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Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.04.2016 F 2016 64

April 27, 2016·Deutsch·Zug·Fürsorgerechtliche Kammer·PDF·8,052 words·~40 min·3

Summary

Erwachsenenschutz (Mandatsvereinbarung)

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Rosemarie Rossi Andenmatten Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann

URTEIL vom 27. April 2017

in Sachen

A, B Strasse, Gemeinde C Beschwerdeführerin vertreten durch RA

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin

weiter verfahrensbeteiligt: D, Beiständin, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug

betreffend

Erwachsenenschutz (Mandatsvereinbarung)

F 2016 64

2 Urteil i.S. A c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) F 2016 64 A. a) Mit Beschluss vom 17. September 2007 errichtete der Bürgerrat der Gemeinde C für die verwitwete E, geboren 1923, eine Beiratschaft auf eigenes Begehren nach aArt. 395 ZGB und ernannte lic. iur. A zur Beirätin mit der Aufgabe, die finanziellen sowie administrativen Angelegenheiten von E zu regeln und ihr Vermögen zu verwalten. A liess sich zusätzlich zur Beiratschaft von E durch eine allgemeine "Generalvollmacht" privat mandatieren.

b) Mit Eingabe vom 22. April 2008 liessen G und H, zwei der drei Kinder von E, gegen die Beirätin beim Bürgerrat der Gemeinde C ein Amtsenthebungsgesuch einreichen mit dem Antrag, A sei unverzüglich ihres Amtes als Beirätin nach aArt. 395 Abs. 1 und 2 ZGB zu entheben. Mit Beschluss vom 22. September 2009 wies der Bürgerrat der Gemeinde C das Amtsenthebungsgesuch ab. Gegen diesen Beschluss liessen G und H beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde einreichen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2011 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut und hob den Beschluss des Bürgerrates der Gemeinde C auf. Er enthob A ihres Amtes als Beirätin und wies den Bürgerrat der Gemeinde C an, für E einen neuen Beirat zu ernennen. Gegen diesen Entscheid erhoben der Bürgerrat der Gemeinde C und A beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde.

Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 25. Oktober 2012 (V 2011 92/94) wies das Verwaltungsgericht beide Beschwerden ab und führte zur Begründung aus, dass sich A neben ihrem Amt als (ehemalige) Beirätin von E, die an einer fortgeschrittenen Demenz leide, zusätzlich privat mandatieren und sich eine "Generalvollmacht" habe ausstellen lassen (Erw. 5a und b des erwähnten Urteils). Sie habe offenbar nicht zwischen ihrem Amt als Beirätin und ihrem privaten Auftrag unterschieden und dadurch den durch die Beiratschaft gesetzten Rahmen überschritten (Erw. 5d und 6b). Anstatt aufgrund der Schutzbedürftigkeit von E eine Ausdehnung der vormundschaftlichen Massnahme zu beantragen, habe sie sich privatrechtlich mandatieren lassen, um faktisch dasselbe Resultat für die Verbeiratete zu erreichen und sich gleichzeitig im Ergebnis jeder Kontrolle der Vormundschaftsbehörde über ihre Tätigkeiten ausserhalb der Beiratschaft im eigentlichen Sinne zu entziehen. A habe zudem keine nachvollziehbare und vollständige Rechenschaft über die konkreten Umstände der Ausübung des privaten Mandates abgelegt (Erw. 5d). In pflichtwidriger Weise habe sie die Vormundschaftsbehörde nie um Weisungen ersucht oder solche auch nie abgewartet. Ohne solche Weisungen habe sie sich vor allem auf ihre Generalvollmacht bzw. auf die Wünsche der Verbeirateten gestützt und im Ergebnis gegen deren Interessen gehandelt. Durch das auch für die Vormundschaftsbehörde undurchsichtige Doppelmandat habe sie hohe zusätzliche Kosten für auswärtige Rechtsberater verursacht (Erw. 8f). Sie habe schliesslich ein klares erhebliches eigenes finanzielles In-

3 Urteil i.S. A c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) F 2016 64 teresse an dem von ihr zusätzlich zur Beiratschaft übernommenen privaten Mandat und an dessen Bewirtschaftung gehabt (Erw. 5a). Das Verwaltungsgericht stellte des Weiteren fest, dass A eine Sorgfaltspflichtverletzung, eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung und eine Verletzung der sie treffenden gesetzlichen Pflichten begangen habe (Erw. 5b, 6a und b). Ihre Amtsführung bezeichnete das Verwaltungsgericht als äusserst zwiespältig (Erw. 8f). Eine Kontrolle der Verwendung der – unter anderem von A – für E abgehobenen und zu einem erheblichen Teil unbelegten Gelder sei im Hinblick auf Misswirtschaft oder Veruntreuung unter den gegebenen Umständen nur schwer oder gar nicht möglich gewesen. Es sei in diesem Zusammenhang beispielsweise zu erwähnen, dass für E im Zeitraum vom 17. September 2007 bis 30. September 2010 Bankbezüge in der Höhe von rund Fr. 90'000.-- getätigt worden seien. Sowohl der Zweck der Bezüge als auch deren Verwendung seien unbekannt geblieben (Erw. 5a). Ausserdem habe A Rechnungen für allgemeine Rechts- und Steuerberatung in nicht nachvollziehbarer Höhe gestellt (Erw. 5c). Ihr Verhalten habe fundamental den Sorgfaltspflichten einer Beirätin und den zu schützenden Interessen der verbeirateten Person widersprochen. Offensichtlich habe dieses sowohl den durch die Massnahme zu schützenden Familienfrieden als auch die Gesundheit von E gefährdet (Erw. 9b). Die von A begangenen Pflicht- und Sorgfaltspflichtverletzungen seien in ihrer Gesamtheit als grobe Nachlässigkeit im Sinne von aArt. 445 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren gewesen. Eine vernünftig handelnde und den (objektiven) Mündelinteressen verpflichtete Beirätin hätte sich nicht so verhalten. Das Verwaltungsgericht hielt sodann fest, dass die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde die Amtsenthebung im Sinne von aArt. 445 Abs. 1 ZGB zu Recht angeordnet habe (Erw. 11a). A habe sich zudem gegenüber den Behörden zum Teil sehr unkooperativ verhalten. Als Beispiel sei die Aufforderung der Direktion des Innern des Kantons Zug vom 8. Oktober 2010 (unter Hinweis auf die Straffolgen im Unterlassungsfall) zu erwähnen, wonach sie eine umfassende und detaillierte Auflistung ihrer Honorare für ihre Tätigkeit als "allgemeine Rechts- und Steuerberaterin" einzureichen gehabt hätte. Dieser Aufforderung habe sie jedoch nur dürftig Folge geleistet und lediglich die bezogenen Akontozahlungen aufgelistet, aus welchen sich keine Rückschlüsse auf die Art und den Umfang der ausgeübten Tätigkeiten hätten ziehen lassen und auch eine Kontrolle verunmöglicht hätten (Erw. 5c). Des Weiteren habe der Regierungsrat des Kantons Zug am 16. Juni 2011 gegen A ein Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB eingeleitet (Erw. 9c).

c) Mit Beschluss vom 16. August 2011 bestätigte der Bürgerrat der Gemeinde C die kombinierte Beiratschaft und ernannte I zum neuen Beirat. Gemäss Ziffer 3 des Beschlusses wurde er mit folgenden Aufgaben betraut: "Der Beirat hat die finanziellen wie administrativen

4 Urteil i.S. A c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) F 2016 64 Angelegenheiten von E zu regeln und im Rahmen seines Amtes Einkommen und Vermögen der Verbeirateten zu verwalten. Er ist der gesetzliche Vertreter bei der Abwicklung der verschiedenen Geschäfte und hat zudem die Aufgabe, eine Revision des Geldflusses seit Beginn der Beiratschaft vorzunehmen und den Bürgerrat über das Ergebnis zu informieren". Gleichzeitig wies der Bürgerrat den Antrag von J, Tochter von E, betreffend ihre Einsetzung als Beirätin für ihre Mutter ab.

