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Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20

July 5, 2017·Deutsch·Zug·1. Abteilung·PDF·13,307 words·~1h 7min·3

Summary

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2005 in D.________ geschlossenen Ehe

Full text

A1 2016 20.docx 1. Abteilung A1 2016 20

Kantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó Kantonsrichter lic.iur. P. Stüdli Gerichtsschreiberin MLaw M. Casutt

Entscheid vom 5. Juli 2017

in Sachen

A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Klägerin,

gegen

C.________, Beklagten,

betreffend

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2005 in D.________ geschlossenen Ehe

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Rechtsbegehren

Klägerin 1. Die Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die gemeinsamen Kinder E.________, geb. tt.mm.2006, und F.________, geb. tt.mm.2010, seien unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter zu stellen und ihr zur Pflege und Erziehung zuzuweisen. 3. Dem Beklagten sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen im Jahr einzuräumen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt von E.________ und F.________ bis zum erfüllten 18. Lebensjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatliche Beiträge von je CHF 1'300.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von E.________ ab 1. Januar 2017 bis zum 16. Altersjahr von E.________ einen Betreuungsunterhalt von CHF 497.50 zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von F.________ ab 1. Januar 2017 bis zum 16. Altersjahr von F.________ einen Betreuungsunterhalt von CHF 595.00 zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats. 7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin bis zum 16. Altersjahr von F.________ einen nachehelichen Unterhalt von CHF 624.90 zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats. 8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gestützt auf Art. 204 ff. ZGB vorzunehmen, wobei festzuhalten ist, dass jede Partei das behält, was sie bereits hat. 9. Es sei die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten anzuweisen, zwei Drittel des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens auf ein von der Klägerin noch zu errichtendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 10. Eventualiter sei die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten anzuweisen, die Hälfte des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens auf ein von der Klägerin noch zu errichtendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten des Beklagten.

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend "Klägerin") und C.________ (nachfolgend "Beklagter") heirateten am tt.mm.2005 in D.________. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, E.________, geboren am tt.mm.2006, und F.________, geboren am tt.mm.2010.

2. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter im summarischen Verfahren vom 20. November 2014 wurde der eheliche Haushalt aufgehoben und festgestellt, dass die Parteien bereits seit dem 19. März 2014 getrennt leben. Dabei wurden die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. Zusätzlich wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug ersucht, einen Besuchsrechtsbeistand gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für die

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beiden Kinder zu bestellen und diesem die Aufgabe zu übertragen, die Koordinierung und Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und den Eltern zu besorgen. Der Beklagte wurde verpflichtet, an den Unterhalt der Klägerin sowie der beiden Kinder monatliche Unterhaltszahlungen von total CHF 2'700.00 (CHF 750.00 pro Kind zuzüglich Familienzulagen sowie CHF 600.00 für die Klägerin) zu leisten. Ausserdem wurde die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin sowie den beiden Kindern samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zugewiesen (vgl. dazu im Einzelnen ES 2014 179, act. 34 und act. 1/2).

3. Am 13. April 2016 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug die vorliegende Scheidungsklage ein (act. 1).

4. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 19. April 2016 wurde der Klägerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (UP 2016 63).

5. Das Beweisverfahren umfasste die Edition von Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse der Parteien (act. 3; act. 12 und act. 13). Sodann wurde ein schriftlicher Bericht der Beiständin betreffend den Umgang der Parteien mit ihren Kindern und die Entwicklung der Kommunikation der Parteien bezüglich der Kinder seit der Einsetzung der Beiständin eingeholt (act. 6).

6. In ihrer Eingabe vom 20. Mai 2016 führte die Klägerin aus, der Beklagte habe am 27. April 2016 in D.________ ebenfalls ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht (act. 12).

7. An der Einigungsverhandlung vom 5. Juli 2016 ist der Beklagte unentschuldigt nicht erschienen. Es konnte daher keine Einigung herbeigeführt werden (act. 16). Der Klägerin wurde daraufhin Frist zur Einreichung einer schriftlich begründeten Klage angesetzt (act. 17) .

8. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 begründete die Klägerin ihre Scheidungsklage (act. 18).

9. Die Aufforderung zur Einreichung einer Klageantwort wurde dem Beklagten am 9. September 2016 an seiner damaligen Wohnadresse in G.________ polizeilich zugestellt (act. 23). Eine Klageantwort reichte der Beklagte nicht ein.

10. An der Parteibefragung und Hauptverhandlung vom 11. Januar 2017 ist der Beklagte unentschuldigt nicht erschienen. Die Klägerin präzisierte an der Hauptverhandlung das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 30 und act. 31).

11. Mit Entscheid vom 16. Januar 2017 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Beleg für ein Freizügigkeitskonto sowie einen Familienausweis einzureichen. Zudem wurden durch das Gericht Belege zum Einkommen des Beklagten bei der H.________AG respektive bei der I.________AG eingeholt (act. 33 und act. 38).

12. Mit schriftlichem Schlussvortrag vom 27. März 2017 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest (act. 53).

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13. Mit Editionsentscheiden vom 28. April 2017 wurden von der Klägerin weitere Belege zu ihrem Einkommen ediert (act. 57 f.).

Erwägungen

1. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte sind serbische Staatsangehörige. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in J.________, im Kanton Zug. Der Beklagte hatte bei Einleitung des vorliegenden Scheidungsverfahrens seinen Wohnsitz in G.________, im Kanton Schwyz. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vor.

1.1 Gemäss Art. 59 IPRG sind die schweizerischen Gerichte zuständig für Klagen auf Scheidung am Wohnsitz des Beklagten (lit. a) und am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist (lit. b). Da die Klägerin schon seit mehr als einem Jahr Wohnsitz im Kanton Zug hat, ist das Kantonsgericht Zug somit in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG sowie Art. 198 lit. c und Art. 274 ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig. Diese Zuständigkeit besteht auch hinsichtlich der Kinderbelange (Art. 85 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 5 ff., insbesondere Art. 10 des Haager Kindesschutzübereinkommens [HKsÜ; SR 0.211.231.011]), der Unterhaltsbeiträge (Art. 2 und Art. 5 Ziff. 2 LugÜ bzw. Art. 63 Abs. 1 IPRG), des Güterrechts (Art. 63 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 51 lit. b IPRG) und des Vorsorgeausgleichs (Art. 63 Abs. 1bis IPRG).

1.2 Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 61 IPRG [Statusfrage]; Art. 85 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 HKsÜ [Minderjährigenschutz]; Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht [HUntÜ, SR 0.211.213.01; Kinderunterhalt]; Art. 49 IPRG i.V.m. Art. 8 HUntÜ [nachehelicher Unterhalt]; Art. 54 Abs. 1 lit. a und b IPRG [Güterrecht]; Art. 63 Abs. 2 IPRG und Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.2 [Vorsorgeausgleich]).

2. Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe am 27. April 2016 beim Gericht in D.________ ebenfalls eine Scheidungsklage eingereicht (vgl. act. 12).

2.1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist (Art. 9 Abs. 1 IPRG). Gemäss Art. 9 Abs. 2 IPRG ist zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, der Zeitpunkt der ersten für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend.

2.2 Die vorliegende Klage wurde bereits am 13. April 2016 am Kantonsgericht Zug anhängig gemacht (vgl. act. 1). Die Klage des Beklagten vom 27. April 2016 wurde in Serbien demzufolge nach der Rechtshängigkeit derselben Klage in der Schweiz eingeleitet, weshalb das Kantonsgericht Zug das vorliegende Verfahren nicht auszusetzen hat.

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3. Die Klägerin beantragt die Scheidung der am tt.mm.2005 in D.________ geschlossenen Ehe (act. 1 S. 2; act. 18 S. 2; act. 31 S. 1 und act. 53 S. 1). Der Beklagte machte während des gesamten Verfahrens keine Ausführungen. Gemäss Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen. Im Eheschutzentscheid vom 20. November 2014 wurde festgestellt, dass die Parteien bereit seit dem tt.mm.2014 getrennt leben (vgl. act. 1/2 Dispositiv Ziff. 1). Bei der Klageeinleitung am 13. April 2016 lebten die Parteien mithin mehr als zwei Jahre getrennt, weshalb die Ehe antragsgemäss zu scheiden ist.

4. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr sowie über Kindesschutzmassnahmen betreffend die Kinder E.________ und F.________ zu befinden.

