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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.06.2020 S 2019 111

June 29, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,797 words·~19 min·3

Summary

Invalidenversicherung (Taggeld) | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch URTEIL vom 29. Juni 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Taggeld) S 2019 111

2 Urteil S 2019 111 A. Der 1988 geborene A.________ meldete sich am 1. Mai 2018 unter Hinweis auf die Folgen des am 18. Dezember 2017 erlittenen Unfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle Zug tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Da A.________ zufolge der Verletzung am Schultergelenk seine angestammte Tätigkeit als C.________ bei der D.________ AG nicht mehr auf Dauer fortführen konnte, indessen die zur gleichen Gruppe gehörende E.________ AG ihm eine Stelle als F.________ anbot, erteilte die Verwaltung mit Mitteilung vom 24. Januar 2019 im Rahmen von beruflichen Massnahmen Kostengutsprache für die Ausbildung zum F.________ mit eidgenössischem Fachausweis (IV-act. 34). Gleichentags gewährte sie zudem einen Einarbeitungszuschuss für die Anlern- bzw. Einarbeitungszeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 (IV-act. 35). Für die Kursdauer vom 26. August 2019 bis 29. Juni 2020 mit Kurstagen am Montag und Samstag sprach die IV-Stelle A.________ zudem ergänzend aufgrund eines Lohnausfalls von 20 % ein Taggeld zu und stellte die entsprechende Verfügung in Aussicht (Mitteilung vom 31. Mai 2019 [IV-act. 41]). Am 5. Juli 2019 verfügte die Verwaltung ein Taggeld von Fr. 163.20 (IV-act. 45). B. Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung vom 5. Juli 2019 sei aufzuheben und der Taggeldansatz vom 26. August 2019 bis 29. Juni 2020 sei auf Fr. 58.45 pro Kalendertag festzusetzen (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 10. September 2019 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 500.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 3). D. Die IV-Stelle schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer die von ihm zusätzlich verlangten Angaben beim Gericht einreichen (act. 9). Diese wurden der Ausgleichskasse zur Kenntnis zugestellt (act. 10). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

3 Urteil S 2019 111 Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben, stammt doch die angefochtene Verfügung von der IV-Stelle Zug. Die Verfügung datiert vom 5. Juli 2019 (IV-act. 45) und ist am 8. Juli 2019 beim Beschwerdeführers eingetroffen (vgl. act. 1 Ziff. 1). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 9. September 2019, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit gilt die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG – Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit 15. August – als gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, unter welchem Titel und damit verbunden in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Taggeld hat. Der grundsätzliche Anspruch ist unbestritten. 3. 3.1 Nach Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Taggeld eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Durchführung gelangen (BGE 139 V 399 E. 7.1; 112 V 16 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme, welche zum Taggeldbezug berechtigt, ist insbesondere die Umschulung gemäss Art. 17 IVG (BGE 112 V 16 E. 2a).

4 Urteil S 2019 111 3.2 Gestützt auf Art. 22 Abs. 6 IVG hat der Bundesrat in Art. 17bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) den Taggeldanspruch bei nicht zusammenhängenden Tagen geregelt. Nach dieser Verordnungsbestimmung hat der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, Anspruch auf ein Taggeld: (lit. a) für die Eingliederungstage, wenn er wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, der Arbeit nachzugehen; (lit. b) für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn er in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist. 3.3 Zumindest 50 % arbeitsunfähig ist der Versicherte, wenn er die gewohnte Erwerbstätigkeit zur Hälfte nicht mehr ausüben kann. Relevant sind die Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens und nicht die erwerblichen Auswirkungen. Die Arbeitsunfähigkeit ist nicht Folge der Eingliederung, sondern des Gesundheitszustandes (BGE 112 V 16 E. 2b). Für die Beurteilung des Grades der Arbeitsunfähigkeit sind einzig der Gesundheitszustand, der zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen geführt hat, und nicht gesundheitliche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, welche die Arbeitsunfähigkeit verschlimmern. Übt die versicherte Person während der Eingliederung nicht die bisherige, sondern eine neue Erwerbstätigkeit aus, kann sie ein Taggeld auch dann beanspruchen, wenn sie in dieser Tätigkeit zu mehr als 50 % arbeitsfähig ist, ihre Arbeitsunfähigkeit aber in der bisherigen Erwerbstätigkeit mindestens 50 % beträgt (vgl. zum Ganzen: Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1–27bis IVG], 2014, Art. 22 N. 77). Unter der bisherigen Erwerbstätigkeit ist die Tätigkeit zu verstehen, die die versicherte Person vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ordentlicherweise ausgeübt hat (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 22 N. 3; Rz. 1012 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2019). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erblickt die Grundlage für seinen Taggeldanspruch in Art. 17bis lit. b IVV, da er in seiner angestammten Tätigkeit als C.________ zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei (act. 1 Ziff. 15). Demgegenüber vertritt die IV-Stelle die Auffassung, unter "gewohnter Tätigkeit" sei nicht einfach die ursprüngliche Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu verstehen. Der Beschwerdeführer arbeite seit dem 1. Januar 2019 als F.________ und verdiene dabei mehr, als in der früheren Tätigkeit als C.________. Diese Tätigkeit könne er ausüben, weil sein bisheriger Arbeitgeber ihn

