VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. Matthias Suter Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann URTEIL vom 28. Oktober 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw B.________ gegen IV-Stelle Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2019 45
2 Urteil S 2019 45 A. a) Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1958, meldete sich im März 2008 erstmals bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an und verwies zur Begründung auf eine seit Oktober 2006 bestehende nicht näher konkretisierte Berufskrankheit (IV-act. 1). In der Folge veranlasste die IV-Stelle umfassende Abklärungen. Unter anderem wurde sie von der MEDAS Zentralschweiz polydisziplinär, d.h. allgemeinmedizinisch, rheumatologisch, psychiatrisch und pneumologisch, begutachtet und in einer angepassten Tätigkeit für voll arbeitsfähig befunden (vgl. Gutachten vom 12. März 2009; IV-act. 26). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 (IV-act. 33) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung und legte zur Begründung dar, gemäss den vorhandenen Unterlagen und durchgeführten medizinischen Abklärungen habe vom 1. Oktober 2006 bis 17. Juni 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 18. Juni 2007 sei der Versicherten die bisherige Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar gewesen. Somit sei eine Invalidität weder drohend noch eingetreten. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung könne daher nicht entstehen. b) Die C.________ GmbH meldete am 13. November 2016 die bei ihr angestellte Versicherte zur Früherfassung an (IV-act. 38) und wies darauf hin, diese sei seit 24. August 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Versicherte meldete sich am 19. Dezember 2016 bei der IV-Stelle Zug zur beruflichen Integration/Rente an, ohne Angaben zur geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung zu machen (IV-act. 45). Am 28. Februar 2017 meldete sie sich erneut an und legte zur Begründung dar, an Schmerzen, Müdigkeit, Schlafstörung, Sodbrennen, Bauchschmerzen, Traurigkeit (Weinen) und Husten zu leiden (IV-act. 65). In der Folge holte die IV-Stelle erneut zahlreiche ärztliche Berichte ein und legte das Dossier mehrfach dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 (IV-act. 103) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab und legte dar, ihre Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer, pneumologischer und kardiologischer Sicht für körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen in einem vollen Pensum zu bejahen. Angesichts eines Invaliditätsgrades von 17 % bestehe kein Rentenanspruch. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. März 2019 liess A.________ beantragen, die Verfügung vom 5. Februar 2019 sei aufzuheben. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr Leistungen nach IVG zu gewähren und sie medizinisch begutachten zu lassen. Ausserdem sei ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
3 Urteil S 2019 45 Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der IV-Stelle. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die IV-Stelle habe auf die Beurteilungen des RAD-Arztes D.________ abgestellt, welcher unter Verweis auf die vorliegenden medizinischen Akten von ihrer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehe. Da auf diese Beurteilungen nicht abgestellt werden könne, habe es die IV-Stelle zu Unrecht unterlassen, sie polydisziplinär begutachten zu lassen. C. Mit Verfügung vom 10. April 2019 bewilligte das Verwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von RA MLaw B.________ (act. 4). D. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei medizinisch umfassend abgeklärt worden. Der RAD habe seine Beurteilungen nicht aus der Luft gegriffen, sondern habe sich auf diverse fachärztliche Abklärungen, Einschätzungen und Beurteilungen abstützen können. Bedarf für weitere medizinische Abklärungen habe offensichtlich nicht bestanden. Es lägen Berichte aus allen in Frage kommenden medizinischen Fachbereichen vor. Die einhellige Einschätzung der Fachärzte laute dahingehend, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten zu 100 % möglich und zumutbar seien. Dies gelte aus pneumologischer, kardiologischer, internistischer und rheumatologischer Sicht. Eine dauerhafte krankheitswertige psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls nicht aktenkundig. Von psychiatrischen Konsultationen, Therapien etc. sei nichts bekannt. E. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 räumte das Verwaltungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, bis zum 12. Juli 2019 eine Replik einzureichen. Innert der angesetzten Frist reichte sie keine Replik ein.
