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Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.04.2017 S 2016 154

April 27, 2017·Deutsch·Zug·Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·12,155 words·~1h 1min·3

Summary

Invalidenversicherung (Leistungen)

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Felix Gysi, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Rosemarie Rossi Andenmatten Gerichtsschreiberin: lic. iur. Andrea Hager Celdrán

URTEIL vom 27. April 2017

in Sachen

A, B Strasse, C Gemeinde Beschwerdeführerin vertreten durch RA D

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenversicherung (Leistungen)

S 2016 154

2 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 A. Die 1978 geborene A, Mutter von zwei Kindern, zuletzt in einem 80 %-Pensum als Pflegeassistentin in der Klinik E tätig, meldete sich wegen Halswirbelsäulenbeschwerden nach einem Früherfassungsgespräch am 15. Februar 2013 bei der IV-Stelle Zug zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme gewährte die IV-Stelle der Versicherten am 4. März 2013 Arbeitsvermittlung. Weitere Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche wurde der Versicherten am 23. Januar 2015 zugesprochen. Die IV-Stelle übernahm sodann am 10. März 2015 die Kosten für ein eineinhalbmonatiges Belastbarkeits- und Aufbautraining bei der F, Zug, und gewährte der Versicherten im Anschluss daran am 11. Mai 2015 ein viermonatiges Arbeitstraining am selben Ort. Im Auftrag der IV-Stelle erging am 25. Juli 2016 ein bidisziplinäres Gutachten der Dres. G und H. Mit Vorbescheid vom 9. August 2016 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs an. Im Einwandverfahren stellte die IV-Stelle Dr. H Ergänzungsfragen zum Gutachten, zu welchen er am 26. September 2016 Stellung nahm. Diese Stellungnahme wurde der Versicherten im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht. Mit Verfügung vom 7. November 2016 hielt die IV- Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, die Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes habe aufgrund der vorhandenen Unterlagen und der Begutachtungen durch Dr. G und Dr. H ergeben, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht liege eine wesentliche und anhaltende Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit vor. Eine Invalidität sei daher weder drohend noch eingetreten.

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Dezember 2016 liess A beantragen, es sei die Verfügung vom 7. November 2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG, namentlich eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen, zu gewähren. Es sei zudem ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht wurde ein zweiter Schriftenwechsel beantragt. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin mit Verweis auf BGE 139 V 349 Erw. 5.4 vorab ausführen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei im Zusammenhang mit der Bestellung der Gutachter in unheilbarer Weise verletzt worden, da bei der Anordnung der bidisziplinären Begutachtung kein Einigungsversuch mit ihr eingeleitet worden sei. Aus der Aufklärungs- und Beratungspflicht (Art. 27 ATSG) sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergebe sich die Pflicht der IV-Stelle, den Versicherten auf sein zwingendes Recht auf einen Einigungsversuch betreffend die Person des Gutachters hinzuweisen. Vorliegend sei am 29. März 2016 von der Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre

3 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 Expertise in Auftrag gegeben worden und sie sei lediglich darüber orientiert worden, dass eine solche notwendig sei und dass diese bei Dr. G und Dr. H stattfinden werde. Es sei von der Beschwerdegegnerin weder ein Hinweis auf ihr Recht, einen zwingenden Einigungsversuch durchzuführen, erfolgt, noch sei ein solch zwingender Einigungsversuch eingeleitet worden. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, infolge der formellen Natur des Gehöranspruchs die angefochtene Verfügung aufzuheben und nach einem rechtskonform durchgeführten Einigungsverfahren eine erneute Expertise einzuholen. Sodann vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, aufgrund zahlreicher Mängel könne weder auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. G noch auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H abgestellt werden. Auf die im Einzelnen gerügten Mängel wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen. Sodann liess die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008) geltend machen, es sei ein psychiatrisches Obergutachten in Auftrag zu geben, nachdem die Diskrepanzen zwischen den Resultaten der beruflichen Abklärung und der gutachterlichen Einschätzung mit dem Gutachten von Dr. H nicht hätten ausgeräumt werden können. Die Einschätzung von Dr. H sei offensichtlich und erheblich diskrepant zu der – nach Einschätzung der Eingliederungspersonen während einer mehrwöchigen beruflichen Eingliederungsmassnahme – effektiv realisierten und realisierbaren Leistung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten und Arbeitseinsatz. Abschliessend liess die Beschwerdeführerin darauf hinweisen, dass sie sich die Geltendmachung weiterer Mängel der beiden Teilgutachten der Dres. G und H ausdrücklich vorbehalte. Aufgrund der fehlenden Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens der Dres. G und H sei der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weshalb infolge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine erneute verwaltungsexterne polydisziplinäre Expertise einzuholen sei.

C. Am 28. Dezember 2016 wurde der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 des Vorsitzenden der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts in Rechnung gestellte Prozesskostenvorschuss von Fr. 800.– auf das Postcheckkonto der kantonalen Finanzverwaltung einbezahlt.

D. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. Januar 2017 vernehmlassend die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ein Einigungsverfahren in mono- und bidisziplinären Gutachterbestellungen sei nur dann zwingend erforderlich, wenn damit eine MEDAS-Abklärungsstelle beauftragt werde. Ansonsten wäre ein solche nur dann notwendig, wenn triftige Einwendungen gegen die

4 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 vorgeschlagenen Gutachter anerkannt werden müssten. Die entsprechende Rechtsprechung (BGE 139 V 349 Erw. 5.2.2.3 und 9C_718/2013 Erw. 4) und deren Umsetzung durch das kantonale Verwaltungsgericht sei der beschwerdeführerischen Kanzlei zur Genüge bekannt. Mit Mitteilung vom 11. März 2016 sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass sie triftige Einwendungen gegen eine oder beide Gutachterpersonen schriftlich einreichen könne. Diese Aufforderung reiche vollumfänglich aus zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Einwendungen seien keine eingegangen. Solche habe die Beschwerdeführerin auch nicht im Rahmen der Anhörung nach dem Vorbescheid gemacht. Die beiden Gutachten von Dr. G und Dr. H seien vollumfänglich beweiskräftig. Auf die detaillierte Stellungnahme zu den Rügen der Beschwerdeführerin gegen die Teilgutachten der Dres. G und H wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. Der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt, weshalb sich eine weitere Begutachtung, insbesondere eine polydisziplinäre, erübrige.

E. Mit ihrer Replik vom 24. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen festhalten. Soweit sie relevante Ergänzungen vorbrachte, wird auf diese in den Erwägungen eingegangen werden.

F. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 8. Februar 2017 an ihrem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und ihren bisherigen Ausführungen fest und fand es insbesondere fraglich, ob eine zehnseitige Replik auf eine vierseitige Vernehmlassung der in Art. 61 lit. a ATSG postulierten Einfachheit und Raschheit des Verfahrens entspreche.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 [VRG, BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 28. Januar 1993 in der aktuell geltenden Fassung, BGS 841.1). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des

5 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 Kantons Zug ist vorliegend und gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 7. November 2016, welche dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin frühestens tags darauf zuging. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift datiert vom 7. Dezember 2016, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am 9. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht ein. Somit ist die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene, 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu 7. November 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch: BGE 121 V 362 Erw. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 329 und 130 V 445, mit Verweis auf BGE 129 V 1 Erw. 1.2, 167 Erw. 1, 354 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind Leistungen (Invalidenrente und berufliche Massnahmen) per 1. August 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) streitig. Mithin kommen die materiellen Bestimmungen des ATSG und die Bestimmungen der vierten und fünften IV-Revision sowie der IV- Revision 6a zum Tragen.

3. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe, ab 60% auf eine Dreiviertels- und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicher-

6 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 ten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 105 V 156 Erw. 1). Für die Invaliditätsbemessung ist im Übrigen nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt ausschlaggebend, sondern vielmehr die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 Erw. 4).

3.4 Die medizinischen Unterlagen gilt es nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu werten, d.h. der Richter ist grundsätzlich an keine förmlichen Beweisregeln gebunden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der Sozialversicherungsrichter bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

7 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aber als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist namentlich den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber darf und soll der Richter in Bezug auf Berichte von Hausärzten – wie auch von behandelnden Fachärzten (Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 Erw. 8.2) – der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutischen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_420/2008 vom 23. September 2008 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substantiiert vorgetragene Einwendung den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob sie in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen eines vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (siehe zum Ganzen BGE 125 V 351 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen).

8 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 4. 4.1 Gemäss BGE 139 V 349 Erw. 5.1 sind die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre Expertisierungen anwendbar. Das gilt sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210. In BGE 139 V 349 Erw. 5.2.2.2 erläutert das Bundesgericht sodann das genaue Vorgehen. Demnach hat die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten Schritt mitzuteilen, dass eine Expertise eingeholt werden sollte, wobei gleichzeitig die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt zu geben sind. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Bsp.: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu. Dies bedeutet, dass bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen ist. Das Bundesgericht wiederholte auch in BGE 139 V 349, dass es sich lediglich um eine Obliegenheit von IV-Stelle und versicherter Person handelt, eine einvernehmliche Gutachtenseinholung anzustreben (vgl. Erw. 5.2 ff.). Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (Erw. 5.2.2.3 mit Hinweis). Dass ein einvernehmliches Vorgehen sicherlich Vorteile bringt und demzufolge anzustreben ist, ist einleuchtend. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung besteht jedoch nicht (vgl. BGE 138 V 271 und Urteil 9C_532/2012 vom 14. August 2012).

