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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.07.2020 S 2019 23

July 1, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·2,268 words·~11 min·2

Summary

Invalidenversicherung (Nichteintreten) | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier URTEIL vom 1. Juli 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Nichteintreten) S 2019 23

2 Urteil S 2019 23 A. Unter Hinweis auf tägliche, schwere Kopfschmerzattacken seit einem Verkehrsunfall im Juli 2015 meldete sich der 1984 geborene und als Maler erwerbstätig gewesene A.________ am 23. November 2016 bei der IV-Stelle Zug zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Daraufhin zog diese die Akten des involvierten Unfallversicherers bei und tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Gestützt darauf ging sie von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Juli 2015 aus und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. April 2018 die Zusprache einer ganzen befristeten Invalidenrente für den Monat Mai 2017 in Aussicht (IV-act. 36). Nach Eingang des Einwands des Versicherten (IV-act. 38) gab sie eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag, die der MEDAS B.________ zugeteilt wurde (IV-act. 41 ff.). Der Versicherte erschien zu einem ersten Untersuchungstermin in der MEDAS, blieb aber den weiteren zwei Terminen fern. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 forderte ihn die IV-Stelle Zug unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen deren Verletzung auf, bis 20. Dezember 2018 bei der MEDAS neue Termine für die verbleibenden Untersuchungen zu vereinbaren (IV-act. 50). Der Versicherte reagierte nicht darauf, weshalb sie mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 auf das Leistungsbegehren wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht eintrat (IV-act. 52). B. Dagegen erhob A.________ Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Begründend bemängelte er im Wesentlichen die Untersuchung durch den neurologischen Gutachter der MEDAS und beteuerte seine Bereitschaft, sich von neutralen Ärzten begutachten zu lassen (act. 1). C. Am 5. März 2019 bezahlte der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2019 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. Replicando rügte der Beschwerdeführer das Absehen von der gemäss Vorbescheid beabsichtigten Zusprache einer befristeten Rente (act. 8). F. Mit Duplik vom 28. Juni 2019 wies die Beschwerdegegnerin auf die Unmöglichkeit hin, eine Rente ohne Abklärung allfälliger nachträglichen anspruchsbeeinflussenden Änderungen zuzusprechen (act. 10).

3 Urteil S 2019 23 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben, stammt doch die angefochtene Verfügung von der IV-Stelle Zug. Die Verfügung datiert vom 21. Dezember 2018 (BF-act. 1) und ist frühestens am Folgetag im Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers eingetroffen (act. 1 S. 2). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 29. Januar 2019 der Deutschen Post und von dieser am 1. Februar 2019 der Schweizer Post übergeben. Am 4. Februar 2019 ging sie beim Verwaltungsgericht ein. Damit gilt die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2018 bis 2. Januar 2019 (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) als gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu 21. Dezember 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch: BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130

4 Urteil S 2019 23 V 329 E. 2.2 f. und 130 V 445 E. 1.2.1, mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2, 167 E. 1, 354 E. 1, je mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 90). 3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a–26bis und 28–70) anwendbar, soweit das IVG nicht eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Gemäss Art. 7b IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist – von den in Art. 7b Abs. 2 IVG genannten Fällen abgesehen – zwingend. Der versicherten Person ist unter substanziierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer (zumutbaren) Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dazu ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Kieser, a.a.O., Art. 21 N. 136 mit Hinweis auf BGE 122 V 218).

5 Urteil S 2019 23 3.3 In Abweichung von Art. 43 Abs. 3 ATSG regelt Art. 7b IVG spezifisch für die Invalidenversicherung die Rechtsfolgen unter anderem der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Weigerung, an medizinischen Untersuchungen und weiteren Abklärungen teilzunehmen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG (lex specialis). Bei Erfüllung der Tatbestände von Art. 7b Abs. 1 IVG stehen daher nur noch die Rechtsfolgen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG (i.V.m. Art. 7b Abs. 1 IVG: Kürzung oder Verweigerung von Leistungen) zur Auswahl und nicht diejenigen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Entscheid auf Grund der Akten oder Einstellung der Erhebungen und Nichteintreten; vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 7–7b N. 8). 4. Mit Schreiben vom 5. September 2018 (IV-act. 41) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung als notwendig erachte. Am 16. Oktober 2018 (IV-act. 47) nannte sie dem Beschwerdeführer die vorgesehene Begutachtungsstelle und die beteiligten Gutachter. Daraufhin fixierte die Begutachtungsstelle drei Untersuchungstermine am 20. und 22. November sowie am 4. Dezember 2018 (IV-act. 48). Am Morgen des 21. November 2018 informierte der Beschwerdeführer den zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin über die Vorfälle anlässlich der Untersuchung vom Vortag. Um 12.18 Uhr ersuchte dieser den Beschwerdeführer per Mail um Kontaktaufnahme zwecks Besprechung des weiteren Vorgehens (IV-act. 49). Anlässlich der telefonischen Besprechung vom 22. November 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich der Begutachtung zu unterziehen (act. 1 S. 3). Nach Fernbleiben von den übrigen Untersuchungsterminen machte ihn die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 (IV-act. 50) auf die Rechtsfolgen der Verweigerung einer Begutachtung aufmerksam und forderte ihn auf, bis 20. Dezember 2018 mit der MEDAS neue Termine für die verbleibenden Untersuchungen zu vereinbaren. Dies tat er unbestrittenermassen nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2018 die strittige Nichteintretensverfügung erliess (IV-act. 52). 5. Die Beschwerdegegnerin begründet die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verletzung der Mitwirkungspflicht damit, dass sich dieser innert der angesetzten Frist nicht mehr bei der MEDAS gemeldet habe (IV-act. 52). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, beim ersten Untersuchungstermin vom begutachtenden Arzt zunächst aufgefordert worden zu sein, sein Mobiltelefon zu

