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Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.04.2017 S 2017 14

April 27, 2017·Deutsch·Zug·Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·7,190 words·~36 min·3

Summary

Unfallversicherung (Leistungen)

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Felix Gysi, Vorsitz lic. iur. Oskar Müller und Rosemarie Rossi Andenmatten Gerichtsschreiberin: lic. iur. Andrea Hager Celdrán

URTEIL vom 27. April 2017

in Sachen

A, B Strasse, C Gemeinde Beschwerdeführer vertreten durch RA D

gegen

SUVA, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

betreffend

Unfallversicherung (Leistungen)

S 2017 14

2 Urteil i. S. A c. SUVA S 2017 14 A. Der Versicherte A, Jahrgang 1966, war bei der E AG als Plattenleger angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 22. April 2014 einen Autounfall auf der Lorzentobelbrücke in Zug erlitt und sich dabei u.a. eine mehrfragmentäre Acetabulum Zweipfeilerfraktur links mit undislozierter Sakrumlängsfraktur beidseits zuzog. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Kurzzeitleistungen wie Taggelder und Heilkosten aus. Mit Verfügung vom 14. September 2016 sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % und eine Integritätsentschädigung von 50 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 9. Dezember 2016 ab mit der Begründung, es sei von einem Endzustand an der Hüfte des Versicherten auszugehen, weshalb die Suva ihre vorübergehenden Leistungen zu Recht per Ende Oktober 2016 eingestellt und die Ausrichtung einer Invalidenrente geprüft habe. Auf das vom Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil sei abzustellen. Vergleiche man den korrekt ermittelten Invalidenlohn von Fr. 53'642.-- mit dem unbestrittenen Validenlohn von Fr. 74'131.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 28 %. Da der versicherte Verdienst unbestritten geblieben sei, erübrigten sich Weiterungen zur Berechnung des monatlichen Rentenbetrages.

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Januar 2017 liess A beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu leisten. Eventualiter sei ihm eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf der Basis einer 100%igen Invalidenrente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 16 UVG, Art. 19 UVG und die dazugehörige bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 134 V 109) ausführen, wie aus den der Suva vorliegenden Röntgenbildern hervorgehe, stünden die in seiner Hüfte verbliebenen Schrauben massiv hervor. Es sei nicht nur aus seiner, sondern auch aus ärztlicher Sicht davon auszugehen, dass diese überstehenden Schrauben die beim ihm anhaltenden, massiven Schmerzen in der Hüfte und insbesondere beim Sitzen und Gehen erklärten. Auch sei prognostisch davon auszugehen, dass mit der Entfernung des Osteosynthesematerials es ihm zumindest wieder möglich sein sollte, länger als fünf bis zehn Minuten zu sitzen. Aktuell verstärkten sich die Schmerzen derart, dass er nicht länger als die genannte Zeitspanne sitzen könne. Sofern mit der Materialentfernung ein längeres Sitzen erreicht werden könne – wovon auszugehen sei – so könne dadurch eine massgebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Die Voraussetzungen für eine Rentenprüfung seien daher noch nicht gegeben. Auch die zweite Voraussetzung

3 Urteil i. S. A c. SUVA S 2017 14 von Art. 19 Abs. 1 UVG sei noch nicht erfüllt. Die Invalidenversicherung habe über die Frage, ob Eingliederungsmassnahmen eingeleitet werden könnten, noch nicht rechtskräftig entschieden. Die von der Beschwerdegegnerin eingeholte telefonische Auskunft stelle keine ausreichende Grundlage im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG dar. Er verlange diesbezüglich den Beizug der Invalidenversicherungsakten. Nach der Beschreibung des Kreisarztes seien langfristig leichte ganztätige wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für das Hüftgelenk links zumutbar, ohne längeres Sitzen oder Gehen, ohne repetitives Treppen- und Leitersteigen, ohne häufiges Gehen in unebenem Gelände und ohne Schläge und Vibrationsbelastung. Bereits dieses Profil zeige, dass damit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Anstellung zu erlangen sei. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass er mit den Schmerzen im Hüftgelenk insbesondere auch nicht lange stehen könne. Nach einigen Intervallen des Wechsels zwischen Stehen und Sitzen würden die Schmerzen derart stark, dass er nicht nur nicht mehr sitzen, sondern eben auch nicht mehr stehen könne. Eine ganztätige wechselbelastende Tätigkeit sei daher im heutigen Zeitpunkt vollkommen illusorisch. Dies einmal ganz abgesehen davon, dass eine derart eingeschränkte Tätigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt schlichtweg nicht zu finden sei. Er verlange hierzu ein Gutachten über seine Arbeitsfähigkeit unter Einbezug einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit liege daher nicht vor und es könne aktuell nicht von einem zumutbaren Resterwerbseinkommen ausgegangen werden. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnungen seien höchst theoretischer Natur. Es erscheine ausgeschlossen, dass er mit dem vom Kreisarzt umschriebenen Zumutbarkeitsprofil auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Einkommen von Fr. 53'642.-- erzielen werden könne.

C. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2017 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 9. Dezember 2016, mit welchem die Verfügung vom 14. September 2016 geschützt worden sei. Zur Begründung brachte die Beschwerdegegnerin vor, streitig sei vorliegend, ob die Suva zu Recht die vorübergehenden Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilkosten) eingestellt und eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % zugesprochen habe. Hinsichtlich Integritätsentschädigung sei die Verfügung nicht angefochten worden, weshalb sie diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen sei. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Voraussetzungen für den Rentenabschluss nicht gegeben seien, werde durch die medizinische Aktenlage nicht gestützt. Die Ärzte hätten die unfallbedingte Behandlung abgeschlossen. Der Operateur Prof. Dr. med. F, Chefarzt Orthopädie am Spital G, habe ein Jahr nach der

