VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch URTEIL vom 23. Januar 2020 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA Dr. iur. B.________ gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Rente) S 2019 24
2 Urteil S 2019 24 A. Der 1992 geborene A.________ war seit dem 3. August 2009 als Maurerlehrling bei der C.________ AG, in D.________, angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. August 2011 erlitt er mit seinem Motorrad einen Unfall, als ihm ein Personenwagen beim Einbiegen in die Hauptstrasse den Vortritt nahm (Suva-act. 1). Hierbei zog er sich ein Polytrauma zu. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und gewährte in der Folge Heilbehandlung und entrichtete ein Taggeld. Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie nach der psychiatrischen Beurteilung von Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom 8. Mai 2017 (Suva-act. 401) und der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. med. F.________, FMH Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11. Juli 2017 (Bericht vom 12. Juli 2017; Suva-act. 436) verfügte die Suva am 8. Mai 2018 die Zusprache einer Übergangsrente von 18 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 und eine Integritätsentschädigung von 70 % (Fr. 88'200.--; Suva-act. 471). Die hiergegen erhobene Einsprache wies der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2018 ab (Suva-act. 491). B. Beschwerdeweise lässt A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2018 sei aufzuheben und ihm sei eine Übergangsrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von wenigstens 57 % zuzusprechen (act. 1). Mit Eingabe vom 2. April 2019 liess A.________ unter Auflage der Kostengutsprache der Suva vom 20. März 2019 (Bf-act. 3) seine Beschwerde ergänzen (act. 4). C. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung des Rechtsmittels (act. 9). D. In seiner Replik hielt A.________ an seinem Antrag fest (act. 11). E. Der Unfallversicherer verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. 13).
3 Urteil S 2019 24 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in G.________. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 19. Dezember 2018. Dieser ging dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers frühestens am darauf folgenden Tag zu. Die Beschwerdeschrift wurde am 1. Februar 2019 der Post übergeben und ging am 4. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht ein. Die Beschwerde gilt folglich als binnen der 30-tägigen Frist nach Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen an eine Beschwerde und der Beschwerdeführer ist von der Verfügung des Unfallversicherers und damit als direkt Betroffener zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. 2. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (in casu 19. Dezember 2018) eingetretenen Sachverhalt ab. Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Übergangsrechtlich ist festzuhalten, dass per 1. Januar 2017 die Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) in Kraft trat. Nach Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind,
4 Urteil S 2019 24 nach bisherigem Recht gewährt. Das vorliegend zu beurteilende Ereignis hat sich am 4. August 2011 zugetragen, weshalb nachfolgend die bis zum 31. Dezember 2016 gültig gewesene Fassung des UVG und der UVV angewendet werden. 3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Übergangsrente der Unfallversicherung hat oder ob die Suva die Übergangsrente korrekt festgesetzt hat. Demgegenüber sind die Höhe des Valideneinkommens sowie der Rentenbeginn per 1. Dezember 2017 unbestritten geblieben. Ebenfalls nicht angefochten wurde die Integritätsentschädigung von 70 % (vgl. act. 1 Ziff. 6). Diesbezüglich erübrigen sich Weiterungen. 4. Die Suva stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizinischer Hinsicht auf die kreisärztliche Beurteilung vom 11. Juli 2017, wonach dem Beschwerdeführer aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht unter Berücksichtigung des qualitativen Zumutbarkeitsprofils eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei. Den adäquaten Kausalzusammenhang der bestehenden psychischen Beeinträchtigungen verneinte sie nach Prüfung der mit BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Adäquanzkriterien (sog. Psycho-Praxis). Dabei stufte die Suva den Unfall als mittelschweres Ereignis im engeren Sinne ein. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen somatischen Verletzungen sowie jenes der Dauerschmerzen bejahte der Unfallversicherer, indessen beide nicht in ausgeprägter Weise. Die restlichen Adäquanzkriterien wurden verneint. Im Rahmen des Einkommensvergleichs zog die Suva für das Invalideneinkommen die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran (LSE 2016, TA1, Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2: Fr. 5'312.--) und ermittelte gestützt darauf ein Einkommen von Fr. 66'718.--. Ferner gewährte sie für die verbliebenen unfallkausalen Beeinträchtigungen einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Dem Invalideneinkommen von Fr. 60'046.-stellte sie gemäss den Angaben des Arbeitgebers das Valideneinkommen von Fr. 72'800.- - gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von 18 % resultierte (Suva-act. 491). 5. In Frage steht, ob die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. August 2011 stehen.
