Skip to content

Strafgericht des Kantons Zug Einzelrichterin 30.12.2020 SE 2017 401 41 / 42

December 30, 2020·Deutsch·Zug·des Kantons Zug Einzelrichterin·PDF·13,652 words·~1h 8min·1

Summary

Gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz

Full text

Strafgericht Einzelrichterin S E 2017 401 41 / 42 Strafrichterin Fürsprecherin C. Ziegler Gerichtsschreiber lic.iur. A. Fäs Urteil vom 30. Dezember 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. A. (1A 2010 1806 / 1A 2013 1178 / 1A 2013 1179) und Privatklägerinnen gemäss Verzeichnis der Staatsanwaltschaft, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B. gegen C., geb. tt.mm.1980 in D., L. wohnhaft in M. erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin lic.iur. E. und N., geb. tt.mm.1965 in F., von O. wohnhaft in P. erbeten verteidigt durch Dr.iur. G. und H., geb. tt.mm.1978 in I., v o n I. wohnhaft in M. erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr.iur. J. je betreffend gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz Dieser Entscheid wurde von RA Martin Steiger (https://steigerlegal.ch) veröffentlicht

Seite 2/44 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Ta tvorwürfe Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wirft den drei Beschuldigten C. N.u n d H.z usammengefasst vor, als verantwortliche Personen der Q.A G , welche File-Hosting-Dienste zur Verfügung gestellt habe, deren Kunden im Zeitraum von Mitte 2010 bis Ende 2012 gemeinsam handelnd vorsätzlich Hilfe zu mehrfachen Vergehen gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gbis des Urheberrechtsgesetzes geleistet zu haben, wobei sie ihre deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hätten. Alle drei Beschuldigten bestreiten die Tatvorwürfe vollumfänglich. 2. Vorver fahren 2.1 M i t Eingabe vom 29. September 2010 erstatteten sechs Geschädigte gemäss Verzeichnis der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die Organe der Q.A G , eventualiter gegen die Q.A G selber, wegen gewerbsmässiger Urheberrechtsverletzung (Art. 67 Abs. 1 lit. gbis i.V.m. Art. 67 Abs. 2 URG), eventualiter einfacher Urheberrechtsverletzung (Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG), subeventualiter wegen Nebentäterschaft und/oder Gehilfenschaft hierzu, stellten vorsorglich für den Fall nicht gewerbsmässiger Tatbegehung Strafantrag und konstituierten sich als Privatklägerinnen im Strafpunkt (HD 2/1). Am 16. Dezember 2010 erweiterten die Privatklägerinnen ihre Anzeige und stellten erneut Strafantrag (HD 2/2). Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 erfolgte eine weitere Ergänzung der Strafanzeige, ohne Stellung eines weiteren Strafantrages (HD 2/4). 2.2 A m 13. Juni 2017 erliess die Staatsanwaltschaft gegen die drei Beschuldigten Strafbefehle. Alle drei Beschuldigten wurden wegen gewerbsmässiger Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gesprochen und mit (unterschiedlich hohen) bedingten Geldstrafen und (unterschiedlich hohen) Bussen bestraft, je unter Auflage der sie betreffenden Verfahrenskosten; zudem wurden alle drei Beschuldigten zur Bezahlung einer (anteilsmässigen) Entschädigung an die Privatklägerinnen verpflichtet (HD 6/1, 6/2 und 6/3). Am 20., 21. bzw. 22. Juni 2017 erhoben die Verteidigungen der drei Beschuldigten und am 22. Juni 2017 auch der Leitende Oberstaatsanwalt Einsprache gegen die Strafbefehle (HD 6/4, 6/5 und 6/6 sowie HD 6/7, 6/8 und 6/9). 3. Ger icht l iches Verfahren 3.1 D i e Staatsanwaltschaft erhob am 20. Juli 2017 mit separaten Anklageschriften beim Strafgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, Anklage gegen die drei Beschuldigten und stellte folgende «Anträge zu den Sanktionen» (GD 1/1, 1/2 und 1/3): 3.1.1 «C. s e i schuldig zu sprechen der gewerbsmässigen Gehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gw5 und Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 25 StGB.

Seite 3/44 C.s e i zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 192 Tagessätzen zu CHF 3'000.00 und mit einer Busse von CHF 144'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.» 3.1.2 «N.s e i schuldig zu sprechen der gewerbsmässigen Gehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. e s und Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 25 StGB. N.s e i zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 290.00 und mit einer Busse von CHF 11'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.» 3.1.3 «H.s e i schuldig zu sprechen der gewerbsmässigen Gehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gas und Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 25 StGB. H.s e i zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 1'000.00 und mit einer Busse von CHF 40'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.» 3.2 M i t Verfügung der Einzelrichterin vom 22. März 2018 wurde festgestellt, dass: «1.1 der gegen den Beschuldigten N.e rlassene Strafbefehl 1A 2013 1178 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 13. Juni 2017 gültig ist und die gegen die Beschuldigten C. u n d H.e rlassenen Strafbefehle 1A 2010 1806 bzw. 1A 2013 1179 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 13. Juni 2017 ungültig sind; 1.2 d i e von den Beschuldigten C. H . u n d N.s owie vom Leitenden Oberstaatsanwalt am 20. Juni 2017, 21. Juni 2017 bzw. 22. Juni 2017 gegen die Strafbefehle 1A 2010 1806, 1A 2013 1179 und 1A 2013 1178 erhobenen Einsprachen gültig sind.» Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. Juli 2017 - je unter dem in den Erwägungen erörterten Vorbehalt - sowie die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und keine Verfahrenshindernisse bestehen. Die Staatsanwaltschaft wurde ersucht, ihre Sanktionsanträge bis spätestens an der Hauptverhandlung im Sinne der Erwägungen anzupassen. Zudem wurden die gemäss Art. 330 f. StPO notwendigen Anordnungen getroffen (GD 2/4). 3.3 3.3.1 An der Hauptverhandlung vom 12., 13. und 18. September 2018 nahmen der zuständige Staatsanwalt, ein Rechtsvertreter der Privatklägerinnen sowie die drei Beschuldigten in Begleitung ihrer Verteidigungen teil (GD 9/1). Die drei Beschuldigten wurden zur Person und zur Sache befragt (GD 9/1/1). 3.3.2 Die Parteien stellten folgende Schlussanträge: 3.3.2.1 Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anträgen gemäss den drei Anklageschriften fest, modifizierte jedoch ihre Anträge zu den Sanktionen wie folgt (GD 9/1/3, S. 80 - 82):

Seite 4/44 «- zu C. C. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 192 Tagessätzen zu CHF 3'000.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Verbindungsgeldstrafe von CHF 144000.00, im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Verbindungsgeldstrafe ersatzweise mit 48 Tagen Freiheitsstrafe. Eventualiter für den Fall, dass das Strafgericht das neue, seit dem 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht als das mildere betrachtet: C.s e i zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 192 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Verbindungsbusse von CHF 144'000.00, im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Verbindungsbusse ersatzweise mit 48 Tagen Freiheitsstrafe. Subeventualiter für den Fall, dass das Strafgericht das neue, seit dem 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht als das mildere betrachtet und vom Höchstbetrag der Verbindungsbusse von CHF 10'000.00 ausgeht: C.s e i zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 237 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Verbindungsbusse von CHF 9'000.00, im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Verbindungsbusse ersatzweise mit 3 Tagen Freiheitsstrafe. - zu N. N.s e i zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 290.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Verbindungsgeldstrafe von CHF 111'600.00, im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Verbindungsgeldstrafe ersatzweise mit 40 Tagen Freiheitsstrafe. Eventualiter für den Fall, dass das Strafgericht das neue, seit dem 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht als das mildere betrachtet: N. s e i zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Verbindungsbusse von CHF 111'600.00, im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Verbindungsbusse ersatzweise mit 40 Tagen Freiheitsstrafe. Subeventualiter für den Fall, dass das Strafgericht das neue, seit dem 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht als das mildere betrachtet und vom Höchstbetrag der Verbindungsbusse von CHF 10'000.00 ausgeht: N. s e i zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 197 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Verbindungsbusse von CHF 870.00, im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Verbindungsbusse ersatzweise mit 3 Tagen Freiheitsstrafe. - zu H. H.s e i zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 1'000.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Verbindungsgeldstrafe von CHF 40'000.00, im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Verbindungsgeldstrafe ersatzweise mit 40 Tagen Freiheitsstrafe.

Seite 5/44 Eventualiter für den Fall, dass das Strafgericht das neue, seit dem 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht als das mildere betrachtet: H.s e i zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Verbindungsbusse von CHF 40'000.00, im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Verbindungsbusse ersatzweise mit 40 Tagen Freiheitsstrafe. Subeventualiter für den Fall, dass das Strafgericht das neue, seit dem 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht als das mildere betrachtet und vom Höchstbetrag der Verbindungsbusse von CHF 10'000.00 ausgeht: H.s e i zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 197 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Verbindungsbusse von CHF 3'000.00, im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Verbindungsbusse ersatzweise mit 3 Tagen Freiheitsstrafe.» 3.3.2.2 Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen stellte keine konkreten Anträge, hielt jedoch als Fazit fest, dass die Beschuldigten nach Auffassung der Privatklägerinnen als Mittäter an gewerbsmässig begangenen Urheberrechtsverletzungen zu qualifizieren seien. Eventualiter hätten die Beschuldigten die gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzungen durch Unterlassen begangen, da es ihnen nicht gelungen sei, die durch sie geschaffene und unterhaltene Gefahrenquelle zu schliessen. Subeventualiter hätten die Beschuldigten den Tatbestand der Gehilfenschaft erfüllt (GD 9/1/4). 3.3.2.3 Die Verteidigung des Beschuldigten C.s tellte folgende Anträge (GD 9/1/5): «1. C.s e i vollumfänglich freizusprechen bzw. das Strafverfahren sei einzustellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug.» 3.3.2.4 Die Verteidigung des Beschuldigten N.s tellte folgende Anträge (GD 9/1/7): «1. Das Strafverfahren gegen N. s e i einzustellen. 2.Eventualiter sei N. vollumfänglich freizusprechen. 3.Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und N.s e i angemessen zu entschädigen.» 3.3.2.5 Die Verteidigung der Beschuldigten H.s tellte folgende Anträge (GD 9/1/6): «1. H. s e i vollumfänglich freizusprechen. 2.Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und H.s e i angemessen zu entschädigen.» Auf die Begründung der Anträge der Parteien und deren Ausführungen an der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Seite 6/44 Erwägungen I. Schweizer ische Straf- bzw. Gerichtshoheit 1. Grund lagen 1.1 Räumliche Geltung des schweizerischen Strafgesetzbuches ! Zuständigkeit "Die Regeln über die räumliche Geltung des Strafgesetzes werden auch als internationales Strafrecht bezeichnet - analog zu den Regeln des internationalen Privatrechts. Es handelt sich nicht um länderübergreifende Normen, sondern um nationale Normen bezüglich länderübergreifender Sachverhalte. Sie gehören dem nationalen Recht an und bestimmen - autonom, wenn auch in völkerrechtlichen Grenzen - die Reichweite der nationalen Strafgewalt, eingeschlossen die Kompetenz zu strafrechtlichen Massnahmen" (Popp/Keshelava, Basler Kommentar, 3. A. 2013, vor Art. 3 StGB N 1 m.H.; Hervorhebung in Fettdruck weggelassen). "Die Schweiz - wie im übrigen auch die anderen Staaten - bestimmt in autonomer Weise die Grenzen ihrer eigenen strafrechtlichen Zuständigkeit; sie hat dies mit den Art. 3 bis 7 StGB getan". Ob eine konkrete Tat "materiell dem schweizerischen Strafrecht, d.h. der schweizerischen Straf(rechts)hoheit bzw. der schweizerischen Gerichtshoheit (...) unterworfen ist", bestimmt sich nach den genannten Normen (BGE 119 IV 113 E. 1.c a.E. und E. 1.d m.w.H.). "Eine schweizerische Gerichtsbarkeit ergibt sich primär aus Art. 3-8 StGB i.S. der räumlichen Geltung des StGB." Im Zweifel ist die schweizerische Gerichtsbarkeit i.S. einer vorläufigen Prüfung zu bejahen. "Der Entscheid betreffend das Vorliegen einer schweizerischen Gerichtsbarkeit bleibt letztlich dem Sachrichter vorbehalten, der, falls dies zum Thema wird, darüber zu befinden hat" (Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren / Die Bestimmung des Gerichtsstandes, 2014, S. 31-32 m.w.H.). 1.2 Subsidiäre schweizerische Gerichtsbarkeit Nebst der originären schweizerischen Gerichtsbarkeit aufgrund von Art. 3 bis 8 StGB kann sich subsidiär eine schweizerische Gerichtsbarkeit im Rahmen einer stellvertretenden Strafverfolgung im Sinne von Art. 85 ff. des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) ergeben, "nach welcher Bestimmung die Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen auf Ersuchen des aufgrund des Territorialitätsprinzips primär zuständigen Tatortstaates an dessen Stelle die Strafgewalt ausüben kann" (BGE 119 IV 113 E. 1.c m.w.H.). 1.3 Landesinterne Zuständigkeit "Gerichtsstandsregeln haben gegenüber Art. 8 [StGB; "Begehungsort"j sekundäre Bedeutung: Die landesinterne Zuständigkeit (Art. 31 ff. StPO) beruht zwar auf gleichen Anknüpfungspunkten, kommt aber erst zum Tragen, wenn das Gesetz auf eine Tat überhaupt anwendbar ist (Popp/Keshelava, Basler Kommentar, 3. A. 2013, Art. 8 StGB N 2). "Die Gerichtsstandsbestimmung setzt eine schweizerische Gerichtsbarkeit voraus. Das Fehlen einer schweizerischen Gerichtsbarkeit hat zur Folge, dass sich gerichtsstandsrechtliche Überlegungen per se erübrigen" (Baumgartner, a.a.O., S. 43).

