VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 30. März 2020 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RAin lic. iur. B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2019 168
2 Urteil S 2019 168 A. Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1966, musste 1991 ihren erlernten Beruf als Coiffeuse wegen einer seropositiven chronischen Polyarthritis Stadium I aufgeben. Im September gleichen Jahres ersuchte sie die IV-Stelle Zug um Berufsberatung und Umschulung (IV-act. 1 S. 1 ff.). Es folgten von der Invalidenversicherung finanzierte Umschulungsmassnahmen zur Naturheilpraktikerin, welche die Versicherte indes abbrach und stattdessen (eigenständig) eine Ausbildung zur Akupunkteurin erfolgreich abschloss. Daraufhin liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutachten. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 10. März 2003 (IV-act. 1 S. 326 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab 1. November 2000 eine halbe Rente (Härtefallrente) zu (IV-act. 1 S. 377 f.). Im Rahmen der in den Jahren 2005, 2011 und 2015 durchgeführten Rentenrevisionen wurde der Rentenanspruch jeweils bestätigt (IV-act. 19, 27 und 34). Im September 2017 meldete sich die Versicherte zwecks Rentenerhöhung erneut bei der IV-Stelle an und machte eine seit dem 21. September 2017 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend (IV-act. 35). Die IV-Stelle ihrerseits trat auf das Revisionsgesuch ein, holte einen Bericht beim Psychotherapeuten ein, legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor und wies das Erhöhungsgesuch schliesslich mit Vorbescheid vom 21. März 2018 mangels einer wesentlichen und leistungsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes ab (IV-act. 52). Dagegen liess die Versicherte am 4. April 2018 Einwand erheben (IV-act. 54), woraufhin die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der SMAB AG in Auftrag gab. Gestützt auf das Gutachten der SMAB AG vom 24. Mai 2019 (IV-act. 78) – vollständige Arbeitsunfähigkeit als Akupunkteurin und 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – teilte die IV-Stelle der Versicherten am 23. Juli 2019 mit, dass sie Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten habe (IV-act. 86). Gleichentags erliess die IV-Stelle sodann die Verfügung, wonach die Versicherte mit Wirkung ab 1. September 2017 Anspruch auf eine ganze und ab 1. April 2018 auf eine halbe IV-Rente habe (IV-act. 84 f.). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Dezember 2019 liess die Versicherte beantragen, es sei ihr in Abänderung der Verfügung vom 23. Juli 2019 auch ab 1. April 2018 eine ganze Rente zuzusprechen und die Unterzeichnende sei für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im IV-Vorverfahren mit Fr. 3'437.35 zu entschädigen. Eventualiter sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 23. Juli 2019 festzustellen und das Verfahren an die IV-Stelle zwecks Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens zurück zu weisen. In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und in der Person der Unterzeichnenden eine
3 Urteil S 2019 168 unentgeltliche Rechtsvertreterin sowie vorsorglich die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist für die Verfügung vom 23. Juli 2019. Begründend liess die Beschwerdeführerin darauf hinweisen, die IV-Stelle habe der Unterzeichnenden die IV- Verfügung vom 23. Juli 2019 nicht zugestellt. Ihre Rechtsvertreterin habe lediglich die Mitteilung vom 23. Juli 2019 betreffend Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten erhalten. Dementsprechend sei die Unterzeichnende daran gehindert gewesen, rechtzeitig Beschwerde gegen die Rentenverfügung zu erheben, habe sie doch keine Kenntnis der Verfügung gehabt. Zudem habe ihre Rechtsvertreterin die Mitteilung, sie, die Beschwerdeführerin, sei mit dem Entscheid nicht einverstanden, auf die Mitteilung beziehen müssen, es würden ihre beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abgeklärt. Die Verfügung vom 23. Juli 2019 sei ihrer Rechtsvertreterin schliesslich erst am 9. Dezember 2019 zugegangen. Daher sei die 30-tägige Beschwerdefrist bzw. die 10tägige Frist zur Stellung des Wiederherstellungsgesuches gewahrt (act. 1). C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 bewilligte der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und stellte ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Person von RAin lic. iur. B.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei (act. 4). D. Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 nahm die IV-Stelle zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung. Unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 9C_741/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2 führte die Beschwerdegegnerin aus, sollte die Rechtsvertreterin die Verfügungen tatsächlich nicht erhalten haben, hätte die Beschwerdeführerin bei Anwendung der nötigen Sorgfalt veranlasst sein müssen, spätestens nach dreissig Tagen mit ihrer Anwältin Kontakt aufzunehmen, damit diese innert neu laufender (in diesem Sinne wiederhergestellter) Beschwerdefrist hätte Beschwerde erheben können. Für eine weitergehende Fristwiederherstellung bleibe vorliegend kein Platz (act. 5). E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Auffassungen betreffend Rechtzeitigkeit der Beschwerde fest (act. 7, 9 und 11). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein.