5 Urteil S 2019 24 5.1 Der Versicherte bringt hierzu vor, Dr. E.________ habe in ihrem Gutachten vom 8. Mai 2017 (Suva-act. 401) den natürlichen Kausalzusammenhang bejaht. Infolgedessen sei die Adäquanz zu prüfen. Da es sich beim hier zu beurteilenden Unfall um einen mittelschweren im engeren Sinne handle, müssten mindestens drei der Kriterien bzw. eines davon in ausgeprägter Weise erfüllt sein. Erfüllt seien die Kriterien der besonderen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmerzen, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklung auszulösen, liege gar in besonderer Weise vor und reiche für sich allein, um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu können. Es ergebe sich somit, dass sechs, jedenfalls aber mehr als drei der Adäquanzkriterien erfüllt seien, wobei eines gar in ausgeprägter Weise. Damit sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. August 2011 und den psychischen Beeinträchtigungen gegeben. Da er aufgrund dieser Beschwerden auch die angepasste Tätigkeit nur eingeschränkt ausüben könne, nämlich in einem Pensum von 60 %, sei das Vergleichseinkommen auf dieser Basis zu ermitteln (act. 1 Ziff. 13-41). 5.2 Am 15. März 2017 führte Dr. E.________ eine persönliche Untersuchung durch. Gestützt auf ihre Erhebungen diagnostizierte sie einen Zustand nach Alkoholintoxikation (2,3 Promille) am 27. Juli 2007 (ICD-10 F10.0), einen Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Störung des Sozialverhaltens 2007 und 2011 im Rahmen des Unfalles (ICD-10 F43.2), eine depressive Episode, gegenwärtig teilremittiert, (ICD-10 F32.4) mit noch bestehenden Stimmungsschwankungen, Anpassungszuständen und Selbstwertproblematik und sonstige Symptome, die das Erkennungsvermögen und das Bewusstsein betreffen, nicht Konversion (ICD-10 R41; Suva-act. 401 S. 24 f.). Das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), einer Persönlichkeitsstörung sowie einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) verneinte sie (Suva-act. 401 S. 26 f.). Zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), welche von der Klinik H.________ gestellt worden war, führte Dr. E.________ aus, das Ausmass der depressiven Symptomatik habe nie das Ausmass einer depressiven Episode erreicht, sodass der Terminus "rezidivierend" nicht gerechtfertigt sei. Die ICD-10 Kriterien seien nicht ausreichend erfüllt gewesen (Suva-act. 401 S. 28). Sie schlussfolgerte, die natürliche Kausalität des Unfallereignisses vom 4. August 2011 zu den Diagnosen einer depressiven
6 Urteil S 2019 24 Episode, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F32.4), mit der daraus resultierenden Verlängerung der Lehrzeit und einem Zustand nach Anpassungsstörung 2011, sei gegeben. Der Vorzustand mit einer Anpassungsstörung (Adoleszenzkrise) sei zum Unfallzeitpunkt kompensiert gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine erneute psychiatrische Symptomatik ohne den Unfall nicht aufgetreten wäre, sondern sich der Reifeprozess der Persönlichkeitsentwicklung fortgesetzt hätte. Durch die unfallbedingte körperliche Einschränkung bestehe auch ein verminderter Zugriff auf die zuvor vom Versicherten angewendeten Copingstrategien wie Sport, Ausleben der Sexualität und Motorradfahren. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer relevanten Persönlichkeitsstörung oder einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung hätten sich in der Aktenanalyse und der durchgeführten Untersuchung nicht ergeben. Weitere unfallfremde Faktoren seien nicht abgrenzbar (Suva-act. 401 S. 29). 5.3 Nach dem vorstehend Dargelegten erscheint ein natürlicher Kausalzusammenhang zu den von Dr. E.________ festgestellten psychischen Leiden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu statt vieler: BGE 129 V 177 E. 3.1) als ausgewiesen. Infolgedessen ist die Adäquanz zu prüfen. 5.4 Nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen ist für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der psychischen Fehlentwicklung eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf eine Einteilung von banalen bzw. leichten, mittleren und schweren Unfällen vorzunehmen ist (BGE 115 V 133 E. 6). Während bei leichten Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, ist er bei schweren Unfällen regelmässig zu bejahen. Der mittlere Bereich umfasst jene Unfälle, welche weder der ersten noch der zweiten Gruppe zugeordnet werden können. Gemäss Rechtsprechung lässt sich hier die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Das Bundesgericht zieht daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung mit ein. Solche unfallbezogenen Umstände dienen als Beurteilungskriterium, weil sie ihrerseits
7 Urteil S 2019 24 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, in Verbindung mit dem Unfall zu einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit zu führen oder diese zu verstärken. Als wichtigste Kriterien gelten: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Andererseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Kriterium ein besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (zum Ganzen: BGE 115 V 133 E. 6).
