LWS auszugehen. Aus neurologischer Sicht spreche die Darbietung des Schwindels und der Bewusstseinstrübungen gegen ein organisches Geschehen, sondern am ehesten für ein psychogenes. Die Tatsache, dass die Versicherte den Schwindel bzw. die Bewusstseinstrübung selbst ankündige, dabei ansprechbar sei, keine Automatismen zeige, die Augen zukneife und die Pupillen mittelweit sowie lichtreagibel und auch die Bulbi nicht verdreht seien, sprächen schon aus klinisch-neurologischer Sicht gegen ein epileptisches oder vestibuläres Geschehen, was durch das EEG und MRI gestützt werde. Ansonsten habe die Versicherte ein chronisches Schmerzsyndrom mit Punktum maximum in der LWS. Die Gefühlsstörung im kompletten linken Bein lasse sich organisch schwierig erklären und dürfte im Sinne des chronischen Schmerzsyndroms zu sehen sein. Allerdings sei eine gewisse radikuläre Symptomatik im Sinne eines L5/S1-Syndroms links zu konstatieren, welche durch die Bildgebung bestätigt werde. Bei der psychiatrischen Exploration habe sich eine auffällige Diskrepanz zwischen den subjektiven, häufig massiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten der Versicherten in der

7 Urteil S 2019 96 Untersuchungssituation finden lassen. Ferner stehe die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome und Angaben zur Lokalisation sowie das Ausmass der geschilderten Beschwerden stünden nicht in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Die von ihr angegebenen Schwindelbeschwerden und ihre Dyspnoe, welche kein organisches Korrelat aufwiesen, seien nicht Ausdruck einer psychisch relevanten Erkrankung, sondern im Sinne einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) zu interpretieren. Bei der Begutachtung hätten sich verschiedene Auffälligkeiten gezeigt, die – insbesondere in ihrer Gesamtschau – zum Urteil führten, dass die Versicherte deutlich aggraviere. Aus orthopädischer und neurologischer Sicht sei die Versicherte in der biomechanischen Funktion ihrer LWS limitiert, namentlich in der Geh- und Stehfähigkeit. Deshalb bestehe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für überwiegend im Stehen und Gehen ausgeübte Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, welche in kniender Körperposition oder im Hocksitz durchgeführt werden müssten. Tätigkeiten mit einem beidhändigen, körperfernen Heben von mehr als 5 kg bis Brustniveau sollten gemieden werden. Auch Tätigkeiten in Zwangshaltungen, ständiger Rotationsbewegung des Oberkörpers bzw. des Kopfes sowie Tätigkeiten unter Vibration des Achsenorgans seien der Versicherten nicht mehr zumutbar. Ferner sollten Tätigkeiten im Freien ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund gemieden werden. Auch Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit seien dem Gesundheitsstatus der Versicherten nicht zuträglich. In einer leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden, überwiegend im Sitzen ausgeübten Tätigkeit sei die Versicherte indessen bei einem vollen Pensum rein quantitativ uneingeschränkt arbeitsfähig. Die von ihr angegebenen Schwindelbeschwerden und ihre Dyspnoe hätten kein organisches Korrelat und seien auch nicht Ausdruck einer psychisch relevanten Erkrankung. Weder aus internistischer noch aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Weiter hielten die Sachverständigen fest, die Versicherte bringe wenig persönliche Ressourcen mit. Sie habe keine abgeschlossene Berufsausbildung, sei hierzulande immer nur in Hilfstätigkeiten beschäftigt gewesen und habe sich im Laufe der Jahre soziokulturell kaum integriert. Sie spreche nur wenig Deutsch und sei jetzt seit fast drei Jahren aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden. Ausserdem hinderlich in Bezug auf eine berufliche Reintegration sei die subjektive Krankheitsüberzeugung, welche immer neue somatische Beschwerden präsentiere, die organisch nicht erklärbar seien. Eine psychosoziale Belastung sei die finanzielle Belastung der nun vom Sozialamt abhängig gewordenen, alleinerziehenden Mutter von zwei erwachsenen Söhnen, wovon einer im

8 Urteil S 2019 96 Gefängnis sitze. Auch die völlige soziale Isolation sei ein negativer prädikativer Faktor. Zur Konsistenz erklärten die Gutachter, im Rahmen der orthopädisch-chirurgischen Begutachtung hätten sich bei der Versicherten keine Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenz, Aggravation oder gar Simulation ergeben. Die von ihr subjektiv geklagten Beschwerden hätten im Einklang mit dem spontanen Verhalten im Rahmen der Untersuchung gestanden. Hingegen seien die Schwindelattacken und Bewusstseinstrübungen nicht als organisch einzustufen, da diese zum einen recht demonstrativ, z.B. auch in der gutachterlichen Untersuchungssituation, angeboten worden seien, zum anderen der klinische Untersuchungsbefund und die Ergebnisse der stationären neurologischen Abklärung dagegen sprächen. Die Beschwerden der Versicherten seien in sich nicht konsistent und durch die objektivierbaren Befunde auch nicht plausibel erklärbar. Das ganze Schmerzverhalten wirke im Sinne einer Symptomausweitung psychisch überlagert bzw. verdeutlicht, wobei eine Aggravation letztendlich nicht ganz ausgeschlossen werden könne. Insgesamt sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als Etagenmitarbeiterin bzw. Zimmermädchen in einem Hotel resp. als Hilfskraft in der Küche sowie im Reinigungsdienst zu 50 % arbeitsfähig. In einer leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden, überwiegend im Sitzen ausgeübten Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Einschränkung begründe sich allein mit der verminderten Belastbarkeit der LWS, was zu qualitativen Einschränkungen führe (IV-act. 74 S. 6 bis 10). 5. Das MEDAS-Gutachten erfüllt die vorstehend in Erwägung 3.3 genannten Kriterien vollumfänglich. Es ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Insbesondere wurden eine zusätzliche apparative Diagnostik und eine Laborkontrolle durchgeführt. Auch die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die Sachverständigen hatten zudem Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten. Ihre Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation leuchtet ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Insbesondere auch die ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Facharztes vom 24. Mai 2019 (IV-act. 91) ist nachvollziehbar und beantwortet die aufgeworfenen Fragen. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, auf die psychiatrische Teilexpertise von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. August 2018 (Beilage 3: IV-act. 74 S. 48 bis 65) könne mangels Beweiswert nicht abgestellt werden (act. 1 Ziff. 13 ff.). Was sie dagegen vorbringt, ist indessen nicht stichhaltig:

9 Urteil S 2019 96 5.1 Die Beschwerdeführerin moniert, es sei augenfällig, dass der psychiatrische Sachverständige keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stelle, was angesichts der aktenkundigen, von anderen Ärzten konstatierten Gesundheitsschäden Zweifel an der Einschätzung von Dr. H.________ aufkommen lasse (act. 1 Ziff. 16). Hieraus kann die Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nur weil die behandelnden Ärzte Diagnosen gestellt und eine Arbeitsunfähigkeit attestiert haben, bedeutet dies nicht von vornherein, dass ein Experte nicht zu einem anderen Ergebnis kommen kann und darf. Es ist gerade Sinn und Zweck einer Begutachtung, dass die objektiven Gesundheitsschäden und deren funktionellen Auswirkungen aus unabhängiger Sicht beurteilt werden. Hierbei kommt dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag eine bedeutende Rolle zu. Behandelnde Ärzte sagen oftmals mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aus. Deshalb ist auch ein Administrativgutachten nicht stets in Frage zu stellen, bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen (vgl. statt vieler: Urteil BGer 8C_55/2018 vom 30. Mai 2018 E. 6.2). 5.2 5.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, die Beschreibung der psychopathologischen Befunde sei äusserst knapp ausgefallen und nicht AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie)-konform, wie dies die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) forderten (act. 1 Ziff. 17), zielt sie ins Leere. Die Beachtung dieser Leitlinien bildet keine zwingende Voraussetzung für die Beweiskraft einer Expertise (Urteil BGer 9C_683/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.4.1, mit weiteren Hinweisen). Weder Gesetz noch Rechtsprechung schreiben den Psychiatern eine Begutachtung nach den entsprechenden Richtlinien vor. Ein Gutachten verliert nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an die erwähnten Qualitätsrichtlinien anlehnt (Urteil BGer 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 5.4). Die AMDP-Richtlinien stellen zudem für sich allein die Schlüssigkeit der gutachterlichen Ergebnisse nicht sicher. Die Rechtsprechung erkennt solchen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt. Wohl ergänzen die nach AMDP-Regeln erfassten Psychopathologien die klinische Befundung der Explorandin, ersetzen sie jedoch

10 Urteil S 2019 96 nicht (Urteil BGer 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.3). Vielmehr bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend (Urteil BGer 9C_207/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.2). Abgesehen davon zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern diese in casu ungenügend sein soll. Dies geht im Übrigen auch nicht aus der Auskunft von Dr. G.________ vom 11. November 2019 hervor (Bf-act. 5). 5.2.2 Gleiches gilt auch für den Umstand, dass der MEDAS-Gutachter keine psychologischen Zusatzuntersuchungen vorgenommen und keine Fremdbeurteilungsinstrumente wie das Mini-ICF angewandt hat. Einem testmässigen Erfassen der Psychopathologien im Rahmen der psychiatrischen Exploration kann generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Untersuchung ausschlaggebend ist. Es liegt im Ermessen der medizinischen Fachperson, ob sie psychologische Tests durchführen will (Urteil BGer 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1). Im Übrigen hat Dr. H.________ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Mai 2019 nachvollziehbar dargelegt, weshalb er darauf verzichtet hat. Er führte aus, testpsychologische Untersuchungsinstrumente könnten in manchen Fällen durchaus sinnvoll sein. Dabei handle es sich in der Regel um Selbstbeurteilungsskalen, bei denen der Proband mittels Ankreuzen angeben solle, wie häufig oder wie intensiv er in der letzten Zeit unter den im Fragebogen aufgeführten Symptomen gelitten habe. Da diese Tests regelmässig leicht zu durchschauen seien, könnten die Testergebnisse aus taktischen Erwägungen des Probanden in erheblichem Masse tendenziös verfälscht sein. Diese Tests seien kein objektives Messinstrument. Die Anwendung sei auch nicht verpflichtend. Hilfreich seien solche Tests in erster Linie für die Beurteilung des klinischen Verlaufs durch eine vergleichende Betrachtung. Es sei im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich gewesen, mittels Leistungstests zu überprüfen, ob kognitive Defizite vorliegen. Solche Tests seien grundsätzlich nur dann aussagekräftig, wenn bei der zu begutachtenden Person eine hohe Anstrengungsbereitschaft vorhanden sei. Von einer hohen Anstrengungsbereitschaft sei v.a. in gegenteilig gelagerten Fällen auszugehen, bei denen die betreffende Person bestehende Zweifel an ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit ausräumen möchte, beispielsweise wenn es um die Fahreignung für die Fahrberechtigung gehe, nicht aber wenn die Person selbst Einschränkungen geltend mache. In Fällen wie dem vorliegenden sei es ausreichend, wenn die kognitive Leistungsfähigkeit im Rahmen des psychiatrischen Gesprächs untersucht werde. Auch die konkrete Anwendung bzw. die Nennung der ICF bzw. des Mini-ICF-App sei nicht zwingend vorgeschrieben. Erforderlich sei hingegen eine offene, ressourcenorientierte Beurteilung der erwerbsbezogenen