Gegen diesen Beschluss des Bürgerrats erhob J am 6. und 7. September 2011 Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Beschluss vom 21. Februar 2012 wies dieser die Beschwerde betreffend das Gesuch um ihre Einsetzung als Beirätin ab und die Beschwerde gegen die Einsetzung und Beauftragung von I als Beirat teilweise gut, indem er feststellte, dass die Formulierung von Ziffer 3 des Beschlusses dem Beirat u.a. Aufgaben zuweise, die ihm nicht ohne Zustimmung der verbeirateten E zugewiesen werden könnten. Er änderte Ziffer 3 des Dispositivs des Bürgerratsbeschlusses dahingehend, dass der Beirat im Rahmen der kombinierten Beiratschaft nach aArt. 395 Abs. 1 und 2 ZGB bei den Rechtsgeschäften gemäss aArt. 395 Abs. 1 Ziff. 1 - 9 ZGB mitzuwirken und gemäss aArt. 395 Abs. 2 ZGB das Vermögen von E zu verwalten habe. Zudem habe er die Aufgabe, eine Revision des Geldflusses seit Beginn der Beiratschaft vorzunehmen und den Bürgerrat der Gemeinde C über das Ergebnis zu informieren.

d) Mit Schreiben vom 27. Juni 2012, unterzeichnet von E, wurde der Bürgerrat der Gemeinde C um sofortige Aufhebung der Beiratschaft ersucht. In der Folge eröffnete der Bürgerrat ein Abklärungsverfahren und ersuchte E um Einreichung eines Arztberichtes. In seiner Beurteilung vom 10. August 2012 führte der Hausarzt von E, Dr. med. K, Gemeinde C, zu ihren Handen aus, dass sie sich in einem guten körperlichen Allgemeinzustand befinde. Es bestehe eine stabile demenzielle Erkrankung und ein chronisches depressives Zustandsbild, das durch die familiäre Belastung und durch die juristischen und finanziellen Auseinandersetzungen verursacht werde.

e) Mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 übergab der Bürgerrat der Gemeinde C die Verfahrensakten zuständigkeitshalber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug.

f) Mit Entscheid vom 12. Februar 2013 beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) den Beirat I über die laufende Erwachsenenschutzmassnahme nach aArt. 395 Abs. 1 und 2 ZGB hinaus im Sinne einer vorsorglichen

5 Urteil i.S. A c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) F 2016 64 Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB, E in der Personensorge begleitend zu unterstützen und sie bei der Erledigung von administrativen Angelegenheiten und bei – über die alltäglichen Handlungen hinausgehenden – Rechtsgeschäften zu vertreten. Ausserdem habe er sie bei der Erledigung von finanziellen Angelegenheiten – insbesondere bei der Einkommens- und Vermögensverwaltung – vollumfänglich zu vertreten. Gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB wurde E die Handlungsfähigkeit hinsichtlich der Vermögens- und Einkommensverwaltung und hinsichtlich der Erledigung von – über die alltäglichen Handlungen hinausgehenden – Rechtsgeschäften vorläufig entzogen. Alle von ihr unterzeichneten Vollmachten wurden per sofort im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB widerrufen.

g) Im Auftrag der KESB erstattete der Ambulante Psychiatrische Dienst des Kantons Zug (APD) am 16. Mai 2013 ein Gutachten, welches von Dr. med. L, APD, und von M, APD, unterzeichnet ist. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass E an einer mittelgradigen Demenz leide. Der Beginn einer Demenz sei vom Hausarzt bereits im Jahre 2006 diagnostiziert worden. Bei E seien eine schwere Beeinträchtigung der zeitlichen, örtlichen und situativen Orientierung, Störung des Kurz- und Langzeitgedächtnisses, der Auffassung und des Lernens neuer Informationen festgestellt worden. Informationen über ihre persönliche Anamnese und ihre aktuelle Lebenssituation könne sie nicht mehr geben. Sie verstehe nicht mehr, was mit ihr geschehe. Sie könne die Beziehungen zu ihrer Familie, dem Familienunternehmen, zur eigenen Wohnsituation und den sie umgebenden Betreuungspersonen nicht mehr erfassen oder einschätzen. Kompliziertere Anweisungen verstehe sie nicht. Ihr Urteilsvermögen sei aufgrund der dementiellen Erkrankung und der damit verbundenen stark betroffenen kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt. Eigene Entscheidungen könne sie nicht mehr treffen und anstehende Probleme nicht lösen. Es fehle ihr die Fähigkeit, einen bestimmten Sachverhalt zu verstehen und die Information in rationaler Weise zu verarbeiten. Sie könne Art, Bedeutung und Tragweite eines Geschäfts nicht mehr erfassen und damit fehle die Voraussetzung, sich ein Urteil und einen eigenen Willen zu bilden und dem Willen entsprechend zu handeln. Die bei ihr festgestellte örtliche, zeitliche und situative Desorientierung und die Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen schlössen bereits die Erkenntnisfähigkeit aus, womit auch die Fähigkeit zur rationalen Beurteilung und das Vermögen, sich über die Tragweite und die Zweckmässigkeit der in Frage stehenden Handlung ein Urteil zu bilden, fehle. Es habe des Weiteren eine grosse Beeinflussbarkeit/ Suggestibilität von E festgestellt werden können, die sich aufgrund ihres willigen, fügsamen, nachgiebigen und hinnehmenden Wesens ergebe. Sie komme nämlich je-

6 Urteil i.S. A c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) F 2016 64 der Aufforderung so gut es gehe nach, wehre sich kaum und erdulde alles, weshalb das Risiko, durch Dritte manipuliert zu werden, deutlich erhöht sei.