Seite 7/44 2. Konkreter Tatvorwurf 2.1 Grundlage Die Frage nach der schweizerischen Gerichtsbarkeit bei länderübergreifenden Sachverhalten lässt sich nicht abstrakt, sondern nur im Lichte der einer beschuldigten Person konkret vorgeworfenen Tat(en) beurteilen. Dieser konkrete Tatvorwurf bestimmt sich dabei nach Massgabe der Anklageschrift bzw. der darin umschriebenen Sachverhalte, an welche das Gericht gebunden ist (vgl. Art. 9 und Art. 350 StPO). Auf die Bestreitungen der Beschuldigten und die Einwendungen der Verteidigungen in formeller, tatsächlicher und beweisrechtlicher Hinsicht ist an dieser Stelle noch nicht näher einzugehen. Zu den von den Anklageschriften und den Auffassungen der Staatsanwaltschaft abweichenden Vorbringen der Privatklägerschaft wird auf E. 1.2.6 hienach verwiesen. 2.2 Tatvorwürfe gemäss Anklageschrift Im vorliegenden Fall wirft die Staatsanwaltschaft allen drei Beschuldigten gewerbsmässige Gehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gb15 und Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 25 StGB vor, indem sie kurz zusammengefasst im Zeitraum von Mitte 2010 bis Ende 2012 "als verantwortliche Personen des Hosting-Providers Q.A G ihren Kunden vorsätzlich bei solchen Urheberrechtsverletzungen geholfen" und dabei berufs- bzw. gewerbsmässig gehandelt hätten (Plädoyer, GD 9/1/3 S. 5 und S. 67 ff.; Anklageschriften GD 1/1, 1/2 und 1/3). 2.3 Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 lit. gb'$ URG (in Kraft seit 1. Juli 2008) Gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gbis des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1) wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben. Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt und unterliegt einer strengeren Strafandrohung (vgl. Abs. 2). 2.4 Anklagesachverhalt in Kürze 2.4.1 Die Q.A G stellte sog. File-Hosting-Services zur Verfügung. Über die zur Verfügung gestellte Infrastruktur konnten die Kunden mittels Internet über die Webseite www.Q.. c o m Dateien auf den Servern der Q.A G speichern (upload). Speicherte ein Kunde eine Datei auf diesem Wege, erhielt er von der Q.A G einen automatisch generierten Link, welcher ihm jederzeit und überall auf der Welt - soweit Internetzugang bestand - den Zugang zu dieser Datei und deren download ermöglichte. 2.4.2 Die Staatsanwaltschaft führt in den drei Anklageschriften aus, dass dieses File-Hosting-Angebot von den Kunden (Uploader) der Q.A G für Urheberrechtsverletzungen missbraucht worden sei, "indem sie urheberrechtlich geschützte Werke auf

Seite 8/44 www.Q.. c o m hochluden und bewusst unrechtmässig, nämlich ohne die hierzu erforderlichen Urheberrechte bzw. Nutzungsrechte erworben zu haben und ohne Wissen und Einverständnis der Urheberrechte-Inhaber, die dazugehörenden Links in einschlägigen Linksammlungen, Blogs und Foren publizierten, damit über diese Links die betroffenen Werke für jedermann jederzeit weltweit leicht auffindbar und zugänglich waren" (GD 1/1, 1/2 und 1/3, je S. 2). An der Hauptverhandlung hielt die Staatsanwaltschaft damit übereinstimmend fest, dass die "hier relevanten Haupttaten gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gb'S URG" darin bestanden hätten, "dass urheberrechtlich geschützte Werke ohne Berechtigung dazu mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich gemacht wurden, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang hatten. Dies wurde bewerkstelligt, indem der Q.A G - Zugangs - bzw. Download-Link zu einer auf einem Q.A G - Server gespeicherten Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt im Internet publiziert wurde, so dass jedermann überall auf der Welt mit Internetzugang auf diesen Zugangs- bzw. Download-Link greifen und so die Datei herunterladen und konsumieren konnte" (Plädoyer, GD 9/1/3 S. 7). Die Staatsanwaltschaft listet in den Anklageschriften konkret 662 (C. u n d H.) bzw. 368 (N.) Positionen auf, in welchen Fällen urheberrechtlich geschützte Werke durch Kunden der Q.A G unrechtmässig einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht worden seien. 2.4.3 Betreffend die Server der Q.A G , auf welchen deren Kunden ihre Dateien unter www.Q.. c o m abspeichern konnten, ist davon auszugehen, dass sich diese auf deutschem Staatsgebiet befanden (vgl. Bericht des KTD der Zuger Polizei vom 15. März 2011, D 5/3; Plädoyer der Verteidigung von C., GD 9/1/5 Rz 64). 2.4.4 Betreffend die Kunden der Q.A G ist nicht bekannt, wer bzw. welche von ihnen wann welche Zugangs- bzw. Downloadlinks in welchen "einschlägigen Linksammlungen, Blogs und Foren" im Internet publizierten, und wo bzw. in welchem Land sie sich im Zeitpunkt der Publikation eines Zugangs- bzw. Downloadlinks im Internet aufhielten. 2.4.5 Betreffend die drei Beschuldigten blieb unwidersprochen, dass sie ihre jeweiligen Funktionen bei und ihre jeweiligen beruflichen Tätigkeiten für die Q.A G vornehmlich an deren Geschäftssitzen in K. b z w . R.i m Kanton Zug ausübten. 2.5 Begehungsort Hinsichtlich des Begehungsortes führte die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung aus, dass die Haupttaten gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gb'S URG - zumindest in der grossen Mehrheit - im Ausland begangen worden sein dürften, wohingegen die angeklagten Beihilfehandlungen in der Schweiz vorgenommen worden seien (Plädoyer GD 9/1/3 S. 6).

Seite 9/44 2.6 Exkurs: Von den Ausführungen der Staatsanwaltschaft abweichende Auffassungen der Privatklägerschaft Die Privatklägerinnen werfen den drei Beschuldigten im Hauptstandpunkt nicht "bloss" Gehilfenschaft zu Urheberrechtsverletzungen vor, sondern (Mit-) Täterschaft (Strafanzeigen HD 2/1 und 2/2; Plädoyer GD 9/1/4). Wie bereits erwähnt, bestimmt sich der konkrete Tatvorwurf nach Massgabe der Anklageschrift bzw. der darin umschriebenen Sachverhalte, an welche das Gericht gebunden ist (vgl. Art. 9 und Art. 350 StPO). Das von der Privatklägerschaft skizzierte und beanstandete Geschäftsmodell der Q.A G , welches gemäss der zusammengefassten Darstellung der Privatklägerschaft Bonussysteme umfasst habe und auf möglichst viele downloads illegaler Dateien bzw. urheberrechtlich geschützter Werke ausgerichtet gewesen sei, da nur dies für die Q.A G finanziell lukrativ gewesen sei, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anklageschriften. Den Anklageschriften und auch den Akten ist des Weiteren nicht zu entnehmen, dass die Q.A G bzw. die für sie Handelnden selbst Links zu allfällig urheberrechtlich geschützten Werken im Internet oder auf der Webseite der Q.A G oder weiterer ihnen zuzurechnenden Websites oder Link-Sammlungen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG publiziert hätten. Wie die Verteidigungen der Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführten, sind entgegen der in den Strafanzeigen vertretenen Auffassung der Privatklägerschaft weder das Hochladen von allfällig urheberrechtlich geschützten Werken durch die Kunden auf die von der Q.A G zur Verfügung gestellte Plattform noch die damit verbundene Zusendung eines automatisch generierten Links durch die Q.A G an die Kunden tatbestandsmässige Handlungen im Sinne des URG. Sowohl der Upload urheberrechtlich geschützter, veröffentlichter Werke auf die nicht öffentlichen Server der Q.A G als auch deren Download bzw. Verwendung durch die betreffenden Kunden selbst oder durch Dritte zum Eigengebrauch ist, wie von den Verteidigungen zutreffend vorgebracht, nach Art. 19 URG zulässig und demzufolge jedenfalls in der Schweiz nicht strafbar. Die Privatklägerinnen machten auch im zweiten Parteivortrag geltend, dass die "vorhandenen Unterlagen" hinreichend Grundlage böten, um auf Täterschaft zu schliessen. Ungeachtet dessen, wie es sich damit verhält, ändert dies nichts daran, dass den drei Beschuldigten in den Anklageschriften und den Plädoyers der Staatsanwaltschaft einzig Gehilfenschaft zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung in den Anklageschriften richtet sich denn auch darauf aus, und die von der Privatklägerschaft zur Begründung der von ihr geltend gemachten Täterschaft vorgebrachten Sachverhaltselemente werden in den Anklageschriften nicht genannt. Damit aber ist - abgesehen davon, dass das Gericht dementsprechend auch keinen Vorbehalt betreffend eine abweichende rechtliche Würdigung im Sinne von Art. 343 StPO anbrachte - in Beachtung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO nachfolgend weiterhin auf die Darstellung der Staatsanwaltschaft abzustellen und mithin von Gehilfenschaft und nicht von (Mit-) Täterschaft auszugehen.

Seite 10/44 3. Keine schweizerische Gerichtsbarkeit nach Massgabe von Art. 4 bis 7 StGB 3.1 A r t . 4, 5 und 7 StGB Im vorliegenden Fall bieten die Gesetzesbestimmungen zur räumlichen Anwendbarkeit des schweizerischen Strafgesetzbuches in Art. 4 StGB ("Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat"), Art. 5 StGB ("Straftaten gegen Minderjährige im Ausland") und Art. 7 StGB ("Andere Auslandtaten") unbestritten keine Anknüpfungspunkte zur Begründung der schweizerischen Gerichtsbarkeit. 3.2 A r t . 6 StGB Desgleichen bietet im konkreten Fall auch Art. 6 StGB ("Gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung verfolgte Auslandtaten") keinen Anknüpfungspunkt zur Begründung der schweizerischen Gerichtsbarkeit. 3.2.1 Das am 1. Januar 2012 für die Schweiz in Kraft getretene Internationale Übereinkommen über die Cyberkriminalität (Convention an Cybercrime, CCC; SR 0.311.43) wurde am 23. November 2001 abgeschlossen, trat für die ersten Staaten am 1. Juli 2004 in Kraft und umfasste im Jahre 2018 insgesamt 63 Vertragsstaaten (https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenoolitik/voelkerrecht/internationale-vertraege/datenbank-staatsvertraeoe/detailansicht-staatsvertraq.ggst0 31. contract20100537.html? charset =UTF-8. Seite besucht am 22. September 2018). Dieses Übereinkommen verpflichtet(e) die Schweiz u.a. zur Einführung von Strafbestimmungen im Zusammenhang mit Computerkriminalität, namentlich betreffend Straftaten im Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte (Art. 10), und zur Begründung einer diesbezüglichen innerstaatlichen Gerichtsbarkeit (Art. 22): Art. 10 CCC "Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte": 1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um Urheberrechtsverletzungen, wie sie im Recht dieser Vertragspartei aufgrund ihrer Verpflichtungen nach der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 24. Juli 1971, dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und dem WIPO-Urheberrechtsvertrag festgelegt sind, mit Ausnahme der nach diesen Übereinkünften verliehenen Urheberpersönlichkeitsrechte, wenn diese Handlungen vorsätzlich, in gewerbsmässigem Umfang und mittels eines Computersystems begangen werden, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben. 2) [.....J (Verletzungen verwandter Schutzrechte) 3 ) [....] (möglicher Vorbehalt) Art. 22 CCC "Gerichtsbarkeit": 1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die nach den Artikeln 2-11 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat wie folgt begangen wird: a. in ihrem Hoheitsgebiet; b. an Bord eines Schiffes, das die Flagge dieser Vertragspartei führt; c. an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach dem Recht dieser Vertragspartei eingetragen ist; oder d. von einem ihrer Staatsangehörigen, wenn die Straftat nach dem am Tatort geltenden Recht strafbar ist oder die Straftat ausserhalb des Hoheitsbereichs irgendeines Staates begangen wird.