11 Urteil S 2019 96 Fähigkeiten der versicherten Person, welcher eine strukturierte Vorgehensweise zugrunde zu legen sei. An diese Vorgabe habe er sich gehalten. Das Gutachten sei entsprechend der Qualitätsleitlinie für versicherungspsychiatrische Gutachten erstellt worden (IV-act. 91 S. 2 f.). Dem ist nichts hinzuzufügen. 5.2.3 Ebenso fehl geht der Einwand, auch die Diskussion der Zusatzsymptome einer depressiven Störung sei mangelhaft (act. 1 Ziff. 17). Dem psychischen Status kann entnommen werden, dass der psychiatrische Facharzt auch hierzu Befunde erhob. Er führte aus, die Wahrnehmung und die Aufmerksamkeit seien im Umfang und in der Intensität nicht herabgesetzt. Die Versicherte könne dem Gespräch gut folgen, antworte aber oft mit Latenz. Bei Beendigung der Exploration spreche sie dann auf einmal flüssig. Das Konzentrationsvermögen sei nicht reduziert. Die Versicherte könne sich ausdauernd der Exploration widmen. Das Gedächtnis weise keine Denk- oder Merkfähigkeitsstörung auf. Biographische Daten würden zum Teil ungenau und vage angegeben. Indessen sei sie gut in der Lage, grobe Zusammenhänge zu schildern (IV-act. 74 S. 56). Daraus folgerte er, Depressionen gingen regelmässig mit Einschränkungen von Konzentration und Aufmerksamkeit einher. Diesbezügliche Einschränkungen hätten sich im Untersuchungsgespräch nicht feststellen lassen. Die Versicherte habe zwar während der Exploration lange Zeit nicht von sich aus gesprochen, sondern nur auf die Fragen des Referenten geantwortet, und zwar jeweils mit Verzögerung. Sie habe dabei aber einen aufmerksamen Eindruck gemacht. Es habe ihrerseits keine Verständigungsprobleme gegeben und sie habe auch stets passend zur Frage antworten können. Verschiedene biographische Daten seien zwar nicht genau erinnerlich gewesen, die Einordnung der verschiedenen Ereignisse in den zeitlichen Verlauf sei aber problemlos möglich gewesen (IV-act. 74 S. 58). Inwiefern der Sachverständige hierbei nicht lege artis vorgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Er hat gestützt auf seine Befunderhebung darauf geschlossen, dass keine Depression ausgewiesen ist. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann, das Gutachten basiere auf der unrichtigen Annahme eines Ausschlussgrundes (Aggravation). Die Argumentation von Dr. H.________ beschränke sich im Wesentlichen auf die Einschätzung, dass eine auffällige Diskrepanz zwischen den subjektiven, häufig massiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation bestehe und damit auf Inkonsistenzen. Da die Befunderhebung nicht differenziert genug sei und nicht darauf abgestellt werden könne, halte diese Argumentation einer kritischen Überprüfung nicht

12 Urteil S 2019 96 stand. Zudem mangle es bei den Feststellungen zu den Inkonsistenzen an der rechtsprechungsgemäss geforderten Differenziertheit. Eine sorgfältige Grenzziehung zwischen einer Aggravation und blosser Verdeutlichung gehe aus der Expertise nicht vor. Es fehle an der geforderten breiten Beobachtungsbasis. Der Verweis auf die Feststellungen von Dr. C.________ und I.________ vermöge eine rechtsprechungsgemässe Konsistenzprüfung und heikle Abgrenzung nicht zu ersetzen. So habe zwar auch Dr. C.________ eine bewusstseinsnahe Aggravation festgestellt, aber dennoch ausdrücklich eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) attestiert. Er habe festgehalten, es gebe deutliche Hinweise auf eine affektive Störung und er sei vom Leidensdruck überzeugt. Soweit aggravatorische Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, seien deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (act. 1 Ziff. 22 bis 29). 5.3.2 Es liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1; Urteil BGer 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2.1). Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil BGer 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2.2). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben

13 Urteil S 2019 96 sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil BGer 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2.3). 5.3.3 Der psychiatrische Experte führte mehrere Gründe auf, weshalb er zum Schluss gelangte, dass eine Aggravation vorliegt: 5.3.3.1 Es bestand insbesondere zwischen den subjektiven, häufig massiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten in der Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz. Die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden stand in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome und Angaben zur Lokalisation sowie das Ausmass der geschilderten Beschwerden waren nicht übereinstimmend mit einer entsprechenden Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Aufgrund der bei der Begutachtung gezeigten verschiedenen Auffälligkeiten folgerte der Sachverständige auch unter Hinweis auf die Einschätzung von Dr. C.________ und RAD- Arzt I.________ auf eine Aggravation. Er zählte im Weiteren Inkonsistenzen innerhalb der Beschwerdeschilderung, zwischen den Selbstschilderungen der Versicherten und den fremdanamnestischen Angaben einschliesslich der Aktenlage, zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe, zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und objektiven Untersuchungsbefunden, zwischen der Art der beklagten Beschwerden und ihres Verlaufs einerseits und dem typischen Bild und Verlauf des betreffenden Krankheitsbildes andererseits sowie zwischen behaupteten Leidensausmass und für den Gutachter fehlender Erkennbarkeit von Leidensdruck auf. Ausserdem zeigte sich während der Untersuchung eine appellative, demonstrative, übertriebene, dramatische oder theatralische Wirkung des Vorbringens der Klagen, welche beim Experten kein Gefühl des Betroffenseins entstehen liess, sondern ein Gefühl des Unechten, des Falschen, der Nichteinfühlbarkeit und Nichtverstehbarkeit (IV-act. 74 S. 61 f.). Als eine weitere Inkonsistenz bezeichnete der psychiatrische Facharzt den Umstand, dass die Beschwerdeführerin über gravierende Schmerzen berichtete, wobei sie als Analgetikum das Durogesic-Pflaster verwendet, welches das Opioid Fentanyl enthält. Sie hat dabei angegeben, unter Entzugserscheinungen zu leiden, wenn sie darauf verzichten muss oder dieses nach 72 Stunden wechselt. Allerdings war der Wirkstoff Fentanyl im Medikamentenscreening unterhalb der Nachweisgrenze gewesen (IV-act. 91 S. 8).

14 Urteil S 2019 96 5.3.3.2 Nebst Dr. H.________ stellten auch die weiteren Sachverständigen des ZIMB zahlreiche Vorkommnisse fest, welche auf eine Aggravation schliessen lassen. Der Internist Dr. J.________ gab zu verstehen, dass die Beschwerden der Versicherten in sich nicht konsistent sind und durch die objektivierbaren Befunde auch nicht plausibel erklärbar. Das ganze Schmerzverhalten wirkte psychisch überlagert bzw. verdeutlicht (IVact. 74 S. 44). Als Grundlage dienten ihm seine gemachten Beobachtungen. Es imponierte ein sehr demonstratives Schmerzverhalten mit verbalen und nichtverbalen Schmerzäusserungen (Stöhnen, Grimassen, an Möbelstücken halten). Daneben demonstrierte sie drei Synkopen, welche sie selber angekündigt hatte. Sie verdrehte kurz die Augen und blieb einige Sekunden nicht ansprechbar. Atmung und Puls waren während dieser Zeit völlig unauffällig. Nach wenigen Sekunden kam die Versicherte spontan wieder zu sich und verhielt sich völlig normal (IV-act. 74 S. 39). Auch anlässlich der Erhebung des internistischen Status fanden sich Diskrepanzen. Der Gang war linkshinkend bei allerdings problemlos durchführbarem Fussspitzen- und Fersengang beidseits. Es gab diffuse vertebrale und paravertebrale Druckdolenzen, indessen kein palpabler Muskelhartspann und keine Myogelosen. Die LWS war in unbeobachteten Momenten in allen Bewegungsrichtungen indolent und frei beweglich. Beim Vornüberbeugen erreichte die Versicherte lediglich einen Finger-Boden-Abstand von 60 cm und gab dann massive Schmerzen im Kreuzbereich an. Der Langsitz auf der Untersuchungsliege war dagegen problemlos möglich. Auch die Sensibilitätsverminderung der ganzen linken unteren Extremität bezeichnete der Internist als diffus und nicht dermatombezogen (IV-act. 74 S. 41). Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung erhob sich die Beschwerdeführerin zügig aus dem Sessel und folgte dem Experten. Sie demonstrierte dabei ein freies, zügiges, jedoch deutlich betontes linksseitig hinkendes Gangbild. Der jeweilige sitzende, stehende sowie gehende Positionswechsel erfolgte frei und in angemessenem Tempo. Die allgemeine Mobilität erschien nicht beeinträchtigt. Während der rund 60-minütigen Anamneseerhebung verharrte die Beschwerdeführerin in entspannter, aufrecht sitzender Körperposition. Ein schmerzbedingtes Entlasten der Sitzposition sowie ein Umhergehen im Raum wurde nicht demonstriert (IV-act. 74 S. 72). Des Weiteren konnte sie bei regelhafter Mitanwinklung des Beckens und der Hüftgelenke die Fingerspitze in der Rumpfbeuge dem Fussboden auf 42 cm annähern. Bei einer zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführten, weniger offensichtlichen Überprüfung desselben Bewegungsmusters im Langsitz war es der Versicherten möglich, ihre Fingerspitzen den Zehenspitzen bis auf 19 cm anzunähern (IV-act. 74 S. 76). Der neurologische Facharzt stufte die angegebenen Gefühlsstörungen im gesamten linken Bein ebenfalls als nicht organisch ein. Gleiches galt seiner Ansicht nach auch für die Schwindelattacken und Bewusstseinstrübungen, da diese