4.1 Die Klägerin beantragt, die Kinder seien unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen und ihr die Pflege und Erziehung zuzuweisen (Obhut). Zur Begründung führt sie aus, die gemeinsame elterliche Sorge bedinge, dass die Eltern gemeinsam in sämtlichen Fragen der elterlichen Sorge entscheiden. Vorliegend sei aber das gemeinsame Entscheiden nicht möglich. Der Beklagte verhalte sich in Kinderbelangen unkooperativ und sei alles andere als kommunikationsbereit. Nicht nur, dass er die Kontaktversuche der Klägerin abblocke, sondern auch diejenigen der Beiständin. Sobald es um nicht alltägliche oder dringliche Angelegenheiten gehe, in welchen sie nicht alleine entscheiden könne, verweigere der Beklagte jegliche Zusammenarbeit. Für die Passverlängerung von F.________ habe die Klägerin die Einverständniserklärung des Beklagten benötigt, doch der Beklagte habe sich geweigert, ihr diese zu erteilen. Auch die Bestätigung seines Arbeitgebers betreffend Familienzulagen, habe sie von ihm nicht erhältlich machen können. Das Verhalten des Beklagten irritiere und verunsichere die beiden Kinder sehr. Der Beklagte löse mit seinen unangekündigten Besuchen Angstzustände bei den Kindern aus. Er wecke bei ihnen jeweils Hoffnung, er werde Zeit mit ihnen verbringen. Stattdessen würden nur Fragen an die Kinder betreffend die Klägerin folgen, welche nicht dem Kindesalter entsprechen würden. Nach den Antworten der Kinder, würde der Beklagte wieder verschwinden und die Kinder enttäuscht und verwirrt zurücklassen (act. 18 S. 5 f.).

4.2 Gemäss Art. 133 ZGB regelt das Gericht die elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Abs. 1). Es beachtet dabei alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände (Abs. 2). Als Regelfall wird ein Kind geschiedener Eltern unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Nur wenn es zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, überträgt das Gericht die alleinige elterliche Sorge einem Elternteil (Art. 298 Abs. 1 ZGB), wobei dies die Ausnahme bleiben sollte. In diesen Kinderbelangen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge, wobei ein gemeinsamer Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes zu berücksichtigen sind (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO und Art. 133 Abs. 2 ZGB).

Wie erwähnt, ist die gemeinsame elterliche Sorge bei geschiedenen Eltern nach neuem Recht als Regelfall ausgestaltet. Die Gerichte sind folglich grundsätzlich verpflichtet, eine gemeinsame Sorge anzuordnen, es sei denn, die Kinder würden darunter leiden. Es ist somit

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nicht mehr zu prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht (sogenannte positive Kindeswohlprüfung), sondern lediglich, ob die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Kindeswohl entspricht (sogenannte negative Kindeswohlprüfung). Eine Alleinsorge rechtfertigt sich mit anderen Worten nur dann, wenn dadurch einer Kindeswohlgefährdung überhaupt begegnet werden kann. Eine Alleinzuteilung kann gemäss Bundesgericht etwa dann erforderlich sein, wenn zwischen den Eltern ein schwerwiegender Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit besteht, sich dieser Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass der Konfl ikt oder die gestörte Kommunikation erheblich und chronisch ist. Kein Anlass für eine Alleinzuteilung besteht bei punktuellen Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.6 und E. 4.7; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 17. September 2014, ZK 14/183; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A. 2014, N 10.135 ff. und N 17.87 ff.).

4.3 Es ist somit zu prüfen, ob das Wohl der Kinder E.________ und F.________ gefährdet ist, wenn die elterliche Sorge bei beiden Parteien belassen wird.

4.3.1 Die Besuchsrechtsbeiständin K.________ führt im edierten Bericht aus, beide Parteien hätten nach der Errichtung der Beistandschaft an gemeinsamen Gesprächen teilgenommen. Der Beklagte habe angekündigt, definitiv aus der Schweiz auszureisen. Aus diesem Grund seien die Modalitäten seiner Kontakte zu den Kindern bis zur Abreise festgelegt worden, aber auch wie oft und in welcher Form die Kontakte aus der Distanz stattfinden sollten. Es konnte mit beiden Parteien eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, welche in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten worden sei, die der Beklagte später nicht unterzeichnet habe. Er habe sich zudem entschieden, doch in der Schweiz zu bleiben. In der Folge habe er weitere gemeinsame Gespräche mit der Klägerin verweigert. Das letzte Gespräch der Beiständin mit dem Beklagten habe am 6. Mai 2015 stattgefunden. Er habe dabei bekannt gegeben, er sehe sich psychisch nicht in der Lage, seine Kinder zu sehen und auch nicht während einer kürzeren Zeit dafür regelmässig mit seinen Kindern Zeit zu verbringen. Die Klägerin sei stets für Gespräche bereit gewesen und habe offen über ihre Situation und Schwierigkeiten berichtet. Ihr sei bewusst, dass trotz der Trennung ein Kontakt zwischen Kindern und Vater wichtig für die Entwicklung der Kinder sei. Sie sei deshalb stets für Kompromisslösungen bereit gewesen. Diese Bereitschaft sei umso höher zu werten, als dass der Beklagte die Klägerin oft zum Beispiel per SMS beschimpft habe. Was das Wohl der beiden Kinder anbelangt, führt die Beiständin aus, anfänglich sei der Beklagte unangemeldet vor der Tür der Kindsmutter aufgetaucht und habe nur E.________ mitnehmen wollen. Für F.________ sei dies sehr schwierig und traurig gewesen. Der Beklagte habe sich auf den Standpunkt gestellt, indem er F.________ mit Kontaktentzug strafe, werde sie begreifen, dass er der Vater sei und nicht der neue Partner der Klägerin. Er sei von dieser Einstellung nicht abzubringen gewesen. E.________ würde sich einen regelmässigen Kontakt zum Vater wünschen. Das Verhalten seines Vaters habe bei ihm eine grosse Unsicherheit ausgelöst, welche auch Auswirkungen auf sein Verhalten in der Schule gehabt habe. Die Verhaltensauffälligkeiten hätten sich zunehmend gesteigert, so dass die Kinderschutzgruppe des Sozialdienstes J.________ eine Gefährdungsmeldung zuhanden der KESB verfasst habe. Seitdem der Vater nicht mehr

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unverhofft vor der Tür stehe, habe sich laut Aussage der Mutter die Situation für die Kinder beruhigt und auch das Verhalten von E.________ in der Schule habe sich positiv verändert. Die Verweigerungshaltung des Beklagten verunmögliche es, auch mit Unterstützung durch die Beiständin, minimale konstruktive Lösungen zu erarbeiten. Um beiden Kindern einen regelmässigen Kontakt zum Vater zu ermöglichen, könnte allenfalls die Verordnung zu zweimal monatlich begleiteten Besuchstagen eine Möglichkeit sein (act. 6).

4.3.2 Sowohl die Ausführungen der Klägerin als auch jene der Beiständin zeigen, dass zwischen den Eltern seit Anfang 2015 eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit besteht. Der Beklagte ist nicht gewillt, mit der Klägerin über die Kinderbelange zu diskutieren. Schon bei kleinsten Angelegenheiten, wie beispielsweise bei der Zustimmung zur Erneuerung des Passes von F.________ oder der Bestätigung zum Erhalt der Familienzulagen, stellt sich der Beklagte quer. Mit seiner Verweigerungshaltung erschwert der Beklagte der Klägerin und den beiden Kindern das Leben. Auch die Termine mit der Beiständin nahm der Beklagte seit Mai 2015 nicht mehr war. Zudem zeigen sowohl die Ausführungen der Klägerin als auch jene der Beiständin, dass die Kinder unter der Situation leiden. Vor allem bei E.________ hat das Verhalten des Beklagten grosse Unsicherheit ausgelöst, welche auch Auswirkungen auf sein Verhalten in der Schule zeigten.

4.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen den Eltern eine erhebliche und gestörte Kommunikation herrscht, welche das Kindeswohl der beiden gemeinsamen Kinder gefährdet. Die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge würde daher nicht dem Kindeswohl entsprechen. Die Kinder sind deshalb unter die elterliche Sorge der Mutter zu stellen und ihr die Pflege und Erziehung zuzuweisen.

4.4 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Die Klägerin führt zwar aus, die Ausübung des Besuchsrechts habe seit der Trennung nicht funktioniert. Es sei ihr aber dennoch wichtig, dass die Kinder Kontakt zu ihrem Vater pflegen würden. Deshalb sei ihm ein gerichtsübliches Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen im Jahr einzuräumen (act. 18 S. 6). Auch die Beiständin betont in ihrem Bericht, dass es für die Kinder wichtig sei, den Kontakt zu beiden Elternteilen weiterhin pflegen zu können. Regelmässige und zuverlässige Kontakte zu beiden Elternteilen seien dabei unabdingbar, um den Kindern Halt und Sicherheit zu vermitteln. Dem Beklagten ist daher antragsgemäss ein Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen im Jahr einzuräumen, wobei die Ausübung des Ferienbesuchsrechts praxisgemäss jeweils spätestens drei Monate im Voraus abzusprechen ist.

