Skip to content

Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 154

February 27, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,813 words·~19 min·2

Summary

Unfallversicherung (Leistungen) | Unfallversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 27. Februar 2020 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Suva, Versicherungsleistungen, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2019 154

2 Urteil S 2019 154 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1984, war bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 19. Januar 2019 beim Schlitteln umkippte und sich am linken Ellenbogen verletzte (vgl. Suva-act. 2). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Suva-act. 5). Nach weiteren Abklärungen, unter anderem auch bei Kreisarzt Dr. B.________ (Suva-act. 91), teilte die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Juli 2019 mit, dass über den 9. Juli 2019 hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folgen des Unfalles mehr vorhanden und weitere ärztliche Behandlungen nicht notwendig seien. Dementsprechend stellte die Suva die Leistungen per 9. Juli 2019 ein (Suva-act. 92). Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-act. 100) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 (Suva-act. 105) ab. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. November 2019 (Poststempel 4. November 2019) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Oktober 2019 und die Weiterausrichtung der Leistungen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei zwar aktuell wieder beschwerdefrei, die Suva lasse es jedoch unberücksichtigt, dass er von Dr. C.________ für die Zeitspanne vom 9. Juli bis 15. August 2019 zu 100 % und vom 16. bis 25. August 2019 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei, zumal diesbezüglich ein gültiges Arztzeugnis vorliege. Zudem habe die Suva seine Schmerzen ignoriert (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2019 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar und werde auch nicht begründet, weshalb Dr. C.________ bei im Bereich des Radiusköpfchens festgestellter absoluter Beschwerdefreiheit eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit attestiere. Ebenso würden jegliche Hinweise betreffend die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden fehlen. Zudem habe auch Dr. D.________ am 28. Mai 2019 bereits festgehalten, dass klinisch und MR-tomographisch keine eindeutige Schmerzursache detektiert werden könne und aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde per se eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Weshalb im Widerspruch dazu schliesslich doch eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 9. Juli 2019 attestiert worden sei, sei nicht nachvollziehbar, zumal sich in der Zwischenzeit keine Änderungen ergeben hätten. Da aber (immerhin) eine weitere Abklärung bei Dr. C.________ vorgeschlagen worden sei, die jedoch ebenfalls keine unfallkausale Beschwerdeursache ergeben habe, seien die Taggelder bis zum 9. Juli 2019 ausgerichtet worden. Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 18. Juli 2019 erweise sich die Einstellung der Leistungen per 9. Juli 2019 jedoch als korrekt. Wie Dr. B.________ unter Berücksichtigung der medizinischen

3 Urteil S 2019 154 Aktenlage inklusive der bildgebenden Diagnostik korrekt festhalte, würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (spätestens!) am 9. Juli 2019 keine Folgen des Unfalles vom 19. Januar 2019 mehr vorliegen (act. 3). D. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Suva zur Kenntnisnahme zugestellt und eine Frist für allfällige Bemerkungen bis zum 15. Januar 2020 angesetzt (act. 4). Diese Frist liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen, weshalb der Schriftenwechsel per Mitte Januar 2020 als abgeschlossen gilt. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in E.________, ZG. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 8. Oktober 2019. Dieser ging dem Beschwerdeführer frühestens am 9. Oktober 2019 zu. Die Beschwerdeschrift vom 2. November 2019 wurde am 4. November 2019 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die Beschwerde gilt folglich als binnen der 30-tägigen Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen an eine Beschwerde und der Beschwerdeführer ist als von der Verfügung des Unfallversicherers direkt Betroffener zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu 19. Juli 2019) resp. des streitigen Einspracheentscheids (8. Oktober 2019) eingetretenen

4 Urteil S 2019 154 Sachverhalt ab (BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Abs. 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 19. Januar 2019 ereignet, weshalb die ab 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 3. 3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 ATSG) oder einer körperähnlichen Schädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG) zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

5 Urteil S 2019 154 Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1). 3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). 3.3 Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 139 V 176 E. 5.3) nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren

6 Urteil S 2019 154 haben, also dahingefallen sind (Urteile BGer 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2 und 8C_901/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3.2, je mit Hinweisen). 3.4 Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallen ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Dabei ist zu beachten, dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (Urteil BGer 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1; vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc": BGE 119 V 335 E. 2b/bb). 3.5 In der Würdigung der einzelnen Beweismittel ist der Richter frei resp. nicht an besondere Beweisregeln gebunden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der Sozialversicherungsrichter bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aber als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist namentlich den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber darf und soll der Richter in Bezug auf Berichte von Hausärzten – wie auch von behandelnden Fachärzten (Urteil BGer 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 8.2) – der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Nach der bundesgerichtlichen

