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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 132

February 27, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,593 words·~18 min·3

Summary

Invalidenversicherung | IVS Zug

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann URTEIL vom 27. Februar 2020 in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rechtsverzögerung/-verweigerung) S 2019 132

2 Urteil S 2019 132 A. a) Der Versicherte A.________, geboren 1963, leidet unter anderem an Multipler Sklerose und Depressionen. Seit 1. März 2000 bezieht er eine halbe Invalidenrente und nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ab dem 1. Juli 2010 eine ganze Rente. b) Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Mai 2012 bis 28. Februar 2014 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit infolge lebenspraktischer Begleitung bei Aufenthalt zu Hause und ab dem 1. März 2014 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause zu. Gleichentags sprach die IV-Stelle dem Versicherten Assistenzbeiträge zu. c) Mit Verfügung vom 24. November 2016 sistierte die IV-Stelle die bisherige Hilflosenentschädigung mittleren Grades per sofort. Der bisherige Assistenzbeitrag werde per sofort – und mit Rückwirkung auf den Beginn des Anspruchs bis heute noch nicht ausbezahlte Leistungen – sistiert. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung legte sie dar, es bestehe nur Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Sie habe begründeten Anlass zur Annahme, dass der Versicherte seit Januar 2014 keinen Wohnsitz in der Schweiz (mehr) habe und auch nicht (mehr) von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten in der Schweiz ausgegangen werden könne. d) Der Versicherte beantragte mit E-Mail vom 27. November 2017 die Finanzierung eines Rollators und eines elektrischen Rollstuhls und reichte verschiedene Beilagen ein. In der Folge prüfte die IV-Stelle die Anspruchsgrundlagen. e) Mit Urteil S 2016 155 vom 13. September 2018 wies das Verwaltungsgericht die vom Versicherten gegen die Sistierungsverfügung der IV-Stelle vom 24. November 2016 erhobene Beschwerde ab und legte zur Begründung im Wesentlichen dar, die Würdigung der zahlreichen vorliegenden Unterlagen habe eine sehr hohe bzw. eine überwiegend hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, dass sich der Versicherte in den Jahren 2014 bis ca. Mitte 2016 grossmehrheitlich im Ausland, namentlich in B.________, aufgehalten habe. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, ehrlich und genau (beispielsweise mit Passeinträgen) anzugeben und zu belegen, von wann bis wann er sich seit dem 1. Januar 2014 effektiv in B.________ aufgehalten habe. Ob der Versicherte in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, könne mangels Relevanz offen gelassen werden.

3 Urteil S 2019 132 f) Anfangs 2019 erfuhr die IV-Stelle durch den damaligen Rechtsvertreter des Versicherten von dessen Erwerb der Eigentumswohnung in D.________ und von seiner dortigen Anmeldung per 1. Januar 2018. Bereits kurz danach, d.h. am 26. Juni 2019, hob die IV-Stelle die Sistierung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2018 auf und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den Erwerb einer Eigentumswohnung in D.________ und seiner Anmeldung bei der dortigen Einwohnergemeinde per diesem Datum. In der Folge gleiste sie die Abgabe der Hilfsmittel auf. g) Des Weiteren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. August 2019 den Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung und auf Assistenzbeitrag rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 auf. Zur Begründung legte die IV-Stelle dar, ihre diversen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Versicherte spätestens seit Anfang 2014 zumindest bis Ende des Jahres 2017 überwiegend mehrheitlich im Ausland (insbesondere B.________) aufgehalten habe. Bis zum Erlass des Vorbescheids habe er im Rahmen der Abklärungen die notwendige Kooperation zur Klärung aller offenen Fragen (unter anderem) betreffend der Wohnsitz- und Aufenthaltsfrage vermissen lassen. Dazu wäre er aber im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten gewesen. Die IV-Stelle habe den Versicherten über seine Rechtsvertreter mehrfach aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, von wann bis wann er sich an welchen Orten in der Schweiz bzw. wo im Ausland aufgehalten habe. Diese Angaben habe die IV-Stelle für das Jahr 2017 bis heute nicht vollständig erhalten. Der Versicherte habe sich auch 2017 und 2018 längere Zeit in B.________ aufgehalten. Ob er sich in der übrigen Zeit wirklich in der Schweiz aufgehalten habe, sei nicht erwiesen. Dazu seien bis heute auch keine näheren Angaben gemacht worden. Die IV-Stelle habe daher grundsätzlich nach wie vor begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz wirklich wieder gegeben seien. Ab dem 1. Januar 2018 habe der Versicherte Wohnsitz in D.________, wo er seither auch ordentlich angemeldet sei. Nachdem er dort eine Eigentumswohnung gekauft habe, sei davon auszugehen, dass er sich überwiegend wahrscheinlich während rund 7 ½ Monaten in der Schweiz aufgehalten habe. Somit lasse es sich trotz der weiterhin bestehenden Zweifel rechtfertigen, die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag (letzteren vorbehältlich des Einreichens rechtsgenüglicher Abrechnungen) wiederum ausrichten. Die Aufhebung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag sei daher auf den 31. Dezember 2017 zu befristen.

