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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 21.12.2020 S 2019 52

December 21, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·7,920 words·~40 min·2

Summary

Berufliche Vorsorge (Leistungen) | Berufliche Vorsorge

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann URTEIL vom 21. Dezember 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Kläger vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen PAX Sammelstiftung BVG, Aeschenplatz 13, 4002 Basel Beklagte vertreten durch die Advokaten D.________ und C.________ betreffend Berufliche Vorsorge (Leistungen) S 2019 52

2 Urteil S 2019 52 A. a) A.________, geb. 1975 (Bk-act. 19), war vom 1. August 2011 bis 30. Juni bzw. 31. Juli 2014 (vgl. dazu E. 3.2 nachfolgend) und mit einem Unterbruch im Dezember 2012 bei der E.________ in F.________ angestellt (Bk-act. 4, 6.1, 6.7 und 16) und dadurch bei der Pax Sammelstiftung BVG (nachfolgend: Pax) vorsorgeversichert. Am 26. Mai 2014 schloss der Versicherte mit seiner Arbeitgeberin eine Aufhebungsvereinbarung ab, durch welche das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2014 aufgelöst und der Versicherte spätestens per 9. Juni 2014 freigestellt wurde (Bk-act. 4). Da der Kläger nach eigenen Angaben ab 10. Juni 2014 wieder voll arbeitsfähig war, widerrief die E.________ am 11. Juni 2014 die Freistellung per sofort und forderte den Versicherten auf, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2014 zu arbeiten, ansonsten werde das Arbeitsverhältnis vorzeitig und ausserordentlich beendet (Bk-act. 6). Nachdem der Kläger die Wiederaufnahme der Arbeit verweigert hatte, kündigte die E.________ am 25. Juni 2014 das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2014, woraufhin der Versicherte angab, dies nicht zu akzeptieren (Bk-act. 6.2 ff.). b) Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 verneinte die IV-Stelle Luzern einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung und legte zur Begründung dar, ab September 2013 sei er in seiner Tätigkeit als Buchhalter eingeschränkt gewesen. Seit 10. Juni 2014 sei er wieder voll arbeitsfähig. Es bestehe somit kein Gesundheitsschaden im Sinne der IV, welcher eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde (Bk-act. 15). c) Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 sprach die IV-Stelle Luzern dem Versicherten ab 1. August 2016 eine ganze Rente zu (Kl-act. 8). d) Mit Schreiben vom 21. November 2018 lehnte die Pax das vom Versicherten zuvor gestellte Leistungsbegehren ab und führte zur Begründung aus, gemäss den IV- Akten sei er in der Zeit vom 10. Juni 2014 bis 21. März 2015 voll arbeitsfähig gewesen. Die IV habe ab 22. März 2015 eine erneute dauernde Erwerbsunfähigkeit bestätigt, welche gemäss IV-Verfügung vom 25. Juni 2018 zu einer ganzen IV-Rente geführt habe. Der Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit liege somit mehr als drei Monate nach seinem Austritt bei der Pax, womit der zeitliche Zusammenhang gemäss aktuell bekannter Rechtsprechung unterbrochen sei (Kl-act. 11).

3 Urteil S 2019 52 e) Am 23. Februar 2019 wandte sich der Rechtsvertreter des Versicherten an die Pax und ersuchte diese, eine Invalidenrente auszurichten. Er setzte ihr bis Ende März 2019 eine Frist, andernfalls die Beschreitung des Rechtswegs geprüft werden müsse (Klact. 12). B. Mit Klage vom 5. April 2019 liess A.________ die Feststellung beantragen, dass die Pax Sammelstiftung BVG ihm ab 1. August 2016 eine Invalidenrente bei einer Invalidität von 100 % schulde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Zur Begründung liess er im Wesentlichen darlegen, angesichts der über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestehe ein Anspruch auf eine Pensionskassen-Invalidenrente bei einer Invalidität von 100 % ab 1. August 2016. C. Mit Klageantwort vom 10. Juli 2019 liess die Beklagte die Abweisung der Klage beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. Zur Begründung liess sie ausführen, in echtzeitlichen Dokumenten und Aussagen der behandelnden Ärzte sowie des Klägers sei seine Arbeitsfähigkeit im Zeitraum Ende Juli 2014 bis Ende März 2015 festgestellt worden. Auch die ablehnende IV-Verfügung vom 26. Januar 2015 (in Kenntnis des letzten Klinikaufenthalts im Juli 2014) bestätige diese Einschätzung. Somit müsse der Schluss gezogen werden, dass der zeitliche Konnex zur Leistungspflicht der Beklagten nicht gegeben und die Klage daher abzuweisen sei. D. In der Replik vom 13. August 2019 und in der Duplik vom 26. September 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auf ihre Ausführungen ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige

4 Urteil S 2019 52 kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des bzw. der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt war (vgl. Art. 73 Abs. 3 BVG). Abgesehen von einem vorliegend nicht interessierenden Unterbruch im Dezember 2012 war der Kläger vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2014 (nach der Darstellung der Pax) bzw. bis 31. Juli 2014 (nach der Darstellung des Klägers) bei der E.________, in F.________ angestellt (Bk-act. 4, 6.1, 6.7 und 16) und damit bei der Beklagten vorsorgeversichert. In Nachachtung von Art. 73 Abs. 3 BVG sowie Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. § 82 VRG ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Nach Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG). Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), namentlich Art. 29 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 118 V 35 E. 2b/aa). Nach Art. 23 BVG

