VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch URTEIL vom 17. November 2020 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________, Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________, gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung S 2019 133
2 Urteil S 2019 133 A. a) Der 1963 geborene A.________ leidet unter anderem an Multipler Sklerose (MS) und Depressionen. Seit 1. März 2000 bezieht er eine halbe Invalidenrente und nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ab dem 1. Juli 2010 eine ganze Rente. b) Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Mai 2012 bis 28. Februar 2014 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit infolge Bedarfs lebenspraktischer Begleitung bei Aufenthalt zu Hause und ab dem 1. März 2014 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause zu. Gleichentags sprach die IV-Stelle dem Versicherten Assistenzbeiträge zu. c) Mit Verfügung vom 24. November 2016 sistierte die IV-Stelle die bisherige Hilflosenentschädigung mittleren Grades per sofort. Der bisherige Assistenzbeitrag werde per sofort – und mit Rückwirkung auf den Beginn des Anspruchs bis heute noch nicht ausbezahlte Leistungen – sistiert. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung legte sie dar, es bestehe nur Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Sie habe begründeten Anlass zur Annahme, dass der Versicherte seit Januar 2014 keinen Wohnsitz in der Schweiz (mehr) habe und auch nicht (mehr) von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten in der Schweiz ausgegangen werden könne. d) Mit Urteil S 2016 155 vom 13. September 2018 wies das Verwaltungsgericht die vom Versicherten gegen die Sistierungsverfügung der IV-Stelle vom 24. November 2016 erhobene Beschwerde ab und legte zur Begründung im Wesentlichen dar, die Würdigung der zahlreichen vorliegenden Unterlagen habe eine sehr hohe bzw. eine überwiegend hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, dass sich der Versicherte in den Jahren 2014 bis ca. Mitte 2016 grossmehrheitlich im Ausland, namentlich in C.________, aufgehalten habe. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, ehrlich und genau (beispielsweise mit Passeinträgen) anzugeben und zu belegen, von wann bis wann er sich seit dem 1. Januar 2014 effektiv in C.________ aufgehalten habe. Ob der Versicherte in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, könne mangels Relevanz offengelassen werden. e) Anfangs 2019 erfuhr die IV-Stelle durch den damaligen Rechtsvertreter des Versicherten von dessen Erwerb der Eigentumswohnung in D.________ und von seiner dortigen Anmeldung per 1. Januar 2018 (IV-act. 601 S. 2 im Verfahren S 2019 138).
3 Urteil S 2019 133 Bereits kurz danach, d.h. am 26. Juni 2019, hob die IV-Stelle die Sistierung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2018 auf und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den Erwerb einer Eigentumswohnung in D.________ und seiner Anmeldung bei der dortigen Einwohnergemeinde per diesem Datum (IV-act. 634 im Verfahren S 2019 138). In der Folge gleiste sie die Abgabe der Hilfsmittel auf. f) Des Weiteren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. August 2019 den Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung und auf Assistenzbeitrag rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 auf. Zur Begründung legte die IV-Stelle dar, ihre diversen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Versicherte spätestens seit Anfang 2014 zumindest bis Ende des Jahres 2017 überwiegend mehrheitlich im Ausland (insbesondere C.________) aufgehalten habe. Bis zum Erlass des Vorbescheids habe er im Rahmen der Abklärungen die notwendige Kooperation zur Klärung aller offenen Fragen (unter anderem) betreffend der Wohnsitz- und Aufenthaltsfrage vermissen lassen. Dazu wäre er aber im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten gewesen. Die IV-Stelle habe den Versicherten über seine Rechtsvertreter mehrfach aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, von wann bis wann er sich an welchen Orten in der Schweiz bzw. wo im Ausland aufgehalten habe. Diese Angaben habe die IV-Stelle für das Jahr 2017 bis heute nicht vollständig erhalten. Der Versicherte habe sich auch 2017 und 2018 längere Zeit in C.________ aufgehalten. Ob er sich in der übrigen Zeit wirklich in der Schweiz aufgehalten habe, sei nicht erwiesen. Dazu seien bis heute auch keine näheren Angaben gemacht worden. Die IV-Stelle habe daher grundsätzlich nach wie vor begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz wirklich wieder gegeben seien. Ab dem 1. Januar 2018 habe der Versicherte Wohnsitz in D.________, wo er seither auch ordentlich angemeldet sei. Nachdem er dort eine Eigentumswohnung gekauft habe, sei davon auszugehen, dass er sich überwiegend wahrscheinlich während rund 7 ½ Monaten in der Schweiz aufgehalten habe. Somit lasse es sich trotz der weiterhin bestehenden Zweifel rechtfertigen, die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag (letzteren vorbehältlich des Einreichens rechtsgenüglicher Abrechnungen) wiederum auszurichten. Die Aufhebung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag sei daher auf den 31. Dezember 2017 zu befristen (IV-act. 694 im Verfahren S 2019 138). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Das Verfahren S 2019 138 ist derzeit noch rechtshängig.
