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Kantonsgericht 1. Abteilung 18.11.2020 A1 2019 50

November 18, 2020·Deutsch·Zug·1. Abteilung·PDF·12,993 words·~1h 5min·1

Summary

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1997 in D.________ geschlossenen Ehe

Full text

%FILENAMEK% 1. Abteilung A1 2019 50

Kantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó Kantonsrichter Dr. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw J. Merz

Entscheid vom 18. November 2020

in Sachen

A.________, vertreten durch RA MLaw B.________, Klägerin,

gegen

C.________, Beklagten,

betreffend

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1997 in D.________ geschlossenen Ehe

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Rechtsbegehren

Klägerin 1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei die gemeinsame Tochter E.________, geb. tt.mm.2009, der elterlichen Sorge der Mutter zuzuteilen und ihr zu Pflege und Erziehung zuzuweisen. 3. Eventualiter sei die gemeinsame Tochter E.________, geb. tt.mm.2009, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern zu belassen. 4. Die gemeinsame Tochter E.________, geb. tt.mm.2009, sei unter der Obhut der Mutter zu belassen. 5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten seien der Klägerin gutzuschreiben. 6.1 Es sei auf ein geregeltes Besuchsrecht zu verzichten. 6.2 Der Vater sei stattdessen zu berechtigen, die gemeinsame Tochter E.________ nach vorgängiger Absprache mit der Mutter jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Das Besuchsrecht ist unter den Eltern mindestens einen Monat im Voraus abzusprechen, wobei der Mutter, sofern keine Einigung zustande kommt, das Entscheidungsrecht zukommt. Zwischen den Besuchswochenenden müssen jeweils mindestens zwei Wochen liegen. 6.3 Der Vater sei zu berechtigen, die gemeinsame Tochter E.________ während drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienrecht ist unter den Eltern mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen, wobei der Mutter, sofern keine Einigung zustande kommt, das Entscheidungsrecht zukommt. 6.4 Eine Änderung der Betreuungszeiten auf einvernehmlicher, vorgängiger und schriftlicher Basis (auch per E-Mail) zwischen den Eltern und unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnissen der gemeinsamen Tochter E.________ bleibt vorbehalten. 7. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter E.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, nach durchgeführtem Beweisverfahren ziffernmässig zu bestimmende, monatliche Barunterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Familienzulagen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen, mindestens CHF 2'000.00. 8. Der Beklagte sei zu verpflichten, für die Kosten der ausserordentlichen Bedürfnisse und Auslagen der Tochter E.________, geb. tt.mm.2009, (z.B. Zahnkorrekturen, medizinische Eingriffe, schulische Förderungsmassnahmen) zur Hälfte aufzukommen. 9. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. 10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Rechtsbegehren Ziff. 7 vorstehend seien gerichtsüblich zu indexieren. 11. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin einerseits Unterhaltsleistungen in Höhe von CHF 178'140.67 für die Zeit von November 2016 bis und mit Oktober 2020 und anderseits CHF 22'250.00 aus einem gemeinsamen Darlehen schuldet, weshalb der Beklagte zu verpflichten sei, diese Beträge zu bezahlen. Im Übrigen seien die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt. 12. Es seien die während der Ehe angehäuften Pensionskassenguthaben gestützt auf Art. 124b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 281 ZPO überhälftig zu teilen, namentlich im Verhältnis 2/3 zu

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Gunsten der Klägerin und 1/3 zu Gunsten des Beklagten. Eventualiter sei auf die Teilung der während der Ehe angehäuften Austrittsguthaben zu verzichten. 13. Die Klägerin behält sich vor, die gestellten Rechtsbegehren nach Abschluss des Beweisver fahrens abzuändern bzw. zu ergänzen (Vorbehalt des Nachklagerechts), darunter fällt insbesondere die Bezifferung der Unterhaltsansprüche und der güterrechtlichen Ansprüche. 14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten.

Beklagter (sinngemäss) 1. Auf die Klage sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 2. Es sei festzustellen, dass der Beklagte mangels Leistungsfähigkeit keinen Kindesunterhalt und nachehelichen Unterhalt schuldet und kein Vermögen besitzt.

Sachverhalt

1. Die Parteien haben am tt.mm.1997 in D.________ (Griechenland) geheiratet. Aus ihrer Ehe ist die Tochter E.________, geb. tt.mm.2009, hervorgegangen.

2. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug ES 2016 356 vom 16. November 2016 wurde festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Dauer aufzuheben. Die Tochter E.________ wurde unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchsrecht jeden Montag- und Dienstag-Abend eingeräumt, ab Wohnsitznahme in der Schweiz mit Übernachtung jeweils bis zum Folgemorgen. Sodann wurde der Beklagte verpflichtet, für das Kind E.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen und für die Klägerin einen solchen von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Mit Wirkung per 20. Juli 2016 wurde die Gütertrennung angeordnet (act. 18 im Verfahren ES 2016 356).

3. Mit Eingabe vom 9. September 2019 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug gegen den Beklagten die Scheidungsklage ein und stellte Anträge hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung (act. 1).

4. Im Begleitschreiben zur Klage vom 9. September 2019 liess die Klägerin ausführen, der Beklagte sei bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens weder zur Verhandlung erschienen noch habe er sich vernehmen lassen (act. 2). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wurde daher direkt der Schriftenwechsel angeordnet und der Beklagte zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert (act. 4–5).

5. In der Klageantwort vom 24. Januar 2020 stellte der Beklagte sinngemäss das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 9).

6. Mit Entscheid vom 10. Februar 2020 wurden die Parteien aufgefordert, verschiedene Urkunden zu edieren (act. 10).

7. Der Beklagte kam der (wiederholten) Aufforderung, in der Schweiz ein schriftliches Zustellungsdomizil zu bezeichnen (act. 3 und 10), nicht nach, weshalb die gerichtlichen

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Mitteilungen an den Beklagten in der Folge mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug erfolgten (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO).

8. Die Parteibefragung fand nach coronabedingter Verschiebung schliesslich am 3. Juni 2020 statt. Der Beklagte blieb der Parteibefragung sowie der anschliessenden Instruktionsverhandlung (Einigungsverhandlung) trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt fern (act. 17–21).

9. Am 17. Juni 2020 reichte die F.________Stiftung, die gestützt auf eine vom Referenten eingeholte Auskunft der Zentralstelle 2. Säule angefragt wurde, einen Beleg über die vom Beklagten während der Ehe erworbene Austrittsleistung ein (act. 22, 27 und 32).

10. Am 28. Juli 2020 reichte die G.________Stiftung, die ebenfalls gestützt auf eine vom Referenten eingeholte Auskunft der Zentralstelle 2. Säule angefragt wurde, einen Beleg über die vom Beklagten während der Ehe erworbene Austrittsleistung ein (act. 22, 28, 37 und 40).

11. An der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2020 präzisierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren im eingangs genannten Sinn. Der Beklagte blieb der Verhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt fern (act. 41–42).

12. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 reichte der klägerische Rechtsvertreter seine Honorarnote zu den Akten (act. 43).

Erwägungen

1. Beide Ehegatten sind österreichische Staatsangehörige. Die Ehefrau wohnt im Kanton Zug und der Ehemann in H.________, Österreich. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vor.

1.1 Gemäss Art. 59 IPRG sind die schweizerischen Gerichte zuständig für Klagen auf Scheidung am Wohnsitz des Beklagten (lit. a) und am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist (lit. b). Die Kläger in wohnt unbestrittenermassen bereits seit mehreren Jahren im Kanton Zug (act. 1 Rz 2). Das Kantonsgericht Zug ist somit in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG sowie Art. 198 lit. c und Art. 274 ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig. Diese Zuständigkeit besteht auch hinsichtlich der Kinderbelange (Art. 85 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 5 ff., insbesondere Art. 10 des Haager Kindesschutzübereinkommens [HKsÜ; SR 0.211.231.011]), der Unterhaltsbeiträge (Art. 2 und Art. 5 Ziff. 2 LugÜ bzw. Art. 63 Abs. 1 IPRG), des Güterrechts (Art. 63 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 51 lit. b IPRG) und des Vorsorgeausgleichs (Art. 63 Abs. 1bis IPRG). Die beklagtische Einrede der Unzuständigkeit ist somit unbegründet. Der Umstand, dass beide Ehegatten österreichische Staatsangehörige sind (act. 9 S. 1), schliesst die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht aus. Nachdem auch die weiteren Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

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1.2 Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 61 IPRG [Statusfrage]; Art. 85 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 HKsÜ [Minderjährigenschutz]; Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht [HUntÜ, SR 0.211.213.01; Kinderunterhalt]; Art. 49 IPRG i.V.m. Art. 8 HUntÜ [nachehelicher Unterhalt]; Art. 54 Abs. 1 lit. a und b IPRG [Güterrecht]; Art. 63 Abs. 2 IPRG und Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.2 [Vorsorgeausgleich]). Das beklagtische Vorbringen, es sei österreichisches Recht anwendbar (act. 9 S. 1), ist unbegründet.

2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (namentlich elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr, Kindesunterhalt) schreibt Art. 296 ZPO vor, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Abs. 1) und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Abs. 3). Es gelten damit die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (BGE 143 III 624 E. 5.2.2). Das Gericht ist verpflichtet, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben. Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen. Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt zu erforschen, entbindet die Beteiligten indessen nicht von ihrer Pflicht, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (sog. Mitwirkungspflicht). Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (Urteile des Bundesgerichts 5A_242/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2.1; 5A_1000/2018 vom 3. Mai 2019 E. 3.1.2; 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.3; Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen [Berechnung], FamPra.ch 2/2020, S. 314 ff., S. 332).

Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gelten grundsätzlich die Verhandlungs- (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1) sowie die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der Verhandlungsmaxime zufolge haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, substanziiert darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Für das Bestreiten gelten grundsätzlich nicht so strenge Anforderungen wie für das Substanziieren von Behauptungen. Als Regel gilt, dass die Bestreitung so detailliert erfolgen muss, dass die behauptungsbelastete Partei erkennen kann, welche Behauptungen bestritten und zu beweisen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_710/2009 vom 22. Februar 2010 vom E. 2.3.1). Bei bloss pauschaler Bestreitung darf das Gericht die behaupteten Tatsachen als unbestritten annehmen (Hurni, Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO N 41). Gemäss der Dispositionsmaxime darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).