5 Urteil S 2019 52 versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistung entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität (BGE 118 V 35 E. 5). Der Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit muss indes hinlänglich ausgewiesen sein. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) zu erfolgen (vgl. EVG B 82/02 vom 18. Februar 2003 E. 2.2 und B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 16). Die Arbeitsunfähigkeit muss eine erhebliche sein, was zutrifft, wenn sie mindestens 20 % beträgt (EVG B 104/04 vom 16. März 2005). 2.1 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich (BGE 130 V 97 E. 3.2, 114 V 281 E. 3c, vgl. auch BGE 130 V 35 E. 3.1 mit Hinweisen). Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit (BGer 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 5.3; vgl. auch die Legaldefinition in Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welcher im Bereich der beruflichen Vorsorge allerdings keine Anwendung findet). Diese Tätigkeit muss jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGer 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 5.3 mit Hinweisen). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten oder einen anderweitigen, leidensangepassten Tätigkeitsbereich – die übliche oder aber nur mehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, welches über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (SVR 2005 BVG Nr. 5 E. 2.2 mit Hinweis). Es muss sich also (auch) arbeitsrechtlich offenbaren, dass die versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Leistungsabfall mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers http://relevancy2.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=B+82%2F02&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-353%3Ade&number_of_ranks=0#page360

6 Urteil S 2019 52 oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende krankheitsbedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der seinerzeitige Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen sind grundsätzlich in der Weise zu werten, als entsprächen sie den realen Gegebenheiten. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass die arbeitsrechtlich in Erscheinung tretende Situation von der Wirklichkeit abweicht – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können. Derartige besondere Umstände sind mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen, da sonst die Gefahr bestünde, in Spekulationen zu verfallen mit der Folge, dass der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers vereitelt werden könnte, indem dieser jeweils an die Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers verwiesen würde. In diesem Zusammenhang gilt ebenfalls, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss (EVG B 13/01 vom 5. Februar 2003 E. 4.2 und EVG B 73/00 vom 28. Mai 2002 E. 3a/bb). 2.2 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). 2.2.1 Sachliche Konnexität liegt vor, wenn der invalidisierende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der auch zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Andererseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die versicherte Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (BGE 123 V 262 E. 1c; 120 V 112 E. 2c/aa). Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung

7 Urteil S 2019 52 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird (BGE 123 V 262 E. 2c; 120 V 112 E. 2c/bb). Nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist. Eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt nicht (BGer 9C_533/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.1.2; BGE 144 V 58 E. 4.5). Zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung, die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben sowie die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse (BGE 123 V 262 E. 2c, 120 V 112 E. 2c/bb). In diesem Sinne wird man bei einer versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedererlangung unwahrscheinlich war (Marc Hürzeler, in: Schneider/ Gächter/Geiser, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 23 N 27, mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedereingliederung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (vgl. zum Ganzen: EVG B 19/98 vom 21. Juni 2000 E. 2b). Steht die versicherte Person in der Periode, welche für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges vorzunehmen ist, in keinem Arbeitsverhältnis, so ist dieser Phase angesichts der fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit tatsächlich unter Beweis zu stellen, nicht die gleiche Bedeutung beizumessen wie der Zeit, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird (Marc Hürzeler, a.a.O., Art. 23 N 28). 2.2.2 Für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs bei Bezug von Arbeitslosenentschädigungen sind vor allem auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse zu berücksichtigen, so z.B. die Angaben der versicherten Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung. Zwar kann dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender nicht die gleiche Bedeutung zugemessen werden wie der Zeit, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird, da im Bereich der Arbeitslosenversicherung

8 Urteil S 2019 52 für körperlich oder geistig Behinderte ein weiter Begriff der Vermittlungsfähigkeit festgelegt wird (vgl. Art. 15 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes [AVIG; SR 837.0] und Art. 15 Abs. 3 der Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV; SR 837.02]), was auch bei der Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges berücksichtigt werden muss (vgl. SZS 1996, S. 47 ff., vgl. auch BGer 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Doch gibt der Leistungsansprecher durch seine eigene Bezeichnung der vollständigen Vermittlungsfähigkeit das Bestehen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit nach aussen unmissverständlich kund, worauf er gegebenenfalls zu behaften ist (Marc Hürzeler, a.a.O., Art. 23 N 30; vgl. BGer B 131/06 vom 25. Mai 2007, B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1 und EVG B 23/01 vom 21. November 2002). 2.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308 E. 1 in fine). Die Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (EVG B 91/04 vom 5. Oktober 2005 E. 3.1; vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit sie für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGer 9C_670/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 4).

9 Urteil S 2019 52 2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 3. Umstritten und zu prüfen ist vorliegend, ob die Pax gegenüber dem Kläger leistungspflichtig ist. Nach Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Eine weitere Voraussetzung für die Leistungspflicht der Beklagten stellt das Vorliegen eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität dar. 3.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass die Pax am IV-Verfahren betreffend die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 26. Januar 2015 nicht beteiligt gewesen und ihr die Verfügung nicht zugestellt worden ist, sodass für sie keine Bindungswirkung besteht (vgl. dazu E. 6.3 nachfolgend). 3.2 Des Weiteren ist auf die Versicherungsdauer des Klägers bei der Pax einzugehen. Abgesehen von einem – vorliegend nicht interessierenden – Unterbruch im Dezember 2012 war der Kläger vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2014 (nach der Darstellung der Pax) bzw. bis 31. Juli 2014 (nach der Darstellung des Klägers) bei der E.________ angestellt. Ab 1. August 2014 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mangels Relevanz kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die in der Aufhebungsvereinbarung vom 26. Mai 2014 zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Arbeitgeberin E.________ vereinbarte Freistellung bei Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit dahinfällt oder nicht (Bk-act. 4). Ebenso offen bleiben kann, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der E.________ am 30. Juni oder erst am 31. Juli 2014 geendet hat, da in beiden Fällen sein Versicherungsschutz bei der Pax am 31. Juli 2014 geendet hat. Mit dem ersten Bezug von Arbeitslosenentschädigung, d.h. mit dem 1. August 2014, war der Kläger nämlich neu bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert: In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist festzuhalten, dass