15 Urteil S 2019 96 zum einen recht demonstrativ angeboten wurden und zum anderen der klinische Untersuchungsbefund sowie die Ergebnisse der stationären neurologischen Abklärung dagegen sprachen (IV-act. 74 S. 104). 5.3.3.3 Im Weiteren verwies Dr. H.________ in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2019 auf die von Dr. C.________ und Dr. D.________ gemachten Feststellungen (IV-act. 91 S. 5). Anlässlich ihrer Begutachtung wurde zwei Mal eine Blutspiegel genommen. Die erste Bestimmung vom 4. November 2016 entsprach dabei den Angaben der Versicherten, namentlich war das Medikament Cymbalta (Duloxetin), welches antidepressiv wirkt, im Normbereich, ebenso das schlaffördernde Trittico (Trazodon). Bei der zweiten Spiegelbestimmung ergab sich eine auffallende Abweichung dergestalt, dass das antidepressiv wirkende Cymbalta (Duloxetin) unterhalb des therapeutisch verordneten Bereichs lag. Jener für Trittico (Trazodon) war demgegenüber über dem therapeutischen Bereich. Der psychiatrische Gutachter folgerte aus den Ergebnissen der Medikamentenspiegelbestimmung eine mangelnde Compliance bezüglich der Pharmakaeinnahme (IV-act. 49 S. 21). Ferner beobachtete Dr. C.________ während seines Interviews, dass, obschon die Versicherte spontan wiederholt ihre Schmerzzustände mitgeteilt hat, sie im Kontrast dazu während des ganzen Gesprächs ruhig auf einem Sessel sass, ohne verbale, gestische oder mimische Hinweise auf eine Schmerzperzeption. Auch wurden viele Fragen nur vage sowie undifferenziert beantwortet. Da der Referent den Eindruck eines aggravierenden Gesprächsverhaltens gewann, führte er den TOMM-Test (Test of Malingering Memory) durch. Im ersten Lerndurchgang erzielte die Beschwerdeführerin 27 Punkte, im zweiten 32 Punkte, was für eine bewusstseinsnahe Aggravation sprach. Dies entsprach sowohl dem Eindruck des psychiatrischen Untersuchers als auch den vom rheumatologischen Konsiliarius festgestellten Diskrepanzen (IV-act. 49 S. 22). Der rheumatologische Facharzt Dr. D.________ stellte ein flüssiges Gangbild ohne Schonhinken fest. Im Sitzen im Wartezimmer und bei der Anamneseerhebung war das Verhalten unauffällig. Es waren keine Schmerzperzeption wahrnehmbar und es fand keine Änderung der Sitzposition statt. Das Aus- und Ankleiden erfolgte mit freien Bewegungsabläufen ohne Ausweich- oder Abstützreaktion. Beim Ausziehen der Hosen und der Socken hielt die Versicherte ihre lumbale Wirbelsäule in einer Schonhaltung mit lediglich angedeuteter Flexion. Im Übrigen war das Bewegungsverhalten unauffällig und ohne Schmerzangabe. Ein Kletterphänomen war beim Aufrichten nicht zu erkennen. Der Sachverständige vermochte die segmentale Prüfung lumbal nur schwierig zu beurteilen, weil bei dieser Untersuchung offensichtlich eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung bestand, indem die Versicherte schon bei

16 Urteil S 2019 96 Oberflächenberührung lumbal eine erhebliche Schmerzperzeption mit Ausweichmanövern angab. In Rückenlage wurde schon zu Beginn einer Flexion im linken Hüftgelenk ein erheblicher Schmerz diffus lumbal angegeben mit wiederum einer Ausweichreaktion. Dies war diskrepant gegenüber dem beobachteten spontanen Bewegungsverhalten. Abgelenkt im Gespräch resp. bei gleichzeitiger Palpation im Bereich der oberen Körperhälfte konnte Dr. D.________ die LWS mit nur sehr geringer Schmerzangabe auch tiefenpalpieren. Dies war diskrepant (IV-act. 49 S. 26). 5.3.3.4 Der psychiatrische Facharzt des ZIMB führte darüber hinaus auch den Austrittsbericht des Spitals K.________ vom 22. Mai 2017 an, wonach die Versicherte während der Hospitalisation täglich Bewusstseinsstörungen hatte, wobei sie ihre Hand beim Fallenlassen übers Gesicht immer gezielt daneben hat fallen lassen (IV-act. 39 S. 3). Dies spricht nach Dr. H.________ klar gegen eine echte "Ohnmacht" und für ein bewusstseinnahes Verhalten (IV-act. 91 S. 7). 5.3.3.5 Schliesslich erhellt auch aus dem Kumulativbefund des Labors L.________ vom 12. Juni 2017, dass der Medikamentenspiegel bei für Duloxetin deutlich unterhalb des Referenzbereichs war (IV-act. 35 S. 9 f.). 5.3.3.6 Doktor H.________ machte in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2019 auf eine weitere Ungereimtheit aufmerksam (IV-act. 91 S. 7). Bei seiner Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, in den letzten drei Monaten ca. 9 bis 10 kg an Gewicht verloren zu haben (IV-act. 74 S. 53). Dasselbe bestätigte sie gegenüber dem Internisten Dr. med. J.________, FMH Innere Medizin (IV-act. 74 S. 39). Der Orthopäde Dr. med. M.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte am 27. August 2018 ein Gewicht von 72 kg fest (IV-act. 74 S. 74). Im Rahmen des stationären Aufenthalts in der Klinik N.________ hatte die Versicherte angegeben, im vorangegangenen halben Jahr sogar 12 kg verloren zu haben, obwohl dort ein diskret höheres Gewicht als in der Begutachtung, nämlich 73 kg, festgestellt wurde (vgl. IV-act. 77 S. 2, 6 und 8). 5.3.3.7 In seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2019 begründete der Sachverständige des ZIMB ausserdem, weshalb die therapeutischen Massnahmen – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – als nicht adäquat zu bezeichnen sind. Er erklärte, es sei nicht erkennbar, wie häufig "phasenweise Therapiesitzungen" seien und wie lange solche Phasen andauerten. Unzutreffend sei die Aussage, die Versicherte nehme aktuell elf

