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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.06.2020 S 2019 171

June 16, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,759 words·~19 min·2

Summary

Invalidenversicherung (Zwischenverfügung betreffend Begutachtung) | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 16. Juni 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RAin MLaw B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Zwischenverfügung betreffend Begutachtung) S 2019 171

2 Urteil S 2019 171 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1964, meldete sich am 11. Mai 2018 erstmals bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle holte daraufhin im Rahmen ihrer Abklärungen bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Mit Vorbescheid vom 1. März 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 19). Dagegen erhob der Versicherte am 4. März 2019 (IV-act. 21) bzw. 3. Juni 2019 (IV-act. 28) Einwand und reichte einen ärztlichen Bericht seines behandelnden Psychiaters ein. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zur Klärung des Leistungsanspruchs eine psychiatrische Begutachtung notwendig sei, womit Dr. med. C.________ beauftragt werde (IV-act. 44). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 erklärte der Versicherte, dass er den vorgeschlagenen Gutachter aufgrund Anscheins der Befangenheit ablehne und im Rahmen des Einigungsverfahrens betreffend der zu beauftragenden Begutachtungsperson vorschlage, das Gutachten bei med. pract. D.________, Dr. med. E.________ oder Dr. med. F.________ in Auftrag zu geben. Zudem sei nach erneuter Rücksprache mit Dr. G.________ allenfalls eine weitere Begutachtung (Innere Medizin, Endokrinologie, Diabetologie) in Auftrag zu geben (IV-act. 45). Am 12. November 2019 erliess die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, in welcher sie an der Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.________ festhielt (IV-act. 48). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Dezember 2019 liess A.________ beantragen, die Zwischenverfügung vom 12. November 2019 sei aufzuheben und es sei der Anschein der Befangenheit von Dr. C.________ festzustellen sowie die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Gutachten nicht bei Dr. C.________ in Auftrag zu geben, sondern einen anderen Gutachter zu beauftragen unter Gewährung seiner Mitwirkungsrechte. Eventualiter sei eine Instruktionsverhandlung durchzuführen, um eine einvernehmliche Einigung betreffend Gutachterperson für das psychiatrische Gutachten herbeizuführen. In prozessualer Hinsicht verlangte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin (act. 1). C. Am 16. Januar 2020 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 500.– (act. 3). D. Auf telefonische Anfrage vom 17. Januar 2020 hin teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass sich durch die Bezahlung des Kostenvorschus-

3 Urteil S 2019 171 ses sowohl das gestellte UP-Gesuch als auch dasjenige auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung erledigt habe (act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2020 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 7). F. Mit Schreiben vom 24. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8). In der Folge gingen bei Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein, weshalb der Schriftenwechsel per Ende März 2020 als abgeschlossen gilt. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 12. November 2019. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 13. Dezember 2019 der Post übergeben und ging am 16. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung i.S.v. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils anfechtbar ist. Diese Eintretensvoraussetzung ist in casu erfüllt, nachdem die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Der Beschwerdeführer

4 Urteil S 2019 171 ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält schliesslich auch Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu: 12. November 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3. 3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen oder Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). In seinem Urteil BGE 137 V 210 – einem Leading-case betreffend die Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) und betreffend die Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens – verwies das Bundesgericht auf Art. 44 ATSG. In diesem Zusammenhang sei zwischen Einwendungen formeller und materieller Natur zu unterscheiden. Die gesetzlichen Ausstandsgründe zählten zu den Einwendungen formeller Natur, weil sie geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Einwendungen materieller Natur beträfen dagegen nicht die Unparteilichkeit der Gutachterperson; sie seien von der Sorge getragen, das Gutachten könnte mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.2). Die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der versicherten Person im Abklärungsverfahren der IV-Stellen müsse den verfahrensbezogenen Garantien gemäss Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.2). Das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung müsse im Vordergrund stehen. Es liege in der beiderseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter Person, vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Zu bedenken sei auch, dass eine auf beiderseitigem Einverständnis beruhende Begutachtung zu tragfähigeren