10 Urteil S 2019 52 das neue Vorsorgeverhältnis mit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG bei Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung mit dem ersten entschädigungsberechtigten Tag beginnt und die Nachdeckung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung entfällt. Mit der Begründung des neuen Vorsorgeverhältnisse entfällt die Haftung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung im ganzen Umfang (BGer 9C_592/2012 vom 30. April 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Geht man von einem Ende des Arbeitsverhältnisses des Klägers am 30. Juni 2014 aus (nach der Darstellung der Pax), hat das Vorsorgeverhältnis mit ihr unter Verweis auf die einmonatige Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG am 31. Juli 2014 geendet. Geht man dagegen von einem Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2014 aus (nach der Darstellung des Klägers), so hat das Vorsorgeverhältnis bei der Pax ebenfalls an diesem Tag geendet, da der Kläger ab 1. August 2014 neu bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert war. Des Weiteren vermag der Anstellungsunterbruch im Dezember 2012 – ebenfalls unter Verweis auf Art. 10 Abs. 3 BVG – keinen Unterbruch des Versicherungsschutzes zu begründen. Der Kläger war somit vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2014 bei der Pax vorsorgeversichert. 4. Aus den Akten ergibt sich für den vorliegend interessierenden Zeitraum vom 10. Juni 2014 bis 21. März 2015 im Wesentlichen das Folgende: 4.1 Vom 4. März bis 30. April 2014 hielt sich der Kläger in der Klinik G.________ zur stationären Behandlung auf. Dem undatierten Austrittsbericht lassen sich die Diagnosen einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) sowie ein Verdacht auf Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.21) entnehmen. Dem Kläger wurde über den stationären Aufenthalt hinaus bis am 4. Mai 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Kl-act. 1). 4.2 Am 26. Mai 2014 schloss der Kläger mit seiner Arbeitgeberin E.________ folgende Aufhebungsvereinbarung ab: "Auf Verlangen des Arbeitnehmers beenden wir per 31. Juli 2014 […] in gegenseitigem Einverständnis das Arbeitsverhältnis mit A.________. Zudem vereinbaren wir, unter Anrechnung allfälliger Ferienguthaben, A.________ spätestens per 9. Juni 2014 freizustellen" (Bk-act. 4). 4.3 In seiner E-Mail vom 2. Juni 2014 an H.________, Mitarbeiter der IV-Stelle Luzern, führte der Kläger aus, er habe sich dazu entschieden, seine Stelle bei E.________ zu kündigen bzw. er habe dies bereits gemacht. Er habe sich in der Rolle als Alleinbuchhalter nicht wohl gefühlt und sich daher entschieden, in eine grössere Firma zu

11 Urteil S 2019 52 wechseln, wo er dann auch mehr Menschen um sich habe. Er habe die Stelle im gegenseitigen Einverständnis per 31. Juli 2014 gekündigt. Ab dem 9. Juni 2014 sei er freigestellt, bis dahin sei er arbeitsunfähig. […] Er wolle im gleichen Arbeitsgebiet bleiben und überlege sich, ob er sich eventuell spezialisieren solle, beispielsweise Richtung Inkasso, wo er sicher mehr Kontakt mit Menschen hätte und seine Sprachkenntnisse sicherlich gut einsetzen könnte. Er werde allenfalls noch das BIZ aufsuchen, um eine Standortbestimmung zu machen. Er lasse dies für den Moment noch offen. Er habe bereits angefangen, sich zu bewerben. […] Er sei überzeugt, dass er jetzt wieder voll in den Arbeitsalltag einsteigen könne (Bk-act. 5 und 19/7). In ihrem Schreiben vom 11. Juni 2014 forderte die E.________ den Kläger auf, umgehend und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2014 zur Arbeit zu erscheinen, da er nach eigenen Angaben seit 10. Juni 2014 wieder zu 100 % genesen und somit arbeitsfähig sei. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, wäre sie gezwungen, das Arbeitsverhältnis vorzeitig und ausserordentlich zu beenden (Bk-act. 6). Am 16. Juni 2014 teilte der Kläger der E.________ mit, dass er ihren Widerruf der Freistellung nicht akzeptiere. Die Freistellung sei nämlich nicht an Bedingungen geknüpft worden, sondern im gegenseitigen Einverständnis so vereinbart und schriftlich festgehalten worden (Bk-act. 6.2). Am 18. Juni 2014 forderte die E.________ den Kläger letztmals auf, umgehend die Arbeit wiederaufzunehmen. Sollte er das nicht tun, werde sie das Arbeitsverhältnis nach Massgabe von Art. 337 OR ausserordentlich beenden (Bk-act. 6.3). Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 löste die E.________ das Arbeitsverhältnis ausserordentlich per 30. Juni 2014 auf und behielt sich Entschädigungsansprüche gemäss Art. 337d OR ausdrücklich vor (Bk-act. 6.4). Am 8. Juli 2014 teilte der Kläger der E.________ mit, dass er die Kündigung per 30. Juni 2014 nicht akzeptiere und diese als ungerechtfertigt/missbräuchlich erachte. Die Freistellung sei nicht an Bedingungen geknüpft gewesen, sondern im gegenseitigen Einverständnis so vereinbart und schriftlich festgehalten worden. Er müsse daher die Arbeit nicht mehr aufnehmen und erwarte für die Zeit vom 10. Juni bis Ende Juli 2014 die Auszahlung des vollen Lohnes (Bk-act. 6.5).

