Skip to content

Kantonsgericht 1. Abteilung 18.11.2020 A1 2019 50

November 18, 2020·Deutsch·Zug·1. Abteilung·PDF·7,477 words·~37 min·16

Summary

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1997 in D.________ geschlossenen Ehe

Full text

%FILENAMEK% 1. Abteilung A1 2020 76

Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó, Abteilungspräsident i.V. Kantonsrichterin lic.iur. C. Frey Kantonsrichter Dr. A. Staub Gerichtsschreiberin MLaw F. Hügli

Entscheid vom 7. Juli 2021

in Sachen

A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Klägerin,

gegen

C.________, Beklagten,

betreffend

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt D.________ geschlossenen Ehe

Seite 2/17

Rechtsbegehren

Klägerin 1. Die zwischen den Parteien am tt.mm.2008 in D.________ geschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die der Ehe entsprossene Tochter E.________, geb. tt.mm.2014 sei unter die elterliche Sorge und Obhut der Mutter zu stellen. Es sei festzustellen, dass E.________ ihren Wohnsitz bei der Mutter habe. 3. Auf eine gerichtliche Festlegung eines Betreuungs- und Ferienrechtes sei zu verzichten, wobei festzuhalten sei, dass Besuche des Beklagten frühzeitig, mindestens aber zwei Monate im Voraus abzusprechen seien und sich der Beklagte verpflichtet, bei der Planung auf bereits gemachte Pläne von E.________ und der Klägerin Rücksicht zu nehmen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt von E.________ einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'350.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen als Barunterhalt zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats und praxisgemäss indexiert, mindestens bis zum 18. Altersjahr und längstens bis zur Beendigung einer angemessenen Ausbildung von E.________. 5. Auf eine Teilung des während der Ehe erarbeiteten Freizügigkeitsguthabens sei gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 281 Abs. 1 ZPO zu verzichten. 6. Sollte das Gericht die hälftige Teilung des Pensionskassenguthabens vornehmen, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 67'323.00 zuzüglich die zukünftig bis zum Urteilszeitpunkt auflaufenden Schulden zu bezahlen. 7. Die Vermieterschaft F.________, vertreten durch G.________AG, sei anzuweisen, den Mietvertrag für die Wohnung in H.________, auf den Namen der Klägerin zu übertragen. 8. Die Untervermieter I.________ und J.________ seien anzuweisen, den Untermietvertrag "Subletting Agreement 50% Cellar Appartment" für die Miete des Kellerabteils in H.________, auf den Namen der Klägerin zu übertragen. 9. Es sei festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, ohne Zustimmung des Beklagten über das Mietzinsdepot bei der K.________ zu verfügen und den sich ergebenden Saldo aus dem Mietzinsdepot nach Auflösung des Mietvertrages auf sich selber zu übertragen. 10. Es sei festzustellen, dass jeder zu Eigentum erhalten soll, was sich derzeit in seinem Besitz befinde oder auf seinen Namen laute. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten.

Sachverhalt

1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt D.________. Aus ihrer Ehe ist die Tochter E.________, geb. tt.mm.2014, hervorgegangen.

2. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug ES 2018 436 vom 10. Januar 2019 (nachfolgend: Eheschutzentscheid) wurde festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Dauer aufzuheben, und bereits seit tt.mm.2018 getrennt leben. Ausserdem wurde E.________ unter die Obhut der Mutter gestellt, der Vater verpflichtet, die erforderlichen Zustimmungserklärungen unverzüglich abzugeben, damit E.________ gegen Zecken geimpft und bei der IV-Stelle und im Kindergarten angemeldet

Seite 3/17

werden kann und damit bei E.________ der HNO-Eingriff beim L.________ Kantonsspital vorgenommen werden kann. Weiter wurde der Vater unter anderem berechtigt und verpflichtet, E.________ zuerst jedes zweite Wochenende am Samstag und ab 1. Juli 2019 jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend zu betreuen (act. 1/8).

Am 31. Oktober 2019 reichte der Beklagte gegen die Klägerin ein Gesuch um Abänderung dieses Eheschutzentscheids ein, auf welches zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde (Verfahren ES 2019 648).

3. Am 5. November 2020 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug gegen den Beklagten die Scheidungsklage ein und begründete damit die Rechtshängigkeit (act. 1; Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 198 lit. c ZPO; Art. 9 Abs. 2 IPRG).

4. Die Scheidungsklage vom 5. November 2020 samt Beilagen wie auch die Präsidialverfügung, die Vorladung zur Einigungsverhandlung und der Editionsentscheid vom 10. November 2020 wurden dem Beklagten am 5. März 2021 rechtshilfeweise zugestellt (act. 10).

5. An der Einigungsverhandlung vom 8. April 2021 konnte keine Einigung herbeigeführt werden, da der Beklagte der Verhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben ist (act. 14).

6. Mit Eingabe vom 17. April 2021 (Posteingang: 22. April 2021) reichte der Beklagte eine Durchführbarkeitserklärung ein (act. 18). Mit Eingabe vom 10. April 2021 (Posteingang: 26. April 2021) ersuchte der Beklagte darum, dass ihm sämtliche Post auch per E-Mail gesandt werde (act. 19).

7. Am 22. April 2021 unterbreitete der Referent den Parteien (per E-Mail) einen schriftlichen Vergleichsvorschlag. Der Vergleich kam nicht zustande (act. 20–23).

8. Mit E-Mail vom 30. April 2021 wies der Referent den Beklagten darauf hin, dass die bisherige E-Mail-Korrespondenz einzig zum Zweck erfolgt sei, eine gütliche Einigung zu erzielen, und dass inskünftig keine E-Mail-Korrespondenz mehr geführt werde. Weiter wies er den Beklagten darauf hin, dass die Zustellung – da er innert Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet habe – mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug erfolge (act. 23).

9. Am 11. Mai 2021 reichte die Klägerin die begründete Scheidungsklage mit den eingangs genannten Anträgen ein (act. 24).

10. Der Beklagte wurde mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert. Er reichte innert Nachfrist keine Klageantwort ein (act. 25–27).