4 Urteil S 2019 168 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. 2. 2.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E. 2). 2.2 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der Behörde, welche die Zustellung veranlasst. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2a; 117 V 261 E. 3b). 2.3 Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen
5 Urteil S 2019 168 lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil BGer 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2). 2.4 Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann auch eine fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Adressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Die Dauer der vernünftigen Frist bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Wird eine Verfügung trotz eines bestehenden, der Verwaltung bekannten Vertretungsverhältnisses nicht dem Rechtsvertreter, sondern nur der versicherten Person selbst zugestellt, ist diese aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht in der Regel gehalten, spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Beschwerdefrist an ihren Vertreter zu gelangen. Eine anschliessende Beschwerde gilt als rechtzeitig eingereicht, wenn sie innerhalb einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist, welche ab diesem Datum (letzter Tag der Frist gemäss Verfügung) läuft, erhoben wird (Urteil EVG I 565/02 vom 6. Mai 2003 E. 3.1).
6 Urteil S 2019 168 2.5 Die Rechtzeitigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. 3. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Januar 2001 von RAin lic. iur. B.________ vertreten wird (vgl. IV-act. 1 S. 303). Gegenüber der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin ordentlich bevollmächtigt. Sie durfte sich insofern als vertretene Person betrachten. Die Beschwerdeführerin durfte somit davon ausgehen, dass auch ihre Vertreterin mit einem Exemplar der Rentenverfügung vom 23. Juli 2019 bedient wurde und hatte mithin keinen Grund zur Annahme, die Verwaltung respektiere das ordentlich bestellte Vertretungsverhältnis nicht. Ob die Rentenverfügung vom 23. Juli 2019, die immerhin an die Rechtsvertreterin adressiert war, ihr wirklich nicht zugestellt wurde, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Denn selbst wenn von einer mangelhaften Eröffnung der Rentenverfügung ausgegangen würde, könnte die Beschwerdeführerin – wie nachfolgend noch darzulegen sein wird – daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nachdem die Beschwerdeführerin eine Kopie der Rentenverfügung vom 23. Juli 2019 unbestrittenermassen erhalten (vgl. Bf-act. 12 f.), aber von ihrer Rechtsvertreterin nichts gehört hatte, hätten ihr nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Zweifel darüber aufkommen müssen, ob die Verfügung auch tatsächlich ihrer Vertreterin zugestellt worden war. Kraft der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte sich die Beschwerdeführerin somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) spätestens bis Mitte September 2019 bei ihrer Rechtsvertreterin erkundigen müssen, ob und inwiefern die Rentenverfügung angefochten werden soll. Dies hat die Beschwerdeführerin vorliegend offensichtlich auch getan, liegt doch ein E-Mail vom 29. Juli 2019 bei den Akten. Darin teilte die Beschwerdeführerin ihrer Rechtsvertreterin mit, dass sie den Bescheid von der IV erhalten habe und damit nicht einverstanden sei. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, ihr erschienen die Möglichkeiten einer 50 % Tätigkeit absolut unrealistisch – so habe sie ihren Beruf als Akupunkteurin, der zumindest körperlich nicht belastend sei, wegen den dauernden Schmerzschüben (Kopfschmerzen und rheumatische Entzündungen), welche psychisch und körperlich auslaugend und belastend seien, nicht mehr ausüben können. Wie solle es nun möglich sein, eine emotional nicht belastende, rein intellektuelle (d.h. nicht manuelle), körperlich insgesamt nicht belastende (nicht lange stehen) Tätigkeit zu finden, die auch regelmässige Ausfälle wegen akuter Schmerzschübe – die sie nun mal leider einfach habe – verkrafte? Sie habe den Eindruck, dass man nicht begreife oder