4 Urteil S 2019 45 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 5. Februar 2019, womit sie bei der Beschwerdeführerin frühestens am 6. Februar 2019 einging. Der Fristenlauf begann damit am 7. Februar 2019 zu laufen und endete am 8. März 2019. Da die Beschwerdeschrift bereits am 7. März 2019 der Post übergeben worden ist, ist die 30tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu: 5. Februar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf
5 Urteil S 2019 45 dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts oder eines Gutachtens kommt es entscheidend darauf an, ob die betreffenden Angaben für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4. In der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und stützte sich dabei auf die zahlreichen vorliegenden fachärztlichen Berichte, auf einen Haushaltsabklärungsbericht und auf die verschiedenen RAD-Stellungnahmen ab. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass darauf nicht abgestellt werden könne und ein polydisziplinäres Gutachten
6 Urteil S 2019 45 eingeholt werden müsse. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich im Wesentlichen das Folgende: 4.1 Vom 15. bis zum 18. Dezember 2008 liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin durch die Ärzte der MEDAS Zentralschweiz allgemeinmedizinisch, rheumatologisch, psychiatrisch und pneumologisch begutachten. Die entsprechende Expertise wurde am 12. März 2009 erstattet (IV-act. 26), wobei die Gutachter als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei lumbaler Streckfehlform beurteilten. Einem generalisierten Schmerzsyndrom, der granulomatösen Systemerkrankung, einer arteriellen Hypertonie, einem Status nach Stereoiddiabetes, einer Presbyopie, einer Heliobacter pylori-Gastritis, der Hypothyreose, einem 25-OH- Cholecalciferol-Mangel und flächigen Effloreszenzen am Stamm und dem linken Knie wurden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beigemessen (Gutachten, S. 31 f.). Die Gutachter beurteilten die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit als 100 % arbeitsfähig (Gutachten, S. 32). 4.2 Im kardiologischen Untersuch vom 23. Januar 2017 stellte Dr. med. E.________, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin FMH, eine unklare Rechtsherzbelastung mit Vergrösserung der RA und RV bei unklarer Belastungsdyspnoe und einer auffallend echoreichen Wand des RV fest. Er empfahl eine MRT-Herzuntersuchung zum Ausschluss einer Pathologie des rechten Herzens (IV-act. 61/13). Die im Spital F.________ durchgeführte Koronarangiographie und das Herz-MRI ergaben jedoch keinen Hinweis auf eine koronare Herzkrankheit (Herzkatheter-Bericht der Klinik für Kardiologie, Spital F.________ vom 14. Februar 2017; IV-act. 61/16). 4.3 In ihrem Bericht vom 20. Februar 2017 wies Dr. med. G.________, Fachärztin FMH für Pneumologie und Innere Medizin, darauf hin, dass sie die Beschwerdeführerin seit 4. Februar 2016 behandle und diagnostizierte unter anderem eine chronische generalisierte Schmerzsyndorm-Fibromyalgie, ein schwerstes gemischtes Schlafapnoe- Syndrom mit ausg. Tagesmüdigkeit und Rechtsherzbelastung, eine mittelschwere bis schwere depressive Episode, eine chronische HP-positive Gastritis, chronische Gonalgien "li > re" bei Meniskusschäden und gen. Synovitis und eine chronische rezidivierende exarzerbierende Pansinusitis (IV-act. 61/1). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft sei sie von 2007 bis 31. Juli 2016 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und sei dies weiterhin zu 100 % ab 1. August 2016 bis auf Weiteres (IV-act. 61/3).