8 Urteil S 2019 24 5.5 Es gilt zunächst, den streitbetroffenen Unfall – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf (vgl. BGer-Urteil 8C_129/2009 vom 15. September 2009 E. 5.2) – nach seiner Schwere zu gewichten. Aus dem Polizeirapport vom 18. Oktober 2011 (Suva-act. 65) erhellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad und einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf der Dorfstrasse von Allenwinden herkommend talwärts fuhr. Gleichzeitig kam ein Personenwagen aus dem Parkplatz der Garage Küng und beabsichtigte rechts auf die Dorfstrasse einzumünden. Das von links herannahende Motorrad bemerkte die Fahrerin des Personenwagens erst während des Vorgangs, weshalb sie bremste. Da auf der Gegenfahrbahn ebenfalls ein Fahrzeug entgegenkam, legte der Versicherte sein Motorrad zur Seite und stürzte in die linke Seite des Personenwagens. Es konnte sodann eine 15 m lange Bremsspur vom Motorrad herrührend festgestellt werden. Die Parteien sind sich einig, dass es sich hierbei um einen mittleren Unfall im engeren Sinne handelt (act. 1 Ziff. 14 sowie Suva-act. 497 S. 11 f.). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu die Kasuistik in BGer-Urteil 8C_621/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.4.3). Demzufolge kann der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden, wenn mindestens drei der massgeblichen Kriterien bzw. eines davon in ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGer- Urteil 8C_147/2017 vom 2. August 2017 E. 5.1). 5.6 5.6.1 Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht – sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse – soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (BGer-Urteil 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dieses Kriterium mit der Suva zu verneinen. Korrekt ist zwar, dass in den vom Unfallversicherer genannten Urteilen
9 Urteil S 2019 24 U 115/05 (50 km/h) und 8C_949/2008 (30 bis 40 km/h) die massgeblichen Geschwindigkeiten tiefer waren, als es zur Kollision kam. Vorliegend kann indessen auch nicht von 80 km/h ausgegangen werden. Es ist nämlich zu beachten, dass der Beschwerdeführer vor der anstehenden Kollision sein Motorrad verlangsamen konnte. Hiervon zeugt die von der Polizei festgestellte 15 m lange Bremsspur. Damit dürfte sich die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers doch in nicht unbeachtlichem Masse reduziert haben. Unbehelflich ist sodann der Einwand, im Urteil 8C_996/2010 vom 14. März 2011 (E. 8.2) sei das Kriterium deshalb verneint worden, weil die Beteiligten ihre Autos aus eigener Kraft hätten verlassen können. Der Beschwerdeführer sei nach dem streitbetroffenen Ereignis schwer verletzt und hilflos auf der Strasse gelegen und habe mit der Schweizerischen Rettungsflugwacht (REGA) geborgen werden müssen. Diese beiden Sachverhalte sind nicht miteinander zu vergleichen. Bei einem Motorradunfall fällt die Möglichkeit, das Gefährt aus eigener Kraft zu verlassen, von vornherein weg. Kollidiert ein Motorradfahrer mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, dürfte er praktisch immer von seinem Gefährt fallen. Die Unterscheidung, ob ein Verunfallter sein Fahrzeug aus eigener Kraft verlassen konnte, ist deshalb entscheidend, weil das Eingeklemmt-sein häufig als besonders eindrücklich eingestuft wurde, insbesondere dann, wenn das verunfallte Fahrzeug noch durch weitere Personenwagen gerammt wurde (vgl. etwa BGer-Urteile 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.1.1, 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.1.2). Im hier zu beurteilenden Fall fällt zudem ins Gewicht, dass – nicht wie im BGer-Urteil U 78/07 vom 17. März 2008 (E. 5.3.1) – trockene Strassenverhältnisse herrschten, der Unfall sich ferner in der Nähe einer Kreuzung (mit Vortrittsregelung) ereignete, wo die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer im Allgemeinen erhöht ist (vgl. auch BGer-Urteil 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1), das Voraussehen einer Kollision trotz fehlender Möglichkeit eines Ausweichens nicht zur Bejahung des Kriteriums ausreicht (BGer-Urteil 8C_996/2010 vom 14. März 2011 E. 8.2) und dem Beschwerdeführer die Gefahrenlage bei dieser Ausfahrt laut eigener Aussage bekannt war (vgl. Suva-act. 65 S. 6). Angesichts all dieser Umstände kann nicht von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden. 5.6.2 Einigkeit unter den Parteien herrscht demgegenüber in Bezug auf das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen somatischen Verletzungen insofern, als
