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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2019 146

May 29, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·2,079 words·~10 min·2

Summary

Krankenversicherung (Prämienverbilligung) | Prämienverbilligung Krank.vers

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier URTEIL vom 29. Mai 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Krankenversicherung (Prämienverbilligung) S 2019 146

2 Urteil S 2019 146 A. A.________ reichte bei der Gemeinde B.________ – gemäss Eingangsstempel am 3. Juni 2019 – ein Gesuch um Gewährung der individuellen Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPV) für das Jahr 2019 ein (AK-act. 1). Mit Verfügung vom 13. August 2019 verneinte die Ausgleichskasse Zug den Anspruch auf IPV mit der Begründung, das Gesuch sei nicht innert der gesetzlichen Frist bis zum 30. April 2019 eingereicht worden (AK-act. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache und machte geltend, das ausgefüllte Formular "am 30." in den Briefkasten eingeworfen zu haben. Gemäss Eingangsstempel und handschriftlicher Notiz auf dem undatierten Schreiben wurde die Einsprache am 6. September 2019 in den Briefkasten der Gemeinde B.________ eingeworfen (AK-act. 3). Mit Einspracheentscheid vom 25. September 2019 trat die Ausgleichskasse auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, diese sei zu spät eingereicht worden. Darüber hinaus könne das Gesuch um Ausrichtung von IPV nicht bearbeitet werden, da auch die Anmeldung nicht innert der gesetzlichen Frist eingereicht worden sei (AK-act. 4). B. Dagegen wehrte sich A.________ mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 (Datum der Postaufgabe: 23. Oktober 2019) bei der Ausgleichskasse Zug und ersuchte um Auszahlung der Prämienverbilligung. Zur Begründung bringt er vor, das Anmeldungsformular fristgerecht am 30. April 2019 in den Briefkasten der Gemeinde eingeworfen zu haben. Sein Vater könne dies bezeugen (act. 1). Am 24. Oktober 2019 überwies die Ausgleichskasse Zug dieses Schreiben an das Verwaltungsgericht zur gerichtlichen Beurteilung (AK-act. 5). C. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2019 beantragte die Ausgleichskasse Zug die Abweisung der Beschwerde mangels Hinweise für die Rechtzeitigkeit der Einsprache. Selbst wenn die Einsprache rechtzeitig erfolgt wäre, sei der Antrag auf die IPV verspätet eingereicht worden (act. 4). D. Am 7. November 2019 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu (act. 5). Daraufhin gingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren Stellungnahmen mehr ein.

3 Urteil S 2019 146 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPVG; BGS 842.6) kann gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereicht werden. Die am 23. Oktober 2019 (Poststempel) eingereichte Beschwerde ist innerhalb der Frist erhoben worden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – bei Wohnsitz des Beschwerdeführers in B.________, Kanton Zug, und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Bearbeitung und erste Beurteilung des Anspruchs auf IPV – ist ausser Zweifel gegeben. Fraglos ist der Beschwerdeführer vom Einspracheentscheid vom 25. September 2019 direkt betroffen, geht es doch darum, ob sein Prämienverbilligungsgesuch zu Recht oder zu Unrecht nicht behandelt bzw. aus Gründen der Verwirkung abgewiesen wurde. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung ist somit zu bejahen. Die Beschwerde enthält zudem einen sinngemässen Antrag sowie eine Begründung und entspricht den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. 2. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 KVG grundsätzlich auf die Krankenversicherung anwendbar. Artikel 1 Abs. 2 KVG nimmt von dieser grundsätzlich vorgesehenen Anwendbarkeit der ATSG-Bestimmungen diejenigen Bereiche aus, die nicht das Verhältnis versicherte Person-Krankenversicherung betreffen (vgl. BBI 1999 4673). In Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG wird explizit die Ausrichtung von Prämienverbilligungen genannt. Somit findet das ATSG vorliegend keine Anwendung. 3. Vorliegend kann offengelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht oder zu Unrecht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Zum einen äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner mit 6. September 2019 datierten Einsprache (20-tägige Einsprachefrist gemäss § 20 Abs. 1 IPVG) bzw. zum Thema Nichteintreten, sondern macht einzig Ausführungen zur Rechtzeitigkeit seines Gesuches um Ausrichtung der individuellen Prämienverbilligung. Zum anderen befasst sich die Beschwerdegegnerin sowohl im Einspracheentscheid als auch in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2019 eingehend mit dem materiellen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers – die Gewährung