5 Urteil S 2019 171 Beweisergebnissen führe und bei der betroffenen Person zudem auf bessere Akzeptanz stosse (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Die Einholung einer Expertise sei bei vorhandenem Konsens in Form einer einfachen Mitteilung an die versicherte Person anzuordnen. Bei fehlendem Konsens sei diese Anordnung jedoch in die Form einer Verfügung zu kleiden (vgl. Art. 49 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 und 3.4.1.1). 3.2 In Nachachtung von BGE 139 V 349 E. 5.1 sind die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre Expertisierungen anwendbar. Das gilt sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210. In BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 erläutert das Bundesgericht sodann das genaue Vorgehen. Demnach hat die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten Schritt mitzuteilen, dass eine Expertise eingeholt werden solle, wobei gleichzeitig die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt zu geben sind. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Bsp.: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei monound bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu. Dies bedeutet, dass bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen ist. Das Bundesgericht wiederholte auch in BGE 139 V 349, dass es sich lediglich um eine Obliegenheit von IV-Stelle und versicherter Person handelt, eine einvernehmliche Gutachtenseinholung anzustreben (vgl. E. 5.2 ff.). Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (E. 5.2.2.3 mit Hinweis). Ein einvernehmliches Vorgehen bringt sicherlich Vorteile und ist demzufolge anzustreben. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung besteht jedoch nicht (vgl. BGE 138 V 271 und Urteil BGer 9C_532/2012 vom 14. August 2012).

6 Urteil S 2019 171 4. Unbestritten ist vorliegend die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung. Ebenfalls nicht mehr streitig ist, dass die Beschwerdegegnerin neben der psychiatrischen Begutachtung auf eine Begutachtung in somatischer Hinsicht verzichtet hat. Streitig ist aber die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung durch Dr. C.________. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 12. November 2019 zu Recht an dem von ihr angekündigten Gutachter festhielt oder nicht. Dabei wiederum sind die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich ihrer Triftigkeit zu beurteilen. 4.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, der beauftragte Gutachter Dr. C.________ sei wirtschaftlich von den IV-Stellen abhängig. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, aus den Zahlungen der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) an Dr. C.________ für Gutachten zuhanden der IV-Stelle Zug ergebe sich, dass kaum ein anderer Gutachter – mit Ausnahme von Dr. H.________ – derart viele Aufträge von der Beschwerdegegnerin erhalten habe wie Dr. C.________. Eine stark einseitige Auftragsvergabe sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes zu vermeiden (BGE 137 V 210 E. 2.4.3). Gesamtschweizerisch sehe das Bild nicht anders aus. Doktor C.________ habe zwischen 2012 und 2018 Zahlungen von Fr. 1'886'765.– erhalten und gehöre damit auch schweizweit zu den Top-Gutachtern. Aus der Kostenübersicht des BSV gehe sodann hervor, dass Dr. C.________ ca. 108 Gutachten pro Jahr bzw. jeden zweiten Tag ein Gutachten für die IV-Stellen anfertige, obwohl nicht davon auszugehen sei, dass ein Gutachten innerhalb von einem Tag erstellt werden könne. Darüber hinaus werde die Behauptung aufgestellt, dass Dr. C.________ zu den restriktivsten und strengsten – um nicht das Wort einseitigsten – psychiatrischen Gutachtern überhaupt zähle. Er, der Beschwerdeführer, gehe davon aus, dass Dr. C.________ stark unterdurchschnittlich, möglicherweise sogar nie eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit attestiere. Das Ergebnis seiner Begutachtung erscheine nicht mehr als offen und vorherbestimmt. 4.1.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der genannte Gutachter von den IV-Stellen viele Aufträge erhält und damit in ausgedehnter Weise für Sozialversicherungsträger tätig ist. In Anbetracht der Tatsache aber, dass die Auswahl an zertifizierten Versicherungsgutachtern in der deutschsprachigen Schweiz wohl nicht allzu gross sein dürfte, überrascht es nicht, wenn immer wieder dieselben Gutachter von den Sozialversicherungsträgern beauftragt werden und damit auch eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit zustande kommt bzw. besteht. Sodann versteht es sich von selbst, dass möglichst gute und erfahrene Gutachter für Fälle beigezogen werden, in welchen die entsprechenden Diagnosen und Einschät-