4.2 RAD-Arzt I, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), hielt in seiner Stellungnahme vom 11. März 2016 fest, dass, sollte eine bidisziplinäre Begutachtung für nötig gehalten werden, diese bei den Dres. G und H in Auftrag gegeben werden könnte (IV-act. 68). Gleichentags teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine Begutachtung in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie notwendig sei und diese bei Dr. G und Dr. H stattfin-

9 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 den werde. In der Mitteilung wurde die Versicherte darauf hingewiesen, dass triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere der genannten Gutachter bis 22. März 2016 bei der IV-Stelle schriftlich eingereicht werden könnten. Zusatzfragen könnten innert gleicher Frist gestellt werden. Im Anhang wurden die beiden Fragebögen beigelegt (IV-act. 69). Am 29. März 2016 erteilte die IV-Stelle den Dres. G und H den Auftrag für eine bidisziplinäre Abklärung (IV-act. 73 und 74). Die Versicherte wurde mit Schreiben vom 12. April 2016 zur Begutachtung/medizinischen Abklärung eingeladen (IV-act. 76), welche dann bei Dr. G am 28. Juni 2016 und bei Dr. H am 5. Juli 2016 stattfand (IV-act. 77-1/20 und 78-1/30).

4.3 Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle den ersten und den zweiten Verfahrensschritt gleichzeitig ausgeführt, wozu sie durchaus berechtigt war, hat sie doch die der Beschwerdeführerin zustehenden Rechte allesamt gewahrt. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt festhält, reichte die Aufforderung vom 11. März 2016 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vollumfänglich aus. Mit der Mitteilung vom 11. März 2016 bestand nämlich für die Beschwerdeführerin (lediglich, aber immerhin) die Gelegenheit, Zusatzfragen an den Gutachter einzureichen und triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie die begutachtenden Personen vorzubringen. All dies tat sie indes innert der ihr angesetzten Frist und auch später im Rahmen der Anhörung nach dem Vorbescheid nicht, so dass ein konsensorientiertes Vorgehen, welches das Bundesgericht erst im Falle zulässiger Einwendungen für angebracht hält, eben gerade nicht notwendig war, zumal kein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung besteht (vgl. Erw. 4.1 oben). Soweit die Beschwerdeführerin nun vorliegend geltend machen lässt, ihr rechtliches Gehör sei mangels Einigungsversuch bei der Gutachterauswahl verletzt worden, zielt sie damit völlig ins Leere. Weiterungen dazu erübrigen sich.

5. Nachfolgend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nach Massgabe einer dem Untersuchungsgrundsatz gerecht werdenden Sachverhaltserhebung und -würdigung einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit angefochtener Verfügung vom 7. November 2016 zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht dazu verpflichtet ist, auf jede einzelne der von den Parteien vorgebrachten Rügen einzugehen. Bei der sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen, geht es nämlich darum, dass der Betroffene sich über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache gegebenenfalls bei der oberen Instanz anfechten kann (dazu BGE 126 I 97 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil

10 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 des Bundesgerichts vom 9. April 2003, 5P.58/2003, Erw. 1.3). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich im Wesentlichen das Folgende:

5.1 Der Hausarzt Dr. med. L, Innere Medizin und Allgemeinmedizin, Gemeinde C, teilte der IV-Stelle Zug in einem Schreiben vom 6. März 2013 mit, dass seine Patientin aufgrund einer protrahierten, postoperativen Schmerzsymptomatik im Anschluss an eine zervikale Diskushernienoperation nun zur stationären, intensiven Rehabilitation in die Klinik Q eintreten werde. Geplant sei anlässlich dieses Aufenthalts eine multimodale Schmerztherapie und nach Möglichkeit eine anschliessende Reintegration in den Berufsprozess (IVact. 14). Im Bericht vom 6. Mai 2013 gab Dr. med. R, Klinik S, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende Zervikocephalgie und eine intermittierende rechtsseitige Brachialgie bei Segmentkollaps mit Osteochondrose und breitbasiger rechts paramedianer zervikaler Diskushernie C5/6, seit dem Jahre 2010 an. Eine stationäre Behandlung in der Klinik S habe vom 10. bis 16. Juli 2012 stattgefunden. Anamnestisch wurde ausgeführt, dass eine mindestens zweijährige zervikovertebrogene Beschwerdesymptomatik vorliege, welche initial günstig auf eine physiotherapeutische Behandlung angesprochen habe. Zunehmend habe aber eine Schmerzausstrahlung nach suboccipital, teils auch in den linken und rechten Oberarm, teils krampfartig retroscapulär stattgefunden. Zusätzlich hätten sich Kribbelparästhesien in den Fingern IV und V bds. eingestellt. Sechs Wochen postoperativ habe die Patientin von einem durchaus günstigen Verlauf berichtet. Die radikulären Schmerzen, resp. Nackenschmerzen hätten massgeblich an Intensität nachgelassen. Anlässlich der weiteren Nachkontrollen im Winter 2012/2013 hätten sich anhaltende Zervikocephalgien entwickelt, welche auf eine ausgeprägte musculo-skelettale Dysbalance im Nacken-Schulterbereich zurückzuführen gewesen seien. Weiterhin bestünden keine relevanten radikulären Schmerzausstrahlungen. Aufgrund der anhaltenden Nackenschmerzen sei eine körperliche Belastungsfähigkeit nicht gegeben, so dass die Patientin anhaltend arbeitsunfähig habe geschrieben werden müssen. Derzeit finde eine intensive stationäre musculo-skelettale Rehabilitation in der Klinik Q statt. Die Patientin habe keine geistigen und psychischen Einschränkungen. Sie sei bei körperlich anstrengenden Arbeiten eingeschränkt. Aller Wahrscheinlichkeit nach könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit ab Sommer 2013 gerechnet werden (IV-act. 24). Im ärztlichen Kurzbericht der Klinik Q vom 26. April 2013 wird als Diagnose ein chronisches mechanisches Schmerzsyndrom Nacken-Schulter Gürtel bds. mit/bei - muskulärer Dysbalance und Insuffizienz, artikuläre Dysfunktion, - St.n. Diskektomie und Spondylodese C5/6 am 11. Juli 2012 (fecit PD Dr. R) genannt. Die aktiven Therapien hätten alle auf niedrigem Niveau durchgeführt werden können. Eine Steigerung der Intensität sei wenig möglich gewesen

11 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 und die Beweglichkeit der HWS habe ebenfalls wenig zugenommen. Die Schmerzen seien unter der hier angepassten Medikation (Tramal 100 1x1) um ca. 50 % regredient. Während der Rehabilitation sei es einmal zu migräneähnlichen Kopfschmerzen gekommen, welche mit Dafalgan zu durchbrechen gewesen seien. Die Patientin sei weiter bis zum 13. Mai 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 27). Am 1. April 2014 äusserte sich PD Dr. R zum Verlauf und hielt als Diagnose eine chronische Cervicocephalgie bei St.n. Diskektomie und interkorporeller Fusion C5/6 vom 11. Juli 2012 und anhaltenden Schmerzen periscapulär links fest. Die zur Operation führenden Nackenschmerzen resp. Brachialgie bestünden nicht mehr. Im Vordergrund stünden nun insbesondere suboccipital lokalisierte Schmerzen, teils aber auch die suprascapulären Beschwerden ausstrahlend in den proximalen Oberarm links. Nach einem an und für sich günstigen Verlauf sei es im Rahmen der familiären Belastungssituation (Erkrankung der Tochter) zu einer erneuten Schmerzintensivierung gekommen. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, dies auch im Rahmen der bestehenden Stellenlosigkeit. Er schlage eine suboccipitale Triggerpunktbehandlung resp. Infiltrationstherapie vor (IV-act. 40).

5.2 Dem Bericht der F vom 21. April 2015 über das Belastbarkeitstraining vom 9. März bis 24. April 2015 ist in der zusammenfassenden Beurteilung zu entnehmen, dass die vereinbarten Ziele betreffend Arbeitszeitpensum infolge zweimaliger Absenzen nicht erreicht worden seien. Nach eigenen Angaben benötige die Versicherte aufgrund ihrer Rückenbeschwerden bei der Arbeit regelmässig Bewegung. Ihnen sei aufgefallen, dass sie z.B. bei längeren Gesprächen (ca. eine Stunde) ruhig auf ihrem Stuhl habe sitzen können und ihre Sitzposition kaum verändert habe. Wie stark die Rückenbeschwerden die Versicherte tatsächlich bei der Arbeit beeinträchtigten, sei in dieser kurzen Zeit schwierig zu beurteilen. Sie könnten beobachten, dass sie auf das Thema "Praktikum bzw. Arbeiten im ersten Arbeitsmarkt" emotional reagiere und sich wenig zutraue. Sie strahle eine Ohnmacht aus und sie vermuteten, dass gewisse psychische Komponenten eine Rolle spielen würden. Im Hinblick auf eine Anschlusslösung bzw. ein Praktikum im ersten Arbeitsmarkt erlebten sie die Versicherte als sehr zurückhaltend und wenig kooperativ. Am Standortgespräch vom 13. April 2015 habe die Versicherte mitgeteilt, dass sie das Praktikum im Montessori Kindergarten nicht antreten möchte. Auch die Aussicht auf eine dortige Arbeit in der Küche und im Bereich Hauswirtschaft sei für die Versicherte nicht vorstellbar. Sie würden vorschlagen, dass die Integrationsmassnahme um weitere drei Monate verlängert werde mit folgenden Zielen: 1. das Arbeitspensum von 50 % sei konstant zu halten, 2. die Leistungsfähigkeit sei auf 100 % zu steigern, 3. eine therapeutische Behandlung sei regelmässig in Anspruch zu nehmen, 4. es sei aktiv nach Praktikumsstellen zu suchen und Stelleninsera-

12 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 te zu prüfen bzw. diese dem IV-Berater weiterzuleiten, 5. es sei im Anschluss ein Arbeitsversuch oder ein Praktikum im ersten Arbeitsmarkt zu absolvieren, 6. das Bewerbungsdossier sei mit Hilfe des Job Coachs zu aktualisieren und anzupassen, 7. die PC- Kenntnisse in den Programmen MS Office 10 seien zu vertiefen (IV-act. 55-3/4 und 4/4). Am 13. April bzw. 11. Mai 2015 wurde ein Arbeitstraining mit IV-Taggeld bei der F vereinbart, mit dem Ziel, die Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit der Versicherten schrittweise wieder herzustellen. Geplant wurden folgenden Präsenzzeiten: 50 % vom 27. April bis 30. Juni 2015, 65 % vom 1. Juli bis 31. Juli 2015 und 80 % vom 1. August bis 31. August 2015 (IV-act. 60).

