VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. Matthias Suter Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann URTEIL vom 10. August 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen SUVA, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2019 17
2 Urteil i.S. S 2019 17 A. a) A.________, geb. 1965, war über die C.________ AG obligatorisch bei der Suva gegen Unfälle versichert, als er am 3. Dezember 2012 auf einer Baustelle auf die linke Schulter stürzte (vgl. Schadenmeldung vom 11. Dezember 2012 und Angaben des Versicherten vom 21. Februar 2013). Bei der Erstbehandlung vom 3. Dezember 2012 diagnostizierte Dr. med. D.________ eine Schulterprellung links und attestierte dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Röntgenbilder der linken Schulter zeigten keine ossäre Läsion (vgl. Bericht vom 12. Februar 2013). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. b) Im weiteren Verlauf persistieren Schulterbeschwerden links. Ein Arthro-MRI der linken Schulter vom 29. Januar 2013 ergab unter anderem eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne und eine (vorbestehende) Ruptur der langen Bizepssehne. Von einer richtungsgebenden Verschlimmerung des erheblichen Vorzustands ausgehend, postulierte Kreisarzt Dr. med. E.________ eine primär konservative Behandlung (Bericht vom 16. April 2013). So konnte anlässlich des stationären Aufenthalts in der Rehaklinik F.________ vom 6. Mai bis 19. Juni 2013 eine wesentliche Verbesserung der Schulterfunktion, nicht jedoch der Schmerzproblematik, erreicht werden. c) Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 bzw. mit Einspracheentscheid vom 28. November 2014 verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung. d) Am 7. November 2016 erlitt der Versicherte als Bauarbeiter der G.________ AG einen weiteren suvaversicherten Unfall, als er sich bei der Arbeit eine Schulterdistorsion links zuzog (vgl. Schadenmeldung vom 18. November 2016). Es resultierte eine volle Arbeitsunfähigkeit. Bei irreparabler Rotatorenmannschettenruptur links wurde am 15. Februar 2017 eine inverse Schulterprothese links implantiert, wobei die Suva die Operation als Folge des Unfalls vom 3. Dezember 2012 taxierte (vgl. Austrittsbericht des Spitals H.________ vom 21. Februar 2017). Physiotherapie wurde verordnet. e) Bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 3. November 2017 hielt Dr. med. I.________ eine eingeschränkte Schulterfunktion links als verbleibende Unfallfolge fest und erstellte ein Zumutbarkeitsprofil. Gleichentags nahm er die Beurteilung
3 Urteil i.S. S 2019 17 des Integritätsschadens vor. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 stellte die Suva die Heilkostenleistungen per sofort und die Taggeldleistungen per 31. März 2018 ein. f) Mit Verfügung vom 5. März 2018 lehnte die Suva einen Anspruch auf Invalidenrente ab und führte zur Begründung aus, dass angesichts eines Invaliditätsgrades von 7 % keine erhebliche unfallbedingte Erwerbseinbusse vorliege. Demgegenüber wurde dem Versicherten bei einer Integritätsentschädigung von 17,5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'050.-- zugesprochen. g) Gegen die Verfügung vom 5. März 2018 liess der Versicherte am 16. April 2018 fristgerecht Einsprache erheben und die Ausrichtung einer Übergangsrente von 17 % und weitere Abklärungen beantragen. Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2018 wies die Suva die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, es liege keine erhebliche unfallbedingte Erwerbseinbusse vor und die Integritätsentschädigung sei korrekt bemessen worden. B. Am 22. Januar 2019 liess A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde einreichen und die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Dezember 2018 beantragen. Die Suva sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG, namentlich eine unbefristete Invalidenrente, zu gewähren. Es sei zur rechtsgenüglichen Abklärung des Integritätsschadens des Beschwerdeführers ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Eventualiter sei die Suva zu verpflichten, ihm eine Integritätsentschädigung von mindestens 25 % zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Suva. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass die Suva den Einkommensvergleich fehlerhaft durchgeführt habe. Es sei lediglich die Festsetzung des Invalideneinkommens mittels Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) zu bemängeln. Die Berechnung des Valideneinkommens (Fr. 66'464.--), welche basierend auf dem Verdienst aus dem Jahre 2014 bei der C.________ AG vorgenommen worden sei, werde nicht bestritten. Die Suva habe bei der Bestimmung des Invalideneinkommens unzulässigerweise auf die DAP- Profile abgestellt. Es sei nämlich zu beachten, dass sie die DAP nicht mehr anwende und es stelle sich daher die Frage, ob DAP Dokumentationen im Wissen um die bevorstehende Abkehr von diesem System noch ordnungsgemäss geführt worden seien. Angesichts der Systemumstellung und der Gleichbehandlung rechtfertige es sich, auf die