Seite 11/44 2) Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, die in Absatz 1 Buchstaben b bis d oder in Teilen davon enthaltenen Vorschriften in Bezug auf die Gerichtsbarkeit nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden. 3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 24 Absatz 1 bezeichneten Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen sich eine verdächtige Person in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie sie, nachdem ein Auslieferungsersuchen gestellt worden ist, nur deshalb nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert, weil sie ihre Staatsangehörige ist. 4) Dieses Übereinkommen schliesst die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht aus. 5) Wird die Gerichtsbarkeit für eine mutmassliche Straftat, die nach diesem Übereinkommen umschrieben ist, von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander, soweit angebracht, um die für die Strafverfolgung geeignetste Gerichtsbarkeit zu bestimmen. 3.2.2 Vorab ist festzustellen, dass sich das Übereinkommen über die Cyberkriminalität namentlich am Territorialitätsprinzip und am aktiven Personalitätsprinzip orientiert und inhaltlich nicht über die schweizerischen Bestimmungen über die räumliche Geltung des schweizerischen Strafgesetzbuches hinausgeht. Insbesondere sieht das Übereinkommen keine Gerichtsbarkeit der Vertragsstaaten für jegliche irgendwo auf der Welt über das Internet begangenen Verletzungen von Urheberrechten vor. 3.2.3 Mit dem Übereinkommen über die Cyberkriminalität liegt zwar eine staatsvertragliche Verpflichtung zur Verfolgung von mittels Computersystemen im Ausland begangenen Urheberrechtsverletzungen im Sinne von Art. 6 StGB vor. Dies begründet für sich allein indessen noch keine schweizerische Gerichtsbarkeit, setzt doch Art. 6 StGB des Weiteren voraus, dass die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt, und dass der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird (Art. 6 Abs. 1 lit. a und b StGB). Wie bereits erwähnt, ist nicht bekannt, welche der Kunden der Q.A G wann welche Zugangs- bzw. Downloadlinks in welchen "einschlägigen Linksammlungen, Blogs und Foren" im Internet publizierten, und wo bzw. in welchem Land sie sich im Zeitpunkt der Publikation eines Zugangs- bzw. Downloadlinks im Internet aufhielten (E. 1.2.2.4). Sind die Begehungsorte der Haupttaten mithin unbekannt und nicht bewiesen, können die Fragen nach der Strafbarkeit oder fehlender Strafgewalt am Begehungsort im Sinne von Art. 6 StGB von vorneherein nicht beantwortet werden. Art. 6 StGB bietet demnach ebenfalls keinen Anknüpfungspunkt zur Begründung der schweizerischen Gerichtsbarkeit.

Seite 12/44 4. Schweizerische Gerichtsbarkeit nach Massgabe von Art. 3 StGB in Verbindung mit Art. 8 StGB? 4.1 A r t . 3 StGB "Verbrechen und Vergehen im Inland" / Art. 8 StGB "Begehungsort" 4.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (sog. Territorialitätsprinzip). Der Begehungsort eines Deliktes wird in Art. 8 StGB definiert: Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Abs. 1; sog. Ubiquitätsprinzip). Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen (Abs. 2). 4.1.2 In den Fällen der Teilnahme (Anstiftung gemäss Art. 24 StGB und Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB) begründen in der Schweiz begangene Anstiftungs- bzw. Beihilfehandlungen nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen selbständigen Anknüpfungspunkt, um einen Begehungsort nach Art. 3 und 8 StGB zu bestimmen. Nach dem Grundsatz der Akzessorietät gilt die Teilnahme als dort verübt, wo der Täter gehandelt hat. Wenn die Haupttat ausschliesslich im Ausland verübt wurde, besteht für eine in der Schweiz begangene Anstiftung oder Gehilfenschaft keine schweizerische Strafhoheit (vgl. BGE 144 IV 265, Bestätigung der Rechtsprechung). 4.1.3 Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 1 bis 110 StGB) finden auch auf Taten Anwendung, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, soweit diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen (Art. 333 Abs. 1 StGB). 4.2 Qualifikation von Art. 67 Abs. 1 lit. gb'S URG als Tätigkeits- und als Zustandsdelikt 4.2.1 4.2.1.1 Die Staatsanwaltschaft qualifiziert den Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG als Erfolgsdelikt. Sie wertet den Umstand, dass nach der Publikation des Q.A G - Z u gangs- bzw. Download-Links zu einer auf einem Q.A G - Server gespeicherten Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt im Internet jedermann überall auf der Welt mit Internetzugang auf diesen Zugangs- bzw. Download-Link habe zugreifen und so die Datei herunterladen können, als Erfolg im Sinne von Art. 8 StGB. "Da man die so publizierten Zugangsbzw. Download-Links jederzeit auch von der Schweiz aus im Internet finden und über sie Zugang zu den fraglichen Dateien haben konnte, sind diese Urheberrechtsverletzungen somit im Sinne von Art. 3 ff. StGB auch in der Schweiz begangen worden. Damit erfasst der räumliche Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Schweizerischen Urheberrechtsgesetzes sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Haupttaten. Als Folge der Akzessorietät erkennt das Schweizerische Bundesgericht in BGE 104 IV 77, 86 E. 7b Gehilfenschaft (nur) dort als begangen an, wo die Haupttat verübt worden ist (...) Die hier inkriminierten Gehilfenschaften sind somit wie die Haupttaten im Sinne der Art. 3 Abs. 1 und 8 StGB in der Schweiz verübt worden" (Plädoyer, GD 9/1/3 S. 7 f.).

Seite 13/44 Im Rahmen ihres zweiten Parteivortrages führte die Staatsanwaltschaft dazu ergänzend aus: "Der objektive Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG beschreibt zwar mit "ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht" zunächst eine Tathandlung. Wer etwas "macht', führt eine Tat aus, was vorläufig auf ein schlichtes Tätigkeitsdelikt hindeutet. Der objektive Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG fährt aber fort mit: "dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben." Der Tat muss somit noch etwas folgen, nämlich der Erfolg. Zugänglich-Machen als reine Tathandlung alleine macht denn noch keinen Sinn, ohne dass das für andere Personen zugänglich Sein hinzukommt. Dies ist besonders offensichtlich, wenn man diese Urheberrechtsverletzung richtigerweise als Dauerdelikt erkennt. Dieses "Sein" - nachdem die eigentliche Tathandlung des Haupttäters bereits vorüber ist - hier das Publiziert-Sein des Q.A G - Downloadlinks im Internet bzw. die Abrufbarkeit auf Abruf - ist sodann der Erfolg - auch im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB. Besonders deutlich wird dies, wenn wie hier für dieses Sein zusätzlich zum Handeln des Haupttäters ein Beitrag einer Drittperson - in der Regel der Betreiber der einschlägigen Internet-Linksammlung - hinzukommen muss. Dem Versenden der Q.A G -Download-Links im Internet an beispielsweise eine einschlägige Link-Sammlung als Tathandlung folgt der Erfolg, in welchem der Download-Link von einer Drittperson - hier dem Betreiber der einschlägigen Link-Sammlung, in die Linksammlung aufgenommen und dort abrufbar gehalten wird, mithin im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG auf Abruf zugänglich gemacht bleibt. Dieser Erfolg dauert so lange an, als der bzw. die (...) entsprechenden Q.- Download - Links im Internet publiziert und aktiv bleiben sowie die dazugehörige Datei auf den Servern der Q.A G gespeichert sind. Der Haupttäter hat hier während der gesamten Zeit die Tatmacht über das Zugänglich- Sein auf Abruf, da er die betroffene Datei mit dem Lösch-Link, welchen er beim Upload von der Q.A G erhalten hatte (...) jederzeit löschen - oder dies eben unterlassen konnte" (Plädoyer, GD 9/1/8 S. 4 f. und 8). Des Weiteren seien jedenfalls auch Schweizer Verlage von den Haupttaten und demzufolge auch den inkriminierten Gehilfenschaften geschädigt, was als Erfolg im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB gelte (Plädoyer, GD 9/1/8 S. 8). 4.2.1.2 Die Verteidigungen widersprechen dieser Auffassung unisono und machen zusammengefasst geltend, dass es sich beim Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt und nicht um ein Erfolgsdelikt, und auch nicht um ein Dauerdelikt, sondern um ein Zustandsdelikt handle. 4.2.2 4.2.2.1 Bei schlichten Tätigkeitsdelikten ist eine bestimmte Handlung als solche mit Strafe bedroht. "Da es eines äusseren Erfolges, der von der Handlung ablösbar wäre, nicht bedarf, wird das Unrecht des tatbestandsmässigen Geschehensablaufs hier ausschliesslich durch dessen Modalitäten und Begleitumstände begründet. Auch beim Tätigkeitsdelikt von einem tatbestandsmässigen "Erfolg" zu sprechen, der im blossen Vollzug eben der verbotenen Handlung in Anwesenheit aller unrechtsbegründenden Umstände liegen würde, ist daher verwirrend, wenn nicht unzulässig. Das Gesetz selbst stellt Ausführung und Erfolg einander gegenüber (Art. 8; 22 Abs. 1; 98), versteht also unter dem "Erfolg" nicht die Tatbestandserfüllung schlechthin, sondern nur den (tatbestandlichen) Aussenerfolg" (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 3. A. 2005, § 9 N 10).

Seite 14/44 Gemäss Bundesgericht ist "davon auszugehen, dass der Erfolg ein technischer Begriff ist, der allein auf den Angriff auf das Deliktsobjekt abstellt; er bezeichnet eine Veränderung in der Aussenwelt, die dem Täter zuzurechnen ist und die zu den Tatbestandsmerkmalen gehört. Nach dieser Definition kann es einen Erfolg im technischen Sinne nur bei einer einzigen Art strafbarer Handlungen, nämlich den Erfolgsdelikten, geben. Der Begriff ist klar zu unterscheiden von demjenigen der Verletzung des geschützten Rechtsgutes, die allen strafbaren Handlungen gemeinsam ist. Die schlichten Tätigkeitsdelikte sind dadurch gekennzeichnet, dass schon allein das Verhalten des Täters, Handlung oder Unterlassung, das geschützte Gut gefährden oder verletzen kann, während bei Erfolgsdelikten der Eintritt des Erfolgs zur Gefährdung oder Verletzung des geschützten Guts führt" (BGE 105 IV 326 = Pra 69 Nr. 12). 4.2.2.2 Ein Dauerdelikt liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts "nur vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet" (BGE 131 IV 83 E. 2.1.2 m.w.H.). "Das Dauerdelikt ist vollendet, wenn die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Beendet ist es mit dem Ende oder der Unterdrückung des rechtswidrigen Zustandes" (Urteil des Bundesgerichts 66_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 141 IV 205). Der "Umstand, dass der deliktische Erfolg über eine gewisse Dauer anhält, genügt für die Annahme eines Dauerdelikts nicht" (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.1 m.w.H.). Bei einem Zustandsdelikt ist das Handeln des Täters zeitlich beschränkt, doch dauert der unrechtmässige Zustand fort (Urteil des Bundesgerichts 66_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.1 m.w.H.). Zustandsdelikte "stellen einen rechtswidrigen Sachverhalt her, der ohne weiteres Zutun des Täters anhält" (Trechsel/Capus, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. A. 2018, 3.A. 2018 Art. 99 StGB N 6 m.w.H). 4.2.3 Nach Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG macht sich strafbar, "wer vorsätzlich und unrechtmässig ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben". 4.2.3.1 Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung bzw. bei einer grammatikalischen Auslegung ergibt sich, dass es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt. Dem Begriff «zugänglich machen» ist immanent, dass damit jemand anderem Zugang verschafft wird. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann darin bzw. im «zugänglich Sein» kein Erfolg im Sinne eines Erfolgsdeliktes erkannt werden. 4.2.3.2 "Das geschützte Rechtsgut der urheberrechtlichen Strafnormen nach Art. 67 URG besteht im freien Verfügungsrecht des Urhebers über sein Werk, soweit dieses Recht nicht durch gesetzliche Schranken eingeschränkt ist. Aufgrund der ausschliesslichen Verfügungsmacht kann der Urheber alleine darüber entscheiden, ob, wann und wie sein Werk oder Teile davon verwendet werden (Nutzungsrechte). Wird eine Tathandlung nach Art. 67 StGB ausgeführt, etwa ohne Einverständnis des Urhebers eine Kopie eines Werkexemplars hergestellt (Art. 67