h) Mit Entscheid vom 25. Juni 2013 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die für E nach altem Vormundschaftsrecht errichtete kombinierte Beiratschaft nach aArt. 395 Abs. 1 und 2 ZGB per sofort auf und entliess I per 25. Juni 2013 unter Verdankung der geleisteten Dienste aus seinem Amt als Beirat. Sie hob sodann die mit Entscheid vom 12. Februar 2013 für E erlassenen vorsorglichen Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB per sofort auf und ordnete für sie eine umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 398 ZGB an mit den gesetzlichen Rechten und Pflichten und der Wirkung, dass die Handlungsfähigkeit entfalle. Alle von ihr unterzeichneten Vollmachten und Aufträge würden per 25. Juni 2013 erlöschen, soweit sie nicht ohnehin wegen Urteilsunfähigkeit bereits ab Ausstellung unwirksam seien. Als neue Beiständin ernannte die KESB D, dipl. Sozialarbeiterin FH/MAS Sozialarbeit und Recht. Zur Begründung verwies die KESB auf das Gutachten des APD vom 16. Mai 2013, wonach E an einer psychischen Störung (Demenz) leide, welche aufgrund der Ausprägung zu ihrer Urteilsunfähigkeit geführt habe. Bereits ihre Erkenntnis-, aber auch in besonderem Mass ihre Willensumsetzungsfähigkeit seien hochgradig beeinträchtigt. Dabei handle es sich um einen Schwächezustand im Sinne des Gesetzes. E sei nicht mehr zur Wahrung ihrer eigenen Interessen in der Lage. In Kombination mit der festgestellten hohen Suggestibilität und Beeinflussbarkeit, welche gemäss Sachverhalt auch wiederholt und andauernd ausgenutzt worden sei, erweise sich das Wohl und der Schutz von E als gefährdet und eine besondere Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 398 Abs. 1 ZGB sei gegeben. Eine umfassende Beistandschaft sei die geeignete Massnahme, um ihrer Gefährdung zu begegnen. Die Erfahrungen mit der altrechtlichen Beiratschaft und der Sachverhalt zeigten auf, dass mildere Massnahmen den Schutz von E nicht im erforderlichen Umfang gewährleisten könnten. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei sie nicht mehr in der Lage, Handlungen, die sich zu ihrem Nachteil auswirken könnten, zu verhindern oder abzuwenden. Vielmehr komme sie aufgrund ihrer erhöhten Beeinflussbarkeit/ Suggestibilität und aufgrund ihres willigen, fügsamen und nachgiebigen Wesens den Aufforderungen nach Unterzeichnung von ihr vorgehaltenen Dokumenten, Vollmachtserteilungen und in ihrem Namen verfassten Schreiben, Rechtsbegehren und Rechtshandlungen nach, ohne dass sie deren Sinn und Bedeutung für ihr eigenes Leben zu erfassen vermöge. Der Sachverhalt zeige auf, dass auch in jüngster Zeit beständig neue Eingaben, Rechtsbegehren, Schreiben und Rechtshandlungen im Namen von E verfasst worden seien, obwohl ihre Urteilsunfähigkeit zwischenzeitlich gutachterlich erwiesen sei und überdies auch für Laien ersichtlich sein dürfte. Damit sei erwiesen, dass E wieder-

7 Urteil i.S. A c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) F 2016 64 holt ein fremder Wille als der eigene untergeschoben und sie von Personen aus ihrem Umfeld als ihr Sprachrohr missbraucht worden sei. Eine Vertretungsbeistandschaft als mildere Massnahme müsste, um mit Blick auf diese besondere Problematik den Schutz von E zu gewährleisten, derart weitgehend ausgestaltet werden, dass sie inhaltlich einer umfassenden Beistandschaft gleichkäme.

i) Mit Entscheid Nr. 2013/1577 vom 17. Dezember 2013 setzte die KESB die Entschädigungen für die ehemals als Beirätin tätige A für die Jahre 2008, 2009 und 2010 auf je Fr. 10'000.-- und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Mai 2011 auf Fr. 6'670.-bzw. insgesamt auf Fr. 36'670.-- fest. Es werde davon Kenntnis genommen, dass keine Genehmigung der Bürgergemeinde Gemeinde C für den erstatteten Bericht und die Rechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Mai 2011 vorliege. Es werde ausserdem davon Kenntnis genommen, dass die Bürgergemeinde der Gemeinde C für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 22. August 2011 auf eine Berichts- und Rechnungsablage verzichtet habe.

Gegen den KESB-Entscheid Nr. 2013/1577 vom 17. Dezember 2013 reichte A am 3. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Zusprechung einer höheren Mandatsentschädigung. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren F 2014 8. Am 2. April 2014 beantragte A die Sistierung des Verfahrens bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend Prüfung und Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung vorliege. Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 sistierte die Vorsitzende der fürsorgerechtlichen Kammer das Verfahren F 2014 8 bis zum Entscheid der KESB betreffend Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung.

j) Mit Entscheid Nr. 2015/2095 vom 3. November 2015 genehmigte die KESB den von A erstatteten Schlussbericht und die eingereichte Schlussrechnung vom 18. Juni 2012 für die vom 1. Januar 2011 bis 31. Mai 2011 dauernde Betreuung der im Sinne von aArt. 395 ZGB verbeirateten E. Die KESB stellte fest, dass die Schlussrechnung ein Vermögen der Verbeirateten per 31. Mai 2011 von Fr. 2'236'934.15 ausweise, dankte der ehemaligen Beirätin A für die geleisteten Dienste und entlastete sie vom Amt. Des Weiteren wies die KESB darauf hin, dass sie die Entschädigung für die Mandatsführung vom 1. Januar 2008 bis 31. Mai 2011 im Entscheid Nr. 2013/1577 vom 17. Dezember 2013 festgesetzt habe. Für ihre Tätigkeit als Beirätin im Jahr 2007 habe A eine Entschädigung von Fr. 8'072.80 erhalten. Damit habe die KESB sämtliche – grundsätzlich separat zu behandelnden und nicht Bestandteil der Schlussrechnung bildenden – Entschädigungsan-

8 Urteil i.S. A c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) F 2016 64 sprüche von A betreffend ihre Amtszeit vom 17. September 2007 bis 31. Mai 2011 als Beirätin für E abgehandelt und festgesetzt.

A reichte am 7. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein und beantragte die Abänderung von Ziffer 1 des KESB-Entscheids Nr. 2015/2095 vom 3. November 2015. Der erstattete Schlussbericht und die eingereichte Schlussrechnung vom 18. Juni 2012 seien für die Betreuung vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2011 zu genehmigen und Ziffer 2 des Dispositivs sei aufzuheben. Eventualiter sei die Entschädigung rein für die Beiratschaft vom 1. Juni 2011 bis zum 30. September 2011 auf Fr. 7'392.85 festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 14. Juli 2016 trat das Verwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde ein, da die von A erhobenen Rügen nicht den vom angefochtenen KESB-Entscheid Nr. 2015/2095 vom 3. November 22015 definierten Verfahrensgegenstand betreffen würden (F 2015 76).

k) Angesichts der im Verfahren F 2015 76 erfolgten rechtskräftigen Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung fiel der Sistierungsgrund für das Verfahren F 2014 8 (Höhe der Mandatsentschädigung) weg (vgl. lit. A/i vorstehend), sodass das Verwaltungsgericht die Sistierung aufhob und nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Urteil vom 16. März 2017 die gegen den KESB-Entscheid Nr. 2013/1577 vom 17. Dezember 2013 erhobene Beschwerde abwies. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Höhe der von der KESB zugesprochenen Entschädigung von Fr. 36'670.-- (inkl. Spesen) nicht zu beanstanden sei.

l) Am 26. September 2016 liess A bei der KESB folgende Anträge stellen:

1. Es sei ein formeller Verzichtsbeschluss in Bezug auf das Gesuch vom 22. März 2011 zu erlassen. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Zustimmung zum ergänzenden Privatmandat für den Zeitraum vom 17. September 2007/1. Februar 2008 bis 31. Mai 2011 bereits erfolgt sei.

3. Subeventualiter sei der Mandatsvereinbarung vom 15. Juni 2011 gestützt auf aArt. 422 Ziff. 7 ZGB die Zustimmung zu erteilen. 4. Ziffer 1 bis 3 seien bis 31. Oktober 2016 zu behandeln, ansonsten die Gesuchstellerin davon ausgehe, dass keine Zustimmung notwendig sei oder die Zustimmung stillschweigend erteilt worden sei.

