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Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Kammer 10.04.2017 V 2017 34

April 10, 2017·Deutsch·Zug·Verwaltungsrechtliche Kammer·PDF·685 words·~3 min·2

Summary

Aufhebung einer Ausgrenzungsverfügung, Preisgabe des Aufenthaltsortes, Gegenstandslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

AN DER AA 6, POSTFACH 760, 6301 ZUG PAKETADRESSE: AN DER AA 6, 6300 ZUG TELEFON 041 / 728 52 70

In Sachen X.Y., zur Zeit unbekannten Aufenthaltes Beschwerdeführer gegen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Ausgrenzung

wird Folgendes festgestellt:

A. X.Y., geboren am xxx, algerischer Staatsangehöriger, reichte am 21. August 2010 ein erstes Asylgesuch ein. Für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens wurde er dem Kanton Luzern zugewiesen. Am 16. September 2010 trat das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat SEM) auf das Asylgesuch nicht ein. Nach erfolglos dagegen erhobener Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hätte er die Schweiz am 29. September 2010 verlassen müssen. Am 5. Juli 2011 reichte X.Y. ein zweites Asylgesuch ein, worauf das SEM mit Verfügung vom 20. Juli 2011 nicht eintrat. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. August 2011 ab, worauf er am Tag danach aus der Schweiz hätte ausreisen müssen. Mit Verfügung vom 23. August 2011 wurde er aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt und mit Verfügung vom 26. Februar 2014 aus dem Gebiet des Kantons Zürich ausgegrenzt. X.Y. wurde seit 2011 mehrfach straffällig. Im Auszug des Schweizerischen Strafregisters vom 5. April 2017 sind elf Strafurteile aufgeführt, mit welchen er wegen Verletzung des Ausländergesetzes, Diebstahles, Hehlerei, Hausfriedensbruchs und Tätlichkeiten für schuldig gesprochen und zu mehreren Freiheits- und Geldstrafen verurteilt wurde. Dabei ist er ist unter vier Personalien erfasst. Am 16. März 2017 wurde er durch das Grenzwachtkorps im Zug von Zürich Richtung Zug in Thalwil kontrolliert und am Bahnhof Zug der Zuger Polizei übergeben. Wegen (erneuter) Widerhandlung gegen das Ausländergesetz wurde er mit Strafbefehl vom 17. März 2017 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu einer

2 Freiheitsstrafe von 80 Tagen verurteilt. In der Folge grenzte ihn das Amt für Migration mit Verfügung vom 17. März 2017 für unbestimmte Zeit aus dem Kanton Zug aus. Der Strafbefehl und die Ausgrenzungsverfügung wurden X.Y. persönlich übergeben, was von ihm unterschriftlich bestätigt wurde.

B. Am 23. März 2017 reichte X.Y. beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, die verfügte Ausgrenzung aufzuheben, da sie ohne Grund angeordnet worden sei. Als seine Adresse gab er xxx-Strasse, 6020 Emmenbrücke an.

C. Am 6. April 2017 reichte das Amt für Migration fristgerecht die Vernehmlassung unter Beilage ihrer Originalakten betreffend X.Y. ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten. Zur Begründung wurde zusammengefasst und unter Verweis auf die Aktenlage vorgebracht, dass die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG gegeben seien. Mit der Ausgrenzung werde den Behörden ein milderes Druckmittel als Alternative zur Administrativhaft zur Verfügung gestellt, um den Ausländer zur Ausreise zu bewegen.

D. Das Verwaltungsgericht versuchte erfolglos, dem Beschwerdeführer eine Orientierungskopie der Vernehmlassung zuzustellen. Die darauf folgenden Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer in Luzern als unbekannten Aufenthaltes gilt. Er bezieht keine Nothilfe und ist in keiner Nothilfeunterkunft untergebracht. Nachdem der Zuger Strafbefehl rechtskräftig geworden ist, ist er von den Zuger Strafbehörden seit dem 4. April 2017 zur Verhaftung ausgeschrieben. Die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse in Emmenbrücke existiert nicht.

E. X.Y. ist als Adressat der Ausgrenzungsverfügung zweifellos zur Beschwerdeführung legitimiert und hat das Verfahren zu deren gerichtlichen Überprüfung frist- und formgerecht angehoben. Nachdem er aber eine falsche Adresse hinterlegt hat und bei den für ihn zuständigen Luzerner Behörden als Person unbekannten Aufenthaltes gilt, ist sein Aufenthalt mit zumutbarem Aufwand nicht eruierbar. Er verfügt über kein gültiges (Rechts- )Domizil. Offenkundig ist er nicht zur Preisgabe seines Aufenthaltsortes und damit auch nicht zur Teilnahme am Verfahren bereit. Unter diesen Umständen ist sein Interesse an der Weiterführung des Verfahrens nicht erkennbar. Mit dem weggefallenen Interesse kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demnach als gegenstandslos abgeschrieben werden (vgl. BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015,Erw. 1).

3

Demnach wird verfügt:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als gegenstandslos und daher erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Mitteilung an das Amt für Migration des Kantons Zug und zur Kenntnis an das Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern, sowie an das Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Zug, 10. April 2017

Die AuG-Einzelrichterin V 2017 34 lic.iur. Jacqueline Iten-Staub

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