Bleiben prozessrelevante Tatsachen unbewiesen, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden (vgl. Art. 8 ZGB). Die Beweislast ist unabhängig von der Geltung der Untersuchungs- oder Verhandlungsmaxime verteilt (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 55 ZPO N 75 f.). Die Parteien sind ungeachtet der Beweislastverteilung zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung bzw. der Abklärung des Sachverhaltes verpflichtet (Art. 160 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 278 E. 4.3). Insbesondere haben sie als Partei https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm4v62ljnfptenzy

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wahrheitsgemäss auszusagen – was naturgemäss die Teilnahme an der Parteibefragung voraussetzt – oder Urkunden herauszugeben (Art. 160 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht dann, wenn die beweisbelastete Partei wegen Beweisschwierigkeiten den Beweis nicht selber führen kann und die nicht beweisbelastete Partei den zu beweisenden Tatsachen näher ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3 f.). Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Die Mitwirkung ist für die Partei eine prozessuale Last, d. h. unberechtigtes Verweigern der Mitwirkung hat für die opponierende oder gar renitente Partei weder Strafe noch Zwang zur Folge, sondern ihr passives Verhalten wird nur, aber immerhin, bei der Beweiswürdigung (zu ihrem Nachteil) berücksichtigt (Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 164 ZPO N 1). Eine Auskunftsverweigerung wird regelmässig zur Folge haben, dass das Gericht beweiswürdigend zur Überzeugung gelangt, die Behauptungen des die Auskunft verweigernden Ehegatten seien ganz oder teilweise falsch bzw. die Angaben des anderen Ehegatten richtig (Maier, Rechtsbehelfe zur Informationsbeschaffung im Ehegüterrecht bei strittigen Scheidungen [Rechtsbehelfe], ZZZ 51/2020 S. 193 ff, S. 207; vgl. BGE 118 II 27 E. 3a; 140 III 264 E. 2.3; Schmid, a.a.O., Art. 164 ZPO N 2; Rüetschi, Berner Kommentar, 2012, Art. 164 ZPO N 2 und N 5; Higi, DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 164 ZPO N 5).

3. Die Klägerin beantragt die Ehescheidung gestützt auf Art. 114 ZGB. Die Parteien haben bei Einreichung der Klage am 9. September 2019 unbestrittenermassen mehr als zwei Jahre getrennt gelebt (act. 1 Rz 8). Der Scheidungsanspruch ist daher gegeben (Art. 114 ZGB) und die Ehe ist antragsgemäss zu scheiden.

4. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über die elterliche Sorge über E.________ (E. 4.1), die Obhut (E. 4.2) und das Besuchs- und Ferienrecht (E. 4.3) zu befinden.

4.1 Die Klägerin beantragt die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge. Sie führt aus, auf den Beklagten sei praktisch in allen Lebenslagen kein Verlass. Wichtige Entscheide betreffend E.________ könne sie deshalb gar nicht mit ihm absprechen, da er nicht oder wenn, dann nur unter erschwerten Bedingungen, erreichbar sei. Mitteilungen nehme er zur Kenntnis, eine Rückmeldung erhalte sie jeweils nicht. Dies belege bereits sein Verhalten im Eheschutzverfahren vor Kantonsgericht Zug, wo er jegliche Stellungnahme verweigert habe. Auch im Scheidungsverfahren habe er sich zur Sache nicht geäussert. Der Umstand, dass der Aufenthaltsort des Beklagten nur mit grosser Mühe habe ausfindig gemacht werden können, zeige deutlich auf, dass die für die gemeinsame elterliche Sorge erforderliche Abstimmung zwischen den Eltern nicht funktioniere bzw. gar nicht stattfinden könne. Ausserdem übe der Beklagte das im Eheschutzverfahren eingeräumte Besuchsrecht nur sporadisch aus. Mittlerweile habe sich E.________ mit der Unzuverlässigkeit ihres Vaters abgefunden. Der Beklagte sei landesabwesend und melde sich nur zu seinen Bedingungen und wenn es ihm passe bei seiner Familie (act. 1 Rz 13 ff.; act. 42 Rz 2 f.). Der Beklagte stellt zur elterlichen Sorge keine Anträge und macht auch keine Ausführungen dazu (vgl. act. 9).

4.1.1 Ein Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil aber die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls

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nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl eines minderjährigen Kindes am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Eine solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7; 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7). Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 4.2). Dieser Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4). Damit trägt die Rechtsprechung dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, wonach die Alleinsorge nicht schon dort ausgesprochen werden darf, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Das Parlament hat das Konzept der freien richterlichen Sorgerechtszuteilung ausdrücklich verworfen (AB 2012 N 1635; vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4).

4.1.2 Die Alleinsorge eines Elternteils sah das Bundesgericht in einem Fall als zulässig an, in welchem die Kommunikation zwischen den Eltern komplett blockiert war und sich der chronifizierte Konflikt auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes erstreckte, in welchen ein Zusammenwirken erforderlich gewesen wäre. Anstehende Entscheide konnten nicht getroffen werden, insbesondere in Bezug auf eine Therapie. In tatsächlicher Hinsicht war erstellt, dass der Vater einen gegen die Mutter gerichteten Machtkampf über das Kind austrug, dass das Kind unter diesem Missbrauch und allgemein unter dem Elternkonflikt stark litt und dass bei ihm eine darauf zurückzuführende psychische Störung diagnostiziert wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_89/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3 f.). Demgegenüber veranschaulicht ein neueres Urteil, dass eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge eine eng begrenzte Ausnahme bleiben muss. Im dort beurteilten Fall ergab sich zwar das Bild zerstrittener Eltern, denen die Kommunikation und die Zusammenarbeit schwer fiel und die mi t ihrem nicht unerheblichen Konflikt die Tochter beeinträchtigten. Allerdings arbeiteten die Eltern in jüngerer Zeit mit Blick auf das Kindeswohl vermehrt zusammen. Auch das Besuchsrecht des Vaters funktionierte. Damit einhergehend war eine Verbesserung der gesundheitlichen und schulischen Situation der Tochter feststellbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_499/2016 vom 30. März 2017 E. 4; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4). Eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit gebietet die Alleinzuteilung des Sorgerechts. Wenn zwischen den Eltern nicht ansatzweise ein Austausch möglich ist, lässt sich das gemeinsame Sorgerecht nicht zum Wohl des Kindes ausüben. Eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge zufolge beeinträchtigter Kommunikations- und

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Kooperationsfähigkeit lässt sich indes nur rechtfertigen, wenn diese Defizite in chronifizierter Ausprägung vorliegen und sich negativ auf das Kindeswohl auswirken (BGE 142 III 197 E. 3.5; 142 III 56 E. 3).

4.1.3 Vorliegend hat sich der Beklagte seit geraumer Zeit nicht mehr bei der Klägerin gemeldet. Wie die Klägerin an der Parteibefragung vom 3. Juni 2020 ausgeführt hat, besteht zurzeit überhaupt kein Kontakt zwischen ihr und dem Beklagten (act. 21 Ziff. 3). Über wichtige Angelegenheiten wie Schule, Gesundheit usw. von E.________ informiert die Klägerin den Beklagten jeweils per WhatsApp, wobei sich der Beklagte nicht melde, sondern die Nachrichten jeweils nur zur Kenntnis nehme (act. 21 Ziff. 8). Ausserdem gab die Klägerin an der Parteibefragung zu Protokoll, sie wisse, dass der Beklagte ein Suchtverhalten betreffend Alkohol und Drogen habe (act. 21 Ziff. 9). Unbestrittenermassen nimmt der Beklagte also nicht am Leben und an den wichtigen Entscheidungen seiner Tochter teil. Hinzu kommt, dass das dem Beklagten im Eheschutzverfahren eingeräumte Besuchsrecht nach (unbestritten gebliebener) Aussage der Klägerin überhaupt nicht funktioniert. Der Beklagte hat immer alles spontan geändert, was für E.________ eine schwere Enttäuschung war (act. 21 Ziff. 13). Die Klägerin denkt, dass das Suchtverhalten des Beklagten bzw. dessen Drogen- und Alkoholkonsum Auswirkungen auf das Besuchs- oder Ferienrecht hat; sie könne aber nicht beurteilen, wie es um seine aktuellen Süchte stehe (act. 21 Ziff. 20). Die Klägerin kennt die aktuelle Wohnsituation des Beklagten nicht (act. 21 Ziff. 19). Und wenn E.________ in Österreich war, dann hat sie entweder bei ihrer Grossmutter väterlicherseits oder bei ihrer Cousine übernachtet (act. 21 Ziff. 18). Im vorliegenden Verfahren liess sich der Beklagte nicht vernehmen.

Aufgrund der Teilnahmslosigkeit des Beklagten hat die Klägerin seit dem Getrenntleben faktisch alle wichtigen Entscheide betreffend E.________ alleine getroffen. Es ist nicht zu erwarten, dass sich daran in Zukunft etwas ändern wird. Für E.________ steht der Übertritt in die Oberstufe bevor. Falls der Beklagte sich weiterhin so passiv verhält, könnten dadurch wichtige Entscheide in E.________ Leben blockiert werden. Hinzu kommt, dass nicht feststeht, ob beim Beklagten aufgrund seines Suchtverhaltens die Erziehungsfähigkeit überhaupt gegeben ist oder wie sich dieses Verhalten in Zukunft auf die Erziehungsfähigkeit auswirken wird (vgl. Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Breitschmid, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 311 ZGB N 7; ZR 1986 Nr. 83). Aus diesen Gründen ist E.________ unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen.

4.2 Die Klägerin beantragt, E.________ sei unter ihre Obhut zu stellen. Sie sei die Hauptbezugsperson und übe die alleinige Obhut bereits jetzt aus. Dies sei so zu belassen (act. 1 Rz 18). Der Beklagte stellt auch diesbezüglich keine Anträge.

E.________ wurde bereits mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 16. November 2016 im Eheschutzverfahren unter die Obhut der Mutter gestellt. Es gibt keinen Grund, daran etwas zu ändern. E.________ Wohl ist am meisten gedient, wenn sie unter der Obhut der Klägerin bleibt, zu der sie eine gute Bindung hat, die sich um das Wohl von E.________ kümmert und in deren Umfeld sie auch ihr soziales Umfeld hat (Freizeit, Schule usw. [act. 21 Ziff. 20]; vgl. zu den Kriterien der Obhutszuteilung statt Vieler: Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. A. 2017, Art. 298 ZGB N 5 f. mit Hinweisen). Das Gegenteil hat jedenfalls auch der Beklagte nicht behauptet.

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4.3 Hinsichtlich Besuchs- und Ferienrecht (persönlicher Verkehr) macht die Klägerin geltend, dass sich das bisherige Besuchsrecht nicht bewährt habe. Sie beantragt daher, dass auf die Regelung eines Besuchs- und Ferienrechts zu verzichten und der Vater lediglich zu berechtigen sei, E.________ nach vorgängiger Absprache mit der Klägerin jeweils von Freitag- bis Sonntagabend auf eigene Kosten zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei das Besuchsrecht mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen sei und zwischen zwei Besuchswochenenden jeweils mindestens zwei Wochen liegen müssten. Dasselbe gelte für die Ferien: Der Beklagte sei bloss zu berechtigen, E.________ während drei Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei das Ferienrecht mindestens drei Monate im Voraus zwischen den Eltern abzusprechen sei und der Klägerin – falls keine Einigung zustande komme – das Entscheidungsrecht zukomme (act. 1 Rz 19 ff.). Der Beklagte stellt diesbezüglich keine Anträge.

4.3.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Was als angemessener persönlicher Verkehr zu verstehen ist, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 273 ZGB N 10; BGE 123 III 445; Urteil des Bundesgerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 3.3; je mit Hinweisen). Dabei steht dem Richter ein grosser Ermessensspielraum zu. Er entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (s. E. 2). Massgebend für die Gewährung, den Umfang und die Ausgestaltung des Rechts auf persönlichen Verkehr ist stets das Kindeswohl; allfällige Interessen der Elte rn stehen dahinter zurück (Art. 4 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 3.3; 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E. 4.3; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 10).