4 Urteil S 2019 133 g) Mit Verfügung vom 5. September 2019 trug die IV-Stelle A.________ auf, sich für den Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts, welcher u.a. Voraussetzung für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag sei und an dessen Vorhandensein nach wie vor Zweifel bestünden, im Laufe der ersten Hälfte jedes Kalendermonats, erstmals im Oktober 2019, bei der IV-Stelle E.________ persönlich zu melden. Zur Identifikation sei ein amtlicher Ausweis vorzuweisen. Im Falle eines beabsichtigten längeren Auslandsaufenthaltes seien der IV-Stelle E.________ vorab die Dauer und der Zweck mitzuteilen. Sollte der Versicherte der Pflicht nicht nachkommen, würde die Hilflosenentschädigung eingestellt. Einer Beschwerde entzog die Verwaltung zudem die aufschiebende Wirkung (IV-act. 86). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Oktober 2019 (Datum des Poststempels vom 5. Oktober 2019) beantragte A.________ die Aufhebung der Verfügung vom 5. September 2019. Ferner ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und stellte das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Auflage, sich monatlich bei der IV-Stelle E.________ zu melden, sei aus psychischen und physischen Gründen unzumutbar. Dabei verwies er auf zwei eingereichte Arztzeugnisse (act. 1). C. Die IV-Stelle schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). D. Mit Eingabe vom 23. April 2020 zeigte RA lic. iur. B.________ die Vertretung an und erneuerte den Antrag auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gleichzeitig wies sie auf das noch unbehandelte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hin (act. 5). E. Das Verwaltungsgericht wies mit Verfügung vom 28. April 2020 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 6). F. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und ernannte RA lic. iur. B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 7). G. Mit Replik vom 2. Juni 2020 wurde am Antrag festgehalten. Zur Begründung wurde angeführt, die Massnahme sei unverhältnismässig und unzumutbar (act. 8).
5 Urteil S 2019 133 H. Die IV-Stelle hielt auch in ihrer Duplik vom 23. Juni 2020 am gestellten Antrag fest (act. 10). I. Die Stellungnahme von A.________ vom 20. Juli 2020 (act. 12) wurde der IV- Stelle zur Kenntnis gebracht (act. 13), welche sich dazu am 27. August 2020 vernehmen liess (act. 14). J. Mit Eingaben vom 2. und 3. September 2020 (act. 16 und 18) liess A.________ die Arztzeugnisse von Dr. med. F.________, FMH Allgemeine Medizin und Tropen- und Reisemedizin, vom 6. August 2020 (Bf-act. 10) und von PD Dr. med. G.________, Leitender Arzt am Neurozentrum des Spitals H.________, vom 7. August 2020 (Bf-act. 11) zu den Akten reichen. Die Verwaltung nahm dazu am 16. September 2020 Stellung (act. 20). Diese wurde der Rechtsvertreterin zur Kenntnisnahme gebracht (act. 21). K. Am 13. November 2020 legte die Rechtsvertreterin des Versicherten unaufgefordert eine Kostennote ins Recht (act. 23). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben, stammt doch die angefochtene Verfügung von der IV-Stelle Zug. Die Verfügung datiert vom 5. September 2019 und ist frühestens am Folgetag im Herrschaftsbereich der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingetroffen. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 5. Oktober 2019 der Schweizerischen Post
6 Urteil S 2019 133 übergeben und ging am 7. Oktober beim Verwaltungsgericht ein. Damit gilt die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG als gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 5. September 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin angeordnet hat, dass sich der Beschwerdeführer jeweils im Laufe der ersten Monatshälfte, erstmals im Oktober 2019, bei der IV-Stelle E.________ unter Vorlage eines amtlichen Ausweises persönlich melden müsse (IV-act. 86). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Diese ist gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1). 1.3 Vorliegend wird sinngemäss ein tatsächlicher nicht wiedergutzumachender Nachteil geltend gemacht, indem der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, das monatliche persönliche Erscheinen auf der IV-Stelle E.________ sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht zumutbar. Demzufolge kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu 5. September 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 2.2 Es werden zudem die Akten des Verfahrens S 2019 138 beigezogen. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst Bezug darauf nimmt und die Koordination anregt (vgl. act. 5 S. 2). Ebenfalls wurden zwecks Ergänzung die Akten