4 Urteil S 2019 132 Gegen diese Verfügung liess der Versicherte beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Das Verfahren S 2019 138 ist derzeit noch rechtshängig. h) Mit Schreiben vom 4. September 2019 beauftragte die IV-Stelle die E.________ in F.________ mit der Abklärung für eine einfache und zweckmässige Versorgung und erkundigte sich bei ihr am 25. Oktober 2019 über den Stand der Dinge. In der Folge waren die Versuche der E.________, den Versicherten zu erreichen, eine Zeit lang erfolglos. Sie konnte schliesslich mit ihm für den 17. Januar 2020 einen Abklärungstermin vereinbaren. B. Mit den Eingaben vom 3., 14., 17. und 31. Oktober 2019 machte der Versicherte beim Verwaltungsgericht sinngemäss eine Rechtsverzögerung seitens der IV-Stelle betreffend Gewährung eines Rollators und Elektrorollstuhls geltend. C. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2019 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und legte dar, dieser könne nur schwerlich eine Begründung entnommen werden. Nach dem Eintreffen des notwendigen medizinischen Berichts sei offen geblieben, ob der Beschwerdeführer überhaupt Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Gemäss Art. 1b IVG richte sich die Versicherteneigenschaft nach Art. 1a und 2 AHVG und somit in erster Linie nach dem Wohnsitz. Für den Anspruch auf Hilfsmittel müsse eine Person versichert sein. Die IV-Stelle habe zu Recht Zweifel gehabt, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Diesbezüglich sei ihre Haltung vom Verwaltungsgericht am 13. September 2018 bestätigt worden (S 2016 155). Sie habe den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert, die Daten seiner An- und Abwesenheit von der Schweiz einzureichen. Bis heute seien die entsprechenden Auskünfte nicht erteilt worden. Stattdessen habe der Beschwerdeführer immer wieder auf den eingereichten Abrechnungen für den Assistenzbeitrag beharrt, welche allerdings kein vollständiges Bild über die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz abgegeben hätten. Auch die involvierten Rechtsvertreter seien bis Anfangs 2019 schlicht nicht auf die — für die vorliegenden Verhältnisse moderaten — Anforderungen an die Beweisführung des Wohnsitzes in der Schweiz eingegangen. Dass schliesslich ab 2018 wieder ein Wohnsitz in der Schweiz anerkannt worden sei, habe sich aus den vom damaligen Rechtsvertreter eingereichten Belegen, insbesondere dem Kauf von Wohneigentum in D.________ ergeben. Nach der Anerkennung des Wohnsitzes in der Schweiz mit der Aufhebung der Sistierung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages am 26. Juni 2019 habe die IV-Stelle die Abklärungen hinsichtlich des