12 Urteil S 2019 52 Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 bestätigte die E.________ die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2014 und verwies auf den Umstand, dass seit dem 10. Juni 2014 kein Arztzeugnis mehr bestehe und der Kläger daher 100 % arbeitsfähig sei. Trotz mehrfacher Aufforderungen sei er im Juni seiner Arbeitsplicht nicht nachgekommen (Bk-act. 6.7). 4.4 In seinem Bericht vom 11. Juni 2014 bestätigte Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, "zuhanden des RAV/der ALV", dass der Kläger seit 10. Juni 2014 in seinem angestammten Beruf wieder voll arbeits- und vermittlungsfähig sei (Bk-act. 12). Am 24. Juni 2014 hielt Dr. I.________ Folgendes fest: "Für Stellensuche ab 10. Juni 2014 (theoretisch) wieder zu 100 % arbeitsfähig" (Bk-act. 7). 4.5 Dem Austrittsbericht der Klinik J.________ vom 7. Juli 2014 ist zu entnehmen, dass sich der Kläger vom 15. Mai bis 3. Juni 2014 stationär hat behandeln lassen. Er berichte, dass sein Arbeitswiedereinstieg nach dem Aufenthalt in K.________ problemlos gelungen sei. Trotz geglücktem Arbeitswiedereinstieg habe der Kläger unerwartet sein Kündigungsschreiben vorgelegt und angegeben, dass er sich um eine neue Arbeitsstelle bemühen wolle. Seinem Wunsch, sich nun auf die verschiedenen Therapieangebote in der Klinik einzulassen, sei aufgrund als nicht notwendig beurteilter Indikation nicht entsprochen worden (Bk-act. 8). 4.6 Der Kläger meldete sich ab 1. August 2014 bei der RAV Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira) zur Arbeitsvermittlung an und bezog ab diesem Datum auch Arbeitslosentaggeld (vgl. Taggeldabrechnungsblätter August 2014 bis März 2015; Bkact. 16 und 17). 4.7 Gegenüber der L.________ gab der Kläger im E-Mail vom 14. August 2014 an, ab 1. August 2014 voll arbeitsfähig und auf Stellensuche zu sein. Ausserdem habe er bereits diverse Bewerbungen gemacht (Bk-act. 18). 4.8 Auf den dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) monatlich einzureichenden Fragebogen gab der Kläger in den Monaten August 2014 bis Februar 2015 stets an, arbeitsfähig zu sein (jeweils Ziff. 4 der Formulare) und im gleichen Umfang Arbeit zu suchen wie im Vormonat (jeweils Ziff. 9 der Formulare). Ausnahme bildete eine

13 Urteil S 2019 52 unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 12. Dezember 2014 aufgrund eines Sturzes. Im März 2015 gab der Kläger gegenüber dem RAV an, seit 22. März 2015 bis auf Weiteres arbeitsunfähig sein, ohne jedoch anzugeben, in welchem Ausmass (Ziff. 4 des Formulars). Gleichwohl wies er darauf hin, er suche im gleichen Umfang Arbeit, wie im Vormonat (Ziff. 9 des Formulars; Bk-act. 11). 4.9 In seinem ärztlichen Attest vom 28. August 2014 bestätigte der behandelnde Psychiater Dr. I.________ gegenüber der Arbeitslosenkasse Luzern, dass der Kläger seit dem 1. August 2014 wieder voll arbeitsfähig sei (Bk-act. 9). 4.10 Dem Austrittsbericht der Klinik M.________ vom 5. September 2014 ist zu entnehmen, dass der Kläger vom 9. Juli bis 29. Juli 2014 hospitalisiert gewesen ist. Es handle sich bei der Hospitalisation um eine Krisenintervention bei psychosozialer Belastung. Zur Unterstützung der Kontrolle von Alkoholkonsum sei eine Antabus-Therapie eingesetzt worden. Eine depressive Symptomatik sei nicht beobachtbar gewesen, weshalb die Hospitalisation kurz gehalten worden sei. Während der gesamten Hospitalisationsdauer sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er sei nach Hause in die gewohnten Verhältnisse entlassen worden. Bei Austritt habe keine Selbst- und Fremdgefährdung bestanden. Die Nachbetreuung werde durch den Hausarzt Dr. Q.________ (Antabusabgabe) und ambulant psychiatrisch durch Dr. I.________ sichergestellt (Bk-act. 10). 4.11 Am 23. September 2014 gab der Kläger gegenüber der IV-Stelle Luzern telefonisch an, dass es ihm gut gehe. Er nehme Antabus in Bezug auf sein Alkoholproblem und sei auch beim N.________ zur Beratung betreffend legale Süchte angemeldet. Aktuell sei er durch das RAV betreut und auf Stellensuche. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % (Protokolleinträge der IV-Stelle Luzern; Bk-act. 19/12). 4.12 Die RAD-Ärztin Dr. med. O.________, Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie und Allgemeinmedizin, führte am 22. Oktober 2014 aus, auf dem Boden einer vorbestehenden Dysthymie und ängstlichen Persönlichkeitszügen hätten sich beim Kläger durch besondere Belastungen (Tod der Mutter, Scheidung) einerseits Alkoholüberkonsum und andererseits eine länger andauernde Anpassungsstörung entwickelt, die zu einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Seit Juni 2014 werde durch den ambulanten Psychiater eine volle Arbeitsfähigkeit des Klägers attestiert, was nachvollziehbar sei. Somit bestehe zwar ein Gesundheitsschaden, aber keine anhaltende

14 Urteil S 2019 52 Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Protokolleinträge der IV-Stelle Luzern; Bk-act. 19/14 f.). 4.13 Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 verneinte die IV-Stelle Luzern einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Invalidenversicherung und legte zur Begründung dar, ab September 2013 sei er in seiner Tätigkeit als Buchhalter eingeschränkt gewesen. Seit 10. Juni 2014 gelte er wieder voll arbeitsfähig. Es bestehe somit kein Gesundheitsschaden im Sinne der IV, welcher eine langdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde (Bk-act. 15). 4.14 Im "Ärztlichen Bericht über die Arbeitsunfähigkeit" (Formular der Pax) vom 17. März 2015 führte der behandelnde Psychiater Dr. I.________ aus, dass sich der Zustand des Klägers im 2. Halbjahr 2014 sukzessive gebessert und stabilisiert habe. Aktuell sei der Zustand deutlich gebessert und stabilisiert. Ab 10. Juni 2014 habe keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalter bestanden. Ab diesem Datum könne der Kläger wieder vollumfänglich arbeiten. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Doktor I.________ wies schliesslich darauf hin, sein IV-Arztbericht vom 29. Juni 2014 enthalte die gleiche zu jenem Zeitpunkt gültige Schlussfolgerung: "100 % AF ab 10.06.2014" (Bk-act. 13). 4.15 Dem Austrittsbericht der Klinik M.________ vom 10. Juni [recte wohl: Juli] 2015 ist zu entnehmen, dass der Kläger vom 22. März bis 3. Juli 2015 hospitalisiert gewesen ist. Die Klinik geht von folgenden Diagnosen aus: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (gegenwärtig abstinent, aber in Behandlung mit aversiven oder hemmenden Medikamenten; ICD-10 F10.23). Der Kläger sei vom 22. März bis 5. Juli 2015 aufgrund Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Kl-act. 6). 4.16 Aus dem Bericht von Dr. I.________ vom 15. März 2016 geht hervor, dass der Kläger vom 22. März bis 3. Juli 2015 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradige Episode, sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol erneut in der Klinik M.________ hospitalisiert gewesen sei. Der Kläger sei im Zeitraum vom 10. Juni 2014 bis 21. März 2015 zu 0 % arbeitsunfähig, d.h. voll arbeitsfähig, gewesen (vgl. Ziff. 3.4.4; Bk-act. 14).