Seite 4/17

Erwägungen

1. Die Ehefrau ist schweizerische Staatsangehörige, der Ehemann deutscher Staatsangehöriger. Die Ehefrau wohnt im Kanton Zug, der Ehemann in Österreich. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vor.

1.1 Gemäss Art. 59 IPRG sind die schweizerischen Gerichte zuständig für Klagen auf Scheidung am Wohnsitz des Beklagten (lit. a) und am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist (lit. b). Das Kantonsgericht Zug ist somit in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG sowie Art. 198 lit. c und Art. 274 ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig. Diese Zuständigkeit besteht auch hinsichtlich der Kinderbelange (Art. 85 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 5 ff., insbesondere Art. 10 des Haager Kindesschutzübereinkommens [HKsÜ; SR 0.211.231.011]), der Unterhaltsbeiträge (Art. 2 und Art. 5 Ziff. 2 LugÜ bzw. Art. 63 Abs. 1 IPRG), des Güterrechts (Art. 63 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 51 lit. b IPRG) und des Vorsorgeausgleichs (Art. 63 Abs. 1bis IPRG).

1.2 Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 61 IPRG [Statusfrage]; Art. 85 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 HKsÜ [Minderjährigenschutz]; Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht [HUntÜ, SR 0.211.213.01; Kinderunterhalt]; Art. 49 IPRG i.V.m. Art. 8 HUntÜ [nachehelicher Unterhalt]; Art. 54 Abs. 1 lit. a und b IPRG [Güterrecht]; Art. 63 Abs. 2 IPRG und Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.2 [Vorsorgeausgleich]).

2. Die Parteien leben unbestrittenermassen seit dem tt.mm.2018 getrennt (Ziffer 1 des Dispositivs des Eheschutzentscheids [act. 1/8]). Bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage am 5. November 2020 sind mehr als zwei Jahre verstrichen. Der Scheidungsanspruch ist daher gegeben (Art. 114 ZGB) und die Ehe antragsgemäss (Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens) zu scheiden.

3. Im Folgenden ist über die Nebenfolgen der Scheidung zu befinden. Wie zu zeigen ist, ist die Angelegenheit auch bezüglich der Nebenfolgen spruchreif, sodass nicht zur Hauptverhandlung vorzuladen war (vgl. Art. 223 Abs. 2 ZPO).

4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (namentlich elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr, Kindesunterhalt) schreibt Art. 296 ZPO vor, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Abs. 1) und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Abs. 3). Es gelten damit die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (BGE 143 III 624 E. 5.2.2). Das Gericht ist verpflichtet, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen. Die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen, entbindet die Beteiligten indessen nicht von ihrer Pflicht, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (sog. Mitwirkungspflicht). Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (Urteile des Bundesgerichts 5A_242/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2.1, 5A_1000/2018 vom 3. Mai 2019 E. 3.1.2 und 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.3; Maier, Die konkrete

Seite 5/17

Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen [Berechnung], FamPra.ch 2/2020, S. 314 ff., 332).

Für die güterrechtliche Auseinandersetzung, den nachehelichen Unterhalt und die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag der Familienwohnung gelten die Verhandlungs- (Art. 277 Abs. 1 ZPO) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der Verhandlungsmaxime zufolge haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, substanziiert darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Für das Bestreiten gelten grundsätzlich nicht so strenge Anforderungen wie für das Substanziieren von Behauptungen. Als Regel gilt, dass die Bestreitung so detailliert erfolgen muss, dass die behauptungsbelastete Partei erkennen kann, welche Behauptungen bestritten und zu beweisen sind. Bei bloss pauschaler Bestreitung darf das Gericht die behaupteten Tatsachen als unbestritten annehmen. Gemäss der Dispositionsmaxime darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Urteile des Bundesgerichts 5A_710/2009 vom 22. Februar 2010 vom E. 2.3.1 und 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1; Hurni, Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO N 41).

Hinsichtlich der Teilung des Guthabens aus beruflicher Vorsorge gelten die Untersuchungs- (Art. 277 Abs. 3 ZPO) und die Offizialmaxime. Das bedeutet, dass das Scheidungsgericht die erforderlichen Angaben betreffend Höhe der Altersguthaben grundsätzlich von Amtes wegen einzuholen hat, wobei sich auch aus den Art. 122 ff. ZGB keine uneingeschränkte Untersuchungsmaxime ergibt. Den Parteien obliegt es daher im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, dem Gericht die notwendigen Tatsachen und Beweismittel zu unterbreiten. Mit anderen Worten trifft die Parteien eine aktive Mitwirkungspflicht, weshalb die Parteien angehalten werden dürfen, dem Gericht die Höhe der Austrittsleistungen mitzuteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2; Jungo/Grütter, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, 3. A. 2017, Anh. ZPO Art. 281 N 12; Meyer Honegger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Anh. ZPO Art. 277 N 15 f.).

5. Zu beurteilen ist zunächst die elterliche Sorge über E.________. Die Klägerin beantragt die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an sich (Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens). Der Beklagte liess sich dazu nicht vernehmen und stellte keine Anträge.

5.1 Die Klägerin begründet ihren Antrag damit, dass sich der Beklagte nie gross um E.________ gekümmert habe. Das letzte Mal habe er E.________ an Weihnachten 2019 betreut. Seither sei es nur zu sporadischen Kontakten gekommen. Der Umgang mit dem Beklagten sei sehr schwierig. Er interessiere sich nicht gross für E.________. Wenn er sich aber dann einmal melde oder einen Besuch plane, erwarte er, dass seine Ansprüche sofort und kurzfristig erfüllt würden. E.________ leide an einer genetisch bedingten Entwicklungsstörung. Früh sei klar gewesen, dass E.________ abgeklärt werden müsse. Der Beklagte habe jegliche Abklärungen verweigert und sich gegen Impfungen, IV-Anmeldung und notwendige genetische Abklärungen gewehrt. Er habe nicht gewollt, dass E.________ einen separativen Kindergarten besucht und sei auch nicht bereit gewesen, Behandlungen und Abklärungen in Bezug auf die Augen und Rachenmandeln von E.________ vorzunehmen. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens habe der Beklagte verpflichtet werden müssen, diverse Zustimmungen zu erteilen. Heute besuche E.________ eine separative Sonderschule der Heilpädagogischen Schule in

Seite 6/17

M.________. E.________ solle sich trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen optimal körperlich und geistig entfalten können. Dies sei nur möglich, wenn die Realität anerkannt werde und bei E.________ die notwendigen Abklärungen getätigt und Massnahmen angeordnet werden könnten. Der Beklagte sei nicht bereit, die Realität anzuerkennen und verweigere bis heute die Mitwirkung in diesen Fragen (act. 24 Rz 8 ff.).