7 Urteil S 2019 133 des Verfahrens S 2020 92 hinzugezogen, was der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 angezeigt wurde (act. 22). 3. 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind für die Beurteilung der Hilflosigkeit die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden/Auskleiden; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c; 125 V 297 E. 4a). Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben nach Art. 42quater Abs. 1 IVG Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung nach Art. 42 Abs. 1 bis 4 IVG ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und volljährig sind (lit. c). Mithin ist ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag nur gegeben, wenn auch ein solcher auf Hilflosenentschädigung besteht. 3.2 Laut Art. 13 Abs. 2 ATSG hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, selbst wenn diese Zeit von vornherein befristet ist. Artikel 13 Abs. 2 ATSG versteht unter gewöhnlichem Aufenthalt den effektiven Aufenthalt, der nach dem Willen der versicherten Person während einer gewissen Zeit aufrechterhalten bleiben soll (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 13 N 29). Was die in Art. 13 Abs. 2 ATSG enthaltene zeitliche Komponente betrifft, ist durch den Wortlaut der Bestimmung klargestellt, dass die Befristung des Aufenthalts an der Erfüllung des Aufenthaltsbegriffs nichts zu ändern vermag. Schwierig ist indessen die Beantwortung der Frage, wie sich Art. 13 Abs. 2 ATSG auf Unterbrüche im Aufenthalt auswirkt (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 13 N 30). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden. Die in
8 Urteil S 2019 133 objektivem Sinne zu verstehende Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Bei vorübergehendem Aufenthalt ohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip jedoch die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurzfristiger Auslandaufenthalt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus triftigen Gründen, z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (BGer 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 3.3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderem) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (vgl. BGE 120 V 357 E. 1a). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; 126 II 97 E. 2e; 124 II 361 E. 2b; BGer 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.6.4 und 8C_110/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2). 3.3.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und
9 Urteil S 2019 133 zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3.3.3 Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 43 N 103). 4. Die IV-Stelle erliess die angefochtene Verfügung mit der Begründung, der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag setze den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Aufgrund der bekannten Vorgeschichte bestehe nach wie vor der begründete Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer während jeweils längeren Zeiten im Ausland, namentlich in C.________, aufhalte, womit die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht (mehr) gegeben sei (IV-act. 86). 5. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die angeordnete Mitwirkungspflicht für den Beschwerdeführer zumutbar und verhältnismässig ist. 5.1 Zweifelsohne kann die Geeignetheit der dem Beschwerdeführer auferlegten Mitwirkungspflicht bejaht werden. Damit kann ohne Weiteres der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten – als eine der versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug von Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträgen – nachgewiesen bzw. überprüft werden. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer verneint einen begründeten Verdacht. Er habe sich in der Schweiz und im Jahre 2019 nur gerade zwei Mal im Ausland befunden, weshalb die Auflage unverhältnismässig sei. Die IV-Stelle begründe nicht, weshalb es angesichts
10 Urteil S 2019 133 dieser wenigen Aufenthalte im Ausland einer solchen Auflage bedürfe. Welches die Verdachtsmomente seien, werde nicht erwähnt oder wenn, dann gingen diese Jahre zurück, wo längere Aufenthalte teils krankheitsbedingt notwendig gewesen oder längere Aufenthalte infolge Unwissen getätigt worden seien (act. 8 Ziff. 2). Sodann verwies er auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 18. September 2019, wonach die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auch Art. 13 Abs. 2 ATSG, für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 erfüllt gewesen seien (Bf-act. 2 Ziff. 3.3). 5.2.2 Zunächst ist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts S 2016 155 vom 13. September 2018 und den darin wiedergegebenen Sachverhalt zu verweisen (IVact. 60). Das Gericht hatte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass in den Jahren 2014 bis ca. Mitte 2016 der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht gegeben war (vgl. E. 7), weshalb die Sistierung der Hilflosenentschädigung und der Ausrichtung von Assistenzbeiträgen rechtens war. In der Folge wurden beide Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 29. August 2019 rückwirkend vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 aufgehoben (eine Beschwerde dagegen ist noch hängig [Verfahren S 2019 138]). Der seinerzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt I.