15 Urteil S 2019 52 4.17 Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 sprach die IV-Stelle Luzern dem Kläger eine ganze Rente ab 1. August 2016 zu (Kl-act. 8). 4.18 In seinem Bericht vom 27. Februar 2019 hielt der behandelnde Psychiater Dr. I.________ fest, aufgrund des langjährigen und schweren Krankheitsverlaufs des Klägers bereits vor, aber auch nach dem in Frage stehenden Zeitraum vom 10. Juni 2014 bis 21. März 2015 bestehe im Rückblick kein Zweifel, dass er auch in der Zeit vom Juni 2014 bis März 2015 de facto nicht arbeitsfähig gewesen sei. Vom 9. Juli 2014 bis 29. Juli 2019 [recte: 2014] sei er sogar in der Klinik M.________ hospitalisiert gewesen. Die damalige theoretische Attestierung einer vollen Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum sollten dem Kläger eine Anmeldung beim RAV/ALV ermöglichen und dadurch seine Suche nach einer neuen Stelle erleichtern (Bk-act. 20). 5. Der Kläger war unbestrittenerweise während des bis 31. Juli 2014 dauernden Versicherungsverhältnisses bei der Pax aus psychiatrischer Sicht zeitweise arbeitsunfähig, so unter anderem während seines stationären Aufenthalts in der Klinik M.________ vom 9. bis 29. Juli 2014 (vgl. Austrittsbericht vom 5. September 2014). Ab 22. März 2015 ist wiederum aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vgl. Austrittsbericht der Klinik M.________ vom 10. Juli 2015). Umstritten und zu prüfen ist, ob der Kläger ab 10. Juni 2014 und über das Versicherungsverhältnis bei der Pax hinaus bis 21. März 2015 während mehr als dreier Monate über 80 % arbeitsfähig gewesen und daher eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes anzunehmen ist. Aus der kurzen Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 12. Dezember 2014 vermag der Kläger nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da diese sturz- bzw. unfallbedingter Genese ist und somit nichts mit der vorliegend zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu tun hat (vgl. RAV-Formular für Dezember 2014, Bk-act. 11). 6. Zu würdigen sind die echtzeitlichen Angaben des Klägers, die echtzeitlichen Arztberichte und die echtzeitlichen Unterlagen. 6.1 Echtzeitlich gab der Kläger gegenüber der IV-Stelle Luzern an, er habe sich aus invaliditätsfremden Gründen dazu entschieden, seine Stelle bei E.________ zu kündigen. Ab dem 9. Juni 2014 sei er freigestellt, bis dahin sei er arbeitsunfähig. Er habe bereits angefangen, sich zu bewerben und sei überzeugt, dass er jetzt wieder voll in den Arbeitsalltag einsteigen könne (E-Mail des Klägers an die IV-Stelle Luzern vom 2. Juni 2014, Bk-act. 5). Am 23. September 2014 bekräftigte er gegenüber der IV-Stelle erneut, zu

16 Urteil S 2019 52 100 % arbeitsfähig zu sein (vgl. Protokolleinträge, Bk-act. 19/13). Somit entkräftet der Kläger den Hinweis von Dr. I.________ vom 11. Juni 2014, wonach der Kläger seine Anstellung als Buchalter aus gesundheitlichen Gründen gekündigt haben soll. Gegenüber der Krankentaggeldversicherung L.________ gab der Kläger am 14. August 2014 an, ab dem 1. August 2014 voll arbeitsfähig und auf Stellensuche zu sein. Ausserdem habe er bereits diverse Bewerbungen gemacht (Bk-act. 18). Den behandelnden Ärzten der Klinik J.________ gab der Kläger an, sein Arbeitswiedereinstieg sei nach dem stationären Aufenthalt in K.________ vom 15. Mai bis 3. Juni 2014 (vgl. Bericht vom 7. Juli 2014) problemlos gelungen. Bezugnehmend auf diesen Aufenthalt attestierte Dr. I.________ dem Kläger eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. August 2014 (Bericht vom 28. August 2014). In den dem RAV monatlich einzureichenden Fragebogen gab der Kläger in den Monaten August 2014 bis Februar 2015 stets an, voll arbeitsfähig zu sein (jeweils Ziff. 4 der Formulare) und im gleichen Umfang Arbeit zu suchen wie im Vormonat (jeweils Ziff. 9 der Formulare). Ausnahme bildet eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 12. Dezember 2014. Im März 2015 gab der Kläger gegenüber dem RAV an, seit 22. März 2015 bis auf Weiteres arbeitsunfähig zu sein, ohne jedoch anzugeben, in welchem Ausmass (Ziff. 4 des Formulars). Gleichwohl wies er darauf hin, er suche im gleichen Umfang Arbeit, wie im Vormonat (Ziff. 9 des Formulars; Bk-act. 11). In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs sind auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse zu berücksichtigen. Konkret nennt das Bundesgericht die Angaben der versicherten Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung (BGer B 131/06 vom 25. Mai 2007 E. 5.2). Durch die eigene Bezeichnung der vollständigen Vermittlungsfähigkeit gab der Kläger das Bestehen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit nach aussen unmissverständlich kund, worauf er in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu behaften ist (vgl. B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3). Zu den echtzeitlichen Angaben des Klägers bleibt mithin festzuhalten, dass er im Zeitraum vom 10. Juni 2014 bis 21. März 2015 (mit Ausnahme vom 9. bis 29. Juli 2014) stets und konsequent gegenüber den behandelnden Ärzten, seiner Arbeitgeberin E.________, der Taggeldversicherung L.________, der IV-Stelle Luzern und dem RAV Luzern angegeben hat, voll arbeitsfähig zu sein. Die Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 12. Dezember 2014 kann in casu nicht berücksichtigt werden, dass sie unfallbedingt war (vgl. E. 5 vorstehend). Die nach den Eigenangaben des Klägers bestehende volle Arbeitsfähigkeit von deutlich mehr als drei Monaten ist als ein wichtiges Indiz für einen Unterbruch des zeitlichen Konnexes zu qualifizieren.