5.2 Ein Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil aber die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl eines (minderjährigen) Kindes am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Eine solche Ausnahme fällt etwa in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen. Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird. Dieser Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7; 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7; Urteile des Bundesgerichts 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4, 5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 4.2 und 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4).

Die Alleinsorge eines Elternteils sah das Bundesgericht etwa als zulässig an, wenn aufgrund anhaltender Kommunikationsunfähigkeit zwischen den Eltern anstehende Entscheidungen in Kinderbelangen nicht getroffen werden konnten. Die Alleinzuteilung zufolge beeinträchtigter Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit lässt sich indes nur rechtfertigen, wenn diese Defizite chronisch sind und sich negativ auf das Kindeswohl auswirken (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.5; 142 III 56 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_89/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3 f.).

5.3 Vorliegend ist unbestritten und ergibt sich auch aus dem Eheschutzentscheid, dass wegen fehlender Zustimmungen seitens des Beklagten notwendige Abklärungen betreffend E.________ (namentlich der HNO-Eingriff am L.________ Kantonsspital mit den erforderlichen vorgängigen Abklärungen betreffend Augen oder Rachenmandeln) nicht in die Wege geleitet und notwendige Entscheidungen in gesundheitlichen Belangen (namentlich Zeckenimpfung), Versicherungsbelangen (IV-Anmeldung) oder in schulischen Belangen (separative Sonderschule) nicht getroffen werden konnten (vgl. Ziffer 2.2.1 des Dispositivs des Eheschutzentscheids [act. 1/8]). Seit dem Eheschutzentscheid vom 10. Januar 2019 hat sich daran nichts Wesentliches geändert; zumindest ist nicht aktenkundig, dass sich die

Seite 7/17

Kommunikation unter den Eltern verbessert hat. Zu einem Standortgespräch an der Heilpädagogischen Schule vom 21. September 2020 etwa erschien der Beklagte verspätet, weil er offenbar zum Heilpädagogischen Dienst gefahren ist. Nachdem er am Standortgespräch ein paar Fotos von E.________ geschossen hatte, ist er wieder gegangen. Offenbar wusste er damals nicht, dass E.________ seit 1,5 Jahren diese Schule besuchte (act. 24 Rz 8 Ziff. 6). Hinzu kommt, dass der Beklagte – anders als zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheids – nicht mehr im Kanton Zug, sondern in N.________ wohnt, was sich auf die Kommunikation zwischen den Parteien nicht förderlich auswirkt. Würde E.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, müsste davon ausgegangen werden, dass ihr Wohl erheblich gefährdet würde. Denn wichtige Entscheidungen – solche stehen gerade bei einem Kind mit Entwicklungsstörung regelmässig und häufig an – könnten nicht getroffen werden, und es bedürfte jeweils behördlicher oder gerichtlicher Mitwirkung (siehe bereits Eheschutzentscheid), um solche Entscheidungen zu treffen. Ein Ausdruck fehlender Mitwirkung ist auch der Umstand, dass der Beklagte es unterlassen hat, sich im vorliegenden Verfahren schriftlich vernehmen zu lassen. Der Einwand, es sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich, in die Schweiz zu reisen (oder ein Zustelldomizil zu bezeichnen), wirkt vorgeschoben, wenn der Beklagte gleichzeitig mitteilt, dass er jeweils nur sporadisch in N.________ sei (act. 18 und 19), zeigt er doch damit, dass er eine rege (Geschäfts-)Reisetätigkeit ausübt. Nach dem Gesagten ist E.________ daher unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen.

5.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten nicht geregelt werden muss, da E.________ unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin gestellt wird (Art. 52fbis Abs. 1 AHVV e contrario).

6. Die Klägerin beantragt, E.________ sei unter ihre Obhut zu stellen (Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens). Abgesehen von einigen wenigen Kontakten mit dem Vater, so die Klägerin, habe sie sich alleine um E.________ gekümmert (act. 24 Rz 8 ff.). Der Beklagte stellt auch diesbezüglich keine Anträge.

E.________ wurde bereits mit Eheschutzentscheid vom 10. Januar 2019 (act. 1/8) unter die Obhut der Klägerin gestellt. Es gibt keinen Grund, daran etwas zu ändern. E.________ Wohl ist am meisten gedient, wenn sie unter der Obhut der Klägerin bleibt, zu der sie eine gute Bindung hat und die sich aktiv um ihr Wohl kümmert (Alltagsbetreuung nebst Organisation der Fremdbetreuung, Gesundheit, Versicherung, Schule usw.; vgl. zu den Kriterien der Obhutszuteilung statt Vieler: Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. A. 2017, Art. 298 ZGB N 5 f. mit Hinweisen). Gegenteiliges hat der Beklagte im Übrigen nicht behauptet.

7. Hinsichtlich des Besuchs- und Ferienrechts (persönlicher Verkehr) beantragt die Klägerin, auf eine gerichtliche Festlegung zu verzichten, wobei festzuhalten sei, dass Besuche des Beklagten frühzeitig, mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen seien und der Beklagte zu verpflichten sei, bei der Planung auf bereits gemachte Pläne von E.________ und der Klägerin Rücksicht zu nehmen (Ziffer 3 des klägerischen Rechtsbegehrens). Der Beklagte stellt keine Anträge.