4 Urteil i.S. S 2019 17 LSE und damit auf ein Invalideneinkommen von Fr. 67'792.-- abzustellen. In Anrechnung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von mindestens 15 % resultiere ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 13,3 %. Hinsichtlich Integritätsentschädigung sei es schleierhaft, wie Dr. I.________ auf die angeblichen 17,5 % gekommen sei. Seine Einschätzung sei im Ergebnis ohne jegliche Begründung und nicht nachvollziehbar, weshalb zumindest geringe Zweifel an seiner Beurteilung bestünden und dieser (mangels Begründung) rechtsprechungsgemäss keine Beweiskraft zukommen könne. Infolgedessen sei zur rechtsgenüglichen Abklärung des Integritätsschadens des Beschwerdeführers ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Eventualiter sei die Integritätseinbusse mit 25 % festzusetzen. C. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2019 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde vom 22. Januar 2019 und führte zur Begründung aus, es treffe zu, dass die Suva die Pflege und Aktualisierung der DAP per 31. Dezember 2018 eingestellt habe. Vorliegend sei der Fallabschluss bzw. die Rentenprüfung aber per 31. März 2018 und damit gestützt auf eine aktuelle DAP-Datenbank erfolgt, weshalb das Abstellen auf die DAP-Löhne nicht zu beanstanden sei (vgl. zur Gleichwertigkeit des DAP-Systems zur LSE-Methode BGE 129 V 472). Es sei nicht zu beanstanden, dass die Suva vom Mittelwert der Durchschnittslöhne der ausgewählten Arbeitsplätze und nicht vom Mittelwert der Mindestlöhne ausgegangen sei. Rechtsprechungsgemäss seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens im Rahmen des DAP-Systems von den Löhnen keine Abzüge vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3). Auch die Integritätsentschädigung sei korrekt bemessen worden. D. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 räumte das Verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit ein, bis 12. Juli 2019 eine Replik einzureichen. Am 11. Juli 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um eine Fristerstreckung von mindestens 20 Tagen. Die vom Verwaltungsgericht bis 2. September 2019 erstreckte Frist liess der Rechtsvertreter ungenutzt verstreichen. Das Verwaltungsgericht erwägt:
5 Urteil i.S. S 2019 17 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer wohnt in J.________, weshalb das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2018 wurde am 22. Januar 2019 fristgerecht der Post übergeben. Sie entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG, BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu 5. März 2018) resp. des streitigen Einspracheentscheids (in casu 6. Dezember 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 329 E. 2.2 f. und 130 V 445 E. 1.2, je mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2, 167 E. 1, 354 E. 1, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend geht es um die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach dem von der Suva verfügten Fallabschluss per 6. Februar 2018 (Einstellung Heilkostenleistungen) bzw. per Ende März 2018 (Einstellung Taggeld), d.h. ab dem 1. April 2018, eine Invalidenrente und/oder eine höhere Integritätsentschädigung – als bereits gewährt – zuzusprechen sind. Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) in Kraft getreten. Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Abs. 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Die hier zu
6 Urteil i.S. S 2019 17 beurteilenden Vorfälle haben sich am 3. Dezember 2012 und am 7. November 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 3. 3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 3.2 Es ist Aufgabe des Unfallmediziners, sämtliche Auswirkungen eines Unfalles auf den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Unfallkausalität sowie der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können. Im Streitfall entscheidet der Richter (BGE 115 V 133 E. 2 mit Hinweisen). 3.3 In der Würdigung der einzelnen Beweismittel ist der Richter frei resp. nicht an besondere Beweisregeln gebunden. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
7 Urteil i.S. S 2019 17 Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen). Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten darf der Sozialversicherungsrichter jedoch den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist somit entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge resp. der medizinischen Situation einleuchtet bzw. ob die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass das Bundesgericht auch für den Bereich der Unfallversicherung festhielt, dass es einer Erfahrungstatsache entspreche, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Entsprechend seien hausärztliche Berichte mit Vorbehalt zu würdigen. Es komme ihnen entsprechend auch nicht derselbe Beweiswert zu wie den Berichten von Ärzten, die von der Verwaltung mit der Erstattung einer neutralen Expertise beauftragt worden seien. Die Divergenz vom medizinischen Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen Arztes und vom medizinischen Begutachtungsauftrag lasse es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets dann in Frage zu stellen, wenn sich die behandelnden und die beurteilenden Ärzte nicht einig seien (Urteil EVG U 58/06 vom 2. August 2006 E. 2.2 mit einigen weiteren Hinweisen). Demgegenüber kommt Berichten von verwaltungs- bzw. versicherungsinternen Ärzten Beweiswert zu, jedenfalls solange keine Zweifel an ihrer Schlüssigkeit aufkommen. 4. Unbestrittenerweise erlitt der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2012 und am 7. November 2016 je einen Unfall, woraufhin die Suva die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Per 6. Februar 2018 stellte sie die Heilkostenleistungen und per Ende März 2018 die Taggeldleistungen ein, verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und sprach ihm in der Verfügung vom 5. März 2018 bzw. im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2018 eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 17,5 % zu.