5.3 Im Bericht über das Arbeitstraining im F vom 31. August 2015, für dieses T und U, ist nachzulesen, dass vom 1. Juli 2015 bis 31. August 2015 vorgesehen gewesen sei, dass die Versicherte ihr Arbeitspensum um jeweils 15 % steigere. Aufgrund ihrer Rückenbeschwerden und der daraus resultierenden Müdigkeit und Schmerzen, sei am 22. Juni 2015 entschieden worden, auf die Steigerung zu verzichten. Sie habe total an sechs Tagen entschuldigt gefehlt, insbesondere wegen Kopfschmerzen, Migräne und einmal wegen Durchfall und Erbrechen. Die Versicherte brauche ausserhalb der vorgegebenen Pausen keine weiteren und halte die Zeiten ein. Sie hätten aber beobachtet, dass die Versicherte während der Arbeit wiederholt aufstehe und sich bewege. Bei der Arbeit habe sie immer wieder die Sitzposition geändert und dabei den Sitzball oder das Stehpult benützt. Während der gesamten Abklärung seien die Rücken- und starken Kopfschmerzen sowie die Müdigkeit ein grosses Thema gewesen. Es habe Tage gegeben, da sei die Versicherte immer wieder umhergegangen und habe das Stehpult benutzt. An anderen Tagen habe sie über längere Zeit auf dem Bürostuhl sitzen können und sich nicht über Schmerzen beklagt. Obwohl sie ein Tagebuch über den Verlauf ihrer Beschwerden geführt habe, habe sie nicht genau beschreiben können, wann die Schmerzen stärker aufgetreten seien und wann nicht. Wenn es der Versicherten psychisch und physisch gut gegangen sei, habe sie einfache, vorgegebene und klar strukturierte Arbeiten in einem normalen Arbeitstempo erledigt. Beim Auftreten von Beschwerden habe sich auch ihr Arbeitstempo verlangsamt. Nach guter Einführung habe die Versicherte einfache Routinearbeiten ausführen können. Die Telefonanrufe habe sie selbständig entgegen genommen, habe aber beim Schreiben der SMS oder E-Mails laufend Kontrolle und Unterstützung benötigt. Die Versicherte habe sich bei der Arbeit nicht ablenken lassen und konzentriert gearbeitet. Ihre Rückenbeschwerden hätten keinen Einfluss auf die Konzentrationsfähigkeit gehabt. Sie zeige grosses Interesse, Neues zu erlernen, benötige aber regelmässig Unterstützung. Im Grossen und Ganzen sei sie pünktlich und zuverlässig. Die Versicherte habe keine Mühe bei Un-

13 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 klarheiten nachzufragen. Auch habe sie Informationen unaufgefordert weitergegeben. Sie habe sich sehr flexibel gezeigt und sei wiederholt am Empfang oder beim Telefonservice eingesprungen. Sie hätten sie sehr motiviert bei der Arbeit erlebt. Immer wieder habe sie erzählt, dass ihr die Arbeit im Büro sehr gut gefalle und sie sich wohl fühle. Die Versicherte sei während der gesamten Abklärung geringem Druck ausgesetzt gewesen. Ihre Rückenbeschwerden und körperlichen Schmerzen hätten sie viel Energie gekostet. Ziel sei es gewesen, ihr einen Einblick in die kaufmännischen Tätigkeiten zu ermöglichen. Sie habe sich sehr gut ins Team integriert und zu sämtlichen Mitarbeitenden einen guten Kontakt gehabt. Bei einfachen und Routinearbeiten habe die Versicherte Teilverantwortung übernehmen können; ansonsten habe sie Unterstützung und Kontrolle benötigt. Im Hinblick auf eine Anschlusslösung bzw. ein Praktikum im ersten Arbeitsmarkt hätten sie die Versicherte als sehr zurückhaltend und wenig kooperativ erlebt. In verschiedenen Gesprächen seien unterschiedliche Einsatzgebiete angesprochen und thematisiert worden. Sämtliche Vorschläge ihrerseits habe sie abgelehnt und sie hätten eine klare Vermeidung von der Versicherten erlebt. Obwohl sie gewusst habe, dass die Massnahme Ende August 2015 zu Ende sein könnte, hätten sie keine adäquate Auseinandersetzung mit der Stellensuche wahrgenommen. Den ihr angebotenen Schnuppertag im K Textil habe sie nicht wahrgenommen mit der Begründung, sie möchte nicht aus dem gewohnten Arbeitsumfeld herausgerissen werden. In den Gesprächen seien die Rückenbeschwerden ein wiederkehrendes Thema gewesen, wobei sie schnell geweint habe. Die Dialoge mir ihr seien sehr schwierig gewesen, da sie sich wenig kooperativ gezeigt und häufig Gegenargumente eingebracht habe. Als Fazit wurde festgehalten, aufgrund der fehlenden kaufmännischen Erfahrungen und Ausbildung sähen sie im Bürobereich keine realistische Eingliederungsmöglichkeit im ersten Arbeitsmarkt. Eine Schwierigkeit bestehe u.a. auch darin, dass die schriftlichen Deutschkenntnisse von ihr ungenügend seien. Ihren Erfahrungen und Fähigkeiten entsprechend könnten sie sich eine einfache und leichte Tätigkeit im Bereich Produktion, Versand oder Verkauf vorstellen. Es sei wichtig, dass die Versicherte während der Arbeit die Möglichkeit habe, umherzugehen oder sich zu bewegen. Während der Abklärung habe sie 50 % gearbeitet. Aufgrund des gesundheitlichen Zustands sei am 22. Juni 2015 entschieden worden, das Pensum nicht zu erhöhen. Die mögliche Präsenzzeit schätzten sie auf 50 % bei einer Leistungsfähigkeit von 50 bis 60 % bei einfachen Tätigkeiten. Im geschützten Rahmen könne sie Fr. 4.70 pro Stunde verdienen. Angesichtes der beschriebenen Punkte erachteten sie die Versicherte zum jetzigen Zeitpunkt im ersten Arbeitsmarkt als nicht arbeitsfähig. Am Standortgespräch vom 28. August 2015 sei besprochen worden, dass das Arbeitstraining per 31. August 2015 beendet und die Rentenprüfung vorgenommen werde. Gleichzeitig bewerbe sich die Versicherte im Bereich Spiel-

14 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 gruppenleitung, Verkauf oder Mittagstisch in einem Arbeitspensum von 20 bis 30 % (IVact. 62).

5.4 Im Eingliederungsbericht vom 22. Dezember 2015 hielt V abschliessend fest, dass die Bemühungen die Versicherte in den ersten Arbeitsmarkt zu führen, fehlgeschlagen seien. Trotz konkreten Einsatzplatzmöglichkeiten und einer Integrationsmassnahme im geschützten Rahmen sei die Minderbelastbarkeit aufgrund der Schmerzproblematik im Vordergrund gestanden. Entgegen der medizinischen Einschätzung, habe nicht nur die Präsenz nicht über 50 % gesteigert, sondern auch keine Verbesserung der Belastungsfähigkeit hinsichtlich mittelschwerer Tätigkeiten erlangt werden können. Die im Juni 2015 aufgenommene Psychotherapie beim APD in Baar habe bis anhin keine Verbesserung der Situation herbeiführen können (IV-act. 63-11/11).

5.5 Dem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht des Ambulanten Psychiatrischen Dienstes Baar (APD), für diesen lic. phil. O, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und Dr. med. P, Oberärztin, vom 4. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit April 2015 in Behandlung sei, zu regelmässigen Gesprächen im Abstand von zwei bis drei Wochen komme, und an einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0) leide. Anamnestisch wurde festgehalten, dass die Patientin seit einer zervikalen Diskektomie im Jahr 2012 unter Schmerzen leide. Aufgrund der körperlichen Beschwerden habe sie ihre Anstellung im Pflegebereich verloren, was sich nebst den körperlichen Schmerzen zusätzlich negativ auf ihre Psyche ausgewirkt habe. Nebst Rückenschmerzen habe die Patientin zunehmend unter Kopfschmerzen gelitten, was sich auch beim Versuch der Arbeitsintegration durch die IV ausgewirkt habe, indem die Patientin mehrere Absenzen gehabt habe. Die Unfähigkeit einer konstanten Arbeit nachzugehen, begleitet von Existenzängsten und den Schmerzen bewirkten schliesslich, dass die Patientin eine leichte bis mittelgradige depressive Episode entwickelt habe. Aktuell leide sie unter einer Selbstwertproblematik und einer depressiven Verstimmung. Obwohl die Patientin angegeben habe hoch motiviert zu sein, wieder arbeiten zu gehen, sei es ihr nicht gelungen, das verlangte Pensum der IV von 50 % auf 100 % zu steigern. Dies habe sich zusätzlich negativ auf die Stimmung der Patientin ausgewirkt. Im ärztlichen Befund wurde dargelegt, dass das Bewusstsein und die Orientierung normal seien. Die Konzentration sei seit einem Jahr subjektiv deutlich reduziert. Im Gespräch sei die Auffassung regelrecht. Ein Grübeln sei vor allem nachts, teilweise auch tagsüber vorhanden. Die Patientin habe Angst, nicht mehr arbeiten zu können und ihre Kinder zu vernachlässigen. Panikgehfühle seien im Ansatz vorhanden. Die Patientin sei deutlich schwingungsfähig und