Seite 8/17

7.1 Zur Begründung ihres Antrags macht die Klägerin geltend, seit Weihnachten 2019 sei es nur sporadisch zu Kontakt zwischen dem Beklagten und E.________ gekommen. Die Kontakte im Jahr 2020 hätten wie folgt stattgefunden: Am 6. Januar sei der Beklagte kurzfristig vorbeigekommen, um Finken von E.________ zu bringen; er sei ungefähr um 20.15 Uhr aufgetaucht und eine Stunde geblieben. Am 13. Januar habe er sich gemeldet, weil er eine Strumpfhose für E.________ bringen wollte; die Klägerin habe kurzfristig zugesagt. Am 24. Februar sei der Beklagte wieder sehr kurzfristig vorbeigekommen; weil E.________ nicht mit ihm habe mitgehen wollen, seien alle zusammen auf dem Spielplatz hinter dem Haus spielen gegangen. An E.________ Geburtstag habe sich der Beklagte gemeldet und gefragt, wie das Programm aussehe; die Parteien hätten dann einen kurzen gemeinsamen Video-Call durchgeführt. Am 9. Juli sei der Beklagte ganz kurzfristig am Abend gekommen. Am 21. September habe das Standort-Perspektiven-Gespräch an der Heilpädagogischen Schule stattgefunden, zu dem der Kläger verspätet erschienen sei; nach dem Gespräch habe er ein paar Fotos von E.________ geschossen und sei wieder gegangen. Zu weiteren Kontakten sei es im Jahr 2020 nicht gekommen, obwohl sich die Klägerin immer wieder bemüht habe. Sie habe ihn beispielsweise am 17. Mai 2020 per SMS gefragt, ob er E.________, wie von ihm gewünscht, in der ersten Sommerferienwoche betreuen werde; der Beklagte habe sich erst am 25. Mai 2020 gemeldet und gesagt, er könne derzeit keine Betreuung übernehmen und auch keine Ferien. Auf erneute Anfrage am 10. Juni 2020 habe er geantwortet, er könne E.________ aus finanziellen Gründen, wenn überhaupt, dann nur zu Hause bei der Klägerin, betreuen. Am 23. Mai 2020 habe die Klägerin versucht, den Beklagten auf dem Natel zu erreichen, damit E.________ ihm zum Geburtstag gratulieren könne. Der Beklagte habe den Anruf nicht entgegengenommen und sich den ganzen Tag nicht gemeldet. Am 31. August 2020 habe die Klägerin den Beklagten per Telefon fragen wollen, ob er an einem Elternabend teilnehmen möchte und ob er Fragen zum Sechsjahres-Check habe. Da er nicht geantwortet habe, habe sie ihm eine E-Mail geschrieben. Der Beklagte habe sich nicht gemeldet. Am 10. November 2020 habe die Klägerin den Beklagten über die Ferienplanung 2021 informiert. Eine Reaktion sei nicht erfolgt. Am 17. Dezember 2020 habe E.________ an die Eltern des Beklagten Weihnachtsgeschenke geschickt. Eine Reaktion sei ebenfalls nicht erfolgt. Der Beklagte habe sich erst am 24. Februar 2021 bei der Klägerin gemeldet und ihr Vorwürfe gemacht. Plötzlich am 25. April 2021 habe sich der Beklagte bei der Klägerin gemeldet und gesagt, er wolle E.________ sehen. Als die Klägerin ihm mitgeteilt habe, dass sie mit E.________ verreise, habe er verlangt, dass die Klägerin ihm umgehend den Aufenthaltsort von E.________ mitteile. Die Klägerin habe dann ihre Pläne für das Wochenende so verschoben, dass der Beklagte E.________ am 2. Mai 2021 für einen Spaziergang habe sehen können. Sie habe den Beklagten gebeten, ihr bis am Abend des 1. Mai 2021 Bescheid zu geben. Die Rückmeldung sei dann erst am Sonntagnachmittag, 2. Mai 2021, gekommen. Seit über einem Jahr habe der Beklagte E.________ am 2. Mai 2021 das erste Mal über zwei Stunden gesehen. Der Beklagte interessiere sich nicht für E.________, sondern melde sich nur, wenn es ihm gerade passe (act. 24 Rz 8 ff.).

7.2 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Was als angemessener persönlicher Verkehr zu verstehen ist, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Dabei steht dem Richter ein grosser Ermessensspielraum zu. Er entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (E. 4). Massgebend für die Gewährung, den Umfang und die

Seite 9/17

Ausgestaltung des Rechts auf persönlichen Verkehr ist stets das Kindeswohl; allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück (Art. 4 ZGB; BGE 123 III 445 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 3.3, 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E. 4.3 und 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 3.3; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 273 ZGB N 10).

7.3 Vorliegend ist aufgrund der von der Klägerin geschilderten und unbestritten gebliebenen Umständen auf die fixe Regelung eines physischen Besuchs- und Ferienpflichtrechts zu verzichten. Die lange nachrichtenlose Abwesenheit des Beklagten hat bereits Anfang 2020 dazu geführt, dass E.________ ihren Vater nicht mehr alleine sehen wollte. Am 24. Februar 2020 (act. 24 Rz 8) musste die Klägerin E.________ begleiten. Dies dürfte sich nicht verbessert haben. Des Weiteren ist mit dem Wegzug des Beklagten nach N.________ ein regelmässiges Wochenendbesuchsrecht ohnehin nicht praktikabel. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Beklagten ist auch nicht damit zu rechnen, dass sich der Kontakt zwischen dem Beklagten und E.________ mit Festlegung einer fixen Besuchspflicht verbessern bzw. wieder etablieren würde. Die Klägerin verwehrt sich einem Kontakt zwischen dem Beklagten und E.________ nicht. Im Gegenteil, hat sie sich doch mehrmals beim Beklagten gemeldet, so etwa am 17. Mai, 23. Mai, 31. August, 10. November und 17. Dezember 2020 (act. 24 Rz 8). Dass sie sich nicht dagegen verwehrt, ergibt sich auch aus ihrem Rechtsbegehren, wonach Besuche mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen seien und der Beklagte zu verpflichten sei, bei der Planung auf bereits gemachte Pläne von E.________ und der Klägerin Rücksicht zu nehmen. Insofern ist auch mit der Festlegung eines Besuchsrechts (ohne gleichzeitige Besuchspflicht) von jeweils eher kurzer Dauer – in casu jeweils ein physischer Kontakt pro Monat für acht Stunden – nicht davon auszugehen, dass die Klägerin dem Beklagten einen darüber hinausgehenden Kontakt zu E.________ verweigern würde, wenn der Beklagte dies wünscht und er dies frühzeitig ankündigt. Die Zusprechung eines über diesen monatlichen Kontakt hinausgehenden Besuchsrechts wäre mit dem Kindeswohl von E.________ nicht vereinbar. Abgesehen davon ist es aufgrund des bisher praktizierten Kontakts auch unrealistisch, dass der Beklagte ein ausgedehnteres Besuchsrecht überhaupt ausüben würde. Würde es allerdings gänzlich den Parteien überlassen, Besuche vorgängig abzusprechen, wie dies die Klägerin beantragt, wäre zu befürchten, dass sich die Parteien nicht auf Termine einigen könnten, was dem Kindeswohl zuwiderliefe. Deshalb ist der Beklagte zu berechtigen, die Tochter E.________ einmal im Monat an einem Wochenende, Samstag oder Sonntag, von morgens bis abends für acht Stunden, vorerst in Begleitung der Klägerin, zu besuchen. Zwecks Wochenendplanung ist – auch aufgrund der bisherigen Erfahrung mit dem Kontakt des Beklagten zu E.________ seit dessen Wegzug nach N.________ – der Besuch auf den ersten Sonntag des Monats festzulegen und hat der Beklagte sein Erscheinen vorgängig zu bestätigen. Anderslautende Absprachen bleiben jederzeit möglich.