5 Urteil S 2019 132 Rollators und des Elektrorollstuhls fortgeführt. Sie habe den Stand der Dinge beim offerierenden Lieferanten geprüft und die E.________ mit der Abklärung der Voraussetzungen beim Beschwerdeführer beauftragt. Ganz offensichtlich habe er von der E.________ für die Vereinbarung eines Abklärungstermins nicht erreicht werden können. Es sei weder eine schriftliche Kontaktaufnahme gelungen noch sei er über die der IV- Stelle bekannte Telefonnummer erreichbar gewesen. Damit ergebe sich, dass die Abklärung bis dato nicht habe stattfinden können. Sobald die Abklärung erfolgt sei, könne die IV-Stelle das Verfahren fortführen. D. Mit Replik vom 20. Dezember 2019 legte der Beschwerdeführer dar, dass sein Wohnsitz mit der Abgabe von Hilfsmitteln nichts zu tun habe. Er sei aus gesundheitlichen Gründen auf die Hilfsmittel angewiesen und habe zur Abklärung beigetragen. E. Mit Duplik vom 16. Januar 2020 führte die IV-Stelle aus, dass die Versicherteneigenschaft Voraussetzung für die Abgabe von Hilfsmitteln sei. Diese sei dann gegeben, wenn in der Schweiz Wohnsitz bestehe (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) oder eine andere Voraussetzung von Art. 1a f. AHVG erfüllt sei. Dies sei gerade nicht geklärt gewesen. Hinsichtlich der aktuellen Entwicklung sei nun eine Abklärung möglich. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung, BGS 841.1). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden nach Art. 56 Abs. 2 ATSG sind nach Lehre und Rechtsprechung nicht an eine Frist gebunden. Mithin erübrigt sich die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Die Legitimation

6 Urteil S 2019 132 des Beschwerdeführers ist zu bejahen. Die Beschwerdeschriften enthalten sinngemässe Anträge und jeweils dürftige Begründungen. Trotz des eher unkonventionellen, teils schwer entzifferbaren Erscheinungsbildes der fraglichen Beschwerdeschriften erachtet das Gericht jedenfalls einzelne als für eine Laienbeschwerde gerade noch ausreichend, weshalb auf diese Beschwerden einzutreten ist. 2. Nach Art 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn ein Versicherer entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. 2.1 Nach Lehre und Praxis wird von Rechtsverweigerung gesprochen, wenn ein Versicherer trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt, von Rechtsverzögerung, wenn das Verfahren nicht innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht wird. Streitgegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde stellen nicht die materiellen Rechte und Pflichten dar, sondern einzig die Frage der Verweigerung oder Verzögerung des Verfahrens bzw. des Verfahrensabschlusses an sich. Ausnahmsweise können auch positive Anordnungen in einem Abklärungsverfahren – die Anordnung unnötiger Beweisanträge/die Gewährung zu langer Fristen – zu Rechtsverzögerungen führen. Wie in Erwägung 1 bereits erwähnt, sind Rechtsverweigerungs- und/oder Rechtsverzögerungsbeschwerden jederzeit möglich, mithin nicht an Fristen gebunden (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 Art. 56 Rz. 21 ff.). Was unter angemessener Frist zu verstehen ist, bzw. wo die zeitlichen Grenzen liegen, die nicht überschritten werden dürfen, regelt der Gesetzgeber nicht. Massstab bilden der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit der Partei, aber auch das Verhalten der Beteiligten. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind die Schwierigkeit des Falles, der Umfang der zu klärenden Fragen und das Verhalten der versicherten Person gerade im Zusammenhang mit der Beurteilung der "Rechtzeitigkeit eines Einspracheentscheids" von vorrangiger Bedeutung (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Rz. 28 ff.). Das Rechtsverweigerungsverbot wird auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) anerkannt. Eine Rechtsverweigerung begeht die Behörde, die sich pflichtwidrig weigert, eine Verfügung in ihrem Kompetenzbereich zu erlassen (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Rz. 33 ff.). Die Gutheissung einer Rechtverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde führt nur aber immerhin zur gerichtlichen Anweisung an den Versicherer, das Verfahren innert