7 Urteil S 2019 168 nicht begreifen wolle, wie stark einschränkend ihre Erkrankung sei. Abschliessend bat die Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin um Rückmeldung (vgl. Bf-act. 14). Soweit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nun die Auffassung vertritt, sie habe die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sei, als Rückmeldung auf die Mitteilung betreffend Abklärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen verstehen dürfen, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2019 mitgeteilt wurde, die Beschwerdeführerin werde mit beruflichen Massnahmen unterstützt (vgl. Bf-act. 2). Diese Mitteilung hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen erhalten. Dass eine entsprechende Kopie dieser Mitteilung auch an die Beschwerdeführerin persönlich ging, kann dem genannten Aktenstück jedoch nicht entnommen werden. Vielmehr wurden unter "Kopie" lediglich C.________ und der Sozialdienst Zug aufgeführt. Dementsprechend hatte die Beschwerdeführerin gar keine Kenntnis der Mitteilung betreffend Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Rechtsvertreterin die genannte Mitteilung der IV-Stelle mit Übermittlungszettel vom 29. Juli 2019 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt hatte (vgl. Bf-act. 3). Angesichts dessen hat die Beschwerdeführerin frühestens am 30. Juli 2019 davon erfahren, dass ihre beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten geprüft würden. Demnach konnten sich ihre Ausführungen, sie sei mit dem Entscheid der IV-Stelle nicht einverstanden, überhaupt nicht auf die Mitteilung der IV-Stelle vom 23. Juli 2019 betreffend berufliche Massnahmen beziehen, wurde das E-Mail doch bereits am 29. Juli 2019 um 8.45 Uhr versandt (vgl. Bf-act. 14). Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des E-Mail Versands noch gar keine Kenntnis über die Abklärung ihrer beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten haben konnte, musste unter diesen Umständen auch ihrer Rechtsvertreterin bewusst sein. In Anbetracht dessen durfte die Rechtsvertreterin das E- Mail der Beschwerdeführerin nicht auf die Mitteilung betreffend Abklärung beruflicher Massnahmen beziehen. Im Übrigen wäre die Rechtsvertreterin angesichts ihrer Sorgfaltspflicht gehalten gewesen, bei der Beschwerdeführerin genauer nachzufragen, von welchem IV-Entscheid die Rede sei. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit E- Mail vom 29. Juli 2019 lediglich mitgeteilt hatte, sie sei mit dem IV-Entscheid nicht einverstanden, dem E-Mail jedoch nicht entnommen werden konnte, auf welchen IV- Entscheid sich ihre Aussage bezieht, und die Ausführungen nach dem soeben
8 Urteil S 2019 168 Dargelegten nicht als Rückmeldung auf die Mitteilung betreffend berufliche Massnahmen verstanden werden durften. Ebenfalls zu grösster Sorgfalt der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin hätte der Umstand veranlassen müssen, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig mehrere Verfügungen erhalten hatte. Der Einwand der Rechtsvertreterin, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass am gleichen Tag mehrere Entscheide verschickt würden, geht jedenfalls fehl. Die Rechtsvertreterin kann sodann auch nicht glaubhaft machen, sie habe mit der Zustellung der Rentenverfügung nicht rechnen müssen. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass in jedem laufenden Verfahren mit der Zustellung eines Entscheids zu rechnen ist. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren eine IV-Rente bezieht. Angesichts dessen können der Beschwerdeführerin jederzeit zusätzliche Versicherungsleistungen in Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden. Eingliederung vor Rente ist vorliegend mithin kein Thema. Darüber hinaus ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass das polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2019 im Sinne des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme zugestellt wurde (vgl. IV-act. 79). Nachdem die Rechtsvertreterin ihre Stellungnahme am 7. Juni 2019 eingereicht hatte (vgl. IV-act. 80), durfte sie nicht mehr damit rechnen, dass nochmals ein Vorbescheid zugestellt wird, bevor die Rentenverfügung ergeht. Die IV-Stelle war unter diesen Umständen jedenfalls nicht verpflichtet, einen neuen Vorbescheid zu erlassen. Mithin kann nicht die Rede davon sein, die Rentenverfügung vom 23. Juli 2019 sei nichtig. Nach dem soeben Dargelegten hätte die Rechtsvertreterin jedenfalls bemerken müssen, dass inzwischen in irgendeiner Form über das Rentenerhöhungsgesuch verfügt worden war. Wäre die nötige Sorgfalt angewandt worden, hätte die Rechtsvertreterin spätestens am 29. Juli 2019 von der am 23. Juli 2019 erlassenen Rentenverfügung Kenntnis erhalten. Unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b ATSG hätte die 30-tägige Beschwerdefrist am 16. September 2019 geendet. Aufgrund dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die am 10. Dezember 2019 der Post übergebene Beschwerde eindeutig zu spät eingereicht wurde. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn sich die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht bei ihrer Rechtsvertreterin gemeldet hätte. Denn wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen hat, hätte sich die Beschwerdeführerin in diesem Fall gemäss der unter Erwägung 2.4 dargelegten Rechtsprechung spätestens am 30. Tag nach Erhalt der