4.5 Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft der Richter nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen. Erfordern es die Verhältnisse, so kann dem Kind ein Beistand ernannt werden, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs ist immer dann – auch ohne ausdrücklichen Antrag – anzuordnen, wenn eine erhebliche Gefahr besteht, dass sich bei der Ausübung dieses Rechts durch den nicht obhutsberechtigten Elternteil Schwierigkeiten ergeben. Anlass zur

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Anordnung dieser Massnahme besteht vor allem dann, wenn sich derartige Schwierigkeiten bereits im Laufe des Trennungsverfahrens der Eltern gezeigt haben (vgl. BGE 108 II 373).

4.5.1 Es ist unbestritten, dass es bei der Ausübung des Besuchsrechts schon vor dem Eheschutzentscheid vom 20. November 2014 zwischen den Parteien zu Problemen gekommen ist. Beide Parteien haben daher im Eheschutzverfahren die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft beantragt (act. 1/2 E. 5). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug wurde folglich beauftragt, das Besuchsrecht zwischen den Kindern und dem Vater zu überwachen, zu begleiten und zu koordinieren (act. 1/2 Dispositiv Ziff. 2.3).

4.5.2 Die Beiständin von E.________ und F.________ führte in ihrem Bericht vom 22. April 2016 aus, um beiden Kindern einen regelmässigen Kontakt zum Vater zu ermöglichen, könne allenfalls die Verordnung zu zweimal monatlich begleiteten Besuchstagen eine Möglichkeit sein (act. 6 S. 2). Die Klägerin hegt die Befürchtung, dass der Beklagte bei solchen begleiteten Treffen nicht am Treffpunkt erscheinen, sie mit den Kindern allein lassen würde und die Kinder dann noch enttäuschter wären. Die begleiteten Besuchstage würden dann, wie die sonstigen Versuche, den Kontakt aufzubauen, zu einem Leerlauf führen. Von der Anordnung begleiteter Besuchstage sei daher abzusehen (act. 31 S. 5).

4.5.3 Aufgrund der Ausführungen der Beiständin sowie des Verhaltens des Beklagten in der Vergangenheit ist zu befürchten, dass es auch in Zukunft zu Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts kommen wird. Die mit Entscheid vom 20. November 2014 angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB ist daher im gleichen Rahmen beizubehalten. Von der Anordnung begleiteter Besuchstage ist hingegen abzusehen. Es wird Sache der Beiständin sein, bei der Überwachung des Besuchsrechts allenfalls die begleiteten Besuchstage mit den Eltern zu besprechen und zu installieren.

4.6 Weiter ist über die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- und IV-Renten gemäss Art. 52fbis AHVV zu befinden. Indem die Klägerin die gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ alleine betreut, ist ihr antragsgemäss die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen.

5. In einem nächsten Schritt ist über die finanziellen Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden. Zuerst ist über den Kindesunterhalt, aufgeteilt in Betreuungsunterhalt (E. 7) und Barunterhalt (E. 8), danach über den nachehelichen Unterhalt der Klägerin (E. 9) zu befinden.

6.1 Am 1. Januar 2017 ist das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten, dessen Bestimmungen auf hängige Verfahren sofort anzuwenden sind (Art. 407b Abs. 1 ZPO und Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB).

6.2 Die Klägerin beantragt einen Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'300.00 für jedes Kind zuzüglich allfälliger Familienzulagen. Bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge sei auf die Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder der Bildungsdirektion des Kantons Zürich abzustellen. Gemäss dieser Tabelle betrage der Unterhaltsbeitrag für ein Kind im Alter von F.________ CHF 1'707.00. Ohne die Kosten für Pflege und Erziehung, welche von der Klägerin übernommen werden würden, betrage der Unterhaltsbedarf CHF 1'125.00. Für ein Kind im Alter von E.________ betrage der

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Unterhaltsbedarf CHF 1'668.00. Da die Pflege und Erziehung auch hier von der Klägerin übernommen werden würden, seien die entsprechenden Kosten abzuziehen. Dies ergebe einen Unterhaltsbedarf von CHF 1'278.00. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse erscheine es angebracht, den Kinderunterhalt pauschal auf CHF 1'300.00 pro Kind zu erhöhen und nicht dem Alter entsprechend abzustufen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Vater sich nicht um die Kinder kümmere und deshalb die Kinder immer von der Klägerin zu betreuen seien (act. 31 S. 10 und act. 30 S. 7).

Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von E.________ ab 1. Januar 2017 bis zum 16. Altersjahr einen Betreuungsunterhalt von CHF 497.50 sowie an den Unterhalt von F.________ ab dem 1. Januar 2017 bis zum 16. Altersjahr einen Betreuungsunterhalt von CHF 595.00 zu bezahlen. Bei der Kinderbetreuung sei festzuhalten, dass die Klägerin die L.________ habe kündigen müssen. Sie arbeite vielfach in der Nacht, wo sich kaum jemand für die Kinderbetreuung finden lasse. Zudem müsse sie flexibel sein in Bezug auf ihren Arbeitgeber. Dies sei mit der Betreuung durch die L.________ nicht vereinbar. Zudem seien die Auslagen für die Kinderbetreuung sehr hoch gewesen. Sie habe kaum die Rechnungen für die Betreuung der Kinder bezahlen können, auch wenn sie viel gearbeitet habe. Deswegen würden nun ihre Eltern abwechslungsweise die Kinder betreuen. Ab und zu springe auch ihr Freund aus der M.________ ein. Die Eltern würden jeweils einzeln für Monate in die Schweiz einreisen. Da die Eltern mittellos seien, müsse die Klägerin ihnen die Car-Karte bezahlen. Diese würde pro Reise ca. CHF 180.00 kosten. Zudem schliesse sie jeweils pro Reise des Elternteils eine Reisekrankenversicherung ab. Diese würde pro Reise CHF 90.00 kosten. Diese müsse sie abschliessen, damit die Eltern hier zum Arzt könnten, wenn sie einen Unfall hätten oder krank werden würden. Natürlich trage sie auch die Kosten für die Verpflegung der Eltern. Zudem bringe die Klägerin in den Sommerferien jeweils die Kinder zu den Grosseltern nach Serbien. Sie müsse dann mehrfach hin- und herreisen. Die Kinder würden sich dann bei den Grosseltern austoben können, während die Klägerin hier , soweit möglich, Vollzeit arbeite (act. 31 S. 7 f.).

6.3.1 Gemäss Art. 276 ZGB wird der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind nach Eintritt der Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 285 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Abs. 1). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Abs. 2). Mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Kindesunterhaltsrechts ist mithin neben dem bereits bekannten Barunterhalt eines Kindes der sogenannte Betreuungsunterhalt getreten. Dieser bezweckt, die Kosten der bestmöglichen Betreuung des Kindes, welche sich nach dem Kindeswohl beurteilt, zum Bestandteil des Kindesunterhalts zu machen, und zwar

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unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet (gewesen) sind oder nicht. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass derjenige Elternteil, der die Kinder ganz oder überwiegend betreut, während der Betreuungszeit an einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert wird und daher unter Umständen für seinen Lebensunterhalt nicht selber aufkommen kann. Nach bisherigem Recht musste bei unverheirateten Eltern oftmals der Vater den gesamten Barunterhalt des Kindes (d.h. Kosten für Kleidung, Nahrung, Wohnung, Krankenkasse usw.) finanzieren, im Gegenzug übernahm die Mutter den sogenannten Naturalunterhalt (Betreuung und Pflege) des Kindes. Bei Kleinkindern mit hohem Betreuungsbedarf konnte bei dieser Unterhaltsaufteilung zwar der Vater vom (nach Abzug des Barunterhalts verbleibenden) Einkommen seinen persönlichen Bedarf decken, die betreuende und daher nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätige Mutter hingegen war oftmals auf die Sozialhilfe verwiesen. Bei verheiratet gewesenen Eltern konnte der betreuende Elternteil den persönlichen Unterhaltsbedarf als Ehegatten- bzw. Scheidungsunterhalt geltend machen. Die daraus resultierende Ungleichbehandlung der Kinder verheirateter und nicht verheiratet gewesener Eltern will das neue Recht beheben. Deshalb sind gemäss Art. 276 und Art. 285 Abs. 2 ZGB die Betreuungskosten neu in die Bemessung des Kindesunterhalts einzubeziehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Kosten durch Eigen- oder Drittbetreuung handelt. Obschon bei persönlicher Betreuung der Betreuungsunterhalt für den Lebensunterhalt des betreuenden Elternteils verwendet wird und damit wirtschaftlich betrachtet diesem zugutekommt, handelt es sich um einen Anspruch des Kindes, nicht um einen "Lohn" des betreuenden Elternteils (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013 [nachfolgend "Botschaft"], S. 551 ff.; Jungo/Aebi- Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, Das Konzept - die Betreuungskosten - die Unterhaltsberechnung, in FamPra.ch 1/2017., S. 171 ff.; Allemann, Betreuungsunterhalt – Grundlagen und Bemessung, in Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 5 f; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. März 2017, 3B 16 57 / 3U 16 107, E. 2.1.1).