17 Urteil S 2019 96 Psychopharmaka zu sich. Von den von Dr. G.________ aufgezählten Medikamenten seien lediglich deren vier antidepressiv wirkend. Es sei überdies anzumerken, dass es nicht verständlich sei, warum zusätzlich zum transdermalen Pflaster Durogesic auch noch Morphium verordnet worden sei, wenn nach Ansicht des behandelnden Psychiaters eine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Für Analgetika bestehe bei einem solchen Gesundheitsschaden keine Indikation. Sowohl in der Leitlinie "Umgang mit Patienten mit nicht-spezifischen, funktionellen und somatoformen Körperbeschwerden" als auch in der Leitlinie "Langzeitanwendung von Opioiden bei nicht tumorbedingten Schmerzen (LONTS)" werde von der Behandlung somatoformer Schmerzen mit opioidhaltigen Analgetika ausdrücklich abgeraten. Hinzu komme die mangelhafte Medikamentencompliance. Auch habe die Beschwerdeführerin angegeben, bei ihr würden gegenwärtig keine physiotherapeutischen Massnahmen mehr durchgeführt, was sie mit den Schwindelattacken begründet habe. Dem orthopädischen Gutachter habe sie erzählt, vor vier Monaten hätten die Schmerzen stark zugenommen, so dass es nicht mehr möglich gewesen sei, die von ihrer Physiotherapeutin empfohlenen Übungen effektiv durchzuführen. Daraufhin habe diese ihr empfohlen, damit zu pausieren, was sie auch befolgt habe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin die Ansicht vertreten, die Massnahmen hätten keine Besserung des gesundheitlichen Zustands bewirkt. Demgegenüber habe es im Bericht des Spitals K.________ vom 18. August 2016 geheissen, unter einer regelmässigen Physiotherapie und einem selbständig durchgeführten Heimprogramm habe eine Beschwerderegredienz erreicht werden können. Gleiches sei aus dem Austrittsbericht der Klinik O.________ vom 27. Januar 2016 hervorgegangen. Danach habe unter einem individuell angepassten Aufbauprogramm die allgemeine Ausdauer, Mobilität und Belastbarkeit deutlich gesteigert werden können. Die Patientin habe aktiv und motiviert an den Einzel- und Gruppentherapien teilgenommen. Die Intensität der aktiven Therapie habe deutlich gesteigert werden können. Auf die Bedeutung der physiotherapeutischen Massnahmen sei zuletzt nochmals im Arztbericht des Spitals K.________ vom 28. Januar 2019 zur Schmerztherapie vom selbigen Tag hingewiesen worden (IV-act. 91 S. 10 ff.). 5.3.4 Nach dem Gesagten liegen zahlreiche Hinweise auf eine Aggravation und nicht nur auf ein bloss verdeutlichendes Verhalten vor. Es wurden gewichtige Diskrepanzen zwischen den Beschwerdeschilderungen und den gemachten Beobachtungen sowie Befunderhebungen festgestellt. Beschwerden wurden von der Versicherten teils demonstrativ präsentiert, teils blieben ihre Angaben äusserst vage. Ferner hat sich mehrfach gezeigt, dass die Medikamentenspiegel der der Beschwerdeführerin

18 Urteil S 2019 96 verschriebenen Psychopharmaka unterhalb des therapeutischen Bereichs lagen. Hinzu kommt, dass nicht nur die Experten des ZIMB Ungereimtheiten feststellen konnten, sondern bereits die vom Krankentaggeldversicherer beauftragten Sachverständigen schlossen auf eine Aggravation. Ebenfalls beobachteten die Ärzte des Spitals K.________ ein ungewöhnliches Auftreten der Bewusstseinsstörungen. Damit liegt eine breite Beobachtungsbasis insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht vor. 5.3.5 Anhaltspunkte für einen neben der Aggravation bestehenden verselbständigten Gesundheitsschaden oder eine dissoziative Störung liegen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vor. 5.3.5.1 Korrekt ist zwar, dass der behandelnde Psychiater Dr. G.________ in seinem Verlaufsbericht vom 2. Dezember 2017 unter den Diagnosen neu den Verdacht auf Dissoziationen stellte (vgl. IV-act. 42). Allerdings reicht eine Verdachtsdiagnose zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens grundsätzlich nicht aus (Urteil BGer 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2). Aus dem Austrittsbericht der Klinik P.________ vom 6. April 2018 erhellt zudem einzig, dass ein chronischer Schwindel mit rezidivierenden psychogenen synkopalen Anfällen bei dissoziativer Symptomatik konstatiert wurde (IV-act. 60 S. 2). Eine eigenständige Diagnose stellten sie nicht. Selbst der vom Krankentaggeldversicherer beauftragte Experte C.________ bescheinigte keine solche Störung. Auffallend ist, dass Dr. G.________ bereits in seinem Zuweisungsschreiben vom 9. Dezember 2017 keine dissoziative Störung (mehr) erwähnte (IV-act. 50 S. 7). Auch in der weiteren Folge nannte er nie mehr einen solchen Gesundheitsschaden. Erst in seiner Stellungnahme vom 11. November 2019 behauptet er nun das Vorliegen einer dissoziativen Störung und beruft sich darauf, er habe dies schon im 2017 konstatiert (vgl. Bf-act. 5). Völlig unglaubhaft wird seine Aussage dadurch, weil er noch im Schreiben vom 25. März 2019 die Frage, ob es medizinische Gründe (z.B. Persönlichkeitsstörung) gäbe, welche die anlässlich der Begutachtung festgestellte nicht authentische Beschwerdeschilderung erklären könnten, explizit verneinte (vgl. IV-act. 89 S. 4 f.). Er erwähnte eine dissoziative Störung mit keinem Wort. Damit widerspricht er sich selber. Seine Ausführungen vermögen demnach nicht auch nur die geringsten Zweifel am Gutachten des ZIMB zu erwecken. 5.3.5.2 Einen verselbständigten Gesundheitsschaden konnte Dr. H.________ nicht konstatieren, auch nicht in Form einer affektiven Störung. Er begründete nachvollziehbar, weshalb bei der Beschwerdeführerin kein relevantes depressives Geschehen vorliegt,