15 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 der Antrieb sei leicht reduziert. Ein sozialer Rückzug sei vorhanden, insbesondere wenn die Schmerzen vorherrschten. Suizidalität werde klar verneint. Zur Prognose hielten die Ärzte fest, es wäre wünschenswert, wenn es gelingen würde, die Patientin wieder mit einem Teilpensum in die Arbeit zu integrieren. Gleichzeitig habe die Vergangenheit gezeigt, dass es nicht realistisch sei, die Patientin wieder an ein 100%-Arbeitspensum heranzuführen. Zukünftig sei eine psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung weiterzuführen. Aus psychologischer Sicht wäre eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit sehr wünschenswert, z.B. im Rahmen einer zunächst 30 bis 40 %igen Tätigkeit. Fraglich sei hierbei, ob dies aus somatischer Sicht möglich sei. Wenn eine angepasste Tätigkeit gefunden werde, könnte sich dies unter Umständen stabilisierend auf die psychische und physische Verfassung auswirken. Die bisherige Tätigkeit wäre ihr aus psychiatrischer und psychologischer Sicht noch zumutbar (IV-act. 67).

5.6 Im Gutachten von Dr. med. G, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Bern, vom 25. Juli 2016 sind als interdisziplinäre Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine angegeben. Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anhaltende Schmerzstörung, gemäss psychosomatischpsychiatrischer Begutachtung (vgl. dazu Erw. 5.7 unten), ein chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom (- nicht ausreichend somatisch abstützbar, - krankheitsfremde Faktoren, - primäres Fibromyalgie-Syndrom, - betont im Bereich der unteren im Vergleich zur oberen Körperhälfte, - betont im Bereich der linken im Vergleich zur rechten Körperhälfte, - Panalgie, - diffuse Druckschmerzangabe, - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke, - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Kraftverlust und Gramseln der Arme und Beine, deutlich linksbetont, Übelkeit, Erbrechen, Ängste), ein zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom sowie ein anamnestisches Reizmagen- Syndrom. In der klinischen Untersuchung imponierten eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, diffuse Druckschmerzen, Bewegungsschmerzen aller axialer und mehrerer peripherer Gelenke und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normaler Habitus. In den ergänzend durchgeführten Untersuchungen konnten zudem keine Hinweise auf eine entzündliche Systemaffektion, auf eine metabolische Störung, auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder auf eine paraneoplastische Komponente objektiviert werden. Doktor G kam beurteilend zum Schluss, dass die von der Versicherten geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar seien. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren. Es werde somit Aufgabe des mitbegutachtenden Psychiaters

16 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 sein, diesbezüglich Stellung zu beziehen. Er verweise zur detaillierten Einschätzung auf die entsprechende Begutachtung von Dr. H. Aus rein somatischer Sicht sei zweifelsohne rein formal im Anschluss an die am 11. Juli 2012 durchgeführte Operation zervikal eine zeitlich limitierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal zwei bis drei Monaten ausgewiesen. Im Anschluss daran könne er gestützt auf die ihm vorliegende Dokumentation (IV-Arztbericht vom 6. März 2013 des Hausarztes, Austrittsbericht der Q vom 30. April 2013, IV-Arztbericht vom 6. Mai 2013 des Neurochirurgen) aus rein somatischrheumatologischer Sicht für die von der Versicherten bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für keinen Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Im neurochirurgischen Konsiliumbericht vom 1. April 2014 würden keine relevanten neuen Angaben gemacht und Befunde würden keine beschrieben. Letzteres lasse auch der Hausarzt im IV-Arztbericht vom 20. August 2014 vermissen. In Kenntnisnahme weiterer Berichte, insbesondere auch derjenigen der K und des Berichts des Hausarztes vom 22. Januar 2016, welcher von einem verschlechterten Gesundheitszustand der Versicherten gesprochen habe, dürfe er als somatisch orientierter Gutachter sich nicht auf die Einschätzung des Patienten abstützen, was der Hausarzt indes getan und ohne einen objektivierbaren somatisch-pathologischen Befund eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigt habe. Doktor G hielt zur Arbeitsfähigkeit fest, aus rein somatischrheumatologischer Sicht sei die Versicherte für die bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewesen. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne aus rein somatischrheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Auch in der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (somatisch-rheumatologisch und psychosomatisch-psychiatrisch) könne für die bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für keinen Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Ungünstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich krankheitsfremde Faktoren wie bspw. die länger anhaltende berufliche Abstinenz, die ärztlicherseits längerdauernd attestierten Arbeitsunfähigkeiten, das Alter der Versicherten, das kranke Kind, die ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limitierte Motivation auswirken. Abschliessend hielt Dr. G fest, dass sich die Versicherte unterdessen bei vordergründig nicht mehr somatisch abstützbaren Beschwerden für die Diagnose eines primären Fibromyalgie-Syndroms qualifiziere. Damit werde der therapierefraktäre Beschwerdeverlauf auf die somatisch ansetzenden Therapiemassnahmen plausibel. Insofern habe er Mühe, neue, somatisch ansetzende Therapiemassnahmen zu formulieren, von denen er eine markante Beschwerdelinderung erwarte. Das bedeute jedoch nicht,

17 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 dass die Versicherte auf die Umsetzung der oben erwähnten Massnahmen (S. 15 unten) verzichten solle (vgl. IV-act. 77).

5.7 Dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten von Dr. med. H, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2016 ist eingangs zu entnehmen, dass die Untersuchung am 5. Juli 2016 nicht im Beisein von weiteren Drittpersonen und in deutscher Sprache stattgefunden habe. Sie habe ausdrücklich auf eine Dolmetscherhilfe verzichtet. Als Diagnose nannte Dr. H eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit rezidivierenden depressiven Verstimmungen und bei vielfältigen sozialen Belastungen. In der zusammenfassenden Beurteilung hielt Dr. H im Wesentlichen fest, es stehe ein Schmerzsyndrom im Vordergrund der Beschwerden. Die Explorandin erlebe sich dadurch insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert. Aufgrund der von der Explorandin seit 2010 subjektiv erlebten körperlichen Schmerzen, die seither zugenommen hätten und u.a. zur Minderung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten, und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat (vgl. Gutachten von Dr. G) sollte aus psychiatrischpsychotherapeutischer Sicht gemäss ICD 10 F45.4 eine anhaltende Schmerzstörung diskutiert werden. Doktor H führt die diagnostischen Kriterien für F45.40 auf und kommt zum Schluss, dass diese nur teilweise erfüllt sind und die Forderung nach ursächlichen psychischen Faktoren (emotionaler Konflikt) unklar sei, weswegen die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD 10 F45.41 zu diskutieren sei. Die Kriterien dazu seien im Fall der Explorandin ab Beginn ihrer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit nur möglicherweise, im weiteren Verlauf unklar (fachärztlich umstritten) erfüllt. Nachdem bei der Explorandin beide Subtypen der Kategorie F45.4 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiv differenziert werden könnten, werde auf eine Klassifizierung über F45.4 hinaus verzichtet. Die Ausprägung der Störung sei bei der Explorandin im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen (bspw. erhaltene, bzw. wieder gewonnene Fähigkeit, berufliche Tätigkeiten stundenweise ausüben zu können, vielfältige soziale/familiäre Kontakte zu pflegen, Reisen zu unternehmen). Die vom APD Baar am 4. Februar 2016 postulierte depressive Episode könne nicht bestätigt werden. Die ICD-10-Kriterien einer depressiven Episode seien objektiv nicht erfüllt (gewesen). Auch weitere (allfällige versicherungsmedizinisch relevante) Störungen gemäss ICD 10 (Kapitel F, psychische Verhaltensstörungen) könnten bei der Explorandin nicht begründet werden. Eingliederungsmassnahmen würden in den Akten in Form von Beratung, Arbeitsvermittlung und Arbeitstraining dokumentiert. Deren Scheitern könne nicht durch objektive psychopathologische Befunde erklärt werden. Im Vordergrund stehe dabei weit überwiegend das Schmerzerleben der Explorandin, das zu einer verminderten

