VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch URTEIL vom 18. Juni 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA B.________, gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Familienzulage (Rückforderung) S 2019 61
2 Urteil S 2019 61 A. Auf Anmeldung vom 31. August 2016 (Eingang bei der Ausgleichskasse am 2. September 2016 [FAK-act. 2]) hin erhielt A.________ für ihre sechs Kinder mit Verfügung vom 30. Januar 2017 ab 1. August 2016 Familienzulagen für Selbständigerwerbende zugesprochen (FAK-act. 3). Für das Jahr 2017 richtete ihr die Familienausgleichskasse (nachfolgend FAK) Familienzulagen von insgesamt Fr. 22'200.– aus (Verfügung vom 11. September 2017; FAK-act. 6). Mit Steuermeldung vom 7. November 2018 (FAK-act. 11) meldete die Steuerbehörde der Ausgleichskasse (AK) das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A.________ im Jahr 2017, welche mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. November 2018 (FAK-act. 12) die AHV-Beiträge für das betreffende Jahr auf Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 2'900.– festsetzte. In der Folge überprüfte die FAK die Familienzulagen für das Jahr 2017 und kam zum Ergebnis, dass A.________ keinen Anspruch hatte. Verfügungsweise lehnte die FAK am 27. November 2018 (FAKact. 13) rückwirkend einen Leistungsanspruch für das Jahr 2017 ab und forderte mit Rechnung vom 27. November 2018 (FAK-act. 14) den Betrag von Fr. 22'200.– zurück. Am 7. Januar 2019 erliess die FAK eine gebührenpflichtige Mahnung (FAK-act. 16), welche in der Zwischenzeit wieder storniert wurde. Die gegen die Verfügung vom 27. November 2018 erhobenen Einwände wies die FAK mit Einspracheentscheid vom 15. März 2019 ab (FAK-act. 23). B. Beschwerdeweise lässt A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 15. März 2019 und die Verfügung vom 27. November 2018 betreffend Rückforderung der Familienzulagen für das Jahr 2017 seien aufzuheben und die Familienzulagen seien aufgrund des in der nachträglichen Steuerdeklaration vom 17. Dezember 2018 deklarierten Reineinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 9'937.05 für das Jahr 2017 festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung an die FAK in Berücksichtigung der Anträge der Einsprache vom 21. Januar 2019 zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess A.________ die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen (act. 1). C. Vernehmlassend schloss die FAK auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Mit Schreiben vom 6. März 2020 holte das Gericht eine Stellungnahme der Steuerverwaltung Zug sowie die dazugehörigen Akten ein (act. 5). Hierzu wurde den
3 Urteil S 2019 61 Parteien Gelegenheit gegeben sich zu äussern, wovon A.________ am 24. April 2020 Gebrauch machte (act. 8). E. Am 13. Mai 2020 holte das Gericht auch die Steuerakten für die Steuerperiode 2016 ein, was den Parteien angezeigt wurde (act. 12). Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung solcher Beschwerden ist grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das per 1. Januar 2009 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 FamZG). Gemäss Art. 22 FamZG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Streitig sind vorliegend Leistungen gestützt auf die Familienzulagenordnung des Kantons Zug. Im Kanton Zug beurteilt gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ist nach dem Gesagten für die Beurteilung dieser Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung bzw. den angefochtenen Einspracheentscheid direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2019 datiert vom 30. April 2019, wurde gleichentags
4 Urteil S 2019 61 der Schweizerischen Post übergeben und ging am 2. Mai 2019 bei Gericht ein. Sie gilt unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG als rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen, sodass sie zu prüfen ist. 2. Auf den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht weiter einzugehen, da der Beschwerde gegen den Entscheid über die Rückerstattung aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. BGE 130 V 407; Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Aufl. 2020, Art. 25 N. 97) und die Verwaltung diese ohnehin nicht entzogen hat. 3. Vorab ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu behandeln. Die Beschwerdeführerin moniert, die FAK habe sich kaum zu ihren Anträgen in der Einsprache geäussert sowie die angebotenen Beweise nicht in Anspruch genommen (act. 1 S. 7). 3.1 3.1.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch stellt einen wichtigen Aspekt des allgemeinen Gebots des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar (BGE 129 I 85 E. 4.1). Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits den Parteien ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 140 I 99 E. 3.4, 135 II 286 E. 5.1, je mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch umfasst als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3). 3.1.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