5. Die Parteikosten seien nach Gesetz zu verlegen. Insbesondere sei der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung infolge Nachfassens und Nichtbehandelns des Gesuchs innert Frist auszurichten.

9 Urteil i.S. A c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) F 2016 64

m) Mit Entscheid Nr. 2016/1427 vom 18. Oktober 2016 trat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) auf die Anträge 1 bis 3 vom 26. September 2016 nicht ein, sprach A keine Parteientschädigung zu und auferlegte ihr eine Spruchgebühr von Fr. 500.--. Zur Begründung legte die KESB dar, dass A ihr Mandat als Beirätin per 31. Mai 2011 habe niederlegen müssen. Als die Mandatsvereinbarung am 15. Juni 2011 von A und von E unterschrieben worden sei, sei A bereits durch den Regierungsrat ihres Mandats enthoben worden. Eine Zuständigkeit des Bürgerrates der Gemeinde C bzw. der Direktion des Innern gestützt auf aArt. 422 Ziff. 7 ZGB sei somit nicht mehr gegeben. Es habe weder in der Vergangenheit eine Zuständigkeit des Bürgerrates der Gemeinde C und der Direktion des Innern zur Genehmigung der in Frage stehenden Mandatsvereinbarung bestanden noch bestehe aktuell diesbezüglich eine Zuständigkeit der KESB. Auf das vorliegende Gesuch sei somit gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass E zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Mandatsvereinbarung am 15. Juni 2011 bzw. bereits zuvor betreffend die Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung nicht mehr urteilsfähig gewesen sei (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012, Erw. 11a). Es gehe keinesfalls an, dass sich A, anstatt aufgrund der Schutzbedürftigkeit von E eine Ausdehnung der vormundschaftlichen Massnahme zu beantragen, sich privatrechtlich mandatieren lasse, um faktisch dasselbe Resultat für die Verbeiratete zu erreichen und sich gleichzeitig im Ergebnis jeder Kontrolle der Vormundschaftsbehörde über ihre Tätigkeit ausserhalb der Beiratschaft im eigentlichen Sinn zu entziehen (vgl. erwähntes Urteil des Verwaltungsgerichts, Erw. 5d). Es bleibe mithin festzustellen, dass in diesem Bereich keine Entschädigung im Rahmen der Beiratschaft erfolgen könne und entsprechende Forderungen durch A auf dem Zivilweg geltend zu machen seien.

B. Gegen den Entscheid Nr. 2016/1427 der KESB vom 18. Oktober 2016 liess A am 21. November 2016 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und das Folgende beantragen:

1. In Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen KESB-Entscheids sei die Vorinstanz anzuweisen, auf den 1. Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. September 2016 einzutreten.

2. In Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen KESB-Entscheids sei die Vorinstanz anzuweisen, auf den 2. Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. September 2016 einzutreten.

10 Urteil i.S. A c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) F 2016 64 3. In Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen KESB-Entscheids sei die Vorinstanz anzuweisen, auf den 2. [recte wohl: 3.] Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. September 2016 einzutreten.

4. In Aufhebung von Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen KESB-Entscheids sei die Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren angemessen unter dem Aspekt der Billigkeit zu entschädigen.

5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Des Weiteren liess die Beschwerdeführerin folgenden Verfahrensantrag stellen:

1. Es seien die vollständigen Akten der Vorinstanz und diejenigen des Verfahrens F 2015 76 (Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung) beizuziehen.

Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin darlegen, dass sich E zum Schutz vor den finanziellen Begehrlichkeiten ihrer Kinder nach aArt. 395 Abs. 1 und 2 ZGB auf eigenes Begehren freiwillig habe verbeiraten lassen. Die für sie bis dahin langjährig tätig gewesene Beschwerdeführerin sei – nebst der schon bestehenden privaten Mandatierung – zur Beirätin ernannt worden. Die bisherige Tätigkeit (private Mandatierung) der Beschwerdeführerin als Nachfolgerin des zuerst der Anwaltskanzlei in Auftrag gegebenen Mandats sei mit Wissen und Zustimmung der Vormundschaftsbehörde weitergeführt worden. Die Aufteilung der Leistungen für die Beiratschaft und das Privatmandat seien nach den Weisungen der Vormundschaftsbehörde erfolgt. Zweifellos sei E in der Lage gewesen, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu kontrollieren und sie nötigenfalls zu ersetzen. Die diesbezügliche Urteilsfähigkeit sei allseitig anerkannt worden. Es habe von keiner Seite einen Antrag auf Anpassung der vormundschaftlichen Massnahme gegeben. Im Gegenteil sei nach wiederholter Prüfung durch die Vormundschaftsbehörde die Weiterführung der Beiratschaft als geeignete und verhältnismässige behördliche Massnahme bestätigt worden. Die entsprechenden Beschlüsse seien durch alle drei Kinder von E anerkannt worden. Die Urteilsunfähigkeit für das konkrete Rechtsgeschäft zu einem konkreten Zeitpunkt (i.c. ein über Jahre dauerndes Auftragsverhältnis) lasse sich vorliegend nicht im Nachhinein beweisen. Eine rückwirkende Anpassung einer Erwachsenenschutzmassnahme sei nicht möglich. Am 22. März 2011 habe die Beschwerdeführerin kraft ihres Amtes als Beirätin (damals noch im Amt) bei der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde mit deren Absprache vorsorglich ein formelles Genehmigungsverfahren nach aArt. 422 Ziff. 7 ZGB eingeleitet, welches bis heute hängig sei. Am 26. September 2016 habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem (ergänzenden) Privatmandat verschiedene Anträge gestellt. Auf die Anträge 1 und 2 sei die Vorinstanz ohne jede Begründung nicht eingetreten.

11 Urteil i.S. A c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) F 2016 64 Auf den Antrag 3 sei sie wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht eingetreten. Die sachliche Zuständigkeit sei gegeben, da das Gesuch noch während der Mandatszeit eingereicht worden sei. Auf die definitive Unterzeichnung des bereinigten Vertrags komme es nicht an, da es lediglich um Anpassungen gegangen sei und der Bürgerrat vom Mandatsverhältnis Kenntnis gehabt habe, sodass die schriftliche Abfassung des faktischen Vertragsverhältnisses nur noch eine Formsache gewesen sei. Der Zeitpunkt der Auslösung der sachlichen Zuständigkeit falle damit mit der Gesuchstellung zusammen und nicht mit der definitiven Fassung des Mandatsvertrages. Die Nichteinreichung der definitiven Fassung wäre somit höchstenfalls als eine auflösende Bedingung zu werten gewesen und hätte das Gesuch hinfällig werden lassen. Anders formuliert habe das Gesuch unter dem Vorbehalt der Einreichung eines unterschriebenen Vertrags gestanden.

Mit ergänzender Begründung vom 22. November 2016 liess die Beschwerdeführerin darlegen, aus dem Umstand, dass der Bürgerrat das Genehmigungsverfahren sistiert habe, könne nicht geschlossen werden, dass er die mündlich erteilte Zustimmung habe widerrufen wollen oder dass er nicht bereit gewesen wäre, das Gesuch an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er das Gesuch vielmehr abgewiesen bzw. die Genehmigung nicht erteilt.

C. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 beantragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte die KESB aus, dass von der Beschwerdeführerin erst eine unterschriebene Mandatsvereinbarung zwischen ihr und E präsentiert worden sei, als die Beschwerdeführerin nicht mehr als Beirätin eingesetzt gewesen sei. Eine Zuständigkeit gestützt auf aArt. 422 Ziff. 7 ZGB des Bürgerrates der Gemeinde C respektive der Aufsichtsbehörde sei zu diesem Zeitpunkt betreffend das Privatmandat für den Zeitraum vom 17. September 2007/1. Februar 2008 bis 31. Mai 2011 nicht mehr gegeben. In diesem Zusammenhang sei zu wiederholen, dass für die Zeit, als die Beschwerdeführerin noch als Beirätin für E geamtet habe, eine solche Vereinbarung ohnehin wegen vorhandener Interessenkollision bzw. fehlender Bestellung eines Kollisionsbeistands wie auch allfälliger Urteilsunfähigkeit von E nicht zulässig gewesen wäre. Nach der sofortigen Beendigung ihres Mandats als Beiratsperson habe die Beschwerdeführerin überdies aufgrund der weiter bestehenden Beiratschaft nach aArt. 395 ZGB für E mit der Aufgabe, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu regeln und ihr Vermögen zu verwalten, und mit der Folge der Be-

12 Urteil i.S. A c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) F 2016 64 schränkung ihre Handlungsfähigkeit in diesen Bereichen gar keine solche private Mandatsvereinbarung rechtsgültig mit E selber abschliessen können.

D. Mit Eingabe vom 9. März 2017 liess die Beschwerdeführerin darlegen, dass namentlich der Regierungsrat des Kantons Zug den tatsächlichen Willen und das Wohl von E ausgeblendet und dass auch das Verwaltungsgericht den Kniefall vor ihren Kindern nicht gescheut habe. E sei es "an der N Strasse" bestens gegangen. Die tatsächlichen Familienverhältnisse seien missinterpretiert worden und das sei wesentlich. E sei auf sich alleine gestellt gewesen und habe ihr Leben mit Hilfe der Beschwerdeführerin organisiert. Der Bürgerrat der Gemeinde C habe seine Zustimmung mehrmals erteilt, soweit dies überhaupt noch zu erwähnen sei, falls es nicht notorisch sei. Eine Ablehnung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sei nicht mehr zu erwarten. Die Beschwerdeführerin habe vom überforderten Bürgerrat der Gemeinde C kaum Unterstützung bekommen. Schliesslich sei die Frage aufzuwerfen, was durch die Absetzung der Beschwerdeführerin für E besser geworden sei bzw. welchen Vorteil sie durch die vollkommene behördliche Kontrolle ab 2013 erhalten habe. Bei ihr sei es danach gesundheitlich bergab gegangen und es seien enorme Kosten entstanden. Der neue Beirat sei nicht kontrollierbar und unfähig gewesen und die neue Beiständin verschwende Geld. Es sei erneut festzustellen, dass das ergänzende Privatmandat zulässig und gültig sowie zwischen den Parteien während Jahren vollzogen und teilweise auch bereits bezahlt worden sei. Es habe diesbezüglich keine Unsicherheit bestanden. Somit könne auch nicht Jahre später die Nichtigkeit herbeibehauptet werden. Die Weigerung der Vorinstanz, als sachlich zuständige Behörde, das seit 22. März 2011 hängige Verfahren in geeigneter Form abzuschliessen und stattdessen zusätzliche Unsicherheiten zu schaffen, binde Ressourcen und verursache auf vielen Seiten unnötige und unverhältnismässig hohe Kosten. Nach den Berechnungen der Beschwerdeführerin seien diese zwischenzeitlich höher als ihre gesamten Forderungen. Sie habe ein rechtlich geschütztes Interesse, nicht länger zermürbt zu werden und ohne weitere Verzögerung und Verfahren endlich Klarheit zu erhalten.

E. Am 9. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 16'168.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) ein.

13 Urteil i.S. A c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) F 2016 64 Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Gemäss Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) i.V.m. § 58 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB) je in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die neuen Bestimmungen in den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 Abs. 1 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976 (VRG) anwendbar. In materieller Hinsicht sind die neuen Bestimmungen ab deren Inkrafttreten, d.h. ab 1. Januar 2013, anwendbar (für den Erwachsenenschutz Art. 14 Abs. 1 SchlT ZGB, für den Kindesschutz Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB). Die vom angefochtenen Entscheid betroffene E hat ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde C, sodass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist vom Entscheid der KESB Nr. 2016/1427 vom 18. Oktober 2016 berührt und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde wurde schliesslich fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, sodass sie zu prüfen ist.

2. Nach Art. 14 Abs. 1 SchlT ZGB gilt für den Erwachsenenschutz das neue Recht ab dessen Inkrafttreten, d.h. ab 1. Januar 2013. Hängige Verfahren werden mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung von der neu zuständigen Behörde weitergeführt und das neue Verfahrensrecht findet Anwendung (Art. 14a Abs. 1 und 2 SchlT ZGB). In casu kommt in materieller Hinsicht das bis 31. Dezember 2012 in Kraft gewesene alte Erwachsenenschutzrecht zur Anwendung, da es im angefochtenen KESB-Entscheid Nr. 2016/ 1427 vom 18. Oktober 2016 um die Genehmigung einer aus dem Jahr 2011 stammenden Mandatsvereinbarung zwischen E und der ehemaligen Beirätin A geht.

14 Urteil i.S. A c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) F 2016 64 2.1 Nach aArt. 417 Abs. 1 ZGB hat die Beistandschaft unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Mitwirkung eines Beirates auf die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person keinen Einfluss. Die Amtsdauer und die Entschädigung werden von der Vormundschaftsbehörde festgestellt (aArt. 417 Abs. 2 ZGB). Nach Massgabe von aArt. 417 Abs. 2 ZGB liegt es an der jeweiligen Vormundschaftsbehörde, die Beistandsentschädigungen im Einzelfall festzulegen. Der Beistand hat mithin nicht etwa dem Verbeiständeten für seine Aufwendungen Rechnung zu stellen, sondern er hat seine diesbezügliche Eingabe bei der ihn beauftragenden Behörde zu machen, für welche die Entschädigungsforderung einen (unverbindlichen) Antrag darstellt (Basler Kommentar ZGB I-Biderbost, aArt. 417 N 38). Im Gegensatz zur Vormundschaft bedeutet Beistandschaft regelmässig Teilfürsorge und zwar nicht eine einheitliche, sondern eine höchst divergente. Das kann bzw. muss sich bei der Entschädigung entsprechend auswirken; sie ist grundsätzlich individuell nach Mühe und Aufwand sowie unter Berücksichtigung allenfalls notwendiger Spezialkenntnisse zu bestimmen. Es werden in aller Regel dieselben Entschädigungsrichtlinien zur Anwendung gelangen wie bei Vormundschaften; das gilt – mutatis mutandis – sowohl für die Bemessung der Entschädigung und die Art der Festsetzung als auch für die Frage nach dem Entschädigungsträger (BSK ZGB I, a.a.O., aArt. 417 N 39). Nach aArt. 416 ZGB hat der Vormund Anspruch auf eine Entschädigung, die aus dem Vermögen des Bevormundeten entrichtet und von der Vormundschaftsbehörde für jede Rechnungsperiode nach der Mühe, welche die Verwaltung verursacht, und nach dem Ertrag des Vermögens festgesetzt wird. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass aArt. 416 ZGB direkt nur bei der Vormundschaft Anwendung findet. Wie bereits erwähnt, richtet sich die Entschädigung des Beistands formell nach Art. 417 Abs. 2 ZGB. Es steht indessen nichts im Weg, für die Entschädigung des Beistands die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei der Vormundschaft. Dies haben Lehre und Rechtsprechung für die Verwaltungsbeistandschaft ausdrücklich festgehalten. Das Gleiche muss aber auch für die anderen Formen der Beistandschaft und die Beiratschaft gelten (BSK ZGB I-Geiser, aArt. 416 N 1). Massgebend sind die Art der geleisteten Tätigkeit und die wirtschaftliche Lage des Mündels. Zudem muss der konkrete Aufwand im Einzelfall beachtet werden. Verlangt die Tätigkeit besondere berufliche Fähigkeiten, ist sie auch entsprechend zu honorieren. Gegebenenfalls sind für die einzelnen innerhalb des gleichen Mandats getätigten Arbeiten unterschiedliche Ansätze festzulegen, wobei der Vormundschaftsbehörde ein grosses Ermessen zukommt (BSK ZGB I-Geiser, a.a.O., aArt. 416 N 11 und 12).