17 Urteil S 2019 52 6.2 Des Weiteren sind die echtzeitlichen medizinischen Berichte und sonstigen Unterlagen zu würdigen. Am 11. und am 24. Juni 2014 bestätigte der behandelnde Psychiater Dr. I.________, dass der Kläger seit 10. Juni 2014 in seinem angestammten Beruf wieder voll arbeits- und vermittlungsfähig bzw. wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. In diesem Zusammenhang bringt der Kläger vor, die Hinweise von Dr. I.________ "zuhanden des RAV/der ALV" bzw. "theoretisch" verdeutlichten, dass diese Attestierungen im Wesentlichen den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ermöglichen sollten und daher nicht seine effektive Arbeitsfähigkeit wiedergeben. Da eine ärztliche Beurteilung unabhängig vom Adressaten des ärztlichen Zeugnisses der Wahrheit entsprechen muss, vermag der Kläger aus diesen Hinweisen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dem Austrittsbericht der J.________ vom 7. Juli 2014 ist zu entnehmen, dass sich der Kläger dort vom 15. Mai bis 3. Juni 2014 behandeln liess. Die behandelnden Ärzte hätten seinen Wunsch, sich auf die verschiedenen Therapieangebote der Klinik einzulassen, aufgrund fehlender Indikation abgewiesen. Des Weiteren war der Kläger während des stationären Aufenthalts in der Klinik M.________ vom 9. bis 29. Juli 2014 unbestrittenerweise voll arbeitsunfähig (Austrittsbericht vom 5. September 2014). Eine depressive Symptomatik sei nicht beobachtbar gewesen, weshalb die Hospitalisation kurz gehalten worden sei. Entgegen den Ausführungen des Klägers geht aus diesem Bericht jedoch nicht hervor, dass eine psychiatrische und medikamentöse (antidepressive Behandlung) bei Dr. I.________ dringend indiziert sei. Am 28. August 2014 bestätigte Dr. I.________ gegenüber der Arbeitslosenkasse Luzern, dass der Kläger ab 1. August 2014 wieder voll arbeitsfähig sei. Die RAD-Psychiaterin Dr. O.________ qualifizierte am 22. Oktober 2014 die echtzeitlichen Beurteilungen des behandelnden Psychiaters Dr. I.________, wonach der Kläger seit Juni 2014 voll arbeitsfähig sei, als nachvollziehbar. Am 17. März 2015 führte Dr. I.________ aus, ab 10. Juni 2014 habe beim Kläger keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalter bestanden. Explizit bekräftigte er zudem die Korrektheit seiner Beurteilung vom 29. Juni 2014: "100 % AF ab 10.06.2014". Am 15. März 2016 bestätigte Dr. I.________ ein weiteres Mal, der Kläger sei im Zeitraum vom 10. Juni 2014 bis 21. März 2015 zu 0 % arbeitsunfähig gewesen. Der Kläger bezog während des massgebenden Zeitraums vom 1. August 2014 bis mindestens 21. März 2015, dem Ende des vorliegend interessierenden Zeitraums, Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Auch wenn solchen Zeiten nicht dieselbe

18 Urteil S 2019 52 Bedeutung beigemessen werden kann wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit, sind sie dennoch zu würdigen. Die Aussage des Klägers, wonach das Bundesgericht bei Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn nur dann von einer Arbeitsfähigkeit ausgehe, wenn die versicherte Person während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern eine Ausbildung absolviere oder längere Zeit im Zwischenverdienst tätig sei, ist nicht zutreffend. So hielt das Bundesgericht fest, bei einem Bezug von Taggeldern während einer dreiviertjährlichen Periode könne nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wenn keine entsprechenden echtzeitlichen medizinischen Aussagen vorlägen (BGer 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1.2). Im vorliegenden Fall geht es um einen etwas kürzeren Bezug von Taggeldern, allerdings mit echtzeitlich ausgewiesenen Attestierungen einer vollen Arbeitsfähigkeit im fraglichen Zeitraum. Wenn das Bundesgericht bereits im erwähnten Fall von einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ausgeht, muss dies erst recht bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt gelten. Es bleibt mithin festzuhalten, dass sämtliche vorhandenen echtzeitlichen medizinischen Unterlagen dem Kläger ab 10. Juni 2014 bis 21. März 2015 (mit Ausnahme vom 9. bis 29. Juli 2014 und der kurzen in casu nicht interessierenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 12. Dezember 2014) eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten, was als ein wichtiges Indiz für einen Unterbruch des zeitlichen Konnexes zu qualifizieren ist. 6.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 26. Januar 2015 zu verweisen, worin sie ebenfalls in echtzeitlicher Beurteilung der vorliegenden medizinischen Unterlagen zur Ansicht gelangt ist, dass der Kläger ab 10. Juni 2014 in seiner Tätigkeit als Buchhalter voll arbeitsfähig sei und somit kein Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung bestehe, welcher eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde (Bk-act. 15). Soweit die Pax auf diese Beurteilung abstellt, muss sich dies der Kläger entgegenhalten lassen, auch wenn sie nicht in das IV-Verfahren beigezogen worden ist. Vorbehalten sind nur jene Fälle, in denen die gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGer 9C_670/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 4 mit Hinweis). Die Beurteilung der IV-Stelle Luzern kann jedoch nicht als offensichtlich unhaltbar qualifiziert werden, da auch das Verwaltungsgericht der Ansicht ist, aus den echtzeitlichen Dokumenten sei eine volle