4.3.2 Die Klägerin hat an der Parteibefragung ausgeführt, ihr sei wichtig, dass E.________ weiterhin Kontakt zu ihrem Vater habe. E.________ sei seit dem Umzug des Beklagten nach H.________ im Jahre 2017 immer wieder auf Verwandtschaftsbesuch zu ihrer Grossmutter väterlicherseits nach H.________ gegangen. Der Beklagte sei dabei auch anwesend gewesen. E.________ habe dabei eine schöne Zeit gehabt (act. 21 Ziff. 14 und 15). Unter diesen Umständen ist der Vater zu berechtigen, E.________ regelmässig mit oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Angesichts des bisherigen ("chaotischen"; act. 21 Ziff. 13) Verlaufs der Besuchsrechte liefe eine gleichzeitige Verpflichtung des Beklagten dem Kindeswohl zuwider. Von einer Verpflichtung des Beklagten ist folglich abzusehen. Die Klägerin beantragt ein Wochenendbesuchsrecht, wobei zwischen zwei Wochenenden jeweils mindestens zwei Wochen liegen müssten. Falls der Beklagte von diesem Recht stets Gebrauch machte, bedeutete dies, dass er E.________ jedes zweite Wochenende zu sich nach H.________ auf Besuch nehmen würde. Angesichts der Distanz zwischen H.________ und Zug (rund 750 km) ginge dieses Recht zu weit. Bei weiter auseinanderliegenden Wohnorten sind grundsätzlich weniger häufige, dafür längere Kontakte zu bevorzugen (BGE 142 III 481 E. 2.8). Da der Beklagte offenbar nicht in die Schweiz einreisen will (act. 9 S. 2), müsste sich jeweils E.________ nach Österreich begeben. Die Hin- und Rückreise nach Österreich über ein Wochenende – insbesondere nach H.________ – sind mit Strapazen verbunden, welche einem Kind im Alter von E.________ nur in angemessenen Abständen zugemutet werden sollten. Insofern ist der Vater nur, aber immerhin, zu berechtigen, E.________ jeden zweiten Monat an einem Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu betreuen. Grenzt an ein

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Wochenendbesuchsrecht des Vaters ein schulfreier Tag, verlängert sich dieses um diesen Tag. Im Übrigen ist ihm ein Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr einzuräumen. Das Entscheidungsrecht sowohl betreffend Wochenendbesuchsrecht wie auch betreffend Ferienrecht ist alternierend auszugestalten (vgl. Dispositiv Ziffer 2.2).

4.3.3 Den Parteien steht es frei, von den vorgenannten Besuchs- und Ferienzeiten einvernehmlich und unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse von E.________ abzuweichen. Die Klägerin beantragt jedoch, dass für eine Abweichung die schriftliche Zustimmung beider Eltern (auch per E-Mail) erforderlich sei. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beklagten ist im Sinne der Planbarkeit von Reisen nach H.________ diesem Antrag stattzugeben.

4.4 Da E.________ unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin gestellt wird, muss die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten nicht geregelt werden (vgl. Art. 52fbis Abs. 1 AHVV e contrario). Mithin ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.

5. In einem nächsten Schritt ist über die weiteren Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden. Vorab ist über den Kindesunterhalt und den nachehelichen Unterhalt zu befinden (E. 6–7), sodann ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen (E. 8) und anschliessend sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln (E. 9; vgl. BGE 130 III 537 E. 4).

6. Die Klägerin beantragt einen Barunterhalt für E.________ in Höhe von CHF 2'000.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen. Dieser sei anhand der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen. Ausserdem habe der Beklagte für ausserordentliche Kosten von E.________ zur Hälfte aufzukommen. Ein Betreuungsunterhalt sei nicht geschuldet (act. 1 Rz 23 ff.; act. 42 Rz 4 ff.). Der Beklagte führt sinngemäss lediglich aus, er sei mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 9 S. 2).

6.1 Gemäss Art. 276 ZGB wird der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz, dass der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreuende Elternteil für dessen gebührenden Unterhalt in Geld (Barunterhalt) aufzukommen hat, während der (haupt-)betreuende Elternteil seinen Unterhalt gleichwertig in natura, sprich durch Pflege und Erziehung, erbringt. Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen voraus. Diese ist grundsätzlich in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (Urteile des Bundesgerichts 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1; Maier, Berechnung, a.a.O., S. 317 und 334).

Das Gesetz schreibt zur Berechnung des Unterhalts keine bestimmte Bemessungsmethode vor. Der Unterhalt lässt sich anhand der einstufig-konkreten oder der zweistufigen Methode (Berechnung des Existenzminimums mit Überschussverteilung) berechnen. Geschuldet ist der "gebührende" Unterhalt, d.h. derjenige, der angesichts der gelebten Verhältnisse als

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angemessen erscheint. Daraus folgt, dass bei guten finanziellen Verhältnissen der Kindesunterhalt und der Bedarf des Kindes aufgrund der massgeblichen Lebenshaltung des Unterhaltspflichtigen konkret zu ermitteln sind. Demgegenüber empfiehlt sich die zweistufige Methode namentlich dann, wenn eher bescheidene finanzielle Verhältnisse vorliegen. Die zweistufige Methode führt zumindest bei solchen Verhältnissen zu korrekten Ergebnissen, wird doch einerseits objektiv ermittelt, welche Kosten anfallen, und andererseits – über die Überschussverteilung – eine individuelle Anpassung an die Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen vorgenommen. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bleibt ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden müssen (Urteile des Bundesgerichts 5A_751/2016 vom 6. April 2017 E. 3.3.1; 5A_142/2013 vom 8. August 2013 E. 3.1; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2019 10 vom 28. April 2020 E. 4.1 und 4.3.6; je mit Hinweisen; Fountoulakis, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 285 ZGN N 2, 9 und 29; Maier, Berechnung, a.a.O., S. 337 f.). In casu liegen bescheidene finanzielle Verhältnisse vor (vgl. zum Einkommen des Beklagten E. 6.2.1.4), weshalb die zweistufige Methode anzuwenden ist. Zweistufig bedeutet, dass zuerst der konkrete Bedarf dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss auf die Unterhaltsberechtigten und den Unterhaltspflichtigen verteilt wird (BGE 140 III 337 E. 4.2.2).

6.2 In einem ersten Schritt sind die Einkommen der Parteien zu ermitteln.

6.2.1 In der Klageantwort hat der Beklagte ausgeführt, nach der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses in der Schweiz habe er sich selbständig gemacht. Da die Selbständigkeit gescheitert sei, habe er auch in der Schweiz Verbindlichkeiten angehäuft, die er aufgrund seiner nunmehrigen Arbeitslosigkeit nicht bedienen könne (act. 9 S. 2). Aufgrund der beklagtischen Behauptung, er sei arbeitslos, ist davon auszugehen, dass der Beklagte kein bzw. kein ausreichendes Einkommen erzielt. Dementsprechend ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu prüfen.

6.2.1.1 Für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Ein kommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein (höheres) Einkommen zu erzielen. Dabei ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, Tatfrage hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist. Für die Frage der Zumutbarkeit sind die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt von Relevanz. Die gesetzliche Unterhaltspflicht hat zur Folge, dass der Pflichtige alles in seiner Macht Stehende unternehmen und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren. Im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, vorab in jenen Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen. Die Eltern müssen sich daher in beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf

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ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Dass solche Wünsche der Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen des hypothetischen Einkommens (BGE 137 III 118 E. 2.3 und 3.1; 128 III 4 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Maier, Berechnung, a.a.O., S. 348 ff.).

6.2.1.2 Gewisse Informationen über sein tatsächliches oder hypothetisches Leistungsvermögen sind nur für den Beklagten als unterhaltspflichtige Partei greifbar. Ihn trifft daher eine Mitwirkungspflicht und er hat umfassend Auskunft über seine Einkommensverhältnisse bzw. seine Leistungsfähigkeit zu erteilen (s. E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3 f.). Unter Hinweis auf die Folgen im Verweigerungsfalle wurde der Beklagte mit Entscheid vom 10. Februar 2020 aufgefordert, verschiedene Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (act. 10). Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Da der Beklagte der Parteibefragung unentschuldigt ferngeblieben ist (act. 21), konnte er auch nicht persönlich über seine Einkommensverhältnisse befragt werden. Damit ist der Beklagte seiner Mitwirkungspflicht unberechtigterweise nicht nachgekommen, was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (E. 2). An der Parteibefragung hat die Klägerin zu Protokoll gegeben, der Beklagte habe bis August 2014 als Unternehmensberater für IT gearbeitet (act. 21 Ziff. 25). Nachdem dieses Arbeitsverhältnis geendet habe, habe er sich nicht für andere Stellen beworben, sondern sich mit einem Food-Truck selbständig gemacht und versucht, seinen Kaiserschmarren zu verkaufen. Dieser Tätigkeit sei er einige Monate nachgegangen, bevor er sie aufgrund finanzieller Schwierigkeiten wieder aufgegeben habe (act. 21 Ziff. 28–30). Danach habe er keine Bewerbungen geschrieben, sondern – soweit sie (die Klägerin) das beurteilen könne – die Einstellung gehabt, irgendeine Möglichkeit werde sich schon ergeben. Der Beklagte habe denn auch Jobangebote erhalten, die er jedoch abgelehnt habe (act. 21 Ziff. 32). Der Beklagte sei ausgebildeter Textilingenieur und Quereinsteiger in der IT -Branche. Dort habe er interne Schulungen absolviert (act. 21 Ziff. 35). Die Klägerin liess sodann ausführen, der Beklagte sei während 17 Jahren in der IT-Branche tätig gewesen. Der Gehaltsrahmen eines IT-Beraters in Österreich betrage EUR 45'200.00 bis EUR 62'800.00, das Durchschnittsgehalt EUR 52'300.00. Ein IT-Projektmanager verdiene durchschnittlich EUR 52'900.00 (act. 42 Rz 6; act. 42/62). Die Klägerin stützt sich dabei auf Informationen von I.________GmbH, gemäss Homepage eine der "führenden Online-Jobbörsen und E-Recruiting Companies" in Österreich (https://www.________.at/.________/; zuletzt besucht am 30. Oktober 2020). Der durchschnittliche Bruttomonatslohn eines IT-Beraters belaufe sich auf rund EUR 4'358.00 (EUR 52'300.00 / 12), derjenige eines IT-Projektmanagers auf rund EUR 4'408.00 (EUR 52'900.00 / 12). Um den Nettolohn zu erhalten, seien nicht nur die Sozialversicherungsabgaben (zu welchen auch die Krankenkassenbeiträge zählten) abzuziehen, sondern auch die Steuern. Gemäss Brutto-Netto-Rechner sei bei einem IT-Berater von einem Nettomonatslohn von rund EUR 2'692.00 auszugehen, bei einem IT-Projektmanager von rund EUR 2'716.00 (act. 42 Rz 6; act. 42/63–64). In Schweizer Franken umgerechnet resultierten Beträge in Höhe von rund CHF 2'906.00 bzw. CHF 2'929.00 (Umrechnungskurs per 6. Oktober 2020: EUR 1.00 = CHF 1.0783; act. 42/65). Aufgrund der sehr langen Berufserfahrung des Beklagten in der IT-Branche sei es vorliegend angemessen, ihm ein hypothetisches Einkommen in Höhe von CHF 3'000.00 netto pro Monat anzurechnen. Die Erzielung dieses Betrages sei dem Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar. Auf die Gewährung einer Übergangsfrist sei zu verzichten, da der Beklagte mit der Scheidung rechnen

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musste und die Klägerin auf einen Unterhaltsbeitrag für E.________ angewiesen sei (act. 42 Rz 6).