Seite 15/44 Abs. 1 lit. e URG), wird das strafrechtlich gesicherte Schutzrecht des Urhebers verletzt. Es handelt sich bei den verschiedenen Tathandlungsvarianten von Art. 67 URG daher um Verletzungsdelikte, die mit Ausführung der Handlung vollendet sind (schlichte Tätigkeitsdelikte)" (Schwarzenegger, Cyberkriminalität und das neue Urheberstrafrecht, in: ZSR 2008 II, S. 462- 463 m.w.H.). "Die Einführung der Tathandlungsvariante des Zugänglichmachens in Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG schützt das ausschliessliche Nutzungsrecht von Art. 10 Abs. 2 lit. c URG, das bisweilen als "On-Demand-Recht" bezeichnet wird. Die Bestimmungen gehen auf Art. 8 WCT zurück und garantieren dem Rechteinhaber das exklusive Recht, seine Werke in drahtgebundener oder drahtloser Form abrufbar zu machen" (Schwarzenegger, a.a.O., S. 465 m.w.H., im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Zugänglichmachen von Werkdaten in sog. "P2P- Netzwerken"). 4.2.3.3 Der Tatbestand ist mit der Vornahme der Handlung - dem unrechtmässigen Zugänglich-Machen eines urheberrechtlich geschützten Werks - vollendet. Dass Personen davon Kenntnis nehmen oder auf das Werk tatsächlich zugreifen, ist zur Erfüllung des Tatbestands nicht vorausgesetzt bzw. nicht Tatbestandsmerkmal. In der vorliegenden Konstellation wurden die auf Q.A G - Servern gespeicherten Dateien mit den allfällig urheberrechtlich geschützten Inhalten im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG zugänglich gemacht und der Tatbestand vollendet, indem Kunden der Q.A G die entsprechenden Zugangs- bzw. Download-Links unberechtigt im Internet publizierten. Das von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG geschützte Rechtsgut - das ausschliessliche Nutzungsrecht von Art. 10 Abs. 2 lit. c URG des Urhebers bzw. dessen exklusives Recht, seine Werke in drahtgebundener oder drahtloser Form abrufbar zu machen - wurde mit dieser Publikation und damit bereits mit der verbotenen Tathandlung als solcher und nicht erst mit einer vom Verhalten der Täter verschiedenen bzw. darüber hinausgehenden, abgrenzbaren Wirkung verletzt. Es handelt sich mithin um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt und nicht um ein Erfolgsdelikt. Ob die Kunden der Q.A G diese Links persönlich und eigenhändig in Blogs, Foren oder von ihnen selbst betriebenen "einschlägigen Linksammlungen" veröffentlichten, oder ob die Veröffentlichung letztlich durch den Betreiber einer solchen "einschlägigen Linksammlung" vorgenommen wurde, welchem der Kunde den Link zugesandt hatte, ist hinsichtlich der Frage der Tatbestandsvollendung irrelevant. Massgebende Tathandlung ist und bleibt die unberechtigte Publikation der Zugangs- bzw. Download-Links zu urheberrechtlich geschützten Werken im Internet. Soweit diese Tathandlung nicht von Kunden der Q.A G selbst, sondern auf deren Veranlassung hin von einer Drittperson ausgeführt wurde, wirft dies zwar Fragen nach Anstiftung und/oder Mittäterschaft auf, begründet indessen keinen "Erfolg" im Sinne eines Erfolgsdeliktes.

Seite 16/44 Auch die weitere Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach im Falle der Aufnahme eines Zugangs- bzw. Download-Links eines Q.A G - Kunden in einer "einschlägigen Linksammlung" der Link "auf Abruf zugänglich gemacht bleibe", vermag keinen von der Tathandlung abgrenzbaren "Aussenerfolg" zu begründen. 4.2.3.4 Daran, dass kein Erfolg im technischen Sinne eines Erfolgsdelikts vorliegt, ändern auch die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Umstände nichts, dass einerseits der unrechtmässige Zustand so lange angedauert habe, wie die Zugangs- bzw. Download-Links publiziert und aktiviert und die zugehörigen Dateien auf den Servern der Q.A G gespeichert blieben, und dass andererseits der Haupttäter während der gesamten Zeit die Tatmacht über das Zugänglich-Sein auf Abruf gehabt hätte, "da er die betroffene Datei mit dem Lösch- Link, welchen er beim Upload von der Q.A G erhalten hatte (...) jederzeit löschen oder dies eben unterlassen konnte". Wie vorstehend im Zusammenhang mit den Begriffen der Dauer- und Zustandsdelikte dargelegt, genügt der Umstand, dass der "deliktische Erfolg" über eine gewisse Dauer anhält, für die Annahme eines Dauerdelikts nicht, und stellen Zustandsdelikte "einen rechtswidrigen Sachverhalt her, der ohne weiteres Zutun des Täters anhält" (E. 1.4.2.3.2 und dortige Verweise). In der vorliegenden Konstellation verletzten die Kunden der Q.A G mit der unberechtigten Publikation der Zugangs- bzw. Download-Links zu urheberrechtlich geschützten Werken im Internet die von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG geschützten Rechte der Urheber und schufen damit einen unrechtmässigen Zustand, welcher in der Folge ohne ihr Zutun - für unbekannte Zeit - anhielt. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann dieser Umstand nicht als technischer Erfolg im Sinne eines Erfolgsdeliktes gewertet werden und bedeutet dieser Umstand im Lichte der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung des Weiteren auch nicht, dass es sich bei Art. 67 Abs. 1 lit. gb's URG um ein Dauerdelikt handeln würde. Vielmehr handelt es sich bei diesem Tatbestand um ein Zustandsdelikt. Auch die von der Staatsanwaltschaft angeführte Tatmacht der Kunden der Q.A G bis zur Deaktivierung des im Internet publizierten Links oder bis zur Löschung der entsprechenden Datei auf den Servern der Q.A G begründet kein Dauerdelikt: Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ehrverletzungsdelikte grundsätzlich als Zustandsdelikte zu werten, wobei dies explizit auch für ehrverletzende Äusserungen in Druckerzeugnissen (Buch) oder durch ehrverletzende Äusserungen in einem Blog auf einer Internetseite, welche vom Täter jederzeit hätten selbstständig entfernt werden können, bestätigt wurde (Urteil des Bundesgerichts 66_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.1 m.w.H. [Buch]; BGE 142 IV 18 = Pra 8/2016 Nr. 64 E. 2.5; BGE 131 IV 83 E. 2.1.2 m.w.H.; vgl. auch BGE 143 IV 193 betreffend Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB). Diese Rechtsprechung kann sinngemäss auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dies umso mehr, als dass der Tatbestand der üblen Nachrede erst mit der Kenntnisnahme der ehrverletzenden Äusserung durch einen Dritten vollendet ist und sich demzufolge diesbezüglich - in Abweichung zu Art. 67 Abs. 1 lit. gb's URG - die Frage stellt, ob diese Kenntnisnahme als Erfolg im technischen Sinne der Erfolgsdelikte zu gelten hat (vgl. dazu BGE 125 IV 177 E. 3.a).

Seite 17/44 4.2.4 Anzufügen bleibt, dass sich auch im Lichte von Art. 10 CCC keine abweichende Auslegung von Art. 67 URG ergibt. 4.2.5 Zusammenfassend ist als Zwischenfazit und in Übereinstimmung mit den Verteidigungen festzuhalten, dass es sich beim Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt und ein Zustandsdelikt handelt. 4.3 Kein Ausführungsort in der Schweiz 4.3.1 Massgebender Ausführungsort Als Ausführungsort im Sinne von Art. 8 StGB gilt bei einem über Internet begangenen Urheberrechtsdelikt nach Lehre und Rechtsprechung der Ort der Dateneinspeisung und nicht der Betriebsort des benutzten Servers. "Bei Delikten, deren Ausführungshandlung in einem Äussern, Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen (Datenweitergabedelikte) bestehen, ist massgebend der Aufenthaltsort des Täters im Moment der Eingabe des Übermittlungs- bzw. Abspeicherungsbefehls, mit dem die Daten auf den Öffentlichen Bereich der Festplatte eines Rechners (Web-Server, Usenet-Server) transferiert werden, wenn der Tatbestand Öffentlichkeit voraussetzt" (Schwarzenegger, Der räumliche Geltungsbereich des Strafrechts im Internet, in: ZStR 2000, S. 118 m.w.H.; Baumgartner, a.a.O., S. 90 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8G.43/1999 vom 11. August 1999 E. 2.a m.H. [zu aArt. 346 StGB], publiziert in sic! 1999 S. 635 f.). Nach dem Urteil des Bundesgerichts 66_757/2010 vom 7. Februar 2011 können verschiedene Indizien (im beurteilten Fall E-Mail-Adressen von Nutzern mit der Endung ".ch", Schweizer IP-Adressen, übliches Nutzerverhalten im Zusammenhang mit "P2P"-Netzwerken) zusammen den Beweis erbringen, dass eine Haupttat (im beurteilten Fall upload von urheberrechtlich geschützten Dateien) in der Schweiz gegeben ist (E. 3.1 ff.; publiziert in sic! 2011 S. 305 ff.). 4.3.2 Keine Tathandlung in der Schweiz Anders als in den vorzitierten Beispielen aus Lehre und Praxis ist das tatbestandsmässige Verhalten im vorliegenden Fall weder die unrechtmässige Abspeicherung urheberrechtlich geschützter Daten auf einem öffentlichen Bereich eines Servers noch das rechtswidrige Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet auf dem Server einer Schweizer Gesellschaft (Urteil des Bundesgerichts 8G.43/1999 vom 11. August 1999 E. 2.a m.H. [zu aArt. 346 StGB], publiziert in sic! 1999 S. 635 f.) noch der Betrieb einer Webseite inkl. Linksammlung, über welche urheberrechtlich geschützte Inhalte über "Hash-Links" sowie ein "P2P-Programm" herunter- und heraufgeladen werden konnten (Art. 67 Abs. 1 lit. f und g URG; Urteil des Bundesgerichts 66_757/2010 vom 7. Februar 2011; publiziert in sic! 2011 S. 305 ff.). In der vorliegenden Konstellation wurden die von Kunden auf den Servern der Q.A G gespeicherten Dateien mit den allfällig urheberrechtlich geschützten Inhalten im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG zugänglich gemacht und der Tatbestand erfüllt,