________, machte mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 geltend, der Versicherte habe sich zumindest im Jahre 2017 praktisch durchgehend in der Schweiz aufgehalten (IV-act. 459 im Verfahren S 2019 138). Die IV-Stelle forderte den Rechtsvertreter sodann mit Schreiben vom 9. Januar 2018 (IV-act. 466 im Verfahren S 2019 138) und vom 29. März 2018 (IV-act. 495 im Verfahren S 2019 138) auf, Belege für den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2017 aufzulegen. Eine Reaktion unterblieb. Am 17. Januar 2019 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. J.________ die Vertretung des Beschwerdeführers an und machte unter Hinweis auf den Erwerb einer Eigentumswohnung in D.________ geltend, der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und damit sowohl der Wohnsitz als auch der gewöhnliche Aufenthalt befänden sich nun in der Schweiz, weshalb ein Aufrechterhalten der Leistungssistierung (Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge) nicht mehr statthaft wäre. Dies würden auch die eingereichten Abrechnungen zu den Assistenzbeiträgen für das Jahr 2017 und 2018 rechtsgenüglich belegen. Zudem habe sich der Versicherte im Jahr 2017 während insgesamt ungefähr fünfeinhalb und im 2018 während insgesamt ungefähr viereinhalb Monaten im Ausland aufgehalten (IV-act. 601 im Verfahren S 2019 138). Es wurden sodann Rechnungen für Assistenzbeiträge zu den Akten gereicht (IV-act. 603, 607 im Verfahren S 2019 138). Die Verwaltung schlug infolge dessen mit Schreiben vom 14. Februar 2019 vor, dass der
11 Urteil S 2019 133 Beschwerdeführer die An- und Abreisedaten für die Jahre 2017 und 2018 unter Angabe des jeweiligen Aufenthaltslandes offenlege und auch angebe, wo er sich während der Zeit in der Schweiz aufgehalten habe. Alsdann werde über die Sistierung entschieden (IVact. 605 im Verfahren S 2019 138). In der Folge reichte der Rechtsvertreter am 1. April 2019 ein Dokument des Flight Centre (C.________) ein, welches einen Aufenthalt in C.________ vom 18. Februar bis 16. April 2018 und vom 19. Juli bis 5. Oktober 2018 belegte (IV-act. 616 im Verfahren S 2019 138). Für das Jahr 2017 wurden keine Angaben gemacht. Verfügungsweise hob die IV-Stelle am 26. Juni 2019 die Sistierung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages mit Wirkung ab 1. Januar 2018 auf. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich die Auslandaufenthalte im Jahr 2018 einerseits zeitlich in Richtung Ferien- und Kuraufenthalt verringert hätten und sich andererseits mit der Anmeldung in D.________ bzw. dem Erwerb einer Eigentumswohnung die Wohnsitzverhältnisse stabilisiert und geklärt hätten. Der Versicherte werde indessen weiterhin aufgefordert, die Belege und Abrechnungen betreffend Assistenzbeitrag einzureichen (IV-act. 634 im Verfahren S 2019 138). In der weiteren Folge reichte der Beschwerdeführer für das Jahr 2018 zahlreiche Rechnungen zu den Akten (IV-act. 642–657 im Verfahren S 2019 138). Dasselbe gilt für einzelne Monate im Jahr 2019 (IV-act. 680, 696, 722, 773, 819, 820 im Verfahren S 2019 138). Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 nahm die IV-Stelle Bezug auf die von der neuen Rechtsvertreterin lic. iur. B.________ mitgeteilten Auslandsaufenthalte im Jahr 2019. Die Verwaltung führte aus, der Ausnahmegrund des voraussichtlich längerfristigen Aufenthalts falle bei der gegebenen Konstellation wohl ausser Betracht. Ob die jeweils immer wieder monatelangen Auslandsaufenthalte in den letzten Jahren aus "triftigen Gründen" erfolgten, sei zumindest zweifelhaft. Angesichts des Umstands, dass die Aufenthalte in C.________ nicht im engeren Sinne zu Kurzwecken erfolgten und auch nicht aus medizinischen Gründen zwingend notwendig seien sowie dass eine Auslandsaufenthaltsdauer von maximal drei Monaten pro Kalenderjahr nicht überschritten werden dürfe, könne nicht vom gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz ausgegangen werden. Daher müsse an der zumutbaren Meldepflicht gemäss Verfügung vom 5. September 2019 weiterhin festgehalten werden (IV-act. 838 im Verfahren S 2019 138). 5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 18. September 2019 (Bf-act. 2) verweist, kann ihm nicht gefolgt werden. Der darin zugrundeliegende Sachverhalt betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016. Vorliegend geht es indessen um den aktuellen
12 Urteil S 2019 133 gewöhnlichen Aufenthalt. Damit hat diese Einstellungsverfügung für das vorliegende Verfahren keine Relevanz. 5.2.4 Die IV-Stelle bringt zu Recht vor, dass sie – auch im Rahmen des Rechtsgleichheitsgebots – verpflichtet ist, die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Leistung der Invalidenversicherung zu prüfen. Wie bereits erwähnt, verlangt das Gesetz für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung sowie auf einen Assistenzbeitrag nebst dem Wohnsitz auch den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Kraft des Untersuchungsgrundsatzes hat die Verwaltung somit abzuklären, ob die anspruchserhebende Person diese Voraussetzungen erfüllt. Die Abklärungspflicht der IV- Stelle wird aber ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person. Dies insbesondere dann, wenn es um Informationen geht, über welche die Person selber verfügt bzw. einen Informationsvorsprung aufweist. Mithin ist die Verwaltung auf entsprechende Auskünfte angewiesen, namentlich etwa hinsichtlich Auslandsreisen, dabei deren Länge und Zweck. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat mit seinem Urteil S 2016 155 vom 13. September 2018 rechtskräftig entschieden, dass die Leistungssistierung rechtens war, weil aufgrund der zahlreichen Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers mit sehr hoher bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit vom 1. Januar 2014 bis Mitte 2016 kein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz gegeben war. Der Beschwerdeführer macht auch weiterhin keinen Hehl daraus, dass er nach wie vor mehrmals pro Jahr nach C.________ reist und dort längere Zeit verweilt. Mithin besteht nach wie vor eine erhebliche Unklarheit, ob er die versicherungsmässigen Voraussetzungen vollständig zu erfüllen vermag. Daran ändert auch die in der Zwischenzeit aufgehobene Sistierung nichts. Die IV-Stelle ist dem Versicherten in äusserst grosszügiger Weise entgegengekommen, als sie nach seinem Erwerb der Eigentumswohnung in D.________ die sistierte Hilflosenentschädigung und die Assistenzbeiträge mit Verfügung vom 26. Juni 2019 mit Wirkung ab 1. Januar 2018 wieder gewährten. Zwar spricht dies für eine Wohnsitznahme in der Schweiz – nachdem er zuvor in K.________, ZG, lediglich ein Zimmer bewohnt hat –, allerdings ist damit nichts über den gewöhnlichen Aufenthalt gesagt, zumal er auch in C.________ eine dauerhafte Wohngelegenheit (vgl. IV-act. 60 E. 4) und einen Assistenten hat. Ebenfalls Nährboden erhalten die Zweifel über den gewöhnlichen Aufenthalt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer in C.________ einen Psychiater hat. Gemäss diesem ist der Versicherte seit dem 1. Juni 2016 in dessen Behandlung (vgl. Bf-act. 4). Es stellt sich unweigerlich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer bei von ihm geltend gemachten
13 Urteil S 2019 133 unwesentlichen Aufenthalten in C.________ eines Psychiaters bedarf, hingegen in der Schweiz sich nicht in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befindet. Die Verwaltung ist mit der Aufhebung der Sistierung einen erheblichen Schritt auf den Versicherten zugegangen. Sie hat anschliessend aber erfolglos versucht, über den jeweiligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausreichende Angaben über den Aufenthaltsort zu erhalten. Trotz mehrmaligem Nachfragen wurden die entsprechenden Informationen zur Prüfung der Voraussetzungen nicht oder nur spärlich geliefert. Damit hat die IV-Stelle das mildeste mögliche Mittel erfolglos angewandt. Aufgrund der andauernden Verweigerung des Beschwerdeführers, entsprechende und auch genügende Angaben über seine Auslandsaufenthalte zu liefern, sah sich die IV- Stelle gezwungen, anderweitig an die benötigten Auskünfte zu gelangen. Dies auch deshalb, um einer ungerechtfertigten Auszahlung und anschliessenden Rückforderung entgegen zu wirken. Aufgrund dessen hat sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2019 aufgetragen, sich jeweils in der ersten Monatshälfte persönlich bei der IV-Stelle E.________ zu melden oder aber seine Absenzen anzugeben. Angesichts der Vorgeschichte erscheint dieses Mittel als tauglich und verhältnismässig. Insbesondere auch, weil der Versicherte sich nicht persönlich bei der zuständigen IV-Stelle Zug, sondern unweit seines Wohnortes im Kanton E.________ melden kann. Unerheblich ist hierbei, ob die vom Beschwerdeführer eingestandenen Aufenthalte vom 29. Januar bis 1. April 2019 und vom 3. Juli bis 25. September 2019 jeweils unter drei Monaten gedauert haben (vgl. act. 5 S. 2). Dies sagt noch nichts über den gewöhnlichen Aufenthalt aus. Ohne anderweitige Belege ist nicht dargetan, dass er sich in der übrigen Zeit in der Schweiz befunden hat. Ferner könnte nicht von einem zulässigen Auslandsaufenthalt gesprochen werden, wenn eine versicherte Person etwa vier Mal pro Jahr während je zweieinhalb Monaten ins Ausland verreiste. Diesfalls müsste der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz insgesamt verneint werden, auch wenn die einzelnen Reises jeweils unter drei Monaten gedauert hätten. Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine der beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen oder des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes gegeben sind. Ebenso wenig reichen die Bestätigungen der M.________ vom 28. Januar 2020 über wahrgenommene Termine am 23. Oktober, 5. November und 4. Dezember 2019 (Bfact. 6) aus. Bei dieser Organisation handelt es sich nicht um eine amtliche Stelle, vielmehr