5 Urteil S 2019 111 weiterhin und in der neuen, besser qualifizierten Arbeit angestellt habe. Das entspreche dem Wunsch des Versicherten. Der Wechsel sei denn auch langfristig geplant worden. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeit langfristig ausgeübt werden wolle, was auch durchaus glaubhaft sei. Im vorliegenden Fall sei es also nicht so, dass der Beschwerdeführer die ursprüngliche Tätigkeit weiterhin – aber halt in medizinisch bedingtem reduziertem Pensum – ausübe, sondern bereits in der zukünftig langfristig angestrebten. Diese Tätigkeit sei deshalb als die "gewohnte Tätigkeit" anzusehen. Anders wäre es, wenn mit der medizinischen Einschränkung noch die ursprüngliche Tätigkeit ausgeübt würde, bis die Umschulung abgeschlossen wäre. In der gewohnten Tätigkeit sei der Versicherte somit grundsätzlich nicht eingeschränkt, er arbeite aber ausbildungsbedingt nur zu 80 % (act. 5 "zu 15."). 4.2 Der Ansicht der IV-Stelle kann allerdings nicht gefolgt werden. Randziffer 1012 KSTI hält unmissverständlich fest, dass unter der bisherigen Erwerbstätigkeit die Tätigkeit zu verstehen ist, welche die versicherte Person vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ordentlicherweise ausgeübt hat. Unstreitig war der Beschwerdeführer als C.________ bei der D.________ AG tätig, als er den Unfall erlitt, durch welchen er nachhaltig an seiner Schulter geschädigt wurde und welcher schliesslich die Umschulung nötig machte. Damit fällt die neue Tätigkeit als F.________ von vornherein ausser Betracht, hat der Beschwerdeführer diese doch erst nach dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung angetreten. Auch ist der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50 % in der bisherigen Tätigkeit als C.________ eingeschränkt. Gemäss Regionalem Ärztlichem Dienst (RAD) könne die angestammte Tätigkeit als C.________, welche eine mittelschwere bis schwere Arbeit mit regelmässiger Gewichtsbelastung darstelle, nur mit Einschränkungen zugemutet werden. Die Arbeit als C.________ wäre zwar für kurze Zeit möglich, indessen nicht auf Dauer, da sich die funktionelle Belastbarkeit der linken Schulter verschlechtern würde, weshalb berufliche Massnahmen zu prüfen seien (Stellungnahme von G.________, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 3. August 2018 [IV-act. 12]). Weiter erhellt daraus das ergonomische Profil. Dem Versicherten sind noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne repetitives Heben und Tragen der Lasten von mehr als 3 kg mit dem linken Arm, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten über Schulterhöhe und mit ausgestrecktem Arm zumutbar. Der behandelnde Arzt Dr. med. H.________, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bescheinigte am 25. Mai 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