4 Urteil i. S. A c. SUVA S 2017 14 Hüfttotalprothese-Implantation links festgehalten, dass seinerseits keine weiteren Nachkontrollen vorgesehen seien. Damit übereinstimmend habe der Kreisarzt Dr. med. H, Facharzt für Chirurgie, beurteilt, dass von weiteren Behandlungen nicht mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Auch gebe der Beschwerdeführer selber (im Juni und August 2016) an, dass in den letzten Wochen/Monaten keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Dies werde durch die vorhandenen medizinischen Akten ebenfalls untermauert. Es gebe keinen Arztbericht, in dem noch weitere Behandlungsmassnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes empfohlen würden. Lediglich zur Erhaltung solle die MTT weitergeführt werden. Einzig der Beschwerdeführer selbst sehe auf den Röntgenbildern eine seiner Meinung nach zu lange Schraube; eine ärztliche Bestätigung finde sich nicht. Im Juni 2016 habe der Beschwerdeführer diesbezüglich noch gesagt, er wisse nicht, ob die Schraube ihn störe. Jedenfalls sei nicht aktenkundig, dass eine Metallentfernung geplant wäre, noch dass davon eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Auch der Einwand betreffend Invalidenversicherung sei nicht stichhaltig. Ein rechtskräftiger Entscheid über die allfällige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen möge zwar tatsächlich noch nicht vorliegen, jedoch habe die IV-Stelle bereits telefonisch bekannt gegeben, dass diesbezüglich keine Kostengutsprache erteilt werden könne. Auch aus dem Protokoll des Triage- Gesprächs vom 23. August 2016 sei ersichtlich, dass die Eingliederungsfachperson keine Eingliederungsmassnahmen empfehle. Demnach seien solche auch nicht mehr zu erwarten. Aus all diesen Gründen habe die Suva zu Recht vom Zeitpunkt des Fallabschlusses ausgehen und die langfristigen Leistungen prüfen dürfen. Zu guter Letzt bestehe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus auch für ihn die Möglichkeit, eine dem festgelegten Zumutbarkeitsprofil entsprechende Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu finden. Selbst wenn seine Hüftbeschwerden dazu führten, dass er nicht leicht vermittelbar wäre, sei davon auszugehen, dass er auf einem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine seinem unfallbedingten Gesundheitsschaden angepasste Arbeit finden und ausüben könnte, zumal rechtsprechungsgemäss Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt würden. Sodann könnte er in einer angepassten Tätigkeit Vollzeit arbeiten und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliege nicht so vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005 Erw. 4.2; Urteil des BGer vom 28. April 2010 8C_1050/2009 Erw. 3.4). Soweit auch gegen das Zumutbarkeitsprofil selbst eingewendet werde, eine ganztägige wechselbelastende Tätigkeit sei illusorisch, könne dies nicht gehört werden. Die an eine angepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen seien von Dr. H sorgfältig herausgearbeitet und spezifisch für die Situation des Beschwerdeführers aufgestellt worden. Dabei

5 Urteil i. S. A c. SUVA S 2017 14 habe der Kreisarzt, welcher Kenntnis der Vorakten gehabt habe (Anamnese), auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt. Der Bericht vom 18. August 2016 und die Ergänzung vom 7. Dezember 2016 seien für die streitigen Belange umfassend und beruhten auf allseitigen Untersuchungen. Seine Berichte seien in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und seine Schlussfolgerungen seien ausreichend begründet. Den Akten seien sodann keine Dokumente zu entnehmen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen aufkommen liessen. Insbesondere gebe es keine abweichenden ärztlichen Feststellungen über noch zumutbare Tätigkeiten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers würden nicht ausreichen, um die fundierte medizinische Ansicht des Kreisarztes umzustossen bzw. weitergehende Untersuchungen (namentlich eine EFL) zu veranlassen. Denn der medizinische Sachverhalt zeige sich richtig und vollständig abgeklärt. Ansonsten würden gegen die Berechnung der Invalidenrente – zu Recht – keine Einwände erhoben. Das Vorgehen der Suva erweise sich auch in diesem Punkt als korrekt.

D. Innert der ihm angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein, so dass das Gericht zur Beurteilung des vorliegenden Falles schreiten kann.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 [VRG, BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz der Gemeinde C, Kanton Zug. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 12. Dezember 1983 (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 9. Dezember 2016. Dieser ging dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge am 13. Dezember 2016

6 Urteil i. S. A c. SUVA S 2017 14 zu. Die Beschwerdeschrift datiert vom 30. Januar 2016 und wurde gleichentags bei der Post aufgegeben. Die Beschwerde gilt in Berücksichtigung des Fristenstillstands an Weihnachten gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG folglich als binnen der 30-tägigen Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig eingereicht. Als rechtzeitig im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG gilt auch die am 23. September 2016 gegen die Verfügung vom 14. September 2016 erhobene Einsprache. Die Beschwerdeschrift entspricht den formellen Anforderungen an eine Beschwerde und der Beschwerdeführer ist als von der Verfügung des Unfallversicherers direkt Betroffener zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen.

2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu 14. September 2016) resp. des streitigen Einspracheentscheids (in casu 9. Dezember 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 362 Erw. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 329 Erw. 2.2 f. und 130 V 445 Erw. 1.2, mit Verweis auf BGE 129 V 1 Erw. 1.2, 129 V 167 Erw. 1, 129 V 354 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend werden Taggelder und Heilkosten über den 31. Oktober 2016 hinaus bzw. eine höhere Invalidenrente ab 1. November 2016 geltend gemacht.

3. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

3.2 Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung und Taggeld durch den Unfallversicherer zu gewähren sind, kann dem ersten Kapitel des dritten Titels (Versicherungsleistungen) des Gesetzes nicht entnommen werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Voraussetzungen für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leistungen folgt. Danach entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be-

7 Urteil i. S. A c. SUVA S 2017 14 handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG, wo dies für den Taggeldanspruch nochmals statuiert wird). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 4.1 mit Hinweisen).

Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten ("une sensible amélioration de l'état de l'assuré", "un sensibile miglioramento della salute dell'assicurato" in der französischen resp. italienischen Textfassung des Art. 19 Abs. 1 UVG) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1 [seit 1. Januar 2003 Art. 1a mit unverändertem Wortlaut] und Art. 4 UVG), wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. Erw. 4.3 des oben erwähnten Bundesgerichtsentscheids).

Die Frage, ob mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu rechnen gewesen ist, ist prospektiv zu beantworten (vgl. Urteil des BGer vom 19. März 2014 8C_691/2013 Erw. 7.1 mit Hinweisen).

3.3 Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die Angaben des Kreisarztes Dr. med. H vom 5. Dezember 2016 fest, dass ab August 2016 keine namhafte und erhebliche Verbesserung des unfallbedingten Zustandes im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten sei. Die durchgeführte Physiotherapie diene der Erhaltung der Resterwerbsfähigkeit und ob eine Entfernung des Osteosynthesematerials noch zu einer Verbesserung des Zustandsbildes führe, sei aus Sicht des Kreisarztes nicht schlüssig beurhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-V-57%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page57

8 Urteil i. S. A c. SUVA S 2017 14 teilbar. Soweit den medizinischen Akten zu entnehmen sei, sei momentan aber ein operatives Vorgehen nicht angezeigt.

Der Beschwerdeführer lässt dagegen halten, dass aus seiner und aus ärztlicher Sicht davon auszugehen sei, dass die überstehenden Schrauben (vgl. Röntgenbilder) in der Hüfte seine anhaltenden, massiven Schmerzen in der Hüfte und insbesondere beim Sitzen und Gehen erklärten. Es sei auch prognostisch davon auszugehen, dass es ihm mit der Entfernung des Osteosynthesematerials zumindest wieder möglich sein sollte, länger als fünf bis zehn Minuten zu sitzen, was aktuell nicht möglich sei. Könne er länger sitzen, so sei damit auch eine massgebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.

3.4 3.4.1 Dem Austrittsbericht des Spital Gs vom 7. Mai 2014 über die Hospitalisation des Versicherten vom 22. April bis 14. Mai 2014 sind als Diagnosen eine mehrfragmentäre Acetabulum Zweipfeilerfraktur links mit/bei: - undislozierter Sakrumlängsfraktur beidseitig, - anämisierender Blutung, - undislozierten Frakturen des Prozessus transversi links LWK 1,2,3 und 5 sowie einen Diabetes Mellitus Typ 2 zu entnehmen. Die Zuweisung des Patienten sei aus dem Spital I am 22. April 2014 nach einem PKW-Unfall erfolgt. Es werde berichtet, dass der Patient als Fahrer eines PKW gegen ein anderes Fahrzeug bei etwa 80 km/h frontal kollidiert sei. Gemäss Rettungsdienst gebe es keinen Hinweis auf ein Schädelhirntrauma, GCS 15. Der Patient sei im Auto eingeklemmt gewesen (Fen und untere Extremitäten), so dass er aus dem Fahrzeug habe geborgen werden müssen. Hämodynamisch und pulmonal sei der Patient stets stabil gewesen. Der Patient gebe Beschwerden v.a. im Fen und im rechten Bein an. Es habe keine Bewusstlosigkeit gegeben und es bestehe keine Ereignisamnesie. Zum Verlauf wurde ausgeführt, dass der Patient primär auf der chirurgischen Intensivstation überwacht und stabilisiert worden sei. Am 24. April 2014 sei im Sinne eines zweiseitig geplanten operativen Vorgehens der vordere Pfeiler, sodann am 30. April 2014 der hintere Pfeiler stabilisiert worden. Beide operativen Eingriffe seien gut toleriert worden. Sodann habe man mit einer physiotherapeutischen Nachbehandlung begonnen, wobei der Patient bis zum Austritt an Gehstöcken mit Teilbelastung links noch unsicher mobil gewesen sei (Suva-act. 24).

3.4.2 Am 14. Mai 2014 trat der Versicherte zur orthopädischen Akutrehabilitation in die Rehaklinik J ein. Im Bericht vom 13. Juni 2014 hielt med. pract. K, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, fest, bei Eintritt habe sich der Patient in einem stark reduzierten Allgemeinzustand befunden. Die Narben im Fenbe-

9 Urteil i. S. A c. SUVA S 2017 14 reich seien weitgehend verheilt, doch gebe er noch starke Beschwerden im Bereich des linken Oberschenkels an mit eingeschränkter Beweglichkeit des linken Hüft- und Kniegelenks, bei freier Beweglichkeit des linken OSG. Abschliessend wurde eine Verlängerung des stationären Aufenthalts bis zum 2. Juli 2014 beantragt (Suva-act. 28). Im Austrittsbericht vom 4. Juli 2014 wurde angegeben, dass die gesetzten Reha-Ziele weitgehend erreicht worden seien. Probleme gebe es noch insofern, als der Patient nur mit Unterarmgehstöcken mobil sei, im linken Hüftgelenk eine Bewegungseinschränkung und Schmerzen habe und eine Muskelschwäche im linken Bein bestehe. Zum Erhalt, ggf. auch zur weiteren Verbesserung der Belastbarkeit würden sie ambulante Physiotherapie und eine medizinische Trainingstherapie (MTT) empfehlen. Die Tätigkeit als Plattenleger sei dem Patienten derzeit nicht zumutbar (100 % ab 3. Juli 2014). Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten könne aktuell nicht festgelegt werden, da man noch in der medizinischen Phase sei (Suva-act. 37).

