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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 15.06.2020 S 2019 157

June 15, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,179 words·~16 min·2

Summary

Arbeitslosenversicherung (Einstellung der Anspruchsberechtigung) | ALV-Einstellungen

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch URTEIL vom 15. Juni 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung der Anspruchsberechtigung) S 2019 157

2 Urteil S 2019 157 A. A.________, geboren 1973, meldete sich am 1. April 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 58). Das Erstgespräch fand am 11. April 2019 statt (AWA-act. 48). Anlässlich des Folgegesprächs vom 29. Mai 2019 wurde der nächste Beratungstermin auf den 10. Juli 2019 festgelegt (AWA-act. 41). In der E-Mail Korrespondenz zwischen der Personalberaterin des RAV und A.________ vom 3. bzw. 4. Juni 2019 wurde dieser Termin schliesslich auf Donnerstag, 25. Juli 2019, 11.00 Uhr, verschoben (AWA-act. 40). Mit E-Mail vom 2. Juli 2019 gab er dem RAV seine bevorstehenden Abwesenheiten (8.–18. Juli 2019; 29. Juli–8. August 2019; 12.–15. August 2019) bekannt (AWA-act. 34). Dem Termin vom 25. Juli 2019 blieb A.________ in der Folge fern, weshalb ihn das RAV mit Schreiben gleichen Tages zur schriftlichen Stellungnahme betreffend seines unentschuldigten Fernbleibens innert 5 Tagen einlud; gleichzeitig wurde ein neuer Termin – der 19. August 2019, 10.00 Uhr – für das Beratungsgespräch durch das RAV festgelegt (AWA-act. 32). A.________ reichte keine Stellungnahme ein, worauf das AWA mit Verfügung vom 14. August 2019 gestützt auf Art. 17 Abs. 3 lit. b und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG entschied, seinen Anspruch um 6 Tage, beginnend am 26. Juli 2019, zu kürzen (AWA-act. 28). Gegen die Verfügung vom 14. August 2019 erhob A.________ am 26. August 2019 bzw. formell zulänglich am 14. September 2019 Einsprache. Dabei machte er sinngemäss geltend, dass er den Termin deshalb nicht habe wahrnehmen können, weil er Arbeitsbemühungen nachgegangen sei. Den Nachweis dazu habe er am 26. Juli 2019 erbracht. Die entsprechenden Unterlagen bzw. Aufzeichnungen seien offensichtlich untergegangen. Die Zustellung des Termins sei in seiner Abwesenheit erfolgt bzw. das entsprechende Schreiben habe ihn erst im Nachhinein erreicht (AWA-act. 24 und 18). Das AWA reagierte darauf mit Schreiben vom 11. Oktober 2019, worin es A.________ aufforderte, bis zum 21. Oktober 2019 Belege einzureichen, die seine Behauptungen stützen (AWA-act. 13). Mit E-Mail vom 15. Oktober 2019 ersuchte er die Personalberaterin des RAV um Zustellung der Aufforderung zum Termin vom 25. Juli 2019 (AWA-act. 12) und mit E-Mail vom 17. Oktober 2019 an das AWA übermittelte er E-Mail-Korrespondenz als Belege, dass er am 24. bzw. 25. Juli 2019 vor Ort Arbeitsbemühungen nachgegangen war (AWA-act. 11). Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2019 wies das AWA die Einsprache vom 26. August 2019 ab und bestätigte die Verfügung vom 14. August 2019 (AWA-act. 10).

3 Urteil S 2019 157 B. Mit Eingabe vom 18. November 2019 an das AWA (Eingang bei der Arbeitslosenkasse Zug am 19. November 2019; AWA-act. 7), welche infolge Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weitergeleitet wurde (act. 1), sowie mit ergänzendem Schreiben vom 27. November 2019 (Eingang am Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 2. Dezember 2019; act. 4) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2019 (AWA-act. 10). C. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2019 beantragte das AWA mit Verweis auf den Einspracheentscheid (AWA-act. 10) die Abweisung der Beschwerde (act. 6). D. Weitere Stellungnahmen blieben aus. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die