6 Urteil S 2019 111 bis 11. Juli 2018. Zudem berichtete er von einer noch stark eingeschränkten Aussenrotation (IV-act. 10). Anlässlich der Besprechung mit einem Mitarbeiter der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 2. Mai 2018 erklärte der Versicherte, vor der Operation seine Arbeit zwischenzeitlich im Rahmen von 40 % wieder aufgenommen zu haben. Er sei für leichte Service-Arbeiten, Inbetriebnahmen und Bestandesaufnahmen bei Kunden eingesetzt worden (IV-act. 9 S. 63 f.). Angesichts dessen ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als C.________ zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist. Bereits vor der Operation, als er auch schon Gewichte mit mehr als 3 kg nicht mehr heben durfte – wie im Übrigen auch jetzt – konnte er maximal zu 40 % eingesetzt werden. Daran hat sich offensichtlich nichts geändert und wird auch von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Vielmehr ging sie selber davon aus (vgl. IV-act. 40 S. 1 in fine). Sodann ist erstellt, dass der Beschwerdeführer für seine Umschulung jeweils montags von 8.05 Uhr bis 16.55 Uhr und samstags von 8.05 Uhr bis 14.50 Uhr den Lehrgang F.________ an der Schule I.________ besucht. Damit ist er unzweifelhaft während mehr als drei nicht zusammenhängenden Tagen pro Monat an der Arbeitsleistung verhindert. 4.3 Soweit die Verwaltung anführt, der Beschwerdeführer gehe vorliegend nicht mehr der ursprünglichen Tätigkeit nach, sondern bereits der zukünftig angestrebten, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Übt die versicherte Person eine andere Erwerbstätigkeit aus anstatt die bisherige, kann sie ein Taggeld auch dann beanspruchen, wenn sie in dieser Tätigkeit zu mehr als 50 % arbeitsfähig ist, jedoch die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit mindestens 50 % beträgt. Hier gelangt gegebenenfalls die Kürzungsvorschrift gemäss Art. 21septies Abs. 1 IVV zur Anwendung (Rz. 1012 KSTI). Dies trifft auf vorliegenden Fall zu. 4.4 Damit sind die Voraussetzungen für ein Taggeld auf der Grundlage von Art. 17bis lit. b IVV erfüllt. 5. Folglich ist im Weiteren die Höhe des Taggeldes zu prüfen. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in seiner angestammten Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit pro Jahr Fr. 74'100.– (13 x Fr. 5'700.–) verdient. Dieser Lohn sei von Seiten des Arbeitgebers auf den 1. Januar 2018 auf Fr. 5'850.– pro Monat (Jahreslohn von Fr. 76'050.–) erhöht worden. Gleichzeitig sei

7 Urteil S 2019 111 vereinbart worden, dass er ab 1. Januar 2018 wiederum zusätzlich den Pikettdienst übernehme. Dieser sollte mit Fr. 1'000.– pro Monat entschädigt werden. Bei einem Ferienanspruch von vier Wochen hätte er demnach ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in der Zeit der Eingliederung Fr. 11'000.– pro Jahr mehr verdient. Dies sei gemäss Art. 21bis Abs. 5 IVV zu berücksichtigen. Das massgebende Jahreseinkommen belaufe sich somit auf Fr. 87'050.–. Dies entspreche einem massgeblichen Tageseinkommen von Fr. 239.– resp. einem Taggeld von Fr. 191.20 (Fr. 239.– x 0,8). Da er während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit ausübe, sei das Taggeld im Rahmen von Art. 21septies IVV zu kürzen. Seit dem 1. Januar 2019 erziele er in der angepassten Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 81'250.– jährlich (13 x Fr. 6'250.–). Während der Ausbildung erhalte er 80 % des Verdienstes, weil er jeweils montags an der Arbeitsleistung verhindert sei. Dies entspreche einem Betrag von Fr. 65'000.– pro Jahr resp. Fr. 5'416.65 pro Monat. Ein Dreissigstel davon sei Fr. 180.55. Zusammen mit dem Taggeld von Fr. 191.20 ergebe dies einen Betrag von Fr. 371.75. Diese Summe übersteige den massgeblichen Tagesverdienst von Fr. 239.– um Fr. 132.75. Um diesen Betrag sei das Taggeld von Fr. 191.20 zu kürzen. Das Taggeld pro Kalendertrag betrage somit Fr. 58.45 (Fr. 191.20 - Fr. 132.75; act. 1 Ziff. 16–19). Die IV-Stelle führt hierzu an, für die Berechnung des Taggeldes sei vom letzten ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielten Monatslohn auszugehen (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Von einem in einer neuen Tätigkeit erzielten Verdienst sei nur dann auszugehen, wenn der Versicherte glaubhaft mache, dass er in der Zeit der Eingliederung ohne Invalidität eine andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit verrichtet hätte. Dies mache er nicht geltend. Zwar habe er angegeben, er hätte ab 2018 einen höheren Monatslohn gehabt. Die IVV verlange aber für das Heranziehen einer anderen Anspruchsgrundlage des Taggeldes nicht eine Lohnerhöhung, sondern eine andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Eine solche sei nie geplant gewesen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin als C.________ arbeiten wollen. Es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass vor Eintritt der Invalidität die Aufnahme einer anderen Tätigkeit geplant gewesen wäre. Es könne deshalb nicht vom Lohn einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden. Massgebend sei hier die Frage, ob der Beschwerdeführer auch ohne Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen geplant hatte, in eine andere, allenfalls besser bezahlte Tätigkeit zu wechseln. Diese Frage sei zu verneinen. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch relevant, ob der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung von einem zukünftig höheren Lohn habe ausgehen können. Die Monatslohnerhöhung sei gemäss Akten aber nicht vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens abgemacht und kommuniziert