7 Urteil S 2019 45 4.4 Am 9. Mai 2017 (IV-act. 68) verwies RAD-Arzt D.________, Facharzt für Allgemeinmedizin, auf den Bericht von Dr. G.________ vom 20. Februar 2017. Ausserdem habe eine sorgfältige kardiologische Abklärung durch Dr. E.________ wegen unklarer Anstrengungsdyspnoe nach intensiven diagnostischen Bemühungen (unter anderem Koronarangiographie und das Herz-MRI) im Spital F.________ einen weitgehend unauffälligen Befund geliefert, sodass Dr. E.________ davon ausgehe, dass der Versicherten "leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar" seien. Da im Abklärungsprozess ohnehin eine Haushaltsabklärung notwendig werden dürfte, sollte diese umgehend eingeleitet werden, um aus dem Ergebnis weitere Schlüsse auf die berufliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin ziehen zu können. 4.5 Am 14. Juli 2017 führte H.________ bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung durch. Dem Bericht gleichen Datums (IV-act. 70) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einkaufen geht, für bis zu sechs Personen kocht, den Tisch deckt und abräumt, leichte Reinigungsarbeiten übernimmt, zeitweise Kinder beaufsichtigt, den Geschirrspühler mit ein- und allein ausräumt sowie Nasswäsche auf den Ständer hängt. Die Beschwerdeführerin sei im Haushalt zu 11 % eingeschränkt. 4.6 RAD-Arzt D.________ hielt nach Kenntnisnahme des Abklärungsberichts Haushalts vom 14. Juli 2017 in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2017 (IV-act. 71) an seiner bisherigen ärztlichen Einschätzung vom 9. Mai 2017 fest, wonach der Beschwerdeführerin dauerhaft leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen in einem vollen zeitlichen Pensum möglich und zumutbar seien. Auch im eigenen Haushalt beweise sie ihre Leistungsfähigkeit. Damit wäre bei entsprechender Motivation auch eine vollzeitige Tätigkeit in entsprechend angepasster körperlicher Arbeit möglich, wie dies auch vom behandelnden Kardiologen Dr. E.________ gesehen werde. Am 19. März 2018 (IV-act. 78) wies RAD-Arzt D.________ darauf hin, die in den RAD- Protokollen vom 9. Mai 2017 und vom 31. Juli 2017 festgehaltene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beziehe sich nicht nur alleine auf die Beurteilung durch Dr. E.________, sondern habe auch das Ergebnis der Haushaltsabklärung durch H.________ vom 14. Juli 2017 mit einbezogen. 4.7 Im Bericht vom 11. April 2018 (IV-act. 79) gab Dr. G.________ an, ein CT vom Thorax habe einen "Schub von mediastinaler, vermutlich Sarkoidose Reaktion in der
8 Urteil S 2019 45 Lunge" gezeigt. Es sei dann eine systemische Prednisolon-Therapie erfolgt, die bis Mitte Juni 2018 dauern sollte. Danach sollte dann der Therapieerfolg bei einer Kontrolluntersuchung inklusive Thorax-CT überprüft werden. Die Beschwerdeführerin leide unter den Nebenwirkungen der systemischen Kortikoidtherapie. Weiter attestierte Dr. G.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 4.8 Dem Bericht des I.________ vom 3. August 2018 (IV-act. 88/4) ist sodann zu entnehmen, dass im Vergleich zur Untersuchung vom 18. Januar 2018 eine regrediente Lymphadenopathie bestehe. Es hätten nur mehr kleine multiple Residuen festgestellt werden können. Auch die Lymphknoten hilär rechts seien im Verlauf grössenregredient. Es habe eine regelrechte und vollständige Belüftung beider Lungen festgestellt werden können, ohne Infiltrate und ohne Erguss. 4.9 In seinem Bericht vom 9. August 2018 (IV-act. 88) attestierte Dr. med. J.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, Praxisnachfolger von Dr. G.________, der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen und auch in einer anderen Tätigkeit. In therapeutischer Sicht sei das rheumatologische Konsil der Klinik K.________ abzuwarten. 4.10 Am 14. Dezember 2018 traf auf der IV-Stelle Zug der Bericht von Dr. med. Dr. phil. nat. L.________, Facharzt für Rheumatologie, Klinik K.________ vom 16. Oktober 2018 ein (IV-act. 95). In diesem Bericht hielt der Rheumatologe unter anderem fest, dass es zum jetzigen Zeitpunkt weder anamnestisch noch klinisch Hinweise für eine systemische entzündliche Aktivität gebe. Zudem habe er keine suspekten pulmonalen Symptome eruieren können. Doktor L.________ empfahl eine erneute pneumologische Beurteilung durch Dr. M.________ sowie Physiotherapie. 4.11 In seinem Bericht vom 8. Januar 2019 (IV-act. 101) hält der Pneumologe Dr. med. M.________ eine aktuell normale Lungenfunktion fest. Er finde klinisch unauffällige Befunde, abgesehen von einem nicht optimal behandelten Blutdruck. Die Lungenfunktion sei normal, auch bestehe keine bronchiale Hyperreagibilität, die es oft bei Sarkoidosen gebe, sodass die Belastungsdyspnoe nicht pulmonal erklärt werden könne. Wahrscheinlich liege diese am Übergewicht und an einem Trainingsmangel. Aus pneumologischer Sicht seien keine weiteren Abklärungen oder Therapien indiziert ausser Gewichtsreduktion und Ausdauertraining.