4 Urteil S 2019 157 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2019 ging am 19. November 2019 bei der Arbeitslosenkasse ein. Sie gilt trotz Einreichen bei einer unzuständigen Stelle (vgl. Art. 39 Abs. 2 ATSG) somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung für 6 Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. 2. 2.1 In Art. 8 AVIG werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgezählt. Als eine dieser Anspruchsvoraussetzungen nennt Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG die Erfüllung der Kontrollvorschriften. Nach Art. 17 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Daneben muss sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Abs. 2). In Art. 17 Abs. 3 AVIG hält der Gesetzgeber fest, dass die versicherte Person auf Weisungen des zuständigen Amtes an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (lit. a), an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 teilzunehmen (lit. b) und die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern hat (lit. c). 2.2 Artikel 21 Abs. 1 AVIV konkretisiert Art. 17 Abs. 2 AVIG insoweit, als sich die versicherte Person nach der Anmeldung persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu Beratungs- und Kontrollgesprächen melden muss und sicherzustellen hat, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von dieser Amtsstelle erreicht werden kann. Die zuständige Amtsstelle führt mit jedem Versicherten in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, ein Beratungs- und Kontrollgespräch, wobei die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft werden (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Der Versicherte muss sich entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Da diese Beratungstermine verbindlich festgelegt werden, müssen mögliche Verhinderungen vorgängig der Personalberaterin des RAV mitgeteilt werden.

5 Urteil S 2019 157 3. 3.1 Die versicherte Person, die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, ist angemessen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 3.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hat den Charakter einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, im Sinne der Solidarität unter den Versicherten eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu verhindern. Die versicherte Person soll dabei am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat, angemessen mitbeteiligt werden (BGE 122 V 34 E. 4c/aa). Bestimmte Verhaltensweisen werden jedoch bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen, wie insbesondere unzureichende Arbeitsbemühungen oder die Nichtbefolgung von Weisungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Art. 30 Rz. 2; Urteil EVG C 134/06 vom 19. September 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 3.3 Das Einhalten der Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche gehört zu den elementaren Pflichten des Versicherten. Es darf ohne weiteres erwartet werden, dass sich der Versicherte der Wichtigkeit solcher Termine bewusst ist und sich auch dementsprechend verhält. Es darf m.a.W. von einem Versicherten erwartet werden, dass er die Termine für die Beratungs- bzw. Kontrollgespräche genau einhält, zumal ihm diese jeweils einige Zeit im Voraus angekündigt werden, was eine entsprechende Disposition ermöglicht. An entschuldbare Gründe für ein Verpassen des Termins werden strenge Voraussetzungen geknüpft. Es werden Gründe anerkannt, die im Bereich der höheren Gewalt, Krankheit oder Unfall liegen. Nach der Rechtsprechung liegt ein zu

6 Urteil S 2019 157 sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten hat und durch sein (verspätetes) Erscheinen gezeigt hat, dass er das vereinbarte Gespräch im RAV ernst nehme (Urteil EVG C 112/04 vom 1. Oktober 2004 E. 2). Entsprechend stellt aber auch das Versäumen eines Termins für ein Beratungs- und Kontrollgespräch aus Vergesslichkeit – ohne sich sofort nach Erkennen des Versäumnisses, sondern erst auf Aufforderung zur Rechtfertigung hin zu entschuldigen – ein sanktionswürdiges Verhalten dar (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariates für Wirtschaft [seco; AVIG-Praxis ALE] B363). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist dem Beratungstermin vom 25. Juli 2019 unbestrittenermassen ferngeblieben, weshalb er von der Vorinstanz gestützt auf Art. 17 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 6 Tagen eingestellt worden ist. Der Einspracheentscheid ist ausführlich und sorgfältig begründet. Darauf wird verwiesen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Fernbleiben vom Gespräch als entschuldbar erscheinen und deshalb eine Reduzierung der Anzahl Einstelltage resp. deren gänzliche Streichung angebracht ist. 4.2 Ausweislich der Akten ist erstellt, dass anlässlich des Folgegesprächs vom 29. Mai 2019 der 10. Juli 2019, 16.00 Uhr, als nächster Beratungstermin festgelegt wurde (AWA-act. 41). Das Gesprächsprotokoll wies sodann darauf hin, dass dieser Termin obligatorisch sei und das Nichteinhalten des Termins eine Taggeldkürzung zur Folge habe; eine Terminverschiebung sei nur nach vorheriger Absprache mit der Personalberaterin des RAV möglich. Nachdem die Personalberaterin des RAV mit E-Mail vom 3. Juni 2019 an den Beschwerdeführer um eine Verlegung des Gesprächs auf den Vormittag – 9.00 Uhr – des 10. Juli 2019 ersuchte, erbat letzterer gleichentags eine Verschiebung in eine andere Woche (1.–4. Juli 2019 bzw. 22.–25. Juli 2019). Die Personalberaterin des RAV fragte mit E-Mail vom 4. Juni 2019, weshalb ihm der vereinbarte Termin vom 10. Juli 2019 nicht passe, schlug aber gleichzeitig den 25. Juli 2019, 11.00 Uhr, als Verschiebungstermin vor. Ohne auf die Frage der Personalberaterin des RAV einzugehen, bestätigte der Beschwerdeführer diesen Termin gleichentags (AWAact. 40). Nachdem der Beschwerdeführer nicht zum Gespräch erschienen war, wurde ihm noch mit Schreiben vom 25. Juli 2019 das rechtliche Gehör gewährt und gleichzeitig ein

