VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier URTEIL vom 16. September 2020 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Sozialversicherungsbeiträge) S 2019 57
2 Urteil S 2019 57
3 Urteil S 2019 57 A. A.________ ist selbstständig erwerbend. Für die Steuerperioden 2009 bis 2015 ging der Kanton B.________ davon aus, dass der steuerrechtliche Wohnsitz auf dessen Gebiet gelegen habe. Da A.________ die Steuererklärungen zu den Steuerperioden 2009 bis 2015 trotz Mahnung nicht eingereicht hatte, schritt die B.________ Steuerbehörde hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Dagegen wehrte sich A.________ erfolglos bis vor Bundesgericht (Urteile BGer 2C_195/2018 vom 2. März 2018, 2C_2013/2018 vom 8. März 2018 und 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019). Mit Verfügungen vom 27. November 2018 setzte die Ausgleichskasse Zug die persönlichen Beiträge von A.________ für die Jahre 2013 bis 2015 aufgrund der ihr mitgeteilten Daten der B.________ Steuerbehörde fest und forderte Verzugszinsen für die Differenzbeträge (AK-act. 8–13). Gegen die Nachtragsverfügungen für die Jahre 2014 und 2015 erhob der Versicherte am 30. November 2018 Einsprache und verlangte deren Korrektur sowie den Verzicht auf eine Zinsbelastung (AK-act. 14). Am 7. Januar 2019 mahnte ihn die Ausgleichskasse Zug für die ausstehenden Beiträge der Jahre 2014 und 2015 samt Verzugszins (AK-act. 15). Auch dagegen erhob dieser Einsprache (AK-act. 17). Mit Einspracheentscheid vom 15. März 2019 bestätigte die Ausgleichskasse Zug die Nachtragsverfügungen für die Jahre 2014 und 2015 sowie die dazugehörigen Verzugszinsverfügungen (act. 20). Ein dagegen gestelltes Revisionsgesuch lehnte sie in der Folge ab (act. 21 f.). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2019 erhob A.________ am 23. April 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 1 f.): 1. Der Entscheid vom 15. März 2019, zugestellt am 25. März 2019, ist vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Verfahren ist zur Neubeurteilung und unter Festhaltung und Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommens- und Vermögenswerte an die Vorinstanz zurück zu weisen. 3. Erfolgt keine Rückweisung, hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit selbst neu zu prüfen und insbesondere sind die folgenden Anträge zu behandeln: a) Die Nachtragsverfügungen für die Jahre 2014 und 2015 sind aufzuheben. b) Es sind neue Verfügungen mit den tatsächlichen Verhältnissen zu erstellen. c) Es sind keine „Verzugszinsen“ zu belasten, sowie das Inkasso für angeblich offene Beiträge bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. d) Dem Beschwerdeführer sind die detaillierten Berechnungsgrundlagen, die zu den Nachtragsverfügungen geführt haben, vollständig vorzulegen. e) Allenfalls ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die zur Berechnung der Beiträge vorhergehenden Steuerveranlagungen nie eröffnet worden sind. 4. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungspflichten zulasten der Beschwerdegegner.