7 Urteil S 2019 132 nützlicher Frist abzuschliessen, bzw. die geforderte Verwaltungshandlung vorzunehmen (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Rz. 36). 2.2 Die Judikatur zu IV-Leistungsfällen besagt im Wesentlichen, was folgt: Im BGE 131 V 407 hielt das Bundesgericht in Erwägung 2.1.2 zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren als Einheit zu begreifen sei, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasse. Ergo sei eine Rückweisung zu ergänzenden Sachverhaltserhebungen durch einen Einspracheentscheid strukturell nicht gerechtfertigt und somit nicht angängig, zumal es nicht um einen Instanz übergreifenden Vorgang gehe. Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, eine Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens von sieben Jahren sei selbst bei einem schwierigen anspruchserheblichen Sachverhalt mit dem Erfordernis eines einfachen und raschen Verfahrens nicht mehr vereinbar (vgl. Erw. 3 des erwähnten Entscheids). Im Entscheid 9C_825/2008 bzw. 9C_829/2008 vom 6. November 2008 hielt das Bundesgericht fest, dass auch eine positive Anordnung rechtverzögernd wirken könne, wenn sie rechtsmissbräuchlich getroffen worden sei. Ein Eingreifen des Gerichts rechtfertige sich dann nur, wenn die Behörde ihr Ermessen überschritten habe. Sei die Veranlassung eines Gutachtens sachlich gerechtfertigt, stelle sie selbst dann keine Rechtsverzögerung im Rechtssinne dar, wenn sie zugegebenermassen das Verfahren weiter verlängere (vgl. Erw. 4.3 und 4.4). In seinem Entscheid 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 hielt das Bundesgericht der Rüge, bei einer Zeitspanne von elf Monaten zwischen Gutachtensauftrag und Gutachtensausführung bzw. von 20 Monaten zwischen Einstellung der Rente und Untersuchung durch den Gutachter liege eine beachtliche Rechtsverzögerung vor, schliesslich entgegen, das Gebot des raschen Verfahrens habe grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Untersuchungsgrundsatz. Ersteres dürfe – auch wenn es wie hier um die vorsorgliche Einstellung einer Rente gehe – nicht zur Folge haben, dass deswegen der medizinische Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt werde. Wenn die IV-Stelle Zweifel an der Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Unterlagen habe, sei sie gehalten, eine fachärztliche Beurteilung anzuordnen. Die durch Einholung eines medizinischen Gutachtens verursachte Verzögerung des Abklärungsverfahrens stelle mithin grundsätzlich keine unzulässige Rechtsverzögerung dar, insbesondere bei nachweislich schwierigem Fall, indem sogar eine stationäre Abklärung indiziert sei (vgl. Erw. 3.2 und 3.2.1 f.). 3. Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer am 27. November 2017 die Zusprechung eines Rollators und eines elektrischen Rollstuhls. Bis dato hat die IV-Stelle

8 Urteil S 2019 132 noch nicht über den Antrag entschieden. Umstritten und zu prüfen war die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführerführers, welche Voraussetzung für die Abgabe von Hilfsmitteln bildet. Diese ist unter anderem dann zu bejahen, wenn in der Schweiz Wohnsitz besteht (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) oder eine andere Voraussetzung von Art. 1a f. AHVG erfüllt ist. 3.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der IV- Stelle am 27. November 2017 einen Rollator und einen elektrischen Rollstuhl beantragt hat. Er legte den Bericht von Dr. med. G.________ vom 16. November 2017 bei, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung auf einen elektrischen Rollstuhl und auf einen Rollator angewiesen sei. Am 18. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer der IV-Stelle die verlangten Kostenvoranschläge für einen Rollator und einen elektrischen Rollstuhl ein. Am 9. Januar 2018 erklärte sich die IV-Stelle gegenüber dem damaligen Rechtsvertreter RA C.________ dazu bereit, auf ausführliche Belege hinsichtlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz zu verzichten und verlangte lediglich eine Aufstellung über seine Aufenthaltsorte im Jahr 2017. Da der Beschwerdeführer diesem Ersuchen nicht nachkam, wandte sich die IV-Stelle am 29. März 2018 erneut an RA C.________ und wies ihn darauf hin, dass sie keine Flugtickets, Visa- oder Passkopien verlange. Sie möchte einfach nur wissen, von wann bis wann der Beschwerdeführer sich im H.________, im Hotel I.________ und im Ausland (unter Angabe des jeweiligen Landes) aufgehalten habe. Die Angabe dieser Daten sei zumutbar und relativ einfach machbar. Da der Beschwerdeführer diesem Ersuchen nicht nachkam, teilte ihm die IV-Stelle am 24. Mai 2018 ein weiteres Mal mit, dass noch Auskünfte seines Rechtsvertreters bzw. von ihm ausstehend seien, weshalb der Wohnsitz nicht geprüft werden könne. Am 7. Juni 2018 machte die IV-Stelle den Beschwerdeführer erneut auf den Ausstand der verlangten Informationen aufmerksam.