Seite 18/44 indem die Kunden der Q.A G die entsprechenden Zugangs- bzw. Download-Links unberechtigt im Internet publizierten oder deren Publikation durch Dritte veranlassten. Als Handlungs- bzw. Ausführungsort im Sinne von Art. 8 StGB gilt demnach der physische Aufenthaltsort der Kunden der Q.A G bzw. der von diesen beauftragten Dritten im Moment der Veranlassung der Publikation der Links im Internet. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist nicht bekannt, wo bzw. in welchem Land sich die betreffenden Kunden der Q.A G im Zeitpunkt der Publikation eines Zugangs- bzw. Download-Links im Internet aufhielten. M.a.W. lässt sich nicht beweisen, dass auch nur ein einziger (Haupt-) Täter in der Schweiz handelte und der Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG auch nur in einem einzigen Fall in der Schweiz erfüllt wurde. Selbst wenn in Abweichung von Lehre und Rechtsprechung der Betriebsort der von der Q.A G zur Verfügung gestellten und von deren Kunden benutzten Servern als Ausführungsort im Sinne von Art. 8 StGB gewertet würde, ergäbe sich daraus keinen Bezug zur Schweiz, wurden diese Server doch, wie bereits erwähnt, in Deutschland betrieben. 4.3.3 Kein subsidiärer Ausführungsort der Teilnahme Wie ebenfalls bereits ausgeführt, begründen in den Fällen der Teilnahme (Anstiftung gemäss Art. 24 StGB und Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB) in der Schweiz begangene Anstiftungs- bzw. Beihilfehandlungen nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen eigenen Ausführungsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB, sondern gilt die Teilnahme nach dem Grundsatz der Akzessorietät als dort verübt, wo der Täter gehandelt hat. Diese Rechtsprechung wird von der Lehre kritisiert. Als Ausführungsort sei subsidiär derjenige Ort anzusehen, wo der Teilnehmer tätig werde, vorausgesetzt, die Haupttat sei dort, wo sie begangen werde, strafbar (TrechselNest, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. A. 2018, Art. 8 StGB N 8 m.w.H.). Selbst wenn dieser Lehrmeinung gefolgt würde, liesse sich damit ein subsidiärer Ausführungsort in der Schweiz vorliegend nicht begründen. Die Staatsanwaltschaft wirft den drei Beschuldigten Gehilfenschaft durch aktives Tun in der Schweiz bzw. an den Geschäftssitzen der Q.A G im Kanton Zug vor, womit von einer in der Schweiz ausgeführten Gehilfentätigkeit ausgegangen werden könnte. Die von der Lehre zu Recht postulierte weitere Voraussetzung, dass die Haupttat am Ort ihrer Begehung strafbar ist, ist im konkreten Fall jedoch nicht zu beweisen. Aufgrund des vorliegenden Untersuchungsergebnisses ist, wie erwähnt, nicht in einem einzigen Fall zu eruieren, wo bzw. in welchem Land die Haupttäter handelten. Demzufolge kann auch in keinem einzigen Fall beurteilt, geschweige denn nachgewiesen werden, dass die Haupttat an ihrem Begehungsort ebenfalls strafbar wäre.

Seite 19/44 4.4 Kein Erfolg in der Schweiz (im technischen Sinne der Erfolgsdelikte) Wie vorstehend im Einzelnen dargelegt, handelt es sich beim Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 lit. gb's URG nicht um ein Erfolgs-, sondern um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. Fehlt es mithin an einem über die Tathandlung hinausgehenden, von ihr abgrenzbaren Erfolg im technischen Sinne der Erfolgsdelikte, fehlt es unter diesem Aspekt auch an einem Erfolgsort gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB, welcher gegebenenfalls als Begehungsort im Sinne von Art. 3 StGB zu qualifizieren wäre. 4.5 "Erfolg" im Sinne von Art. 8 StGB bei schlichten Tätigkeitsdelikten? (Auswahl aus Rechtsprechung und Lehre) 4.5.1 Das Bundesgericht änderte mit BGE 105 IV 326 seine zuvor grosszügigere Praxis betreffend Erfolg im Sinne von Art. 8 StGB (aArt. 7 StGB) und führte u.a. aus: «Mit der bisherigen Rechtsprechung dem Erfolg die Verletzung des geschützten Rechtsguts gleichstellen, hiesse dem Anwendungsbereich des StGB und der Zuständigkeit der schweiz. Gerichte eine Ausdehnung geben, die sowohl unter dem Gesichtspunkt des Völkerrechts wie unter demjenigen des Gesetzes selber unannehmbar ist. Sie müsste in gewissen Fällen dazu führen, in der Schweiz zu strafen ohne Rücksicht darauf, ob der fragliche Akt am Orte seiner Begehung wirklich strafbar ist. Zudem wäre dann nicht einzusehen, welche Existenzberichtigung und Bedeutung StGB 4 und 5 noch hätten, gäbe es doch in diesen Fällen immer einen Erfolg in der Schweiz, welcher nach StGB 3 und 7 I die Zuständigkeit der schweiz. Gerichte und die Anwendung des StGB hinreichend rechtfertigen würde» (BGE 105 IV 326 = Pra 69 Nr. 12 E. 3e m.w.H.). Seit dieser Änderung der Rechtsprechung erfolgte keine grundsätzliche Abkehr von der Definition des Erfolges im Sinne von Art. 8 StGB als technischer Begriff und als kennzeichnendes Merkmal der Erfolgsdelikte. Insbesondere wurde auch, soweit ersichtlich, in keinem der späteren Urteile auf die früher angenommene Gleichstellung der Verletzung des geschützten Rechtsguts mit dem Erfolg zurückgekommen. Allerdings erfolgten verschiedene Relativierungen bzw. Ausdehnungen des Erfolgsbegriffes im Sinne von Art. 8 StGB zur Begründung der schweizerischen Gerichtsbarkeit (so exemplarisch BGE 109 IV 1 [angestrebte Bereichung bei Betrug]; BGE 124 IV 241 [Vermögensschädigung bei Betrug und Veruntreuung]). Im Urteil BGE 125 IV 177 erfolgte eine Relativierung des Erfolgsbegriffs im Zusammenhang mit dem Tatbestand der üblen Nachrede; dieser Tatbestand ist erst mit der Kenntnisnahme der ehrverletzenden Äusserung durch einen Dritten vollendet (wobei umstritten ist, ob diese Kenntnisnahme als ein Erfolg im technischen Sinne der Erfolgsdelikte zu gelten hat). Das Bundesgericht erwog, dass das ehrverletzende Schreiben zielgerichtet, direkt und individuell an mindestens zwei Vereinsmitglieder in der Schweiz persönlich adressiert war und von den beiden Adressaten in der Schweiz zur Kenntnis genommen wurde. "Die Kenntnisnahme der Äusserung ist unter diesen Umständen eine Wirkung, die als ausreichender Anknüpfungspunkt für die schweizerische Gerichtsbarkeit erscheint und als ein "Erfolg" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist". Und: "Es gibt in diesen Fällen von persönlich adressierten Briefen aus dem Ausland an individuell bestimmte Adressaten in der Schweiz - anders als allenfalls bei Äusserungen in ausländischen Zeitungen und Zeitschriften sowie in ausländischen Massenmedien

Seite 20/44 [ - ] allgemein keinen sachlichen Grund, die schweizerische Gerichtsbarkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB zu verneinen. (...)" (E.2 und 3). In BGE 133 IV 171 führte das Bundesgericht aus: «Zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte erscheint es im internationalen Verhältnis grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 7 aStGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach sich entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz befinden muss, bleibt allerdings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (...). Im Unterschied zum interkantonalen Verhältnis (...) ist es auf internationaler Ebene zur Begründung einer einheitlichen Zuständigkeit aber nicht ausreichend, dass eine von mehreren gewerbsmässig verübten Taten den notwendigen Bezug zur Schweiz aufweist, steht doch hier anders als im innerschweizerischen Kontext insbesondere das anwendbare materielle Strafrecht nicht bereits fest. Darüber hinaus ist es auch unter Souveränitätsgesichtspunkten geboten, für jede einzelne Tat selbständig zu prüfen, ob der Handlungs- oder Erfolgsort nach Art. 7 aStGB in der Schweiz liegt (...)" (E.6.3 m.w.H.; bestätigt im Urteil 66_12312014 vom 2. Dezember 2014 [qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung und Entziehen von Minderjährigen]). In BGE 141 IV 336 erkannte das Bundesgericht, dass im Falle einer Fälschung amtlicher Wertzeichen [eines schlichten Tätigkeitsdelikts], vorliegend einer Autobahnvignette, die Tat (auch dann) als in der Schweiz begangen gilt, wenn der Täter die Vignette im Ausland fälscht in der Absicht, diese auf einer gebührenpflichtigen Strasse in der Schweiz zu verwenden (Regeste a). 4.5.2 4.5.2.1 Peter Popp/Tornike Keshelava führen aus: "Nach Art. 8 gilt für die Begehung das Ubiquitätsprinzip von Erfolgsort und Handlungsort. Während sie die Ubiquitätstheorie als gleichrangig erachtet, entspricht es dem Territorialitätsprinzip, den Handlungsort als primäres und den Erfolgsort als subsidiäres Anknüpfungskriterium zu verstehen. Eine solche Abstufung trägt dem Postulat Rechnung, dass über Strafbarkeit menschlichen Verhaltens in erster Linie das Recht desjenigen Ortes entscheide, an welchem sich die Person in diesem Zeitpunkt physisch befindet. Der Streit, ob der Erfolg im Sinne der allgemeinen Definition zu verstehen sei, mithin als Veränderung in der Aussenwelt, die dem Täter zuzurechnen ist und zu den Tatbestandsmerkmalen gehört, oder auch weitere, im Tatbestand nicht enthaltene Beeinträchtigungen des geschützten Rechtsgutes umfasse, ist im ersteren Sinne entschieden" (Popp/Keshelava, Basler Kommentar, 3. A. 2013, Art. 8 StGB N 9, mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und zahlreiche, mehrheitlich übereinstimmende Lehrmeinungen). 4.5.2.2 Christian Schwarzenegger führte im Jahre 2000 aus, dass die damals herrschende Auslegung des Erfolgsbegriffs in der Schweiz, Deutschland und Österreich drei Grundsätze umfasse: 1) Erfolg im Sinne von aArt. 7 StGB bedeutet "Erfolg im technischen Sinne, d.h. im Sinne eines von der Tatausführung zeitlich und räumlich abtrennbaren Aussenerfolges"; 2) schlichte Tätigkeitsdelikte und abstrakte Gefährdungsdelikte haben keinen Erfolg im technischen Sinne (...); 3) bei schlichten Tätigkeitsdelikten und abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keinen (vom Ort der Ausführung unterscheidbaren) Ort des Erfolgseintrittes im Sinne

Seite 21/44 von Art. 7 Abs. 1 StGB" (Seite 120 m.w.H.) Des Weiteren hielt er fest, dass früher die Position vertreten worden sei, dass alle Internetdelikte der Datenverbreitung zu den Erfolgsdelikten zählten, "da ihr Effekt so offenkundig auf die inländischen Netze übergriff bzw. auf inländischen Bildschirmen sichtbar war. Gegenwärtig überwiegt in der schweizerischen, deutschen und österreichischen Lehre die Gegenposition, wonach die meisten dieser Internetdelikte schlichte Tätigkeits- oder abstrakte Gefährdungsdelikte seien und deshalb nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht zu einer Inlandstat gemacht werden dürften. Sie seien vielmehr im Moment der Ausführungstätigkeit schon vollendet, und zwar einzig am Ort der Ausführungshandlung". (Schwarzenegger, der räumliche Geltungsbereich des Strafrechts im Internet, in: ZStrR 2000, S. 120 und 121 je m.w.H.). Christian Schwarzenegger lehnte diese damals herrschende Lehre ab und plädierte dafür, einen Erfolg bei allen Deliktsypen anzunehmen und führte aus: "Bei den Datenverbreitungsdelikten, die als abstrakte Gefährdungsdelikte konzipiert sind, ist der Ort des Erfolgseintritts in der Variante des Zugänglichmachens überall dort, wo die Gefahr der Wahrnehmung besteht. Angriffsobjekte sind alle Personen im Verbreitungsraum des gewählten Mediums. Für das Internet bedeutet dies: In allen Ländern, deren StGB eine Anknüpfung an des Ort des Erfolgseintrittes vorsehen (...) kann ein im Ausland handelnder Täter verfolgt werden, weil sich die nahe Gefahr der Wahrnehmung auch in diesem Land realisiert" (Schwarzenegger, a.a.O., S. 124 f. m.w.H.) 4.5.2.3 Andreas Baumgartner lehnt die Auffassung von Christian Schwarzenegger ab und führt dazu aus: "In der Praxistätigkeit hätte die Annahme eines Erfolgseintritts in Fällen des Zugänglichmachens i.S. eine Anknüpfungsmöglichkeit an den Ort der Wahrnehmung im Inland eine uferlose Ausdehnung der schweizerischen Gerichtsbarkeit zur Folge. Konkret würde unter Umständen eine schweizerische Gerichtsbarkeit für ein nach schweizerischer Auffassung strafbares Verhalten in Anspruch genommen, obschon sich die Tat vollständig im Ausland abgespielt hat und insb. unabhängig davon, ob das Verhalten im entsprechenden Staat überhaupt strafbar ist. Dieser Aspekt ist rechtsstaatlich problematisch. Ferner würde mit einer derartigen Ausdehnung der schweizerischen Gerichtsbarkeit die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem, die Gefahr von negativen Kompetenzkonflikten und vor dem Hintergrund des Bestehens der weltweit verschiedenen Rechtsordnungen die Gefahr von zumindest einer eingeschränkten Voraussehbarkeit der konkreten Strafbarkeit von Rechtsunterworfenen geschaffen" (Baumgartner, a.a.O.). 4.6 "Erfolg" im Sinne von Art. 8 StGB im konkreten Fall? 4.6.1 Vorab ist nochmals festzuhalten, dass sich das am 1. Januar 2012 für die Schweiz in Kraft getretene Internationale Übereinkommen über die Cyberkriminalität namentlich am Territorialitätsprinzip und am aktiven Personalitätsprinzip orientiert und nicht etwa eine Gerichtsbarkeit der Vertragsstaaten für jegliche irgendwo auf der Welt mittels Internet begangenen Verletzungen von Urheberrechten vorsieht. Inhaltlich geht Art. 22 CCC nicht über die schweizerischen Bestimmungen über die räumliche Geltung des schweizerischen Strafgesetzbuches hinaus, so dass das CCC insoweit auch keine Auslegungshilfe bietet für die Frage, ob auch bei schlichten Tätigkeitsdelikten ein "Erfolg" im Sinne von Art. 8 StGB und mithin ein Anknüpfungspunkt für die Begründung der schweizerischen Gerichtsbarkeit gegeben sein kann.