10 Urteil S 2019 24 dieses mindestens in einfacher Ausführung gegeben ist. Der Versicherte sieht es aber in qualifizierter Weise als erfüllt an (act. 1 Ziff. 21 ff.). Bei diesem Kriterium ist insbesondere die erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zu berücksichtigen (BGer-Urteil 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.2). Ausweislich der Akten erlitt der Beschwerdeführer durch das Unfallereignis vom 4. August 2011 eine instabile Lendenwirbelkörper (LWK) 1- Berstungsfraktur mit grossem disloziertem Hinterkantenfragment und verlegtem Spinalkanal (Status nach dorsolateraler Dekompression und Laminektomie L1/2 und dorsaler Distraktionsspondylodese Th12 auf L2 im August 2011; Status nach tiefer lateraler Thorakotomie links mit anteriorer Rekonstruktion monosegmental von Th12 auf L1 mit Resektion der 12. Rippe und Spongiosaplastik August 2011; Status nach Entfernung des Implantates in Höhe des thorakolumbalen Übergangs September 2012), eine inkomplette Paraplegie sub Th11, ein Conus cauda-Syndrom, eine undislozierte Deckplattenimpressionsfraktur LWK 3, eine LWK 4-Fraktur mit undisloziertem Vorderkantenfragment, eine Processus transversus-Fraktur L1 und L2 rechts, eine Nierenkontusion, eine autonome Dysregulation mit Kreislauf-, Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung sowie eine neurogene Detrusorakontraktivität (vgl. statt vieler: Suva-act. 436 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer führt zur Untermauerung seines Standpunktes das Bundesgerichtsurteil 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 an. Hieraus kann er indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wohl erlitt darin die versicherte Person auch eine instabile Fraktur eines Lendenwirbelkörpers. Allerdings stufte das Bundesgericht das Kriterium nicht als besonders ausgeprägt ein. In einem anderen Fall, in welchem das Unfallopfer sich eine Berstungsfraktur des LWK 2 mit Verlegung des Spinalkanals und inkompletter Paraplegie zugezogen hatte, erkannte das Bundesgericht ebenfalls nicht auf eine qualifizierte Ausprägung des Kriteriums (BGer-Urteil 8C_9/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.8). Auch im Bundesgerichtsurteil 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 wurde bei einem Polytrauma (Oberschenkelkontusion links mit lateraler Hypoästhesie, Thoraxkontusion, Status nach Commotio cerebri und Luxation des oberen Sprunggelenks rechts mit Fraktur des Malleolus medialis, Deckplattenimpressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers [BWK] mit Zerreissung der hinteren Kapsel sowie des Ligamentum flavum BWK11/12) das Kriterium lediglich in einfacher Ausführung bejaht (E. 5.2). Vorliegend nicht ersichtlich wäre und wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er aufgrund einer psychischen Prädisposition den Unfall langsamer oder schlechter
11 Urteil S 2019 24 verarbeiten würde, wodurch das Kriterium allenfalls in ausgeprägter Weise erfüllt sein könnte (vgl. BGer-Urteil 8C_965/2008 vom 5. Mai 2009 E. 4.3). Es steht ausser Frage, dass die vom Versicherten erlittenen Verletzungen prinzipiell geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Zweifelsohne wirkt sich auch die Beeinträchtigung der Darm-, Blasen- und Sexualfunktion bei einem im Zeitpunkt des Ereignisses 19-jährigen Versicherten auf die psychische Befindlichkeit aus. Allerdings ist festzuhalten, dass – der Kasuistik des Bundesgerichts folgend (sh. BGE 140 V 356 E. 5.5.1) – das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere deren erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, lediglich in einfacher Form gegeben ist. 5.6.3 Der Beschwerdeführer sieht das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung als erfüllt. Eine solche habe insbesondere im Hinblick auf seine erektile Dysfunktion stattgefunden. Diesbezüglich habe er sich einer lang andauernden und noch keineswegs abgeschlossenen Behandlung mit Medikamenten und anderen Massnahmen unterziehen müssen (act. 1 Ziff. 35). Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Gesamthaft betrachtet wird eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden vorausgesetzt. Dabei reichen ärztliche Verlaufskontrollen, medikamentöse Therapie sowie Physiotherapie nicht aus (BGE 140 V 356 E. 5.6.2, BGer-Urteil 8C_344/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 10). Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall vom 4. August 2011 bis am 18. August 2011 im Spital I.