8 Urteil S 2019 111 worden. Somit bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass der Versicherte unabhängig und unbeeinflusst von seiner verminderten Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit als C.________ auf eine Gehaltserhöhung hätte zählen können. Unter diesen Umständen sei auch nicht relevant, dass für Pikettdienste eine zusätzliche Entschädigung ausbezahlt worden wäre. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Schadenspezialisten der Suva noch von einer Entschädigung von Fr. 990.– gesprochen habe, sei eine regelmässige Entschädigung von Fr. 1'000.– pro Monat auch durch die erst nach Eintritt der Einschränkung erstellten Lohnabrechnungen 2018 nicht ausgewiesen. Schliesslich zeigten die entsprechenden Lohnabrechnungen zumindest teilweise lediglich pro-rata-Beträge. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, dass bei einer zumindest halben Arbeitsunfähigkeit die Pikettentschädigung in einzelnen Monaten ungekürzt ausbezahlt worden seien. Festzuhalten sei ausserdem, dass der Ferienanspruch nicht bekannt sei, also auch nicht vier Wochen ausgewiesen seien. Im neuen Arbeitsvertrag, welcher für die Berechnung des Taggeldanspruchs nicht massgebend sei, sei jedenfalls ein Ferienanspruch von fünf Wochen (25 Tage) festgeschrieben (act. 5 "zu 16. und 17."). 5.2 5.2.1 Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; vgl. Art. 23 Abs. 3 IVG). Laut Art. 21bis Abs. 3 IVV wird das massgebende Einkommen auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet und der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (lit. a). Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, werden zu dem nach Abs. 3 ermittelten massgebenden Einkommen hinzugezählt (Abs. 4). Macht die versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung

9 Urteil S 2019 111 ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Abs. 5). 5.2.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht der Höchstbetrag des Taggeldes dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Nach Abs. 2 wird das Taggeld gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf (Abs. 5). Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Art. 21–21quinquies massgebende Erwerbseinkommen übersteigt (Art. 21septies Abs. 1 IVV). Für die Kürzung des Taggeldes ist das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das die versicherte Person mit der während der Eingliederung ausgeübten Tätigkeit erzielt hat. Für Arbeitnehmer entspricht dieses Erwerbseinkommen dem massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG, für Selbständigerwerbende dem Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (Abs. 2). 5.3 Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre zurück, ist eine Anpassung des Erwerbseinkommens an den neusten Stand vorzunehmen, entweder von Amtes wegen, wenn eine Änderung der Ausgleichskasse bekannt ist (beispielsweise durch Meldung der IV-Stelle) oder auf Gesuch der versicherten Person hin, wenn diese eine Änderung im Erwerbseinkommen nachweisen kann (Rz. 3045 KSTI). Sowohl für die erstmalige Festsetzung des massgebenden Erwerbseinkommens als auch für die Anpassung während der Eingliederung dürfen nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen, wie ordentliche Lohnerhöhung im Rahmen einer Besoldungsklasse oder Anpassungen an die Teuerung, berücksichtigt werden. Sie müssen durch Angaben des/der früheren Arbeitgebers/Arbeitgeberin ausgewiesen sein. Sofern der/die frühere Arbeitgeber/Arbeitgeberin nicht mehr existiert bzw. macht dieser/diese keine Angaben, kann die Anpassung auch aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder

10 Urteil S 2019 111 anhand von Lohnstatistiken vorgenommen werden (Rz. 3049 KSTI). Nicht zu berücksichtigen sind dagegen theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten Person ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen gestanden wären (Rz. 3050 KSTI). Der Beschwerdeführer verdiente vor dem Unfallereignis vom 18. Dezember 2017 monatlich Fr. 5'700.– bzw. Fr. 74'100.– im Jahr (inkl. 13. Monatslohn; vgl. IV-act. 7 S. 5). Ab 1. Januar 2018 erhielt er eine Lohnerhöhung von Fr. 150.–, mithin belief sich das Einkommen monatlich auf Fr. 5'850.– bzw. jährlich auf Fr. 76'050.–. Dies ist nach dem oben Gesagten zu berücksichtigen, denn der Beschwerdeführer hat vorab per Telefon und mit E-Mail vom 5. Juli 2019 um eine Anpassung ersucht (AK-act. 10). Die Lohnerhöhung ist rechtsgenüglich durch den Arbeitgeber ausgewiesen (vgl. IV-act. 7 S. 5 sowie die Lohnblätter von Januar bis Dezember 2018 [AK-act. 14]). Gleiches gilt für den Pikettdienst, welchen der Beschwerdeführer ohne den Unfall ab Januar 2018 weiterhin zeitlich unbegrenzt übernommen hätte (vgl. Bestätigung des Geschäftsführers vom 12. März 2019 [AK-act. 15]). Den Lohnblättern März bis Oktober 2018 sind entsprechende Zahlungen in unterschiedlicher Höhe für Pikettdienste zu entnehmen (AK-act. 14 S. 3–9). Im Übrigen gab er bereits anlässlich der Besprechung vom 2. Mai 2018 gegenüber dem Suva- Mitarbeiter an, es sei vorgesehen gewesen, dass er den Pikettdienst übernehme, welcher mittels einer Pauschale von Fr. 990.– vergütet werde (IV-act. 9 S. 64). Zwar trifft zu – wie die IV-Stelle vorbringt –, dass unterschiedliche Angaben bezüglich der Höhe der Pauschale gemacht wurden. Indessen sind den Lohnblättern August bis Oktober 2018 Entschädigungen in der Höhe von Fr. 1'000.– zu entnehmen (AK-act. 14 S. 7–9). Die unterschiedlichen Beträge erklärt der Beschwerdeführer schlüssig damit, dass er den Pikettdienst nach dem Unfall gesundheitsbedingt ab Februar/März 2018 nach und nach habe aufnehmen können. Ab Juni/Juli 2018 habe er den Pikettdienst vollumfänglich ausgeübt. Da er indessen bei schwerer Arbeit einen Kollegen habe mitaufbieten müssen, habe sein damaliger Arbeitgeber den Pikettdienst im Herbst 2018 ihm entzogen und anders organisiert (act. 9 S. 2). Diese Angaben decken sich mit den vorerwähnten Lohnblättern. Eine selbst bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ungekürzte Auszahlung ist entgegen der Auffassung der Verwaltung dennoch nachvollziehbar, weil es sich dabei in der Regel um leichte Arbeiten handelte, welche oftmals telefonisch oder mittels kleinen Handgriffen vor Ort erledigt werden können (vgl. IV-act. 9 S. 64 sowie act. 9 S. 2). Einig zu gehen ist mit der IV-Stelle aber insofern und wurde vom Beschwerdeführer schliesslich auch eingeräumt (act. 9 S. 2), dass Anspruch auf 25 Ferientage bestand. Hieraus resultiert ein Lohnbestandteil von Fr. 10'846.– (Fr. 12'000.– / 52 x 47). Das massgebende

11 Urteil S 2019 111 Erwerbseinkommen für das Taggeld beläuft sich somit auf Fr. 86'896.–. Dies entspricht einem Tageseinkommen von Fr. 239.– bzw. einem Taggeld von Fr. 191.20 (vgl. auch die Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder, Stand 1. Januar 2016). 5.4 Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eingliederung einer Erwerbstätigkeit nachging bzw. nachgeht, namentlich ist er seit 1. Januar 2019 bei der E.________ AG in J.________ als F.________ im Einsatz, kommt somit die Bestimmung von Art. 21septies Abs. 1 IVV zum Tragen. Das diesbezügliche massgebliche Erwerbseinkommen beläuft sich auf Fr. 81'250.– (IV-act. 30 S. 2) bzw. auf Fr. 6'770.85 monatlich. Hiervon erhält der Beschwerdeführer lediglich 80 % ausbezahlt, weil er jeweils einen Tag pro Woche zufolge der Umschulung an der Arbeitsleistung verhindert ist (vgl. Bf-act. 5). Demnach beläuft sich das monatliche Erwerbseinkommen auf Fr. 5'416.65. Ein Dreissigstel davon beträgt Fr. 180.50 (vgl. Rz. 3073 KSTI). Mit dem Taggeld von Fr. 191.20 resultiert ein Betrag von Fr. 371.70, welcher den massgeblichen Tagesverdienst von Fr. 239.– um Fr. 132.70 übersteigt. Um diesen Betrag ist das Taggeld von Fr. 191.20 zu kürzen. Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Taggeld pro Kalendertag von Fr. 58.50. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet und ist gutzuheissen. 7. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 500.– festgesetzt wird und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Dem Beschwerdeführer ist dementsprechend der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– vollumfänglich zurückzuerstatten. Ferner ist ihm zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'200.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.

12 Urteil S 2019 111 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 5. Juli 2019 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Taggeld pro Kalendertag von Fr. 58.50 hat. 2. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 29. Juni 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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