7 Urteil S 2019 157 neuer Termin – der 19. August 2019, 10.00 Uhr – für das Beratungsgespräch durch das RAV festgelegt (AWA-act. 32). Der Beschwerdeführer reichte darauf jedoch keine Stellungnahme ein. Mit E-Mail vom 19. August 2019, 9.51 Uhr, erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Personalberaterin des RAV, ob bereits ein neuer Termin für das Beratungsgespräch vereinbart sei, worauf diese sogleich – mit E-Mail von 9.55 Uhr – darauf hinwies, dass der Termin für ebendiesen 19. August 2019, 10.00 Uhr, anberaumt war, was ihm mit Schreiben vom 25. Juli 2019 mitgeteilt worden sei. Im Laufe der weiteren E-Mail Korrespondenz des Vormittags des 19. August 2019 stellte sich der Beschwerdeführer im E-Mail von 10.58 Uhr auf den Standpunkt, dass der Termin vom 25. Juli 2019 nicht fixiert gewesen sei und dass er sie, die Personalberaterin des RAV, darüber informiert gehabt habe, dass er an dem Tag einen Präsenztermin bei B.________ (in C.________, Deutschland) zwecks Definition der weiteren Zusammenarbeit haben würde. Auf die Frage der Personalberaterin des RAV, wann er ihr denn mitgeteilt habe, dass er an den Termin am 25. Juli 2019 nicht kommen könne, reagierte der Beschwerdeführer nicht (AWA-act. 27). 4.3 Wie bereits in der Einsprache vom 26. August bzw. 14. September 2019 macht der Beschwerdeführer auch in der Eingabe vom 18. November 2019 geltend, es seien offensichtlich Unterlagen bzw. Aufzeichnungen untergegangen. Den Termin habe er aufgrund der Tatsache, dass er Arbeitsbemühungen vor Ort nachgegangen sei, nicht wahrnehmen können. Den entsprechenden Nachweis habe er erbracht. Der Termin [AWAact. 32] sei in seiner Abwesenheit zugestellt worden bzw. habe ihn erst im Nachhinein erreicht (AWA-act. 24, 18 und 7). 4.4 Auf Basis des Gesprächsprotokolls vom 29. Mai 2019 wurde am 4. Juni 2019 der Termin für das Beratungsgespräch vom 10. Juli 2019 auf den 25. Juli 2019 verschoben. Dass er dann in der Schweiz sein werde, bestätigte der Beschwerdeführer im Übrigen auch nach der Verschiebung (indirekt) durch die Meldung seiner Abwesenheiten für Juli und August 2019 (AWA-act. 34). Die Behauptung in der E-Mail vom 19. August 2019, der Termin sei nicht fixiert gewesen, vermag der Beschwerdeführer nicht zu untermauern. Dies steht vielmehr diametral zur Bestätigungs-E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2019 (AWA-act. 40) und muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Bezeichnenderweise behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass er sich vom Termin am 25. Juli 2019 (vorgehend) abgemeldet hätte. So verwundert es nicht, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Frage der Personalberaterin des RAV, wann er ihr denn mitgeteilt habe, dass er den Termin nicht würde wahrnehmen können, reagierte. Dass der

