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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 130

November 17, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,515 words·~18 min·3

Summary

Invalidenversicherung (Hilfsmittel) | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 17. November 2020 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Hilfsmittel) S 2019 130

2 Urteil S 2019 130 A. Der Versicherte A.________, Jahrgang 1963, leidet unter anderem an Multipler Sklerose (MS) und Depressionen. Seit 1. März 2000 bezieht er deshalb eine halbe Invalidenrente (IV-act. 1 S. 130 ff. im Verfahren S 2019 138) und nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ab dem 1. Juli 2010 eine ganze Rente (IVact. 1 S. 505 ff. im Verfahren S 2019 138). Mit Eingabe vom 13. September 2017 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um invaliditätsbedingte Abänderung eines Motorfahrzeugs (IV-act. 394 im Verfahren S 2019 138). Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2017 (IV-act. 414 im Verfahren S 2019 138) bzw. Verfügung vom 4. September 2019 (IVact. 699 im Verfahren S 2019 138) lehnte die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren ab. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Oktober 2019 (Datum des Poststempels) beantragte A.________, es sei die Verfügung vom 4. September 2019 aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für die behinderungsbedingte Abänderung des Motorfahrzeuges zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden ein zweiter Schriftenwechsel und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, die selbständige Führung eines Motorfahrzeuges sei nach der geltenden Rechtslage keine Voraussetzung für eine Kostengutsprache für die invaliditätsbedingte Anpassung an einem Fahrzeug. Des Weiteren sei er invaliditätsbedingt nicht mehr fahrtauglich, für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt, die Kommunikation und die Selbstsorge jedoch auf die Benützung eines Personenwagens angewiesen. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei ihm laut ärztlicher Bescheinigung schon seit Jahren nicht zumutbar. Die Benützung eines Personenwagens erfülle somit einen Eingliederungszweck i.S.v. Art. 21 Abs. 2 IVG. Gestützt auf die Austauschbefugnis (Art. 2 Abs. 5 HVI) sei ihm ein Kostenbeitrag an den Erwerb eines geeigneten Autos, welches einen Rollstuhl aufnehmen und in dem ein Schwenksitz eingebaut werden könne, zuzusprechen. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 bewilligte der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um einen allfälligen Rechtsvertreter zu mandatieren. D. Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 zeigte RA lic. iur. B.________ die Vertretung an und ersuchte um Akteneinsicht.

3 Urteil S 2019 130 E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 stellte der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Person von RA lic. iur. B.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. F. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2020 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, jedes Jahr zumindest zweimal die lange Flugreise nach F.________ auf sich zu nehmen. Es werde deshalb bestritten, dass ihm schon seit Jahren die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sein solle. Auf die diesbezügliche ärztliche Bestätigung könne jedenfalls nicht abgestellt werden, da sie vom Hausarzt des Beschwerdeführers stamme, der schon in anderen Zusammenhängen immer wieder versucht habe, ihm bei Auseinandersetzungen mit der IV behilflich zu sein. Sodann werde bestritten, dass Anspruch auf die invaliditätsbedingten Abänderungen des Fahrzeugs bestehe, wenn ein konkreter Konnex zwischen dem (konkret genannten) Fahrzeug und der Person des Versicherten fehle. Dies ergebe sich aus Rz. 2096 KHMI. Daraus könne und müsse zwingend geschlossen werden, dass die versicherte Person zumindest Besitzer des Fahrzeugs, für welches Beiträge an die Abänderungskosten beansprucht würden, sein müsse. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer oder zumindest Besitzer eines solchen Motorfahrzeuges sei, habe er weder behauptet noch belegt. Im Übrigen sei nicht einmal bekannt, um welches Fahrzeug es sich konkret handeln solle. G. Am 26. Juni 2020 stellte das Gericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die gewünschten Akten zur Einsichtnahme zu. H. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. I. Am 13. November 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unaufgefordert eine Kostennote ein.

4 Urteil S 2019 130 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 4. September 2019. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 2. Oktober 2019 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu: 4. September 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3. Vorliegend werden die Akten sämtlicher zurzeit beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahren beigezogen. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst ausführt, es müssten sämtliche Akten eingesehen werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