19 Urteil S 2019 52 Arbeitsfähigkeit des Klägers ab 10. Juni 2014 (mit den erwähnten Ausnahmen) in seiner Tätigkeit als Buchhalter abzuleiten. Ausserdem liess der Kläger die erwähnte Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dies ist als gewichtiger Anhalt zu werten, dass der Kläger mit der Einschätzung der Invalidenversicherung – zumindest im damaligen Zeitpunkt – offensichtlich einverstanden gewesen ist. Ansonsten hätte er den Rechtsmittelweg beschreiten müssen. Er muss sich daher die Beurteilung der IV-Stelle Luzern entgegenhalten lassen. 6.4 Zusammenfassend bleibt in Würdigung der echtzeitlichen Angaben des Klägers (vgl. E. 6.1 vorstehend), der echtzeitlichen Arztberichte und Unterlagen (vgl. E. 6.2 vorstehend) und der echtzeitlichen Beurteilung der IV-Stelle Luzern (vgl. Verfügung vom 26. Januar 2015; E. 6.3 vorstehend) festzuhalten, dass eine volle Arbeitsfähigkeit des Klägers vom 10. Juni 2014 bis 21. März 2015 (mit Ausnahme vom 9. bis 29. Juli 2014) ausgewiesen ist. Die kurze Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 12. Dezember 2014 ist in diesem Zusammenhang nicht zu beachten, da sie durch einen Sturz des Klägers verursacht worden ist und nicht psychiatrischen Ursprungs ist (vgl. E. 5 vorstehend). Damit ist der höchstrichterlich definierte Zeitraum von drei Monaten bei weitem überschritten und das Vorliegen eines zeitlichen Konnexes zu verneinen. 7. An dieser Stelle ist zu prüfen, ob spätere – nicht echtzeitliche – ärztliche Beurteilungen an der Richtigkeit der in Erwägung 6 vorstehend gemachten Ausführungen Zweifel zu erwecken vermögen. 7.1 Unter Verweis auf die Beurteilung der RAD-Psychiaterin Dr. med. P.________ "vom 27. Oktober 2017" macht der Kläger das Vorliegen eines länger andauernden Gesundheitsschadens, einer Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und eine fehlende Eingliederungsfähigkeit geltend. Der Kläger verweist damit auf ein interdisziplinäres Standortgespräch vom 11. Oktober 2017, an dem unter anderem er und die erwähnte RAD-Ärztin teilgenommen haben (vgl. Notizen im IV-Protokoll, S. 27 ff.; Bk-act. 19). Da es in casu um den Zeitraum vom 10. Juni 2014 bis 21. März 2015 geht, handelt es sich bei diesen Gesprächsnotizen nicht um ein echtzeitliches Dokument. Zudem äussert sich Dr. P.________ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Klägers im erwähnten Zeitraum. Schliesslich lässt sich den Gesprächsnotizen nicht zweifelsfrei entnehmen, auf welchen Zeitraum sich der attestierte "längerdauernde Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" bezieht. Entgegen der

20 Urteil S 2019 52 Ansicht des Klägers lässt sich daraus jedenfalls nicht der Schluss ziehen, dass die RAD- Psychiaterin Dr. P.________ von einer Arbeitsunfähigkeit bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen ist und damit die Zeit vor mehr als drei Jahren miteinschliesst. Es drängt sich vielmehr die Vermutung auf, dass sich diese Attestierung auf den zum Zeitpunkt des Gesprächs aktuellen Gesundheitszustand des Klägers bezieht und dieser schliesslich von der IV-Stelle Luzern in der Verfügung vom 25. Juni 2018 gewürdigt worden ist. Da sich den Gesprächsnotizen nichts entnehmen lässt, was die Schlussfolgerung aus den echtzeitlichen Unterlagen zu erschüttern vermag, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen und der Kläger vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Unter Verweis auf den Bericht der J.________ vom 7. Mai 2016 (Kl-act. 15) äussert sich der Kläger zu einem Arbeitsversuch vom 8. November 2015 bis 29. Januar 2016, was jedoch ebenso wenig den vorliegend massgebenden Zeitraum betrifft, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist. 7.2 Schliesslich macht der Kläger unter Verweis auf den Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. I.________ vom 27. Februar 2019 geltend, dieser habe ihm echtzeitlich eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, um ihm die Anmeldung beim RAV/ALV zu ermöglichen bzw. die Stellensuche zu erleichtern. Der Kläger bringt somit vor, Dr. I.________ habe echtzeitlich wissentlich eine falsche Arbeitsfähigkeit attestiert, um ihm damit einen sozialversicherungsrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Vorab muss man sich fragen, ob ein solches Verhalten – sollte es denn zutreffen – überhaupt Rechtsschutz geniessen kann. Aus den nachfolgenden Gründen kann dies jedoch offenbleiben. Wie Dr. I.________ in seinem Bericht vom 27. Februar 2019 ausführt, beurteilt er aus retrospektiver Sicht den medizinischen Sachverhalt neu. Diese Schlussfolgerung ergibt sich unmissverständlich aus seinen Formulierungen: "Aufgrund des langjährigen und schweren Krankheitsverlaufs […] besteht für mich im Rückblick kein Zweifel […]" und "Dazu kommt, dass aus heutiger Sicht […]". In inhaltlicher Hinsicht bleibt festzuhalten, dass sich Dr. I.________ in seinem Bericht vom 27. Februar 2019 in klaren Widerspruch zu seinen früheren echtzeitlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Klägers setzt, insbesondere zur Bescheinigung der vollen Arbeitsfähigkeit während der Dauer des Leistungsbezugs bei der Arbeitslosenversicherung. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, er habe