9 Urteil S 2019 132 Am 13. Juni 2018 erinnerte die IV-Stelle den Beschwerdeführer telefonisch daran, dass die Frage der Hilfsmittel im Zusammenhang mit der nach wie vor noch ungeklärten Grundsatzfrage des Wohnsitzes stehe. Am 18. September 2018 legte RA C.________ sein Mandat nieder und wies darauf hin, der Beschwerdeführer habe sämtliche Belege seiner Assistenzabrechnungen für das Jahr 2017 eingereicht. Eine Prüfung dieser Unterlagen ergebe klar, welche Auslagen er gehabt habe. Auf die von ihm bzw. vom Beschwerdeführer mehrfach verlangte Aufstellung der Aufenthaltsorte und -daten des Beschwerdeführers ging RA C.________ nicht ein. Auch mit Schreiben vom 19. November 2018 reichte der Beschwerdeführer die verlangten Informationen nicht ein. Am 17. Januar 2019 bot der neue Rechtsvertreter RA J.________ an, genaue An- und Abreisedaten anzugeben und mittels Flugtickets zu belegen. Der Beschwerdeführer habe in D.________ eine Eigentumswohnung erworben und sich dort per 1. Januar 2018 angemeldet. Am 14. Februar 2019 machte die IV-Stelle den Rechtsvertreter nochmals auf die gewünschten Angaben aufmerksam. Sie kündigte dabei explizit eine – nach Möglichkeit – grosszügige Auslegung im Sinne des Versicherten an. Am 1. April 2019 informierte RA J.________ die IV-Stelle über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in B.________ im Jahr 2018, nämlich vom 18. Februar bis 16. April und vom 19. Juli bis 5. Oktober. Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 hob die IV-Stelle die Sistierung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2018 auf und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den Erwerb einer Eigentumswohnung in D.________ und seine Anmeldung bei der dortigen Einwohnergemeinde per diesem Datum. Am 25. Juli 2019 erkundigte sich die IV-Stelle beim Offertsteller “K.________“ nach dem Stand der Dinge. Ihr wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 15. Juni 2019 einen Rollator gekauft (Abwicklung über die Barkasse). Betreffend Elektrorollstuhl warte er noch auf eine Verfügung.

10 Urteil S 2019 132 Am 29. August 2019 hob die IV-Stelle den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und auf Assistenzbeitrag rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 auf. Die genaue Begründung, welche sich auf die Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bezieht, ist der entsprechenden Verfügung zu entnehmen. Diese Verfügung wurde vor Verwaltungsgericht angefochten (S 19 138), womit die Frage des Wohnsitzes für diesen Zeitraum immer noch nicht rechtskräftig geklärt ist. Mit Schreiben vom 4. September 2019 beauftragte die IV-Stelle die E.________ in F.________ mit der Abklärung für eine einfache und zweckmässige Versorgung. Um einen Abklärungstermin vereinbaren zu können, erkundigte sich die E.________ bei der IV-Stelle am 24. Oktober 2019 nach der aktuellen Telefonnummer des Beschwerdeführers, da seine in den Unterlagen vorhandene Telefonnummer nicht mehr gültig sei. Am 25. Oktober 2019 ermahnte die IV-Stelle das L.________ und ersuchte diese, die verlangten Informationen zu liefern. Die Versuche der E.________, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, waren zunächst erfolglos. Eine aktuelle Telefonnummer sei trotz Nachfrage beim Lieferanten der Hilfsmittel nicht erhältlich gewesen und auf den schriftlichen Kontaktversuch vom 24. Oktober 2019 habe der Beschwerdeführer noch nicht reagiert (vgl. Aktennotiz der IV- Stelle vom 5. November 2019. Am 11. November 2019 teilte der Beschwerdeführer sodann seine neue Telefonnummer mit, welche bereits seit einiger Zeit geändert habe. Die E.________ konnte schliesslich mit dem Versicherten für den 17. Januar 2020 einen Abklärungstermin vereinbaren (vgl. Aktennotiz der IV-Stelle vom 10. Januar 2010). 3.2 In Würdigung der vorliegenden Akten ist festzuhalten, dass die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers, welche Voraussetzung für die Abgabe von Hilfsmitteln bildet, unter anderem dann zu bejahen ist, wenn in der Schweiz Wohnsitz besteht (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) oder eine andere Voraussetzung von Art. 1a f. AHVG erfüllt ist.