2.2 Nach aArt. 444 ZGB hat der Vormund bei Ablauf der Amtsdauer (aArt. 442 ZGB) oder bei Eintritt von Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründen (aArt. 443 ZGB) die not-

15 Urteil i.S. A c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) F 2016 64 wendigen Geschäfte der Vormundschaft weiter zu führen, bis sein Nachfolger das Amt übernommen hat. Der Vormund ist von der Vormundschaftsbehörde seines Amtes zu entheben, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit oder eines Missbrauchs seiner amtlichen Befugnisse schuldig macht, eine Handlung begeht, die ihn der Vertrauensstellung unwürdig erscheinen lässt oder wenn er zahlungsunfähig wird (aArt. 445 Abs. 1 ZGB). Genügt er seinen vormundschaftlichen Pflichten nicht, so kann ihn die Vormundschaftsbehörde, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, aus dem Amt entlassen, sobald die Interessen des Bevormundeten gefährdet sind (aArt. 445 Abs. 2 ZGB). Die Literatur weist darauf hin, dass der bisherige Amtsträger sein Amt lediglich dann bis zur Übergabe an einen Nachfolger weiterführen muss, wenn es nach aArt. 442 oder aArt. 443 ZGB erloschen ist. Auch die Gesetzessystematik verdeutlicht, dass aArt. 444 ZGB nur bei den in aArt. 442 und 443 ZGB aufgeführten Beendigungsgründen Anwendung findet, da diese drei Artikel unter dem Titel "B. Entlassung, Nichtwiederwahl" stehen. Weder bei den in aArt. 441 ZGB (Handlungsunfähigkeit oder Tod des Vormunds) genannten Beendigungsgründen noch bei aArt. 445 ZGB (Amtsenthebung) besteht ein Weiterführungsrecht, aber auch keine Weiterführungspflicht (BSK ZGB I-Geiser, a.a.O., aArt. 441-444 N 26 f.). Verfügt die Vormundschaftsbehörde die Amtsenthebung (bzw. die Amtsentlassung), enden damit die mit dem vormundschaftlichen Amt verbundenen Befugnisse. Der Vormund kann keine die Person des Mündels betreffenden Anordnungen mehr treffen, die gesetzliche Vertretung erlischt und der Mandatsträger hat keine Befugnis zur Vermögensverwaltung mehr. Bei der Amtsenthebung nach aArt. 445 ZGB ist aArt. 444 ZGB (Pflicht des Vormunds zur Weiterführung der notwendigen Geschäfte bis zu deren Übernahme durch seinen Nachfolger) nicht anwendbar. Es besteht weder eine Weiterführungspflicht noch ein Weiterführungsrecht. Mit Rechtskraft der Amtsenthebungsverfügung trägt die Vormundschaftsbehörde die volle Verantwortung für die Wahrung der Mündelinteressen. Die aArt. 451 bis 453 ZGB (betreffend Schlussbericht und -rechnung) sind aber auch hier anwendbar (BSK ZGB I-Geiser, a.a.O., aArt. 445 N 17).

3. Umstritten und zu prüfen ist vorliegend, ob die KESB in ihrem Entscheid Nr. 2016/1427 vom 18. Oktober 2016 zu Recht auf die Anträge der Beschwerdeführerin vom 26. September 2016 nicht eingetreten ist. Sie ersuchte die KESB um den Erlass eines formellen Verzichtsbeschlusses in Bezug auf das Gesuch vom 22. März 2011 (Ziffer 1), eventualiter um die formelle Feststellung, dass die Zustimmung zum ergänzenden Privatmandat für den Zeitraum vom 17. September 2007 bzw. vom 1. Februar 2008 bis 31. Mai 2011 bereits erfolgt sei (Ziffer 2), subeventualiter um die Genehmigung der Mandatsvereinbarung vom 15. Juni 2011 gestützt auf aArt. 422 Ziff. 7 ZGB (Ziffer 3).

16 Urteil i.S. A c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) F 2016 64

3.1 Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass zwei der drei Kinder von E, G und H, am 22. April 2008 beim Bürgerrat der Gemeinde C gegen die Beschwerdeführerin ein Amtsenthebungsgesuch einreichen liessen. Mit Beschluss vom 22. September 2009 wies der Bürgerrat das Amtsenthebungsgesuch ab, woraufhin G und H beim Regierungsrat eine Verwaltungsbeschwerde einreichen liessen. Im Wissen um das zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem, d.h. seit 22. April 2008, über verschiedene Instanzen hängige Amtsenthebungsverfahren ersuchte die Beschwerdeführerin den Bürgerrat am 22. März 2011 um die Genehmigung einer umfassenden Mandatsvereinbarung und reichte ihm einen nicht unterzeichneten Entwurf ein. Mit Beschluss vom 31. Mai 2011 hiess der Regierungsrat die Beschwerde von G und H gut und hob den Beschluss des Bürgerrates vom 22. September 2009 auf. Er enthob die Beschwerdeführerin ihres Amtes als Beirätin von E und wies den Bürgerrat an, für sie eine neue Beirätin bzw. einen neuen Beirat zu ernennen. Am 15. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin dem Bürgerrat eine von E und von ihr unterzeichnete Mandatsvereinbarung ein. Am 25. Oktober 2012 bestätigte das Verwaltungsgericht die Korrektheit des Regierungsratsbeschlusses (Verfahren V 2011 92/94). Am 26. September 2016 schliesslich ersuchte die Beschwerdeführerin die KESB um den Erlass eines formellen Verzichtsbeschlusses in Bezug auf das Gesuch vom 22. März 2011 (Ziffer 1), eventualiter um die formelle Feststellung, dass die Zustimmung zum ergänzenden Privatmandat für den Zeitraum vom 17. September 2007 bzw. vom 1. Februar 2008 bis 31. Mai 2011 bereits erfolgt sei (Ziffer 2), subeventualiter um die Genehmigung der Mandatsvereinbarung vom 15. Juni 2011 gestützt auf aArt. 422 Ziff. 7 ZGB (Ziffer 3).