4 Urteil S 2019 146 der individuellen Prämienverbilligung – und verneint den Anspruch zufolge Verwirkung. Käme das Gericht zum Schluss, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten, würde die Rückweisung an die Verwaltung zur materiellen Prüfung bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage auf einen formalistischen Leerlauf hinauslaufen, den es zu verhindern gilt, geht es dem Beschwerdeführer vorliegend doch einzig und allein um die Zusprache der IPV. 4. 4.1 Gemäss § 1 IPVG soll den beitragsberechtigten Personen durch die Verbilligung der Prämien in der Krankenpflegeversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Die Ausgleichskasse, die Gemeindestellen für die Krankenversicherung und die Krankenversicherer sorgen dabei gemeinsam für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung (§ 8 Abs. 1 IPVG). Personen, die aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse zu Beginn des Jahres eine Bescheinigung zu (§ 10 Abs. 1 IPVG). Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die Bescheinigung zusammen mit dem Versicherungsnachweis bis zum 30. April bei jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten (§ 11 Abs. 1 IPVG). Allerdings haben auch Versicherte, die keine Bescheinigung erhalten haben, ihr Gesuch binnen derselben Frist bei der Gemeindestelle einzureichen (§ 10 Abs. 3 IPVG). Die Frist zur Gesuchstellung kann im Einzelfall durch die zuständige Gemeindestelle aus wichtigen Gründen bis zum 30. Juni des Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird, mit dem schriftlichen Hinweis verlängert werden, dass Ansprüche verwirken, wenn sie nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 2 IPVG). 4.2 Dass es sich bei den Fristen von § 11 IPVG um Verwirkungsfristen handelt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Jedes Jahr sind von den Organen der Ausgleichskasse eine grosse Zahl von Gesuchen zu überprüfen. Um dies mit einem möglichst vernünftigen Aufwand und vor allem rechtzeitig bis zum Beginn der neuen Anspruchsperiode erledigen zu können, müssen im Gesetz verbindliche Fristen für die Anmeldung vorgesehen werden, nach deren Ablauf nicht angemeldete Ansprüche von Gesetzes wegen verwirkt sind (vgl. Urteil Verwaltungsgericht ZG S 99 31 vom 29. Juli 1999 E. 2b und dortige Hinweise).

5 Urteil S 2019 146 Prämienverbilligungsansprüche, die nicht innerhalb der Anmeldefrist bis Ende April des entsprechenden Jahres geltend gemacht werden, sind grundsätzlich verwirkt. Weil es sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen handelt, sind sie für die rechtsanwendenden Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen verbindlich. Bei der Verwirkung geht das Recht selber unter, falls nicht innerhalb der Verwirkungsfrist die gesetzlich vorgesehene Handlung vorgenommen wird. Eine Unterbrechung der Frist ist nicht möglich, und die Verwirkung ist von Amtes wegen zu beachten. Wie bereits oben erwähnt, gelten diese Grundsätze nicht absolut. So ist namentlich dem Zweck der Verwirkungsfrist Rechnung zu tragen, der dazu führen kann, dass eine Wiederherstellung der Frist trotz Verwirkung zugelassen wird, oder dass die Verwirkung nicht berücksichtigt wird, wenn sich der Staat als Beklagter ohne Vorbehalt auf eine Sache einlässt oder ausdrücklich darauf verzichtet, sich auf die Verwirkung zu berufen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 782). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, den Antrag auf IPV rechtzeitig am letzten Tag der Einreichungsfrist in den Briefkasten der Gemeinde eingeworfen zu haben. Sein Vater sei anwesend gewesen, als er das Formular in den Briefkasten der Gemeinde eingeworfen habe, und könne daher seine Aussage bezeugen (act. 1). Dem entgegnet die Ausgleichskasse, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf IPV 2019 erst am 3. Juni 2019 bei ihr eingetroffen sei, somit erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist gemäss § 11 Abs. 1 IPVG. Den Nachweis der Rechtzeitigkeit erbringe der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich geltend mache, das Gesuch "am 30." in den Briefkasten geworfen zu haben. 5.2 Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer die rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts, wie das beim Anspruch auf Prämienverbilligung der Fall ist, geltend macht, hat hierfür den vollen Beweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1). Die Beweislast liegt mithin beim Gesuchsteller. Daher hat der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass sein Antrag rechtzeitig eingegangen ist und nicht umgekehrt. Es obliegt somit nicht etwa der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nachzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht fristgerecht eingereicht wurde. Genauso wenig kommt ihr die Aufgabe zu, den

