A1 2018 41.docx 1. Abteilung A1 2018 41
Kantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin Kantonsrichter lic.iur. P. Stüdli Kantonsrichter Dr. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw J. Merz
Entscheid vom 10. Juni 2020
in Sachen
A.________, vertreten durch RA MLaw B.________, Kläger,
gegen
C.________, Beklagten,
betreffend
Auflösung der am tt.mm.2007 beim Zivilstandsamt D.________ eingetragenen Partnerschaft
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Rechtsbegehren
Kläger 1. Die zwischen den Parteien am tt.mm.2007 vor dem Zivilstandsamt D.________ eingetragene Partnerschaft sei gestützt auf Art. 30 PartG aufzulösen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt des Klägers einen angemessenen Unterhalt zu bezahlen. 3. Das während der eingetragenen Partnerschaft erarbeitete Pensionskassenguthaben sei hälftig zu teilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge inklusive Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten.
Gestützt darauf, dass
- der Kläger gegen den Beklagten am 6. Juli 2018 beim Kantonsgericht Zug Klage mit eingangs genanntem Rechtsbegehren eingereicht und damit die Rechtshängigkeit begründet hat (Art. 9 Abs. 2 IPRG);
- das Kantonsgericht Zug zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit unbestr ittenermassen international, örtlich, sachlich und funktionell zuständig ist (Art. 65a IPRG i.V.m. Art. 51, 59 und 63 IPRG sowie Art. 2 und Art. 5 Ziff. 2 LugÜ; § 27 Abs. 1 GOG und Art. 198 lit. d ZPO) und Schweizerisches Recht anwendbar ist (Art. 65a IPRG i.V.m. Art. 49, 54, 61, 63, 65c IPRG sowie Art. 8 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht [HUntÜ]);
- der Kläger die Zusprechung eines angemessenen Unterhalts geltend macht;
- nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft grundsätzlich jeder Partner für den eigenen Unterhalt verantwortlich ist (Art. 34 Abs. 1 PartG);
- ausnahmsweise ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist, wenn ein Partner aufgrund der Aufgabenteilung während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft eine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder nicht ausgeübt hat oder wenn ein Partner durch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in Bedürftigkeit gerät und dem anderen Partner die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann (vgl. Art. 34 Abs. 2 und 3 PartG);
- Voraussetzung für die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages jedenfalls die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist (Art. 34 Abs. 4 PartG i.V.m. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB; Brändli, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 34 PartG N 2);
- mangels anderer Angaben durch den Kläger dem Beklagten ausgehend von seinem damaligen Monatseinkommen in der Schweiz von CHF 5'000.00 (act. 1 im Verfahren ES 2018 389 Rz 5) in Mexiko nur rund 1/10 davon als Einkommen angerechnet werden kann (UBS, Cost of living in cities around the world, Prices and Earnings 2018 [abrufbar unter: www.ubs.com/ microsites/prices-earnings/en/], "Earning Levels" [Vergleich Zürich zu Mexiko City]; Entscheid
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des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2016.9/2 vom 15. Januar 2018 E. 9c), umgerechnet also CHF 500.00;
- die Aufgabe der Arbeitstätigkeit in der Schweiz durch den Beklagten (und den Kläger) gemäss klägerischer Darstellung ein gemeinsames Projekt der Parteien war (act. 1 Rz 6), weshalb dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann (und im Übrigen auch nicht wird), sein Einkommen durch Wegzug aus der Schweiz verringert zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3 betreffend Kinderunterhalt), womit ihm auch nicht hypothetisch das seinerzeitige Einkommen in der Schweiz anzurechnen ist;
- mangels anderer Angaben durch den Kläger sodann der Beklagte ausgehend von einem Monatsbedarf in der Schweiz von CHF 2'050.00 (analog zum Kläger) in Mexiko einen Bedarf ausweist, der höchstens 1/3 so hoch ist wie derjenige in der Schweiz (gemäss UBS, Cost of living in cities around the world, Prices and Earnings 2018 [abrufbar unter: www.ubs.com/ microsites/prices-earnings/en/], "Earning Levels" im Vergleich zwischen Zürich und Mexiko City sogar 44 %; gemäss OECD Price Level indices [abrufbar unter: data.oecd.org/price/ price-level-indices.htm] 37 % [Vergleich Mexiko zu Schweiz]; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2), also umgerechnet mindestens CHF 680.00;
- mithin der Beklagte nicht leistungsfähig ist und er bereits deswegen keinen Unterhalt schuldet;
- der Kläger sodann beantragt, das während der eingetragenen Partnerschaft erarbeitete Pensionskassenguthaben sei hälftig zu teilen;
- gemäss Auskunft der Zentralstelle 2. Säule, Bern, keine Guthaben aus beruflicher Vorsorge der Parteien gemeldet worden sind (act. 10–12), womit ein Ausgleich der beruflichen Vorsorge (Art. 33 PartG i.V.m. Art. 122 ff. ZGB) entfällt;
- abschliessend über die Prozesskosten (Art. 95 ZPO) zu befinden ist;
- bei der Verteilung derselben zu berücksichtigen ist, dass der Kläger – abgesehen von der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft – mit seinen Anträgen unterlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), indessen zu beachten ist, dass es sich um ein Verfahren betreffend eingetragene Partnerschaft handelt, bei welchem vom Verteilungsgrundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO abgewichen werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. d ZPO) und zudem der Beklagte weder Belege eingereicht hat noch sich sonst hat vernehmen lassen, wodurch unnötige Kosten entstanden sind (Art. 108 ZPO);
- es sich deshalb rechtfertigt, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen;
- dem Kläger mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug UP 2018 113 vom 10. Juli 2018 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist;
- der Kläger zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO),
ergeht folgender
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Entscheid
1. Die von den Parteien am tt.mm.2007 beim Zivilstandsamt D.________ eingetragene Partnerschaft wird gestützt auf Art. 30 PartG aufgelöst.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mangels finanzieller Leistungsfähigkeit dem Kläger keinen Unterhalt gestützt auf Art. 34 PartG schuldet.
3. Es wird festgestellt, dass die Parteien vorsorgerechtlich auseinandergesetzt sind.
4. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:
CHF 3'000.00 Entscheidgebühr
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Der dem Kläger auferlegte Anteil von CHF 1'500.00 wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
RA MLaw B.________ wird mit CHF 3'389.20 (Honorar CHF 3'124.00, Auslagen CHF 22.90, Mehrwertsteuer CHF 242.30) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
6. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO).
7. Mitteilung an: - Parteien (an den Beklagten mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an: - Direktion des Innern, Sonderzivilstandsamt Zug, Postfach 146, 6301 Zug - Amt für Migration, Postfach 857, 6301 Zug
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Kantonsgericht des Kantons Zug 1. Abteilung
lic.iur. D. Panico Peyer MLaw J. Merz Kantonsrichterin Gerichtsschreiber
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