14 Urteil S 2019 133 nimmt sie Interessen für beeinträchtige Menschen wahr. Ferner ist dadurch für die IV- Stelle die Überprüfung erschwert, ob diese Termine denn auch tatsächlich wahrgenommen wurden (vgl. sodann auch die in E. 5.3.3 hernach gemachten Ausführungen). 5.2.5 Die von der IV-Stelle auferlegte Mitwirkungspflicht ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden, insbesondere weil das mildeste Mittel – eigenhändige ausreichende Auskünfte und Informationen durch den Beschwerdeführer selber – nicht gefruchtet hat. Der Beschwerdeführer wird dadurch nicht über Gebühr eingeschränkt und zulässige Auslandaufenthalte werden nicht verunmöglicht. 5.3 Im Weiteren ist die Zumutbarkeit zu prüfen. 5.3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es ihm psychisch und physisch unzumutbar sei, sich monatlich bei der IV-Stelle E.________ zu melden (act. 1). Dabei beruft er sich auf die ärztlichen Zeugnisse von Dr. F.________ vom 23. September 2019 (Bf-act. 3) und Dr. L.________, Psychiatrist, vom 27. September 2019 (Bf-act. 4). Die Zufahrt zur IV-Stelle E.________ mit zwei Mal Umsteigen und einem langen Weg ab der zweiten Bushaltestelle sei sehr kompliziert. Es sei ihm auch nicht zuzumuten, ständig mit der Invalidenversicherung konfrontiert zu werden (act. 5 S. 2). Auch wenn es sich nur um eine kurze Strecke (2,2 km) handle, sei es beschwerlich. Er müsse jeweils zu den Arztterminen gefahren und bei internationalen Reisen begleitet werden. Die Gehdistanz bei Reisen ins Ausland sei nicht mehr als vom Flugzeugsteg zum Sitz. Für den Rest habe er jeweils den Flugservice organisiert und werde begleitet. Auf die eingereichten Arztzeugnisse sei abzustellen. Sein Gehvermögen sei nicht mehr als 20 m. Den richtigen Bus habe er wohl infolge Verwirrtheit nicht gefunden, was aufgrund seiner reduzierten Ressourcen nachvollziehbar sei. Eine monatliche Inanspruchnahme des kostenpflichtigen Dienstes des roten Kreuzes oder eines anderen Dienstes sei gemessen am Ziel (Wissen, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz sei) vor dem Hintergrund, dass eine Abwesenheit erst von mehr als drei Monaten zu melden sei, völlig überzogen. Die Massnahme sei unzumutbar und unverhältnismässig. Sie könne aufgrund seiner Erkrankung nicht zugemutet werden (act. 8 Ziff. 3 ff.). Die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ergebe sich aus der reduzierten Gehstrecke und einer inzwischen sehr akzentuierten Soziophobie. Dies gehe auch aus dem Arztzeugnis von Dr. F.________ vom 6. August 2020 (Bf-act. 10) hervor (act. 16). Ebenfalls bestätige das Zeugnis von PD Dr. G.________ vom 7. August 2020 (Bf-act. 11) ein breitbasiges, unsicheres Gangbild,
15 Urteil S 2019 133 weshalb eine komplexe Gang- und Standprüfung nicht möglich sei. Ferner werde die aktuelle Gehdistanz mit 20 bis 50 m bestätigt (act. 18). 5.3.2. In seinem Arztzeugnis vom 23. September 2019 erklärte Dr. F.________, es sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, den öffentlichen Verkehr zu benützen (Bfact. 3). Eine Begründung, weshalb dem so ist, lässt er aber gänzlich vermissen. Erst in seinem Zeugnis vom 6. August 2020 gibt er als Grund die MS und die damit verbundene eingeschränkte Gehstrecke von maximal 20 bis 50 m sowie eine schwere Depression und Soziophobie an, welche in Kombination die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmögliche (Bf-act. 10). Abgesehen davon, dass Dr. F.________ kein Facharzt der Psychiatrie ist und somit seine Diagnose einer schweren Depression nicht zu überzeugen vermag – Dr. L.________ hat eine solche in seinem Bericht vom 27. September 2019 zwar gestellt, dieser liegt allerdings ein Jahr zurück – ist es nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein solle, den öffentlichen Verkehr zu benützen, demgegenüber aber in einem Flugzeug mit weitaus engeren Platzverhältnissen während mehreren Stunden nach C.________ zu fliegen. Dies überzeugt in keiner Weise. Ausserdem widerspricht er sich selbst, wenn er geltend macht, er müsse zwei Mal umsteigen und sodann auf die Feststellung des Gerichts, wonach es eine direkte Busverbindung gebe (act. 6 S. 4), einwendet, er habe zufolge seiner Verwirrtheit nicht den richtigen Bus gefunden (vgl. act. 8 Ziff. 5). Das legt den Schluss nahe, dass er die öffentlichen Verkehrsmittel doch benützen kann. Einleuchten mag zwar hingegen die eingeschränkte Gehstrecke, welche sich tatsächlich limitierend auswirken kann. Indessen hat der Beschwerdeführer ein Gesuch für ein elektromotorisches Hilfsmittel gestellt. Eine entsprechende Abklärung durch das SAHB hat bereits stattgefunden. Die Beraterin kam zum Schluss, es sei nachvollziehbar, dass es dem Versicherten nicht möglich sei, den Handrollstuhl im Aussenbereich über längere Strecken selbständig anzutreiben, da bereits minimale Steigungen viel Kraft erforderten. Um Einkäufe zu erledigen, Termine selbständig wahrzunehmen und soziale Kontakte pflegen zu können, sei er daher auf eine elektrische Unterstützung angewiesen (IV-act. 847 im Verfahren S 2019 138). In der Zwischenzeit konnte sich der Beschwerdeführer für ein Modell entscheiden. Mit Schreiben vom 20. August 2020 sprach sich das SAHB für die Finanzierung des Elektrorollstuhls "Luggie" aus (IV-act. 36 S. 1–2 im Verfahren S 2020 92). Die IV-Stelle erteilte am 10. September 2020 Kostengutsprache für das vorgenannte Hilfsmittel (IV-act. 46 im Verfahren S 2020 92). Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer inskünftig die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel offen steht. Wie er selber angab, bezweckt er mit dem Elektrorollstuhl ein bessere und selbständigere Mobilität.