9 Urteil S 2019 168 Rentenverfügung an ihre Rechtsvertreterin wenden müssen – in casu unter Berücksichtigung der Sommergerichtsferien bis spätestens am 16. September 2019 –, woraufhin eine neue Beschwerdefrist von 30 Tagen zu laufen begonnen hätte. Gemäss dieser Rechtsprechung hätte die Beschwerde spätestens bis zum 16. Oktober 2019 der Post übergeben werden müssen. Die am 10. Dezember 2019 der Post übergebene Beschwerde erweist sich somit so oder anders als zu spät erhoben. 4. Nachdem die Beschwerde verspätet eingereicht worden ist, bleibt zu prüfen, ob die versäumte Frist im Sinne von Art. 41 ATSG wiederherzustellen ist. 4.1 Eine gesetzliche Frist, wie sie in Art. 60 Abs. 1 ATSG statuiert wird, kann – im Gegensatz zu einer richterlichen Frist – nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung jedoch unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Artikel 41 ATSG lässt die Fristwiederherstellung somit nur zu, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht ("unverschuldeterweise"). Jedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Das Hindernis kann dabei objektiver oder subjektiver Natur, das heisst ausserhalb oder innerhalb der Person des Betroffenen begründet sein. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Die Rechtsprechung anerkennt als Wiederherstellungsgründe das Vorliegen einer schweren Krankheit, die nicht nur die Fristwahrung völlig ausschliesst, sondern auch das Bestellen eines Vertreters nicht zulässt, eine Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne weiteres absehbar war oder aber, in ganz engen Grenzen, sprachliche Schwierigkeiten. Die Wiederherstellung der Frist wurde jeweils abgelehnt bei Erkrankungen, die jemanden nicht völlig "ausser Gefecht" setzten, bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit, bei Arbeitsüberlastung oder bei einem Computerproblem (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 41 N. 6 ff. mit weiteren Hinweisen). 4.2 Vorliegend wird als einziger Grund für die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist die Nichtzustellung der Rentenverfügung an die Rechtsvertreterin, mithin eine mangelhafte Eröffnung geltend gemacht. Diesem Aspekt wird jedoch bereits dadurch Rechnung getragen, als ab dem letzten Tag der Frist gemäss Verfügung eine neue 30-tägige Beschwerdefrist zu laufen beginnt (vgl. E. 2.4 vorstehend). Wie unter Erwägung 3
10 Urteil S 2019 168 vorstehend darauf hingewiesen, hat sich die Beschwerdeführerin vorliegend am 29. Juli 2019 per E-Mail bei ihrer Rechtsvertreterin gemeldet und mitgeteilt, dass sie mit dem IV- Entscheid nicht einverstanden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Rechtsvertreterin bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennen können bzw. müssen, dass über das Rentenerhöhungsgesuch bereits eine Verfügung ergangen ist und diese anfechten können. Der Rechtsvertreterin muss somit eine gewisse Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Von klarer Schuldlosigkeit, die gemäss Rechtsprechung für die Wiederherstellung der Frist gefordert ist, kann vorliegend jedenfalls keine Rede sein. 5. Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht eingehalten und die Beschwerde demnach verspätet eingereicht worden ist. Die versäumte Frist kann mangels triftiger und unverschuldeter Hinderungsgründe im Sinne von Art. 41 ATSG auch nicht wiederhergestellt werden. Somit kann auf die vorliegend zu spät eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden. 6. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Januar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihr für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Die von der Beschwerdeführerin beigezogene Rechtsanwältin ist für ihren Aufwand ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.– und in Berücksichtigung des Umstandes, dass nur der notwendige Aufwand verrechnet werden kann, ermessensweise mit Fr. 1'800.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.
11 Urteil S 2019 168 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 30. März 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am