6.3.2 Im Gesetz nicht näher geklärt werden die Bemessung des Umfangs und die Dauer des Betreuungsunterhalts sowie die Berücksichtigung des Einkommens des betreuenden Elternteils. Der Botschaft sind lediglich vage Hinweise zu entnehmen; auch eine bestimmte Berechnungsmethode für den Kindesunterhalt will die Botschaft nicht vorschreiben. Gleichwohl gibt sie einige negative und positive Anhaltspunkte. Als nicht geeignet ausgeschlossen werden der Opportunitätskostenansatz (= Ersatz der konkreten Erwerbseinbusse) sowie der Marktoder Ersatzkostenansatz (= Marktwert der Eigenbetreuung). Die Botschaft bezeichnet demgegenüber – positiv – einen Ansatz als empfehlenswert, bei dem die Betreuung des Kindes dadurch gewährleistet ist, dass die Präsenz des betreuenden Elternteils soweit möglich wirtschaftlich sichergestellt wird (Botschaft S. 554 und 576). "Der Betreuungsunterhalt umfasst damit grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann" (Botschaft S. 554). Was unter dem Begriff "Lebenshaltungskosten" zu verstehen ist, lässt sich der Botschaft nicht entnehmen. Nach der hier vertretenen Ansicht ist die Lebenshaltung des betreuenden Elternteils nicht an der (womöglich gehobenen) Lebenshaltung des anderen Elternteils zu messen, sondern orientiert sich am erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum. Ein höherer Lebensstandard kann sich in bzw. nach der Ehe gestützt auf Art. 163 ZGB (im Eheschutz) oder gestützt auf Art. 125 ZGB (nachehelich) ergeben (so auch Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. März 2017, 3B 16 57 / 3U 16 107, E. 2.1.1). Diesfalls sind aber die eigentlichen Betreuungskosten vom Lebensstandard, wie er durch die ehe- und scheidungsrechtlichen Normen

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garantiert wird, zu unterscheiden. Bei nicht verheiratet gewesenen Paaren hat der hauptsächlich betreuende Elternteil, anders als das Kind, keinen Anspruch auf Teilhabe am höheren Lebensstandard des nichtbetreuenden Elternteils. Wenn das Kind einen 100 %-igen Betreuungsbedarf hat und die Betreuung durch einen Elternteil sichergestellt wird, so muss der Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils vollständig decken. Darunter fallen konkret der monatliche Grundbetrag, die Wohnkosten des betreuenden Elternteils (wobei der Wohnkostenanteil des Kindes bei diesem als Barunterhalt anzurechnen ist), die Krankenkassenprämien der Grundversicherung – bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen auch Prämien nach VVG – (unter Berücksichtigung einer allfälligen Prämienverbilligung) sowie die Auslagen für Kommunikation, Mobilität und Steuern (vgl. auch Aebi-Müller, Betreuungsunterhalt, Was bedeutet das neue Unterhaltsrecht für die Praxis?, Seminar des Luzerner Anwaltsverbandes vom 12. Januar 2017; Jungo, Betreuungsunterhalt: Konzept – Kosten – Berechnung, St. Galler Eherechtstagung vom 1. Dezember 2016, Kongresshaus Zürich; Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich zum neuen Unterhaltsrecht vom Mai 2017, S. 6 ff.).

6.4 Da sich der Betreuungsunterhalt anhand der Lebenshaltungskosten berechnet, ist als erstes das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum der Parteien zu bestimmen:

Klägerin Beklagter E.________ F.________ Existenzminimum

Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 1'200.00 Fr. 600.00 Fr. 400.00 ./. Reduktion (Drittbetreuung, Wohngemeinschaft) Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Mietzinsen Fr. 1'765.00 Fr. 1'200.00 Fr. 300.00 Fr. 300.00 Nebenkosten Fr. 39.00 Fr. 200.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Anteil der Kinder an den Wohnkosten von Klägerin -Fr. 600.00 Fr. 0.00 Fr. 300.00 Fr. 300.00 Krankenversicherungsprämien (KVG & VVG) Fr. 248.35 Fr. 138.00 Fr. 126.15 Fr. 124.35 Ungedeckte Behandlungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 50.00 ./. Prämienverbilligung -Fr. 207.55 Fr. 0.00 -Fr. 83.85 -Fr. 83.85 Auswärtige Verpflegung Fr. 200.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Mobilitätskosten Fr. 150.00 Fr. 63.00 Fr. 20.00 Fr. 20.00 Drittbetreuung der Kinder Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 300.00 Fr. 300.00 Kommunikation Steuern Fr. 100.00 Fr. 100.00 Fr. 100.00 Fr. 100.00 Fr. 20.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Fr. 3'144.80 Fr. 3'001.00 Fr. 1'282.30 Fr. 1'110.50

Die einzelnen Positionen begründen sich wie folgt:

• Grundbeträge der Parteien: Nach den Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtlinien") beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten für unmündige Kinder CHF 1'200.00 und für eine alleinerziehende Person CHF 1'350.00. In diesem Grundbetrag sind die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Ebenfalls im Grundbetrag enthalten sind die Kosten für

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die Hausrats- und Haftpflichtversicherung (Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005 E. 5.2).

Die Klägerin führt aus, der Beklagte wohne mit seiner Freundin zusammen, die aus Serbien hierhergekommen sei und hier arbeite (act. 31 S. 9). Eine kostensenkende Wohn- und Lebensgemeinschaft ist beim Grundbetrag zu berücksichtigen. Lebt eine Partei mit einem neuen Partner zusammen, so ist davon auszugehen, dass die Kosten partnerschaftlich getragen werden. Insoweit erscheint es angebracht, für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bildet, den gleichen Grundbetrag wie für ein Ehepaar zu nehmen und für den im Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag, d.h. CHF 850.00, einzusetzen (BGE 130 III 765 E. 2.4). Voraussetzung einer Gleichstellung mit der Ehe ist aber auf jeden Fall, dass die Hausgemeinschaft partnerschaft licher Natur ist. Nur bei einer solchen ist nämlich anzunehmen, dass beide Personen nicht nur an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen (BGE 132 III 483 E. 4.2 und 4.3).

Die tatsächlichen Voraussetzungen, die rechtlich auf eine solche Lebensgemeinschaft zu schliessen gestatten, hat die Klägerin im ordentlichen Verfahren voll zu beweisen. Die Klägerin hat Tatsachen darzutun, aus denen sich das Vorhandensein einer solchen umfassenden Lebensgemeinschaft ergibt. Ein Beweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt ist (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 138 III 97 E. 3.4.2; BGE 118 II 235 E. 3c). Hinsichtlich der Erforschung des für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge massgebenden Sachverhalts gilt zum Schutz des Kindes der (uneingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz (Wullschleger, in: FamKomm, Allgemeine Bemerkungen zu Art. 276- 293 N 20). Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen. Bei Säumnis einer Partei wird das Gericht von Sachverhaltsabklärungen nicht entbunden und kann sämtliche Beweismittel berücksichtigen (sog. Freibeweis; vgl. Art. 168 Abs. 2 ZPO; Willisegger, Basler Kommentar, 2. A. 2013, Art. 234 ZPO N 39; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 296 ZPO N 8 m.w.H).

Bei den Ausführungen der Klägerin, sie wisse, dass der Beklagte mit seiner Freundin zusammen wohne, handelt es sich lediglich um unsubstantiierte Behauptungen. Auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien Mitwirkungspflichten. Die Klägerin hat weder Beweise eingereicht, die diese Behauptung stützen, noch hat sie diesbezüglich Beweisanträge gestellt. Die Klägerin ist ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Dem Beklagten ist daher der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten für unmündige Kinder in der Höhe von CHF 1'200.00 pro Monat anzurechnen.