6.2.1.3 Es wäre dem Beklagten oblegen, gegen die Anrechnung eines entsprechenden Einkommens sprechende Umstände zu behaupten und substanziieren, insbesondere da nur er über die fraglichen Informationen verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3 f.). Dies hat er nicht gemacht. Auch den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die dafür sprechen würden, dass die Erzielung des vorgenannten hypothetischen Einkommens in Höhe von CHF 3'000.00 für den Beklagten unzumutbar oder nicht möglich wäre: Der Beklagte ist mittlerweile 51 Jahre alt, hat aber – soweit ersichtlich und von einzelnen Phasen der Arbeitslosigkeit abgesehen – stets 100 % gearbeitet, weshalb sein Alter nicht gegen die Zumutbarkeit spricht (act. 21 Rz 26). Der Beklagte erwähnte in seiner Klageantwort eine "Krankheit", ohne weiter zu substanziieren, an welcher Krankheit er leidet und inwiefern er dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein sollte (act. 9 S. 1 f.). Gemäss der Klägerin hat der Beklagte ein Alkohol- und Drogenproblem (act. 21 Ziff. 36). Ohne weitere Darlegungen seitens des Beklagten kann aber jedenfalls auch von einem angeblichen Alkohol- und Drogenproblem nicht einfach auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Dies umso weniger, als gerade im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft bestehen (s. E. 6.2.1.1). Der Beklagte verfügt sodann unbestrittenermassen über viele Jahre Erfahrung in der IT-Branche. Gemäss einer in der Zeitschrift "computerwelt.at" – (nach eigener Darstellung) Österreichs führende IT-Zeitung (https://computerwelt.at/; zuletzt besucht am 30. Oktober 2020) – publizierten Gehaltsstudie für das Jahr 2020 sind IT-Experten in Österreich aufgrund des Fachkräftemangels "hochgefragt" (act. 42/61 S. 3). Mithin spricht auch die Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht gegen die Anrechnung des hypothetischen Einkommens in Höhe von monatlich CHF 3'000.00. Dieser Betrag ist angemessen.

6.2.1.4 Das hypothetische Einkommen von CHF 3'000.00 ist dem Beklagten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids anzurechnen. Eine Übergangsfrist ist nicht angezeigt, zumal dem Beklagten bereits mit Entscheid vom 16. November 2016 im Eheschutzverfahren ES 2016 356 ein hypothetisches Einkommen in Höhe von CHF 10'000.00 angerechnet wurde (act. 18 im ES 2016 356). Der Beklagte wusste somit seit Jahren, dass er einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007 E. 3.2.4 mit Hinweisen).

6.2.2 Die Klägerin arbeitet seit 1. März 2020 als Filialleiterin bei J.________ in einem 100 %-Pensum. Der Bruttomonatslohn beträgt CHF 5'500.00 und wird dreizehnmal pro Jahr ausbezahlt (Ziffern 1 und 2.4 des Arbeitsvertrages [act. 13/53]). Gemäss Lohnausweis vom März 2020 (act. 21/54) beträgt der Bruttomonatslohn der Klägerin CHF 5'500.00 und die Abzüge – auf dem Bruttolohn von CHF 5'500.00 – für AHV, ALV, UVG-NBU, KTG Kat. 1 und BVG belaufen sich auf insgesamt CHF 837.35. Dies entspricht einem Nettomonatslohn von CHF 4'662.65. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns beläuft sich das Nettoeinkommen der Klägerin somit auf CHF 5'051.20 im Monat (ohne Kinderzulage).

6.2.3 Die Klägerin bezieht für E.________ eine Kinderzulage von CHF 300.00 pro Monat (act. 21/54).

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6.3 In einem zweiten Schritt ist der Bedarf des Beklagten und von E.________ zu ermitteln.

6.3.1 Die Klägerin macht weder einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag geltend (s. E. 7), noch fordert sie für E.________ einen Betreuungsunterhalt. Sie sei in der Lage, mit ihrem Einkommen ihren Bedarf bzw. ihre Lebenshaltungskosten zu decken (act. 1 Rz 57; act. 42 Rz 14). Ausserdem hat der Beklagte, sofern er leistungsfähig ist, für den gesamten Barunterhalt von E.________ aufzukommen, denn die Klägerin erbringt unbestrittenermassen sämtlichen Naturalunterhalt und ist nebenbei voll erwerbstätig (s. E. 6.1). Der für die Berechnung des gebührenden Unterhalts massgebliche Anteil von E.________ am allfälligen Überschuss darf in diesem Fall ausschliesslich auf Grundlage des Überschusses des (Bar-)Unterhaltspflichtigen – sprich des Beklagten – beurteilt werden, während ein allfälliger Überschuss der Klägerin ausser Acht zu bleiben hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_102/2019 vom 12. Dezember 2020 E. 5.3, in: ius.focus 3/2020 S. 4). Dementsprechend ist die Leistungsfähigkeit der Klägerin im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, weshalb sich die Ermittlung ihres Bedarfs erübrigt.

6.3.2 Wohnt eine Partei im Ausland und sind die dortigen Lebenshaltungskosten mit denjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar, hat eine Anpassung des Bedarfs zu erfolgen. In der Regel ist der Bedarf prozentual zu kürzen, wobei die effektiv anfallenden und unumgänglichen Auslagen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (bspw. Mietzins) von der prozentualen Kürzung ausgenommen sind und zum tatsächlichen, in Schweizer Franken umzurechnenden Betrag einzusetzen sind. Praxisgemäss werden die unterschiedlichen Lebensstandards bei internationalen Verhältnissen anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche ermittelt. Verwendung finden dabei namentlich die Erhebungen internationaler Grossbanken (beispielsweise die von der UBS AG veröffentlichte Broschüre "Preise und Löhne. Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt") oder die Angaben des Bundesamtes für Statistik (beispielsweise der "Internationale Preisvergleich" im Statistischen Jahrbuch der Schweiz 2008; vgl. Urteile des Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002 E. 3c; 5A_462/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.1; 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2; Six, Eheschutz, 2. A. 2014, Rz 2.64).

Der Beklagte wohnt in H.________ (act. 9 S. 1). Zum Vergleich der dortigen Lebenshaltungskosten mit denjenigen in Zug ist auf den UBS-Bericht über Preise und Löhne, Ausgabe 2018, abzustellen. Gemäss dem UBS-Bericht über Preise und Löhne, Ausgabe 2018 (<https://www.ubs.com/microsites/prices-earnings/en/explore/>, besucht am: 5. November 2020) sind die Lebenshaltungskosten ohne Miete ("price level excluding rent") in Zürich (116.8) durchschnittlich rund 30 % höher als in H.________ (83.0). Da die Lebenshaltungskosten – ohne Berücksichtigung der Mietpreise – in Zug und in Zürich vergleichbar sind und in Zürich und in Zug die schweizweit ermittelten Grundbeträge übereinstimmen (s. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2), kann als (innerschweizerischer) Vergleichswert auf die Lebenshaltungskosten von Zürich abgestellt werden.

6.3.3 Bei der zweistufigen Methode setzt sich der Bedarf bei knappen finanziellen Verhältnissen aus dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum und bei günstigen finanziellen Verhältnissen aus dem familienrechtlichen Existenzminimum zusammen. Das familienrechtl iche Existenzminimum besteht gemäss Praxis des Kantonsgerichts Zug ausschliesslich aus dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, den Prämien für nichtobligatorische Krankenversicherungen (VVG) und den Steuern; nicht dazu gehören etwa Mobilität, Kommunikation oder

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Hobbys, da solche und weitere Kosten aus dem Überschuss bzw. dem Grundbetrag zu bezahlen sind (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2019 10 vom 28. April 2020 E. 4.4.3.1; BGE 140 III 337 E. 4.2.3; Maier, Berechnung, a.a.O., S. 338). Dem Gleichbehandlungsgrundsatz zur Folge ist sowohl beim Unterhaltspflichtigen als auch beim Berechtigten vom selben Standard auszugehen, sprich bei beiden sind grundsätzlich die gleichen Positionen im Bedarf zu berücksichtigen (Maier, Berechnung, a.a.O., S. 334).

Da vorliegend knappe finanzielle Verhältnisse gegeben sind, sind der Bedarf des Beklagten und von E.________ anhand des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berechnen (E. 6.1). Auszugehen ist grundsätzlich von den Richtlinien der Justizkommission des Obergerichtes Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtlinien"). Der Bedarf setzt sich wie folgt zusammen (jeweils in CHF):

Beklagter E.________ Grundbetrag 840.00 600.00 Wohnkosten 394.00 470.00 Krankenversicherung (KVG abzgl. IPV) 0.00 43.00 Zusatzversicherung (VVG) 0.00 64.00 Ungedeckte Gesundheitskosten 0.00 119.00 Fahrt zum Arbeitsplatz 16.00 0.00 Fremdbetreuungskosten 0.00 701.00 Total 1'250.00 1'997.00

6.3.4 Die einzelnen Positionen begründen sich wie folgt:

• Grundbetrag: Im Grundbetrag sind die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen (namentlich Hausrat- und Haftpflichtversicherung), Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten (Richtlinien Ziff. I; Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005 E. 5.2). Nach den Richtlinien beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten CHF 1'200.00. Entgegen der Auffassung der Klägerin können dem Beklagten nicht nur EUR 300.00 als Grundbetrag angerechnet werden (act. 42 Rz 8): Dieser Betrag basiert auf einer Lebenshaltungskostenberechnung der Wirtschaftsuniversität H.________ und umfasst lediglich Nahrung und "persönliche Ausgaben" (act. 42/66). Es ist unklar, welche Positionen von "persönlichen Ausgaben" erfasst sind. Kosten für Kommunikation und Freizeit bzw. Unterhaltung, welche im Grundbetrag gemäss Richtlinien enthalten sind, werden in der Berechnung der Wirtschaftsuniversität H.________ jedenfalls separat ausgewiesen. Sodann ist offen, ob Auslagen für Kleider, Privatversicherungen, Stromkosten etc. unter "persönliche Ausgaben" zu subsumieren sind. Jedenfalls ist offensichtlich, dass ein Grundbetrag von EUR 300.00 auch für H.________, wo verglichen mit Zürich tiefere Lebenshaltungskosten bestehen (s. E. 6.3.2), zu tief angesetzt ist. Dementsprechend ist auf die CHF 1'200.00 gemäss Richtlinie abzustellen und dieser Betrag entsprechend den tieferen Lebenshaltungskosten prozentual zu kürzen. Aufseiten des Beklagten ist ein Grundbetrag von CHF 840.00 anzurechnen (CHF 1'200.00 x 0.7).

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Der Grundbetrag von E.________ beläuft sich auf CHF 600.00 (Richtlinien Ziff. I.4).