9 Urteil S 2019 45 4.12 Der zuständige RAD-Arzt D.________ nahm abschliessend am 28. Januar 2019 nochmals zu den neuesten Arztberichten Stellung (IV-act. 102). Er hielt dazu fest, dass weder von rheumatologischer noch von pneumologischer Seite weitergehende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit hätten festgestellt werden können. Aus dem Ergebnis der CT-Untersuchung des Thorax vom 3. August 2018 im I.________ lasse sich sogar auf eine "regrediente Lymphadenopathie" schliessen. Bei einer Konsultation wegen brennend-juckender Kopfschmerzen bei Dr. N.________ am 8. Oktober 2018 seien die Kopfschmerzen auf eine beginnende Herpes-Infektion zurückgeführt worden, so dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin allenfalls für kurze Zeit beeinflusst gewesen sein könne. Somit könne aus allgemeinärztlicher Sicht nach wie vor eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten angenommen werden. 5. In Würdigung der medizinischen Unterlagen ist aus pneumologischer Sicht festzuhalten, dass Dr. G.________ der Beschwerdeführerin seit 1. August 2016 bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (vgl. unter anderem Berichte vom 9. Dezember 2016 und vom 20. Februar 2017; IV-act. 44/1 und 61/3). Auch in ihrem letzten Bericht vom 11. April 2018 (IV-act. 79) geht die Pneumologin Dr. G.________ nach wie vor von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen und auch in anderen Tätigkeiten aus und begründet diese im Wesentlichen mit einem akuten Schub der bekannten systemischen Sarkoidose mit Haut- und Lungenbefall. Allerdings schränkt Dr. G.________ die Aussagekraft ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch den Hinweis wesentlich ein, dass sich die Beschwerdeführerin in einer systemischen PrednisoIon-Therapie befinde, die voraussichtlich bis Mitte Juni 2018 dauere und deren Erfolg bei einer Kontrolluntersuchung inklusive Thorax-CT überprüft werden solle (vgl. Ziff. 3 des Berichts). Angesichts der sich bei der Erstellung des Berichts vom 11. April 2018 durch Dr. G.________ noch im Gang befindenden Behandlung kann daraus keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für den 5. Februar 2019, den Zeitpunkt der in casu angefochtenen Verfügung, abgeleitet werden. In Nachachtung der erwähnten Empfehlung von Dr. G.________ wurde am 3. August 2018 im I.________ ein CT des Thorax durchgeführt. Die bildgebenden Untersuchungen ergaben im Vergleich zur Untersuchung vom 18. Januar 2018 eine regrediente Lymphadenopathie. Auch die Lymphknoten seien im Verlauf grössenregredient. Es liege eine regelrechte und vollständige Belüftung beider Lungen ohne Infiltrate und ohne Erguss vor (Bericht von Dr. O.________, I.________ Zug, vom 3. August 2018; IV-act. 88/4). Das Thorax-CT vom 3. August 2018 ergab demnach einen verbesserten Gesundheitszustand
10 Urteil S 2019 45 der Beschwerdeführerin, sodass die zuvor verfassten Berichte von Dr. G.________ als veraltet qualifiziert werden müssen. Trotz dieser verbesserten CT-Befunde ging Dr. J.________, der Praxisnachfolger von Dr. G.________, in seinem Bericht vom 9. August 2018 (IV-act. 88/1) nach wie vor von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in anderen Tätigkeiten aus und attestierte ihr sogar noch eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands (vgl. Ziff. 1 des Berichts). Er verzichtet allerdings auf eine konkrete Begründung für diese Diskrepanzen zum erwähnten CT-Bericht. Ausserdem empfahl er in therapeutischer Sicht, das rheumatologische Konsil der K.________ abzuwarten. Angesichts dieser Empfehlung ist die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung von Dr. J.________ provisorischer Natur und es kann daraus keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für den 5. Februar 2019, den Zeitpunkt der in casu angefochtenen Verfügung, abgeleitet werden. So kann aus pneumologischer Hinsicht weder auf die Berichte von Dr. G.