7.4 Trotz des langen Kontaktunterbruchs ist es wichtig, dass E.________ den Kontakt zu ihrem Vater behält. Dass dies allein mit dem Wochenendbesuchsrecht erreicht werden kann, ist – auch in Anbetracht des bisherigen Kontakts – fraglich. Hinzu kommt, dass bei E.________ retardiertem Entwicklungsstand (E. 7.5) primär nicht einzelne, langdauernde Kontakte, sondern vielmehr (relativ) häufige, kurze Kontakte mit dem Ziel, einen gänzlichen Kontaktunterbruch zu vermeiden, anzustreben sind (Erinnerungskontakte im weitesten Sinne; vgl. auch Büchler/Enz, Der persönliche Verkehr, FamPra.ch 2018 S. 911 ff., 934 f.). Deshalb ist das

Seite 10/17

vorgenannte physische Kontaktrecht zu erweitern um einen wöchentlichen, kurzen Kontakt mittels Videotelefonie. Der Beklagte und E.________ hatten auch bereits Kontakt mittels Videotelefonie, so etwa an E.________ Geburtstag (act. 24 Rz 8). Die Klägerin hat den Videoanruf aufzubauen, das Gespräch soll dann – ab einer kurzen Übergangszeit – aber nicht im Beisein der Klägerin erfolgen.

7.5 Anzumerken ist, dass E.________ gemäss Auskunft der Mutter auf dem Entwicklungsstand eines 4-jährigen Kindes ist (act. 14). Deshalb wurde trotz E.________ Alter von sieben Jahren auf eine Kinderanhörung (Art. 298 ZPO) verzichtet.

8. Als nächstes ist über den Kindesunterhalt von E.________ zu entscheiden. Die Klägerin macht einen Barunterhalt von CHF 1'350.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen geltend (Ziffer 4 des klägerischen Rechtsbegehrens). Der Beklagte führte lediglich aus, seine finanzielle Situation erlaube ihm nicht, einen Anwalt zu beauftragten (act. 18).

8.1 Die Klägerin beziffert den Barbedarf von E.________ mit insgesamt CHF 2'718.00 und führt aus, der Beklagte sei in der Lage, daran CHF 1'350.00 zu bezahlen, da der Unterhalt bereits im Eheschutzentscheid in dieser Höhe festgelegt worden sei. Der Beklagte sei gut ausgebildet, erwerbstätig und lebe in der Zwischenzeit in N.________, wo die Lebenshaltungskosten sehr viel tiefer seien als in der Schweiz (act. 24 Rz 19 ff.). Der Beklagte hat sich dazu, wie erwähnt, nicht vernehmen lassen.

8.2 Gemäss Art. 276 ZGB wird der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz, dass der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreuende Elternteil für dessen gebührenden Unterhalt in Geld (Barunterhalt) aufzukommen hat, während der (haupt-)betreuende Elternteil seinen Unterhalt gleichwertig in natura, sprich durch Pflege und Erziehung, erbringt. Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen voraus. Diese ist grundsätzlich in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (Urteile des Bundesgerichts 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3, 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1; Maier, a.a.O., S. 317 und 334).

Das Gesetz schreibt zur Berechnung des Kindesunterhalts keine bestimmte Bemessungsmethode vor. Das Bundesgericht erklärte die zweistufige Methode mit Überschussverteilung (nachfolgend "zweistufige Methode") zur grundsätzlich verbindlichen Methode für die Bemessung aller Arten des (familienrechtlichen) Unterhalts. Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise auf die berechtigten Familien-

Seite 11/17

mitglieder verteilt wird. Gemäss Bundesgericht ist es indes nicht ausgeschlossen, dass in besonderen Situationen – namentlich bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen – anders vorgegangen oder auch ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen werde. Ein Abweichen von der Regel ist zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.1–6.6 und 7 mit Hinweisen, 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021 E. 3 und 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4.1–4.2 und 4.5; alle zur Publikation vorgesehen).

Die Unterhalt beantragende Partei trägt die Beweislast für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (Art. 8 ZGB). Die Beweislast ist unabhängig von der Geltung der Untersuchungs- oder Verhandlungsmaxime verteilt und die Parteien sind ungeachtet der Beweislastverteilung zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung bzw. der Abklärung des Sachverhaltes verpflichtet (Art. 160 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 278 E. 4.3). Insbesondere haben sie als Partei Urkunden herauszugeben (Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht dann, wenn die beweisbelastete Partei wegen Beweisschwierigkeiten den Beweis nicht selber führen kann und die nicht beweisbelastete Partei den zu beweisenden Tatsachen näher ist. Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Die Mitwirkung ist für die Partei eine prozessuale Last, d. h. unberechtigtes Verweigern der Mitwirkung hat für die opponierende Partei Folgen bei der Beweiswürdigung. Eine Auskunftsverweigerung hat regelmässig zur Folge, dass das Gericht beweiswürdigend zur Überzeugung gelangt, die Behauptungen des die Auskunft verweigernden Ehegatten seien ganz oder teilweise falsch bzw. die Angaben des anderen Ehegatten richtig (Maier, Rechtsbehelfe zur Informationsbeschaffung im Ehegüterrecht bei strittigen Scheidungen, ZZZ 51/2020 S. 193 ff, S. 207 mit Hinweisen).