________ (Suva-act. 14), in welchem auch zwei Operationen (4. und 9. August 2011; Suva-act. 12 und 13) durchgeführt wurden. Direkt anschliessend wurde der Versicherte bis am 12. Oktober 2011 in die Klinik J.________ verlegt (Suva-act. 74). Am 13. September 2012 erfolgte die Entfernung des auf Höhe des thorakolumbalen Übergangs angebrachten Implantats (Suva-act. 143 und 144). Im Anschluss an den stationären Aufenthalt in der Klinik J.________ fanden am 10. November 2011 eine paraplegiologische Nachkontrolle (Suva-act. 64) sowie am 23. November 2011 eine radiologische Nachkontrolle im Spital I.________ (Suva-act. 80) statt. Weitere Kontrollen wurden wie folgt an den entsprechenden Standorten durchgeführt: In der Klinik
12 Urteil S 2019 24 J.________ am 17. Januar 2012 (Suva-act. 95), im Spital I.________ inkl. Computertomographie (CT) am 28. März 2012 (Suva-act. 108 und 112), in der Klinik J.________ am 25. April 2012 (Suva-act. 118), in der Klinik J.________ am 11. Februar 2013 (Suva-act. 158), in der Klinik J.________ am 3. Mai 2013 (Suva-act. 178), im Spital I.________ am 3. Juli 2013 (Suva-act. 170) und 31. Juli 2013 (Besprechung der Magnetresonanztomographie [MRI], Suva-act. 171), in der Klinik J.________ am 23. Dezember 2014 (Suva-act. 190 und 191). Vom 29. Juni bis 31. Juli 2015 hielt sich der Beschwerdeführer zudem zwecks Abklärung der Arbeitsfähigkeit in der Klinik K.________ auf (Suva-act. 251 S. 11 ff.). In deren Rahmen wurde eine neuropsychologische (Suvaact. 251 S. 1 ff.) und eine psychiatrische (Suva-act. 251 S. 18 ff.) Abklärung sowie eine Beurteilung der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit (Suva-act. 258) durchgeführt. Vom 1. Februar bis 22. März 2016 hielt sich der Versicherte in der Klinik H.________ auf (Suvaact. 300). Am 9. Dezember 2016 fand in der Klinik J.________ eine weitere urologische Kontrolle statt (Suva-act. 336). Mit Datum vom 5. Juli 2017 wurde im Auftrag der Suva im Spital I.________ ein CT des thorakolumbalen Übergangs angefertigt (Suva-act. 429). Des Weiteren begab sich der Versicherte intermittierend in physiotherapeutische Behandlung in D.________. Ausserdem wurde er durch seinen Hausarzt Dr. med. L.________, FMH Allgemeine Medizin, und im 2013 sowie ab 2015 sporadisch psychotherapeutisch/psychiatrisch durch med. pract. M.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie N.________, Eidg. anerkannter Psychotherapeut, betreut (Suvaact. 232 und 396). Alsdann wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch durch Dr. med. O.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Suva-act. 325), und seit dem 6. Februar 2017 durch Dr. med. univ. P.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Suva-act. 392 S. 2 f.), behandelt. Nach der dargelegten Unfallgeschichte des Beschwerdeführers ist mit der Suva einig zu gehen, dass das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung nicht erfüllt ist. Die am Rücken erlittene Verletzung konnte mittels zweier Operationen am 4. und 9. August 2011 versorgt werden (Suva-act. 12 und 13). Die Metallentfernung erfolgte rund ein Jahr nach dem Ereignis (Suva-act. 143 und 144). Alsdann nahm der Versicherte ausschliesslich Kontrolltermine wahr und begab sich in physiotherapeutische Behandlung, wobei zu letzterer anzumerken ist, dass er diese teilweise über längere Zeit ausliess und lediglich unregelmässig in Anspruch nahm. Damit kann die eigentliche Behandlung der Wirbelsäulenverletzung, welche nach der Metallentfernung ein Jahr nach dem Unfallereignis keine weiteren Eingriffe nach sich zog, nicht als ungewöhnlich lange bezeichnet werden. Was die im Weiteren bestehenden
13 Urteil S 2019 24 Darm-, Miktions- und Sexualfunktionsstörungen anbelangt, kann ebenfalls nicht von einer zielgerichteten und kontinuierlichen Behandlung im verlangten Sinne gesprochen werden. Zur Linderung der Sexualfunktionsstörung erhält der Beschwerdeführer ausschliesslich eine medikamentöse Therapie, was – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nach der erwähnten Rechtsprechung allerdings nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreicht. Hinsichtlich der verschlechterten Miktion wird einzig mit einer zwei Mal täglich durchgeführten Katheterisierung entgegengewirkt. Damit wird indessen keine Verbesserung angestrebt, sondern die Funktion der Blase aufrechterhalten. Insgesamt bedingte keine dieser erwähnten Funktionsstörungen einen medizinischen Eingriff. Damit liegt keine ungewöhnlich lange Dauer der Behandlung, welche in ihrer Art oder Intensität aussergewöhnlich wäre. Die psychischen Beschwerden und deren Behandlung sind – wie schon dargelegt – auszuklammern. 