7 Urteil S 2019 154 Rechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutischen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (Urteil BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substantiiert vorgetragene Einwendung den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob sie in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen eines vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (siehe zum Ganzen BGE 125 V 351 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Schliesslich kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Bestehen indessen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil BGer 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.5). 4. Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2019 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat. Die Beschwerdegegnerin hat denn zunächst auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer auch nach der von der Beschwerdegegnerin per 9. Juli 2019 verfügten Leistungseinstellung weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Hierzu stellt sich die Frage nach dem Kausalzusammenhang, wobei die Beweislast für dessen Dahinfallen bei der Beschwerdegegnerin liegt. Den Akten ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 4.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 24. Januar 2019 berichtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, dass der Versicherte am 19. Januar 2019 beim Schlitteln umgekippt sei und er sich dabei eine Verletzung am linken Ellenbogen zugezogen habe (Suva-act. 2). Es erfolgte eine notfallmässige Selbstvorstellung des Versicherten im Spital F.________. Dabei ergab sich keine Prellmarke des linken Ellenbogengelenkes, es war aber eine

8 Urteil S 2019 154 Schwellung über dem proximalen Radius zu erheben. Die Beweglichkeit zeigte sich eingeschränkt. Die gleichentags erfolgten Röntgenabklärungen zeigten keinen Erguss und keinen Nachweis einer Fraktur oder Luxation. Die Ärzte diagnostizierten eine Radiusköpfchenfraktur links, Typ Mason I und attestierten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Suva-act. 10 und 12). 4.2 Die Röntgenbilder vom 28. Januar 2019 zeigten stationäre Stellungsverhältnisse ohne Hinweise auf eine sekundäre Dislokation. Die Fraktur war nicht mit Sicherheit abgrenzbar (Suva-act. 13). 4.3 Am 14. März 2019 berichteten die Ärzte des Spitals F.________, die Fraktur sei nicht mehr adäquat abgrenzbar und somit konventionell radiologisch konsolidiert. Die Arbeitsfähigkeit sollte bei problemlosem Kraftaufbau in Kürze wieder vollständig gegeben sein (Suva-act. 30). 4.4 Das MRT des linken Ellenbogens vom 23. April 2019 zeigte keinen Gelenkerguss, kein Knochenmarködem und insbesondere auch ein unauffälliges Signal am Radiusköpfchen etc. Es wurde ein Normalbefund am linken Ellenbogengelenk erhoben (Suva-act. 44). 4.5 Nachdem die MRT-Untersuchung überhaupt keine strukturellen, traumabedingten Veränderungen des linken Ellenbogengelenkes nachgewiesen hatte, kam Dr. B.________, Facharzt für Chirurgie, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 2. Mai 2019 zum Schluss, dass der Versicherte ab 6. Mai 2019 wieder 100 % arbeitsfähig sei (Suva-act. 45). 4.6 Daraufhin wurde der Versicherte am 4. Mai 2019 von Dr. G.________, Facharzt für Radiologie und Radio-Onkologie, ab 3. Mai 2019 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, nachdem zuvor ab dem 9. April 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit galt (Suva-act. 49). 4.7 In der Folge wurde der Versicherte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Spitals F.________ zur eingehenden Beurteilung zugewiesen. Am 28. Mai 2019 berichtete Dr. D.________ anamnestisch über unveränderte elektrisierende und teilweise stechende Schmerzen an der Ellenbogengelenksaussen- und Rückseite. In seiner Beurteilung hielt Dr. D.________ fest, klinisch und MR-tomografisch könne keine