5 Urteil S 2019 61 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; Urteil BGer 9C_334/2018 vom 18. September 2018 E. 5). 3.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst insbesondere das Recht der Parteien, für entscheiderhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, und dementsprechend die Pflicht der Behörde, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie geeignet sind, den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen. Die Behörde darf indessen auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 138 III 374 E. 4.3; 140 I 285 E. 6.3.1). 3.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Wohl mag der angefochtene Einspracheentscheid knapp gefasst sein. Indessen geht daraus unmissverständlich hervor, dass zufolge der in der Einsprache vorgebrachten Einwände weitere Abklärungen Platz griffen. So holte die Verwaltung zusätzliche Informationen bei der Steuerbehörde ein. Da seitens der Steuerverwaltung keine Korrektur erfolgte, nahm auch die FAK keine Änderung vor bzw. bestätigte ihre Verfügung. Der Wegleitung über die Beiträge der Selbstän-digerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) folgend (vgl. Rz. 1237), wich sie nicht von der ursprünglichen Steuermeldung ab. Damit war die Tragweite des Entscheids der Beschwerdeführerin hinreichend klar, um diesen sachgerecht anfechten zu können. Auch das Zurücksenden der von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 (FAK-act. 15) eingereichten CD mit den Einkaufs- und Verkaufsfakturen stellt keine Verletzung dar. Die Verwaltung war an die rechtskräftige Steuerveranlagung gebunden, insbesondere nachdem seitens der Steuerbehörde keine Korrektur erfolgte. Eine eigene Berechnung blieb ihr verwehrt, betrifft doch die Verbindlichkeit insbesondere
6 Urteil S 2019 61 das gemeldete massgebliche Erwerbseinkommen. Abgesehen davon hat die FAK nur dann eigene Abklärungen vorzunehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 121 V 80 E. 2c). Solche sind vorliegend indessen nicht auszumachen. 4. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben geltend. Sie habe durch das berechtigte Vertrauen auf die behördliche Information ein Rechtsmittel erhoben, welches ihr in ihrer Rechtsposition eher geschadet als genützt habe, weil dieses kaum geeignet gewesen sei, eine Korrektur der ursprünglichen Steuerdeklaration in dem Sinne zu erreichen, die ihrem Interesse in ihrer Sachlage entsprochen hätte. Für sie sei im damaligen Zeitpunkt die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar gewesen (act. 1 S. 7). Dieser Vorwurf ist für die hier zu beurteilende Sachlage ohne Belang, da sich die FAK die Aussagen der Steuerbehörde bezüglich des Rechtsmittels – sofern diese überhaupt gemacht wurden, wofür indessen keinerlei Beweise erbracht wurden – ohnehin nicht anrechnen lassen muss. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb die FAK für eine möglicherweise falsche Auskunft einstehen müsste, die gar nicht sie, sondern eine andere Amtsstelle erteilt hat (vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen Dritte im Auftrag und unter der Verantwortung einer Verwaltungsstelle falsche Auskünfte erteilen [vgl. BGE 111 V 161 E. 5c]). Weiterungen dazu erübrigen sich. 5. 5.1 Gemäss Art. 13 Abs. 2bis FamZG haben die als Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen Anspruch auf Familienzulagen. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG). Im Jahr 2017 lag das Mindesteinkommen für den Bezug von Familienzulagen bei Fr. 7‘050.–, respektive Fr. 587.50 im Monat (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; SR 831.108). 5.2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Nach Art. 23 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101)
7 Urteil S 2019 61 ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind dabei gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV für die Ausgleichskassen verbindlich (BGE 139 V 537 2.1). 5.3 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c, 110 V 369 E. 2a; Urteil BGer 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5). 5.4 Das Sozialversicherungsgericht darf selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn zum einen hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV; BGE 110 V 369 E. 2b; Urteil BGer 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.2).