3.2 Nach aArt. 422 Ziff. 7 wird für Verträge zwischen Mündel und Vormund die Zustimmung der Aufsichtsbehörde gefordert, nachdem die Beschlussfassung der Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist. Für Verträge mit einer gewissen Tragweite zwischen Mündel und Vormund ist die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden vorgeschrieben. Die Zustimmung erfolgt regelmässig erst nach Abschluss des Rechtsgeschäfts, sodass dieses bis zur rechtskräftigen Zustimmung in der Schwebe ist. Seine Gültigkeit steht unter der Bedingung, dass die Zustimmung erfolgt (BSK ZGB I-Geiser, aArt. 421/422 N 1 und 3). Da der Verwaltungsbeirat ein gesetzlicher Vertreter ist, der das Vermögen selbständig zu verwalten hat und in diesem Umfang der verbeirateten Person wie einem Mündel die Handlungsfähigkeit entzogen ist, besteht kein Grund, hier von den Grundsätzen über die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden abzuweichen (BSK, a.a.O., aArt. 421/422 N 8). Ob die Zustimmung nach aArt. 421 f ZGB auch bei Handlungen des Mitwirkungsbeirates erforderlich ist, wird in der Lehre unterschiedlich beurteilt. Nach herr-

17 Urteil i.S. A c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) F 2016 64 schender Lehre ist die Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden überflüssig, weil der Mitwirkungsbeirat nicht gesetzlicher Vertreter ist und die Interessen der verbeiratenen Person dadurch genügend gewahrt sind, dass sie selber allen Handlungen zustimmen muss (BSK, a.a.O., aArt. 421/422 N 9).

3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass spätestens seit Februar 2008 ein Mandatsverhältnis zwischen ihr und E bestanden habe. Des Weiteren habe sie dem Bürgerrat der Gemeinde C den Entwurf für eine Mandatsvereinbarung bereits am 22. März 2011 und somit vor der Amtsenthebung durch den Regierungsrat am 31. Mai 2011 zur Genehmigung eingereicht. Aus diesem Grund sei die sachliche Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde für die Genehmigung der am 15. Juni 2011 unterzeichneten Mandatsvereinbarung zu bejahen.

3.3.1 Nach eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin spätestens seit Februar 2008 zusätzlich zu ihrem Amt als Beirätin (kombinierte Beiratschaft, welche eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft beinhaltet) von E im Rahmen eines Mandatsverhältnisses tätig. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass für Verträge zwischen Mündel und Verwaltungsbeirätin die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden vorgeschrieben ist, dass die Zustimmung regelmässig erst nach Abschluss des Rechtsgeschäfts erfolgt und dass die Verträge bis zur rechtskräftigen Zustimmung in der Schwebe sind. Die Gültigkeit steht somit unter der Bedingung der vormundschaftsbehördlichen Zustimmung (vgl. Erw. 3.2 vorstehend). Mangels Vorliegens einer solchen Zustimmung kommt dem von der Beschwerdeführerin erwähnten "Mandatsverhältnis" – soweit die Verwaltungsbeiratschaft betroffen ist – keine Rechtsgültigkeit zu, sodass sie daraus auch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Soweit für die Mitwirkungsbeiratschaft betreffende Rechtsgeschäfte eine Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden überflüssig ist (vgl. Erw. 3.2 vorstehend), ist auch keine sachliche Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden gegeben, sodass die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen ist.

3.3.2 Einzugehen ist zudem auf das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie dem Bürgerrat der Gemeinde C den Entwurf für eine Mandatsvereinbarung bereits am 22. März 2011 und somit vor der Amtsenthebung durch den Regierungsrat am 31. Mai 2011 zur Genehmigung eingereicht habe. Aus diesem Umstand sei die sachliche Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde für die Genehmigung der am 15. Juni 2011 unterzeichneten Mandatsvereinbarung abzuleiten.

18 Urteil i.S. A c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) F 2016 64 In Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage ist darauf hinzuweisen, dass gleichzeitig mit der Amtsenthebung der Beschwerdeführerin durch den Regierungsrat vom 31. Mai 2011 auch alle damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin geendet haben (vgl. Erw. 2 vorstehend). Die Beschwerdeführerin legte dem Bürgerrat der Gemeinde C die vom 15. Juni 2011 datierende Mandatsvereinbarung betreffend den Zeitraum vom 17. September 2007 bzw. vom 1. Februar 2008 bis 31. Mai 2011 zu einem Zeitpunkt vor, als sie nicht mehr (Verwaltungs-) Beirätin war. Da aArt. 422 Ziff. 7 ZGB nur auf Verträge zwischen Mündel und Vormund bzw. Verwaltungsbeirätin zur Anwendung kommt, entfällt eine sachliche Zuständigkeit des Bürgerrates der Gemeinde C respektive der Aufsichtsbehörde und somit auch der KESB als Rechtsnachfolgerin des Bürgerrates der Gemeinde C betreffend Mitwirkung an diesem Rechtsgeschäft. Da die Beschwerdeführerin eine unterzeichnete Mandatsvereinbarung erst am 15. Juni 2011 und somit nach ihrer Amtsenthebung eingereicht hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012, Erw. 11a, V 2011 92/94), vermag sie aus dem Umstand, dass sie den nicht unterzeichneten Entwurf für die Mandatsvereinbarung bereits am 22. März 2011 und somit vor der Amtsenthebung eingereicht hat, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Gleiche gilt für den Weiterzug des Regierungsratsbeschlusses vom 31. Mai 2011 an das Verwaltungsgericht. Der Regierungsrat entzog nämlich einer allfälligen Beschwerde gegen seinen Beschluss die aufschiebende Wirkung, was das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. August 2011 bestätigte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass zwei der drei Kinder von E bereits am 22. April 2008 ein Amtsenthebungsgesuch gegen die Beschwerdeführerin eingereicht hatten, welches am 15. Juni 2011 schon von der zweiten Instanz entschieden worden ist. Es geht aus den Akten nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie bis nach ihrer Amtsenthebung zugewartet hat, um das Gesuch für eine vormundschaftliche Zustimmung für das nach ihren Angaben bereits seit Februar 2008 andauernde Mandatsverhältnis einzuholen. Es bleibt mithin festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Einreichung der privaten Mandatsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und E eine sachliche Zuständigkeit des Bürgerrates der Gemeinde C bzw. der Aufsichtsbehörde gestützt auf aArt. 422 Ziff. 7 ZGB für die Genehmigung der privaten Mandatsvereinbarung vom 15. Juni 2011 nicht (mehr) zu bejahen war. Da das Gleiche für die KESB als Rechtsnachfolgerin des Bürgerrates der Gemeinde C gilt, trat sie somit zu Recht nicht auf die Anträge der Beschwerdeführerin vom 26. November 2016 ein und die Beschwerdeführerin ist auf den Zivilweg zu verweisen.

19 Urteil i.S. A c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) F 2016 64 4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass E angesichts der altrechtlichen Verbeiratung nach aArt. 395 Abs. 1 und 2 ZGB (kombinierte Beiratschaft, welche eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft beinhaltet) mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit in den von der Verwaltungsbeiratschaft betroffenen Bereichen gar nie – weder mit der Beschwerdeführerin noch mit jemandem anderen – eine rechtsgültige Mandatsvereinbarung abschliessen konnte. Auch in den übrigen Bereichen kann eine private Mandatsvereinbarung zwischen E und der Beschwerdeführerin aus den folgenden Gründen nicht als rechtsgültig betrachtet werden.