5 Urteil S 2019 130 geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu den Eingliederungsmassnahmen zählt dabei u.a. auch die Abgabe von Hilfsmitteln zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung (siehe dazu Art. 8 Abs. 3 lit. d sowie Art. 21 Abs. 3 IVG). Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat ein Versicherter im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Hat ein Versicherter infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge Bedarf an kostspieligen Geräten, besteht im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf ein Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat hat die ihm übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel in Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) erlassen hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. 4.2 Als Hilfsmittel gelten laut Ziff. 10.05 HVI Anhang auch die invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Eine erwerbliche Ausrichtung ist für einen diesbezüglichen Anspruch nicht vorausgesetzt, sondern es genügt, dass eine Abänderung für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge notwendig ist (Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI; BGer 8C_256/2016 vom 22. Juli 2016 E. 2.2.2). Randziffer 2098 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) limitiert für den Regelfall die Abänderungskosten auf Fr. 25'000.–. 4.3 Nach Art. 2 Abs. 4 HVI besteht ein Anspruch auf Hilfsmittel nur in einfacher und zweckmässiger Ausführung (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 IVG), wobei sich dieser auch auf das Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen erstreckt. Hilfsmittel müssen überdies dazu bestimmt und geeignet sein, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Somit hat der Versicherte in der Regel nur Anspruch auf die dem Zweck angemessenen,

6 Urteil S 2019 130 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren, will das Gesetz die Eingliederung doch nur soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg der Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (vgl. BGE 122 V 212 E. 2c). Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selber zu tragen (Art. 2 Abs. 4 HVI). Begnügt sich eine versicherte Person, die Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem anderen, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zweck wie das ihr zustehende dient, so ist ihr dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (Art. 2 Abs. 5 HVI). 5. Fest steht, dass der Beschwerdeführer an MS leidet und seit Juli 2010 eine ganze IV-Rente bezieht. Als erstellt gilt sodann, dass die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenübernahme für invaliditätsbedingte Abänderungen an einem Motorfahrzeug mit Verfügung vom 4. September 2019 abwies. Strittig und zu prüfen ist somit, ob diese Leistungsverweigerung zu Recht erfolgte bzw. ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die von ihm beantragten Fr. 17'000.– hat, um ein geeignetes Fahrzeug zu erwerben, welches einen Rollstuhl aufnehmen und in dem ein Schwenksitz/Rollstuhlheber eingebaut werden kann. 5.1 Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, hat die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ursprünglich damit begründet, dass der Eingliederungszweck nicht erreicht werde, weil der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht vollständig selbständig ohne jegliche Dritthilfe lenken könne. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde eingereicht und darauf hingewiesen hatte, dass die selbständige Führung eines Motorfahrzeuges nach der geltenden Rechtslage nicht vorausgesetzt werde, hat dies auch die Beschwerdegegnerin anerkannt und im Rahmen der Vernehmlassung festgestellt, dass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug selbst lenken könne oder nur als Beifahrer transportiert werde, grundsätzlich Anspruch auf Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Abänderungen an einem Motorfahrzeug bestehe. Dies ist nicht weiter zu beanstanden, setzt die Übernahme der Kosten für invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen nach Ziff. 10.05 HVI Anhang gemäss Rechtsprechung doch gerade nicht voraus, dass der Versicherte das Fahrzeug selber lenken kann. Die Parteien sind sich somit einig, dass der Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen weder mit dem Hinweis verneint werden kann, der Versicherte sei nicht imstande, ein Motorfahrzeug zu führen noch mit

7 Urteil S 2019 130 dem Einwand, er verwende das Auto nicht zur Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit (oder zu einem der anderen erwerblich orientierten Eingliederungsziele nach Art. 21 Abs. 1 IVG). Dies entspricht der Rechtsprechung und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen (vgl. zum Ganzen BGE 121 V 258 E. 3b/bb). 5.2 Dementsprechend ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf ein Motorfahrzeug angewiesen bzw. ein solches dazu überhaupt notwendig ist (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVG). Das Erfordernis der Notwendigkeit ergibt sich aus dem allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Zum Gebot der Einfachheit und Zweckmässigkeit ist sodann noch einmal zu verinnerlichen, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Hilfsmittelversorgung gibt, sondern dass Hilfsmittel unbesehen von Art und Schwere der Beeinträchtigung des Invaliden immer einfach und zweckmässig sein müssen (vgl. E. 4.3 vorstehend). 5.2.1 Den vorliegenden Akten lässt sich hinsichtlich der Fortbewegung des Beschwerdeführers entnehmen, dass seine Mobilität aufgrund der MS-Erkrankung eingeschränkt ist. So wurde bereits im November 2015 festgehalten, dass Gehen nur noch mit einem Stock möglich sei (vgl. IV-act. 185 im Verfahren S 2019 138) und Hausarzt Dr. med. C.________, Tropen- und Reisemedizin FMH, sprach im August 2016 von einer Verringerung der Gehstrecke unter 100 m (vgl. IV-act. 251 S. 1 f. im Verfahren S 2019 138). Unterdessen ist die Gehstrecke auf Distanzen von maximal 20 bis 50 m gesunken. Weitere Distanzen sind gemäss Angaben des Hausarztes alleine nicht zu bewältigen und nicht zumutbar (vgl. Bf-act. 6). Nach dem Dargelegten ist somit unbestritten, dass die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt und damit einhergehend insbesondere von einer reduzierten Gehstrecke auszugehen ist. Als erstellt gilt sodann, dass ein den Bedürfnissen des Beschwerdeführers angepasstes Motorfahrzeug seine Mobilität sicherlich steigern würde. Nichtsdestotrotz kann das Gesuch des Beschwerdeführers um invaliditätsbedingte Anpassung eines Motorfahrzeuges nicht gutgeheissen werden. Denn wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anerkannt hat, ist der Beschwerdeführer invaliditätsbedingt nicht auf die Benützung eines Motorfahrzeuges