16 Urteil S 2019 133 5.3.3 Für den Zeitraum bis zur Zusprache des elektrischen Rollstuhls ist indessen nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer die öffentlichen Verkehrsmittel tatsächlich hätte benützen können. Wie er selber eingesteht, wird bzw. wurde er überall hingefahren (vgl. act. 16). Ihm ist es zudem möglich, monatlich einen Termin bei der M.________ wahrzunehmen (vgl. Bf-act. 6). Die Räumlichkeiten der M.________ befinden sich 600 m von der IV-Stelle E.________ entfernt. Er bringt keinen vernünftigen Grund vor, weshalb ihm vor oder nach dem Termin bei der M.________ nicht auch ein Erscheinen auf der IV- Stelle E.________ möglich gewesen wäre. Wenn er überall hingefahren wird, dies muss unweigerlich auch für die Besuche bei seinem Arzt Dr. F.________ in N.________ gelten, ist nicht einzusehen, warum er sodann nicht auch einen kurzen Halt bei der IV-Stelle E.________ einlegen könnte. Dies kann ohne grossen (Zusatz-)Aufwand durchgeführt werden. Solange der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage ist, mit dem Flugzeug mehrmals im Jahr nach C.________ zu reisen, ist nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht schlüssig dargetan, weshalb nicht auch ein kurzes Erscheinen auf der IV-Stelle E.________ möglich sein sollte, zumal er ohnehin überall hingefahren wird. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er aus den Ausführungen, wonach es ihm nicht zuzumuten sei, dass er ständig mit der Invalidenversicherung konfrontiert werde (act. 5 S. 2). Der Psychiater Dr. L.________ spricht zwar davon, dass der Beschwerdeführer befürchte, die ihm auferlegte Pflicht habe einen negativen Einfluss auf seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand. Er habe in der Vergangenheit traumatische Erfahrungen mit derselben Amtsstelle und den Mitarbeitenden, wo er sich melden müsse, gemacht (Bf-act. 4 S. 1). Dies ist medizinisch weder nachvollziehbar noch aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Versicherten indiziert. Angesichts der zahlreichen Leistungsgesuche unterschiedlicher Richtungen (Rente, Hilflosenentschädigung, Assistenzbeiträge, Hilfsmittel) des Beschwerdeführers ist ein intensiverer Kontakt mit der Verwaltung unumgänglich, insbesondere wenn beispielsweise auch Abklärungen vor Ort durchgeführt werden müssen. Ebenso verlangen die mannigfachen Anträge auf Hilfsmittel teils vertiefter Abklärungen. Demgegenüber trug ausweislich der Akten auch die unkooperative Haltung des Beschwerdeführers zur Situation bei, welche einmal gar in einem Hausverbot mündete (vgl. VGer ZG S 2018 45 vom 13. September 2018 E. 3). Letztendlich ist der Kontakt mit der Invalidenversicherung unvermeidbar, um die Gesuche und Leistungsansprüche zu prüfen. Abgesehen davon muss der Beschwerdeführer nicht auf der IV-Stelle Zug erscheinen, welche für ihn
17 Urteil S 2019 133 zuständig ist, sondern auf der IV-Stelle E.________, mit welcher er bis anhin – soweit aus den Akten ersichtlich – keinerlei Kontakt gehabt hat. 5.3.4 Damit erweist sich die auferlegte Meldepflicht auch als zumutbar. 5.4 5.4.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei guten Glaubens gewesen, dass er nach seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Auflage nicht mehr habe befolgen müssen. Denn erst nachdem er über knapp vier Monate sich nicht bei der IV-Stelle E.________ gemeldet habe, sei die Hilflosenentschädigung eingestellt worden. Er sei davon ausgegangen, dass die IV-Stelle Zug nicht zuletzt auch aufgrund der der Beschwerde beigefügten Arztzeugnisse "nachgegeben" habe, da sie nicht mehr insistiert habe (act. 8 Ziff. 10). 5.4.2 Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass die IV-Stelle Zug mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 (IV-act. 105) an dessen Rechtsvertreterin unmissverständlich mitgeteilt hat, da die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei, entbinde dies den Versicherten nicht davon, die Meldepflicht einzuhalten. Das Arztzeugnis von Dr. F.________ ändere nichts daran. Im Weiteren mahnte die Verwaltung mit Schreiben vom 7. Januar 2020 den Beschwerdeführer, da er sich bis anhin nicht auf der IV-Stelle E.________ gemeldet hat. Sie stellte in Aussicht, sollte er bis zum Ablauf der ersten Hälfte des Monats Januar 2020 der Aufenthaltskontrolle weiterhin nicht nachkommen, würden die Leistungen androhungsgemäss per 31. Januar 2020 eingestellt werden (IV-act. 825 im Verfahren S 2019 138). Damit scheidet ein guter Glaube ohne weiteres aus. Die Behauptung, die IV-Stelle habe nicht mehr insistiert, ist demnach klar aktenwidrig. Die Verwaltung gab ihm vielmehr nochmals Gelegenheit, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Der Beschwerdeführer durfte daher keineswegs davon ausgehen, er müsse sich nicht auf der IV-Stelle E.________ melden. Keine andere Betrachtungsweise rechtfertigt sich auch aufgrund des Umstands, dass die IV-Stelle Zug erst nach vier Monaten mit Verfügung vom 23. Januar 2020 die Leistungen eingestellt hat (IV-act. 856 im Verfahren S 2019 138). Dies steht im Ermessen der Verwaltung, zu welchem Zeitpunkt sie reagieren bzw. wieviel Gelegenheit sie dem Beschwerdeführer geben will, die Auflage einzuhalten. Diese leistungseinstellende Verfügung blieb im Übrigen unangefochten (act. 5). 6.