3.4.3 Dem Bericht des Spital Gs, für dieses Prof. Dr. med. L, Chefarzt Unfallchirurgie, vom 31. Oktober 2014 ist zur persönlichen Anamnese zu entnehmen, dass der Patient zwischenzeitlich bis zu einer halben Stunde stockfrei gehen könne. Er beklage sich über ein Spannungsgefühl im Bereich des linken Gesässes, mit nur diskreten Beschwerden im Bereich der Leiste, was jedoch belastungsabhängig sei. Er mache zweimal wöchentlich Physiotherapie mit Detonisierung der Fen- und Hüftmuskulatur, sowie mittels aktiver und passiver Mobilisation der Hüfte, des Knies und des OSG's. Zudem mache er propriozeptives Training, Gangschulung und Kräftigung der Fen- und Hüftmuskulatur. Er bemerke eine kleine, dolente Resistenz im Bereich der linken Leiste. Das Treppenlaufen sei aufgrund der verminderten Kraft nur mit Vorangehen des gesunden Beines möglich. Im Befund hielt Prof. L u.a. fest, dass die Beweglichkeit im Hüftgelenk eher schlechter geworden sei mit einer Flexion/Extension von 90/0/5° und einer Innen-/Aussenrotation mit deutlichem Impingementzeichen in der Innenrotation von 30/0/10°. Die Ab-/Adduktion betrage 30/0/25°. Die Hypästhesien im Ausbreitungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis und der Nervi clunium seien persistierend. Die radiologische Untersuchung des Fens mit Ala/Obturata vom 29. Oktober 2014 ergab gegenüber den Voraufnahmen weitgehend identische Stellungsverhältnisse. Es bestehe möglicherweise eine leichte Protrusion des Femurkopfes. Die Beurteilung sei jedoch aufgrund der Metallüberlagerung nicht konklusiv. Beurteilend kam Prof. L zum Schluss, dass beim Patienten noch ein deutliches Kraftdefizit bestehe, wobei aufgrund der Klinik eine beginnende Coxarthrose, auch in Anbetracht der Verletzungsschwere, nicht ausgeschlossen sei. Es fände deshalb nächste Woche eine CT-Untersuchung statt (Suva-act. 82).

10 Urteil i. S. A c. SUVA S 2017 14

3.4.4 Am 27. Februar 2015 berichtete Prof. L, dass inzwischen eine Infiltration der linken Hüfte vorgenommen worden sei zur Differenzierung einer intra-, resp. einer extraartikulären Schmerzkomponente. Nach Angaben des Patienten habe die Infiltration absolut keine Veränderung gebracht. Bezüglich Kraftaufbaus habe der Patient etwas Fortschritte gemacht, nicht jedoch betreffend die Schmerzsymptomatologie und die Beweglichkeit. Seine Gehstrecke betrage nun 500 Meter und er gehe stockfrei. Morgens und abends nehme er eine Tablette Dafalgan. An eine Arbeitsfähigkeit als Plattenleger sei nicht zu denken. Beurteilend führte Prof. L aus, der fehlende Effekt der Infiltration sei bei korrekter Infiltration zwar erstaunlich, trotzdem könne aufgrund der schweren Gelenkverletzung von einer posttraumatischen Arthrose als eine dominante Schmerzkomponente, welche sich beim Patienten vor allem durch die eingeschränkte Beweglichkeit und das ventrale Impingement manifestierten, ausgegangen werden. Inwieweit die extraartikulären Schmerzkomponenten durch das blockierte ISG beeinflusst seien, könne nicht differenziert werden (Suva-act. 119).

3.4.5 Am 19. Mai 2015 fand in Anwesenheit einer Dolmetscherin die kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. M, Fachärztin für Chirurgie FMH, statt. Im Bericht vom 1. Juni 2015 werden nebst der bekannten Diagnose der mehrfragmentären Acetabulum Zweipfeilerfraktur links (aktuell: posttraumatische Coxarthrose links) eine Läsion des Nervus obtutaratorius (ED 25. August 2014, Dr. N) - Demyelinisierende Läsion des Nervus peroneus rechts, ätiologisch am ehesten druckbedingt bei mehrheitlich kniender Arbeitsposition als Plattenleger, klinisch nicht symptomatisch, - Sensomotorische diabetische Polyneuropathie der Beine, eine anamnestisch angegebene Dysurie und Erektionsstörungen seit Unfall vom 22. April 2014, ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine beidseits mässige nicht proliferative diabetische Retinopathie central exsudativ genannt. Beurteilend hielt Dr. M fest, bei der Untersuchung beklage der Versicherte weiterhin starke Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenks und Oberschenkels. Die Beweglichkeit habe sich im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 5. November 2014 nicht verbessert. Klinisch zeige sich ein hinkendes Gangbild bei Funktionseinschränkung im linken Hüftgelenk und Beinverkürzung links von 2 cm, Minderung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur links. Zwischenzeitlich sei eine CT-Untersuchung des Fens durchgeführt worden, die Zeichen einer sekundären Coxarthrose links zeige. Die Indikation zur geplanten Hüft-TP links sei gegeben. Gegenwärtig sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Suva-act. 148).

11 Urteil i. S. A c. SUVA S 2017 14 3.4.6 Am 10. Juni 2015 wurde dem Versicherten im Spital G von Prof. Dr. med. F, Chefarzt Orthopädie, eine Hüfttotalprothese implantiert. Das postoperative Kontrollröntgen zeigte den korrekten Sitz der Implantate (Suva-act. 154). Zur Rehabilitation weilte der Versicherte vom 11. August bis 10. September 2015 in der Rehaklinik J. Im Austrittsbericht vom 9. September 2015 ist unter anderem zu entnehmen, dass keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik habe erreicht werden können. Das durchschnittliche Schmerzniveau liege stationär bei 4-5/10 auf der NRS und sei bei Belastung progredient. Bezüglich der Beweglichkeit der linken Hüfte habe eine leichte Verbesserung erreicht werden können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit hätten beim Training gesteigert werden können. Der Stockabbau sei vollständig erfolgt. Bei Austritt sei ein ganztägiges Gehen ohne Hilfsmittel möglich. Der Patient sei noch in der medizinischen Phase; es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in seinem angestammten Beruf als Plattenleger erachteten sie angesichts der Schwere der Unfallfolgen mit konsekutivem Gelenkersatz als eher ungünstig (Suvaact. 167).