________ noch auf denjenigen von Dr. J.________ vom 9. August 2018 abgestellt werden. Des Weiteren hielt der Rheumatologe Dr. L.________ am 16. Oktober 2018 (IV-act. 95) fest, dass es zum jetzigen Zeitpunkt weder anamnestisch noch klinisch Hinweise für eine systemische entzündliche Aktivität gebe. Zudem habe er keine suspekten pulmonalen Symptome eruieren können. Es zeigten sich auch keine nennenswerten kutanen Befunde. Schliesslich attestierte der Pneumologe Dr. M.________ der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 8. Januar 2019 (IV-act. 101) unter anderem klinisch unauffällige Befunde (abgesehen von einem nicht optimal behandelten Blutdruck). Die Lungenfunktionen inkl. CO-Diffusionsmessung seien normal. Auch bestehe keine bronchiale Hyperreagibilität, die es oft bei Sarkoidosen gebe, sodass die Belastungsdyspnoe nicht pulmonal erklärt werden könne. Diese liege wahrscheinlich am Übergewicht und am Trainingsmangel. Aus pneumologischer Sicht seien keine weiteren Abklärungen oder Therapien indiziert ausser Gewichtsreduktion und Ausdauertraining. Aus kardiologischer Hinsicht ergaben die Abklärungen einen weitgehend unauffälligen Befund bzw. keinen Hinweis auf eine koronare Herzkrankheit. Der Beschwerdeführerin sind aus kardiologischer Hinsicht mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht zumutbar, wohl aber körperlich leichte Tätigkeit in Vollzeit (vgl. Berichte von Dr. E.________ vom 23. Januar 2017, vom 20. April 2017 und vom 7. August 2018; IV-act 61/13, IV-act. 67/1 und IV-act. 87). Auch die Klinik für Kardiologie des Spitals F.________ konnte bei der Beschwerdeführerin keine pathologischen kardiologischen Befunde feststellen (Herzkatheter-Bericht des Spitals F.________ vom 14. Februar 2017, IV-act. 61/16).
11 Urteil S 2019 45 Schliesslich ergab auch die Abklärung vom 14. Juli 2017 (IV-act. 70), dass die Beschwerdeführerin im Haushalt körperlich leichte Tätigkeiten ausüben kann und dies auch tut. So geht sie einkaufen, kocht für bis zu sechs Personen, deckt den Tisch und räumt diesen wieder ab, übernimmt leichte Reinigungsarbeiten, beaufsichtigt zeitweise Kinder, räumt den Geschirrspühler mit ein- und allein aus und hängt Nasswäsche auf den Ständer. Bei der Beschwerdeführerin konnten – unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Familienmitglieder – nur eine geringe Einschränkung von 11 % bzw. keine relevanten Einschränkungen festgestellt werden. In Kenntnis und gestützt auf die erwähnten vorliegenden kardiologischen, rheumatologischen und pneumologischen fachärztlichen Berichte und unter Verweis auf die Haushaltsabklärung gelangte RAD-Arzt D.________ zur Schlussfolgerung, wonach auch aus allgemeinärztlicher Sicht nach wie vor eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten angenommen werden könne (RAD- Stellungnahme vom 28. Januar 2019; IV-act. 102). Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach RAD-Arzt D.________ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzig auf die kardiologischen Berichte von Dr. E.________ stütze, erweist sich somit als aktenwidrig. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Diagnosen eines schweren gemischten Schlafapnoesyndroms, des Schmerzsyndroms und der chronischen Gonalgien bei Meniskusschäden links seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Ihr ist entgegenzuhalten, dass diese Diagnosen bekannt und bei den fachärztlichen Beurteilungen berücksichtigt worden sind, so die Schlafapnoe unter anderem in den Berichten des RAD-Arztes D.________ vom 9. Mai 2017, von Dr. E.________ vom 7. August 2018 und von Dr. N.________ vom 8. Oktober 2018; das Schmerzsyndrom unter anderem in den Berichten des RAD-Arztes D.________ vom 9. Mai 2017, von Dr. L.________ vom 16. Oktober 2018 und von Dr. M.________ vom 8. Januar 2019 und schliesslich die chronischen Gonalgien (Knieschmerzen) bei Meniskusschäden links unter anderem im Bericht des RAD-Arztes D.________ vom 9. Mai 2017. Des Weiteren berichtete die Beschwerdeführerin auch gegenüber der Haushaltsabklärungsperson von ihrer Schlafapnoe und von der Schmerzthematik, sodass deren Beurteilung in Kenntnis dieser Beschwerden verfasst worden ist. Diese Diagnosen wurden somit bei der Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in die Würdigung miteinbezogen.