8.3 Der monatliche Bedarf von E.________ beträgt CHF 2'869.00 und setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag von CHF 400.00 (ab Erreichen des 10. Altersjahrs CHF 600.00; Ziffer 1 der Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009), Wohnkostenanteil von CHF 814.00 (gemäss Praxis des Kantonsgerichts Zug ein Drittel der Mietkosten [ohne Parkplatz und zusätzlichem Keller; zu den Mietkosten vgl. act. 1/13]), Krankenkassenprämien von CHF 104.00 (act. 1/16), ungedeckte Arztkosten von rund CHF 60.00 pro Monat (act. 1/18 und 24/33), Schulkostenanteil von CHF 225.00 (act. 24/30) sowie Fremdbetreuungskosten von insgesamt CHF 1'266.00 (act. 1/27–28 und 24/34–38). Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung von E.________ und der Vollzeitarbeitstätigkeit der Klägerin sind die Fremdbetreuungskosten entsprechend hoch. Davon in Abzug zu bringen ist die Kinderzulage von CHF 200.00 (vgl. act. 1/12), sodass eine Differenz von monatlich CHF 2'669.00 resultiert.

8.4 Da die Klägerin aufgrund der alleinigen Obhut für den Naturalunterhalt aufkommt, ist der Beklagte zu verpflichten, für den Geldunterhalt aufzukommen, soweit er leistungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1). Trotz Aufforderung des Gerichts (act. 7) hat der Beklagte indes keine Unterlagen zu seinem Einkommen und Bedarf eingereicht. Er hat zwar ausgeführt, seine finanziellen Verhältnisse würden es ihm nicht erlauben, einen Anwalt zu beauftragen (act. 18). Damit ist er aber seiner Mitwirkungspflicht (E. 8.2) nicht nachgekommen. Er hat es gänzlich unterlassen, dem Gericht die erforderlichen Unterlagen (vgl. Editionsentscheid [act. 7]) einzureichen. Die Klägerin hingegen hat substanziiert dargelegt, über welche Berufserfahrung der Beklagte verfügt (Anlageberater, Verantwortlicher Produkteentwicklung, leitender Projektmanager, Vermögensverwalter, Senior https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm4v62ljnfptenzy

Seite 12/17

Berater und Head of Asset Management, Geschäftsführer; act. 24 Rz 21). Es wäre daher umso mehr am Beklagten gelegen, substanziiert zu bestreiten, weshalb es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er einen Überschuss von monatlich CHF 1'350.00 generieren kann. Unter diesen Umständen muss die Behauptung der Klägerin, der Beklagte erziele einen Überschuss von CHF 1'350.00 als richtig unterstellt werden. Es ist nämlich – wie bereits im Eheschutzentscheid – nicht davon auszugehen, dass der Beklagte bei einem monatlichen Einkommen von umgerechnet CHF 4'000.00 (ohne Abzug für Unterhaltsbeiträge für das voreheliche Kind von CHF 257.00) und einem Bedarf von CHF 2'647.00 einen monatlichen Überschuss von weniger oder mehr als (umgerechnet) CHF 1'350.00 erzielt. Generell tiefere Lebenshaltungskosten in N.________ würden durch ein im selben Umfang generell tieferes Einkommen kompensiert, sodass sich der Umzug nach N.________ nicht auf den Überschuss gemäss Eheschutzentscheid auswirkt. Folglich ist der Beklagte zu verpflichten, einen Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'350.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen. Ein Manko besteht nicht, da die Klägerin mit ihrem Einkommen von jährlich rund CHF 140'000.00 netto (inkl. Familienzulagen; act. 24/39) in der Lage ist, den Differenzbetrag von CHF 1'319.00 (= CHF 2'669.00 ./. CHF 1'350.00) zu bezahlen. Dafür, dass E.________ von der Invalidenversicherungen Leistungen für die in ihrem Bedarf (E. 8.3) ausgewiesenen Auslagen erhalten wird, welche höher sind wie CHF 1'319.00 im Monat, bestehen keine Indizien. Ausserdem ist mangels anderer Anhaltspunkte gestützt auf die Eheschutzakten davon auszugehen, dass beide Parteien – abgesehen von ihrer (wohl wertlosen) Beteiligung an der O.________AG (je 50 %) und an der P.________GmbH (100 % Gesuchsgegner) – über kein Vermögen verfügen (vgl. Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO).

8.5 Antragsgemäss ist der Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'350.00 praxisgemäss zu indexieren.

9. Einen nachehelichen Unterhalt macht keine der Parteien geltend. Da der nacheheliche Unterhalt der Dispositionsmaxime unterliegt (E. 4), ist ein solcher nicht zuzusprechen.

10. Die Klägerin beantragt ferner, dass ihr die Rechte aus dem Mietvertrag der Wohnung und dem Untermietvertrag des Kellerabteils alleine zu übertragen sind, unter entsprechender Anweisung der jeweiligen Vermieterschaft (Ziffern 7 und 8 des Rechtsbegehrens). Der Beklagte nahm dazu keine Stellung.

Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann (Art. 121 Abs. 1 ZGB). Beim in casu ebenfalls zur Diskussion stehenden, von den Parteien im Untermietverhältnis gemieteten zusätzlichen Kellerabteil (Untermietvertrag; act. 1/15) handelt es sich nicht um die "Wohnung der Familie" (so die Marginalie zu Art. 121 ZGB). Da der Keller aber offenbar der Familie diente und er im selben Haus wie die Familienwohnung ist (in H.________), ist er auch von Art. 121 ZGB erfasst. Ein Interesse des Beklagten an der Wohnung oder dem Kellerabteil wird nicht behauptet. Mithin sind diese Anträge der Klägerin gutzuheissen.

11. In güterrechtlicher Hinsicht beantragt die Klägerin, es sei festzustellen, dass sie berechtigt ist, ohne Zustimmung des Beklagten über das Mietzinsdepot (und den gesamten Saldo) zu verfügen und im Übrigen jede Partei zu Eigentum erhalten soll, was sich derzeit in ihrem

Seite 13/17

Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet (Ziffern 9 und 10 des klägerischen Rechtsbegehrens). Der Beklagte stellte keine Anträge.