3.4.7 Am 24. September 2015 sprach die Suva dem Versicherten eine MTT für zwei Monate zu. Wenn nötig, könne danach nochmals ein weiterer Monat gutgesprochen werden (Suva-act. 173).

3.4.8 Im Bericht vom 22. Oktober 2015 stellte Prof. F zum Röntgen des Fens a.p., Hüfte links axial vom 19. Oktober 2015 unveränderte Stellungsverhältnisse, d.h. unveränderte Lage des Fremdmaterials ohne Lockerungs- und Infektzeichen, im Vergleich zur Voraufnahme fest. Beurteilend meinte er, der postoperative Verlauf sei soweit regelrecht. Bei diesem posttraumatischen Zustand sei mit Restbeschwerden nach vier Monaten noch zu rechnen. Der Patient werde die Physiotherapie fortführen. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei verlängert worden. Ihrerseits sei eine klinisch-radiologische Verlaufskontrolle in einem Jahr postoperativ geplant (Suva-act. 186).

3.4.9 Doktor med. N, Neurologin am I Spital, berichtete am 26. Oktober 2015 von der Sprechstunde vom 19. Oktober 2015, wonach sich klinisch der mediale Oberschenkel wieder modelliert habe und eine Parese der Adduktorengruppe liege nicht mehr vor. Der M. quadriceps femoris sei klinisch kräftig. Insgesamt seien aber die Motorik, Stabilität und Ausdauer des linken Beines bei längerem Gehen und Treppensteigen muskulär (bei Trainingsrückstand) und schmerzbedingt reduziert. Eine Physio- und medizinische Trainingstherapie seien installiert. Klinisch liege eine sensomotorische und autonome Polyneuropa-

12 Urteil i. S. A c. SUVA S 2017 14 thie vor. Gegenüber der Voruntersuchung 2014 sei eine Abnahme der distalen Tiefensensibilität als auch elektroneurografisch eine weitere Reduktion sensibler Potentialamplituden zu dokumentieren. Hier stehe die bestmögliche Behandlung des Diabetes mellitus im Vordergrund (Suva-act. 190).

3.4.10 Dem Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 17. Dezember 2015 von Dr. med. H, Facharzt für Chirurgie, sind der aktenmässige Verlauf, sodann die Angaben des Versicherten, die Befunde, Röntgen und die aus den Akten bereits bekannten Diagnosen zu entnehmen. In seiner Beurteilung fasste Dr. H kurz den bisherigen Verlauf zusammen und wies speziell darauf hin, dass es nach der osteosynthetischen Versorgung zu einer Hüftgelenksarthrose links gekommen sei, welche zur Implantation einer Hüftgelenksprothese geführt habe. Komplizierend dazu gekommen sei eine traumatische Nervus obturatorius-Läsion links im Rahmen des Unfalls. Die neurologischen Verlaufsberichte vom Spital I zeigten diesbezüglich eine Regredienz, aufgrund der festgestellten sensomotorischen und autonomen Polyneuropathie (diabetisch bedingt) sei auch dieser Verlauf protrahiert. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit im linksseitigen Hüftgelenk sowie eine Sensibilitätsstörung am linken lateralen Oberschenkel sowie eine Hypästhesie an beiden Unterschenkeln. Hinsichtlich der traumatisch bedingten N. obturatorius-Läsion sei klinisch eine Regredienz festgestellt worden, die aber von der sensomotorischen Polyneuropathie überlagert werde. Der Patient berichte über eine Erektionsstörung seit dem Unfall, die bisher noch nicht abgeklärt worden sei. Er empfehle hier dringend eine urologische Abklärung. Der Versicherte gebe ganztägig belastungsverstärkte Schmerzen im Bereich der gesamten Hüft- und Oberschenkelregion links an. Es wisse, dass er nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Plattenleger werde arbeiten können. Da er sich noch in der medizinischen Behandlungsphase befinde, könne die Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit nur perspektivisch festgelegt werden. Langfristig zumutbar seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für das Hüftgelenk links, ohne repetitives Treppen- oder Leitersteigen, ohne häufiges Gehen in unebenem Gelände und ohne Schläge und Vibrationsbelastung. Aufgrund der diabetischen Polyneuropathie seien keine Arbeiten auf sturzexponierten Stellen empfohlen. Aufgrund der aktuellen Untersuchung bleibe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen (Suva-act. 202).

3.4.11 Am 13. Juni 2016 fand die planmässige klinische und radiologische Einjahresverlaufskontrolle nach Hüft-TP Implantation links bei posttraumatischer Coxarthrose am Spital G statt. Dem Bericht von Prof. F vom 22. Juni 2016 ist darüber zu entnehmen, dass der