5.6.4 Das Kriterium der Dauerschmerzen bejahte die Suva im angefochtenen Einspracheentscheid in einfacher Ausführung. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich einzig vor, die Behauptung des Unfallversicherers, wonach die physischen Beeinträchtigungen von funktionellen Schädigungen überlagert worden sein sollen, sei aktenwidrig (act. 1 Ziff. 37). Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da so oder anders – und Gegenteiliges macht der Versicherte nicht geltend – das Kriterium nicht in ausgeprägter Weise erfüllt ist. Entscheidend ist, ob über den gesamten Zeitraum andauernden Beschwerden vorlagen (BGer-Urteil 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 5.3). Ausweislich der Akten klagte der Beschwerdeführer immer wieder über Schmerzen, welche belastungsabhängig seien. Am 18. Oktober 2011 gab er gegenüber dem Case Manager der Suva an, er habe Schmerzen im unteren Rückenbereich, weshalb Sitzen für eine Stunde möglich sei. Danach komme es zu einer Zunahme. Sie seien auch abhängig von den tagsüber geleisteten Aktivitäten. Die Gehstrecke betrage rund eine halbe Stunde am Stück (Suva-act. 47). Aus dem Abschlussbericht der Physiotherapie der Klinik J.________ vom 26. Oktober 2011 erhellt, dass der Versicherte (leichte) belastungsabhängige Schmerzen, etwa bei langen Gehstrecken hat (Suva-act. 76). In der Nachkontrolle an der Klinik J.________ vom 17. November 2011 werden keine Schmerzen protokolliert (Suva-act. 64), ebenso wenig im Bericht des Spitals I.________ vom 7. Dezember 2011 (Suva-act. 80). Anlässlich der Drei-Monats-Kontrolle in der Klinik J.________ (Suva-act. 95) wie auch bei der Sechs- Monats-Kontrolle (Suva-act. 118) berichtete der Versicherte über Beschwerden in der Schulter. In seinem Bericht vom 20. Februar 2013 hielt der behandelnde Arzt der Klinik
14 Urteil S 2019 24 J.________ fest, die Muskelkraft der unteren Extremitäten habe sich normalisiert. Inzwischen sei springen, hüpfen und joggen möglich. Im Bereich der rechten Schulter habe der Patient keinerlei Beschwerden (Suva-act. 158). Im Juli 2013 wurden erstmals wieder Rücken- sowie Schulterschmerzen angegeben. Die persistierenden Rückenbeschwerden seien am ehesten auf eine weiterhin bestehende muskuläre Dysbalance zurückzuführen (Suva-act. 170). Am 23. Dezember 2014 klagte der Beschwerdeführer immer noch über anhaltende Schulter- und Nackenschmerzen sowie über Kopfschmerzen (Suva-act. 191). Dieselben Beschwerden äusserte er auch im Rahmen der stationären Rehabilitation in der Klinik K.________. Er gab eine Schmerzintensität von 7/10 VAS an (Suva-act. 251 S. 14). Am 12. Juli 2016 fand eine Besprechung statt, an welcher er Schmerzen an der Bandscheibe schilderte (Suvaact. 311). Gegenüber dem Kreisarzt Dr. F.________ beklagte der Beschwerdeführer weiterhin Schmerzen im thorakolumbalen Übergang nach Belastung (Suva-act. 436 S. 7). Dieser Verlauf zeigt, dass der Versicherte zunächst rund sechs Monate nach dem Unfall grösstenteils schmerzfrei war, diese dann aber insbesondere in der Schulter, was allerdings nicht als unfallkausal eingestuft wird, und wiederum im Rücken auftraten. Dieses Bild setzte sich in der Folge kontinuierlich fort. Demzufolge wurde der Beschwerdeführer seit seinem Unfall im August 2011 immer wieder von Schmerzen begleitet, weshalb die Suva zu Recht das Kriterium bejaht hat. Allerdings kann keinem der Berichte entnommen werden, dass diese Schmerzen derart ausgeprägt gewesen wären und den Versicherten in seinen Tätigkeiten derart eingeschränkt hätte, dass das Kriterium der Dauerschmerzen in qualifizierter Weise erfüllt wäre. 5.6.5 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ärztlichen Fehlbehandlung liegen keine vor und werden denn auch nicht geltend gemacht. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Das Kriterium ist nicht erfüllt. 5.6.6 Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen sieht der Beschwerdeführer ebenfalls als erfüllt an, da er seit dem Unfall vom 4. August 2011 unter rezidivierenden körperlichen Beschwerden unterschiedlicher Intensität leide. Die Blasenfunktionsstörung und insbesondere die Sexualfunktionsstörung seien nicht beherrschbar geworden, was sein Leben in besonderem Masse beeinträchtige. Für seine angestammte Tätigkeit bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, die Verweistätigkeit sei für sein Naturell nur eingeschränkt geeignet. Somit sei das Kriterium eindrücklich erfüllt (act. 1 Ziff. 39).