8 Urteil i.S. S 2019 17 4.1 Die Tatsache, dass die Suva die Prüfung des Rentenanspruchs per Ende März 2018 vorgenommen hat, ist im Hinblick darauf, dass der medizinische Endzustand aus ärztlicher Sicht als erreicht erachtet wird und der Beschwerdeführer schliesslich nicht dagegen opponierte, nicht zu beanstanden. 4.2 Aus medizinischer Sicht ist aktenkundig und unbestritten, dass dem Beschwerdeführer unfallbedingt Arbeiten auf Dächern/Leitern/Gerüsten, Arbeiten mit Bewegungen des linken Schultergelenks über Brusthöhe, Heben und Tragen von Gegenständen über 5 bis 7 kg, Arbeiten unter Einwirkung von Schlägen und Vibrationen, Arbeiten unter permanenten Rotationsbewegungen des Schultergelenks sowie permanentes Arbeiten in der Kälte nicht zumutbar sind. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen ist er unbestrittenerweise aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht voll arbeitsfähig (vgl. kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Mitglied FMH, vom 7. November 2017). Diese Beurteilung überzeugt und ist aufgrund des Beschwerdebildes und in Kenntnis der erhobenen Befunde absolut nachvollziehbar. Doktor I.________ erstattete seine Einschätzung in Kenntnis der entsprechenden Vorakten und nahm selbst eine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers vor. Seine kreisärztliche Beurteilung wird sodann hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung weder durch die behandelnden Ärzte noch durch den Beschwerdeführer selber beanstandet, weshalb darauf abgestellt werden kann. Zusammenfassend bestehen nicht die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen und Einschätzungen Dr. I.________ betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, sodass darauf abgestellt werden kann. Im Folgenden ist somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit auszugehen. Die von Dr. K.________ in seinem Bericht vom 12. April 2019 erwähnten kardialen Probleme des Beschwerdeführers sind unfallfremd und bilden daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.3 Umstritten und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefristete Invalidenrente ab 1. April 2018 hat. In diesem Zusammenhang lässt er darlegen, die Suva habe den Einkommensvergleich fehlerhaft durchgeführt, wobei die Berechnung des Valideneinkommens von Fr. 66'464.-- nicht bestritten werde. Demgegenüber dürfe für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die DAP-Profile abgestellt werden. Korrekterweise müsste auf die LSE- Lohntabellen abgestellt werden. Schliesslich sei zur rechtsgenüglichen Abklärung des
9 Urteil i.S. S 2019 17 Integritätsschadens ein gerichtliches Gutachten einzuholen, eventualiter sei eine Integritätsentschädigung von mindestens 25 % (und nicht lediglich von 17,5 %) zu gewähren. 5. Angesichts eines Invaliditätsgrades von 7,47 % verneinte die Suva einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 5.2 Die Suva stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der C.________, vom 5. Februar 2018 ab (Suva-act. 227-229) und errechnete für das Jahr 2018 einen Betrag von Fr. 66'464.--. Dies ist nicht weiter zu beanstanden, zumal auch der Beschwerdeführer keine Einwände dagegen vorbringt. Weiterungen hierzu erübrigen sich somit. 5.3 5.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).