8 Urteil S 2019 61 6. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die FAK zu Recht die für das Jahr 2017 ausgerichteten Familienzulagen in Höhe von Fr. 22'200.– zurückgefordert hat, weil das als Selbständigerwerbende erzielte tatsächliche Einkommen die Erheblichkeitsschwelle von Fr. 7'050.– nicht erreicht hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob von der rechtskräftigen Steuertaxation dergestalt abzuweichen ist, als der darin deklarierte Mietaufwand nicht zu berücksichtigen ist. 6.1 Auf die Steuermeldung vom 7. November 2018 (FAK-act. 11) hin verfügte die AK am 13. November 2018 die Beiträge für Selbständigerwerbende (FAK-act. 12). Die FAK wies mit Verfügung vom 27. November 2018 den Anspruch auf Familienzulagen für das Jahr 2017 ab (FAK-act. 13) und forderte gleichentags den Betrag von Fr. 22'200.– zurück (FAK-act. 14). Die FAK erwog sodann im angefochtenen Entscheid, sie habe aufgrund des Hinweises in der Einsprache, wonach die Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung Zug eine korrigierte Steuererklärung für das Jahr eingereicht habe, weitere Abklärungen getätigt. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung vom 22. Februar 2019 sei die Steuerverwaltung nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Ausserdem sei aufgrund der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen keine fundierte Veranlagung möglich. Wenn eine korrekte Buchhaltung geführt worden wäre, würde das Einkommen jedoch unter Fr. 7'050.– liegen. Aufgrund dessen sei zu Recht ein Anspruch auf Familienzulagen für Selbständigerwerbende für das Jahr 2017 abgelehnt worden (FAK-act. 23 E. 2). 6.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, durch eine Verkettung von unglücklichen Umständen, die teilweise auf Fremdverschulden gründeten, habe sich eine rechtliche Lage ergeben, welche für sie unhaltbar und willkürlich sei. Formell bestehe zwar eine richtige Steuererklärung für das Jahr 2017, die aber materiell fehlerhaft sei und nicht den Tatsachen entspreche. Da die Ausgleichskasse an die rechtskräftige Steuertaxation gebunden sei, habe dies sozialversicherungsrechtlich gravierende Folgen. Das Gericht könne indessen von der Einschätzung des Steueramtes abweichen, wenn klar ausgewiesene Irrtümer vorhanden seien, die ohne weiteres richtiggestellt werden könnten oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssten, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich allerdings bedeutsam seien. Diese Voraussetzungen träfen im vorliegenden Fall zu. Das Steueramt habe mündlich bestätigt, dass die Richtigstellung des Erwerbseinkommens aus der selbständigen Tätigkeit keine neue Taxation oder Einschätzung mit sich bringen würde. Umso bedeutsamer seien die sozialversicherungsrechtlichen Folgen, weil die Nichtkorrektur der Steuermeldung mit der Meldung eines fehlerhaften Betrages ein massiv hoher Rückforderungsbetrag der
9 Urteil S 2019 61 Kinderzulagen generiere. Gerade deshalb beantrage sie eine Korrektur der Taxation durch das Gericht (act. 1 S. 6). 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, die in Rechtskraft erwachsene Steuererklärung vom 4. Juni 2018 (vgl. Mappe 1 Steuerdossier 2017) enthalte einen klar ausgewiesenen Irrtum, kann ihr nicht gefolgt werden. 6.3.1 Die erste der Steuerverwaltung eingereichte Erklärung vom 4. Juni 2018, in welcher ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'517.– ausgewiesen wurde, wurde – wie die Versicherte selbst eingesteht – mit Hilfe eines Steuerberaters erstellt (vgl. act. 1 S. 3). Es darf angenommen werden, dieser kennt die einschlägigen Bestimmungen über die Buchhaltung sowie die Anforderungen an eine Steuererklärung, schliesslich gehört dies zu seinem täglichen Metier. Selbst wenn dem nicht so wäre, müsste die Beschwerdeführerin sich Fehler ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen wie eigene anrechnen lassen (vgl. Urteil BGer 8C_345/2009 vom 2. Juni 2009 E. 1.2). Sie hatte ebenfalls Einsicht in die deklarierten Positionen und dementsprechend auch Gelegenheit, die aufgeführten Zahlen zu kontrollieren. Ferner bestätigte sie mit ihrer Unterschrift die Korrektheit der Angaben. Dies spricht grundsätzlich gegen einen offensichtlichen Irrtum. Ein klar ausgewiesener Irrtum scheidet im Weiteren auch deshalb aus, weil die zweite Steuererklärung vom 27. November 2018 (Mappe 1 Steuerdossier 2017), welche wiederum unter Zuhilfenahme desselben Steuerberaters eingereicht wurde und neuerdings ein Einkommen aus selbständigem Erwerb von Fr. 2'129.