• Wohnkosten: Der Beklagte hat trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung keine Unterlagen über seine monatlichen Auslagen eingereicht. Die Klägerin rechnet dem Beklagten EUR 300.00 an und stützt sich dabei auf eine Lebenshaltungskostenberechnung der Wirtschaftsuniversität H.________ sowie eine Studie der "EU Platform on Reference Budgets" (act. 42 Rz 8). Bei Letzteren handelt es sich um ein Netzwerk von Wissenschaftern, die Referenzbudgets entwickeln und dabei von der Europäischen Kommission finanziell unterstützt werden (https://www.referencebudgets.eu/copy-of-about-us-1; zuletzt besucht am 2. November 2020). Die Wirtschaftsuniversität H.________ beziffert die Wohnkosten mit EUR 300.00 bis EUR 450.00 (act. 42/66). Laut dem "Pilot project for the development of a common methodology on reference budgets in Europe (2013-2015)" der "EU Platform on Reference Budgets" ist bei einer Einzelperson im Mietverhältnis von Gesamtwohnkosten von EUR 342.00 ("reduced rent") bis EUR 368.00 ("private market") auszugehen (act. 42/67; https://www.referencebudgets.eu/copy-of-national-experiences; zuletzt besucht am 2. November 2020). Ermessensweise ist auf EUR 368.00 abzustellen. Dieser Betrag entspricht denn auch in etwa dem Mittelwert der von der Wirtschaftsuniversität H.________ angegebenen Kostenspannweite. Umgerechnet in Schweizer Franken sind dem Beklagten rund CHF 394.00 für Wohnkosten im Bedarf anzurechnen (Umrechnungskurs vom 1. November 2020: EUR 1.00 = CHF 1.0698; https://fxtop.com/ de/wahrungsrechner.php).

Die Miete (inkl. Akontozahlungen für Nebenkosten) für die von E.________ und der Klägerin bewohnte Wohnung beträgt CHF 1'404.00 (act. 1/11). Praxisgemäss entfällt ein Drittel auf E.________, sprich CHF 468.00. Sodann sind gemäss der aktuellsten im Recht liegenden Heiz- und Nebenkostenabrechnung für die Periode vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 durch die Akontozahlungen nicht gedeckte Nebenkosten von CHF 39.75 angefallen. Davon entfällt wiederum ein Drittel auf E.________, was monatlich rund CHF 1.00 entspricht ([CHF 39.75 / 3] / 12). Mithin ist bei E.________ von Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) in Höhe von rund CHF 470.00 pro Monat auszugehen. Stromkosten sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich im Bedarf berücksichtigt werden (act. 1 Rz 40; act. 1/16).

• Krankenversicherung: Wie die Klägerin zu Recht vorbringt (s. E. 6.2.1.2), werden in Österreich die Abgaben für die Krankenversicherung zusammen mit den (weiteren) Sozialversicherungsbeiträgen direkt vom Bruttolohn abgezogen (s. https://www.agenda-austria.at/berechnungslogik/; zuletzt besucht am 2. November 2020). Im Bedarf des Beklagten sind somit keine (zusätzlichen) Krankenkassenprämien zu berücksichtigen.

Die Prämien für die Grundversicherung (KVG) von E.________ betrugen im Jahr 2019 monatlich rund CHF 83.00, jene der Zusatzversicherung (VVG) rund CHF 64.00 (act. 1/19). Die aktuellen Prämien sind nicht bekannt, weshalb auf jene des Jahres 2019 abzustellen ist. Anlässlich der Parteibefragung hat die Klägerin ausgeführt, im Jahr 2018 habe sie eine Prämienverbilligung erhalten, für das Jahr 2019 dagegen nicht (act. 21 Ziff. 45). In ihrer Bedarfsberechnung hat sie für E.________ eine Prämienverbilligung von monatlich rund CHF 40.00 berücksichtigt (act. 42 Rz 11; act. 1/20). Offenbar geht

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sie davon aus, dass sie inskünftig wiederum Anspruch auf Prämienverbilligung für E.________ haben wird. Darauf ist abzustellen. Im Bedarf von E.________ sind somit Kosten für KVG abzüglich Prämienverbilligung von CHF 43.00 (CHF 83.00 ./. CHF 40.00) und CHF 64.00 für VVG anzurechnen. Die Berücksichtigung der Auslagen für VVG ist vorliegend angezeigt, da nicht klar ist, ob die Abzüge, welche in Österreich vom Bruttolohn getätigt werden, in etwa bloss der Grundversicherung in der Schweiz (KVG) entsprechen, oder aber darüber hinaus in Richtung VVG gehen. Entsprächen die Abzüge dem Niveau von KVG und VVG, wäre es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, wenn bei E.________ nur die Prämien der Grundversicherung berücksichtigt würden (s. E. 6.3.3).

Die Klägerin macht sodann ungedeckte Gesundheitskosten für E.________ von monatlich rund CHF 140.00 geltend. Diese setzen sich zusammen aus von der Krankenkasse nicht übernommenen Rechnungen und dem Selbstbehalt, Auslagen für Sehhilfen und orthopädischen Schuheinlagen (act. 42 Rz 12). Gemäss Kostenzusammenstellungen der Krankenkasse haben die von dieser nicht übernommenen bzw. von E.________ selbst zu tragenden Kosten im Jahr 2019 CHF 76.35 betragen (act. 38/56), im Jahr 2018 beliefen sie sich auf CHF 900.40 (act. 1/25) und im Jahr 2017 auf CHF 437.35 (act. 1/26). Aufgrund der grossen Schwankungen ist – wie auch die Klägerin vorträgt (act. 42 Rz 12) – auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen, was rund CHF 39.00 pro Monat ergibt ([CHF 76.35 + CHF 900.40 + CHF 437.35] / 36). Die Kosten für orthopädische Schuheinlagen in Höhe von CHF 368.35 sind ausgewiesen (act. 1/28). Dass es sich dabei um jährlich wiederkehrende, und damit regelmässige, Auslagen handelt, ist glaubwürdig, schliesslich ist E.________ in einem Alter, in welchem ihre Füsse noch nicht ausgewachsen sind. Mithin sind monatlich rund CHF 31.00 für Schuheinlagen zu berücksichtigen. Schliesslich liegt eine Rechnung über EUR 820.00 für eine Brille von E.________ im Recht (act. 1/27), was umgerechnet rund CHF 877.00 ergibt (Umrechnungskurs vom 1. November 2020: EUR 1.00 = CHF 1.0698; https://fxtop.com/ de/wahrungsrechner.php). Anlässlich der Parteibefragung hat die Klägerin ausgeführt, E.________ leide unter starker Lichtempfindlichkeit sowie Kurz- und Weitsichtigkeit. Sie brauche jeweils eine neue Brille, um diese an ihre abnehmende Sehfähigkeit anzupassen. Dies könne jährlich sein, es komme aber darauf an (act. 21 Ziff. 46 f.). Gestützt auf die Aussagen der Klägerin ist ermessensweise davon auszugehen, dass E.________ alle eineinhalb Jahre eine neue Brille benötigt. Dementsprechend sind rund CHF 49.00 (CHF 877.00 / 18 Monate) als Kosten für Sehhilfen zu berücksichtigen. Insgesamt resultieren ungedeckte Gesundheitskosten von monatlich CHF 119.00.

• Fahrt zum Arbeitsplatz: Die Klägerin rechnet dem Beklagten EUR 15.00 pro Monat für die Fahrt zum Arbeitsplatz an. Mangels anderer Angaben seitens des Beklagten ist auf diesen Betrag abzustellen. Umgerechnet in Schweizer Franken sind im Bedarf des Beklagten rund CHF 16.00 für die Fahrten zum Arbeitsplatz zu berücksichtigen (Umrechnungskurs vom 1. November 2020: EUR 1.00 = CHF 1.0698; https://fxtop.com/de/ wahrungsrechner.php).

• Auswärtige Verpflegung: Die üblichen Kosten für Nahrung sind bereits im Grundbetrag enthalten, wobei pro Trag ca. CHF 10.00 – bzw. CHF 7.00 in H.________ aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten – für ein Mittagessen aus dem Grundbetrag zu bestreiten

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sind. Als Zuschlag für auswärtige Verpflegung sind nur die darüber hinausgehenden Mehrkosten zu berücksichtigen, sofern diese belegt sind (vgl. Richtlinien Ziff. II.4.2; Maier, Berechnung, a.a.O., S. 365 f.). Der Beklagte hat keine Mehrauslagen nachgewiesen.

• Fremdbetreuungskosten: Zum Barunterhalt des Kindes gehören auch die Fremdbetreuungskosten. Dazu gehören sämtliche Betreuungskosten durch Dritte inklusive Kosten für Tagesschule und Mittagsbetreuung. Arbeiten die Eltern während der Nachtzeiten oder am Wochenende, so zählen die Kosten, welche für die Betreuung der Kinder während diesen Zeiten anfallen, ebenfalls als Fremdbetreuungskosten (Maier, Berechnung, a.a.O., S. 364 f.; Six, a.a.O., Rz 2.126 und 2.160). E.________ besucht in K.________ eine modulare Tagesschule, wo sie an zwei Mittagen und drei Nachtmittagen pro Woche betreut wird. Diese kostet pro Semester CHF 1'566.00 (act. 1/35), was monatlich CHF 261.00 (CHF 1'566.00 / 6) ergibt. An der Parteibefragung hat die Klägerin ausgeführt, sie habe am Mittwoch frei, müsse aber fast jeden Samstag arbeiten (act. 21 Ziff. 49). Dementsprechend sind im Bedarf von E.________ auch die Kosten für die Betreuung an den Samstagen zu berücksichtigen. Diese beziffert die Klägerin mit CHF 440.00, sprich CHF 110.00 pro Samstag. Als Beleg hat sie eine E-Mail eingereicht, worin die Kosten für die Betreuung während den Frühlingsferien im L.________ mit CHF 110.00 pro Tag angegeben werden (act. 1/37). Da nicht davon auszugehen ist, dass die Kosten für Ferienbetreuung (erheblich) von jenen für Wochenendbetreuung abweichen, ist ermessensweise auf diesen Betrag abzustellen. Im Bedarf von E.________ sind somit total CHF 701.00 für Fremdbetreuungskosten (CHF 261.00 + CHF 440.00) anzurechnen.

• Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Auslagen, namentlich für Kommunikation (act. 1/32–33) und Freizeit bzw. Hobbys (act. 1/36,38–41), können im Bedarf nicht separat berücksichtigt werden. Diese Positionen sind aus dem Grundbetrag oder einem allfälligen Überschuss zu decken (Six, a.a.O., Rz 2.125; Maier, Berechnung, a.a.O., S. 368).

