VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier URTEIL vom 27. Februar 2020 [rechtkräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Taggelder) S 2019 163
2 Urteil S 2019 163
3 Urteil S 2019 163 A. Mit Verfügung vom 6. November 2019 sprach die IV-Stelle Zug dem 1984 geborenen A.________ ein Taggeld von Fr. 230.40 für die Dauer vom 1. November 2019 bis 31. Oktober 2022 zu (IV-act. 58). Dies erfolgte im Rahmen einer von der Invalidenversicherung getragenen Umschulung des ehemaligen Eishockeyspielers zum Marketingmanager HF (IV-act. 56 und 59). B. Gegen die Verfügung vom 6. November 2019 erhob A.________ am 4. Dezember 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung eines Taggelds von Fr. 350.70, eventualiter von Fr. 316.-- (act. 1 S. 2). C. Am 18. Dezember 2019 bezahlte der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- fristgerecht (act. 4.) D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2020 schloss die Verwaltung auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Zusprechung eines Taggelds von Fr. 324.80 (act. 6 S. 2). E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zusprache eines Taggelds von Fr. 324.80 einverstanden (act. 8). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) - Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle gegeben, stammt doch die angefochtene Verfügung von der IV-Stelle Zug. Die Verfügung datiert vom 6. November 2019 (BF-act. 1) und ist frühestens am Folgetag im
4 Urteil S 2019 163 Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers eingetroffen (vgl. auch act. 1 S. 2). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 4. Dezember 2019, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit gilt die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG als gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend lediglich die Höhe des dem Beschwerdeführer zugesprochenen Taggelds. 3. Gemäss Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20). In Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) wird der Höchstbetrag des versicherten Verdientes auf Fr. 148'200.-plafoniert. 4. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2020 zu Recht einräumt, ist von dem gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IV-act. 19) abgerechneten Lohn in der Zeit von Mai bis Dezember 2014 und damit von einem Jahreseinkommen von Fr. 152'000.-- auszugehen (101'333 / 8 x 12). Dieses muss jedoch auf das Höchsteinkommen der Unfallversicherung von Fr. 148'200.-- plafoniert werden, was das höchstmögliche Taggeld von Fr. 324.80 ergibt (148'200 / 365 x 80 %; act. 6 S. 3 f.). Dieses Vorgehen wird auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (act. 8). Die angefochtene Verfügung ist demzufolge in teilweiser Gutheissung der Beschwerde entsprechend abzuändern. 5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- vollumfänglich zurückzuerstatten und es ist ihm zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG
5 Urteil S 2019 163 auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.
6 Urteil S 2019 163 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. November 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2019 bis 31. Oktober 2022 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 324.80 hat. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 200.-- erhoben, welche der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug unter Beilage des Doppels der Eingabe vom 13. Februar 2020 (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 27. Februar 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am