7 Urteil S 2019 171 zungen umstritten sind. Deswegen aber von einer mangelnden Objektivität bzw. Befangenheit zu sprechen, geht nicht an, wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder festgestellt hat. Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit führen nach ständiger und weiterhin geltender Rechtsprechung jedenfalls weder der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger noch die Anzahl der bei diesem Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Das Bundesgericht anerkennt zwar, dass eine stark überproportionale Berücksichtigung einzelner Fachärzte im Rahmen von mono- und bidisziplinären Expertisen der Gutachtensakzeptanz abträglich ist. Um die Akzeptanz der von der IV-Stelle eingeholten Gutachten zu erhöhen, ist gemäss Bundesgericht eine ausgewogene Verteilung der Aufträge und die Transparenz über die Auftragsvergabe erwünscht (Urteil BGer 9C_57/2018 vom 30. August 2018 E. 4.2). Trotz dessen hält das Bundesgericht an seiner Praxis fest, wonach eine wiederholte Gutachtertätigkeit für die Sozialversicherungsträger keinen Befangenheitsgrund darstellt. Selbst dann nicht, wenn der betreffende Gutachter sein Einkommen vollständig durch Gutachtensaufträge der Invalidenversicherung erzielen sollte (Urteil BGer 9C_67/2007 vom 28. August 2007 E. 2.4). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der soeben dargelegten, immer wieder bestätigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen würden. Angesichts dessen ist ungeachtet der Tatsache, dass Dr. C.________ von den IV-Stellen und insbesondere auch von der Beschwerdegegnerin viele Gutachtensaufträge erhält, ein Ausstandsgrund nicht gegeben. Selbst ein Anstellungsverhältnis eines Arztes zum Versicherungsträger liesse alleine nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Auch den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen hat die Rechtsprechung stets Beweiswert zuerkannt, sofern keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Wenn Dr. C.________, wie sinngemäss geltend gemacht wird, sein Einkommen weitgehend durch Gutachtensaufträge der Invalidenversicherung erzielen sollte und insoweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestünde, so mag dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein, indem bereits geringe Zweifel genügen könnten, um dem Gutachten von Dr. C.________ den Beweiswert abzusprechen (vgl. Urteil BGer 8C_417/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 4.2.2 mit Hinweis auf 8C_354/2016 vom 25. Oktober 2016). Ob diese strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung im

8 Urteil S 2019 171 vorliegenden Fall zum Zug kommen sollen, kann mit Blick auf den momentanen Verfahrensstand allerdings offenbleiben. 4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus sinngemäss die Auffassung vertritt, die Gutachten von Dr. C.________ müssten als mangelhaft angesehen werden, da er praktisch jeden zweiten Tag ein Gutachten anfertige, kann er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Rügen dieser Art, die von der Sorge getragen sind, dass das Gutachten mangelhaft sein könnte, sind grundsätzlich anlässlich der Beweiswürdigung im Hauptverfahren zu prüfen (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.2). Dem Gericht ist jedoch nicht bekannt, dass die Gutachten von Dr. C.________ im vorstehenden Sinne mangelhaft wären. Vielmehr erwiesen sie sich in der Vergangenheit regelmässig als verwertbar und voll beweiskräftig. 4.1.3 Des Weiteren geht auch die Rüge des Beschwerdeführers, Dr. C.________ sei dafür bekannt, stark unterdurchschnittlich, möglicherweise sogar nie eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, fehl. Zuerst einmal ist nämlich darauf hinzuweisen, dass Gutachtern grundsätzlich keine Fälle unterbreitet werden, in welchen eine versicherte Person offenkundig vollständig arbeitsunfähig ist, zumal dies bereits die Beschwerdegegnerin bzw. der RAD erkennen und entsprechend verfügen würde. Bei Fällen, die einem Gutachter unterbreitet werden, dürfte es sich zum einen um solche handeln, bei welchen die Einschätzungen der behandelnden Ärzte von derjenigen des RAD abweichen, und zum anderen um solche, bei welchen die gesundheitlichen Probleme einer versicherten Person nicht objektiviert werden können, bei welchen aber dennoch – oder gerade deshalb – ein Gutachten zur definitiven Klärung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit eingeholt wird. Letztlich entbehrt es somit nicht einer gewissen Logik, dass in Gutachten nur selten hohe Arbeitsunfähigkeiten attestiert werden. Dabei ist aber auch darauf hinzuweisen, dass den Versicherten eine Arbeitsfähigkeit regelmässig nur für leidensangepasste Tätigkeiten attestiert wird. Weiter ist festzuhalten, dass es bei – für die versicherte Person – positiven Gutachten grundsätzlich nicht zum Rechtsstreit kommt. Es kann offenkundig nicht der Schluss gezogen werden, dass es überhaupt keine – für die versicherte Person – positiven Gutachten gibt. Den Zweifeln des Beschwerdeführers an der Unabhängigkeit von Dr. C.________ ist im Übrigen das Verfahren S 2014 114 entgegenzuhalten. In diesem Verfahren attestierte Dr. C.________ der versicherten Person eine Arbeitsunfähigkeit von 47,5 % (Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden täglich bei einer zusätzlich um 30 % eingeschränkten