9 Urteil S 2019 154 eindeutige Schmerzursache detektiert werden. Differenzialdiagnostisch müsse an eine Epikondylitis humeri radialis, ein Plicasyndrom oder eine Ansatztendinopathie der Trizepssehne am Olecranon gedacht werden. Die konservativ therapierte Radiusköpfchenfraktur sei MR-tomographisch nicht mehr nachweisbar. Explizit zeige sich auch kein persistierendes Bone bruise, welches für die subjektiven Schmerzen verantwortlich sein könnte. Als nächsten Schritt wäre eine intraartikuläre, rein diagnostische Ellenbogengelenks-Infiltration möglich. Aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde bestehe per se eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Suva-act. 64). 4.8 Am 5. Juni 2019 führte Dr. B.________ aus, aufgrund des ausführlichen und sehr konklusiven fachorthopädischen Berichtes des Spitals F.________ vom 28. Mai 2019 sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Zudem seien die im Bericht vom 28. Mai 2019 vermuteten Diagnosen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal (Suvaact. 65). 4.9 Am 18. Juni 2019 erfolgte die intraartikuläre Ellenbogen-Infiltration, welche dazu führte, dass der Versicherte unmittelbar nach der Infiltration für ca. 60 Minuten beschwerdefrei war, danach aber wieder die bekannten bewegungsabhängigen Schmerzen auftraten. Im Sprechstundenbericht vom 24. Juni 2019 hielten Dr. H.________, Assistenzarzt, und Dr. D.________ des Spitals F.________ fest, dass sich der Befund zur Untersuchung vom 28. Mai 2019 nicht verändert habe. Dem Versicherten wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. Juni bis 9. Juli 2019 attestiert und darauf hingewiesen, dass eine Zuweisung in die sportorthopädische Sprechstunde von Dr. C.________ erfolge (Suva-act. 79). 4.10 Die Beurteilung durch Dr. C.________ erfolgte schliesslich am 9. Juli 2019. Doktor C.________ hielt dabei fest, es könne nicht auf ein intraartikuläres Geschehen geschlossen werden. Einschränkungen der physiologischen Funktionen des linken Ellenbogengelenkes konnte auch Dr. C.________ nicht feststellen. Zudem wies er darauf hin, dass unmittelbar im Anschluss an eine Infiltration im Bereich des Radiusköpfchens eine absolute Beschwerdefreiheit bestanden habe. Schliesslich attestierte Dr. C.________ dem Versicherten nochmals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Juli 2019 (Suvaact. 89). 4.11 Am 18. Juli 2019 nahm Dr. B.________ erneut Stellung. Dabei verwies er im Wesentlichen auf die MRT-Untersuchung des linken Ellenbogens vom 23. April 2019, die

10 Urteil S 2019 154 einen absolut normalen Befund des linken Ellenbogengelenkes ergeben habe, auf die eingehende klinische Untersuchung im Spital F.________ vom 28. Mai 2019, bei der lediglich subjektive Schmerzangaben des Versicherten hätten festgestellt werden können, und auf die klinische Untersuchung vom 9. Juli 2019, bei der ebenfalls keine Einschränkung der physiologischen Funktionen des linken Ellenbogengelenkes habe festgestellt werden können und auf die Infiltration, die zu einer absoluten Beschwerdefreiheit des Versicherten geführt habe. Beurteilend hielt er fest, es würden über den 9. Juli 2019 hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folgen des Unfalles vom 19. Januar 2019 mehr vorliegen. Somit seien auch weitere ärztliche Behandlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Unfallfolgen nicht notwendig (Suva-act. 91). 4.12 Mit ärztlichem Zeugnis vom 16. August 2019 attestierte Dr. C.________ dem Versicherten nochmals eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit (vom 31. Juli bis 15. August 2019 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 16. bis 25. August 2019 50%ige Arbeitsunfähigkeit). Ab dem 26. August 2019 ging Dr. C.________ von vollständiger Arbeitsfähigkeit aus (Suva-act. 103). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung im Wesentlichen auf den versicherungsinternen kreisärztlichen Bericht von Dr. B.________ vom 18. Juli 2019 (Suva-act. 91). Der kreisärztliche Bericht entspricht den höchstrichterlichen Anforderungen an einen Arztbericht mit voller Beweiskraft, da er umfassend ist, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der gesamten medizinischen Vorakten erging und schliesslich in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen für das Gericht nachvollziehbar begründet sind. Doktor B.________ hat unter Bezugnahme auf die medizinischen Vorakten ausführlich dargelegt, weshalb über den 9. Juli 2019 hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folgen des Unfalles vom 19. Januar 2019 mehr vorliegen. Darauf kann abgestellt werden. Dabei ist noch einmal daran zu erinnern, dass bereits anlässlich der MRT-Untersuchung des linken Ellenbogengelenkes vom 23. April 2019 ein absolut normaler Befund vorlag (vgl. Suva-act. 44). Es konnten mithin überhaupt keine strukturellen, traumabedingten Veränderungen des linken Ellenbogengelenkes nachgewiesen werden (vgl. Suva-act. 45 S. 1). Des Weiteren konnte auch anlässlich der eingehenden klinischen Untersuchung