15 Urteil S 2019 24 Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf dazu besonderer Gründe, welche die Genesung beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden kann, genügt allein nicht (BGer-Urteil 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.6). Gleiches gilt für die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien (BGer-Urteil 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6). Vorliegend sind tatsächlich keine solchen besonderen Gründe auszumachen, welche die Genesung verzögert oder den Heilungsverlauf erschwert hätten. Daran ändern auch die Blasen- und Sexualfunktionsstörungen nichts. Denn, wie soeben dargelegt, reicht der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden kann, zur Bejahung nicht aus. Ausserdem handelt es sich dabei nicht um aussergewöhnliche Umstände, denn je nach Lage der inkompletten Paraplegie sind solche Beeinträchtigungen damit vergesellschaftet und eine komplette Heilung nicht (mehr) möglich. Hinsichtlich der Rückenverletzung ist auf das zutreffend erwogene der Suva in deren Einspracheentscheid zu verweisen (vgl. Suva-act. 491 E. 6e/gg.). Bereits am 20. Februar 2013 berichteten die Ärzte der Klinik J.________, der postoperative Verlauf sei vollkommen unauffällig gewesen. Der Patient habe angegeben, dass sich die Muskelkraft der unteren Extremitäten unter regelmässigem Krafttraining normalisiert habe. Inzwischen könne er springen, hüpfen und joggen (Suva-act. 158). Dies spricht deutlich gegen einen schwierigen Heilungsverlauf oder Komplikationen. 5.6.7 Sodann stellt sich der Beschwerdeführer auch auf den Standpunkt, das Kriterium des Grads und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei erfüllt, habe der Unfall vom 4. August 2011 ihm doch verunmöglicht, seinen eingeschlagenen Berufsweg zu verfolgen und die Maurerlehre abzuschliessen. Der Unfall habe zu einer dauerhaften physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in der versicherten wie auch in jeder anderen körperlich belastenden Tätigkeit geführt, welche seinem Naturell entsprochen hätten (act. 1 Ziff. 40). Die Suva hat die hierzu geltende Rechtsprechung korrekt dargelegt. Das Kriterium des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (BGer-Urteil 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 5.3). Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom
16 Urteil S 2019 24 4. August 2011 nicht mehr in der Lage war, die Lehre als Maurer fortzuführen. Bereits ein Jahr nach dem Ereignis unterzeichnete er mit Hilfe der Invalidenversicherung einen Lehrvertrag als Zeichner Fachrichtung Architektur in einem 100 %-Pensum per 1. August 2012 (Suva-act. 135). Diese Lehre schloss er im Jahr 2017 mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis EFZ erfolgreich ab (Suva-act. 441 S. 2). Der Versicherte war also ein Jahr nach dem Unfall vom 4. August 2011 in der Lage, in einer leidensadaptierten Tätigkeit vollzeitlich eine Lehre zu absolvieren. Die danach von ihm geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit fusst auf psychischen Beschwerden, welche es vorliegend aber auszuklammern gilt. Demnach ist das Kriterium des Grads und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den zu prüfenden Adäquanzkriterien lediglich deren zwei erfüllt sind, namentlich die Schwere oder besondere Art der erlittenen somatischen Verletzungen sowie die Dauerschmerzen, beide indessen nicht in ausgeprägter Weise. Infolgedessen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. August 2011 und den psychischen Beschwerden zu verneinen. 6. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Suva das Invalideneinkommen korrekt ermittelt hat. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, in der Verfügung vom 8. Mai 2018 habe die Suva die Angaben des Lehrbetriebs Q.________ AG übernommen, wobei sie mit einem Monatslohn von Fr. 4'600.-- x 13 gerechnet und ein Invalideneinkommen von Fr. 59'800.-ermittelt habe (Invaliditätsgrad von 18 %). Die Q.________ AG habe einen Monatslohn von Fr. 4'000.-- bis Fr. 4'600.-- angegeben (Suva-act. 424). Bei 100 % Leistungsfähigkeit habe er gemäss der tatsächlichen Lohnmeldung (Suva-act. 419) einen Monatslohn von Fr. 4'000.-- erzielt. Die Suva habe aber mit dem höchsten Betrag in der Lohnspanne gerechnet. Dies sei nicht gerechtfertigt. Das tatsächliche Einkommen von Fr. 4'000.-- führe im Vergleich zum Valideneinkommen zu einem Invaliditätsgrad von 29 %, beim Heranziehen des Mittelwertes (Fr. 4'300.--) ein solcher von 23 %. Werde der tatsächlichen Leistungsfähigkeit gemäss lediglich mit einem Einkommen auf der Basis eines Pensums von 60 % gerechnet, ergebe sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 31'200.-- ein Invaliditätsgrad von 57 %. Im Einspracheentscheid habe die Suva demgegenüber das Invalideneinkommen anhand von LSE-Tabellenlöhnen berechnet. Es könne nicht im Belieben der Verwaltung stehen, frei zwischen verschiedenen Berechnungsmethoden zu wählen, um ein gewünschtes Ergebnis zu errechnen. Er sei in die Tätigkeit als
17 Urteil S 2019 24 Hochbauzeichner umgeschult worden, er habe kein Wahlrecht gehabt. Wenn er dazu verpflichtet worden sei, einen bestimmten Beruf zu erlernen, müsse sich auch die Invaliditätsbemessung an dieser Tätigkeit orientieren und es könne nicht als Invalideneinkommen ein beliebiger hochaggregierter Durchschnitt einer gesamten Dienstleistungsbranche beigezogen werden. Es liege ein tatsächlich erzielbares Einkommen im tatsächlich erlernten Beruf vor, welches nicht mehr als einem Jahreseinkommen von Fr. 52'000.-- (bzw. Fr. 31'200.-- bei einem Pensum von 60 %) entspreche. Davon sei auszugehen und es führe zu einem Invaliditätsgrad von 57 %. Kein taugliches Mittel sei die Anwendung der LSE. Anders als es bei Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 der Fall sei, seien Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 nicht beliebig zwischen einzelnen Branchen austauschbar. Wer eine Berufslehre als Hochbauzeichner absolviert habe, könne nicht im Gesundheits- und Sozialwesen oder in der Informationstechnologie eine praktische Tätigkeit ausüben. Es gehe darum nicht an, auf den Gesamtwert der Dienstleistungen abzustellen, sondern es könne einzig der Lohn der konkreten Tätigkeit beigezogen werden. Die vom Bundesamt für Statistik publizierte Tabelle TA1 sei aber zu wenig detailliert, als dass zuverlässig ein Tabellenlohn herausgelesen werden könnte für einen Arbeitsmarkt, der einem gelernten Hochbauzeichner zur Verfügung stehe. Nachdem die Suva auch das Abstellen auf die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) verwerfe, bleibe einzig das tatsächlich vom Lehrbetrieb gemeldete Einkommen als Berechnungsbasis zu verwenden (act. 1 Ziff. 44 ff.). 6.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2).