9 Urteil S 2019 171 Leistungsfähigkeit), obwohl sowohl ein zuvor erstelltes Gutachten als auch der RAD von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgingen. Auch wenn dieses Beispiel für sich allein genauso wenig Aussagekraft hat wie die der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bekannten Gutachten, so wird damit doch exemplarisch aufgezeigt, dass der Gutachter Dr. C.________ keineswegs voreingenommen ist und sich auch auf einen dem RAD und anderen Gutachtern widersprechenden Standpunkt stellt, wenn dies seiner Expertenmeinung entspricht. Die Bedenken des Beschwerdeführers an der Unabhängigkeit des Gutachters Dr. C.________ erweisen sich daher als unbegründet. 4.1.4 Aus den soeben dargelegten Gründen (vgl. insbesondere E. 4.1.3 hiervor) ist schliesslich auch der Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Gutachten bzw. eine Übersicht über die attestierten Arbeitsunfähigkeiten und Diagnosen von Dr. C.________ zu edieren seien, abzuweisen. Es wird nicht bestritten, dass für die versicherte Person ein gewisses Interesse daran besteht, zu wissen, ob ein gewisser Gutachter eher restriktiv oder eher grosszügig die Arbeitsfähigkeit festlegt. Dies hat offensichtlich auch die Beschwerdegegnerin anerkannt, indem sie im Verfahren V 2018 35 die Beschwerde zurückgezogen und sich dazu bereit erklärt hat, jeweils Deckblatt, Diagnose und Arbeitsfähigkeit von Gutachten über den gesamthaften Zeitraum vom 10. Mai 2014 bis 7. März 2018 unter Leistung des entsprechenden Kostenvorschusses herauszugeben. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass nicht allein aufgrund von statistischen Erhebungen auf die Befangenheit eines Gutachters geschlossen werden kann. Wie das Bundesgericht dargelegt hat, ist es zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass der (Anscheins- )Beweis einer systematischen Voreingenommenheit eines Experten mittels verlässlicher Statistiken über die Gutachtenstätigkeit geführt werden kann. Da jedoch die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall nicht mathematisch exakt vorgenommen werden kann, sondern Ermessenselemente enthält, wäre bei einer Auswertung der Häufigkeitsverteilung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit einem gewissen Streubereich zu rechnen; aussagekräftig könnten daher im Vornherein nur starke Abweichungen sein. Wäre nun aber erstellt, dass diese Häufigkeitsverteilung hoch signifikant von den Resultaten anderer Gutachtenspersonen abweicht, so würde dies Fragen aufwerfen. Auch beim Nachweis einer starken Abweichung könnte allerdings gemäss Bundesgericht nicht direkt auf eine Befangenheit der an der Erstellung der Gutachten beteiligten Fachpersonen geschlossen werden; vielmehr müsste zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar wäre (Urteil BGer 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.5).