18 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 (subjektiven) Belastbarkeit führe. Hinzu kämen persönliche Berufswünsche und fehlende fachliche Kompetenzen. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht relevante Behandlungsmassnahmen würden seit 2013 genannt (gegenwärtige ambulante Psychotherapie seit April 2015 mit aktuell unregelmässig eingenommener Psychopharmaka). Sie seien als wenig ausgebaut zu bezeichnen. Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren stelle grundsätzlich eine Indikation für eine regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dar. Eine Motivation für eine solche Behandlung bestätige die Explorandin teilweise. Es sei ausdrücklich festgestellt, dass neben der anhaltenden Schmerzstörung im Fall der Explorandin keine psychisch ausgewiesene erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive Komorbidität aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht begründet werden könne. Es würden in den Akten ausserdem keine tatsächlichen Defizite der Persönlichkeit (akzentuierte Persönlichkeitszüge, Persönlichkeitsstörung, Persönlichkeitsänderung) dokumentiert. Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung seien keine entsprechenden Befunde vorhanden. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien zudem keine weiteren Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschaden und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Bewältigung begründen könnten (bspw. durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und/oder durch fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). Es bestünden gemäss Angaben der Explorandin ein geringer Konsum von Tabak und eine Abstinenz bzgl. weiterer nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen (inkl. Alkohol und Drogen), was auf zumindest angemessene innerseelische Ressourcen hinweise. Der soziale Kontext sei subjektiv und objektiv geordnet. Die Explorandin zeige soziales Interesse (TV sehen, Zeitung lesen, Internet nutzen). Sie nenne die Fähigkeit, ihre (subjektiven) Beschwerden mit entsprechender Anstrengung zu überwinden. Es würden entsprechende persönliche Ressourcen von ihr beschrieben (bspw. vielfältige soziale Kontakte pflegen, gut angepasstes Sozialverhalten, strukturierte Tagesgestaltung, Reiseaktivitäten, stundenweise berufliche Tätigkeit). Beim Verlauf der Störung seien im Fall der Explorandin eine Verdeutlichungstendenz, ein Rentenbegehren und nicht krankheitsbedingt (soziale) Faktoren zu nennen (bspw. Herkunft, Migration, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, persönliche Berufswünsche, Krankheit des Ehemannes/der Tochter, finanzielle Sorgen). Diese Gesichtspunkte besässen v.a. sozialarbeiterische Relevanz. Sie gingen nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit ein (weder positiv, noch negativ). Diese Faktoren beeinträchtigten die Motivation zur Leistungssteigerung zur beruflichen Integration deutlich. Sie erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der aktuellen Untersuchung erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der

19 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit der Explorandin (soweit sie nicht durch somatisch begründbare Defekte erklärbar sein sollte). Eine relevante langdauernde Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht aufgrund der anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie den damit verbundenen Defiziten (inkl. einer rezidivierenden depressiven Verstimmung) für keinen Zeitraum begründbar. Als Bemerkung fügte Dr. H an, dass allfällige Ergänzungsfragen mit Bezug zur neuen Rechtsprechung des BGer (9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) konkret zu formulieren seien (IV-act. 78).

5.8 Im Vorbescheidverfahren erging sodann ein Sprechstundenbericht vom 14. September 2016 von Dr. med. J, Leitender Arzt des Spital Ms, Rheumatologe. Aufgrund seiner ambulanten Abklärungen im Zeitraum vom 23. Juni 2016 bis 7. September 2016 stellte Dr. J die Diagnosen eines panvertebralen Schmerzsyndroms mit zerviko- und lumbospondylogener Schmerzausstrahlung bds. mit/bei: - St.n. Diskektomie und Spondylodese C5/C6 vom 11. Juli 2012 (fecit PD Dr. R), - deutlicher thorakal links-, lumbal rechtskonvexe Skoliose mit Beckenschiefstand, Abflachung der Brustkyphose, - deutlich degenerativen Veränderungen LWK 1/2 mit Kyphosierung, - Diskushernie linksseitig Th9/Th10, - St.n. Morbus Scheuermann mit Schmorl'schen Knötchen im BWS- und LWS-Bereich sowie einer Hypoferritinämie. In der Beurteilung hielt Dr. J im Wesentlichen fest, bei der Patientin bestehe eine jahrelange Nackenschmerzanamnese mit Schmerzen im Nacken und Ausstrahlung bis in beide Schultern ohne Radikulopathien an den oberen Extremitäten. Diese chronischen Schmerzen hätten schliesslich im Jahre 2012 zu einer operativen Intervention mit Diskektomie und Spondylodese C5/C6 geführt. Die Nackenschmerzen hätten indes persistiert und es sei in den folgenden Jahren zu einer Ausdehnung der Schmerzen panvertebral bis nach lumbogluteal linksbetont gekommen. Aufgrund dieser inzwischen chronifizierten Rückenschmerzen habe die Patientin auch ihre Anstellung als Pflegeassistentin auf März 2013 verloren. Es bestehe ein chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom mit zerviko- und lumbalspondylogener Schmerzausstrahlung lumbal linksbetont. Für ihn stünden die Weichteilschmerzen und auch die gewisse psychosoziale und depressive Überlagerung im Vordergrund. Er sähe die Patientin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegeassistentin, welche doch eine Arbeit mit körperlich mittelschwerer Belastung darstelle, zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit Möglichkeit des Positionswechsels zwischen Sitzen und Stehen betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (IV-act. 84).

5.9 Am 20. September 2016 stellte die Beschwerdegegnerin Dr. H Zusatzfragen im Zusammenhang mit dem neuesten Bundesgerichtsurteil vom 3. Juni 2015 (IV-act. 86 und

20 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 87). Doktor H nahm in einem Schreiben vom 26. September 2016 zu den Fragen Stellung (IV-act. 88).

5.10 Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin stellte Dr. med. P, Oberärztin, APD Baar, am 21. Oktober 2016 für die Beschwerdeführerin folgendes ärztliches Attest aus: Seit dem 29. April 2015 werde eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchgeführt. Die Patientin habe sich hier stets motiviert gezeigt. Im Rahmen dieser Behandlung sei die Patientin regelmässig zu den Terminen erschienen, wobei sie sich alle zwei bis drei Wochen vorgestellt habe. Psychopharmakologisch sei eine Einstellung der Patientin bezüglich antidepressiver und schmerzwirksamer Medikation schwierig, da sie auf verschiedene Präparate mit Nebenwirkungen reagiert habe und diese dann wieder habe absetzen müssen. Derzeit bestehe eine regelmässige Einnahme von Sertralin 100 mg täglich, wofür sie eine gute Verträglichkeit und Compliance angebe. Der Hausarzt werde eine entsprechende Spiegelkontrolle nachreichen (IV-act. 90). Doktor med. L, FMH für Innere und Allgemeinmedizin, schrieb am 25. Oktober 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass seine Patientin seit dem 29. April 2015 in psychiatrischer Behandlung beim APD Baar sei. Aktuell nehme die Patientin Sertralin 50 mg ein, wobei der entsprechende Medikamentenspiegel kontrolliert worden und positiv ausgefallen sei. Er lege noch den Bericht des Rheumatologen Dr. J vom 14. September 2016 bei (IV-act. 92).

5.11 Am 7. November 2016 nahm RAD-Arzt I, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), vor Erlass der Verfügung nochmals Stellung. Er führte aus, die Angaben des APD Baar vom 21. Oktober 2016 und das Schreiben des Hausarztes vom 25. Oktober 2016 vermöchten die gutachterliche Einschätzung durch Dr. H in seiner Expertise vom 26. September 2016 nicht zu erschüttern. Doktor H sei auch davon ausgegangen, dass seit April 2015 ambulante Psychotherapie erfolge. Wenn er seinerzeit von "unregelmässig eingenommener Psychopharmakotherapie" gesprochen habe, die "nicht objektiv bestätigt werden konnte", so sei es jetzt selbstverständlich zu begrüssen, wenn eine regelmässige medikamentöse Therapie (offenbar mit Sertralin) erfolge und sich dies auch in entsprechenden Blutspiegeln niederschlage. Da sich beide Massnahmen, die psychotherapeutische Behandlung wie die Pharmakotherapie, positiv auf den Gesundheitszustand der Versicherten auswirken sollten, gebe es erst recht keinen Grund, von der Beurteilung von Dr. H abzuweichen (IV-act. 93).

5.12 Im vorliegenden Verfahren liess die Beschwerdeführerin einen weiteren Sprechstundenbericht ihres behandelnden Rheumatologen Dr. J vom 27. Dezember 2016 zu den

21 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 Akten reichen. Darin nahm Dr. J wunschgemäss zum Gutachten von Dr. G Stellung: Einleitend sei zu sagen, dass Dr. G sich medizinisch vor allem auf die Schmerzausweitung und Generalisierung der initial im Nacken- und später im ganzen Wirbelsäulenbereich lokalisierten Schmerzen stütze. Seiner Meinung nach komme die Bewertung der organisch fassbaren Befunde im Bereich der Wirbelsäule deutlich zu kurz. Aus seiner bereits zuhanden des Hausarztes Dr. L erstellten Diagnoseliste (vgl. Erw. 5.8 oben) gehe einerseits hervor, dass die Weichteilschmerzen, genannt myofasziale Schmerzen, im Vordergrund seien. Andererseits bestehe ein Status nach HWS-Operation mit Versteifung des 5. und 6. Halswirbels. Daneben bestünden deutliche degenerative Veränderungen im Bereich des 1. und 2. Lendenwirbels mit Veränderung der Wirbelsäulenstatik. Die in der Diagnoseliste festgestellte Diskushernie linksseitig Th9/Th10 sei im MRI vom 12. Juli 2016 im Spital M neu diagnostiziert worden. Zum Zeitpunkt der Begutachtung seien dem Begutachter Dr. G diese Befunde noch nicht vorgelegen. Daneben verweise er in seiner Diagnoseliste klar auf eine klinisch feststellbare, deutliche Wirbelsäulenfehlform/-haltung mit thorakolumbaler rechtskonvexer Skoliose mit Beckenschiefstand, Abflachung der Brustkyphose und Streckhaltung der HWS. Sodann müsse er auf zwei Mängel im Gutachten von Dr. G hinweisen. Einerseits könne er die Ausführungen auf Seite 10, Abschnitt 5 und Seite 11, Abschnitt 6 nicht nachvollziehen, da er, Dr. J, eindeutig in der klinischen Untersuchung bei ihm diese Wirbelsäulenfehlhaltung/-form bereits festgestellt habe und sie für ihn nicht unerheblich für die sekundär sich entwickelnden weichteilrheumatischen Beschwerden sei. Die Darstellung von Dr. G, dass diese Fehlhaltung/-form derart gering sei und er sie nicht klinisch festgestellt habe, liesse auf eine ungenügende körperliche Untersuchung schliessen. Weiter zu bemängeln sei, dass auch eine falsche Beschriftung der Röntgenbilder vorliege. Links und rechts sei verwechselt worden, womit man auf eine falsche Beurteilung der Wirbelsäulenfehlform komme. Klinisch und auch radiologisch bei richtiger Beschriftung wäre die Fehlform im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich rechtskonvex. Die falsche Beschriftung lasse auf eine unsorgfältige Handhabung der Röntgenbilder durch die zuständige Praxisassistenz schliessen. Dies seien die einzigen Mängel im Gutachten. Wie der Rechtsvertreter geschrieben habe, gehe es nicht um eine Einschätzung der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei Patienten mit chronischen Schmerzen sei im Allgemeinen schwierig zu objektivieren. Er habe in seinem Bericht vom 14. September 2016 eine andere Auffassung als Dr. G in seinem Gutachten gehabt. Für ihn seien die somatisch fassbaren Befunde nicht unwesentlich und nicht so wenig ausgeprägt, dass sie die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussten. Dies umso mehr, da die Patientin als Pflegehelferin in einem Beruf tätig sei, der immer wieder mit körperlichen Belastungen (Transfer von pflegebedürftigen Patienten) verbunden sei. Diese

22 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 Tätigkeit sei aus seiner Sicht eindeutig eingeschränkt. Er habe deshalb eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin festgehalten und eine solche von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (BF-Beilage 3).

6. Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ging die IV-Stelle davon aus, dass die Beschwerdeführerin weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Perspektive wesentlich oder anhaltend in der beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Dabei stellte die IV-Stelle bzw. ihr RAD-Arzt I am 7. November 2016 auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. G und H vom 25. Juli 2016 ab. Wie oben ausgeführt (vgl. Erw. 3.4 hiervor) ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.

6.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das bisdisziplinäre Gutachten der Dres. G und H den höchstrichterlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten gerecht wird. Die beiden Gutachter untersuchten die Beschwerdeführerin eingehend. Sie gingen auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ein und setzten sich in detaillierter Weise mit den Vorakten auseinander. Sowohl das rheumatologische Teilgutachten von Dr. G als auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H leuchten in der Beurteilung ein und sind in ihren Schlussfolgerungen schlüssig. Somit ist das interdisziplinäre Gutachten der Dres. G und H grundsätzlich beweiskräftig. Noch Stellung zu nehmen bleibt zur Stichhaltigkeit der einzelnen Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die beiden Teilgutachten.

6.2 Soweit die Beschwerdeführerin moniert, in rheumatologischer Hinsicht bestehe insbesondere eine deutliche Diskrepanz zu den von Dr. J erhobenen Befunden, obwohl die Untersuchungen im gleichen Zeitraum stattgefunden hätten, so zielt sie damit ins Leere. Doktor J, der am 27. Dezember 2016 zum Gutachten von Dr. G Stellung nahm, sah selber keine wesentlichen Diskrepanzen und hielt einzig fest, dass er die Ausführungen von Dr. G auf Seite 10, Abschnitt 5 und Seite 11, Abschnitt 6 nicht nachvollziehen könne, da er in seiner klinischen Untersuchung diese Wirbelsäulenfehlhaltung/-form bei der Versicherten bereits festgestellt habe und sie für ihn nicht unerheblich für die sekundär sich entwickelnden weichteilrheumatischen Beschwerden sei. Auch wenn Dr. G bei seiner körperlichen

23 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 Untersuchung die Fehlhaltung/-form gar nicht oder nicht im gleichen Ausmass wie Dr. J wahrgenommen haben sollte, ist dies insoweit irrelevant, als doch Dr. J damit nur eine mögliche Ursache der Weichteilbeschwerden aufzeigen wollte. Nachdem aber bis heute die Ätiologie des Weichteilrheumatismus bzw. des Fibromyalgiesyndroms ungeklärt ist (vgl. Pschyrembel online), ist unbesehen einer möglichen Ursache vorliegend einzig entscheidend, dass die Gutachter übereinstimmend davon ausgehen, dass bei der Beschwerdeführerin weichteilrheumatische Beschwerden im Vordergrund stehen. Während Dr. J von Weichteilbeschwerden spricht, führt Doktor G bei der psychiatrischen Diagnose des chronischen, sich generalisierenden Schmerzsyndroms aus rheumatologischer Sicht die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms auf. Soweit die Beschwerdeführerin Dr. G in diesem Zusammenhang vorwirft, er habe einerseits in seinem Gutachten nur von einem möglichen Vorliegen eines primären Fibromyalgiesyndroms geredet, dann dieses aber trotzdem als Diagnose aufgeführt, was widersprüchlich sei und gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spreche, kann sie nicht gehört werden. Was daran widersprüchlich sein soll, ist schlicht nicht nachvollziehbar, zumal Dr. J eben auch von weichteilrheumatischen Beschwerden spricht und bekanntermassen die Diagnosestellung eines Fibromyalgiesyndroms sich als schwer erweist und oft erst nach vielen Jahren erfolgen kann. Dass die Röntgenbilder von der Praxisassistentin von Dr. G falsch angeschrieben wurden, vermag an der Zuverlässigkeit und am Beweiswert des Gutachtens von Dr. G nichts zu ändern, hatte dies doch letztlich keinen Einfluss auf die Beurteilung von Dr. G, welche doch bezüglich Diagnose grundsätzlich mit der von Dr. J übereinstimmt. So vermag denn auch Dr. J nichts Weiteres am Gutachten von Dr. G zu kritisieren. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, Dr. J spreche sich klar und dezidiert gegen die Beurteilung von Dr. G aus, ist damit falsch. Doktor J ist nämlich einzig der Ansicht, dass die Bewertung der organisch fassbaren Befunde im Bereich der Wirbelsäule bei Dr. G – welcher entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ebenfalls somatisch-pathologische Befunde objektivierten konnte – zu kurz komme. Mit anderen Worten divergieren die beiden Fachärzte lediglich darin, dass der eine Arzt den vorliegenden somatisch objektivierbaren Beschwerden mehr Gewicht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beimisst als der andere. Während jedoch Dr. J keine Begründung abgibt, weshalb die Beschwerdeführerin mit den somatisch objektivierbaren Beschwerden nur noch zu 50 % in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeitsfähig sein solle, ist die Einschätzung von Dr. G, die Beschwerdeführerin sei – nach einer vorübergehenden dreimonatigen postoperativen Arbeitsunfähigkeit – in ihrer Arbeitsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen, plausibel und nachvollziehbar, gibt es doch keine Hinweise auf eine entzündliche Systemaffektion, eine metabolische Störung, ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder auf eine paraneoplastische Komponente.

24 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 Letzteres wird auch von Dr. J nicht bestritten. Damit ist auch nachvollziehbar, dass Dr. G ausführte, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen seien bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatischpathologischen Befunde abstützbar und es sei für die nicht objektivierbaren Beschwerden der Psychiater zu Wort kommen zu lassen. Dass die geschilderten Beschwerden der Beschwerdeführerin grösstenteils nicht objektivierbar sind, zeigt, wie Dr. G plausibel und einleuchtend darlegte, auch der therapierefraktäre Beschwerdeverlauf auf die somatisch ansetzenden Therapiemassnahmen. Letztlich spricht denn auch Dr. J von einer psychosozialen und depressiven Überlagerung, welche bei der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehe, und auch die K-Mitarbeiterinnen wiesen am 21. April 2015 aufgrund ihrer Beobachtung der Beschwerdeführerin während des Belastbarkeitstrainings darauf hin, dass gewisse psychische Komponenten eine Rolle spielten, habe die Beschwerdeführerin doch problemlos eine Stunde ihre Sitzposition beibehalten können. Soweit Dr. J als auch der Hausarzt Dr. L eine von Dr. G abweichende Arbeitsfähigkeitseinschätzung in der bisherigen Tätigkeit vornahmen, ist hierbei schliesslich auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Dr. J als behandelnder Facharzt mitunter im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zugunsten seiner Patientin Angaben machte. Die von den K-Mitarbeiterin eingeschätzte Präsenzzeit von 50 % bei einer Leistungsfähigkeit von 50 bis 60 % beruht sodann auf der von der Beschwerdeführerin während des Arbeitstrainings erbrachten Leistung, mithin nicht auf einer objektiven, und schon gar nicht medizinischen Einschätzung, so dass diese auf keinen Fall berücksichtigt werden kann. Es ist daher gestützt auf das Gutachten von Dr. G aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Einig sind sich im Übrigen die Fachärzte, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zumutbar ist.

Soweit die Beschwerdeführerin replicando noch rügte, im Spital M sei am 12. Juli 2016 neu eine Diskushernie linksseitig Th9/Th10 diagnostiziert worden, was von Dr. G nicht berücksichtigt worden sei, ist dazu festzustellen, dass er im Zeitpunkt seiner Begutachtung davon gar keine Kenntnis haben konnte und diese Diskushernie unter Umständen noch gar nicht vorlag. Dieser neue Befund vermag aber insofern an der Beweiskraft des Gutachtens von Dr. G keine Zweifel aufkommen zu lassen, als auch Dr. J nicht speziell darauf einging und es sich wohl eher um einen Zufallsbefund handelte. Dieser Befund ändert jedenfalls nichts an der bisherigen Diagnose des panvertebralen Schmerzsyndroms mit zerviko- und lumbospondylogener Schmerzausstrahlung bds., handelt es sich damit lediglich um einen weiteren Befund nebst der Skoliose mit Beckenschiefstand etc. (vgl. Erw. 5.8

25 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 oben), welcher unter diese Diagnose fällt und an einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer adaptierten Tätigkeit nichts zu ändern vermag.