8 Urteil S 2019 157 Beschwerdeführer am [24. Juli 2019 und am] 25. Juli 2019 vor Ort Arbeitsbemühungen nachgegangen war, ist – ebenso wie der Umstand, dass er diese Bemühungen im Nachweis zu den Arbeitsbemühungen aufführte und dem RAV zusandte – unstreitig. Wenn der Beschwerdeführer aber in seiner E-Mail vom 19. August 2019 anführt, er habe die Personalberaterin des RAV darüber informiert, dass er am 25. Juli 2019 einen Termin vor Ort habe, dann bezieht er sich auf den Nachweis über die Arbeitsbemühungen vom 26. Juli 2019, was erweist, dass dieser Umstand dem RAV nicht vor dem 25. Juli 2019 mitgeteilt worden war. Dieser Nachweis ist denn beim RAV auch nicht untergegangen – Gegenteiliges geht weder aus den Akten hervor noch wird solches vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich dargetan. Ferner geht der Einwand des Beschwerdeführers, der Termin [im Schreiben vom 25. Juli 2019] sei in seiner Abwesenheit zugestellt worden bzw. habe ihn erst im Nachhinein erreicht, ins Leere, handelte es sich bei diesem doch um den Ersatztermin für den 25. Juli 2019, nämlich den 19. August 2019. Insofern ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 25. Juli 2019 mutmasslich erst Mitte August 2019 zur Kenntnis nehmen konnte – mit Bezug auf den Termin für das Beratungsgespräch vom 25. Juli 2019 –, irrelevant. Folglich ist mit dem AWA zu schliessen, dass kein Grund vorgelegen hat, welcher das Ausbleiben der vorgängigen Abmeldung zum Termin vom 25. Juli 2019 entschuldigen würde. Aufgrund des Handelns des Beschwerdeführers muss unweigerlich geschlossen werden, dass er den Termin vom 25. Juli 2019 vergessen hatte, was von fehlendem Interesse am Einhalten des Termins bzw. unzulänglicher Aufmerksamkeit zeugt. Dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2019 bei D.________ und am 25. Juli 2019 bei B.________ vor Ort Arbeitsbemühungen nachgegangen war, stellt angesichts der Tatsache, dass es sich dabei nicht um Fälle der höheren Gewalt, Krankheit oder Unfall handelt, keinen – im Sinne des Gesetzes – entschuldbaren Grund für das unentschuldigte Fernbleiben am Beratungsgespräch vom 25. Juli 2019 dar (vgl. auch Urteil EVG C 112/04 vom 1. Oktober 2004 E. 2.3). So kann es denn auch offenbleiben, ob die Arbeitsbemühungen erfolgsversprechend waren bzw. ob es sich dabei um Vorstellungsgespräche handelte. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er dem Arbeitsmarkt nur zu 80 % zur Verfügung steht, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten – schliesslich hatte er den Termin vom 25. Juli 2019 selber bestätigt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer weder vorgängig vom Beratungsgespräch am 25. Juli 2019 abgemeldet noch innert nützlicher Frist nach Erkennen des Versäumnisses beim RAV gemeldet hat. Entschuldbare Gründe für das Fernbleiben bestanden nicht. 5.

9 Urteil S 2019 157 5.1 Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Verschulden sind die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, damit alle Umstände des konkreten Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem das Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung sein (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 167). 5.2 Gemäss Einstellraster des seco im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE) ist bei erstmaligem Fernbleiben/Versäumnis ohne entschuldbaren Grund am Infotag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch eine Einstelldauer von 5–8 Tagen zu verfügen (AVIG-Praxis ALE D79 3.A). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich folglich nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). 5.3 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall eine Einstelldauer von 6 Tagen verfügt und damit eine Einstelldauer im mittleren Bereich des genannten Rasters angeordnet. Verschuldensmindernde Umstände sind nicht ersichtlich. Weitere Kriterien, welche vorliegend gar ein Unterschreiten des Einstellrahmens rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Zutreffend führte das AWA im Einspracheentscheid an, der Beschwerdeführer habe dem Termin nicht die nötige Wichtigkeit zugemessen. Darauf kann verwiesen werden. Ferner zeugt die Schutzbehauptung, der Termin sei nicht fixiert gewesen, nicht

10 Urteil S 2019 157 von einem Erkennen des Versäumnisses. Die Einstellung für 6 Tage ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 6. Das Verfahren ist nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos und eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

11 Urteil S 2019 157 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 15. Juni 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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