– enthielt, ebenfalls von der Beschwerdeführerin unterzeichnet war. Zudem erfolgte die Rektifikation insbesondere nach Erhalt der Abweisungsverfügung vom 27. November 2018 (FAKact. 13), datiert die Steuererklärung doch vom 29. November 2018. Die Versicherte hatte demnach Kenntnis der Sachlage, dass der Grenzbetrag für den Bezug von Familienzulagen von Fr. 7'050.– nicht erreicht war. Nichtsdestotrotz wies sie in der zweiten Steuererklärung vom 27. November 2018 ein noch tieferes Einkommen aus als in der ersten. Es erscheint als wenig glaubhaft, dass ein Missverständnis zum zu tiefen Einkommen geführt hat, zumal dieser Umstand bereits in der ersten Steuererklärung bestand. Denn nachdem in der ersten Steuererklärung vom 4. Juni 2018 schon unter den Aufwendungen ein Anteil Eigenmiete für das eigene Geschäft genutzte Räumlichkeiten von Fr. 7'308.– aufgeführt war, wurde dies auch in der zweiten vom 27. November 2018 getan. Soweit sie hierzu als Begründung angibt, es habe sich dabei um die Eigenmiete
10 Urteil S 2019 61 einer Liegenschaft in Italien gehandelt, so ist dies tatsachenwidrig. Denn diese Eigenmiete im Umfang von Fr. 7'035.– wurde in den jeweiligen Zusatzblättern separat und eigenständig angegeben. In beiden Steuererklärungen ist unter dem Aufwand bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Betrag von Fr. 7'308.– angeführt. Bereits aufgrund dessen erscheinen die vorgebrachten Gründe und Erklärungen als Schutzbehauptungen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass zwei Mal derselbe Fehler hätte gemacht werden sollen, zumal die Steuererklärungen mit Hilfe einer Fachperson erstellt wurden. Anzufügen ist überdies, dass mit Nachtragsverfügung vom 13. November 2018 die Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2017 zu Gunsten der Beschwerdeführerin angepasst wurden (FAK-act. 12). Hieraus war bereits das zugrunde gelegte Reineinkommen von Fr. 2'517.– zu ersehen. Bezeichnenderweise focht sie diese Verfügung weder an noch berichtigte sie in der Folge das zu tiefe Einkommen. Vielmehr erwuchs die Nachtragsverfügung in Rechtskraft. Mithin war sie damit einverstanden. Was sodann die dritte eingereichte Steuererklärung vom 17. Dezember 2018 anbelangt (Mappe 1 Steuerdossier 2017), ist deren Richtigkeit anzuzweifeln. Es macht den Anschein, diese sei lediglich erstellt worden, um ein höheres Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausweisen zu können. Daneben fällt auf, dass unter den Einkünften plötzlich die vom Ehemann der Beschwerdeführerin bezogenen Arbeitslosentaggelder im Umfang von Fr. 10'227.– fehlen. Insgesamt ist diese dritte Steuererklärung unvollständig und mangelhaft, weshalb sie nicht als Grundlage dienen kann. 6.3.2 Als weiterer Umstand gegen einen klar ausgewiesenen Irrtum spricht, dass der Beschwerdeführerin der Grenzbetrag von Fr. 7'050.–, welcher zum Bezug von Familienzulagen berechtigt, seit längerem bekannt war. Ausweislich der Akten erhielt sie nämlich am 30. Januar 2017 eine erste Verfügung für das Jahr 2017 (FAK-act. 3). Darin war der Hinweis angebracht, wonach Selbständigerwerbende Anspruch auf Familienzulagen haben, wenn das AHV-pflichtige Einkommen mindestens Fr. 7'050.– beträgt. Derselbe Hinweis findet sich auch in den nachfolgenden Verfügungen (vgl. etwa FAK-act. 5 und 6). Aufgrund dessen ist nicht nachvollziehbar, dass für die Steuerperiode 2017 zunächst zwei fehlerhafte Steuererklärungen eingereicht wurden, welche die Beschwerdeführerin zudem mit ihrer Unterschrift bestätigt hatte. 6.3.3 Schliesslich ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann für die Steuerperiode 2016 bereits denselben "Fehler" gemacht haben. Aus den bei der