8 Urteil S 2019 130 angewiesen. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich, sich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen und auf diese Art und Weise mit der Umwelt in Kontakt zu treten. Dies insbesondere deshalb, weil dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung mehrere Gehhilfen zur Verfügung standen – neben dem bereits vorhandenen Gehstock und Handrollstuhl erfolgte mit Verfügung vom 19. Juni 2020 auch eine Kostengutsprache für den Rollator "Topro Troja" (vgl. IV-act. 7 im Verfahren S 2020 92) – und die Beschwerdegegnerin ihm am 10. September 2020 mitgeteilt hat, sie übernehme auch die Kosten für die leihweise Abgabe eines Elektromobils "Luggie" (vgl. IV-act. 46 im Verfahren S 2020 92). Wie der fachtechnischen Beurteilung der SAHB-Hilfsmittelberatung vom 20. August 2020 entnommen werden kann, hat der Elektroscooter "Luggie" eine Reichweite von 20 km. Er ist ohne Werkzeug zusammenklappbar und wiegt lediglich 25 kg. Gemäss Angaben der Abklärungsperson findet er somit sowohl im öffentlichen Verkehr als auch im Kofferraum Platz. Entsprechend kam die SAHB-Hilfsmittelberatung zum Schluss, dass dadurch die selbständige Mobilität des Beschwerdeführers sowohl im direkten Umkreis seiner Wohnung als auch an weiter entfernten Orten sichergestellt sei (vgl. IV-act. 36 im Verfahren S 2020 92). Dieser Einschätzung kann sich das Gericht vollumfänglich anschliessen. Mit dem zugesprochenen Elektroscooter ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, ins Dorfzentrum zu gelangen, um kleinere Besorgungen zu erledigen und soziale Kontakte zu pflegen. Zudem ist die Fortbewegung sichergestellt, ist es ihm damit doch möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen und zwar auch dann, wenn sich die Bushaltestelle in 100 m Entfernung befindet, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Ein Motorfahrzeug ist somit zur Erfüllung des vom Gesetz geschützten Eingliederungszweckes nicht notwendig. Zwar wäre es aus Sicht des Beschwerdeführers sicherlich einfacher und bequemer, sich von einer Drittperson mittels Motorfahrzeugs transportieren zu lassen, letztlich hat die versicherte Person aber keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung, hierfür ist die Invalidenversicherung gerade nicht leistungspflichtig. 5.2.2 Dass dem Beschwerdeführer das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sein sollte, ist schliesslich nicht ersichtlich. Daran ändert auch das eingereichte Arztzeugnis von Dr. C.________ vom 23. September 2019 nichts. Es trifft zwar zu, dass Dr. C.________ darin erklärte, es sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, den öffentlichen Verkehr zu benützen (vgl. Bf-act. 2). Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zutreffend darauf hingewiesen hat, kann auf diese ärztliche Bestätigung nicht abgestellt werden. Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei Dr. C.________ um den