Als Zwischenergebnis ist zusammenfassend festzuhalten, dass weder die Einwände der Beschwerdeführerin noch die des Facharztes Dr. J die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. G vom 25. Juli 2016 in Zweifel zu ziehen vermögen. Aus somatisch-rheumatologischer Sicht durfte die Beschwerdegegnerin deshalb auf das Gutachten von Dr. G abstellen und von einer zu keinem Zeitpunkt andauernd eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit und in einer adaptierten Tätigkeit ausgehen.

6.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann bis ins kleinste Detail das Gutachten von Dr. H. Teilweise wirkt die Kritik am zertifizierten medizinischen Gutachter schon fast anmassend, und wie die Beschwerdegegnerin zu Recht in ihrer Duplik bemerkte, entspricht eine solche Beschwerde bzw. Replik nicht mehr der in Art. 61 lit. a ATSG postulierten Raschheit und Einfachheit des Verfahrens. Wie bereits oben unter Erwägung 5 ausgeführt wurde, ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, auf jede einzelne Rüge einzugehen.

6.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin Kritik an der von Dr. H erhobenen Anamnese erhebt, kann ihr nicht gefolgt werden. Entscheidend ist, dass Dr. H den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) entsprechend eine Anamnese gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die ihm vorgelegenen Akten erhoben hat. Für die für Dr. H zu beurteilenden Fragen reichte die von ihm erstellte Anamnese jedenfalls aus, so dass diese weder als unvollständig noch mit Mängeln behaftet beurteilt werden kann.

6.3.2 Weiter wird gerügt, Dr. H habe zahlreiche AMDP-Items wie bspw. Sinnestäuschungen oder sozialer Rückzug nicht lege artis geprüft. Stattdessen halte er AMDPfremde Items fest (kooperativ, narzisstisch, Intelligenz, ernst). Auch seien entgegen der klaren Vorgaben gemäss AMDP kaum Selbstbeurteilungsangaben vorhanden. Zudem habe Dr. H noch die MADRS durchgeführt. Ein solches Vorgehen sei jedoch weder sinnvoll noch lege artis, zumal die MADRS ein Fremdbeurteilungsverfahren (zur psychometrischen Beurteilung depressiver Symptome) sei, das grundsätzlich bereits im AMDP-System enthalten sei. Auch dies stelle ein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Expertise von Dr. H dar.

26 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154

Dazu ist lediglich festzuhalten, dass diese Rügen an den Haaren herbeigezogen sind bzw. gar schon anmassend anmuten. Entscheidend ist nämlich einzig, dass der Gutachter einen ausführlichen klinisch-psychiatrischen Befund, einschliesslich einer Beschreibung vorhandener psychopathologischer Befunde unter Verwendung des AMDP-Systems, vornimmt. Dieser Vorgabe der Qualitätsleitlinien SGPP (vgl. Ziffer 4.3.1 der 3. vollständig überarbeiteten und ergänzten Auflage vom 16. Juni 2016) ist Dr. H in seinem Gutachten auf Seite 10 f. vollumfänglich nachgekommen (vgl. IV-act. 78-10/30 und 11/30). Dass er zusätzlich eine Testung nach MADRS (Montgomery Asberg Depression Scale) vornahm, kann entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin weder als nicht sinnvoll noch als nicht lege artis bezeichnet werden. Gegenteils deutet dieses Vorgehen auf eine zuverlässige Abklärung hin, nahm er doch diese testpsychologische Zusatzuntersuchung MADRS wie auch die Labor-Untersuchung lege artis (vgl. dazu Ziffer 4.3.2.2 und 4.3.2.3 der Qualitätsleitlinien) vor, um noch einen besseren Befund erheben bzw. letztlich eine zuverlässigere Beurteilung abgeben zu können. Der Entscheid, ob in einer psychiatrischen Expertise Zusatzuntersuchungen wie Tests und Laboranalysen vorzunehmen sind, liegt jedenfalls nicht beim Rechtsanwender, sondern allein beim Gutachter, welcher als medizinischer Sachverständiger über Wissen und Kenntnisse verfügt, die dem Rechtsanwender klar fehlen. Auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Replik ist somit nicht weiter einzugehen.

6.3.3 Dass Dr. H die vom APD am 4. Februar 2016 erhobenen psychopathologischen Befunde in seinem Gutachten nicht allesamt wiedergegeben hat, vermag entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht auf eine Unzuverlässigkeit der Expertise von Dr. H hinzuweisen, ist doch einzig entscheidend, dass er diesen Bericht gewürdigt und in seiner Begutachtung miteinbezogen hat.

6.3.4 Die Beschwerdeführerin lässt weiter monieren, Dr. H habe auf eine Differenzierung zwischen den Subtypen ICD-10 F45.40 und F45.41 der Kategorie ICD-10 F45.4 verzichtet, was nicht angehe. Mit dieser Ansicht liegt die Beschwerdeführerin falsch. Doktor H diskutiert in seinem Gutachten (vgl. S. 14 ff.) diese bei der Beschwerdeführerin möglicherweise vorliegenden Diagnosen – insbesondere auch im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – ausführlich und kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass weder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40) noch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert werden könne. Dass er deshalb "nur" die Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 stellte, ist

27 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 daher logisch und nachvollziehbar und in keiner Weise unzuverlässig, zumal diese Diagnose vom APD Baar zuvor gar nicht gestellt wurde (vgl. Erw. 5.5 oben).

6.3.5 Soweit Dr. H bei der Beschwerdeführerin die vom APD diagnostizierte leichte depressive Episode nicht (mehr) diagnostizieren konnte, erklärt er dies unter Zuhilfenahme des MADRS-Tests nachvollziehbar damit, dass die ICD-10-Kriterien einer depressiven Episode objektiv nicht gegeben seien und der Schweregrad nicht das notwendige Ausmass erreicht habe. Was nach Ansicht der Beschwerdeführerin daran nicht zuverlässig sein sollte, ist schlicht nicht nachvollziehbar, zumal doch zwischen der Diagnosestellung des APD und dem Gutachten von Dr. H einige Monaten liegen, in denen sich ein depressives Zustandsbild sehr schnell verändern kann, letztlich aber darauf hinzuweisen ist, dass auch die Ärzte des APD am 4. Februar 2016 lediglich von einer aktuellen depressiven Verstimmung sprachen, und deren Diagnosestellung, insbesondere auch die Arbeitsfähigkeitseinschätzung, daher wohl eher mit Vorsicht zu berücksichtigen ist, zumal es sich um behandelnde Ärzte handelt (vgl. Erw. 3.4 oben). Soweit sich die APD-Ärzte bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die K Berichte abstützen (vgl. Ausführungen zur Prognose), ist dazu festzuhalten, dass es sich dabei klar um nicht medizinische Berichte handelt, welche sich letztlich wiederum nur auf die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin abstützen. Derartige medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie, gerichtsnotorisch, ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden, wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet – im vorliegenden Fall finden lediglich alle zwei bis drei Wochen Gespräche im APD statt – sind nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 Erw. 3.7.1). Aus diesem Grund ist auf die anderslautende Einschätzung des APD nicht abzustellen. In diesem Zusammenhang ist daher auch der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens abzuweisen, denn die Diskrepanz zwischen den Resultaten der beruflichen Abklärung in der K und der Einschätzung von Dr. H lässt sich damit begründen, dass die K in ihrem Bericht vom 21. April 2015 aufgrund der subjektiven Einschätzung bzw. der Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin – welcher übrigens entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin von Dr. H berücksichtigt wurde (vgl. S. 4 seines Gutachtens) – von einer nur 50%igen Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungsfähigkeit von 50 bis 60 % ausgegangen ist. Nachvollziehbar und zu Recht hielt Dr. H zum Scheitern des Arbeitstrainings bei der K fest, dass dieses nicht durch objektive psychopathologische Befunde erklärt werden könne.

28 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 6.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht gelingt, die Zuverlässigkeit der Expertise von Dr. H in Frage zu stellen. Vielmehr ist zur Beurteilung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin auf das Gutachten von Dr. H abzustellen. Demnach leidet die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden Schmerzstörung (ICD 10 F45.4). Als Teil/Ausdruck dieser Störung zeige die Beschwerdeführerin immer wieder unterschiedlich ausgeprägte depressive Verstimmungen. Zudem sei auf eine vielfältige soziale Belastung hinzuweisen.

6.4 Zu prüfen bleibt, ob die Einschätzung von Dr. H, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der anhaltenden Schmerzstörung sowie den damit verbundenen Defiziten (inkl. einer rezidivierenden depressiven Verstimmung) für keinen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei, korrekt ist. Die Frage nach der invalidisierenden Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist nach der Schmerzrechtsprechung zu beurteilen.

6.4.1 Was die von Dr. H diagnostizierte anhaltende Schmerzstörung anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht unlängst mit Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) von der Rechtsprechung, wonach die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 Erw. 1.2, BGE 139 V 547 Erw. 3) Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet hat (Erw. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts (Erw. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (Erw. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (Erw. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (Erw. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil wie folgt: Kategorie „funktioneller Schweregrad“ Komplex „Gesundheitsschädigung“ Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz Komorbiditäten

29 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) Komplex „sozialer Kontext“ Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens) Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.

Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (Erw. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (Erw. 5.1) wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (Erw. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.

6.4.2 Gestützt auf die obigen Ausführungen zur neuesten Rechtsprechung (Urteil 9C_492/2014) ist das Vorliegen funktioneller Einschränkungen von Beschwerdebildern wie dem Vorliegenden im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen. Der Gutachter Dr. H hat sich in Ergänzung zu seinem Gutachten vom 25. Juli 2016 am 26. September 2016 zu den Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin mit Bezug zur neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend somatoforme Schmerzstörungen (vgl. IV-act. 88) ausführlich geäussert. Wie nachfolgend gezeigt wird, erlauben die medizinischen Akten, insbesondere die Expertise des Dr. H vom 25. Juli 2016 mitsamt den zusätzlichen Erläuterungen vom 26. September 2016, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren (vgl. Erw. 6.4.1 hievor). Eine Ergänzung des medizinischen Sachverhalts erübrigt sich daher.