Seite 22/44 Selbst wenn Art. 22 Abs. 4 CCC dahingehend interpretiert würde, dass die Vertragsstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht eine Strafgerichtsbarkeit für jegliche mittels Internet begangenen Straftaten nach Art. 2 bis 11 CCC statuieren könnten, änderte dies nichts daran, dass der schweizerische Gesetzgeber dies nicht getan hat. 4.6.2 Die Rechtsprechung betreffend kann vorab festgestellt werden, dass das Bundesgericht bis dato der vorzitierten, von Christian Schwarzenegger im Jahre 2000 geäusserten Lehrmeinung, wonach bei sämtlichen Deliktstypen ein "Erfolg" im Sinne von Art. 8 StGB anzunehmen sei, nicht gefolgt ist. Dies insbesondere auch nicht in Bezug auf Internetdelikte, obwohl sich diesbezüglich im Urteil 66_757/2010 vom 7. Februar 2011 betreffend gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das URG im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Haupttat in der Schweiz gegeben war, Gelegenheit dazu geboten hätte. Die seit der Änderung der Änderung der Rechtsprechung in BGE 105 IV 326 erfolgten Relativierungen bzw. Ausdehnungen des Begriffes des Erfolges im Sinne von Art. 8 StGB ergingen u.a. im Zusammenhang mit den Tatbeständen des Betruges und der Veruntreuung, in welchen Fällen das Bundesgericht auch die angestrebte Bereicherung bzw. deren Eintritt sowie die Schädigung des Vermögens als einen Erfolg im Sinne von Art. 8 StGB wertet. Bereicherung und Vermögensschädigung sind beim vorliegend zur Diskussion stehenden Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG keine Tatbestandsmerkmale. Die Rechtsprechung zum Erfolgsort bei Betrug und Veruntreuung erweist sich demnach vorliegend als nicht einschlägig. Dasselbe gilt mit Bezug auf die vom Bundesgericht im Urteil BGE 133 IV 171 dargelegte und später bestätigte Auffassung, wonach es zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationalen Verhältnis grundsätzlich geboten erscheine, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (wobei in jedem Fall ein konkreter Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar ist). Anders als in den vom Bundesgericht beurteilten Fällen (Betrug; Vermögenseinziehung; Entführung / Entziehen von Unmündigen i.Z. mit Nigeria) besteht im konkreten Fall kein Anlass für eine extensive Bejahung der schweizerischen Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die Vermeidung potentieller negativer Kompetenzkonflikte im internationalen Verhältnis. Dies deshalb, weil mit dem vorerwähnten internationalen Übereinkommen über die Cyberkriminalität das zur Vermeidung solcher Konflikte notwendige Instrumentarium bereits geschaffen wurde und dieses Abkommen namentlich betreffend mittels Computersystemen begangene Urheberrechtsverletzungen Anwendung findet. Die im vorzitierten Urteil BGE 125 IV 177 erfolgte Relativierung des Erfolgsbegriffs im Zusammenhang mit dem Tatbestand der üblen Nachrede, in welchem Fall ehrverletzende Schreiben zielgerichtet, direkt und individuell an mindestens zwei Personen in der Schweiz persönlich adressiert waren und von den beiden Adressaten in der Schweiz zur Kenntnis genommen wurden, ist ebenfalls nicht einschlägig. Der geschilderte Sachverhalt ist mit der vorliegenden Konstellation, in welcher das Zugänglichmachen von Werken über das Internet i.S. von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG zu beurteilen ist, nicht zu vergleichen. Dass über das Internet publizierte Inhalte oder Zugangslinks unter dem Vorbehalt bestehender Internetanschlüsse auf der ganzen Welt und mithin auch von der Schweiz aus zugänglich sind, ergibt sich bereits aus dem Begriff des "worldwide web".

Seite 23/44 Die Lehre betreffend ist festzustellen, dass sich diese, soweit ersichtlich, der vorzitierten, von Christian Schwarzenegger im Jahre 2000 geäusserten Lehrmeinung bis dato ebenfalls nicht anschloss. 4.6.3 Zusammenfassend ist als Zwischenfazit in Übereinstimmung mit den Verteidigungen (und der von diesen in ihren Plädoyers zitierten weiteren Literatur) festzuhalten, dass allein der Umstand, wonach die von den Haupttätern im Internet publizierten Zugangs- bzw. Download- Links zu den Servern der Q.A G auch von der Schweiz aus auffindbar waren und auch von der Schweiz aus Zugriff auf allfällig urheberrechtlich geschützte Dateiinhalte erlaubten, keinen "Erfolgsort" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB zu begründen vermag. Anhaltspunkte dafür, dass die Haupttäter - die Links veröffentlichenden Kunden der Q.A G - spezifisch ein schweizerisches Zielpublikum anvisiert hätten, sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. 4.6.4 Bleibt somit zu prüfen, ob durch die Publikation von Zugangs- bzw. Downloadlinks zu den auf den Q.A G - Servern gespeicherten Dateien mit den allfällig urheberrechtlich geschützten Inhalten die Urheberrechte von Schweizer Gesellschaften bzw. Verlagen oder Autoren verletzt wurden. Gegebenenfalls kann eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 lit. c URG zum Nachteil schweizerischer Betroffener in extensiver Auslegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Wirkung, die als ausreichender Anknüpfungspunkt für die schweizerische Gerichtsbarkeit erscheint und als ein "Erfolg" im Sinne von Art. 8 StGB zu qualifizieren ist, bewertet werden. 4.6.4.1 In der Strafanzeige vom 29. September 2010 wurde dazu Folgendes ausgeführt (HD 2/1): «Die Anzeigestellerinnen sind Verlage bzw. Teile oder lokale Vertreter einer grossen Verlagsgruppe, die vornehmlich im wissenschaftlichen, technischen und medizinischen Bereich publizieren» (Rz 7) bzw. «...Vielmehr besitzen die Anzeigestellerinnen 1 bis 6 die Urheberrechte bzw. ausschliesslichen Nutzungsrechte (oder vertreten die Rechteinhaber) an den in der vorliegenden Strafanzeige behandelten wissenschaftlichen Publikationen (= Sprachwerke)» (Rz 10). Weder in der Strafanzeige noch in den späteren Eingaben der Privatklägerinnen wurde im Einzelnen dargelegt, inwiefern die jeweiligen Privatklägerinnen an den betroffenen Werken berechtigt gewesen sein sollen. 4.6.4.2 Gemäss dem beigezogenen Handelsregisterauszug existiert die Privatklägerin 1, S1.S A bzw. S2.S A nicht mehr bzw. wurde aufgrund einer Fusion gelöscht; neu handelt es sich um die T.S A . Die Privatklägerin 1 war bzw. ist, soweit ersichtlich, Teil einer niederländischen Verlagsgruppe bzw. lokale Vertreterin derselben in der Schweiz, nicht aber selbst als Verlegerin tätig. Als solche war sie für die Stellung von Strafanträgen für Verlage der Gruppe berechtigt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Schweizer Gesellschaft vorliegend nicht durch allfällige Urheberrechtsverletzungen (zum Nachteil ausländischer Autoren und Verlagshäuser; vgl. dazu exemplarisch die Position 1 in der Anklage C.) im Sinne des URG verletzt bzw. geschädigt wurde, so dass es an einem Anknüpfungspunkt für eine schweizerische Gerichtsbarkeit fehlt.

Seite 24/44 Auch bei den im Ausland domizilierten Privatklägerinnen 2 (U.K G ) , 5 (V.G m b H ) und 6 (W.K G a A ) sind keine Anknüpfungspunkte für eine schweizerische Gerichtsbarkeit ersichtlich. Die Privatklägerin 3 (X.G m b H ) mit Sitz in S.( C H ) hat gemäss dem beigezogenen Handelsregisterauszug den Zweck: «Halten und Verwalten von Immaterialgüterrechten sowie Organisation von internen Trainings und Seminaren in der Schweiz». Als solche war sie für die Stellung von Strafanträgen berechtigt. Dies ändert aber nichts daran, dass die X.G m b H vorliegend nicht durch allfällige Urheberrechtsverletzungen (zum Nachteil ausländischer Autoren und Verlagshäuser; vgl. dazu exemplarisch die Position 458 in der Anklage C.) im Sinne des URG verletzt bzw. geschädigt wurde. so dass es auch in ihrem Fall an einem Anknüpfungspunkt für eine schweizerische Gerichtsbarkeit fehlt. 4.6.4.3 Anders verhält es sich hingegen bei der Privatklägerin 4, der Y.A G mit Sitz in AB.( C H ) . Gemäss dem beigezogenen Handelsregisterauszug hat sie den Zweck: «Führung einer Verlagsbuchhandlung für Medizin und Naturwissenschaften....» und figuriert bei allen in der Anklageschrift genannten Positionen denn auch unter den Titeln «Verlag» und «Imprint» selbst; kommt hinzu, dass zumindest mit Bezug auf eine Position (465 in der Anklage C.) auch Schweizer Autoren genannt sind. Bei der Y.A G und den genannten Autoren handelt es sich um schweizerische (Direkt-) Betroffene allfälliger Verletzungen ihrer Rechte nach Art. 10 Abs. 2 lit. c URG. Diese Wirkung in der Schweiz erscheint - wie erwähnt, in extensiver Interpretation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als ausreichender Anknüpfungspunkt für die schweizerische Gerichtsbarkeit und ist als ein "Erfolg" im Sinne von Art. 8 StGB zu qualifizieren. 4.7 Keine stellvertretende Strafverfolgung Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass vorliegend auch kein Fall einer stellvertretenden Strafverfolgung im Sinne von Art. 85 ff. des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) vorliegt (vgl. E. 1.1.2). 5. Fazit / Teilweise Verfahrenseinstellung mangels schweizerischer Strafgerichtshoheit Zusammenfassend ist festzustellen, dass es im vorliegenden Fall - mit Ausnahme der Tatvorwürfe betreffend die Privatklägerin Y.A G - an einer schweizerischen Strafgerichtshoheit fehlt. Die Strafverfahren gegen die drei Beschuldigten C. N . u n d H. betreffend gewerbsmässige Gehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 25 StGB sind daher teilweise mangels schweizerischer Strafgerichtshoheit einzustellen (Tatvorwürfe zum Nachteil der Privatklägerinnen T.S A (vormals S2.S A ) , X.G m b H , U.K G , V.G m b H und W.K G a A sowie zum Nachteil von unbekannt).

