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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 123

April 20, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·1,315 words·~7 min·6

Summary

Arbeitslosenversicherung (Nichteintreten) | ALV übrige

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch URTEIL vom 20. April 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Nichteintreten) S 2019 123

2 Urteil S 2019 123 A. A.________, Jahrgang 1973, meldete sich am 30. April 2018 bei der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle Zug zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 1). Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 12. Juli 2019 wurden ihr zwei Arbeitsmarktmassnahmen (AMM) zur Auswahl vorgelegt. Bis am 26. Juli 2019 sollte sie sich entweder für das Beschäftigungsprogramm Allpower oder stage-on-air entscheiden (AWA-act. 2). Mit diesen beiden AMM war sie allerdings nicht einverstanden, was sie ihrem Berater mit E- Mail vom 26. Juli 2019 mitteilte (AWA-act. 3). Aufgrund der ausgebliebenen Wahl meldete der RAV-Berater A.________ für den Vorstelltag bei stage-on-air an (Schreiben vom 12. August 2019; AWA-act. 4). Nach mehreren elektronischen Schriftenwechseln verfügte das RAV schliesslich am 27. August 2019 die Zuweisung zum Beschäftigungsprogramm stage-onair für die Dauer von sechs Monaten (AWA-act. 10). Am 6. September 2019 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Zuweisung zu dieser AMM (AWA-act. 14). Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2019 trat das AWA mangels schutzwürdigen Interesses nicht darauf ein (AWA-act. 18). B. Am 18. September 2019 (Datum des Poststempels) reichte A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 27. August 2019 sowie die Auflösung der Zuweisung zur AMM. Zudem ersuchte sie um einen Beraterwechsel. Begründend legte sie dar, sie möchte an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen, das ihre Vermittlungsfähigkeit und den beruflichen Wiedereinstieg erleichtere und sie zusätzlich motiviere (act. 1). C. Das AWA verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung und verwies vollumfänglich auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Ferner wies es daraufhin, dass aufgrund des ärztlichen Zeugnisses vom 12. September 2019 (AWA-act. 20) vorliegend auch keine Sanktionierung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfolgt sei (act. 4). D. Mit Beschwerdeergänzung vom 24. September 2019 beantragte A.________ zudem die Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2019 (Zuweisung zur Teilnahme am Beschäftigungsprogramm Halle 44; act. 6). E. In Bezug auf die neu beantragte Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2019 überwies das Gericht die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das AWA zur Behandlung als Einsprache (act. 7).

3 Urteil S 2019 123 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2019, datiert auf den 17. September 2019, wurde tags darauf der Post übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG als rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin ist durch den Einspracheentscheid direkt betroffen. Ist eine kantonale Behörde auf ein Gesuch oder Rechtsmittel nicht eingetreten, so wird ohne Nachweis eines materiellen Interesses an der Beschwerdeführung selbst das Rechtsschutzinteresse automatisch bejaht (vgl. BGE 113 Ia 250 E. 3). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe vom 17. September 2019 entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. 2. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung

4 Urteil S 2019 123 genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 2a). 2.2 Das AWA hat im angefochtenen Einspracheentscheid mangels schutzwürdigen Interesses auf Nichteintreten erkannt. Deshalb ist vorliegend einzig Streitgegenstand, ob die Verwaltung zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist oder ob sie die Einsprache materiell hätte prüfen müssen. 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin einen Beraterwechsel beantragt, ist mangels eines Anfechtungsgegenstands und Zuständigkeit des Gerichts nicht darauf einzutreten. 3. 3.1 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (BGE 135 I 43 E. 1.4, 127 V 80 E. 3a/aa). Eine versicherte Person hat kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer Verfügung, mit welcher sie angewiesen wird, an einem Weiterbildungskurs nach Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG oder einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung teilzunehmen. Die kantonale Amtsstelle ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AVIG verpflichtet, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen, wenn die versicherte Person aus unentschuldbarem Grund der Anweisung nicht Folge leistet. Wird gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben, hat das Gericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Anweisung zum Kursbesuch oder zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm zu Recht ergangen ist (Urteil EVG C 85/03 vom 20. Oktober 2003 E. 2.2; Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, Art. 59 Abs. 1 S. 270). Direkt anfechtbar ist einzig derjenige Teil der Zuweisung, der eventuelle Reiseund Verpflegungskosten betrifft (Spesenteil, vgl. AVIG-Praxis über die arbeitsmarktlichen Massnahmen [AVIG-Praxis AMM], gültig ab Januar 2020, Rz. A80).

5 Urteil S 2019 123 3.2 Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz die Zuweisung zur AMM angefochten, den Verfügungsteil die Spesen und Vergütung betreffend indessen nicht. Sie begründete ihre Einsprache damit, dass das ihr zugewiesene Beschäftigungsprogramm nicht förderlich sei. Sie wolle an einem teilnehmen, welches ihr den beruflichen Wiedereinstieg erleichtere und zusätzlich motiviere, wie es in den Weisungen AVIG-Praxis AMM stehe. Auch wenn der von der Beschwerdeführerin angeführte Grund nachvollziehbar ist, so bleibt es den versicherten Personen verwehrt, diese Zuweisung anfechten zu können. Erst im Falle einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund einer Missachtung der Anweisung kann das Gericht vorfrageweise die Zuweisung prüfen. Vorliegend kam es allerdings zufolge der eingereichten Arztzeugnisse vom 12. September 2019 (AWA-act. 19 und 20) zu keiner Sanktionierung (vgl. act. 4). Damit hat es sein Bewenden. 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der ergangene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als rechtens. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen. 4. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

6 Urteil S 2019 123 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 20. April 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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