4 Urteil S 2019 57 C. Nachdem die Verwaltung mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (act. 3), stellte der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. Juli 2019 folgende weitere Anträge (act. 8 S. 1): a) Die Ausgleichkasse ist zu verpflichten, sämtliche Berechnungsgrundlagen mit den dazu verwendeten Zahlenwerten aus denen das effektive AHV-Pflichtige Erwerbseinkommen zweifelsfrei und nachvollziehbar hervorgeht, dem Verwaltungsgericht und dem Beschwerdeführer vorzulegen. b) Sollten die detaillierten Zahlenwerte der Ausgleichskasse nicht vorliegend sein, ist diese zu verpflichten, die detaillierten Zahlenwerte und deren Herkunft bei den Steuerbehörden des Kantons B.________ zu verlangen. c) Sollte sich die Ausgleichskasse nicht willens und/oder im Stande sehen, die detaillierten Zahlenwerte und deren Herkunft einzuholen und vorzulegen, sind diese durch das Verwaltungsgericht selbst bei der Steuerverwaltung des Kantons B.________ zu verlangen. d) Dies alles unter Kosten- und Entschädigungspflichten zu Lasten der Beschwerdegegner. Mit Duplik vom 11. Juli 2019 hielt die Verwaltung am Abweisungsantrag fest (act. 10), worauf der Beschwerdeführer in einer weiteren Stellungnahme vom 26. Juli 2019 den bereits gestellten Editionsantrag wiederholte (act. 12). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 84 AHVG – Zuständigkeit am Ort der Ausgleichskasse – gegeben, stammt doch der angefochtene Einspracheentscheid von der Ausgleichskasse Zug. Der Einspracheentscheid datiert vom 15. März 2019 (BF-act. 1) und ist frühestens am 16. März 2019 im Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers eingetroffen. In Anwendung von Art. 56 ATSG ist dagegen Beschwerde beim zuständigen
5 Urteil S 2019 57 Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 23. April 2019, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit gilt die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (14. bis 28. April 2019; Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) als gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (in casu 15. März 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch: BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 329 E. 2.2 f. und 130 V 445 E. 1.2.1, mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2, 167 E. 1, 354 E. 1, je mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. AHVG; Art. 2 und 3 IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft; EOG). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). 3.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 3.3 In der Regel obliegt es den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen
6 Urteil S 2019 57 Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren (Art. 27 Abs. 1 AHVV). Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 3.4 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständig erwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 369 E. 2a; 106 V 129 E. 1; 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 f. E. 2b mit Hinweis). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hatte sich bei Erlass des Einspracheentscheids vom 15. März 2019 (AK-act. 20) auf die Meldungen der Dienststelle Steuern des Kantons B.________ vom 30. August und 22. November 2018 gestützt. Darin wurde das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2014 mit Fr. 32'000.– und für das Jahr 2015 mit Fr. 34'000.– beziffert (AK-act. 5–6 und 19). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die vom Kanton B.________ vorgenommenen Veranlagungsverfügungen 2010 bis 2015 mit Abweisung der Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts B.________ vom 2. Juli 2018 durch das Bundesgericht (Urteil 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019) sowohl für die
7 Urteil S 2019 57 Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundesteuer rechtskräftig worden seien. Diese Veranlagungen seien nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen worden. Zudem sei der Kanton B.________ davon ausgegangen, dass der steuerrechtliche Wohnsitz für diese Jahre in C.________ gelegen habe. Demzufolge sei die B.________ Steuerbehörde für die AHV-Meldung zuständig gewesen. 4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bei der Ausgleichskasse Zug und in der Gemeinde Risch als Selbstständigerwerbender gemeldet zu sein, weshalb sein Einkommen aus dem selbständigen Erwerb und das in den Betrieb investierte Kapital einzig im Kanton Zug zu versteuern seien. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Nachtragsverfügungen für die Steuerperioden 2014 und 2015 auf nicht belegten, nicht nachvollziehbaren und damit willkürlichen Werten erlassen. Zu jenem Zeitpunkt habe es noch gar keine verbindlichen Veranlagungen der Einkommen aus selbständigem Erwerb und des im Geschäft investierten Kapitals gegeben (act. 1 S. 2 f.). Gemäss der definitiven Veranlagung des Kantons Zug für die Steuerperiode 2014 betrügen das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 24'000.– und die Geschäftsaktiven Fr. 263'995.–. Für die Steuerperiode 2015 liege noch keine definitive Veranlagung des Kantons Zug vor. Gemäss Jahresabschluss 2015 betrügen das Einkommen Fr. 19'000.– und die Geschäftsaktiven Fr. 222'846.– (act. 1 S. 3 f.). Zur Abgabeberechnung sei nur das Einkommen aus der Betriebsstätte in Rotkreuz zu berücksichtigen, während zur Berechnung der direkten Bundessteuer sämtliche Einkünfte unabhängig von deren Herkunft herangezogen würden. Es lägen Abweichungen zwischen den Veranlagungen der Zuger Steuerbehörden und den B.________ Werten vor, womit nicht auszuschliessen sei, dass die B.________ Werte fehlerbehaftet seien (act. 8). Darüber hinaus sei ihm nie eine B.________ Veranlagung eröffnet worden, in welcher die Werte zur Berechnung der AHV-Abgaben festgehalten worden seien (act. 12 S. 1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer liegt schon seit einiger Zeit mit den Steuerbehörden des Kantons B.________ in Bezug auf seinen Steuerwohnsitz im Streit. Diese Rechtsstreitigkeiten sind mehrfach bis ans Bundesgericht gelangt. Dabei hat das Bundesgericht mit Urteil 2P.22/2007 am 10. März 2008 in Erwägung 5 einen Feststellungsentscheid der Steuerverwaltung des Kantons B.________ vom 29. September 2005 bestätigt und damit rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2003 in C.________ unbeschränkt steuerpflichtig
8 Urteil S 2019 57 ist. Mit Urteil 2C_327/2014 vom 15. Januar 2015 bekräftigte das Bundesgericht diesen Standpunkt in Erwägung 4.1.1. Im gleichen Entscheid stellte das Bundesgericht in Erwägung 5.2 fest, dass der Rekurrent seit 2003 infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit über ein Nebensteuerdomizil im Kanton Zug verfügt. In der Folge besteuerte die Steuerverwaltung des Kantons Zug das im Kanton Zug gelegene Grundeigentum des Beschwerdeführers sowie dessen Einkünfte und Aktiven aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dem am 18. Januar 2019 ergangenen Bundesgerichtsurteil (Verfahren 2C_1059/ 2018) ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Steuererklärungen zu den Steuerperioden 2010 bis 2015 im Kanton B.________ trotz Mahnung nicht eingereicht hatte, weshalb er am 12. Juni 2017 von der Dienststelle Steuern des Kantons B.________ hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons B.________ und der direkten Bundessteuer nach pflichtgemässem Ermessen für diese Steuerperioden veranlagt wurde. Darauf erhob er in allen zwölf Fällen Einsprache. Mangels erbrachten Unrichtigkeitsnachweises trat die Dienststelle Steuern des Kantons B.________ mit Einspracheentscheiden vom 30. November 2017 darauf nicht ein. Der Beschwerdeführer focht in der Folge die Nichteintretensentscheide beim Kantonsgericht des Kantons B.________ an. Dieses wies mit einzelrichterlicher Verfügung vom 2. Juli 2018 ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ab und trat mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses auf die Rechtsmittel nicht ein (E. 1.2.1). Der Rechtsstreit gelangte schliesslich an das Bundesgericht, welches die Verfügung vom 2. Juli 2018 betreffend die Veranlagungen in den Steuerperioden 2010 bis 2015 zum Prüfgegenstand erklärte (E. 2.1). In der Folge trat das Bundesgericht auf die Beschwerde und auf das Gesuch um Wiederherstellung in den früheren Stand mangels Wahrung der jeweiligen Frist nicht ein (E. 2.5). 5.2 Aufgrund der geschilderten Verfahrensgeschichte ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Veranlagungsverfügungen der Dienststelle Steuern des Kantons B.________ nach pflichtgemässem Ermessen vom 12. Juni 2017 bezüglich der Staatsund Gemeindesteuern des Kantons B.________ und der direkten Bundessteuer für die Steuerperioden 2010 bis 2015 korrekt eröffnet worden sein mussten, konnte er doch gegen sämtliche sechs Verfügungen Einsprachen erheben. Auch die Einspracheentscheide vom 30. November 2017, womit die Dienststelle Steuern des Kantons B.________ auf die Einsprachen nicht eintrat, wurden dem Beschwerdeführer offenbar korrekt eröffnet, hätte er sonst dagegen nicht ans Bundesgericht gelangen