Der Grundbetrag für ein Kind unter zehn Jahren beträgt CHF 400.00, für ein solches von über zehn Jahren CHF 600.00.

• Wohnkosten: Die Klägerin macht Wohnkosten von CHF 1'765.00 geltend. Gemäss Mietvertrag für die 4½-Zimmer-Wohnung N.________ beträgt die monatliche Miete CHF1'865.00 inklusive akonto Nebenkosten (act. 1/11). Darin enthalten sind auch die Kosten für eine Garage in der Höhe von CHF 140.00 pro Monat. An der Parteibefragung hat die Klägerin jedoch diesbezüglich ausgeführt, sie habe die Garage im letzten Jahr – also im 2016 – gekündigt http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-II-235%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page235

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(act. 30 Ziff. 31 f.). Folglich ist bei der Klägerin von einem Mietzins von CHF 1'725.00 inklusive akonto Nebenkosten (CHF 1'865.00 - CHF 140.00) auszugehen. Davon in Abzug zu bringen ist der Anteil der Mietkosten der Kinder inklusive Nebenkosten, der vorliegend ermessensweise mit CHF 300.00 pro Kind veranschlagt wird (vgl. dazu Jungo/ Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 175).

Die Klägerin führt aus, der Beklagte wohne mit seiner Freundin zusammen bei seiner Mutter. Daher würden sich seine Mietkosten reduzieren. Es seien ihm Mietkosten von höchstens CHF 750.00 und Nebenkosten von höchstens CHF 125.00 pro Monat anzurechnen (act. 31 S. 9). Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich dabei lediglich um unsubstantiierte Behauptungen der Klägerin. Im Eheschutzentscheid vom 20. November 2014 wurde dem Beklagten eine Wohnungsmiete von CHF 1'200.00 zuzüglich Nebenkosten von CHF 200.00 pro Monat angerechnet (act. 1/2 E. 6.3). Es ist vorliegend ebenfalls von diesen Kosten auszugehen.

• Nebenkosten: Gemäss Heiz- und Nebenkostenabrechnung musste die Klägerin für das Jahr 2014 CHF 467.15 (CHF 75.95 + CHF 391.20) nachzahlen (act. 1/12). Dies entspricht einem monatlichen Betrag von rund CHF 39.00, welcher der Klägerin ebenfalls anzurechnen ist.

• Krankenkassenprämien: Die Krankenkassenprämien der obligatorischen Krankenversicherung der Klägerin betragen CHF 207.55, diejenigen von E.________ und F.________ je CHF 83.85 (act. 31/28). Vorliegend rechtfertigt es sich im Existenzminimum ebenfalls die monatlichen Prämien für Zusatzversicherungen nach VVG in der Höhe von CHF 40.80 für die Klägerin, respektive CHF 42.30 für E.________ und CHF 40.50 für F.________ hinzuzurechnen. Gemäss Richtlinien ist der Prämienaufwand für die Krankenversicherung unter Einschluss einer allfälligen Prämienverbilligung zum Grundbetrag hinzuzuzählen (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich vom 22. April 2015, LC140029 E. 3.2.3). Die Klägerin hat keinen Beleg über die erhaltene Prämienverbilligung eingereicht. Sie deklarierte für das Jahr 2015 ein Nettoeinkommen bei O.________ in der Höhe von CHF 12'348.80 (act. 1/5), eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 7'380.00 (act. 1/7), sowie bevorschusste eheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 250.00 und Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 1'500.00 pro Monat (act. 1/17). Dies entspricht einem Jahreseinkommen von rund netto CHF 40'700.00. Davon sind ermessensweise CHF 4'000.00 Abzüge vorzunehmen, was ein Reineinkommen von rund CHF 36'700.00 ergibt. Die Klägerin hatte 2015 keine nennenswerten Vermögenswerte (act. 1/15). Das Reinvermögen wird daher ermessensweise auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Mit diesen Werten kommt sie gemeinsam mit den beiden Kindern in den Genuss einer Prämienverbilligung für das Jahr 2017 von CHF 4'312.00 (vgl. Online-Rechner auf www.akzug.ch). Verbilligt werden nur die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die Krankenkassenprämien der Grundversicherung der Klägerin von CHF 207.55 sowie der beiden Kinder von je CHF 83.85 werden mithin vollständig von der Prämienverbilligung gedeckt. Ein allfälliger Überschuss wird nicht an die Prämien der Zusatzversicherung angerechnet (vgl. dazu Merkblatt der Ausgleichskasse Zug "Prämienverbilligung im Kanton Zug 2017", S. 4).

Aufgrund nicht vorhandener Angaben zu den Krankenkassenprämien des Beklagten und da auch die Klägerin diesbezüglich keine Ausführungen machte, ist auf die Krankenkassenprämien gemäss Eheschutzentscheid abzustellen. Dem Beklagten sind daher Krankenkassenprämien abzüglich einer allfälligen Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 120.00 http://www.akzug.ch/

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zuzüglich 15 % Zuschlag für jährlich steigende Krankenkassenprämien, d.h. in der Höhe von CHF 138.00 pro Monat anzurechnen (act. 1/2 E. 6.3).

• Ungedeckte Arztkosten: Die Klägerin macht monatliche ungedeckte Arztkosten für F.________ in der Höhe von CHF 100.00 geltend, da F.________ an einer Sehschwäche leide und alle drei Monate auf eine neue Brille angewiesen sei. Zudem leide F.________ an Zahnproblemen. Als Beleg reichte die Klägerin eine Rechnung von P.________ vom 16. September 2016 über CHF 173.40 (Gläser CHF 167.00 + Etui CHF 6.40) sowie eine Rechnung von Dr. med. dent. Q.________ über CHF 138.65 ein (act. 31/29 und act. 31/30). Selbst wenn F.________ alle drei Monate eine neue Brille braucht – was vorliegend nicht belegt ist –, muss nicht bei jedem Wechsel der Brille auch das Gestell gewechselt werden. In der Regel sollte der Austausch der Gläser genügen. Gemäss eingereichtem Beleg kosten zwei neue Brillengläser momentan rund CHF 90.00. Dies ergibt bei vier Wechseln pro Jahr Kosten von CHF 360.00. Hinzu kommen ungedeckte Zahnarztkosten von rund CHF 150.00 pro Jahr. F.________ sind daher ungedeckte Arztkosten in der Höhe von rund CHF 50.00 pro Monat anzurechnen.

• Auswärtige Verpflegung: Im Weiteren macht die Klägerin Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 200.00 pro Monat geltend (vgl. act. 31 S. 8). Da die Klägerin seit April 2017 in einem 100 %-Pensum erwerbstätig ist (vgl. E. 7.6 unten), werden ihr antragsgemäss Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 200.00 pro Monat angerechnet.

Dem Beklagten werden gemäss Lohnabrechnung Verpflegungsspesen in der Höhe von CHF 12.00 pro Tag vergütet (act. 41). Ihm sind deshalb keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen.

• Mobilität: Die Klägerin macht Mobilitätskosten in der Höhe von CHF 400.00 pro Monat geltend, da sie aufgrund ihrer Arbeitszeiten auf ein Taxi angewiesen sei. Sie müsse in R.________ um 04.45 Uhr beginnen. Der erste Bus fahre aber erst um 05.30 Uhr. Vielleicht werde sie in Zukunft den Führerschein machen (act. 30 Ziff. 42 und act. 31 S. 8). Belege für diese hohen Kosten reichte die Klägerin keine ein. Die Klägerin wohnt in J.________. Ihre Arbeitsstellen bei O.________ und der S.________GmbH befinden sich in R.________. Direkt vor diesen beiden Arbeitsorten befindet sich eine Haltestelle, von der aus gemäss Fahrplan unter der Woche bis 00.30 Uhr Verbindungen nach J.________ existieren. Auch in die Gegenrichtung fährt morgens um 05.16 Uhr die erste Busverbindung (vgl. Fahrplan von J.________ Bahnhof nach R.________ unter www.sbb.ch). Gemäss eingereichtem Einsatzplan der S.________GmbH arbeitet die Klägerin im Januar von 14.00 bis 23.15 Uhr (act. 31/25). Aus dem eingereichten Beleg ist jedoch auch ersichtlich, dass die erste Schicht an der Tankstelle um 05.00 Uhr beginnt. Um diese Zeit hat die Klägerin noch keine Busverbindung. Bei O.________ hat die Klägerin meistens jeweils mittags gearbeitet (act. 31/26). Seit April 2017 arbeitet die Klägerin bei der T.________AG. Ihr Einsatzort befindet sich im Bahnhof U.________ (act. 58/38). Der Klägerin sind daher die Kosten für den öffentlichen Verkehr in der Höhe von CHF 71.00 pro Monat für einen Zuger Pass für drei Zonen (vgl. www.zvb.ch/ abos-und-billette/abonnemente/) sowie ein Zuschlag für gelegentliche Taxifahrten anzurechnen. Dies ergibt monatliche Kosten für Mobilität von rund CHF 150.00, welche zum Grundbetrag hinzuzurechnen sind.