11 Urteil S 2019 132 Es war lange ungeklärt, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzung – Wohnsitz in der Schweiz – erfüllt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass er sich in den Jahren 2014 bis ca. Mitte 2016 grossmehrheitlich im Ausland, namentlich in B.________, aufgehalten hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 2016 155 vom 13. September 2018). Am 27. November 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle das Gesuch um Zusprache eines Rollators und eines elektrischen Rollstuhls. Angesichts der beschriebenen Unklarheit betreffend seinen Wohnsitz, versuchte die IV-Stelle danach immer wieder vergeblich, bei ihm brauchbare Angaben hinsichtlich seines Wohnsitzes und der Daten seiner An- und Abwesenheit von der Schweiz zu erhalten. Der Beschwerdeführer beharrte stets auf den eingereichten Abrechnungen für den Assistenzbeitrag, welche jedoch kein vollständiges Bild über seine Anwesenheit in der Schweiz abgaben. Auch die involvierten Rechtsvertreter gingen bis Anfang 2019 schlicht nicht auf die moderaten Anforderungen der IV-Stelle (Angabe von An- und Abwesenheiten des Beschwerdeführers in der Schweiz) an die Beweisführung des Wohnsitzes in der Schweiz ein. Die entsprechenden Auskünfte wurden der IV-Stelle bis heute vorenthalten. Anfangs 2019 erfuhr die IV-Stelle durch den damaligen Rechtsvertreter des Versicherten von dessen Erwerb einer Eigentumswohnung in D.________ und von seiner dortigen Anmeldung per 1. Januar 2018 (vgl. Schreiben von RA J.________ vom 17. Januar 2019). Angesichts dieser Umstände anerkennt sie per diesem Datum einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz. Bereits kurz danach, d.h. am 26. Juni 2019, hob die IV-Stelle die Sistierung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2018 auf und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den Erwerb einer Eigentumswohnung in D.________ und seiner Anmeldung bei der dortigen Einwohnergemeinde per diesem Datum. In der Folge gleiste die IV-Stelle die Abgabe der Hilfsmittel auf, führte die Abklärungen hinsichtlich des Rollators und des Elektrorollstuhls fort, prüfte den Stand der Dinge beim offerierenden Lieferanten und beauftragte die E.________ mit der Abklärung der Voraussetzungen beim Beschwerdeführer. Dieser konnte von der E.________ für die Vereinbarung eines Abklärungstermins eine Zeit lang nicht erreicht werden. Weder gelang eine schriftliche Kontaktaufnahme noch war er über die der IV-Stelle bekannte Telefonnummer erreichbar. Schliesslich gelang es der

12 Urteil S 2019 132 E.________, mit dem Beschwerdeführer einen Abklärungstermin für den 17. Januar 2020 zu vereinbaren. Diese lange Verzögerung ist eindeutig dem in Erwägung 3.1 vorstehend dargelegten Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Soweit er dem behördlichen Ersuchen um Einreichen bestimmter Angaben nicht nachkam, verletzte er seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG. Entsprechend kann der IV-Stelle mit Sicherheit keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen. 4. Das Verfahren nach Art. 56 Abs. 2 ATSG ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

13 Urteil S 2019 132 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle Zug und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 27. Februar 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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