9 Urteil S 2019 57 können. Dieses trat schliesslich mit Urteil 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 auf die Beschwerde nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der mangelnden Eröffnung der Veranlagungsentscheiden nicht gehört werden kann. 5.3 Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gegen die von den Luzernen Steuerbehörden mitgeteilten Zahlen ist ihm zu entgegnen, dass er den für deren Überprüfung und allfällige Korrektur vorgesehenen Instanzenzug ausgeschöpft hat. Mit dem Bundesgerichtsurteil 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 erwuchsen die angezweifelten Ermessensveranlagungen für die Steuerperioden 2014 und 2015 in Rechtskraft. Dadurch wurden sie verbindlich, weshalb sie im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr hinterfragt werden dürfen. Im gesamten Instanzenzug wurden die ursprünglichen Veranlagungsverfügungen materiell nicht geändert. Die Nachtragsverfügungen der Beschwerdegegnerin beruhen auf den von der B.________ Steuerbehörde angenommenen Umständen (insbesondere die Bestreitung der Betriebsstätte in Zug [vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts Zug A 2019 7 vom 27. August 2019 E. 4b]) und mitgeteilten Zahlen. Soweit sie auf eine Korrektur der von der B.________ Steuerbehörde mitgeteilten – inzwischen rechtskräftig veranlagten – Zahlen zielen, sind die Einwendungen des Beschwerdeführers daher nicht zu hören. 5.4 Nach der Rechtsprechung gilt die Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen (Art. 23 Abs. 4 AHVV) auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, auf Grund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht. Allerdings sind die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu
10 Urteil S 2019 57 beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (Urteil BGer H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3–3.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer weist zwar darauf hin, dass zur Abgabeberechnung nur das Einkommen aus der Betriebsstätte in Rotkreuz zu berücksichtigen sei, während zur Berechnung der direkten Bundessteuer sämtliche Einkünfte unabhängig von deren Herkunft herangezogen würden. Sollte er damit geltend machen, die von den B.________ Steuerbehörde mitgeteilten Einkommenszahlen enthielten nicht nur das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern auch Einkommen aus weiteren Quellen, ist ihm zu entgegnen, dass sich den von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Meldeformularen klar entnehmen lässt, dass die angegebenen Einkommenszahlen (im Rahmen der Veranlagung nach Ermessen) ausschliesslich dem selbständigen Haupterwerb zugeordnet wurden (vgl. AK 6–7 und 19). 5.5 Auch mit seinen Editionsanträgen vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Der Datenaustausch zwischen den Ausgleichskassen und den Steuerbehörden (Bestellungen und Steuermeldungen) erfolgt ausschliesslich elektronisch. Die Daten werden einheitlich über die elektronische Datenaustauschplattform (DAP) basierend auf Sedex ausgetauscht. Die Übermittlung von Daten über eine andere Datenaustauschplattform, auf Datenträgern oder auf Papier ist ausgeschlossen (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der selbstständig Erwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Stand 1. Januar 2019, Rz. 1208–1210). Demzufolge können ihm im vorliegenden AHVrechtlichen Verfahren keine weitergehenden Unterlagen vorgelegt werden, als sich bereits in den Akten befinden. Für eine Einsicht in die Steuerakten muss sich der Beschwerdeführer an die B.________ Steuerbehörde wenden. 5.6. Zusammenfassend sind die Veranlagungen für die Steuerperioden 2014 und 2015 rechtskräftig. Aufgrund der Bindungswirkung gelten die Angaben zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und zu dem im Betrieb investierten Eigenkapital folglich auch aus AHV-rechtlicher Sicht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. Alsdann kann dem anwaltlich nicht vertretenen und
11 Urteil S 2019 57 vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 61 lit. g ATSG).
12 Urteil S 2019 57 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 16. September 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am