9 Urteil S 2019 130 Hausarzt des Beschwerdeführers handelt, sodass seine Beurteilung mit Vorsicht zu würdigen ist. Sodann begründet Dr. C.________ seine Auffassung nicht weiter. Erst in seinem Zeugnis vom 6. August 2020 gibt er als Grund die MS und die damit verbundene eingeschränkte Gehstrecke von maximal 20 bis 50 m sowie eine schwere Depression und Soziophobie an, welche in Kombination die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmögliche (vgl. Bf-act. 6). Abgesehen davon, dass Dr. C.________ kein Facharzt der Psychiatrie ist und somit seine Diagnose einer schweren Depression nicht zu überzeugen vermag – Dr. D.________ hat eine solche in seinem Bericht vom 27. September 2019 zwar gestellt, dieser liegt allerdings ein Jahr zurück (vgl. IV-act. 730 S. 14 ff. im Verfahren S 2019 138) – ist es nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein solle, den öffentlichen Verkehr zu benützen, demgegenüber aber in einem Flugzeug mit weitaus engeren Platzverhältnissen während mehreren Stunden nach F.________ zu fliegen. Dies überzeugt in keiner Weise und hat insbesondere auch für den Hinweis auf die sich entwickelnde Soziophobie zu gelten. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang korrekterweise darauf hingewiesen hat, könnte der Beschwerdeführer auch keine Flugzeuge mehr benützen, sollte eine Soziophobie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich hinderlich sein. Ausserdem beruhen die Ausführungen zu den Augenproblemen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. In objektiver Hinsicht sprach die Ophthalmologin des Kantonsspitals E.________ im Arztbericht vom 26. August 2020 jedenfalls von einem guten Visus (vgl. Bfact. 7). Zu guter Letzt widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst, wenn er einerseits geltend macht, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm nicht zumutbar, andererseits im Rahmen der fachtechnischen Beurteilung durch die SAHB-Hilfsmittelberatung aber darauf hinweist, der Elektroscooter solle klein genug sein, damit er auch problemlos in den öffentlichen Verkehrsmitteln Platz finde (vgl. IV-act. 36 im Verfahren S 2020 92). Dies legt den Schluss nahe, dass er die öffentlichen Verkehrsmittel doch benützen kann und dies auch macht. Dass ihm das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sein sollte, ist somit jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. 5.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Notwendigkeit eines Motorfahrzeugs im vorliegenden Fall nicht ausgewiesen ist. Solange der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage ist, mit dem Flugzeug mehrmals im Jahr nach F.________ zu reisen, ist nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht schlüssig dargetan, weshalb es ihm nicht auch möglich und zumutbar sein sollte, sich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen, zumal die IV-Stelle inzwischen eine Kostengutsprache für ein Elektromobil

10 Urteil S 2019 130 erlassen hat. Im Übrigen ist dem Abklärungsbericht der SAHB-Hilfsmittelberatung zu entnehmen, dass es sich beim zugesprochenen Elektromobil "Luggie" um einen faltbaren Scooter handelt, der ohne Werkzeug zusammengeklappt werden kann und lediglich 25 kg wiegt. Gemäss weiteren Angaben hat das Elektromobil auch im Kofferraum eines Autos Platz (vgl. IV-act. 36 im Verfahren S 2020 92). Dementsprechend erübrigt sich auch aus diesen Gründen die invaliditätsbedingte Abänderung eines Motorfahrzeugs. 6. Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, ist die selbständige Lenkung des Motorfahrzeuges zwar nicht Voraussetzung für die invaliditätsbedingte Abänderung eines solchen. Dennoch hat die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 4. September 2019 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 7. Nachdem kein Anspruch auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fr. 17'000.– besteht, kann schliesslich offenbleiben, ob die versicherte Person zumindest Besitzer des Fahrzeugs, für welches Beiträge an die Abänderungskosten beansprucht werden, sein muss. Unter Verweis auf Ziff. 10 HVI Anhang ist in diesem Zusammenhang immerhin zu bedenken, dass die invaliditätsbedingte Abänderung von Motorfahrzeugen ein für die versicherte Person individuell verfügbares Motorfahrzeug voraussetzt. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 8. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb ihm für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Die vom Beschwerdeführer beigezogene unentgeltliche Rechtsbeiständin ist für ihre Aufwände angemessen zu entschädigen, wobei nur der notwendige Aufwand berücksichtigt werden kann (§ 27 Abs. 3 VRG). Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Kostennote vom 13. November 2020 einen Stundenaufwand von insgesamt 14,07 Stunden geltend. Vorliegend ist zwar zu beachten, dass ein durchaus umfangreiches IV- Dossier vorhanden ist, jedoch der für das Aktenstudium in sämtlichen bei Gericht hängigen Verfahren angefallene Aufwand insgesamt nur einmal bzw. vorliegend anteilsmässig berücksichtigt werden kann. Des Weiteren ist es im Rahmen des Gerichtsverfahrens bei einem doppelten Schriftenwechsel ohne weitere Beweismassnahmen oder sonstige Vorkehren geblieben, wobei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung mit ausführlicher und stringenter Rechtsschrift

11 Urteil S 2019 130 noch gar nicht anwaltlich vertreten war. Besonders schwierige rechtliche Fragen haben sich sodann nicht gestellt. Für das Verfassen der effektiv knapp 5-seitigen Replik vom 7. September 2020 inkl. Studium der Vernehmlassung rechtfertigt sich praxisgemäss ein Aufwand von drei Stunden, für die weiteren Eingaben und Korrespondenz ist eine Stunde hinzuzurechnen zuzüglich vier Stunden für Aktenstudium und Instruktion. In Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % und Barauslagen erweist sich bei einem praxisgemässen Stundensatz von Fr. 220.– eine Pauschalentschädigung von Fr. 2'000.– für die notwendigen Aufwendungen im Verwaltungsgerichtsverfahren als angemessen.

12 Urteil S 2019 130 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 17. November 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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