6 Urteil S 2019 23 zeigen. Ohne auf seine Schilderungen einzugehen oder ihn untersucht zu haben, habe der Gutachter unter Hinweis auf die Aktenlage die Diagnose einer normalen Migräne gestellt. Die anschliessende neurologische Untersuchung sei im Schnelldurchlauf erfolgt. Nach einer Untersuchung in ähnlicher Art durch einen anderen Arzt habe ihm der neurologische Gutachter erklärt, dass er alle Möglichkeiten habe, gegen dieses Gutachten einen Einspruch zu erheben. Unter dem Vorwand, einen Test vergessen zu haben, habe er ihm einfache Rechenaufgaben gestellt, die er mit dem Taschenrechner seines Telefons habe lösen sollen. Anschliessend habe der Gutachter verlangt, durch Herunterziehen der Leiste am oberen Rand des Bildschirmes, die geöffneten Applikationen und Vorschauen eventueller Nachrichten zu sehen. Zu Hause habe er sich über diesen Gutachter informiert und am nächsten Morgen die Beschwerdegegnerin um Begutachtung durch einen anderen Arzt gebeten (act. 1 S. 2 f.). 6. 6.1 Zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und des Verlaufs einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig. Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer durch die geschilderten Vorfälle (vgl. E. 5) anlässlich der neurologischen Untersuchung perplex war. Dies vermag jedoch seine Weigerung nicht zu rechtfertigen, sich von den übrigen Fachärzten der MEDAS untersuchen zu lassen. So macht der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe geltend, die auf eine Befangenheit der weiteren Gutachter schliessen liessen. Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die weiteren gutachterlichen Untersuchungen für ihn unzumutbar gewesen wären (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Ebenfalls finden sich keine Hinweise in den Akten, insbesondere in den verschiedenen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte bzw. Fachpersonen, dass sein Verhalten auf Krankheitsgründe zurückzuführen sei (vgl. insbesondere die Berichte von Dr. med. C.________, Facharzt für Neurochirurgie, vom 4. April 2016 [IV-act. 17/14], des Chiropraktors Dr. D.________ vom 24. Oktober 2016 und 27. März 2017 [IV-act. 17/6 und 22/4], von Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, vom 23. Dezember 2016 [IVact. 15/1–7], des Hausarztes Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. Dezember 2016, 25. Januar 2017 und 26. April 2017 [IV-act. 27/7, 17/1– 3 und 22/1] sowie von Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11. Januar 2017 [IV-act. 17/4–5]). Somit hat der Beschwerdeführer durch sein unkooperatives Verhalten die Durchführung der notwendigen weiteren Abklärungsmassnahmen verhindert.

7 Urteil S 2019 23 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2018 aufgefordert, mit der MEDAS neue Termine zu vereinbaren, und verband dies mit der Androhung der Rechtsfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 IVG wurde korrekt durchgeführt. Da sich der Beschwerdeführer trotz der ihm eingeräumten Bedenkzeit der Begutachtung nicht unterzog, was von ihm in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, ist er seinen Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen. Bei dieser Sachlage konnte sein Gesundheitszustand nicht vollständig abgeklärt und somit über einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente nicht abschliessend befunden werden. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Leistungen (korrekterweise in Anwendung von Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) vorläufig verweigern, bis der Beschwerdeführer bereit ist, seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Im Ergebnis war somit die Verweigerung von Leistungen rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.3 Anzumerken bleibt, dass wie bei Art. 43 Abs. 3 ATSG auch bei der nach Art. 21 Abs. 4 zu verfügenden Sanktion der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen ist. Bei einer anhaltenden Mitwirkungspflichtverweigerung im Falle einer Erstanmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung ist die später erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung als Neuanmeldung zu betrachten. Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem der Versicherte seine verweigernde Haltung aufgibt und sich bereit erklärt, an der Abklärung der Verhältnisse mitzuwirken. Die nachträglich erklärte Mitwirkungsbereitschaft macht die Widersetzlichkeit, die zur leistungsverweigernden Verfügung geführt hat, nicht ungeschehen. Es ist mithin im Rahmen der Neuanmeldung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist (Urteil BGer 8C_494/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Kommt somit der Beschwerdeführer später auf seine verweigernde Haltung zurück, indem er seine Bereitschaft erklärt, sich einer zumutbaren Begutachtung zu unterziehen, wird die Verwaltung die entsprechende Erklärung als Neuanmeldung entgegenzunehmen und ab jenem Zeitpunkt pro futuro zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente wiederum erfüllt sind. 7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten.

8 Urteil S 2019 23

9 Urteil S 2019 23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 1. Juli 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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