6 Urteil S 2019 146 rechtzeitigen Eingang des Antrags der potenziell Anspruchsberechtigten sicherzustellen. Es ist dies übrigens auch nicht Sinn und Zweck der "Eingangsliste" der Gemeinde (vgl. AK-act. 6). Aus Sicht eines juristischen Laien mag diese Regelung schwer nachvollziehbar, ja gar stossend sein. Es ist jedoch zu bedenken, dass die Ausgleichskassen jedes Jahr eine grosse Zahl von Gesuchen innert nützlicher Frist zu bearbeiten haben (vgl. dazu auch E. 4.2), weshalb sie auf rechtzeitig eingereichte korrekt ausgefüllte Formulare angewiesen sind. Diesen Nachweis der Rechtzeitigkeit erbringt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich geltend macht, das Gesuch am 30. April 2019 in den Briefkasten geworfen zu haben. Denn die Gemeinde hat das eingereichte Formular mit dem Datum des 3. Juni 2019 abgestempelt. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Gemeinde den Eingang der Anmeldung für die IPV hätte tatsachenwidrig angeben sollen. Unter diesen Umständen würde auch eine Bestätigung des Vaters des Beschwerdeführers nicht genügen, um den Beweiswert des Eingangsstempels auf dem Antragsformular zu schmälern. Da der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben von den Eltern finanziell unterstützt wird (act. 1), hat sein Vater ein unmittelbares finanzielles Interesse an der Zusprache von IPV an den Sohn, was bei der Würdigung seiner Glaubwürdigkeit als Auskunftsperson in dieser Angelegenheit zu berücksichtigen wäre. Aus diesem Grund ist von der Einholung einer Auskunft des Vaters abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 5.3 Aus dem Umstand, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer 2019 offenbar nicht automatisch ein Formular für die IPV nach Hause zugeschickt haben soll (vgl. act. 1), vermag dieser nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, besteht doch die Pflicht jedes potenziellen Anspruchsberechtigten darin, von sich aus aktiv zu werden und den Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist einzureichen (vgl. § 10 Abs. 3 IPVG). 5.4 Da der Beschwerdeführer vorliegend keinen Beweis für die rechtzeitige Gesuchseinreichung erbringen kann, trägt er als beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antrag auf Prämienverbilligung nicht rechtzeitig eingereicht worden ist. Die Einreichungsfrist 30. April 2019 wurde damit verpasst und den Anspruch auf IPV verwirkt. 5.5 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass vorliegend eine Wiederherstellung der in § 11 IPVG statuierten Verwirkungsfrist nicht geprüft werden

7 Urteil S 2019 146 muss, weil der Beschwerdeführer gar nicht geltend macht, unverschuldeterweise von einem Handeln innert Frist abgehalten worden zu sein (vgl. Art. 11 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Ein solches Hindernis ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. 5.6 Im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes haben sich Verwaltung und Gericht jedenfalls an die in § 11 IPVG festgesetzten Fristen zu halten, weshalb trotz Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers keine Ausnahme gemacht werden kann. Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2019 keinen Anspruch auf IPV hat. Folglich ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. 6. Da das ATSG in casu nicht zur Anwendung gelangt, richtet sich die Kostenregelung nach den Bestimmungen des VRG. Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Allerdings sah das KVG in seiner alten Fassung, vor Inkrafttreten des ATSG, für alle Verfahren Kostenlosigkeit vor. Nach dem Wegfall dieser bundesrechtlichen Bestimmungen unterliess der kantonale Gesetzgeber aber die Schaffung einer entsprechenden neuen kantonalrechtlichen Norm. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber neu eine Kostenpflicht für die Verfahren zur Ausrichtung von Prämienverbilligungen einführen wollte. Vielmehr ist ein gesetzgeberisches Versehen anzunehmen, erscheine es doch als eher befremdend, ja stossend, dem unterliegenden Beschwerdeführer in dieser Sozialversicherungsstreitigkeit Kosten aufzuerlegen. Somit werden dem Beschwerdeführer vorliegend keine Kosten auferlegt. Eine Parteienschädigung ist bei vollumfänglichem Unterliegen ebenfalls nicht zuzusprechen.

8 Urteil S 2019 146 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 29. Mai 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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