18 Urteil S 2019 133 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Meldepflicht – innerhalb der ersten Monatshälfte persönlich auf der IV-Stelle E.________ zwecks Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts zu erscheinen oder andernfalls die Dauer und den Grund der Auslandsabwesenheit anzugeben – unter den Gesichtspunkten der Eignung, Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit nicht zu beanstanden ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6.2 Abschliessend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass mit der auferlegten Mitwirkungspflicht nicht beabsichtigt ist, dem Beschwerdeführer seine Auslandsreisen zu verunmöglichen. Nichtsdestotrotz hat er – wie alle anderen Versicherten auch – sämtliche Voraussetzungen für den jeweiligen Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag zu erfüllen, wozu auch der gewöhnliche Aufenthalt zählt. Ein Blick in die zweifellos umfangreichen Akten zeigt aber auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht immer kooperativ zeigte, wenn die Verwaltung Abklärungen tätigen wollte und musste, so beispielsweise bei einer Haushaltsabklärung, welche in den Räumlichkeiten des Hausarztes hätte stattfinden sollen. Ihm ist in Erinnerung zu rufen, dass ihn eine Mitwirkungspflicht bei der Erhebung des anspruchsrelevanten Sachverhalts trifft, gerade wenn es um Informationen geht, über welche er praktisch ausschliesslich alleine verfügt. Sollte sich der Beschwerdeführer inskünftig dazu entschliessen, in ausreichendem Masse mitzuwirken, namentlich dass er sich monatlich auf der IV-Stelle E.________ meldet und auch seine Auslandsabwesenheiten mitteilt, hat die Verwaltung die Aufhebung der Verfügung vom 5. September 2019 zu prüfen. Denn diese wäre nur solange verhältnismässig, wie der Beschwerdeführer nicht von sich aus über seine Aufenthalte im Ausland gehörig informiert. 7. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Die vom Beschwerdeführer beigezogene unentgeltliche Rechtsbeiständin ist für ihre Aufwände angemessen zu entschädigen, wobei nur der notwendige Aufwand berücksichtigt werden kann (§ 27 Abs. 3 VRG). Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Kostennote vom 13. November 2020 für das Verfahren S 2019 133 einen Stundenaufwand von insgesamt 17,59 Stunden geltend (act. 23). Vorliegend ist zwar zu beachten, dass ein durchaus umfangreiches IV-Dossier vorhanden ist, jedoch der für das Aktenstudium in sämtlichen bei Gericht hängigen Verfahren angefallene Aufwand
19 Urteil S 2019 133 insgesamt nur einmal bzw. vorliegend anteilsmässig berücksichtigt werden kann. Des Weiteren ist es im Rahmen des Gerichtsverfahrens bei einem doppelten Schriftenwechsel ohne weitere Beweismassnahmen oder sonstige Vorkehren geblieben, wobei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch gar nicht anwaltlich vertreten war. Besonders schwierige rechtliche Fragen haben sich sodann nicht gestellt. Für die knapp zweiseitige Eingabe vom 23. April 2020, die knapp dreiseitige Replik vom 2. Juni 2020 (act. 8), die effektiv dreiseitige Eingabe vom 20. Juli 2020 (act. 12) und die knapp je einseitigen Eingaben vom 2. und 3. September 2020 (act. 16 und 18) rechtfertigt sich praxisgemäss gesamthaft ein Aufwand von sechs Stunden zuzüglich vier Stunden für Aktenstudium und Instruktion. In Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % und Barauslagen erweist sich bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.– eine Pauschalentschädigung von Fr. 2'400.– für die notwendigen Aufwendungen im Verwaltungsgerichtsverfahren als angemessen.
20 Urteil S 2019 133 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'400.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 17. November 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am