Seite 25/44 Il. Formelle und allgemeine Erwägungen 1. Zuständigkeit Die Einzelrichterin ist als Mitglied des Strafgerichts des Kantons Zug für die Beurteilung der vorliegenden Strafsache - soweit die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben ist - sachlich (Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. § 32 GOG) und - nachdem eine Änderung des schweizerischen Gerichtsstands nach erfolgter Anklageerhebung ausser Betracht fällt, auch örtlich zuständig. 2. Anklagegrundsatz 2.1 D e r in Art. 9 Abs. 1 StPO formulierte Anklagegrundsatz soll einerseits gewährleisten, dass der Beschuldigte die für die Verteidigung notwendigen Informationen erhält. Andererseits müssen die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich in der Anklageschrift genügend konkretisiert sein, und muss der Gegenstand des Verfahrens eingegrenzt werden; der Beschuldigte kann sich nur wirksam verteidigen, wenn er weiss, welche Vorwürfe ihm gemacht werden (BGE 133 IV 235 E. 6.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Die Verteidigungen aller drei Beschuldigten monieren in verschiedenen Punkten, so namentlich hinsichtlich der jeweiligen Tatbeiträge der drei Beschuldigten sowie des jeweiligen subjektiven Tatbestands, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (vgl. im Einzelnen die jeweiligen Plädoyers; GD 9/1/5 - 7). Die vorliegenden Anklageschriften umschreiben sowohl im objektiven als auch im subjektiven Bereich - grundsätzlich - hinreichend konkret und präzise die Sachverhalte, die den gegenüber den drei Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zu Grunde liegen. Diese konnten sich denn auch umfassend gegen die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft verteidigen. Ob bei einzelnen Beschuldigten und einzelnen Punkten die Kritik der Verteidigungen berechtigt wäre, kann an dieser Stelle offen bleiben, nachdem alle drei Beschuldigten aus den nachfolgend erörterten Gründen ohnehin von den Ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen freizusprechen sind. 3. Prozessvoraussetzungen / Verfahrenshindernisse 3.1 F ü r die strafrechtliche Verfolgung allfälliger nicht gewerbsmässig begangener Urheberrechtsverletzungen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. gb15 URG sind rechtsgültige Strafanträge erforderlich. Wie die Verteidigungen zutreffend ausführen, stellten die Anzeigeerstatterinnen bzw. Privatklägerinnen einzig im Rahmen der Strafanzeige vom 29. September 2010 sowie deren Erweiterung vom 16. Dezember 2010 vorsorglich für den Fall, dass kein gewerbsmässiges Handeln vorliegen sollte, Strafanträge, welche unbestritten gültig sind (HD 2/1 und HD 2/2); die ergänzenden Eingaben der Privatklägerinnen vom 21. September 2011 und 16. Mai 2013 beinhalteten keine (weiteren) Strafanträge (vgl. HD 2/3 und HD 2/4). 3.2 Soweit einfache, d.h. nicht gewerbsmässige begangene Urheberrechtsverletzungen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG zur Diskussion stehen, trat die Verfolgungsverjährung in sieben Jahren ein (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Demnach ist in Übereinstimmung mit den Verteidigungen festzustellen, dass sämtliche einfachen Urheberrechtsverletzungen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG, für welche rechtsgültige Strafanträge vorliegen bzw. welche

Seite 26/44 gegebenenfalls im Zeitraum von Juli 2010 bis Dezember 2010 erfolgten, bereits im Zeitpunkt der Anklageerhebung am 20. Juli 2017 teilweise und Mitte Dezember 2017 vollumfänglich verjährt waren. 4. Beweisergänzungen 4.1 D i e von den Verteidigungen vor Abschluss des Beweisverfahrens eingereichten Beilagen zu ihren Plädoyers wurden antragsgemäss zu den Akten genommen. 4.2 D i e von der Privatklägerschaft im Rahmen ihres zweiten Parteivortrages und mithin erst nach Abschluss des Beweisverfahrens eingereichten beiden eidesstattlichen Erklärungen wurden zwar zu den Akten genommen, haben bei der Beurteilung jedoch ausser Betracht zu bleiben. 5. Unschuldsvermutung I Beweiswürdigung 5.1 Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Als Beweislastregel bedeutet diese Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 127 138 E. 2a). 5.2 D a s Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wobei weder eine Rangordnung der Beweise noch eine feste Beweisregel bestehen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 225 ff.). Bei unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der «angeklagten Tat» geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Seite 27/44 Ill. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Urheberrechtsverletzungen zum Nachteil der Y.A G 1.1 D i e Staatsanwaltschaft listet in den Anklageschriften betreffend die beiden Beschuldigten C.u n d H.u nter den identischen Nummern 465 bis 483 folgende Positionen auf, in welchen die Urheberrechte der Y.A G verletzt worden seien: [Auflistung der Werke mit Link und Upload-Datum] Gegenüber dem Beschuldigten N.e rhebt die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Y.A G zu Recht keinen Tatvorwurf, nahm der Beschuldigte seine berufliche Tätigkeit für die Q.A G doch erst im September 2010 und mithin erst nach der beanstandeten Publikation der vorgenannten Positionen auf. 1.2 Aufgrund der glaubhaften und belegten Angaben der Privatklägerschaft (vgl. Strafanzeige und die von der Privatklägerschaft eingereichten Printscreens, CDs und DVDs) ist erstellt, dass von den vorgenannten 19 Positionen 15 im Juli 2010 und vier im August 2010 im Internet zugänglich waren (wobei anzufügen bleibt, dass sich bei der Y.A G die Frage nach in mehrere Teile aufgesplittete .rar-Dateien nicht stellt). Die Verteidigungen bringen dagegen vor, dass die in den Anklageschriften aufgelisteten Positionen unter den erwähnten Links nicht hätten aufgefunden werden können. Dies mag zum Zeitpunkt der Internet-(Ver-)Suche der Verteidigungen zutreffend gewesen sein, vermag aber keine ernsthaften Zweifel daran zu erwecken, dass die Positionen gemäss der Darstellung der Privatklägerschaft im Juli bzw. August 2010 im Internet öffentlich zugänglich gewesen waren. Dass die Links später nicht mehr aktiv bzw. zielführend waren, belegt einzig, dass die Q.A G den entsprechenden Abmahnungen nachgekommen war und die von der Privatklägerschaft beanstandeten Links gelöscht hatte. 1.3 Dass es sich bei den in den Anklageschriften genannten Positionen, wie von den Verteidigungen geltend gemacht, nicht um Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gehandelt haben soll, erscheint bereits aufgrund der Titel der Positionen als abwegig. «Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben» (Art. 2 Abs. 1 URG); dazu gehören u.a. wissenschaftliche Sprachwerke (Art. 2 Abs. 2 lit. a URG). 1.4 A u s den Positionen 474 und 475 sowie 476 und 477 erhellt, dass die betreffenden Werke, wie von der Privatklägerschaft moniert, trotz entsprechender Abmahnungen, später - wenn auch unter anderen Links - wieder im Internet auftauchten. Dass ein erneutes Hochladen abgemahnter Werke nicht immer zu verhindern war, wurde vom Beschuldigten C.e i n geräumt. 2. Vo rwurf der gewerbsmässigen Gehilfenschaft 2.1 D i e Staatsanwaltschaft wirft den drei Beschuldigten vor, sie hätten gewerbsmässig gemäss Art. 67 Abs. 2 URG vorsätzlich Hilfe geleistet zu mehrfachen Vergehen gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gb15 URG.

Seite 28/44 Die Gewerbsmässigkeit umschreibt sie dabei für alle drei Beschuldigten vorab damit, dass die «Q.A G ihr Hosting-Modell in all den Jahren als geschäftliche Erwerbstätigkeit, um möglichst hohen Gewinn zu erzielen, und somit gewerbsmässig [betrieb]. Mit ihrem File- Hosting-Angebot erzielte sie denn sehr hohe Gewinne. [] Der Q.A G bzw. ihren verantwortlichen Personen, insbesondere [.....], war bewusst, dass sie auch mit dem Ermöglichen der vorerwähnten Urheberrechtsverletzungen viel Geld verdienten». Betreffend den Beschuldigten C. individuell führt die Staatsanwaltschaft die für seine Tätigkeiten im Vollpensum von der Q.A G bezogenen LöhneNR-Honorare sowie die von ihm als Aktionär bezogenen Dividenden ins Feld. Betreffend die Beschuldigten N.u n d H.e rgebe sich die Gewerbsmässigkeit daraus, dass sie bei der Q.A G mit einem 100%-Pensum angestellt gewesen seien und für ihre Tätigkeit Lohn bezogen hätten, weshalb sie diese Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hätten. 2.2 D i e Gewerbsmässigkeit nach Art. 67 URG knüpft an die allgemeinen Kriterien einer gewerbsmässigen deliktischen Tätigkeit an (Urteil des Bundesgerichts 6B_757/2010 vom 7. Februar 2011 E. 5.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit dabei vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (BGE 129 IV 253 E. 2.1; BGE 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 66_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2 und 66_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). 2.3 F u r eine gewerbsmässige Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung sind somit einzig die deliktische Tätigkeit bzw. diejenigen Einkünfte, welche auf deliktisches Handeln zurückzuführen sind, massgebend. 2.4 D i e Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen stellen sich auf den Standpunkt, dass sämtlicher Umsatz bzw. Gewinn der Q.A G bzw. der gesamte ausbezahlte Lohn zur Begründung der Gewerbsmässigkeit der für sie handelnden Personen herangezogen werden könne. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. 2.4.1 Die Anklage wirft den Verantwortlichen der Q.A G nicht vor, (Mit-)Täter der zur Diskussion stehenden Urheberrechtsverletzungen zu sein. So wird den Beschuldigten nicht vorgeworfen, selbst Werke zugänglich gemacht, einschlägige Link-Sammlungen betrieben noch Links in solchen Sammlungen, Blogs o.A. veröffentlicht zu haben. Die Q.A G und mit dieser die verantwortlichen Personen könnten jedoch in Übereinstimmung mit der Anklage möglicherweise Gehilfen sein, indem sie durch ihr Angebot ihren

Seite 29/44 Kunden ermöglichten, urheberrechtlich geschützte Werke hochzuladen und diese durch Publikation des entsprechenden Links der Weltöffentlichkeit zugänglich zu machen. Dass die Q.A G ihre Kunden aktiv dazu animiert hätte, möglichst viele urheberrechtlich geschützte Werke hochzuladen, wird von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. 2.4.2 Die Privatklägerinnen machen geltend, dass das Geschäftsmodell der Q.A G auf Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden ausgerichtet gewesen sei. So sei der Upload kostenlos gewesen, der [ebenfalls angebotene] Gratis-Download jedoch mühselig und zeitaufwendig. Dadurch seien die «Download-Kunden» zum Abschluss kostenpflichtiger Accounts animiert bzw. gedrängt worden. Diese - von den Verteidigungen bestrittene - Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerinnen geht über die Umschreibung in den Anklagen hinaus bzw. fand keinen Eingang in die Anklageschriften. Die Privatklägerinnen unterstellen den Beschuldigten mit ihren Ausführungen, dass die Q.A G Urheberrechtsverletzungen geradezu angestrebt hätte, um dadurch mehr kostenpflichtige Accounts vergeben zu können. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten hingegen "nur" vor, von den kostenpflichtigen Accounts der Downloader, welche urheberrechtsverletzende Inhalte herunterluden, ökonomisch profitiert zu haben. Dieser Anklagesachverhalt darf aufgrund des Anklagegrundsatzes vom Gericht nicht um den Vorwurf der Privatklägerinnen erweitert werden. Ohnehin erschliesst sich jedoch nicht, welchen Anreiz die Uploader hatten, urheberrechtsverletzende Inhalte zu publizieren. So gewährte die Q.A G , soweit ersichtlich und in den Anklageschriften auch nicht geltend gemacht, den Uploadern für viele Downloads keine besonderen Vorteile wie z.B. gute Rankings, grössere Reichweite oder finanzielle Belohnungen. Weshalb die kostenpflichtigen Downloads die Uploads und Publikation potentiell urheberrechtsverletzender Inhalte begünstigt haben sollen, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Der Download von urheberrechtlich geschützten Inhalten zum Eigengebrauch ist in der Schweiz, wie von den Verteidigungen zutreffend vorgebracht, nicht strafbar. Der Q.A G bzw. ihren Organen kann daher auch kein Vorwurf gemacht werden, Einkünfte aus Downloads potentiell urheberrechtsverletzender Inhalte zum Eigengebrauch generiert zu haben. Die Möglichkeit kostenpflichtiger Abonnemente für Downloads stellte keinen direkten Anreiz für die Publikation hochgeladener, urheberrechtsverletzenden Inhalte dar. Somit bleibt es beim staatsanwaltschaftlichen Vorwurf, dass die Q.A G von den potentiell urheberrechtsverletzenden Inhalten profitiert hatte, indem deswegen mehr kostenpflichtige Downloadzugänge gelöst wurden. Der Vorwurf der Ausrichtung des Geschäftsmodells auf urheberrechtsverletzende Uploads findet hingegen keine Stütze in der Anklage und den Akten. 2.4.3 Die Staatsanwaltschaft führt in den drei Anklageschriften aus, es sei auf der Plattform der Q.A G zu «zehntausenden von Urheberrechtsverletzungen pro Monat» gekommen. Die verantwortlichen Personen der Q. A G hätten «mindestens mehrere