21 Urteil S 2019 52 dem Kläger eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, damit sich dieser beim RAV/ALV anmelden könne bzw. um die Stellensuche zu erleichtern. Ansonsten vermag er nicht schlüssig und nachvollziehbar zu begründen, aus welchen Gründen er Jahre nach seinen diversen stets konsequenten und in sich schlüssigen echtzeitlichen Beurteilungen einer vollen Arbeitsfähigkeit des Klägers retrospektiv bzw. "aus heutiger Sicht" zu einer diametral entgegengesetzten Beurteilung gelangt. Ausserdem ist daran zu erinnern, dass die RAD-Psychiaterin Dr. O.________ am 22. Oktober 2014 echtzeitlich die von ihm seit Juni 2014 attestierte volle Arbeitsfähigkeit des Klägers für "nachvollziehbar" befunden hat. Ihrer Ansicht nach habe der bestehende Gesundheitsschaden keine anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die retrospektive Neubeurteilung von Dr. I.________ findet in den nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnissen und auch in den Angaben des Klägers keine Grundlage. So gab insbesondere der Kläger im vorliegend massgebenden Zeitraum den behandelnden Ärzten, der Arbeitslosenkasse, der IV-Stelle Luzern und der Taggeldversicherung echtzeitlich wiederholt und konsequent an, voll arbeitsfähig zu sein (mit Ausnahme vom 9. bis 29. Juli 2014 und der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 12. Dezember 2014). Dass die Arbeitsfähigkeit ab 10. Juni 2014 (mit den erwähnten Ausnahmen) von Dr. I.________ nur im Hinblick auf die Anmeldung beim RAV/ALV und die Stellensuche auf 100 % festgesetzt worden sein soll, erscheint als wenig glaubwürdig, ist seitens des Arztes doch die tatsächlich festgestellte Arbeitsfähigkeit zu bescheinigen. Zum Bericht von Dr. I.________ bleibt abschliessend festzuhalten, dass einer aus dem Jahr 2019 stammenden retrospektiven Einschätzung nicht dasselbe Gewicht beigemessen werden kann wie echtzeitlichen Dokumenten. Zusätzlich ist festzuhalten, dass diese komplett konträre Einschätzung schwer nachzuvollziehen ist. In den vorliegenden echtzeitlichen Berichten finden sich bis zum 21. März 2015 keine stichhaltigen faktenhinterlegten Hinweise, wonach der Kläger bleibend krank gewesen wäre. Des Weiteren wurden die echtzeitlichen Beurteilungen von Dr. I.________ von der Psychiaterin Dr. O.________ ebenfalls echtzeitlich als nachvollziehbar erachtet und eine anhaltende Wirkung des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit verneint. In Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falls – insbesondere der subjektiven echtzeitlichen Angaben des Klägers und der echtzeitlichen Arztberichte – ist somit zu schliessen, dass der Kläger entgegen der retrospektiven Neubeurteilung von Dr. I.________ vom 27. Februar 2019 im fraglichen Zeitraum (mit Ausnahme vom 9. bis 29. Juli 2014 und der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 12. Dezember 2014) voll arbeitsfähig war, wie dies Dr. I.________ ursprünglich ebenfalls angenommen und mehrfach echtzeitlich

22 Urteil S 2019 52 bescheinigt hatte. Der Kläger vermag somit aus der retrospektiven Neubeurteilung von Dr. I.________ vom 27. Februar 2019 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 8. Es bleibt somit nach Aktenlage abschliessend festzuhalten, dass der Kläger vom 10. Juni 2014 bis 21. März 2015 (mit Ausnahme vom 9. bis 29. Juli 2014) voll arbeitsfähig gewesen ist. Schliesslich gab sich auch der Kläger selber im erwähnten Zeitraum echtzeitlich stets und konsequent als voll arbeits- und vermittlungsfähig aus, worauf er zu behaften ist. Die ab 22. März 2015 neu eingetretene Arbeitsunfähigkeit des Klägers führte in der Folge zur Invalidität (vgl. IV-Verfügung vom 25. Juni 2018; Kl-act. 8). Diese Arbeitsunfähigkeit trat nicht während des bis 31. Juli 2014 dauernden Versicherungsverhältnisses bei der Pax ein. Die Dauer der Arbeitsfähigkeit vom 10. Juni 2014 bis 21. März 2015 (mit Ausnahme vom 9. bis 29. Juli 2014) liegt somit deutlich über der bundesgerichtlichen Richtlinie von drei Monaten und unterbricht daher den zeitlichen Konnex. Folglich ist eine Leistungspflicht der Pax zu verneinen. Die Klage erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 9. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d, 124 V 90 E. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b und Urteil EVG I 769/04 vom 27. April 2005 E. 3). Der Kläger beantragt die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und die Befragung von Dr. I.________ als Zeugen. Ein neu zu erstellendes retrospektives Gutachten kann sich kaum schlüssig zur Situation im vorliegend massgebenden Zeitraum äussern. Insbesondere dürfte es nicht aussagekräftiger sein als die echtzeitlichen klaren Unterlagen und dürfte daher kaum in der Lage sein, die damaligen Feststellungen umzustossen. Angesichts der klaren und eindeutigen echtzeitlichen Unterlagen erübrigt sich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und die Befragung von Dr. I.________ als Zeugen. 10. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Einer Partei aber, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Hans-Rudolf Schwarzenbach-Hanhart, Die

23 Urteil S 2019 52 Rechtspflege nach dem BVG, SZS 1983, S. 169 ff., S. 187). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb auf die Auferlegung von Kosten verzichtet wird. Nach § 28 Abs. 3 VRG ist im Prozess über verwaltungsgerichtliche Klagen die unterliegende Partei in der Regel zum Ersatz aller dem Gegner verursachten notwendigen Kosten und Umtriebe zu verpflichten. Auch wenn die Pax obsiegt, kann ihr als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraute Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 28 Abs. 2a VRG; BGE 128 V 124 E. 5b; 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen).

24 Urteil S 2019 52 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Klägers (im Doppel), an die Rechtsvertreter der Pax Sammelstiftung BVG (im Doppel) und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 21. Dezember 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am