10 Urteil i.S. S 2019 17 5.3.2 Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). 5.3.3 Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer
11 Urteil i.S. S 2019 17 zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.2.2). 5.3.4 Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3). 5.3.5 Die Suva legte ihrer Invaliditätsbemessung für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 61'496.-- gestützt auf den Durchschnitt der DAP-Zahlen zugrunde. Sie hielt fest, dass 93 Stellen dem fraglichen Anforderungsprofil entsprechen würden und dass der Minimallohn bei Fr. 45'500.--, der Maximallohn bei Fr. 79'950.-- und der Durchschnittslohn bei Fr. 60'846.-- liege. Sodann wurden fünf Stellen, konkret die Arbeitsplätze Nr. 2029, 9712, 380291, 12895360 und 4083, genauer umschrieben und der Durchschnittslohn dieser fünf Stellen, Fr. 61'190.--, festgehalten (Suva-act. 237). Da sie sich damit an die von der Rechtsprechung vorgegebene Vorgehensweise gehalten hat (vgl. E. 5.3.3), ist die Anwendung der DAP-Methode durch die Suva an sich nicht zu beanstanden. 5.3.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Suva wende die DAP nicht mehr an. Es stelle sich daher die Frage, ob die DAP Dokumentationen im Wissen um die bevorstehende Abkehr von diesem System überhaupt noch ordnungsgemäss geführt worden seien. Angesichts der Systemumstellung und der Gleichbehandlung rechtfertige es sich, auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik abzustellen. Es trifft zwar zu, dass die Suva die Pflege und Aktualisierung der DAP per 31. Dezember 2018 eingestellt hat. Allerdings ist unklar, was sich der Beschwerdeführer konkret aus diesem Umstand zu seinen Gunsten abzuleiten erhofft. Es ist nämlich zu beachten, dass die Suva die Rentenprüfung und den Fallabschluss per
12 Urteil i.S. S 2019 17 31. März 2018 (Schreiben der Suva vom 6. Februar 2018, Suva-act. 231) und somit auf die zu diesem Zeitpunkt aktuelle DAP-Datenbank vorgenommen hat. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet. 5.3.5.2 Des Weiteren lässt der Beschwerdeführer rügen, unter den fünf von der Suva verwendeten DAP-Stellenbeschreibungen fänden sich zwei für ihn nicht in Frage kommende Beschäftigungen, sodass der Invaliditätsgrad aufgrund der in der LSE angegebenen Lohndaten zu bestimmen sei. Sowohl für die Tätigkeit als Montageleiter (DAP-Blatt Nr. 2029) als auch für diejenige als Kabelmonteur (DAP-Blatt Nr. 4083) werde nämlich eine Anlehre von bis zu sechs Monaten benötigt (vgl. Suva-act. 237, S. 6 ff. und 22 ff.). Da ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlten, sei die Ausschöpfung dieser Dauer auch nötig und es könne nicht mehr von einer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kurzdauernden, üblichen Einarbeitung von wenigen Wochen oder Monaten in einen neuen Bereich gesprochen werden. Dazu ist ihm zu entgegnen, dass es sich jeweils um betriebsinterne Einarbeitungen bzw. Anlehren in die neuen Arbeitsbereiche von höchstens sechs Monaten Dauer handelt, was sich auch aus den ausgewählten DAP-Blättern ergibt: 3 - 6 Monate für den Arbeitsplatz Nr. 2029, 2 Wochen für den Arbeitsplatz Nr. 9712, 1 - 2 Monate für den Arbeitsplatz Nr. 380291, 1 Monat für den Arbeitsplatz Nr. 12895360 und 3 - 6 Monate für den Arbeitsplatz Nr. 4083. Da sich der massgeblichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen lässt, dass es sich bei der in den DAP-Erfassungsblättern angegebenen Ausbildungsanforderung einer Anlehre lediglich um eine in der Regel kurz dauernde Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich handelt (Urteile BGer 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 4; 8C_430/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 4.4 und 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.7.2), ist die erwähnte Dauer von höchstens sechs Monaten nicht zu beanstanden. Es bleibt mithin festzustellen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die fünf ausgewählten Stellen nicht dem Anforderungsprofil entsprechen würden, dass sie nicht repräsentativ wären bzw. dass die Suva in falscher Anwendung, gar in rechtswidriger Überschreitung ihres Ermessens auf die falschen Stellen gesetzt hätte. Das Abstellen der Suva auf die fraglichen DAP-Blätter ist somit nicht zu rügen. Ist auf DAP abzustellen, so erübrigt sich praxisgemäss auch die Frage nach allfälligen Abzügen, sind solche – beim Abstellen auf die Durchschnittslöhne aus fünf DAP-Profilen – nach Ansicht des Bundesgerichts doch nicht zulässig, weil nicht sachgerecht (vgl. E. 5.3.4 vorstehend; vgl. bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren
13 Urteil i.S. S 2019 17 persönlichen und beruflichen Merkmalen E. 5.3.5.3 nachfolgend) und es erübrigen sich Weiterungen zu den vom Beschwerdeführer beantragten leidensbedingten Abzug von mindestens 15 %. 5.3.5.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es sodann auch nicht zu beanstanden, dass die Suva vom Mittelwert der Durchschnittslöhne der ausgewählten Arbeitsplätze und nicht vom Mittelwert der Mindestlöhne ausgegangen ist. Diesbezüglich ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass die auf den DAP-Blättern ausgewiesenen Löhne nicht statistische Durchschnittswerte sind, sondern effektiv ausbezahlt werden. Wenn ein DAP-Profil mit einem Lohnband versehen ist, wie in casu, ist für die betreffende, dem Zumutbarkeitsprofil der versicherten Person entsprechende Tätigkeit grundsätzlich der Minimal- oder der Maximallohn erreichbar, je nach weiteren zu berücksichtigenden Umständen wie Alter, Anzahl Dienstjahre, Teilzeitarbeit, Aufenthaltsstatus. Praxisgemäss wird in diesen Fällen der Durchschnittswert beigezogen (vgl. Urteil BGer 8C_72/2008 vom 26. Juni 2008 E. 5.2 mit Hinweisen). Dass die Suva, die sich bei der Bemessung des Invalideneinkommens an die von der Rechtsprechung vorgegebene Vorgehensweise gehalten hat, in casu vom Mittelwert der Durchschnittslöhne der ausgewählten Arbeitsplätze, und nicht vom Mittelwert der Minimallöhne ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden, liegen doch beim Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung – keine persönlichen oder beruflichen Merkmale vor, die ein Abweichen von dieser Praxis erlauben würden. Aus beruflicher Sicht dürfte ihm für das Erreichen eines Durchschnittslohnes nichts im Wege stehen, ist er doch zum einen aus unfallmedizinischer Sicht – mit den erwähnten Einschränkungen – zu 100 % arbeitsfähig. Bei allen fünf ausgewählten DAP-Stellen wird keine Berufsausbildung verlangt. Sie setzen lediglich eine Einarbeitung/Anlehre voraus. Für das Erreichen eines Durchschnittslohns dürften zudem ein gewisses Alter und die Arbeitserfahrung – was der Beschwerdeführer mitbringt – zählen. Im Übrigen werden auch bei sämtlichen ausgewählten DAP-Profilen gute Deutschkenntnisse gerade nicht verlangt. Des Weiteren hat er als EU-Bürger – bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen – einen Anspruch auf Erteilung zumindest der Kurzaufenthaltsbewilligung L (Suva-act. 193). Aus diesem Grund vermögen ihm im vorliegenden Zusammenhang weder seine rudimentären Deutschkenntnisse noch seine spanische Staatsangehörigkeit mit Kurzaufenthaltsbewilligung L zu einem wesentlichen Nachteil zu gereichen. Vor diesem Hintergrund wäre ein besonderer Abzug – insbesondere auch gegenüber anderen Versicherten – unangemessen, so dass praxisgemäss der Durchschnittswert zur Bemessung beizuziehen ist. Würde man, wie vom Beschwerdeführer verlangt, auf den Durchschnitt der fünf Minimallöhne abstellen, so
14 Urteil i.S. S 2019 17 würde man seinem Alter und seiner langjährigen Arbeitserfahrung keinesfalls gerecht werden, sind doch Einsteigerlöhne insbesondere jungen Versicherten ohne bzw. mit sehr wenig Arbeitserfahrung vorbehalten. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Suva zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf DAP-Zahlen und hierbei auf das anhand der fünf DAP-Profile resultierende Durchschnittseinkommen von Fr. 61'496.-abgestellt hat. 5.3.5.4 Zum Invalideneinkommen bleibt mithin festzuhalten, dass die Suva bei der Auswahl der DAP-Blätter nicht nur das vom Kreisarzt am 3. November 2017 formulierte körperliche Anforderungsprofil des Beschwerdeführers, sondern auch auf die von ihm vorgetragenen persönlichen Umstände (fehlende Vorkenntnisse in den Tätigkeiten als Montageleiter und Kabelmonteur, rudimentäre Deutschkenntnisse, ausländische Staatsangehörigkeit mit Kurzaufenthaltsbewilligung L) berücksichtigt hat. Bei den ausgewählten DAP-Blättern handelt es sich um Arbeiten, die trotz mangelhafter Deutschkenntnisse ausgeübt werden können und der Beschwerdeführer hat als EU- Bürger – bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen – einen Anspruch auf Erteilung zumindest der Kurzaufenthaltsbewilligung L. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Suva vom Mittelwert der Mindestlöhne ausging. Im Übrigen ist ihr bei der Auswahl der für die Festsetzung des Invalideneinkommens herangezogenen Arbeitsplätzen ein Ermessensspielraum zu gewähren, in den nicht ohne triftigen Grund einzugreifen ist (Urteil BGer U 405/05 vom 19. Juni 2006 E. 4.2). Ein solcher Grund ist hier nicht ersichtlich. Das von der Suva ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 61'496.-- ist somit zu nicht beanstanden. 5.4 Zum Invaliditätsgrad bleibt abschliessend festzuhalten, dass angesichts eines Valideneinkommens von Fr. 66'464.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 61'496.-eine Einkommenseinbusse von Fr. 4'968.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 7,47 % resultiert, bei dem kein Rentenanspruch besteht. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Schliesslich ist noch die von der Suva zugesprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von 17,5 % zu überprüfen. 6.1 Aus den Akten ergibt sich das Folgende:
15 Urteil i.S. S 2019 17 6.1.1 In seiner medizinischen Beurteilung vom 7. November 2017 stellte der Kreisarzt Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Mitglied FMH, Folgendes fest: reizlose Weichteilverhältnisse des linken Schultergelenkes und Armes, primär verheilte Narben im Bereich des linken Schultergelenkes, eine Druckschmerzhaftigkeit an der lateralen Seite des Schultergelenkes, eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenkes, eine Minderung der Muskulatur des linken Schultergürtels, eine Minderung der groben Kraft des linken Armes und eine Beeinträchtigung der physiologischen Funktionen des linken Armes. Er schätze den Integritätsschaden des Beschwerdeführers auf 17,5 %. Die Schätzung der Höhe der Integritätsentschädigung sei unter Berücksichtigung der Suva- Tabellen 1.2 und 5.2 vorgenommen worden und beinhalte alle Unfallfolgen (vgl. Suvaact. 214). 6.1.2 Dem Sprechstundenbericht von Dr. med. K.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11. Januar 2019 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Schulter links: Status nach Implantation einer Inversen Prothese (Lima, Axioma) vom 15. Februar 2017 bei irreparabler Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus, Infraspinatus) mit Pseudoparalyse. Ellbogen links: Epicondylopathia humeri ulnaris. In seiner Beurteilung führte Dr. K.________ aus, zwei Jahre postoperativ zeige sich eine sehr gute Beweglichkeit (aktive globale Flexion bis 140°, Aussenrotation bis 30°, Innenrotation hoch lumbal) sowie auch Abduktionskraft im Bereich der linken Schulter. Aufgrund der Voroperation sei der ventrale Anteil des Deltoideus atrophiert, was die Schwäche der Innenrotation erklären könne. Darüber hinaus bestünden leichte Schmerzen im Bereich des AC-Gelenkes. Hier könnte eine lokale Infiltration Linderung bringen. Für die nebenbefundlich bestehende Epicondylopathie habe er dem Beschwerdeführer Physiotherapie verordnet. Er sehe den Beschwerdeführer zu einer Kontrolle im Rahmen der Sprechstunde in drei Monaten (Suvaact. 267). 6.1.3 In Kenntnis des Berichts von Dr. K.________ vom 11. Januar 2019 und der Beschwerde vom 22. Januar 2019 hielt der Kreisarzt Dr. I.________ in seiner Stellungnahme vom 5. April 2019 an seiner Beurteilung vom 7. November 2017 fest. Er bejahte das Vorliegen einer Omarthrose und des guten Erfolgs der durchgeführten Endoprothese im Sinne der Suva-Tabelle 5.2 "Integritätsschaden bei Arthrosen". Analysiere man den Bericht von Dr. K.________, komme man unschwer zum Schluss, dass es sich um eine sehr gute Funktion des linken Schultergelenkes nach der