10 Urteil S 2019 171 Angesichts des soeben Ausgeführten ist somit nicht ersichtlich, inwiefern mit Angaben betreffend attestierte Arbeitsunfähigkeiten und Diagnosen Rückschlüsse auf die Befangenheit eines Gutachters gezogen werden könnten. Es würde jedenfalls für den vorliegenden Fall keinen relevanten Erkenntnisgewinn bedeuten, wenn bekannt wäre, welche Arbeitsunfähigkeiten der vorgesehene Gutachter für die Beschwerdegegnerin attestiert hat. Diese Zahlen sind für die vorliegend streitigen Belange schliesslich bereits deshalb uninteressant, weil nicht bekannt ist, welche Werte bei einem anderen, aus der Sicht des Beschwerdeführers neutralen Gutachters zu erwarten wären. Ohne Vergleichsdaten sind die Daten eines einzelnen Gutachters nutzlos (vgl. Urteil BGer 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.6). Somit erübrigen sich Weiterungen hierzu. 4.2 Schliesslich lässt der Beschwerdeführer die Durchführung einer Instruktionsverhandlung betreffend die Person des Gutachters durch das Verwaltungsgericht beantragen. Diesem Begehren kann, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, indes ebenfalls nicht entsprochen werden. Denn wie die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt ausgeführt hat, handelt es sich lediglich um eine Obliegenheit von Beschwerdegegnerin und versicherter Person, eine einvernehmliche Gutachtenseinholung anzustreben (BGE 139 V 349 E. 5.2 ff.). Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich und die Person des Gutachters (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung besteht jedoch nicht. Im vorliegenden Fall teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 mit, dass die psychiatrische Begutachtung bei Dr. C.________ stattfinde (vgl. IVact. 44). Mit dieser Mitteilung bestand für den Beschwerdeführer die Gelegenheit, personenbezogene Einwendungen gegen Dr. C.________ vorzubringen. Wie vorstehend aufgezeigt, vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Einwandschreiben vom 21. Oktober 2019 (IV-act. 45) keine triftigen Einwendungen gegen die Begutachtung bei Dr. C.________ vorzubringen, weshalb es für die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar und zu Recht keinen Anlass gab, ein Einigungsverfahren durchzuführen bzw. von ihrer Wahl Dr. C.________ abzusehen und sich auf einen vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Gutachter einzulassen. Selbst wenn ein Einwand begründet wäre, was vorliegend aber gerade nicht der Fall ist, so bedeutete dies nicht, dass Gegenvorschläge der versicherten Person ohne Weiteres zu folgen wäre. Ansonsten drohte wiederum eine – nunmehr freilich unter umgekehrten Vorzeichen – ergebnisorientierte Auswahl der

11 Urteil S 2019 171 Gutachterstelle (BGE 139 V 349 E. 5.2.1). Vorliegend übersieht der Beschwerdeführer also, dass ein Einigungsverfahren nur dann durchzuführen ist, wenn zulässige Einwendungen gegen den Gutachter vorliegen. Wenn die versicherte Person trotz des Fehlens zulässiger Einwendungen dennoch andere Gutachter vorschlägt, so ist dies nicht weiter relevant. Jedenfalls ist es dann nicht an der Beschwerdegegnerin, Einwendungen gegen die Vorschläge der versicherten Person zu machen. Aus diesen Gründen erübrigt sich die Durchführung einer Instruktionsverhandlung, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor Erlass der Zwischenverfügung, d.h. bei der Auswahl von Dr. C.________ als Gutachter und bei der Gewährung der Mitwirkungsrechte, an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 137 V 210) gehalten hat und in jeder Hinsicht korrekt vorgegangen ist. Da der Beschwerdeführer keine zulässigen Einwendungen gegen den mit Zwischenverfügung vom 12. November 2019 eingesetzten Gutachter hat vorbringen können, ist die angefochtene Zwischenverfügung nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und daher vollumfänglich abgewiesen werden muss. 6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind sozialversicherungsrechtliche Verfahren in der Regel kostenlos. In Abweichung davon ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend die Auffassung vertritt, es würden keine Gerichtskosten anfallen, da es in casu nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen gehe, kann ihm nicht gefolgt werden. Ein Blick in die Rechtsprechung zeigt, dass das Bundesgericht – soweit ersichtlich – diese Frage bis heute nicht hat entscheiden müssen und in den Kantonen eine unterschiedliche Praxis herrscht. Das Bundesverwaltungsgericht schliesslich erhebt bei Streitigkeiten wie der vorliegenden Gerichtskosten mit der Begründung, dass die Bestimmung der Gutachterstelle und die Bestellung der Gutachter Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs der versicherten Person bilden würden (Urteil BVGer C-2958/2015 vom 8. Juni 2016 E. 5.1). Diese Auffassung, wonach die Anordnung einer Begutachtung Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs ist, entspricht auch der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (vgl. zum Ganzen auch Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 61 N. 19). Das vorliegende

12 Urteil S 2019 171 Verfahren betreffend die diesbezügliche Zwischenverfügung ist dementsprechend kostenpflichtig. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten.

13 Urteil S 2019 171 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. Juni 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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