http://www.sbb.ch/ http://www.zvb.ch/

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Der Beklagte wohnt in J.________. Sein Arbeitgeber, die H.________AG, hat ihren Sitz ebenfalls in J.________. Aus den Lohnabrechnungen geht nicht hervor, ob der Kläger ein Firmenauto besitzt, welches er jeweils mit nach Hause nehmen kann. Dem Beklagten sind daher die Kosten für den öffentlichen Verkehr zu seinem Arbeitgeber in der Höhe von monatlich CHF 63.00 für einen Zuger Pass für eine Zone anzurechnen (vgl. www.zvb.ch/ abos-undbillette/abonnemente/).

• Fremdbetreuung der Kinder: Die Klägerin führt aus, sie habe die L.________ kündigen müssen, da sie aufgrund ihrer Arbeitszeiten flexibel sein müsse und dies nicht mit der Betreuung der Kinder durch die L.________ vereinbar sei. Zudem seien die Kosten viel zu hoch gewesen (act. 31 S. 7 f.). Momentan würden ihre Eltern jeweils einzeln für die Kinderbetreuung für mehrere Monate in die Schweiz reisen. Die Klägerin bezahle die Car-Karte in der Höhe von CHF 180.00 und die Reisekrankenversicherung in der Höhe von CHF 90.00 pro Reise. Zudem übernehme sie die Kosten für Verpflegung der Eltern hier in der Schweiz. Die Kinderbetreuungskosten für beide Kinder würden sich auf rund CHF 600.00 pro Monat belaufen. Fremdbetreuungskosten von CHF 300.00 pro Kind pro Monat scheinen aufgrund des Alters der bereits schulpflichtigen Kinder angemessen und sind daher zum Grundbetrag der Kinder hinzuzurechnen.

• Kommunikation: Im Sinne einer geringfügigen Erweiterung des Existenzminimums wird in der Praxis ein Zuschlag von CHF 100.00 für Kommunikation der Parteien, respektive CHF 20.00 für E.________ veranschlagt (vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 172 m.w.H.).

• Steuern: Im strikt nach betreibungsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Existenzminimum bleiben Steuern unberücksichtigt (vgl. Ziff. III der Richtlinien; BGE 140 III 337 E. 4). Im Rahmen einer geringfügigen Erweiterung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und bei günstigen Verhältnissen sind jedoch auch die Steuern der Parteien anzurechnen (so auch Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 173; Heller, Betreuungsunterhalt & Co. – Unterhaltsberechnung ab 1. Januar 2017, in Anwaltsrevue 11/12/2016, S. 468 f; Allemann, a.a.O., S. 7). Da weder von der Klägerin noch vom Beklagten aktuelle Steuerrechnungen vorliegen, sind den Parteien ermessensweise je CHF 100.00 Steuern pro Monat im erweiterten Existenzminimum anzurechnen. Was der Anteil der Steuern der Kinder betrifft, ist die Lehre uneinig. Bejaht wird ein Steueranteil der Kinder insbesondere von Jungo, Aebi-Müller und Schweighauser (vgl. Jungo/Aebi-Müller/ Schweighauser, a.a.O., S. 173 und S. 179). Der Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürichs zum neuen Unterhaltsrecht spricht sich hingegen gegen die Anrechnung von Steuern im Barunterhalt der Kinder aus. Die vom Obergericht des Kantons Zürich eingesetzte Arbeitsgruppe vertritt die Auffassung, dass im Bedarf der Kinder keine Steuern zu berücksichtigen seien, denn in den allermeisten Fällen (ausgenommen sehr hoher Lebensstandard) sei die Ausscheidung eines Steueranteils weder rechnerisch möglich noch notwendig. Kinderunterhaltsbeiträge müsse der hauptbetreuende Elternteil versteuern. Andererseits würden Kinder im selben Haushalt aufgrund der Abzugsmöglichkeiten zu tieferen Steuern führen. Somit gleiche sich das wieder aus. Im Übrigen sei und bleibe die erwachsene Person das Steuersubjekt (vgl. Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich zum neuen Unterhaltsrecht vom Mai 2017, S. 5 f.). Nach vorliegend vertretener Auffassung ist der Meinung des Obergerichts des Kantons Zürich zu folgen und mithin kein Anteil für Steuern im Barunterhalt der Kinder anzurechnen.

http://www.zvb.ch/

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6.5 Folgende von der Klägerin geltend gemachten Positionen können im familienrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden.

• Hausrat- und Haftpflichtversicherung: Die von der Klägerin geltend gemachten Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung von monatlich CHF 28.40 (act. 31 S. 6) sind nach den Richtlinien im Grundbetrag enthalten, weshalb sie nicht zusätzlich im Bedarf der Parteien berücksichtigt werden dürfen.

• Kosten für Tanken von Kunden, die nicht bezahlt haben: Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für das Tanken von Kunden, die während ihrer Schicht ohne Bezahlen die Tankstelle verlassen in der Höhe von monatlich CHF 100.00 können im Bedarf der Klägerin nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin hat lediglich einen Beleg eingereicht, auf dem ersichtlich ist, dass ihr einmal im März 2017 aufgrund einer Kassendifferenz CHF 160.00 vom Lohn abgezogen wurden (act. 58/35). Dabei handelt es sich nicht um regelmässig anfallende Kosten. Zudem wird dieser Abzug bereits in ihrem Lohn (vgl. E. 6.6.5 unten) berücksichtigt.

6.6. In einem nächsten Schritt sind die Einkommen der Parteien zu ermitteln:

6.6.1 Die Klägerin arbeitet gemäss eigenen Ausführungen rund ein bis zwei Tage pro Woche bei der S.________GmbH. Wenn jemand krank sei, arbeite sie mehr. Ansonsten sei sie froh, wenn sie im Monat auf netto CHF 2'000.00 bis CHF 2'5000.00 gesamthaft komme. Seit November 2016 habe sie auch noch einen dritten Job bei der T.________AG (Mutterschaftsvertretung). Darum habe sie im letzten Jahresquartal 2016 etwas mehr arbeiten und entschädigte Kurse besuchen können und sei so auf netto CHF 3'357.30 pro Monat gekommen (act. 31 S. 6 und act. 30 Ziff. 17). Seit April 2017 habe sie einen neuen Arbeitsvertrag bei der T.________AG. Die Stelle bei O.________ in R.________, bei der sie zuvor ebenfalls im Stundenlohn angestellt gewesen sei, habe sie ab Juni 2017 nicht mehr (act. 58).

Im Jahr 2014 ging die Klägerin nachweislich keiner Arbeitstätigkeit nach und erzielte daher kein Einkommen (vgl. act. 1/17).

Gemäss Lohnausweis hat die Klägerin bei O.________ vom 10. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 netto CHF 12'348.80 verdient (act. 13/5). Zusätzl ich hat die Klägerin im 2015 Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von netto CHF 7'380.00 bezogen (act. 1/7). Bei der S.________GmbH hat die Klägerin im Dezember 2015 CHF 1'175.85 verdient (act. 1/15). Dies ergibt ein durchschnittliches Monatseinkommen im Jahr 2015 von netto CHF 1'742.05 (exklusiv Familienzulagen).

Im Jahr 2016 hat die Klägerin bei O.________ netto CHF 22'202.50 und bei der S.________GmbH netto CHF 33'627.00 verdient (act. 58/36 und act. 58/35). Seit November 2016 arbeitet die Klägerin zusätzlich bei der T.________AG im Stundenlohn. Sie verdiente im 2016 bei der T.________AG netto CHF 8'588.00 (act. 58/37). Die Klägerin hat somit im 2016 ein Nettoeinkommen von insgesamt CHF 64'417.50 erzielt. Dies ergibt ein Durchschnittseinkommen im Jahr 2016 von netto CHF 5'368.15 pro Monat (exklusiv Familienzulagen).