13 Urteil i. S. A c. SUVA S 2017 14 Patient über anhaltende, residuale Beschwerden im Bereich der linken Hüfte im Sinne leichterer Schmerzen, welche einerseits bei Belastung andererseits auch nachts aufträten, klage. Analgetisch nehme er deshalb drei bis vier Mal eine 1g Dafalgan-Tablette ein. Er nehme nach wie vor ein Kraftdefizit des linken Beines wahr, welches sich jedoch zwischenzeitlich subjektiv unter regelmässigem Training (MTT) verbessert habe. Nach wie vor seit dem Unfallereignis habe er Gefühlsstörungen im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis sowie am lateralen Fussrand. Der Diabetes sei nach Angaben des Patienten gut eingestellt. Es bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (ursprünglich Plattenleger). Ein zwischenzeitlicher Arbeitsversuch in der Reinigungsbranche sei aufgrund der verminderten Kraft sowie auch hauptsächlich bei verminderter Beweglichkeit (könne keine Arbeiten in der Hocke ausführen) gescheitert. Eine Evaluation des aktuellen Zustandes sowie der möglichen beruflichen Optionen sei geplant. In erster Linie beinhalte dies auch eine Verbesserung der Deutschsprachkenntnisse, weshalb der Patient ab Juli eine Sprachschule besuchen werde. Beim Röntgen des Fens a.p. und der Hüfte links axial vom 13. Juni 2016 konnte was folgt festgestellt werden: "Residuales Osteosynthesematerial im Fenbereich sowie Hüft-Totalendoprothese links in situ und stationärer Stellung im Vergleich den Voraufnahmen vom Oktober 2015 wobei der distale Osteotomiepaltertrochanter Osteotomie noch abgrenzbar ist. Keine Lockerungszeichen seitens der Hüft-TP, partielles Bridging im Prothesenspitzenbereich. Bekannter periartikulärer Ossifikation (Brooker III)." In der Beurteilung hielt Prof. F fest, es zeige sich postoperativ ein Jahr nach dem linksseitigen Hüftgelenkstotalprothesen-Einbau ein zeitgerechter Verlauf. Es bestünden residuale Schmerzen, welche zurzeit unter Einnahme von Dafalgan kompensiert seien. Des Weiteren sei auch ein Kraftdefizit objektivierbar, welches nach Angaben des Patienten zunehmend durch die intensive (2-3x wöchentliche) MTT kompensiert werde. Nach wie vor bestünde eine volle Arbeitsunfähigkeit im ursprünglichen Beruf als Plattenleger. Arbeitsversuche in weniger belastenden Tätigkeiten seien aufgrund der noch eingeschränkten Beweglichkeit und verminderten Kraft nicht erfolgreich verlaufen. Sowohl klinisch als auch radiologisch bestünden aus orthopädischer Sicht nach dem erheblichen Fentrauma insgesamt wenige Restbeschwerden und er sähe derzeit daher keinen (operativen) Handlungsbedarf. Er empfehle die Weiterführung der MTT zur Verbesserung der Kraft und soweit möglich der noch eingeschränkten Beweglichkeit. Eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei zu begrüssen, wobei von Seiten der Fenverletzung hauptsächlich auf wenig körperlich belastende Tätigkeiten unter Vermeidung tiefer Positionen (Hocke) fokussiert werden sollte. Weitere Nachkontrollen seien bei ihm nicht vorgesehen (Suvaact. 258).

14 Urteil i. S. A c. SUVA S 2017 14 3.4.12 Am 29. Juni 2016 war Dr. H mit der Kostengutsprache für eine dreimonatige MTT einverstanden (Suva-act. 262).

3.4.13 Am 17. August 2016 fand eine weitere kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. Dem anderntags erstellten Bericht von Dr. med. H ist im Wesentlichen dasselbe wie schon im Bericht vom 17. Dezember 2015 zu entnehmen. Ergänzend hielt er fest, dass sich bei der klinischen Untersuchung eine noch deutlich eingeschränkte schmerzhafte Beweglichkeit im linksseitigen Hüftgelenk zeige. Unfallunabhängig bestehe beim Versicherten ein Diabetes mellitus Typ II mit beinbetonter sensibler Polyneuropathie. Im Rahmen der Anamneseerhebung habe der Versicherte über eine vollständige erektile Dysfunktion berichtet; der Urologe komme in seiner Beurteilung zu der Feststellung, dass sowohl der Diabetes mellitus als auch die Unfallfolgen unfallursächlich für die vollständige erektile Dysfunktion sein könnten. Es bestehe somit eine Teilkausalität. Zur Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit könne zunächst für ein Jahr Kostengutsprache für einmal wöchentlich Physiotherapie gegeben werden; dann sollte eine Überprüfung erfolgen. Die Schmerztherapie sei ebenfalls weiterhin erforderlich und sollte übernommen werden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit könne folgendes Fähigkeitsprofil erstellt werden: Langfristig zumutbar seien leichte, ganztägige, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für das Hüftgelenks links, ohne längeres Stehen oder Gehen, ohne repetitives Treppen- oder Leitersteigen, ohne häufiges Gehen in unebenem Gelände und ohne Schläge und Vibrationsbelastung. Aufgrund der diabetischen Polyneuropathie (unfallfremd) seien keine Arbeiten auf sturzexponierten Stellen empfohlen. Eine Integritätsentschädigung sei geschuldet; dazu nehme er separat Stellung (Suva-act. 272). In der Beurteilung vom 18. August 2016 kam Dr. H aufgrund der posttraumatischen schweren Coxarthrose (30 %), der erektilen Dysfunktion unvollständiger Ursache sowie des insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II mit ausgeprägter diabetischer Polyneuropathie (20 %) auf einen Integritätsschaden von 50 % (Suva-act. 273).

3.4.14 Dem Protokoll der IV-Stelle des Kantons Zug über das Triage-Gespräch vom 23. August 2016 ist aus Sicht des IV-Eingliederungsberaters O zu entnehmen, dass der Versicherte sich zum gegebenen Zeitpunkt nicht in der Lage sehe, einer angepassten Tätigkeit in einem Kleinstpensum im geschützten Rahmen versuchsweise nachzugehen. Er sehe sich nicht mehr in der Lage, in den kommenden Jahren einer Arbeit nachzugehen. Wie weit diese Einschätzung medizinisch haltbar sei, bleibe offen, hinterlasse jedoch den Eindruck einer gewissen Selbstlimitierung. Diese Haltungsfrage sei möglicherweise auch der Fallkonstellation geschuldet. Nebst der Suva und der IV, sei auch die Allianz Versiche-

15 Urteil i. S. A c. SUVA S 2017 14 rung als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers involviert. Aufgrund des gewonnenen Eindrucks und der vorliegenden Unterlagen könnten keine Eingliederungsmassnahmen empfohlen werden, da diese zum heutigen Zeitpunkt nicht zielführend wären (Suvaact. 305).