11 Urteil S 2019 154 vom 28. Mai 2019 keine eindeutige Schmerzursache detektiert werden. Völlig nachvollziehbar und einleuchtend kam Dr. D.________ daher zum Schluss, dass aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde per se eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (vgl. Suva-act. 64). Weshalb im Widerspruch dazu mit Sprechstundenbericht vom 24. Juni 2019 dennoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. Juni bis 9. Juli 2019 attestiert wurde, ist, wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassend zu Recht festgestellt hat, nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Sprechstundenbericht vom 24. Juni 2019 ein unveränderter Befund zur Untersuchung vom 28. Mai 2019 festgestellt wurde (vgl. Suva-act. 79). Dennoch hat die Beschwerdegegnerin in der Folge die Abklärung bei Dr. C.________ vom 9. Juli 2019 abgewartet und bis zu diesem Datum Taggelder ausgerichtet. Soweit der Beschwerdeführer nun vorbringt, es seien auch über den 9. Juli 2019 hinaus Taggelder zu entrichten und diesbezüglich auf ein ärztliches Zeugnis von Dr. C.________ verweist, kann er damit nicht gehört werden. Es trifft zwar zu, dass Dr. C.________ dem Beschwerdeführer über den 9. Juli 2019 hinaus eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit attestierte (vom 9. Juli bis 15. August 2019 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 16. bis 25. August 2019 50%ige Arbeitsunfähigkeit [vgl. Suva-act. 89 S. 3 und Suva-act. 103]). Nicht unberücksichtigt bleiben darf jedoch die Tatsache, dass auch Dr. C.________ anlässlich der Untersuchung vom 9. Juli 2019 keine Einschränkung der physiologischen Funktionen des linken Ellenbogengelenkes feststellen konnte und er ein intraartikuläres Geschehen ausschloss. Zudem war der Beschwerdeführer im Anschluss an die durchgeführte Infiltration absolut beschwerdefrei (vgl. Suva-act. 89). Weshalb Dr. C.________ dennoch eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist, wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassend zutreffend aufgezeigt hat, nicht nachvollziehbar und wird seitens des Oberarztes auch nicht weiter begründet. Sodann ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass jegliche Hinweise betreffend die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden fehlen. Letztlich ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall wohl eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 3.5 oben). Nach dem soeben Dargelegten kann der Beschwerdeführer aus den Arbeitsunfähigkeitsattestierungen von Dr. C.________ somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich ändert auch die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführerin im Sommer 2019 weiterhin an Schmerzen litt, nichts daran, dass die Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal waren. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf

12 Urteil S 2019 154 hingewiesen hat, ist der Unfallversicherer nur solange leistungspflichtig, als der Unfall im Beschwerdebild eine ursächliche Rolle spielt. 5.2 Gesamthaft betrachtet bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was gegen die Richtigkeit der Beurteilung von Dr. B.________ sprechen würde. Insbesondere kann seinen Ausführungen und der Beurteilung von Dr. C.________ auch nichts entnommen werden, was für eine Unfallkausalität der über den 9. Juli 2019 hinaus noch vorhandenen Beschwerden am linken Ellenbogen sprechen würde. Dass die Suva gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.________ annahm, der fragliche Unfall habe seine Ursächlichkeit für die geklagten Schmerzen spätestens mit der Untersuchung bei Dr. C.________ vom 9. Juli 2019 verloren, vermag daher einzuleuchten. Angesichts dieser aussagekräftigen medizinischen Aktenlage hat die Suva denn auch in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung von weiteren medizinischen Abklärungen hinsichtlich der Frage der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 19. Januar 2019 und den weiterhin bestehenden Beschwerden abgesehen. Es besteht somit kein Kausalzusammenhang zwischen den über die Leistungseinstellung per 9. Juli 2019 hinaus beklagten Beschwerden und dem besagten Unfall, womit die im angefochtenen Einspracheentscheid geschützte Einstellung der Versicherungsleistungen per 9. Juli 2019 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 6. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. a und lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

13 Urteil S 2019 154 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Suva, Luzern, sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 27. Februar 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

S 2019 154 — Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 154 — Swissrulings