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Ab April 2017 arbeitet die Klägerin bei der T.________AG zu einem festen monatlichen Salär von brutto CHF 3'250.00 (x 13) (act. 58/38). Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Abzüge ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'193.85 (exklusiv Familienzulagen und inklusiv 13. Monatslohn). Zusätzlich arbeitet sie weiterhin bei der S.________GmbH (vgl. eigene Ausführungen der Klägerin in act. 58). Dort hat sie im Januar 2017 netto CHF 1'788.75, im Februar 2017 netto CHF 878.05 und im März 2017 netto CHF 399.95 verdient (unter Berücksichtigung des Abzugs für Kassendifferenz, vgl. act. 58/35). Dies ergibt ein monatliches Durchschnittseinkommen im Jahr 2017 bei der S.________GmbH von netto CHF 1'022.25 und gesamthaft bei beiden Arbeitgebern zusammen von netto CHF 4'216.10 (exklusiv Familienzulagen).

Grundsätzlich ist bei der Bestimmung des Verdienstes auf die Durchschnittswerte der letzten drei Jahre abzustellen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug, Z2 2016 11 und Z2 2016 12 vom 1. Juni 2016 E. 9.1). Da die Klägerin aber in den vergangenen drei Jahren derart unterschiedliche Einkommen generierte, sie seit April 2017 bei der T.________AG in einem festen, unbefristeten Arbeitspensum mit fixem Gehalt angestellt ist und ihr ausserdem aufgrund des Alters der Kinder kein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, ist entsprechend auf das Einkommen ab April 2017 abzustellen. Es ist folglich bei der Klägerin von einem Monatseinkommen von netto CHF 4'216.10 (exklusiv Familienzulagen) auszugehen.

6.6.2 Die Klägerin führt aus, beim Beklagten sei aufgrund der Akten aus dem Eheschutzverfahren von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'400.00 (exklusiv Familienzulagen) auszugehen (vgl. act. 31 S. 9). Die von der I.________AG eingereichten Lohnabrechnungen seien unstimmig. Es könne der Lohnabrechnung November 2016 entnommen werden, dass der Beklagte bereits im Oktober 2016 akonto Zahlungen der I.________AG erhalten habe. Kaum ein Arbeitgeber werde einem Angestellten einen Vorschuss zahlen, wenn dieser noch gar keine Arbeitsstunden geleistet habe, insbesondere, wenn der Arbeitnehmer im Stundenlohn angestellt sei. Ausserdem habe der Beklagte ein Ferienguthaben, welches dem ausbezahlten Lohn hinzuzurechnen sei. Im Januar habe er sich das Ferienguthaben in Höhe von CHF 565.80 auszahlen lassen. Des Weiteren werde der Beklagte noch Bareinkünfte haben, so wie es während des Zusammenlebens der Parteien üblich gewesen sei. Gestützt auf die edierten Lohnbelege könne kein durchschnittliches Einkommen des Beklagten festgelegt werden. Daher sei dem Beklagten ein Einkommen von monatlich netto CHF 6'400.00, eventualiter von netto CHF 5'500.00 (exklusiv Familienzulagen) anzurechnen, was dem im Eheschutzverfahren angerechneten Betrag entspreche (act. 53 S. 2 f.).

Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde dem Beklagten für das Jahr 2014 als selbständig Erwerbender im Eheschutzentscheid ein Monatseinkommen von netto CHF 4'900.00 (exklusiv Familienzulagen) angerechnet (vgl. act. 1/2 E. 6.2.2). Das von der Klägerin vorgebrachte Nettoeinkommen von monatlich CHF 5'500.00 beinhaltet laut Eheschutzentscheid bereits die Familienzulagen in der Höhe von CHF 600.00.

Der Beklagte ist seit dem 7. November 2016 bei der I.________AG im Elektrogewerbe angestellt. Er arbeitet im Stundenlohn bei der H.________AG. Sein Einkommen variiert daher von Monat zu Monat. Im November 2016 arbeitete der Beklagte nur 5 Tage und verdiente netto CHF 1'302.60. Im Dezember 2016 ist ein Nettolohn von 4'778.50, im Januar 2017 von CHF 5'783.50 belegt (act. 41). Die Klägerin führt aus, der Beklagte habe ein Ferienguthaben,

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welches er sich bei Bedarf auszahlen lassen könne. Dieses sei zu seinem Lohn hinzuzurechnen. Es trifft zwar zu, dass sich der Beklagte das Ferienguthaben bei Bedarf auszahlen lassen kann. Entgegen den Ausführungen der Klägerin handelt es sich aber nicht um zusätzliches Einkommen. Das Ferienguthaben ist jeweils im ausgewiesenen Monatslohn bereits miteingerechnet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Ausführungen der Klägerin, die Lohnausweise des Beklagten seien unstimmig und es sei ersichtlich, dass der Beklagte bereits im Oktober 2016 Auszahlungen erhalten habe, lediglich um unsubstantiierte Behauptungen handelt. Es ist auf den von der I.________AG eingereichten Lohnausweis 2016 abzustellen. Gestützt auf die drei vorliegenden Lohnabrechnungen der I.________AG ist dem Beklagten ein monatliches Einkommen von netto CHF 5'281.00 anzurechnen.

7. Bei der Berechnung des Betreuungsunterhaltes stellt die Klägerin auf die Zürcher Tabellen ab. Anhand der Position "Pflege und Erziehung" betrage der Betreuungsunterhalt für F.________ CHF 590.00 und für E.________ CHF 395.00. Zu berücksichtigen sei, dass die Kinder nicht die ganze Zeit von der Klägerin betreut würden. Sie betreue diese unter der Woche zu rund 50 %, während den restlichen 50 % würden die Kinder momentan von den Grosseltern betreut. Das ergebe einen Betreuungsunterhalt für F.________ von CHF 295.00 und für E.________ von CHF 197.50. Die Kinderbetreuung durch die L.________ habe die Kläger kündigen müssen, da diese nicht mit ihren unregelmässigen Arbeitszeiten vereinbar und ausserdem zu teuer gewesen sei. Hinzukommen würden noch die monatlichen Kinderbetreuungskosten, die sich auf rund CHF 300.00 pro Kind belaufen würden. Dies ergebe einen Betreuungsunterhalt für F.________ bis zu ihrem 16. Altersjahr von CHF 595.00 und für E.________ bis zu seinem 16. Altersjahr von CHF 497.50 pro Monat (act. 31 S. 10 f.).

7.1 Wie bereits oben unter E. 6.3.2 ausgeführt, schreibt zwar das Gesetz und die Botschaft nicht vor, nach welcher Berechnungsmethode der Betreuungsunterhalt zu berechnen ist, jedoch ist die Bemessung des Betreuungsunterhaltes nach den Zürcher Tabellen abzulehnen. Wie der Marktkosten- und Ersatzkostenansatz, gehen auch die Zürcher Tabellen von einer Bewertung der Betreuungszeit mit einem gewissen Stundenansatz aus. Laut Botschaft wäre es schwierig zu ermitteln, wie viele Stunden für die Betreuung aufgewendet werden und die Höhe des Betreuungsunterhaltes hinge zudem massgeblich vom verwendeten Stundenansatz ab, dessen Wahl sich ebenfalls nur schwer begründen lasse. Zu berücksichtigen ist auch noch, dass die neue, seit 1. Januar 2017 geltende Zürcher Kinderkosten-Tabelle den Punkt "Pflege und Erziehung" gar nicht mehr aufführt. Die neue Tabelle gibt nur einen Überblick über die durchschnittlich anfallenden direkten Kosten eines Kindes (Barkosten). Zudem handelt es sich bei Drittbetreuungskosten um Kosten, die im Barunterhalt und nicht im Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen sind (Hartmann, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsbemessung, in ZBJV, Band 153 2017, S. 94 m.w.H.).

7.2 In der Lehre ist umstritten, ob Betreuungsunterhalt nur insoweit geschuldet ist, als der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung nicht decken kann (sog. Lebenshaltungskostenansatz), oder ob er unabhängig von der Deckung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils insoweit geschuldet ist, als dieser zufolge der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet und verzichten darf (sog. Betreuungsquotenmethode). Dabei wird zur Beantwortung der Frage, ob der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten decken kann, auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt. Der Lebenshaltungskostenansatz wird insbesondere von Allemann, Bähler und Spycher vertreten (vgl.