16 Urteil i.S. S 2019 17 Prothesenimplantation handle. Die im Januar 2019 erhobenen Befunde seien mit den Befunden der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. November 2017 identisch. Die aktuellen internationalen Kriterien der Funktionalität des Schultergelenkes nach einer Prothesenimplantation besagten, dass bei einem Bewegungsumfang (Flexion) über 90° von einem sehr guten Ergebnis auszugehen sei (Suva-Zusatzbeleg 1). 6.1.4 In seinem Bericht vom 12. April 2019 hielt Dr. K.________ an seinen am 11. Januar 2019 gestellten Diagnosen fest und legte dar, unter der durchgeführten Physiotherapie seien die Beschwerden im Bereich der Schulter sowie auch des Ellbogens regredient. Es bestehe eine aktive globale Flexion, eine Elevation bis 150°, eine gute Kraftentwicklung gegen Widerstand ohne vermehrte Schmerzangabe, eine leichte Druckdolenz im Bereich der Narbe, eine minimale Druckdolenz über dem Epicondylus humeri radialis. Es bestehe keine explizite Schmerzverstärkung bei Extension im Handgelenk. Die Peripherie DMS sei intakt. Der Beschwerdeführer spreche gut auf die Physiotherapie an. Er empfehle, diese noch für eine Serie fortzusetzen. Der Beschwerdeführer werde sich bei Bedarf wieder vorstellen (Suva-Zusatzbeleg 2). 6.2 6.2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Entschädigung wird gleichzeitig mit der Rente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei Beendigung der ärztlichen Behandlung (Abs. 2). Die Schädigung im Sinne der obgenannten Bestimmung besteht in der Regel in einem anatomischen, funktionellen oder geistigen bzw. psychischen Defizit. Die abstrakt-egalitäre Bemessung dieses Schadens nach dem medizinischen Befund schliesst aus, dass eine allfällige Korrektur des Schadens durch Hilfsmittel berücksichtigt wird. Ziel der Entschädigung ist es nämlich, den körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden finanziell auszugleichen (Rumo- Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., 2012, S. 161 f.). Integritätsentschädigungen, aber auch Invaliden- oder Hinterlassenenrenten, werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist (Art. 36 Abs. 2, Satz 1 UVG). 6.2.2 Die Integritätsentschädigung wird nach Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des
17 Urteil i.S. S 2019 17 versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird nach der Schwere des Schadens abgestuft. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin wiederum hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 113 V 218 E. 2a; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen). In der Skala der leistungsbegründenden Integritätsschäden enthalten sind u.a. beispielsweise die "Beeinträchtigung von psychischen Teilfunktionen wie Gedächtnis und Konzentrationsfähigkeit" sowie das "psychoorganische Syndrom". Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA herausgegebenen Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 Erw. 3a mit Hinweis; zum Ganzen: BGE 124 V 29 E. 1b und 1c). 6.3 Der Beschwerdeführer führt aus, es bleibe leider vollkommen schleierhaft, wie Kreisarzt Dr. I.________ auf einen Integritätsschaden von 17,5 % gekommen sei, von welchen Erwägungen er sich habe leiten lassen und welche Unfallfolgen er inwiefern bei der Bemessung des Integritätsschadens gewürdigt habe. Seine Einschätzung sei im Ergebnis ohne jegliche Begründung und nicht nachvollziehbar, weshalb zumindest geringe Zweifel an seiner Beurteilung bestünden und dieser (mangels Begründung) rechtsprechungsgemäss keine Beweiskraft zukommen könne. Infolgedessen sei zur rechtsgenüglichen Abklärung des Integritätsschadens des Beschwerdeführers ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass auf die Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. I.________ abgestellt werden könne, sei darauf hinzuweisen, dass sich dessen Schätzung gestützt auf die aktenkundigen erheblichen bleibenden Schädigungen der körperlichen Integrität als zu tief erweise. Gemäss dem Sprechstundenbericht von Dr. K.________ vom 11. Januar 2019 bestünden deutliche belastungsabhängige Beschwerden, welche bspw. auch nach leichten Arbeiten auftreten würden. Es bestünden zudem Schmerzen im http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2013&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F113-V-218%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page219 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2013&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-V-156%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page157