12 Urteil S 2019 45 Abschliessend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin aus pneumologischer, kardiologischer, rheumatologischer und auch aus allgemeinärztlicher Sicht körperlich leichte Tätigkeiten zu 100 % möglich und zumutbar sind. Eine dauerhafte krankheitswertige psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist nicht aktenkundig bzw. von psychiatrischen Konsultationen, Therapien etc. ist nichts bekannt. Die körperlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit werden fachärztlicherseits der Adipositas und dem Trainingsmangel zugeschrieben. Soweit dargestellt, sind die erwähnten Berichte für die hier in Frage stehenden Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet, sodass darauf abgestellt werden kann. Die in casu eingeholten zahlreichen und durchaus aktuellen fachärztlichen Berichte ergeben ein klares Bild ohne Zweifel, sodass RAD-Arzt D.________ gestützt darauf die berufliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfassend beurteilen konnte und das Vorliegen eines Abklärungsbedarfs in medizinischer Hinsicht sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die IV-Stelle zu verneinen ist. Aus diesem Grund kann auf die Einholung des von der Beschwerdeführerin beantragten polydisziplinären Gutachtens verzichtet werden. Da auf die Beurteilungen des RAD-Arztes D.________, welche sich auf die vorhandenen fachärztlichen Berichte abstützen, abgestellt werden kann, ist die Beschwerdeführerin in angepassten körperlich leichten Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig. 6. Zur Höhe des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle von einem Valideneinkommen von Fr. 44'356.– (letztes Jahreseinkommen 2017) und einem Invalideneinkommen von Fr. 37'014.– (LSE 2014, Sektor 3 Dienstleistungen, Niveau 1, aufgewertet mit den Indexzahlen auf 2017, unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 % und eines Abzuges aufgrund des Grundsatzes der Parallelität der Bemessungsfaktoren von 30 %) ausgegangen ist und so eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'342.– bzw. einen nicht rentenberechtigenden Invaliditätsgrad von aufgerundet 17 % ermittelt hat (IV-act. 73). Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und muss abgewiesen werden.
13 Urteil S 2019 45 7. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei diesem Verfahrensausgang zu befinden. 7.1 Der Beschwerdeführerin ist mit Verfügung vom 10. April 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden, weshalb ihr trotz Unterliegens für das vorliegende Verfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Kosten aufzuerlegen sind. 7.2 Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, da sie mit ihrer Beschwerde unterliegt. Mit Verfügung vom 10. April 2019 ist ihr indessen für das vorliegende Verfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von RA MLaw B.________ gewährt worden. Angesichts des einfachen Schriftenwechsels und des Umfangs der vorliegenden Akten rechtfertigt sich ermessensweise eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST).
14 Urteil S 2019 45 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. RA MLaw B.________ wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 28. Oktober 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am