18 Urteil S 2019 24 6.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht auf die konkreten Zahlen des Lehrbetriebs abgestellt werden. Dies wäre nur bei stabilen Arbeitsverhältnissen möglich. Dazu gehört auch, dass es voraussichtlich von längerer Dauer sein wird (BGer-Urteil 9C_325/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.2.1), was vorliegend nicht (mehr) zutrifft. Aus dem Eintrag im Verlaufsprotokoll Eingliederung der IV-Stelle Zug vom 14. September 2018 (Suva-act. 3 zur Beschwerdeantwort) erhellt, dass der Beschwerdeführer nach erfolgreichem Abschluss der Lehre per 1. August 2017 eine Anschlusslösung in seinem Lehrbetrieb gefunden hat. Die Anstellung mit einem 60 %- Pensum war zunächst aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen für vier Monate befristet. Es wurde sodann ein Arbeitsversuch der Invalidenversicherung durchgeführt mit dem Ziel, das Pensum auf 100 % zu erhöhen. Nach vier Monaten entschied sich der Versicherte, auf kein weiteres Arbeitsverhältnis mit der Q.________ AG einzugehen und sich stattdessen eine Auszeit zu nehmen. Nach seiner Rückkehr wollte er nicht einen erneuten Arbeitsversuch starten, sondern sich beruflich neu orientieren. Er gab an, neu im Sicherheitsbereich arbeiten zu wollen. Steht damit fest, dass der Beschwerdeführer künftig nicht als Hochbauzeichner arbeiten will, rechtfertigt es sich auch keineswegs, den von der Q.________ AG gemeldeten Lohn zu verwenden. 6.4 Die Suva hat in der Folge zu Recht die Tabellenlöhne herangezogen. Dabei ist das Abstellen auf den Monatslohn von Fr. 5'312.-- gemäss LSE 2016, TA1, Sektor 3 Dienstleistungen, Ziff. 45-96, Kompetenzniveau 2, Männer, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat die Lehre als Zeichner EFZ Fachrichtung Architektur erfolgreich abgeschlossen. Ferner bekundete er seine Absicht, künftig im Sicherheitsbereich tätig sein zu wollen, was ebenfalls dem Sektor 3 zuzuordnen ist. Überdies erscheint es auch nicht als abwegig, dass er beispielsweise im Bereich des Fahrdienstes eine Anstellung findet. Damit stehen ihm eine Vielzahl von Tätigkeiten offen. Im Weiteren hat die Suva den Monatslohn korrekt der Teuerung für das Jahr 2017 und an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst. Von dem von ihr ermittelten Jahreseinkommen von Fr. 66'718.-- hat die Suva einen leidensbedingten Abzug von 10 % gebracht. Dieser wurde weder vom Beschwerdeführer beanstandet noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, welche diesen als unzutreffend erscheinen lassen würden. Es liegen jedenfalls keine weiteren Gründe vor, die einen höheren Abzug rechtfertigen würden. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Suva verwiesen werden (vgl. E. 7c des Einspracheentscheids). Das auf Fr. 60'046.-- festgesetzte Invalideneinkommen ist demnach rechtskonform.
19 Urteil S 2019 24 6.5 Bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 72'800.-- und einem korrekt ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 60'046.-- resultiert ein unfallbedingtes Mindereinkommen von Fr. 12'754.--, was einem Invaliditätsgrad von 18 % entspricht. 7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Suva den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 4. August 2011 zu Recht verneint hat und eine rechtskonforme Berechnung des Invaliditätsgrades vorgenommen hat. Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. a und lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
20 Urteil S 2019 24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Suva, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 23. Januar 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am