11 Urteil S 2019 61 Steuerverwaltung edierten Akten erhellt nämlich, dass in der Steuererklärung vom 1. Juni 2017 Nettoeinkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'697.– deklariert wurden (Mappe 3 Steuerdossier 2016). Auch hierbei wurde ein Anteil Eigenmiete für das eigene Geschäft genutzte Räumlichkeiten von Fr. 7'308.– zum Abzug gebracht. Ebenfalls nach Ablauf der Einsprachefrist, mithin nach Eintritt der Rechtskraft, reichten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine korrigierte Steuererklärung vom 25. Juni 2018 ein, mit welcher nun ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 9'629.– ausgewiesen wurde (Mappe 3 Steuerdossier 2016). Diese zweite Steuererklärung vom 25. Juni 2018 wurde seitens der Steuerverwaltung, ohne eine Rechtspflicht zu haben, geprüft und kulanterweise akzeptiert. Allerdings bewirkte dies keine Erhöhung der steuerbaren Faktoren (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung vom 22. August 2018 in Mappe 3 Steuerdossier 2016). Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann für die Steuerperiode 2017 wiederum eine zunächst "falsche" Steuererklärung einreichten, wenn dasselbe bereits ein Jahr zuvor für die Steuerperiode 2016 geschehen ist. Damit scheidet ein von der Beschwerdeführerin geltend gemachter offensichtlicher Irrtum vollends aus. 6.3.4 Ebenso wenig ist in der Deklaration eines Aufwands in Form der Eigenmiete für das eigene Geschäft genutzte private Räumlichkeiten ein klar ausgewiesener Irrtum zu erblicken. 6.3.4.1 Nicht alle Selbständigerwerbenden sind zur Führung einer ordnungsgemässen Buchhaltung verpflichtet. Alle Steuerpflichtigen sind jedoch zu Aufzeichnungen verpflichtet, die eine ordnungsgemässe Ermittlung des steuerbaren Reineinkommens gewährleisten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 18 N. 122). Selbständigerwerbende, die nach dem OR nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, haben ihren Steuererklärungen die in Art. 125 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) genannten Aufstellungen beizulegen, nämlich Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen. Somit trifft auch diese Steuerpflichtigen eine Aufzeichnungspflicht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 18 N. 136). Ist eine freierwerbende steuerpflichtige Person weder i.S.v. Art. 957 i.V.m. Art. 934 OR buchführungspflichtig noch führt sie freiwillig nach kaufmännischer Art Buch, so ergeben sich die erwähnten Eigenkapitalbestände nicht aus Bilanzen, sondern aus entsprechenden Vermögensaufstellungen. Der Vermögensstandgewinn gestaltet sich wie folgt: Eigenkapital am Schluss des Geschäftsjahres abzüglich Eigenkapital zu Beginn des
12 Urteil S 2019 61 Geschäftsjahres zuzüglich Privatbezüge abzüglich Privateinlagen (Reich/von Ah, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 18 N. 18; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 18 N. 71). Nach Art. 27 Abs. 1 DBG können bei der selbständigen Erwerbstätigkeit die geschäftsoder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden. Abzugsfähig ist der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit vorgenommen worden ist. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass der Aufwand mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt (Reich/Züger/Betschart, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 27 N. 7 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 27 N. 4). Geschäftsaufwand bilden sowohl Raumkosten für gemietete Geschäftsräumlichkeiten als auch Aufwendungen, welche durch die geschäftliche Nutzung eigener Liegenschaften anfallen. Die abziehbaren Raumkosten umfassen auch die Nebenkosten wie Abgaben und Gebühren (Wasser-, Kanalisations-, Kehrichtgebühren usw.), Versicherungsprämien (insb. Gebäude- und Haftpflichtversicherung), effektive Unterhalts-, Betriebs-, und Verwaltungskosten sowie Auslagen für Heizung, Strom, Gas, Reinigung etc. (Reich/Züger/Betschart, a.a.O., Art. 27 N. 24). Bei Liegenschaften des Privatvermögens, welche teilweise geschäftlich genutzt werden, kann der