3.4.15 Am 7. Dezember 2016 äusserte sich Kreisarzt Dr. H noch zur Frage der Suva, ob aufgrund des eingegangenen Berichts des Urologen definitiv der unfallbedingte Integritätsschaden geschätzt werden und ob von weiteren Behandlungen noch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Zudem wurde er gefragt, ab wann das festgelegte Zumutbarkeitsprofil seine Gültigkeit habe. Doktor H meinte, dass unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. P über die Konsultationen vom 16. November 2016 und 24. November 2016 von einer erektilen Dysfunktion auszugehen sei, die nur auf intravenös applizierte Medikamente anspreche. Gemäss Feinrastertabelle 22.2 UVG sei die Integritätsentschädigung somit aufgrund der erektilen Dysfunktion korrekt taxiert. Ausweislich der kreisärztlichen Untersuchungen vom 17. Dezember 2015 und 17. August 2016 sei von weiteren Behandlungen nicht mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen, eine relevante Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes sei nach mehrmaliger durchgeführter Trainingstherapie anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. August 2016 nicht zu konstatieren. Es sei Kostengutsprache für einmal wöchentlich Physiotherapie gegeben worden, um die Erwerbsfähigkeit aufrechtzuhalten. Die Schmerztherapie sei ebenfalls weiterhin erforderlich und werde übernommen. Ob von einer Entfernung des Osteosynthesematerials eine Verbesserung des schmerzbedingten Zustandsbilds erreicht werden könne, könne prognostisch nicht schlüssig beurteilt werden. Hier bleibe der Verlauf abzuwarten. Das in der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. August 2016 festgelegte Zumutbarkeitsprofil habe ab diesem Datum Gültigkeit (Suva-act. 306).

3.5 Anhand der medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die Fachärzte übereinstimmend von einer seit Juni 2016, spätestens seit August 2016, bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ausgehen. Während der Operateur Prof. Dr. F dem Beschwerdeführer im September 2015, d.h. rund drei Monate nach der Hüfttotalprothesenimplantation, noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, kam er bei seiner Kontrolluntersuchung ein Jahr nach der Operation zum Schluss, dass sich ein zeitgerechter Verlauf zeige und residuale Schmerzen bestünden, welche zurzeit unter Einnahme von Dafalgan kompensiert seien. Auch das objektivierbare Kraftdefizit am linken Bein werde zunehmend durch die intensive MTT kompensiert. Es bestehe zwar noch eine

16 Urteil i. S. A c. SUVA S 2017 14 volle Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit als Plattenleger und der Arbeitsversuch sei wegen der noch eingeschränkten Beweglichkeit und verminderten Kraft gescheitert, doch klinisch wie radiologisch bestünden aus orthopädischer Sicht insgesamt wenige Restbeschwerden und er sehe daher keinen (operativen) Handlungsbedarf. Eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei zu begrüssen, wobei nur körperlich wenig belastende Tätigkeiten unter Vermeidung tiefer Positionen (Hocke) in Frage kämen. Übereinstimmend kam auch der Kreisarzt Dr. H aufgrund seiner Untersuchung am 17. August 2016 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ganztägig leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für das Hüftgelenks links, ohne längeres Stehen oder Gehen, ohne repetitives Treppen- oder Leitersteigen, ohne häufiges Gehen in unebenem Gelände und ohne Schläge und Vibrationsbelastung, zumutbar seien. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Beschwerdegegnerin hätte ihre Leistungen per Ende Oktober 2016 noch nicht einstellen dürfen, weil zuerst noch das Osteosynthesematerial entfernt werden müsse, seien doch die in seiner Hüfte verbliebenen überstehenden Schrauben für seine anhaltenden, massiven Schmerzen in der Hüfte, insbesondere beim Stehen und Gehen, verantwortlich, zielt er ins Leere. Ärztlicherseits wurde nirgends in den Akten darauf hingewiesen bzw. nicht einmal darüber spekuliert, dass die Schrauben für die anhaltenden Hüftbeschwerden ursächlich seien, so dass es sich um eine reine subjektive Anschauung – welche zwar beim Anblick des Röntgenbildes durchaus entstehen kann – des Beschwerdeführers handelt. Wie Dr. H nachvollziehbar am 7. Dezember 2016 ausführte, kann mit einer Entfernung des Osteosynthesematerials nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung des schmerzbedingten Zustands ausgegangen werden, insbesondere würde damit aber nicht mehr mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sein, betrug diese doch bereits im Juni bzw. August 2016 100 % für angepasste Tätigkeiten. Dass eine Materialentfernung den Gesundheitszustand verbessern könnte, ist lediglich möglich, kann aber prospektiv nicht beurteilt werden, zumal sogar der behandelnde Facharzt und Operateur Prof. F am 22. Juni 2016 in Kenntnis der geklagten Schmerzen des Beschwerdeführers keinen weiteren (operativen) Handlungsbedarf mehr sah. Die Fachärzte waren sich sodann einig, dass lediglich zur Verbesserung der Kraft und der Beweglichkeit noch Physiotherapie und MTT weiterzuführen seien. Ob mittels Physiotherapie und MTT noch eine Verbesserung des Zustandes möglich ist oder nicht, spielt indes für die Frage des Fallabschlusses keine Rolle, da der Beschwerdeführer nach übereinstimmender Meinung seit Juni bzw. spätestens seit August 2016 seinem Fen- /Beinleiden angepasste Tätigkeiten wieder ausüben kann. Überdies stellte Dr. H nachvollziehbar und einleuchtend fest, dass es bei der Weiterführung der Physiotherapie lediglich um die Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit gehe. Ende Oktober 2016 war deshalb mit

17 Urteil i. S. A c. SUVA S 2017 14 überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer massgeblichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

3.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine Einstellung der vorübergehenden Leistungen seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht deswegen unzulässig, weil die IV-Stelle im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Oktober 2016 noch nicht rechtskräftig über allfällige Eingliederungsmassnahmen entschieden hat. Rechtsprechungsgemäss kann sich der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, die geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 165 Erw. 5.2.2, U 105/03; Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2016 8C_892/2015 Erw. 4.1).