19 Urteil S 2019 96 indem er die diagnoserelevanten Kriterien diskutierte (vgl. IV-act. 74 S. 57 f.). Inwiefern dies nicht lege artis sein sollte, ist nicht ersichtlich. Ferner erläuterte der psychiatrische Facharzt in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2019 in einleuchtender Weise, es hätten keine objektiv wahrnehmbare Umstände bestanden, die für die angeführten Störungen gesprochen hätten. Angaben, wie etwa Suizidgedanken oder Aktivitätsverlust, seien rein subjektiv bzw. könnten vom Referenten nicht überprüft werden. Wenn dann aber wie hier zusätzlich zum Fehlen von objektiven Kriterien auch noch verschieden Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Explorandin aggraviere, bestünden begründete Zweifel, dass auch diejenigen Angaben, die sich seiner Wahrnehmung entzögen, nicht authentisch seien (IV-act. 91 S. 9). Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass die Versicherte angeblich am 16. August 2018, mithin wenige Tage vor der Begutachtung, bei Dr. G.________ in der Sprechstunde gewesen sei und er ein völlig anderes Bild von ihr gehabt habe. Sie habe im Gespräch antriebslos, lustlos sowie verlangsamt gewirkt. Die Konzentration sei reduziert gewesen. Sie sei müde und erschöpft gewesen. Sie habe Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein gehabt. Auch Schuldgefühle, Freudlosigkeit sowie Wertlosigkeit seien vorhanden gewesen, ebenso Ruhewünsche mit latenten suizidalen Gedanken wie auch eine Ein- und Durchschlafproblematik mit Appetitverlust (IV-act. 89 S. 1). Hieraus geht einerseits aber nicht hervor, wie stark die Befunde ausgeprägt waren, und andererseits ist nicht erkennbar, dass der behandelnde Psychiater die Angaben der Versicherten kritisch hinterfragt hätte. Es fällt nämlich auf, dass Dr. G.________ selbst nach dem Vorliegen des bidisziplinären Gutachtens vom 23. November 2016, gemäss welchem in psychiatrischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % bestehe (IV-act. 49 S. 25), in seinem Zuweisungszeugnis vom 9. Dezember 2017 festhielt, die Versicherte sei seit Dezember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-act. 50 S. 8). Ebenfalls verschliesst er komplett die Augen vor den mehrfach genannten Hinweisen auf eine Aggravation. Es deutet jedenfalls nichts darauf hin, dass er die Angaben der Beschwerdeführerin geprüft hätte. Dies bringt klarerweise den Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zum Ausdruck. Der behandelnde Psychiater vermag jedenfalls insgesamt keine wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte zu benennen, welche das Administrativgutachten in Frage stellen würden. 5.4 Somit ist aufgrund der nachvollziehbaren fachärztlichen Beurteilung von einer Aggravation auszugehen. Die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens sind klar

20 Urteil S 2019 96 überschritten, ohne dass die Aggravation auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre. Damit liegt keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 409 und 418 entschieden hat, sämtliche psychischen Erkrankungen grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Eine indikatorengeleitete Überprüfung des psychischen Leidens erübrigt sich (Urteil BGer 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E. 6.3.3). 5.5 Ist eine Aggravation ausgewiesen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung des psychiatrischen Teilgutachters mit anderslautenden Arztberichten, insbesondere mit jenen von Dr. G.________ (vgl. insbesondere das in E. 5.3.5.1 und 5.3.5.2 hiervor Gesagte). Was die Diagnose der akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) anbelangt, welche in der bidisziplinären Expertise vom 23. November 2018 genannt wurde (IV-act. 49 S. 24), fällt diese als Z-Kodierung nicht unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung (Urteil BGer 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 4.2.2). Darüber hinaus schloss der Sachverständige eine Persönlichkeitsstörung explizit aus (vgl. IV-act. 49 S. 23). Damit fällt auch die Diskussion einer allfälligen Wechselwirkung dahin. 5.6 In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit kann dem ZIMB-Gutachten ebenfalls gefolgt werden. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit gründet alleine auf der verminderten Belastbarkeit der LWS, was zu qualitativen Einschränkungen führt, wobei in leidensangepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht (IV-act. 74 S. 10). Bereits der rheumatologische Sachverständige Dr. D.________ bescheinigte eine volle Leistungsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit (IV-act. 49 S. 39). Die im bidisziplinären Gutachten vom 23. November 2016 konstatierte 30%ige Einschränkung fusste auf der vom Experten C.________ aufgeführten mittelgradigen depressiven Episode (IV-act. 49 S. 25 und 30). Dieser Einschätzung kann indessen nicht gefolgt werden. Wie bereits Dr. H.________ korrekt bemerkt hat, hat eine eingehende Klärung der Frage, ob die Beschwerden tatsächlich in dem angegebenen Ausmass vorhanden waren, zum damaligen Zeitpunkt nicht stattgefunden, was angesichts der erheblichen Aggravation nicht nachvollziehbar ist (IV-act. 74 S. 63). Der Gutachter C.________ hat die Aggravation lediglich in Bezug zur Schmerzstörung gesetzt, nicht aber hinsichtlich der Depression. In Anbetracht der Laborbefunde – insbesondere die zweite Blutspiegeluntersuchung ergab ein auffallendes Resultat, weil das in antidepressiver Dosierung verordnete Cymbalta unterhalb des therapeutischen Bereichs lag, was eine mangelhafte Compliance belegt (IV-