Seite 30/44 zehntausend Meldungen über solche Urheberrechtsverletzungen (sog. Takedownbegehren bzw. Takedown notices) pro Monat» erhalten. Ob, wie von der Staatsanwaltschaft errechnet und geltend gemacht, tatsächlich zehntausende solcher Takedownbegehren pro Monat bei der Q.A G eintrafen, kann offen bleiben. Die Vielzahl der in den vorliegenden Akten vorhandenen Takedownbegehren vermag zwar den Verdacht zu begründen, dass zahllose Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, doch werden diese angeblichen Urheberrechtsverletzungen in der Anklage nicht näher bzw. konkret angeführt. Insbesondere aber führt die Staatsanwaltschaft keinen Beweis zum Thema, ob den Takedown-Begehren auch tatsächlich Urheberrechtsverletzungen zu Grunde lagen, und falls dem so gewesen sein sollte, ob und mit welchen konkreten Massnahmen die Q.A G im konkreten Einzelfall auf ein Takedownbegehren reagierte. Die Anklage begnügt sich diesbezüglich auf die pauschale Angabe, dass die von der Q.A G betriebenen Abwehrmassnahmen unnütz und unzureichend gewesen seien. 2.4.4 Abgesehen davon werden in den drei Anklageschriften die angeblich zehntausenden Begehren nicht mit der Gesamtzahl an hochgeladenen Dateien ins Verhältnis gesetzt, weshalb nicht beurteilt werden kann, in welchem Umfang die Q.A G überhaupt Urheberrechtsverletzungen ermöglicht haben soll, und ob dies gegebenenfalls einen derart relevanten Geschäftsanteil hätte darstellen können, dass das Geschäftsmodell als auf solche Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet zu bezeichnen wäre. 2.4.5 Zusammengefasst geht weder aus dem Anklagesachverhalt hervor noch ist mit den verfügbaren Beweismitteln zu erstellen, dass das Geschäftsmodell der Q.A G einzig auf Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet gewesen wäre. Dementsprechend geht auch nicht an, sämtliche (n.b. in den Anklagen nicht genannte) Einnahmen der Q.A G bzw. die von dieser ausgerichteten Dividenden als «Einkünfte» aus deliktischer Tätigkeit bzw. aus Gehilfenschaft zu Urheberrechtsverletzungen zu werten. 2.5 F ü r die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit sind nur diejenigen Einnahmen heranzuziehen, welche tatsächlich auf potentielle Gehilfenschaft zu Urheberrechtsverletzungen zurückgeführt werden können. Einnahmen aus legalen Tätigkeiten sind hingegen von diesen abzugrenzen. Die Gewerbsmässigkeit lässt sich auch bei der Abgrenzung der potentiell urheberrechtsverletzend und der legal genutzten Angeboten der Q.A G nicht erstellen. 2.5.1 Die Q.A G führte als Aktiengesellschaft ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe und war unbestritten gewinnorientiert. Ebenso ist unbestritten, dass die Beschuldigten durch ihre Tätigkeit bei der Q.A G Einkommen (Lohn und/oder Dividenden) generierten und ihre Tätigkeit als Berufsausübung verstanden werden kann. Allerdings ergibt sich aus der Anklage nicht, dass das Geschäftsmodell der Q.A G per se illegal war und somit sämtliche damit erzielten Einkünfte deliktischer Herkunft gewesen wären. Vielmehr war das Geschäftsmodell in Übereinstimmung mit den Verteidigungen durchaus auf eine legale Nutzung des Angebots durch die Kunden angelegt und konnte damit ein legaler Gewinn erzielt werden. Für die Beurteilung einer gewerbsmässigen Beihilfe zu Urheberrechtsverletzung ist somit entscheidend, welchen Anteil die angeblich deliktische (Gehilfen-) Tätigkeit im Verhältnis zur legalen Tätigkeit der Q.A G aufwies.

Seite 31/44 2.5.2 Den drei Anklageschriften ist nicht zu entnehmen, welche Anteile der Einkünfte der Beschuldigten auf legale und welche auf angeblich illegale Tätigkeit zurückzuführen waren. So ist aus der Anklage nicht ersichtlich, welche Einnahmen die Q.A G generierte (Umsatz, Gewinn, Anzahl kostenpflichtige Abonnemente, Kosten für ein Abonnement etc.). Aus den Anklagen ist aufgrund der angeführten Dividendenzahlungen einzig ersichtlich, dass die Q.A G einen ausschüttbaren Gewinn erzielte. Die ausbezahlten Dividenden lassen dabei ohne weitere Angaben keine Rückschlüsse auf die Geschäftstätigkeit zu. Zudem fehlt eine Umschreibung, in welcher Grössenordnung sich die Einnahmen der Q.A G für die illegalen Inhalte und deren Relation zu den legal erwirtschafteten Einkünften bewegt haben sollen. So bleibt unklar, wie viele Kunden die Q.A G in der von der Staatsanwaltschaft als relevant angeführten Zeitspanne 2010 - 2012 hatte, wie viele «Uploader» die Q.A G damals hatte, wie viele Dateien sich von Kunden auf den Servern der Q.A G damals befanden (gemäss den nicht zu widerlegenden Angaben der Beschuldigten handelte es sich um «Millionen»), wie viele «Downloader» die Q.A G damals hatte und wie viele davon einen kostenpflichtigen Premium Account (und zu welchem Preis) gebucht hatten, welche Einkünfte die Q.A G mit kostenpflichtigen Accounts erzielte, wie viele Up- und Downloads urheberrechtlich geschützte Inhalte betrafen oder welchen Anteil urheberrechtlich geschützte Dateien an der gesamten Datenmenge ausmachten. 2.5.3 Für eine aussagenkräftige Beurteilung der (legalen oder illegalen) Einnahmen müssten jedoch zumindest Teile der vorgenannten Angaben in der Anklage umschrieben werden. Die Anklage begnügt sich jedoch damit, der Q.A G bzw. der für sei handelnden Personen vorzuwerfen, "dass dem von ihnen betriebenen File-Hosting-System andauernde strafbare Urheberrechtsverletzungen von Kunden (Uploadern) in sehr hoher Anzahl immanent waren". Diese vage Umschreibung ist jedoch nicht geeignet, die Höhe der damit generierten Einnahmen zumindest annährend zu bestimmen und so ein gewerbsmässiges Vorgehen erkennen zu können. Die fehlenden Angaben lassen sich auch nicht aus den Akten entnehmen. Selbst in grosszügiger Interpretation des Anklagegrundsatzes lässt sich somit nicht erstellen, in welchem Umfang die Beschuldigten von der angeblichen Gehilfenschaft zu Urheberrechtsverletzungen persönlich ökonomisch profitiert haben sollen. 2.6 E i n Beweis eines gewerbsmässigen Vorgehens ist auch bei den vorliegend einzig zu beurteilenden Urheberrechtsverletzungen zum Nachteil der Y.A G nicht zu erbringen. In den Anklageschriften werden insgesamt 19 von den Kunden der Q.A G zu verantwortenden Urheberrechtsverletzungen zum Nachteil der Y.A G aufgeführt. Wie vorstehend ausgeführt, erachtet das Gericht als erstellt, dass diese Dateien öffentlich auf www.Q. . c o m abrufbar waren und es sich dabei um urheberrechtliche geschützte Werke handelte. Ob überhaupt und gegebenenfalls welche Einkünfte die Q.A G im Zusammenhang mit diesen 19 Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden erzielte, ist hingegen nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht bekannt und in den Anklageschriften demzufolge auch nicht angeführt, wie häufig die betreffenden Dateien von Dritten heruntergeladen wurden und insbesondere wie viele von diesen Dritten einen kostenpflichtigen Account gelöst hatten. Dass alleine mit diesen 19 Urheberrechtsverletzungen ein Einkommen hätte generiert werden können, welches einen namhaften Beitrag zu den (unbekannten) Gesamteinkünften der Q.A G bzw. zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten der drei Beschuldigten hätte darstellen können, erscheint als ausgeschlossen.

Secte 32/44 Nichts anderes ergäbe sich auch, wenn alle in den Anklagen aufgelisteten Werke berücksichtigt würden. Den Beschuldigten C.u n d H.w erden - ohne Berücksichtigung der .rar-Problematik - je 662, N.3 6 8 als von ihnen als Gehilfen unterstützten Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen. Auch bei dieser verhältnismässig immer noch geringen potentiellen Anzahl an Urheberrechtsverletzungen kann ein damit zusammenhängendes Einkommen im Sinne eines Berufs ausgeschlossen werden. 2.7 D e n drei Beschuldigten kann demzufolge ein gewerbsmässiges Vorgehen im Zusammenhang mit den angeklagten Beihilfehandlungen zu Urheberrechtsverletzungen der Kunden der Q.A G nicht nachgewiesen werden. Sie sind deshalb vom Vorwurf der gewerbsmässigen Gehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gb's und Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 25 StGB freizusprechen. 3. Einfache (nicht gewerbsmässige) Gehilfenschaft zu Urheberrechtsverletzungen 3.1 D i e 19 vorerwähnten Werke der Y.A G wurden im Juli 2010 bzw. August 2010 von der Privatklägerschaft im Internet «entdeckt». Wann diese urheberrechtlich geschützten Werke im Internet publiziert wurden, ist nicht bekannt. Betreffend Juli 2010 war die mit der Zugänglichmachung im Internet vollendete Verletzung des Urheberrechtsgesetzes spätestens im Zeitpunkt der Anklageerhebung verjährt (15 Werke); betreffend August 2010 trat die Verjährung spätestens einen Monat nach Anklageerhebung ein (4 Werke). Zufolge des Verfahrenshindernisses der eingetretenen Verfolgungsverjährung ist auf die Frage einer allfälligen Gehilfenschaft der Beschuldigten zu diesen Urheberrechtsverletzungen durch die Kunden der Q.A G nicht weiter einzugehen. 3.2 D i e von den vorliegenden Strafanträgen der Privatklägerschaft vom 29. September 2010 und 16. Dezember 2010 umfassten weiteren Tatvorwürfe, für welche es bereits an einer schweizerischen Strafgerichtshoheit fehlt, wären im Juli/August 2017 bzw. November 2017 und mithin ebenfalls nur kurz nach der Anklageerhebung verjährt. 3.3 Betreffend die weiteren in den drei Anklageschriften angeführten Werke, die im Zeitraum von Ende 2010 bis 2012 im Internet Öffentlich zugänglich gewesen sein sollen, fehlt es nebst der schweizerischen Strafgerichtshoheit an Strafanträgen, weshalb eine Prüfung dieser Tatvorwürfe unter dem Aspekt der nicht gewerbsmässigen Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz entfällt.

Seite 33/44 IV. Kosten - und Entschädigungsfolgen 1. Kosten 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2 1.2.1 "Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung handelt es sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrechtlich im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Verhalten, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen resp. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Das Verhalten eines Angeschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse" (BGE 145 IV 114, nicht veröffentlichte E. 9.2 des Urteils des Bundesgerichts 66_1314/2016 vom 10. Oktober 2018). 1.2.2 In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 la 371 E. 2a). Erforderlich ist, dass das Verhalten der beschuldigten Person die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war (BGE 116 la 162 E. 2c S. 170 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 66_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1). 1.2.3 Widerrechtlichkeit liegt vorbehältlich einer Rechtfertigung stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechtsgut eingreift (BGE 112 II 118 E. 5.e). Als solche gelten Leben, körperliche, geistige und seelische Integrität, Persönlichkeit, Eigentum, Besitz und Immaterialgüterrechte (Kessler, Basler Kommentar, Art. 41 OR N 33). Die Rechtsverletzung in Form

SE 2017 401 41 / 42 — Strafgericht des Kantons Zug Einzelrichterin 30.12.2020 SE 2017 401 41 / 42 — Swissrulings