6.3.5 Dem Gesamtbedarf des Beklagten und von E.________ in Höhe von CHF 3'247.00 (= CHF 1'250.00 Beklagter + CHF 1'997.00 E.________) steht ein Gesamteinkommen von CHF 3'300.00 (CHF 3'000.00 Beklagter + CHF 300.00 Familienzulagen) gegenüber. Aus der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf ergibt sich ein Überschuss von CHF 53.00 pro Monat, welcher praxisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen, also zu zwei Drittel auf den Beklagten und zu einem Drittel auf E.________, aufzuteilen ist. Der gebührende Barbedarf von E.________ beläuft sich mithin auf CHF 2'015.00 (= CHF 1'997.00 Bedarf + CHF 18.00 Anteil Überschuss), wovon die Familienzulage von CHF 300.00 in Abzug zu bringen ist (Six, a.a.O., Rz 2.47). Der vom Beklagten an die Klägerin zu bezahlende Barunterhalt für E.________ beträgt demnach CHF 1'715.00. Wie bereits erwähnt, macht die Klägerin keinen Betreuungsunterhalt geltend, da sie mit ihrem Einkommen in der Lage sei, ihre Lebenshaltungskosten zu decken (E. 6.3.1).

6.3.6 Der vorgenannte Barunterhaltsbeitrag ist, wie von der Klägerin beantragt (Ziff. 10 ihres Rechtsbegehrens), gerichtsüblich zu indexieren. Ohne Indexierung könnte der Unterhaltsbeitrag mit der Zeit allmählich an Wert verlieren, was zu einem nicht gerechtfertigten

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Kaufkraftverlust bei E.________ führen könnte. Da der Ausgleich der Teuerung aber auch nicht zu einer Verschiebung der Verhältnisse zwischen Unterhaltsbeitrag und Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu dessen Lasten führen soll, wird der Beklagte – bei entsprechendem Nachweis – dazu berechtigt, die Anpassung an die Teuerung insoweit zu verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird (Spycher/Hausheer, Erlöschen und Abänderung von Unterhaltsbeiträgen, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, N 09.146 ff.; BGE 126 III 353 E. 1.b).

6.3.7 Die Klägerin beantragt ferner, der Beklagte sei zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kosten betreffend E.________ zur Hälfte zu beteiligen (Ziff. 8 ihres Rechtsbegehrens).

Mit dem (Bar-)Unterhaltsbeitrag ist grundsätzlich der laufende, regelmässig wiederkehrende Bedarf eines Kindes zu decken. Soweit ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes im Urteilszeitpunkt feststehen oder vorausgesehen werden können, sind sie gesondert zu berücksichtigen. Wurden die ausserordentlichen Bedürfnisse zum Urteilszeitpunkt hingegen nicht vorausgesehen, ist der entsprechende Betrag nach Art. 286 Abs. 3 ZGB festzusetzen (Schweighauser, in: Schwenzer/Frankhauser [Hrsg.], a.a.O., Art. 285 ZGB N 10). Eine allgemeine Verpflichtung eines Elternteils, sich inskünftig an ausserordentlichen Kosten zu beteiligen, ist daher nur dann möglich, wenn solche Kosten bereits im Urteilzeitpunkt konkret voraussehbar und abschätzbar sind. Eine Verpflichtung für die Zukunft setzt zudem auch voraus, dass die Eltern sich bei unerwartet anfallenden Kosten im Rahmen der elterlichen Sorge darüber werden einigen können, ob es sich um eine notwendige beziehungsweise nützliche Aufwendung handelt, welche sie dem Verteilschlüssel entsprechend zu übernehmen haben. Im Entscheid kann nicht gestützt auf die Leistungsfähigkeit im Urteilszeitpunkt für alle späteren, nicht konkret voraussehbaren Bedürfnisse des Kindes eine bestimmte Kostenbeteiligung festgelegt werden, da eine solche Kostenbeteiligung nicht zu einem Eingriff in das jeweilige Existenzminimum führen darf. Bei Unklarheit über die Höhe der Kosten dürfen solche nicht vorausgesehenen, ausserordentlichen Bedürfnisse deshalb nicht im Urteil festgelegt werden (Aeschlimann, in: Schwenzer/Frankhauser [Hrsg.], a.a.O., Art. 286 ZGB N 20 ff.; Fountoulakis/ Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 286 ZGB N 15 ff.).

Im vorliegenden Fall sind die von der Beklagten aufgezählten ausserordentlichen Kosten (vgl. Ziff. 8 ihres Rechtsbegehrens) von E.________ weder mit hinreichender Sicherheit voraussehbar noch ausreichend substanziiert. Der Antrag der Klägerin, der Beklagte habe sich an den zukünftig anfallenden ausserordentlichen Kosten zur Hälfte zu beteiligen, ist deshalb abzuweisen. Eine andersartige Festlegung der Regelung bezüglich der ausserordentlichen, nicht voraussehbaren Kosten ist lediglich im Vergleich möglich, kann jedoch nicht in einem gerichtlichen Urteil autoritär angeordnet werden.

7. Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts macht die Klägerin geltend, es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen solchen schulden (act. 42 Rz 14). Der Beklagte beantragt sinngemäss, es sei festzustellen, dass er mangels Leistungsfähigkeit keinen nachehelichen Unterhalt schuldet (act. 9). Da der nacheheliche Unterhalt der Dispositionsmaxime unterliegt (s. E. 2) und keine Partei gegenüber der anderen einen nachehelichen Unterhaltsanspruch geltend macht, ist antragsgemäss festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.

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8. In güterrechtlicher Hinsicht beantragt die Klägerin, es sei festzustellen, dass der Beklagte ihr einerseits Unterhaltsleistungen in Höhe von CHF 178'140.67 für die Zeit von November 2016 bis und mit Oktober 2020 und andererseits CHF 22'250.00 aus einem gemeinsamen Darlehen schulde. Der Beklagte sei zu verpflichten, ihr diese Beträge zu bezahlen. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind (Ziff. 11 des klägerischen Rechtsbegehrens). Der Beklagte bringt sinngemäss vor, er besitze kein Vermögen und sei verschuldet (act. 9).

8.1 Wie bereits erwähnt, gelten hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO; s. E. 2). Das Gericht darf einer Partei aufgrund der Dispositionsmaxime nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).

8.2 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beklagte sei mit Eheschutzentscheid vom 16. November 2016 verpflichtet worden, an ihren Unterhalt und an jenen von E.________ monatlich insgesamt CHF 5'500.00 zu bezahlen. Dieser Pflicht sei der Beklagte nicht nachgekommen, weshalb er ihr mittlerweile gesamthaft CHF 178'140.67 an Unterhaltszahlungen schulde. Der Beklagte sei zu verpflichten, diesen Betrag zu bezahlen (act. 1 Rz 62; act. 42 Rz 19 ff.). Sodann bringt die Klägerin vor, die Parteien hätten mit Darlehensvertrag vom 23. Februar 2015 unter solidarischer Haftbarkeit von M.________ ein Darlehen in Höhe von CHF 44'500.00 aufgenommen, um einen Kredit der N.________ zurückbezahlen zu können. Sie habe bisher Rückzahlungen in Höhe von CHF 19'345.00 geleistet, ohne dass sich der Beklagte daran beteiligt hätte. Sie werde die Schulden auch weiterhin abzahlen. Es sei jedoch nicht zu erwarten, dass sich der Beklagte inskünftig an der Rückzahlung beteiligen werde. Der Beklagte sei daher zu verpflichten, ihr CHF 22'250.00 zu bezahlen. Im Übrigen seien sie güterrechtlich auseinandergesetzt (act. 1 Rz 63; act. 42 Rz 17 und 23).

8.2.1 Grundlegend für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der zwischen den Parteien während der Ehe bestehende Güterstand. Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sind zwei nach Rechtsträgern getrennte Vermögen der Ehegatten zu unterscheiden, nämlich das Frauen- und das Mannesgut. Innerhalb des Frauen- und des Mannesguts bestehen je zwei Gütermassen, die Errungenschaft und das Eigengut. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie (in der Regel) die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB).

Massgebender Zeitpunkt für den Bestand der Vermögen ist das Datum der Auflösung des Güterstandes (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Vorliegend wurde mit Entscheid vom 16. November 2016 die Gütertrennung mit Wirkung per 20. Juli 2016 angeordnet (act. 18 Dispositiv Ziff. 4 im Verfahren ES 2016 356; Art. 204 Abs. 2 ZGB). Nach der Auflösung des Güterstandes beeinflussen Veränderungen im Bestand des Vermögens eines Ehegatten die güterrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich nicht mehr. Es kann insbesondere sowohl hinsichtlich Aktiven als auch Passiven keine Errungenschaft mehr entstehen; auch Ersatzanschaffungen sind nicht mehr möglich (Steck/Fankhauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Art. 207 ZGB N 8 f.).

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Bei der Auflösung des Güterstandes nimmt jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des anderen Ehegatten befinden und die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden (Art. 205 Abs. 1 und 3 ZGB). Zu den zu regelnden gegenseitigen Schulden gehören insbesondere auch die aufgelaufenen Unterhaltsansprüche, weshalb sie in die güterrechtliche Abrechnung einzubeziehen sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 5A_850/2016 vom 25. September 2017 E. 2.2 f. und 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2 f.). Mithin sind zunächst die Aktiven und Passiven der Ehegatten – unter Berücksichtigung der gegenseitigen Schulden – zusammenzustellen und in Mannes- und Frauenvermögen aufzuteilen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2018, N 12.157 ff.). Jeder Vermögensgegenstand ist entweder der Errungenschaft oder dem Eigengut zuzuweisen. Entscheidend ist dabei der engste sachliche Zusammenhang und damit insbesondere das quantitative Übergewicht der einen oder anderen Gütermasse im Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögensgegenstandes. Art. 200 Abs. 3 ZGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. Auch die Schulden jedes Ehegatten sind entweder seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuzuordnen. Dasselbe gilt für die gegenseitigen Schulden der Ehegatten, welche als Passivum bzw. Aktivum je einer Gütermasse der Ehegatten zuzuordnen sind (Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 205 ZGB N 26). Eine Schuld belastet diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB).

8.2.2 Per 20. Juli 2016 verfügte die Klägerin bei der O.________ über Kontoguthaben in Höhe von total rund CHF 48'628.00 (act. 42 Rz 17; act. 1/46–48). Diese Guthaben stellen vermutungsweise Errungenschaft dar (E. 8.2.1). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist (s. E. 8.2.3), haben die Parteien mit Vertrag vom 23. Februar 2015 ein Darlehen in Höhe von CHF 44'500.00 aufgenommen. Im Innenverhältnis schulden beide Parteien der Darlehensgeberin je CHF 22'250.00. Dieser Betrag belastet vermutungsweise die Errungenschaft (E. 8.2.1) und schmälert diese im Umfang von CHF 22'250.00. Die Klägerin hat die Darlehensschuld, für welche die Ehegatten solidarisch haften, bereits teilweise zurückbezahlt, ohne dass sich der Beklagten an den Rückzahlungen beteiligt hätte (s. E. 8.2.3). Nicht bekannt ist, ob die Klägerin mit den Rückzahlungen bereits vor oder erst nach der Gütertrennung begonnen hat. Dass erste Rückzahlungen bereits vor der Gütertrennung geleistet worden wären, hat jedenfalls keine der Parteien behauptet. Dementsprechend ist in der Errungenschaft der Klägerin keine (Regress-)Forderung gegenüber dem Beklagten (und in der Errungenschaft des Beklagten keine Schuld gegenüber der Klägerin) zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die aufgelaufenen Unterhaltsforderungen (s. E. 8.2.4): Diese sind erst nach Anordnung der Gütertrennung entstanden und beeinflussen damit den Bestand der Errungenschaft der Klägerin und des Beklagten grundsätzlich nicht (vgl. Sachverhalt Ziff. 2 und E. 8.2.1). Mithin ist der Vorschlag der Klägerin mit CHF 26'378.00 zu beziffern (Art. 210 ZGB). Gleichwohl sind die aus dem Darlehensvertrag vom 23. Februar 2015 resultierenden (gegenseitigen) Verbindlichkeiten der Parteien sowie die seit der Gütertrennung aufgelaufenen Unterhaltsschulden zu regeln (s. dazu nachfolgend E. 8.2.3–8.2.4).