Da die Ansprüche aus Güterrecht der Dispositions- und Verhandlungsmaxime unterliegen (E. 4) und unbestritten geblieben ist, dass die Klägerin am Mietzinsdepot allein berechtigt ist und daneben keine weiteren güterrechtlichen Forderungen mehr bestehen, falls auf die Teilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge verzichtet wird (act. 24 Rz 36; dazu E. 12), sind die Anträge der Klägerin gutzuheissen.

12. Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, dass auf eine Teilung des Pensionskassenguthabens zu verzichten sei (Ziffer 4 des klägerischen Rechtsbegehrens). Der Beklagte nahm dazu keine Stellung.

12.1 Zur Begründung beruft sich die Klägerin auf Art. 124b Abs. 2 ZGB. Sie macht geltend, es läge ein wichtiger Grund vor, weil die hälftige Teilung unbillig wäre. Der Beklagte wäre nämlich verpflichtet, einen Unterhaltsbeitrag für E.________ zu leisten, was er noch nie gemacht habe. Es sei anzunehmen, dass er seiner Unterhaltspflicht auch in Zukunft nicht nachkomme und die Klägerin alleine für E.________ aufzukommen habe. In der Zwischenzeit wohne der Beklagte im Ausland, weshalb es schwierig, wenn nicht unmöglich und in jedem Fall sehr kostenintensiv sei, die ausstehenden Unterhaltsbeiträge zu vollstrecken. Tatsache sei auch, dass für E.________ infolge ihrer gesundheitlichen Einschränkungen vergleichsweise hohe Kosten anfallen würden. Die Klägerin habe während der Ehe ein Guthaben aus beruflicher Vorsorge in Höhe von CHF 169'308.00 geäufnet. Der Beklagte verfüge über ein Guthaben von CHF 3'240.00. Würde man die hälftige Teilung vornehmen, ergebe dies einen Anspruch des Beklagten von ungefähr CHF 83'034.00. Nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beklagte in der Zwischenzeit aus der Schweiz weggezogen sei, und in Deutschland oder Österreich weitere Rentenansprüche habe erarbeiten können. Bis zum 11. Mai 2021 hätten sich die ausstehenden Unterhaltsansprüche auf CHF 31'050.00 belaufen. Hinzu kämen die ausserordentlichen Kinderkosten. Die Klägerin habe alle Anschaffungen für E.________ selber finanziert (Brille, Velo, Skiausrüstung). Zudem habe die Klägerin alle Kosten für die Betreuung von E.________ selber getragen. Die aufgelaufene Schuld des Beklagten gegenüber der Klägerin belaufe sich auf insgesamt CHF 67'323.00. Der Beklagte habe die Klägerin auch nicht entlastet, indem er einen Teil der Ferien mit E.________ verbracht hätte. Würde man weiter berücksichtigen, dass E.________ erst sechs Jahre alt sei und anzunehmen sei, dass E.________ ihr ganzes Leben auf Unterstützung angewiesen sei, welche die Klägerin le isten werde, wäre es unbillig, die Pensionskassenguthaben hälftig zu teilen (act. 24 Rz 29 ff.).

12.2 Die während der Ehe geäufneten Ansprüche aus beruflicher Vorsorge sind im Grundsatz hälftig zu teilen (Art. 122 f. ZGB). Ein Abweichen von der hälftigen Teilung ist nur ausnahmsweise möglich; der Grundsatz der hälftigen Teilung soll nicht ausgehöhlt werden. Damit von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, müssen wichtige Gründe vorliegen. Ein Grund ist die Unbilligkeit aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien nach der Scheidung (Art. 124b Abs. 2 lit. a ZGB). Ein weiterer Grund ist die Unbilligkeit aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschieds zwischen den Parteien (Art. 124b Abs. 2 lit. b ZGB). Darüber hinaus sind weitere Fälle denkbar, etwa die Unbilligkeit zufolge grober Verletzung der Unterhaltspflicht, etwa wenn ein Elternteil sich weder im Haushalt noch an der

Seite 14/17

Kinderbetreuung beteiligt und er nicht erwerbstätig ist (vgl. Jungo/Grütter, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Art. 124b ZGB N 13 und 17; BGE 145 III 56 [= Pra 2019 Nr. 39] E. 5.4; Wismer, Die Dispositionsbefugnisse der Ehegatten nach Art. 124b ZGB, FamPra.ch 2/2021 S. 340 ff., 356).

12.3 Vorliegend blieb unbestritten, dass sich der Beklagte nicht an der Betreuung von E.________ beteiligt und alleine die Klägerin die intensive Betreuung – dazu gehört auch die ganze Organisation der Fremdbetreuung – wahrnimmt, während sie gleichzeitig erwerbstätig ist und vollumfänglich für den Geldunterhalt von E.________ aufgekommen ist. Weiter belaufen sich allein die ausstehenden Unterhaltsschulden des Beklagten auf über CHF 31'050.00, wobei die Kostenbeteiligung für unregelmässige, ausserordentliche Kinderkosten im Umfang von CHF 18'050.40 und weiteren Kosten (vgl. act. 24 Rz 35) noch nicht mitberücksichtigt sind. Der Beklagte hat nicht bestritten, der Klägerin grundsätzlich CHF 67'323.00 zu schulden, hauptsächlich bestehend aus Kinderunterhalt. Diese Verletzung der Unterhaltspflichten fällt stark ins Gewicht. Hinzu kommt, dass der Beklagte keine Auskunft über seine während der Ehe geäufneten Vorsorgegelder erteilt hat. Die von ihm eingereichte Information zu seinem Vorsorge-Sperrsparkonto bei der Q.________ Landesbank (act. 18/1) hat er bloss eingereicht, weil diese Bank ihm infolge eines informellen Auskunftsersuchens des Kantonsgerichts Zug (dieses erfolgte gestützt auf eine Auskunft der Zentralstelle 2. Säule) dieses Informationsblatt zugestellt hat (vgl. act. 11–13). Aufgrund des Lebenslaufs des Beklagten (act. 24/31) muss indes davon ausgegangen werden, dass der Beklagte über weitere Ansprüche aus beruflicher Vorsorge verfügt, war er doch beispielsweise ab Ende 2009 (d.h. nach der Heirat im mm.2008) als Arbeitnehmer in der Geschäftsleitung der R.________ tätig. Ausserdem war er bereits vor der Ehe in weiteren Anstellungsverhältnissen tätig, weshalb insgesamt höhere Ansprüche als CHF 3'240.00 vorhanden sein müssten. Trotz Geltung der Untersuchungsmaxime trifft den Beklagten auch hier eine Mitwirkungspflicht (E. 4). Dieser ist er nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Guthaben des Beklagten aus beruflicher Vorsorge höher sind als CHF 3'240.00. Nach dem Gesagten wäre eine hälftige Teilung der – aktenkundigen – Ansprüche unbillig. Antragsgemäss ist daher auf eine Teilung zu verzichten. Dieser Verzicht gilt für sämtliche aktenkundigen und nicht aktenkundigen in- wie ausländischen Guthaben.