21 Urteil S 2019 96 act. 49 S. 21) – leuchtet nicht ein, weshalb der Experte nicht auch geprüft hat, ob die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden, welche zur Depression gehören, tatsächlich vorliegen, zumal er eine dramatisierend histrionisch akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) konstatierte. Damit erweist sich auch die von Dr. H.________ vertretene Auffassung, wonach die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit jeher gelte, als schlüssig und nachvollziehbar. 5.7 Der ZIMB-Expertise vom 7. November 2018 kann somit vollumfänglich gefolgt werden. In einer leidensangepassten (leicht bis gelegentlich mittelschwer, wechselbelastend, überwiegend im Sitzen) Tätigkeit besteht aus interdisziplinärer Sicht bei der Beschwerdeführerin eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil die IV-Stelle weitere Abklärungen aufgrund des Verlaufs nach der Begutachtung unterlassen habe. So habe sich gemäss Dr. G.________ der Gesundheitszustand seit der Begutachtung im August 2018 bei Zunahme der depressiven Symptomatik verschlechtert. Deshalb habe die Versicherte vom 24. Oktober bis am 22. Dezember 2018 stationär behandelt werden müssen (act. 1 Ziff. 34 ff.). Diesbezüglich kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gehört werden. 6.2 Auch der nachmalige Aufenthalt in der N.________ vom 24. Oktober bis 22. Dezember 2018 ändert nichts an der Sachlage. Der Aufenthalt diente im Grundsatz der Verbesserung der psychischen Befindlichkeit der Beschwerdeführerin und nicht der Abklärung. Es wurden zwar psychische Diagnosen gestellt, namentlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD- F33.2), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41), psychogene Schwindelanfälle (mit synkopeartigen Symptomen; ICD-10 F48.8) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73). Allerdings geht aus dem erhobenen Psychostatus die Ausprägung der Befunde nicht hervor. Im Übrigen dürften die Ärzte der Klinik keine Kenntnis vom MEDAS-Gutachten sowie von der bestehenden Aggravations-Problematik gehabt haben. Da auch die Klinik sich dem Behandlungsauftrag verschrieben hat, ist anzunehmen, dass die subjektiven Angaben der Versicherten unkritisch übernommen wurden. Ausserdem gilt zu berücksichtigen, dass auf der einen Seite die Beschwerdeführerin sich oftmals tagsüber in ihr Zimmer zurückgezogen hat und auf dem Bett gelegen ist. Diesfalls ist es schwer, ihren

22 Urteil S 2019 96 tatsächlichen Zustand genau eruieren zu können. Auf der anderen Seite blühte die Versicherte bei angenehmen Aktivitäten wie beim gemeinsamen Backen, Spiele spielen teilweise richtig auf und zeigte eine verbesserte psychische Befindlichkeit (IV-act. 77 S. 1 ff.). Abgesehen davon vermag ein stationärer Klinikaufenthalt von lediglich zwei Monaten eine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) ohnehin nicht zu belegen. 6.3 Ebenso wenig vermögen die Ausführungen von Dr. G.________ eine Verschlechterung darzulegen. Hierzu kann auch auf das in Erwägung 5.3.5.2 Gesagte verwiesen werden. In seinen ärztlichen Auskünften vom 25. März 2019 (Bf-act. 3) und 11. November 2019 (Bf-act. 5) bringt er keine wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte vor. Nach wie vor übernimmt er unkritisch die subjektiven Angaben der Versicherten. Die mehrfachen Hinweise auf eine Aggravation übergeht er weiterhin. Hinsichtlich der dissoziativen Störung ist auf das in Erwägung 5.3.5.1 Dargelegte zu verweisen. Insgesamt vermag er eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das ZIMB-Gutachten vom 7. November 2018 beweiswertig ist und darauf abgestellt werden kann. Demnach ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt, wogegen in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine vollständige Leistungsfähigkeit besteht. Insbesondere liegt in psychischer Hinsicht aufgrund der festgestellten Aggravation kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Die IV-Stelle hat deshalb einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführerin ist mit Verfügung vom 23. September 2019 (act. 4) die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden, weshalb ihr für das vorliegende Verfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Kosten aufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen, da sie mit ihrer Beschwerde vollumfänglich unterliegt. Mit Verfügung vom 23. September 2019 ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren auch eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin B.________ bewilligt worden. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

23 Urteil S 2019 96 wird nach Ermessen auf Fr. 2’900.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt; Rechtsanwältin B.________ ist daher mit diesem Betrag aus der Staatskasse zu entschädigen.

24 Urteil S 2019 96 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Rechtsanwältin MLaw B.________ wird mit Fr. 2'900.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 29. Juni 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

S 2019 96 — Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.06.2020 S 2019 96 — Swissrulings