Hinsichtlich der Errungenschaft des Beklagten ist festzuhalten, dass er zwar behauptet, über keine Vermögenswerte zu verfügen und verschuldet zu sein (act. 9), diese Behauptung von der Klägerin aber bestritten wird (act. 42 Rz 18). Der Beklagte hat weder die eingeforderten Belege betreffend den Stand seines Vermögens per 20. Juli 2016 eingereicht (act. 10), noch

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ist er zur Parteibefragung erschienen (act. 21 S. 1). Damit hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt, was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Als Folge dieser unberechtigten Mitwirkungsverweigerung ist auf die – im Übrigen letztlich unbestritten gebliebene – klägerische Behauptung (act. 42 Rz 18) abzustellen, der Beklagte habe per Stichtag über Guthaben in selber Höhe verfügt wie die Klägerin (vgl. E. 2). Mithin ist auch beim Beklagten von einem Vorschlag von CHF 26'378.00 auszugehen. Da beide Vorschläge gleich hoch sind, besitzt keine Partei eine Forderung aus der Beteiligung am Vorschlag des anderen.

8.2.3 Zu regeln bleiben einerseits die Verpflichtungen der Parteien aus dem Darlehensvertrag vom 23. Februar 2015.

Der Darlehensvertrag wurde vom Beklagten und der Klägerin als Darlehensnehmer unterzeichnet und hält fest, dass die Darlehensnehmer der Darlehensgeberin unmittelbar, unbegrenzt und solidarisch für das gewährte Darlehen von CHF 44'500.00 haften (act. 1/44). Die Parteien sind somit als Solidarschuldner zur Rückzahlung des empfangenen Darlehens verpflichtet (vgl. Isenring/Kessler, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 168 ZGB N 14). Sofern sich aus dem Rechtsverhältnis unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen (im Innenverhältnis; Art. 148 Abs. 1 OR). Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil (im Aussenverhältnis), so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner (Art. 148 Abs. 2 OR). In dem Masse, in welchem der leistende Solidarschuldner den Gläubiger befriedigt hat, gehen dessen Rechte auf ihn über (Art. 149 Abs. 1 OR). Nach Ansicht der Klägerin ist das Darlehen von ihr und dem Beklagten zu gleichen Teilen zurückzubezahlen. Der Beklagte bestreitet dies nicht. Im Übrigen wäre es an ihm, eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung zwischen ihm und der Klägerin zu behaupten und zu beweisen, falls er der Meinung wäre, eine solche bestünde (vgl. Graber, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 148 OR N 3).

Gemäss (unbestritten gebliebener) Aussage der Klägerin hat sie über Jahre regelmässig Rückzahlungen geleistet und bis dato CHF 19'345.00 des Darlehensbetrags an M.________ zurückbezahlt, ohne dass sich der Beklagte an der Rückzahlung beteiligt hätte (act. 42 Rz 17; act. 21 Ziff. 40 ff.; act. 9). Der leistende Solidarschuldner kann sein Regressrecht gegenüber seinem Mitschuldner erst dann geltend machen, wenn er den Gläubiger effektiv befriedigt hat und dabei mehr als seinen Teil bezahlt hat (Graber, a.a.O., Art. 148 OR N 5; BGE 115 Ib 274 E. 19b). Zum jetzigen Zeitpunkt besteht das Regressrecht der Klägerin folglich höchstens im Umfang von CHF 9'672.50, sprich der Hälfte des bereits zurückbezahlten Betrages. Aufgrund der Passivität des Beklagten ist mit der Klägerin davon auszugehen (act. 21 Ziff. 41), dass sie auch den momentan noch ausstehenden Betrag von CHF 25'155.00.00 an M.________ zurückbezahlen wird, ohne dass der Beklagten seinerseits Rückzahlungen an die Darlehensgeberin tätigen wird. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, den Beklagte bereits heute zu verpflichten, der Klägerin CHF 22'250.00 für die Rückzahlung des gemeinsamen Darlehens zu bezahlen (im Innenverhältnis).

8.2.4 Andererseits sind die unbezahlt gebliebenen Unterhaltsleistungen zu regeln.

Der Beklagte hat nicht bestritten, dass er der ihm mit Eheschutzentscheid vom 16. November 2016 auferlegten Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist und die aufgelaufenen

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Unterhaltsschulden zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2020 gesamthaft CHF 178'140.67 betrugen. Mithin ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 178'140.67 an ausstehenden Unterhaltsleistungen zu bezahlen.

8.3 Darüber hinaus macht weder die Klägerin vom Beklagten, noch der Beklagte von der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung geltend. In Anwendung der Dispositionsmaxime ist den Parteien folglich – abgesehen von der Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin CHF 22'500.00 für die Rückzahlung des gemeinsamen Darlehens sowie CHF 178'140.67 an ausstehenden Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen (s. E. 8.2) – aus Güterrecht nichts zuzusprechen. Mithin behält bzw. erhält jede Partei zu Eigentum, was sich derzeit in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet.

9. Schliesslich ist über die Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge zu befinden.

9.1 Die Klägerin beantragt, dass die während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben gestützt auf Art. 124b Abs. 3 ZGB überhälftig zu teilen seien, nämlich im Verhältnis von zwei Dritteln zugunsten der Klägerin und einem Drittel zugunsten des Beklagten. Zur Begründung führt die Klägerin aus, sie habe sowohl vor der Trennung als auch danach E.________ alleine betreut und vom Beklagten keine Hilfe erhalten. Überdies habe sie überobligatorisch in einem 100 %-Pensum gearbeitet. Auf eine hälftige Teilung zu erkennen wäre unbillig. Der Beklagte werde auch nach einer überhälftigen Teilung über eine ausreichende Alters- und Invalidenvorsorge verfügen. Bekanntlich sei er nach Österreich gezogen, wo die Lebenshaltungskosten tiefer seien als in der Schweiz (act. 42 Rz 25 ff.). Eventualiter beantragt die Klägerin, auf die Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben sei zu verzichten. Zur Begründung bringt sie vor, sowohl sie wie auch der Beklagte seien während der Ehe erwerbstätig gewesen, weshalb keine ehebedingten Nachteile auszugleichen seien. Wenn überhaupt, seien ehebedingte Nachteile aufseiten der Klägerin auszugleichen, zumal der Beklagte trotz Verpflichtung gemäss Eheschutzentscheid seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei. Hinzutrete, dass der Beklagte sich habe selbstverwirklichen können, indem er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Auch sei davon auszugehen, dass der Beklagte sich das Vorsorgekapital ausbezahlen lassen und aufbrauchen könnte, wodurch das zusätzliche Vorsorgekapital zweckentfremdet würde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte unverhältnismässig stärker von der hälftigen Teilung profitieren würde als die Klägerin. Dies, da er in Österreich (mit tieferen Lebenshaltungskosten) wohne und dort auch einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei, woran die Klägerin aufgrund des beklagtischen Verhaltens nicht partizipieren könne (act. 1 Rz 66; act. 42 Rz 28). Der Beklagte stellt diesbezüglich keine Anträge.

9.2 Hinsichtlich der Teilung des Guthabens aus beruflicher Vorsorge gilt die Offizialmaxime. Die Parteien können Anträge zur Teilung stellen. Das Gericht ist an diese allerdings nicht gebunden, da der Vorsorgeausgleich der Disposition der Parteien weitgehend entzogen ist und das Gericht die Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich von Amtes wegen anwendet. Zudem gilt im Rahmen des Vorsorgeausgleichs der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Scheidungsgericht die erforderlichen Angaben betreffend Höhe der Altersguthaben grundsätzlich von Amtes wegen einzuholen hat, wobei sich auch aus den Art. 122 ff. ZGB keine uneingeschränkte Untersuchungsmaxime ergibt. Den Parteien obliegt es daher im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, dem Gericht die notwendigen Tatsachen und Beweismittel

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zu unterbreiten. Mit anderen Worten trifft die Parteien eine aktive Mitwirkungspflicht, weshalb die Parteien angehalten werden dürfen, dem Gericht die Höhe der Austrittsleistungen mitzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2; Jungo/Grütter, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Anh. ZPO Art. 281 N 12; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.168 f.; Meyer Honegger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Anh. ZPO Art. 277 N 15 f.). Betreffend die Folgen einer unberechtigten Mitwirkungsverweigerung ist auf E. 2 zu verweisen.

9.3 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Vom Grundsatz der hälftigen Teilung sieht das Gesetz Ausnahmen vor. So kann das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen oder die Teilung ganz verweigern, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 124b Abs. 2 ZGB). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre (1.) aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder (2.) aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten. Auch kann das Gericht dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt (Art. 124b Abs. 3 ZGB).

9.4 Per Stichtag (Einleitung der Scheidung; 9. September 2019) verfügte die Klägerin in der Schweiz über eine Freizügigkeitsleistung von CHF 187'649.45 bei der P.________Stiftung; die Freizügigkeitsleistung bei Heirat ist der P.________Stiftung nicht bekannt (act. 38/58). Der Beklagte verfügte per Stichtag in der Schweiz über eine Freizügigkeitsleistung von CHF 7'917.86 bei der F.________Stiftung (act. 32) und über eine Austrittsleistung von CHF 161'297.35 bei der G.________AG (act. 40; die Freizügigkeitsleistung per Heirat war unbekannt), insgesamt also CHF 169'215.21. Nachdem keine Anhaltspunkte dafür bestehen oder geltend gemacht wurden, dass die Parteien bereits vor ihrer Heirat in der Schweiz Vorsorgeguthaben der 2. Säule geäufnet hätten (zum Zeitpunkt der Heirat am tt.mm.1997 waren die Parteien im Übrigen erst 28 Jahre alt), ist davon auszugehen, dass sämtliches per Stichtag vorhandene Vermögen ehelich ist.

9.5 Das Kantonsgericht Zug ist für den Vorsorgeausgleich ausschliesslich zuständig, sofern und soweit es um den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge geht (Art. 63 Abs. 1bis IPRG; vgl. E. 1.1). Für Ansprüche im Ausland gegenüber ausländischen Vorsorgeeinrichtungen ist das Kantonsgericht ebenfalls zuständig, allerdings nicht ausschliesslich. Da sich der Vorsorgeausgleich nach dem auf die Scheidung anwendbaren Recht richtet (vgl. E. 1.2), ist vorliegend schweizerisches Recht anwendbar. Dies gilt grundsätzlich auch für Vorsorgeansprüche im Ausland. Bezüglich der Höhe der Anwartschaften und der Frage, wie eine Aufteilung vollzogen werden kann, ist jedoch die für die einzelne Vorsorgeeinrichtung geltende Rechtsordnung massgebend (Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.2).