Mietwert der geschäftlich genutzten Räume als Betriebsaufwand angerechnet werden. Ausgangsbasis für die Ermittlung der Geschäftsmiete bildet in der Regel der Eigenmietwert. Die Belastung eines Marktmietwertes kommt nur in Frage, wenn ein Ehegatte für die Überlassung einer Privatvermögen bildenden Liegenschaft mit dem selbständig erwerbenden Ehegatten einen Mietvertrag abschliesst (Reich/Züger/Betschart, a.a.O., Art. 27 N. 25; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 27 N. 9). Befinden sich effektiv geschäftlichen Zwecken dienende und entsprechend eingerichtete Arbeitsräume in der Privatwohnung des selbständig Erwerbenden, so sind die entsprechenden Aufwendungen unabhängig von ihrer Höhe oder Notwendigkeit abzugsberechtigt. Die Geschäftsmiete berechnet sich nach dem der geschäftlichen Nutzung entsprechenden Anteil an der bezahlten Wohnungsmiete bzw. dem anteiligen Eigenmietwert zuzüglich der Nebenkosten (Reich/Züger/Betschart, a.a.O., Art. 27 N. 26). Abziehbare Verwaltungskosten umfassen alle Aufwendungen, die mit der Führung und Verwaltung des Unternehmens zusammenhängen, wie z.B. Ausgaben für Büromaterial, Drucksachen, Fachliteratur, Porti, Telefon, Internet, Bank- oder andere Spesen (Reich/Züger/Betschart, a.a.O., Art. 27 N. 30).
13 Urteil S 2019 61 6.3.4.2 Nach dem Dargelegten erhellt, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, entsprechende Aufstellungen vorzunehmen, welche die getreue Ermittlung des Geschäftsgewinns und damit ihres Einkommens erlauben. Dazu gehören namentlich auch die Aufwendungen. Hierbei sind die Kosten der von der Beschwerdeführerin teils geschäftlich genutzten privaten Liegenschaft abzugsfähig. Wie sie selber angibt, nutzt sie das Kellerabteil sowohl zum Arbeiten wie auch als Dateien-Archiv und als Lager (act. 8 S. 3). Dass hierfür ein Anteil zum Abzug gebracht wurde, ist somit zulässig und auch geboten, ansonsten sich ein falsches Bild über die Finanzen ergeben würde. Inwiefern diesbezüglich ein offensichtlicher Irrtum vorliegen sollte, ist nicht erkennbar. Der Betrag von Fr. 7'308.– (entspricht monatlichen Fr. 609.–) ist zwar angesichts einer jährlichen Monatsmiete von Fr. 29'232.– (monatlich Fr. 2'436.–) etwas hoch. Doch gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin das Kellerabteil auch als Warenlager und Dateien-Archiv verwendet. Darüber hinaus hat die Steuerverwaltung diesen Abzug sowohl für die Steuerperiode 2016 wie auch für die Steuerperiode 2017 nicht beanstandet. Für das Sozialversicherungsgericht ergibt sich demnach kein Anlass, in eine rechtskräftige Steuerveranlagung korrigierend einzugreifen, würde es diesfalls doch zum Steuerrichter werden. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie kalkuliere einen Mietanteil für das Kellerabteil von monatlich Fr. 50.– (Fr. 600.– pro Jahr), was sie zum steuerlichen Abzug bringe (act. 8 S. 3), kann dies nicht nachvollzogen werden. Ihre Behauptung findet in den sich in den Akten befindlichen Steuerunterlagen keine Stütze. Auch in der von ihr jeweils eingereichten Buchhaltungsdokumenten ist nirgends ein solcher Abzug auffindbar. Darin werden als Aufwendungen einzig der Wareneinkauf sowie die Bankspesen und die Kosten für die Website dokumentiert. Hinsichtlich der übrigen Verwaltungskosten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den mit der ersten Steuererklärung eingereichten Buchhaltungsunterlagen die Aufwendungen für die Webadresse (Firma C.________) wie auch die Bank- bzw. Zahlspesen (D.________, E.________, F.________) ausgewiesen hat. Diskrepant hierzu sind indessen wiederum die Angaben der Beschwerdeführerin. Sie führt aus, für die Webadresse werde jedes zweite Jahr etwas bezahlt. Dafür seien 2016 Ausgaben zugunsten der Firma C.________ erfolgt (act. 8 S. 3). Dies stellt sich als aktenwidrig heraus. Den vorgenannten Unterlagen ist zu entnehmen, dass im Jahr 2017 insgesamt acht Zahlungen an die Firma C.________ im Umfang von Fr. 279.12 flossen. Daneben sind aber auch weitere Ausgaben zu erwarten, welche nicht ausgewiesen wurden, worauf die Steuerverwaltung zutreffend hinwies.