18 Urteil i.S. S 2019 17 Bereich des AC-Gelenks. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seine linke obere Extremität nur noch massiv eingeschränkt einsetzen könne und mit Prothese starke Schmerzen ventral sowie auch im Bereich des Ellbogens medialseits nach Belastung persistierten, sei der Schweregrad im oberen Bereich anzusiedeln. Es rechtfertige sich daher, die Integritätseinbusse mit 25 % anzusetzen. 6.4 Die Berichte von Dr. K.________ vom 11. Januar 2019 und vom 12. April 2019 sowie der Bericht von Dr. I.________ vom 5. April 2019 sind insoweit zu würdigen, als sie Rückschlüsse auf die Zeit vom Erlass des Einspracheentscheids vom 6. Dezember 2018 erlauben. Es ist nämlich zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war, beurteilt (BGE 131 V 242 E. 2.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Nachdem beim Beschwerdeführer eine Omarthrose im linken Schultergelenk vorliegt, welche mit einer Endoprothese behandelt wurde, erscheint das Abstellen auf die Tabelle 5.2 absolut nachvollziehbar und einleuchtend. Gemäss Suva-Integritätsschadentabelle 5.2 ist bei einer "Omarthrose, Endoprothese guter Erfolg" eine Entschädigung von 15 bis 20 % und bei einer "Omarthrose, Endoprothese schlechter Erfolg" eine solche von 25 % angezeigt. Dem Bericht von Dr. K.________ vom 11. Januar 2019 lässt sich eine sehr gute Beweglichkeit (aktive globale Flexion bis 140°, Aussenrotation bis 30°, Innenrotation hoch lumbal) sowie eine Abduktionskraft im Bereich der linken Schulter entnehmen. Gestützt auf diese Untersuchungsergebnisse bezeichnet Dr. K.________ die Beweglichkeit der linken Schulter des Beschwerdeführers als "sehr gut". Die von ihm erhobenen Befunde stimmen zudem mit denjenigen der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. November 2017 überein (Bericht von Dr. I.________ vom 5. April 2019). Nach der Ansicht des Kreisarztes sei ein Bewegungsumfang (Flexion) über 90° eines Schultergelenkes nach einer Prothesenimplantation nach den aktuellen internationalen Kriterien der Funktionalität als ein sehr gutes Ergebnis zu qualifizieren. Es bleibt mithin festzuhalten, dass sowohl der behandelnde Arzt Dr. K.________ als auch der Kreisarzt Dr. I.________ die Beweglichkeit der linken Schulter des Beschwerdeführers als sehr gut bezeichnen. Des Weiteren sind seine Beschwerden im Bereich der Schulter und auch des Ellbogens regredient. Die von Dr. K.________ in seinem Bericht vom 12. April 2019 erwähnten kardialen Probleme des Beschwerdeführers sind unfallfremd und bilden daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die erwähnten Berichte der
19 Urteil i.S. S 2019 17 Dres. K.________ und I.________ sind schlüssig und nachvollziehbar begründet und wurden in Kenntnis der entsprechenden Vorakten und aufgrund klinischer Untersuchungen des Beschwerdeführers erstellt, sodass auf sie abgestellt werden kann. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kreisarzt Dr. I.________ den Integritätsschaden betreffend "Omarthrose, Endoprothese guter Erfolg" mit 17,5 % (genau in der Mitte der von der Tabelle 5.2 vorgesehenen Bandbreite von 15 % bis 20 %) geschätzt hat. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkte abzuweisen. 7. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d, 124 V 90 E. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b mit Hinweisen und Urteil EVG I 769/04 vom 27. April 2005 E. 3). Da auf die Berichte der Dres. K.________ und I.________ abgestellt werden kann, sind zusätzliche medizinische Abklärungen unnötig, sodass der Antrag des Beschwerdeführers um Einholung eines gerichtlichen Gutachtens betreffend Integritätsschaden abzuweisen ist. 8. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen. 9. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine Parteientschädigung ist – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. a und lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – keine Parteientschädigung zuzusprechen.
20 Urteil i.S. S 2019 17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Suva und an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 10. August 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am