4.1 Die Beschwerdeführerin befand sich in einer Interessenkollision. In seinem rechtskräftigen Urteil vom 25. Oktober 2012 legte das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang dar, dass sie ein klares erhebliches eigenes finanzielles Interesse an dem von ihr zusätzlich zur Beiratschaft übernommenen privaten Mandat und an dessen Bewirtschaftung gehabt und dass eine latente Interessenkollision bestanden habe (vgl. Erw. 5a des erwähnten Urteils). Sie habe nicht zwischen ihrem Amt als Beirätin und ihrem privaten Auftrag unterschieden und dadurch den durch die Beiratschaft gesetzten Rahmen überschritten. Anstatt aufgrund der Schutzbedürftigkeit von E eine Ausdehnung der vormundschaftlichen Massnahme zu beantragen, habe sie sich privatrechtlich mandatieren lassen, um faktisch dasselbe Resultat für die Verbeiratete zu erreichen und sich gleichzeitig im Ergebnis jeder Kontrolle der Vormundschaftsbehörde über ihre Tätigkeiten ausserhalb der Beiratschaft im eigentlichen Sinne zu entziehen (Erw. 5d und 6b des erwähnten Urteils). Nicht zuletzt verhindere eine Personalunion von privater Beraterin und Beirätin faktisch den nötigen Schutz der dementen E vor eventuell unnötigen, fehlerhaften oder zu teuren Beratungsleistungen durch die - immer auch im eigenen Interesse handelnde - Beirätin. Der zumindest abstrakte Interessenkonflikt falle umso mehr ins Gewicht, als die verbeiratete Person offensichtlich in einer sehr engen Beziehung – möglicherweise gar in einem Abhängigkeitsverhältnis – zur Beschwerdeführerin zu stehen scheine (Erw. 5d des erwähnten Urteils). Es bleibt mithin festzuhalten, dass die dargestellte Interessenkollision der Rechtsgültigkeit der Mandatsvereinbarung im Weg steht.

4.2 Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Urteilsunfähigkeit von E. In seinem rechtskräftigen Urteil vom 25. Oktober 2012 führte das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang aus, dass kein Zweifel an der stark eingeschränkten Urteilsfähigkeit und der leichten Beeinflussbarkeit von E bestehen könne (Erw. 4a des erwähnten Urteils). Sie leide an einer fortgeschrittenen Demenz und sei nur schon aufgrund ihrer Vergesslichkeit und leichten Beeinflussbarkeit nicht selber genügend urteilsfähig, um die Tragweite der hier zur Disposition

20 Urteil i.S. A c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) F 2016 64 stehenden und für sie durchaus einschneidenden Vorkehren selber beurteilen und die Beauftragte, d.h. die Beschwerdeführerin, kontrollieren zu können (Erw. 5a und b des erwähnten Urteils). Schliesslich bleibt noch zu erwähnen, dass sich E am 15. Juni 2011 nicht einmal mehr an den kurz zuvor erlassenen Regierungsratsentscheid über die Amtsenthebung der Beschwerdeführerin genau erinnern konnte (Erw. 11a des erwähnten Urteils). Es bleibt mithin festzuhalten, dass die dargestellte Urteilsunfähigkeit von E eine Rechtsgültigkeit der Mandatsvereinbarung verunmöglicht.

4.3 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die "sogenannte private Mandatsführung" bereits vor der Beiratschaft für E durch das Anwaltsbüro O und die dort angestellte Beschwerdeführerin bestanden hat. Zu beachten ist jedoch, dass diese private Mandatsführung nach der Errichtung der Beiratschaft und vor allem in der Person der inzwischen zur Beirätin ernannten Beschwerdeführerin eine ganz andere Qualität bekommen hat und deshalb einer vormundschaftlichen Genehmigung bedurfte. Die beiden Konstellationen sind nicht vergleichbar miteinander (vgl. Erw. 5d und 12b des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012).

4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bürgerrat der Gemeinde C habe seine Zustimmung in Aussicht gestellt, sodass sie sich auf den Gutglaubensschutz nach Art. 3 ZGB berufen könne (Replik, Ziff. 4).

Ein solches "Inaussichtstellen" ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin selbst aus einer – unbestrittenermassen nicht vorhandenen – Zustimmung des Bürgerrates der Gemeinde C nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchte. Es ist nämlich zu beachten, dass das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 25. Oktober 2012 (V 2011 92/94) ihr Verhalten (Doppelmandat) als eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. als eine Verletzung der sie treffenden gesetzlichen Pflichten qualifiziert hat, was letztlich zur Mandatsenthebung geführt habe. Ein Fall von Gutglaubensschutz nach Art. 3 ZGB und Art. 9 BV ist somit ohnehin zu verneinen.

5. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Sachverhalt genügend abgeklärt ist und sich daher die Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugenbefragungen erübrigt. Angesichts der Amtsenthebung der Beschwerdeführerin durch den Regierungsrat per 31. Mai 2011 war der Bürgerrat der Gemeinde C und seine Aufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Einreichung der Mandatsvereinbarung vom 15. Juni 2011 für ei-

21 Urteil i.S. A c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) F 2016 64 ne allfällige Genehmigung dieser Vereinbarung im Sinne von aArt. 422 Ziff. 7 ZGB sachlich nicht (mehr) zuständig. Da das Gleiche für die KESB als Rechtsnachfolgerin des Bürgerrates der Gemeinde C gilt, trat sie somit zu Recht nicht auf die Anträge der Beschwerdeführerin vom 26. September 2016 ein. Eine Entschädigung im Rahmen der Beiratschaft kann in diesem Bereich nicht erfolgen und entsprechende Forderungen hätte die Beschwerdeführerin auf dem Zivilweg geltend zu machen. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ist der Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren keine Entschädigung "unter dem Aspekt der Billigkeit" zuzusprechen (Beschwerde, vierter Antrag). Neben den vorliegenden Verfahrensakten standen dem Gericht in sämtlichen Verfahren, in denen die Beschwerdeführerin beteiligt war, stets die gleichen 22 (16 von KESB und 6 von der Beschwerdeführerin eingereichten) Bundesordner zur Verfügung, sodass entgegen der Beschwerdeführerin keine weiteren Akten in das Verfahren beizuziehen sind. Selbst wenn eine sachliche Zuständigkeit der damaligen Vormundschaftsbehörde bzw. der KESB zur Genehmigung der Mandatsvereinbarung zu bejahen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Vereinbarung zwischen E und der Beschwerdeführerin aus den in Erwägung 4 vorstehend dargestellten Gründen nicht als rechtsgültig betrachtet werden könnte und daher eine Genehmigung ohnehin zu verweigern wäre. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 50.-- und Fr. 10'000.-- (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom 30. August 1977, jeweils in der aktuellen Fassung). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Kostenverordnung). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).

Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist ihr daher eine Spruchgebühr aufzuerlegen, die auf Fr. 2'000.-- festgesetzt wird. Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu.

22 Urteil i.S. A c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) F 2016 64

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel und mit Rechnung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug und an die Beiständin D.

Zug, 27. April 2017

Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

F 2016 64 — Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.04.2016 F 2016 64 — Swissrulings