Dem Protokoll der IV-Stelle vom 23. August 2016 ist mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich offensichtlich selbst limitiert und sich nicht in der Lage sieht, einer Arbeit nachzugehen, was indes – wie oben aufgezeigt – aus fachärztlicher Sicht nicht verfängt und eine rein subjektive Ansicht darstellt. Damit dürfte klar sein, dass die IV-Stelle keine Eingliederungsmassnahmen vornehmen wird, zumal sie dies der Beschwerdegegnerin gegenüber telefonisch bestätigt hat. Einen rechtskräftigen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin deshalb nicht abzuwarten. Selbst wenn die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen noch ins Auge fassen würde, würde es sich wohl (aufgrund der mangelnden Berufsausbildung des Beschwerdeführers) lediglich um eine Arbeitsvermittlung handeln (vgl. dazu auch die Vermutung der Beschwerdegegnerin in Suva-act. 287), welche aber den von der Beschwerdegegnerin berechneten IV-Grad nicht beeinflussen könnte. Dem Antrag, es seien hierzu die Akten der IV-Stelle einzuholen, ist somit nicht stattzugeben.

3.7 Die Beschwerdegegnerin durfte demnach den Fall per 31. Oktober 2016 abschliessen und ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen einstellen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkte abzuweisen ist.

4. Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird

18 Urteil i. S. A c. SUVA S 2017 14 das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).

4.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen mit Fr. 74‘131.-- beziffert, was der Beschwerdeführer nicht anfechten liess. Es sind keine offensichtlichen Fehler bei der Berechnung ersichtlich, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet auch das für ein 100%-Pensum ermittelte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 53‘642.-- an sich nicht, ist aber mit dem Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes nicht einverstanden. Mit diesem Profil sei auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für ihn keine Anstellung zu finden. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass er mit den Schmerzen im Hüftgelenk nicht lange stehen könne. Eine gangtägige wechselbelastende Tätigkeit sei im heutigen Zeitpunkt völlig illusorisch. Er verlange hierzu ein Gutachten über seine Arbeitsfähigkeit unter Einbezug einer EFL.

4.2.1 Mit Hinweis auf vorstehende Erwägung ist sein Einwand als unbegründet abzuweisen. Aus übereinstimmend fachärztlicher Sicht sind gemäss Erw. 3, insbesondere 3.5 hiervor, leidensangepasste Tätigkeiten seit spätestens 1. November 2016 zu 100 % zumutbar. Dass er mit diesem Zumutbarkeitsprofil auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle finden werde, ist nicht zu hören, handelt es sich doch beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse, so dass eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann. Soweit das Bundesgericht sogar bei Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, davon ausgeht, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für diese genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bereit hält (vgl. Urteil des BGer vom 8. Juli 2016 8C_37/2016 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen), so muss dies auch beim Beschwerdeführer mit seinen linksseitigen Hüft- und Beinbeschwerden gelten. Dass der Arbeitsversuch bei einer Reinigungsfirma scheiterte, ist einzig darauf zurückzuführen, dass diese Tätigkeit dem fachärztlich festgelegten Zumutbarkeitsprofil nicht entsprach.

4.2.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist

19 Urteil i. S. A c. SUVA S 2017 14 kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 Erw. 4.3.2, 126 V 75 Erw. 3b/bb, 124 V 321 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).

Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss beschriebenem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014, Männer, Kompetenzniveau 1) und errechnete unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % einen Betrag von Fr. 53'642.--.

Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im Bericht des Kreisarztes Dr. H genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich somit unter Beachtung sämtlicher Einschränkungen (nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für das Hüftgelenk links, ohne längeres Stehen oder Gehen, ohne repetitives Treppen- oder Leitersteigen, ohne häufiges Gehen in unebenem Gelände und ohne Schläge und Vibrationsbelastung) für die Bemessung des Invalideneinkommens mit der Beschwerdegegnerin auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in ihrer Berechnung sodann korrekt die Nominallohnentwicklung und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden, so dass der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände erhob. Auch der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte leidensbedingte Abzug von 20 % wurde vom Beschwerdeführer nicht bemängelt und erscheint dem Gericht vor dem Hintergrund der geltenden Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) als angemessen.

20 Urteil i. S. A c. SUVA S 2017 14 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 74'131.-- (vgl. vorstehend Erw. 4.1) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 53'642.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'489.-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 28 %. Der Beschwerdeführer hat demnach ab 1. November 2016 Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 28 %, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

5. Nach dem Gesagten bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2016 in sämtlichen Punkten als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 Erw. 1d; BGE 124 V 90 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b und Urteil des BGer vom 27. April 2005 I 769/04 Erw. 3).

In Berücksichtigung sämtlicher Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer genügend medizinisch abgeklärt wurde, konnten aus den entsprechenden medizinischen Unterlagen doch Schlussfolgerungen gezogen werden, die in ihrer Begründung zu überzeugen vermögen. Auch für die Beschwerdegegnerin gab es keinen Grund mehr, weitere Abklärungen einzuholen, durfte sie doch – wie oben ausführlich dargelegt – auf die ihr vorliegenden Akten, insbesondere auf die Berichte ihres Kreisarztes Dr. H abstellen, weshalb es keiner weiteren Abklärungen oder einer Begutachtung bedarf und der Beschwerdegegnerin keine Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG vorzuwerfen ist. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf eine Begutachtung bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit unter Einbezug einer EFL ist somit in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweisführung nicht stattzugeben (Urteil des EVG vom 4. Mai 2006 [U 83/06]; BGE 122 V 157 Erw. 1d).

7. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine Parteientschädigung ist – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. a und lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – keine Parteientschädigung zuzusprechen.

21 Urteil i. S. A c. SUVA S 2017 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die SUVA, Luzern, sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.

Zug, 27. April 2017

Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

S 2017 14 — Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.04.2017 S 2017 14 — Swissrulings