14 Urteil S 2019 61 6.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein klar ausgewiesener Irrtum vorliegt, der ohne weiteres korrigiert werden könnte. Der von der Beschwerdeführerin in der ersten, rechtskräftigen Steuerdeklaration angeführte Anteil an der Eigenmiete ist nicht offensichtlich falsch, handelt es sich dabei doch um abzugsfähige geschäftsmässig begründete Kosten. Diese gilt es gemäss der Aufstellungspflicht zu deklarieren, was die Beschwerdeführerin gar mit Hilfe eines Steuerberaters getan hat. Die Steuerverwaltung hat diese Ausgabe zudem anerkannt und nicht beanstandet. Die weiteren, insbesondere die dritte eingereichte Steuererklärung für die Steuerperiode 2017, auf welche sich die Versicherte beruft, ist unvollständig und zweifelhaft, gerade angesichts der stets unterschiedlich aufgeführten Zahlen. Darauf kann nicht abgestellt werden. 6.4 Es stellt sich sodann noch die Frage, ob von der rechtskräftigen Steuertaxation abzuweichen ist, weil sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Steuerbehörde habe erklärt, sie würde das Rektifikat vom 17. Dezember 2018 nicht akzeptieren, weil keine begründeten Kosten ausgewiesen seien. Dies stimme indessen nicht, seien doch in den Unterlagen zum Rektifikat der Steuererklärung die Arbeitsausgaben mit Fr. 49'783.47 beziffert worden. Die Hauptausgabe betreffe das Hosting der Website. Weil diese mittels Computer betrieben werde und kein Personal vorhanden sei, gebe es keine weiteren relevanten Aufwandposten (act. 1 S. 4). Da die Angaben der korrigierten Beträge steuerrechtlich nicht relevant seien, also für die Steuerrechnung offensichtlich belanglos seien, seien sie sozialversicherungsrechtlich trotzdem sehr folgenreich und bedeutsam, weshalb eine Neueinschätzung durch das Gericht verlangt werde (act. 1 S. 5). 6.4.2 Die Angaben der Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich. Diese Verbindlichkeit kann sich jedoch nur auf die betragliche Seite der gemeldeten Werte sowie auf den Realisierungszeitraum (Einkommen) bzw. auf den Realisierungszeitpunkt (Eigenkapital) beziehen. Eine solche kann hingegen dort nicht bestehen, wo bezüglich eines Sachverhaltes steuerlich und AHV-mässig eine unterschiedliche Beurteilung erfolgen kann (z.B. bei unterschiedlicher Regelung der Abgabepflicht). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) spricht in diesem Zusammenhang von der Würdigung sachlicher Umstände, welche steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Nicht verbindlich sind die Angaben der
15 Urteil S 2019 61 Steuerbehörde hinsichtlich der beitragsmässigen Qualifikation des Einkommens bzw. des Einkommensbezügers. Eine Bindung an die Angaben der Steuerbehörden besteht auch nicht, wenn zu beurteilen ist, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, bzw. ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist oder nicht (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, N. 8.27 ff.). 6.4.3 Vorliegend sind indessen keine Umstände auszumachen, welche steuerrechtlich nicht gewürdigt worden, die aber sozialversicherungsrechtlich bedeutsam wären. Die Steuerverwaltung hat die von der Beschwerdeführerin in Abzug gebrachten geschäftsmässig begründeten Kosten, namentlich der Anteil Eigenmiete, akzeptiert, was nicht zu beanstanden ist. Die Steuerbehörde hat demnach diesen Umstand berücksichtigt. Die Berücksichtigung des geschäftsmässig begründeten Aufwandes wird steuerlich und AHV-mässig nicht anders gehandhabt. Damit besteht für das Sozialversicherungsgericht kein Anlass, in das ermittelte Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit korrigierend einzugreifen. Vorliegend ist kein Sachverhalt gegeben, welcher mit den vorgenannten vergleichbar wäre und der zu einer Anpassung des von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommens führen könnte. 6.5 Insgesamt ist anzufügen, dass der Vorwurf der Steuerverwaltung, die Buchhaltungsunterlagen seien mangelhaft, nicht von der Hand zu weisen ist. Zu Recht wird auf die unterschiedlich ausgewiesenen Gewinne und die fehlende Deklaration von Kosten in der dritten Steuererklärung hingewiesen, was keiner vollständigen Aufzeichnungspflicht entspricht. Insbesondere fand sich in allen drei eingereichten Steuererklärungen für die Steuerperiode 2017 verschiedene Beträge beim Ertrag (Fr. 10'665.