13. Abschliessend ist über die Prozesskosten zu befinden. Diese werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht sodann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Aufgrund des Umstands, dass sich der Beklagte am vorliegenden Verfahren praktisch nicht beteiligt hat (er hat keine Belege und keine Klageantwort eingereicht und ist unentschuldigt nicht zur Einigungsverhandlung erschienen) und die Klägerin mit ihren Anträgen nahezu vollständig obsiegt, rechtfertigt es sich, die Prozesskosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Entsprechend sind ihm die Gerichtkosten aufzuerlegen und er ist zu verpflichten, die Parteikosten der Klägerin zu ersetzen. Das von der klägerischen Rechtsvertreterin geltend gemachte Honorar von CHF 19'400.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (act. 29) ist angesichts des geringen Aufwands (unbegründete Klage, kurze Einigungsverhandlung, begründete

Seite 15/17

Klageschrift, keine weiteren Verhandlungen) zu hoch. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere der von der Klägerin angegebene Streitwert von CHF 300'000.00, beantragt sie doch betragsmässig einzig die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen von monatlich CHF 1'350.00, was bis zum 18. Altersjahr von E.________ (nicht kapitalisiert) nur rund CHF 180'000.00 ergibt. Angemessen sind ermessensweise CHF 12'000.00 (§§ 3 f AnwT). Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 7,7 % (§ 25a AnwT) resultiert eine Entschädigung von CHF 12'924.00. Auslagen wurden keine geltend gemacht.

Entscheid

1. Die von den Parteien am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt D.________ geschlossene Ehe wird geschieden.

2. Das aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Kind E.________, geb. tt.mm.2014, wird der alleinigen elterliche Sorge der Mutter zugeteilt und ihr zu Pflege und Erziehung zugewiesen.

3.1 Der Vater wird berechtigt, das Kind E.________ einmal pro Monat an einem Wochenendtag (Samstag oder Sonntag) von 10.00 bis 18.00 Uhr in E.________ Umgebung zu besuchen. Die Besuche finden bis am 31. Juli 2022 in Begleitung der Mutter statt. Ohne anderslautende schriftliche Absprache der Eltern (SMS oder E-Mail genügt) zwei Wochen im Voraus, findet der Besuch jeweils am ersten Sonntag des Monats statt, und er fällt ganz aus, wenn der Vater der Mutter nicht zwei Tage vor dem Besuch sein Erscheinen schriftlich (SMS oder E-Mail genügt) bestätigt.

3.2 Beide Eltern werden berechtigt und verpflichtet, jeden Mittwoch um 18.00 Uhr einen mindestens zehnminütigen Videoanruf zwischen dem Vater und E.________ zu führen. Die Videoanrufe finden bis 31. August 2021 in Anwesenheit der Mutter statt.

4. Der Vater wird verpflichtet, mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids an den Unterhalt des Kindes E.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen monatlichen Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'350.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats.

Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Juni 2021 = 101,1 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden.

Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101,1

Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung

Seite 16/17

entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist.

5.1 Es wird festgestellt, dass die Klägerin – allfällige Ansprüche der Vermieterin F.________ vorbehalten – berechtigt ist, ohne Zustimmung des Beklagten über das Mietzinsdepot bei der K.________ zu verfügen und den sich darauf befindenden Gesamtsaldo nach Auflösung des Mietvertrages auf sich selber zu übertragen.

5.2 Im Übrigen wird jeder Partei zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet.

6.1 Gestützt auf Art. 121 ZGB werden der Klägerin allein die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag vom 21. April 2015 der Parteien (Mieter) mit F.________ (Vermieterin), vertreten durch G.________AG, betreffend die 4,5-Zimmerwohnung samt Kellerabteil in H.________ übertragen.

6.2 Gestützt auf Art. 121 ZGB werden der Klägerin allein die Rechte und Pflichten aus dem Untermietvertrag ("Subletting Agreement 50 % Cellar Appartment") vom 3. April 2016 der Parteien (Untermieter) mit I.________ und J.________ (Untervermieter), H.________, betreffend die 50%-Miete des Kellers in H.________, übertragen.

7. Es wird festgestellt, dass die Parteien vorsorge- und güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

8. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:

CHF 5'000.00 Entscheidgebühr

Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 5'000.00 verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 5'000.00 zu ersetzen.

9. Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 12'924.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen.

10. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO).

11. Mitteilung an: - Parteien (an den Beklagten mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an: - Direktion des Innern, Sonderzivilstandsamt Zug, Postfach 146, 6301 Zug

Seite 17/17

- Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug - Amt für Migration, Postfach 857, 6301 Zug - G.________AG (Vertreter der Vermieterin), zum Vollzug von Ziffer 6.1 des Dispositivs - I.________ und J.________, H.________ (Untervermieter), zum Vollzug von Ziffer 6.2 des Dispositivs

Kantonsgericht des Kantons Zug 1. Abteilung

lic.iur. St. Szabó MLaw F. Hügli Kantonsrichter Gerichtsschreiberin

versandt am: sta

A1 2019 50 — Kantonsgericht 1. Abteilung 18.11.2020 A1 2019 50 — Swissrulings