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Demensprechend sind auch die ausländischen Vorsorgeguthaben der Parteien in die Teilung miteinzubeziehen. Die Klägerin verfügt über Pensionsguthaben von EUR 11'200.84 bei der Q.________ in Österreich (Stand per 1. Januar 2014; act. 38/59), was umgerechnet per Stichtag rund CHF 12'234.70 entspricht (Umrechnungskurs am 9. September 2019: EUR 1.00 = CHF 1.0923; https://fxtop.com/de/wahrungsrechner.php). Der Beklagte ist der gerichtlichen Aufforderung, Belege über seine während der Ehe im In- und Ausland erworbenen Ansprüche der beruflichen Vorsorge einzureichen, unberechtigterweise nicht nachgekommen (act. 10). Zudem ist er der Parteibefragung unentschuldigt ferngeblieben. Damit hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt, was ihm Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (E. 2 und 9.2). Als Folge davon ist auf die Behauptung der Klägerin abzustellen, der Beklagte sei in Österreich (auch) einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen (act. 42 Rz 28). Mithin ist davon auszugehen, dass der Beklagte in Österreich über mindestens gleich hohe Vorsorgeansprüche verfügt wie die Klägerin.

9.6 Zusammenfassend bestehen aufseiten der Klägerin Vorsorgeansprüche von total CHF 199'887.15 (CHF 187'649.45 + CHF 12'234.70) und aufseiten des Beklagten von insgesamt CHF 181'452.91 (CHF 7'917.86 + CHF 161'297.35 + CHF 12'234.70). Bei Anwendung des Grundsatzes der hälftigen Teilung hat der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Vorsorgeausgleich in Höhe von rund CHF 9'217.10. Dieser Anspruch berechnet sich wie folgt: Die Parteien verfügen zusammen über in- und ausländische Vorsorgeguthaben von CHF 381'340.06 (CHF 199'887.15 Klägerin + CHF 181'452.91 Beklagter). Jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte (Art. 123 Abs. 1 ZGB), sprich CHF 190'670.03 (CHF 381'340.06 / 2). Nach Verrechnung (Art. 124c Abs. 1 ZGB) verbleibt aufseiten des Beklagten ein Fehlbetrag von rund CHF 9'217.10 (CHF 190'670.03 ./. CHF 181'452.91 Vorsorgeguthaben Beklagter).

9.7 Anschliessend ist zu prüfen, ob vorliegend vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen ist. Vorauszuschicken ist, dass das Abweichen vom Grundsatz der hälftigen Teilung nur ausnahmsweise möglich ist; der Grundsatz der hälftigen Teilung soll nicht ausgehöhlt werden (Jungo/Grütter, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Art. 124b ZGB N 12; BGE 145 III 56 E. 5.4 [= Pra 2019 Nr. 39]).

9.7.1 Die von der Klägerin beantragte überhälftige Teilung nach Art. 124b Abs. 3 ZGB setzt zweierlei voraus. Erstens übernimmt der berechtigte Ehegatte nach der Scheidung die Betreuung der gemeinsamen Kinder und zweitens verfügt der verpflichtete Ehegatte auch nach der überhälftigen Teilung über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge. Nach dem Gesetz ermöglicht einzig die Kinderbetreuung (und die daraus resultierende fehlende Erwerbstätigkeit) nach der Scheidung die überhälftige Teilung. Mit der überhälftigen Teilung soll ausgeglichen werden, was die betreuende Person bei voller Erwerbstätigkeit und ohne betreuungsbedingten Karriereknick nach der Scheidung an Vorsorge hätte äufnen können. Mit anderen Worten ist vorausgesetzt, dass die berechtigte Person nach der Scheidung wegen der Kinderbetreuung in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist (Jungo/Grütter, in: Schwenzer/ Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Art. 124b ZGB N 20 und 24; Geiser, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 124b ZGB N 28 und 30; Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung], BBl 2013 4887 ff, S. 4919). In casu fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Die Klägerin führt selbst aus, sie arbeite in

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einem 100 %-Pensum (s. E. 9.1). Dass sie vom Beklagten keine Unterstützung bei der Kinderbetreuung erhält, erlaubt für sich auch keine überhälftige Teilung nach Art. 124b Abs. 3 ZGB.

9.7.2 Gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB kann das Gericht die unterhälftige Teilung oder den Verzicht hoheitlich – also ohne die Zustimmung der Parteien – nur dann anordnen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die zur Unbilligkeit der hälftigen Teilung führen (vgl. Jungo/Grütter, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Art. 124b ZGB N 8, 10 und 12). In casu liegt kein solch wichtiger Grund vor. Der von der Klägerin angeführte Grund, wonach keine ehebedingten Nachteile gegeben seien (act. 1 Rz 66), bezieht sich auf die Genehmigungsfähigkeit einer von der hälftigen Teilung abweichenden Parteivereinbarung. Für den Urteilsfall findet dieser Grund im Gesetz keine Stütze (vgl. Jungo/Grütter, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Art. 124b ZGB N 3). Sodann bringt die Klägerin vor, der Beklagte profitiere von einer hälftigen Teilung viel stärker als sie, da er in Österreich lebe, wo die Lebenshaltungskosten viel tiefer seien (act. 42 Rz 28). Dies mag zutreffen, begründet aber keine Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes (vgl. Geiser, a.a.O., Art 124 ZGB N 21). Die Klägerin behauptet nicht, im Falle einer hälftigen Teilung sei ihre vorsorgliche Situation verglichen mit jener des Beklagten stossend (vgl. Jungo/Grütter, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Art. 124b ZGB N 15). Dass der Beklagte sich das Vorsorgekapital ausbezahlen lassen und aufbrauchen könnte, stellt ebenso wenig einen wichtigen Grund dar wie der Umstand, dass der Beklagte in der Vergangenheit eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (act. 1 Rz 66), zumal er dafür sein Vorsorgeguthaben der 2. Säule offensichtlich nicht angetastet hat (vgl. act. 21 Ziff. 58). Schliesslich ist festzuhalten, dass auch der Umstand, dass der Beklagte seiner im Eheschutzentscheid festgelegten Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sein soll (act. 1 Rz 66), keinen wichtigen Grund zu begründen vermag. Dafür wäre eine grobe Verletzung der Unterhaltspflicht des Beklagten nötig (vgl. BGE 145 III 56 E. 5.3, 5.4 und 6, wo der betroffene Ehegatte während der ganzen Dauer der – über 40 Jahre dauernden – Ehe seine Unterhaltspflichten schwerwiegend verletzt hat, indem er nur sehr wenig gearbeitet, sich weder um die Kinder noch um den Haushalt gekümmert und er gegenüber den Kindern und der Ehefrau physische und psychisch Gewalt ausgeübt hat), welche vorliegend nicht erstellt ist. Hinzukommt, dass der auszugleichende Betrag von CHF 9'217.10 nebst Zins seit 9. September 2019 ohnehin gering ist.

9.7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Grundsatz der hälftigen Teilung nicht abzuweichen und die P.________Stiftung anzuweisen ist, CHF 9'217.10 auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten bei der F.________Stiftung zu überweisen (E. 9.6).

10. Abschliessend ist über die Prozesskosten zu befinden. Diese werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht sodann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Aufgrund des Umstands, dass sich der Beklagte am vorliegenden Verfahren praktisch nicht beteiligt hat (er hat keine Belege und keine einlässliche Klageantwort eingereicht und ist unentschuldigt weder zur Parteibefragung und Einigungsverhandlung noch zur Hauptverhandlung erschienen), und die Klägerin mit ihren Anträgen nahezu vollständig obsiegt, rechtfertigt

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es sich, die Prozesskosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Entsprechend sind ihm die Gerichtkosten aufzuerlegen und er ist zu verpflichten, die Parteikosten der Klägerin zu ersetzen. Das vom klägerischen Rechtsvertreter geltend gemachte Honorar in Höhe von CHF 14'757.10 (inkl. Auslagen und MWST; act. 43) ist angesichts der zwei Verhandlungen (Parteibefragung und Hauptverhandlung) angemessen (§ 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AnwT).

Entscheid

1. Die von den Parteien am tt.mm.1997 in D.________ geschlossene Ehe wird geschieden.

2.1 Das aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Kind E.________, geb. tt.mm.2009, wird der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter zugeteilt und ihr zu Pflege und Erziehung zugewiesen.

2.2 Der Vater wird berechtigt, das Kind E.________ wie folgt zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

• Jeden zweiten Monat an einem Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, wobei dieses Wochenendbesuchsrecht von den Eltern mindestens einen Monat im Voraus abzusprechen ist. Können sich die Eltern nicht einigen, kommt dem Vater für das erste, dritte und fünfte Wochenendbesuchsrecht eines Jahres und der Mutter für die anderen Wochenendbesuchsrechte das Entscheidungsrecht zu. Grenzt an ein Wochenendbesuchsrecht des Vaters ein schulfreier Tag, verlängert sich dieses um diesen Tag.

• Jährlich für drei Wochen Ferien während der Schulferien, wobei die Ferien zwischen den Eltern drei Monate im Voraus abzusprechen sind. Können sich die Eltern nicht einigen, kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und der Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl zu.

Von der vorgenannten Besuchs- und Ferienregelung können die Eltern auf einvernehmlicher, vorgängiger und schriftlicher Basis (auch per E-Mail) und unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse von E.________ abweichen.

2.3 Der Vater wird verpflichtet, mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids an den Unterhalt des Kindes E.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen Barunterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'715.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats.

Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Oktober 2020 = 101.2 Punkte (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden.

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Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101.2 Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB schulden.

4.1 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 22'250.00 für die Rückzahlung des gemeinsamen Darlehens vom 23. Februar 2015 sowie CHF 178'140.67 an ausstehenden Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen.

4.2 Im Übrigen wird jeder Partei zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt.

5. Die P.________Stiftung wird gestützt auf Art. 122 ZGB / Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Vorsorgekonto, lautend auf A.________, den Betrag von CHF 9'217.10 zuzüglich Zins seit 9. September 2019 auf das Vorsorgekonto (Freizügigkeitskonto-Nr. .________), lautend auf C.________, bei der F.________Stiftung zu überweisen.

6. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:

CHF 6'000.00 Entscheidgebühr

Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 3'500.00 zu ersetzen. Der Fehlbetrag von CHF 2'500.00 wird vom Beklagten nachgefordert.

8. Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 14'757.10 (MWST inbegriffen) zu bezahlen.

9. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO).

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10. Mitteilung an: - Parteien (an den Beklagten mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug) - Gerichtskasse (im Dispositiv) und auszugsweise an: - P.________Stiftung vorab zur Kenntnisnahme und nach Eintritt der Rechtskraft zum Vollzug von Ziffer 5 des Dispositivs sowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an: - Direktion des Innern, Sonderzivilstandsamt Zug, Postfach 146, 6301 Zug - Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug - Amt für Migration, Postfach 857, 6301 Zug

Kantonsgericht des Kantons Zug 1. Abteilung

lic.iur. D. Panico Peyer MLaw J. Merz Kantonsrichterin Gerichtsschreiber

versandt am: sta

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