– in der ersten, Fr. 10'277.– in der zweiten, Fr. 10'777.– in der dritten). Sodann ist – der Auffassung der Steuerverwaltung folgend – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung sämtlicher geschäftsmässig begründeten Aufwände der Gewinn aus der selbständigen Erwerbstätigkeit tiefer als Fr. 7'050.– ausgefallen wäre. Infolgedessen ist auch trotz des Mangels eines steuerrelevanten Streitwertes – auf der Steuerseite hätte sich wohl nichts geändert, da das steuerbare Einkommen der Familie ohnehin Fr. 0.– betragen hat – nicht von der rechtskräftigen Taxation abzuweichen, zumal vorliegend die ordentliche Rechtsmittelfrist verpasst wurde. Auf das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision wurde im Übrigen nicht eingetreten, weil damit keine neue Tatsache vorgebracht wurde, welche im Zeitpunkt der Deklaration bzw. der Veranlagung nicht schon bekannt gewesen wäre (vgl. Mappe 2 Revisionsentscheid). Ein Abweichen liefe darauf hinaus, dass das (verpasste)
16 Urteil S 2019 61 Rechtsmittelverfahren auf der AHV-Seite nachgeholt würde und das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, müsste es über die Anrechnung von geschäftsmässig begründeten Kosten befinden. 7. 7.1 Anzufügen ist der guten Ordnung halber, dass eine Rückforderung grundsätzlich in Form einer Verfügung zu erfolgen hat (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Vorliegend hat die FAK mit Datum vom 27. November 2018 die Abweisungsverfügung für das Jahr 2017 mit dem Hinweis, bereits ausbezahlte Familienzulagen würden separat zurückgefordert, sowie eine Rechnung über den zurückzubezahlenden Betrag geschickt (FAK-act. 14). Der Rechnung mangelt es allerdings an einer Rechtsmittelbelehrung, wie es sich für eine Verfügung gehört. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung hingegen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Nichtigkeitsgrund, sondern führt lediglich zur Anfechtbarkeit (BGE 129 II 125 E. 3.3). Da in casu der unrechtmässige Bezug der Familienzulagen korrekt festgestellt wurde, ist auch die Rückforderung statthaft. Nachteile aus dieser mangelhaften Eröffnung hatte die Beschwerdeführerin keine zu gewärtigen. Damit hat es sein Bewenden. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Rückzahlung der Familienzulagen in Höhe von Fr. 22'200.– hätte krasse und finanziell schwere Folgen für die Familie und würde eine grosse Härte bedeuten, ist sie auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs hinzuweisen (vgl. dazu die Ausführungen in E. 3.3 des angefochtenen Entscheids sowie Art. 4 Abs. 4 ATSV). 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die FAK zu Recht gestützt auf die Meldung der Steuerverwaltung den Anspruch auf Familienzulagen für das Jahr 2017 rückwirkend verneint hat, sind doch die Voraussetzungen einer prozessualen Revision (neue erhebliche Tatsache in Form des zu geringen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welches von der Steuerverwaltung gemeldet wurde; Art. 53 Abs. 1 ATSG) erfüllt, und die zu Unrecht bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 22'200.– zurückgefordert hat. Vorliegend ist weder ein offensichtlicher Irrtum gegeben noch sind Umstände auszumachen, welche steuerrechtlich nicht gewürdigt worden, die aber sozialversicherungsrechtlich bedeutsam wären, sodass sich ein Abweichen von der rechtskräftigen Steuertaxation rechtfertigen würde. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
17 Urteil S 2019 61 9. Nach Art. 61 lit. a ATSG werden keine Kosten erhoben und bei diesem Ausgang des Verfahrens ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
18 Urteil S 2019 61 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Familienausgleichskasse des Kantons Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 18. Juni 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am