6.4.3 In casu steht fest, dass die bei der Beschwerdeführerin festgestellten rheumatologischen/orthopädischen und internistischen Diagnosen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wie auch in Haushaltstätigkeiten mit einem leichtbis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil haben. Gemäss den Gutachtern Dr. G und Dr. H sind die somatischen Beschwerden partiell somatisch erklärbar. Soweit dies nicht der Fall sei, müsse von einer anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ausgegangen werden. Zu prüfen bleibt, ob das Gutachten inklusive Ergänzung von Dr. H eine schlüssige Beurteilung der Überwindbarkeit der sich aus den Diagnosen ergebenden Be-

30 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 schwerden im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben Erw. 6.4.1) erlaubt oder nicht.

6.4.3.1 Doktor H erwähnt bei der Beschwerdeführerin eine Verdeutlichungstendenz sowie ein Rentenbegehren, nahm aber trotzdem zu den Indikatoren Stellung, so dass auch im Folgenden, nachdem offensichtlich von einem Ausschlussgrund im Sinne von Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung nicht ausgegangen werden kann, ein detailliertes Beweisverfahren anhand der vom Bundesgericht im Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 aufgestellten Indikatoren durchzuführen ist. Zur Kategorie "funktioneller Schweregrad" ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome vorliegend nicht besonders schwer ist, wiesen doch die rheumatologischen/orthopädischen Fachärzte darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserten panvertebralen Beschwerden mit zerviko- und lumbospondylogener Ausstrahlung nur teilweise objektiviert werden können und aus rheumatologischer/orthopädischer Sicht die Weichteilschmerzen (Fibromyalgie) im Vordergrund stünden. Für die bildgebend festgestellten Diskushernien gab es keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal oder auf einen Nervendehnungsschmerz. Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen in der unteren Rückenregion auf einer Skala von 1 bis 10 mit 6 bis 10 ansiedelte, was dem grössten vorstellbaren Schmerz entspricht, der mit Aggressionen, Depressionen oder Suizidgedanken verbunden sein kann (Gerhard, Praxiswissen Palliativmedizin, 2015, S. 31; Universitätsspital Basel, Konzept Schmerzmanagement, 2015, S. 21). In den Akten gibt es keine Hinweise auf Aggressionen oder gar eine latente Suizidalität. Die Beschwerdeführerin schilderte gegenüber Dr. H jedoch zahlreiche Aktivitäten im Rahmen eines strukturierten Tagesablaufs. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin sind jedoch mit der Angabe von Schmerzen in angegebener Intensität nicht vereinbar. So verrichtet sie ihre persönliche Hygiene selbständig und besorgt je nach Beschwerden den Haushalt, wobei der Ehemann mithilft. Mit der Nachbarin geht sie ein bis zweimal die Woche (manchmal öfter) zum Nordic Walking. Zudem nimmt sie Termine im Yoga (einmal die Woche), in der Physiotherapie (ein bis zweimal die Woche) und bei der Psychotherapie (einmal im Monat) wahr. Die Beschwerdeführerin trifft sich mit ihrer Schwester, nutzt das Internet und liest (zwar selten) die Zeitung. Sie pflegt Kontakt mit den Eltern über Skype. Aufgrund dieser Lebensführung fällt eine schwere Ausprägung der Störung ausser Betracht.

6.4.3.2 In Bezug auf eine mögliche Komorbidität verliert eine depressive Problematik nicht bereits wegen einer medizinischen Konnexität zum Schmerzleiden ihre Bedeutung als po-

31 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 tentiell ressourcenhemmender Faktor. Auch nach der Praxisänderung von BGE 141 V 281 gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE 141 V 281 Erw. 4.3.1.2). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, hat das Bundesgericht festgehalten (vgl. Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 Erw. 7.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend konnte Dr. H lediglich noch eine depressive Verstimmung feststellen. Doch auch eine allfällige leichte bis mittelgradige depressive Episode ist mit adäquater antidepressiver Medikation gut behandelbar. Damit fehlt es an einer therapieresistenten invalidisierenden psychischen Störung und folglich auch an einer relevanten psychischen Komorbidität.

6.4.3.3 Zur Persönlichkeit bzw. der Persönlichkeitsdiagnostik bzw. den persönlichen Ressourcen ist festzuhalten, dass auffällige oder pathologische Persönlichkeitsstrukturen weder im Gutachten von Dr. H noch andernorts erwähnt werden. Doktor H legt gegenteils dar, dass es keine Hinweise auf Ich-Störungen gebe. Ein affektiver Rapport komme sehr gut zustande. Schliesslich kann dem Gutachten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Aktivitäten zeigt. Sie gab nebst den bereits oben genannten Aktivitäten an, dass sie zwei bis dreimal pro Monat jeweils für drei Stunden täglich als Betreuerin einer sehbehinderten Person tätig sei. Diese Gegebenheiten sind auch unter dem Titel des sozialen Kontexts von Bedeutung. Soweit Dr. H ausführte, der soziale Kontext sei subjektiv und objektiv geordnet, die Explorandin zeige soziales Interesse (TV sehen, Zeitung lesen, Internet nutzen, vielfältige soziale Kontakte pflegen, gut angepasstes Sozialverhalten, strukturierte Tagesgestaltung, Reiseaktivitäten und stundenweise berufliche Tätigkeit), ist dies nach dem Gesagten absolut nachvollziehbar und schlüssig, zumal sie auch durch die Tätigkeit mit der sehbehinderten Person sozial eingebettet ist. Dieser oben beschriebene soziale Kontext dürfte somit auch (mobilisierbare) Ressourcen bereithalten. Auf der anderen Seite dürfte ihr die belastende Situation mit der Erkrankung der Tochter – trotz guter Einbettung in der Familie – wohl eher wieder Ressourcen entziehen.

6.4.3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es unter Berücksichtigung der nicht schwer ausgeprägten Schmerzstörung, fehlenden psychischen Komborbidität, nicht gänzlich ungünstigen persönlichen Ressourcen, hauptsächlich aber mit Blick auf die im http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=leichte+depressive+Episode+behandelbar&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-V-281%3Ade&number_of_ranks=0#page281 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=leichte+depressive+Episode+behandelbar&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-V-281%3Ade&number_of_ranks=0#page281

32 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbaren fachärztlich-psychiatrischen Therapie im APD Baar (vgl. BGE 127 V 294 Erw. 4b/cc), auch in Anwendung der neusten Rechtsprechung bezüglich Beweisindikatoren an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden fehlt. Die Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 Erw. 4.4) ist vor diesem Hintergrund hinfällig. Es ist an dieser Stelle lediglich darauf hinzuweisen, dass sich aus der sehr niedrigen Sitzungsfrequenz (einmal pro Monat) im vorliegenden Fall auf einen fehlenden Leidensdruck schliessen lässt. Der Beschwerdeführerin ist die Überwindung der durch die anhaltende Schmerzstörung verursachten Beschwerden und damit eine Arbeitsleistung im ersten Arbeitsmarkt zumutbar. Zu diesem Ergebnis gelangte Dr. H in seinem psychiatrischen Teilgutachten bzw. in seiner Ergänzung in detailliert und nachvollziehbar begründeter Weise. Die von Dr. H attestierte volle Arbeitsfähigkeit kann mithin auch anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen werden.

6.5 Die Überprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin führt zum Ergebnis, dass diese in ihrer bisherigen oder in einer anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Soweit von verschiedener Seite darauf hingewiesen wurde, dass eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin schwierig sein werde, werden dafür ganz klar IV- bzw. krankheitsfremde Faktoren wie eine länger anhaltende berufliche Abstinenz, ärztlicherseits längerdauernd attestierte Arbeitsunfähigkeiten, das Alter, das kranke Kind, eine ungünstige Arbeitsmarktsituation und ihre limitierte Motivation sowie die fehlenden fachlichen Kompetenzen für ihre Berufswünsche vorgebracht, die allesamt aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu berücksichtigen sind.

7. Nach dem Gesagten ist auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. G und H vom 25. Juli 2016 (inklusive ergänzende Stellungnahme von Dr. H vom 26. September 2016) abzustellen. Der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. November 2016 zu Recht mit der Begründung abgewiesen, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

8. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme

33 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 Erw. 1d; BGE 124 V 90 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b und Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2005 [I 769/04] Erw. 3).

In Berücksichtigung sämtlicher Akten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin genügend medizinisch abgeklärt wurde, konnten aus den entsprechenden medizinischen Unterlagen doch Schlussfolgerungen gezogen werden, die in ihrer Begründung zu überzeugen vermögen. Schon für die IV-Stelle gab es keinen Grund, weitere Abklärungen einzuholen, durfte sie doch – wie oben ausführlich dargelegt – auf die ihr vorliegenden Akten, insbesondere auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. G und H abstellen, weshalb es keiner weiteren Abklärungen oder einer Begutachtung bedarf und der Beschwerdegegnerin keine Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG vorzuwerfen ist. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung einer verwaltungsexternen polydisziplinären Expertise ist somit in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweisführung nicht stattzugeben (Urteil des EVG vom 4. Mai 2006 [U 83/06]; BGE 122 V 157 Erw. 1d).

9. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird, ist der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

34 Urteil i.S. A C. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 154 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Rechtsvertreter (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 27. April 2017

Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

S 2016 154 — Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.04.2017 S 2016 154 — Swissrulings