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Allemann, Betreuungsunterhalt - Grundlagen und Bemessung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, N 17 und 61; Spycher/Bähler, Arbeitskreis 7: Reform des Kindesunterhaltsrechts, in: Büchler et al. [Hrsg.], Achte SchweizerFamilienrecht§Tage, Bern 2016, 279). Für die Betreuungsquotenmethode plädieren Aebi-Müller, Jungo und Schweighauser (vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 174 ff.). Unbestritten ist, dass kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, soweit die Erwerbsmöglichkeit des betreuenden Elternteils durch die Kinderbetreuung nicht eingeschränkt wird (vgl. Botschaft, S. 554 und 576).

7.3 Wenn der betreuende Elternteil wegen der Kinderbetreuung auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit verzichtet, erleidet er aufgrund der Kinderbetreuung einen erheblichen finanziellen Nachteil. Dieser wird bei Eltern, die nie miteinander verheiratet gewesen sind, nach dem Lebenshaltungskostenansatz (vgl. Spycher/Bähler, a.a.O., S. 258, 279 f.) in keiner Art und Weise ausgeglichen. Damit besteht für den betreuenden Elternteil ein erheblicher finanzieller Druck, das Kind nicht persönlich zu betreuen, sondern durch Dritte betreuen zu lassen. Dadurch wird die Erreichung des Zwecks des Betreuungsunterhalts, die persönliche Betreuung durch einen oder beide Elternteile wirtschaftlich zu gewährleisten, soweit diese im Hinblick auf das Kindeswohl der bestmöglichen Betreuungsform entspricht, und die Benachteiligung von Kindern nie miteinander verheirateter Eltern zu beseitigen, in Frage gestellt. Schliesslich führt der Lebenshaltungskostenansatz in vielen Fällen dazu, dass die Betreuungskosten alleine durch den betreuenden Elternteil zu tragen sind und der andere Elternteil finanziell davon profitiert, dass das Kind persönlich betreut wird und ihm damit die ganze oder teilweise Übernahme der Kosten einer Fremdbetreuung erspart bleiben. Dies ist unbillig (vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 175 f.). Der Betreuungsunterhalt soll zwar den betreuenden Elternteil nicht entlöhnen, aber "die Auswirkungen der Betreuung auf beide Eltern verteilen" (Botschaft, S. 554). Aus den vorstehenden Gründen verdient die Betreuungsquotenmethode den Vorzug (vgl. dazu auch Urteil des Appellationsgericht Basel-Stadt vom 13. April 2017, ZB.2016.44, E. 5 sowie Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. März 2017, 3B 16 57 / 3U 16 107, E. 2.1).

7.4 Der Betreuungsunterhalt bemisst sich nach den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils (vgl. Botschaft, S. 576). Nach der Betreuungsquotenmethode sind mit dem Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils in demjenigen Umfang zu decken, in dem dieser aufgrund der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet und verzichten darf (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 174 f.). Betreut der hauptbetreuende Elternteil die Kinder nicht zu 100 %, reduzieren sich die Betreuungskosten um die entsprechende Quote. Dabei ist jede regelmässige Drittbetreuung während der üblichen Erwerbszeiten (also grundsätzlich während der Wochentage) zu berücksichtigen, auch beispielsweise jene der Grosseltern, sofern sie verlässlich und regelmässig geleistet wird. Ausschlaggebend ist, welchen eigenen Betreuungsanteil der fragliche Elternteil leistet oder anders gesagt, in welchem prozentualen Umfang er zufolge der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Im Umfang der Betreuungsquote verzichtet der hauptbetreuende Elternteil auf die Erzielung einer Erwerbstätigkeit und darüber hinaus im selben Umfang auch auf Vorsorgemittel, die auf diesem Einkommen vom Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin entrichtet würden, sowie auf eine Lohn- und Karriereentwicklung, die einer vollen Erwerbstätigkeit entsprechen würde. Als Teil des Kindesunterhaltes werden jene Betreuungskosten berücksichtigt, die im Rahmen der Eigenbetreuungsquote entstehen, weil der betreuende Elternteil in diesem Rahmen auf ein Erwerbseinkommen verzichtet bzw. verzichten muss, während der andere Elternteil seine Erwerbskraft vollumfänglich ausschöpfen kann. Damit

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wird nicht etwa der Opportunitätskostenansatz eingefügt, sondern vielmehr geht es um die Kosten der Eigenbetreuung gemessen an den Lebenskosten der betreuenden Person (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 174 f.).

7.5 Bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts ist daher auf die Lebenshaltungskosten der Klägerin und somit auf ihr erweitertes Existenzminimum abzustellen, worunter der monatliche Grundbetrag von CHF 1'350.00, die Wohnkosten (nach Abzug des Wohnkostenanteils der Kinder) von CHF 1'165.00, die Nebenkosten von CHF 39.00, die Krankenkassenprämien KVG und VVG (abzüglich Prämienverbilligung) von CHF 40.80, sowie die Auslagen für auswärtige Verpflegung von CHF 200.00, Kommunikation von CHF 100.00, Mobilität von CHF 150.00 sowie Steuern von ermessenweise CHF 100.00 fallen. Das erweiterte Existenzminimum der Klägerin beträgt folglich CHF 3'144.80 (vgl. E. 6.4 oben).

7.6 Die Klägerin führte an der Parteibefragung aus, sie arbeite bei einem Arbeitgeber 22 % und bei einem zweiten 40 %. Zusätzlich arbeite sie bei einem dritten Arbeitgeber auf Abruf wenn jemand krank sei (vgl. act. 30 Ziff. 15 f.). Unter der Woche betreue sie die Kinder zu 50 % selber. Die restlichen 50 % der Betreuung würden die Grosseltern aus Serbien oder ab und zu ihr Freund aus der M.________ übernehmen. Ab April 2017 hat die Klägerin einen neuen Arbeitsvertrag bei der T.________AG. Sie arbeitet dort 32,8 Stunden pro Woche. Gemäss anwendbarem L-GAV beträgt die wöchentliche Arbeitszeit bei einem 100 %-Pensum 42 Stunden (vgl. Art. 15 Abs. 1 L-GAV). Eine wöchentliche Arbeitszeit von 32,8 Stunden ergibt daher ein Arbeitspensum von 78 %. Zusätzlich arbeitet die Klägerin weiterhin ein bis zwei Tage bei der S.________GmbH (vgl. act. 58). Dies entspricht einem Arbeitspensum von 20 - 40 %. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin in einem 100 %-Pensum erwerbstätig ist. Aus diesem Grund ist nach der Betreuungsquotenmethode grundsätzlich kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Betreuung des Kindes nur dann zu einem Betreuungsunterhalt führt, wenn sie während einer Zeit erfolgt, während der dem betreuenden Elternteil ansonsten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich wäre. Die Beteiligung eines Elternteils an der Betreuung der Kinder während der normalerweise erwerbsfreien Zeit, beispielsweise während des Wochenendes, lässt dementsprechend grundsätzlich keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt entstehen (Botschaft, S. 554). Es ist zu beachten, dass der Betreuungsunterhalt nicht einen Lohnausfall, der dem betreuenden Elternteil entsteht entschädigt. Die Höhe des Einkommens, welcher der selbstbetreuende Elternteil in der betreuungsfreien Zeit erzielt, ist deshalb für die Berechnung des Betreuungsunterhalts nicht relevant. Es besteht daher auch dann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn der betreuende Elternteil genügend Einkommen hat, um seinen persönlichen Unterhaltsbedarf zu decken (Arndt/Brändli, Berechnung des Betreuungsunterhalts - ein Lösungsansatz aus der Praxis, in FamPra.ch 1/2017, S. 240). Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch jeweils am Wochenende arbeitet, was zu einer Verminderung des Arbeitspensums unter der Woche führt. In der Annahme, dass die Klägerin sowohl samstags als auch sonntags arbeitet, reduziert sich ihr Arbeitspensum unter der für den Betreuungsunterhalt relevanten Woche um zwei Tage, sprich um 40 %. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin die Kinder zu 40 % unter der Woche selbst betreut. Dies ergibt einen Betreuungsunterhalt von monatlich gerundet CHF 1'260.00 (CHF 3'144.80 x 40 % = CHF 1'257.92). Der Betreuungsunterhalt ist vom unterhaltsverpflichteten Elternteil, in casu vom Beklagten zu leisten.

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7.7 Wenn mehrere Kinder zu betreuen sind, ist der soeben berechnete Betreuungsunterhalt auf die Kinder aufzuteilen. Diese Aufteilung darf nicht "nach Köpfen" erfolgen, weil der Betreuungsbedarf mit zunehmendem Alter abnimmt. Entsprechend muss der tatsächliche Betreuungsbedarf berücksichtigt werden. E.________ ist zehn, F.________ sieben Jahre alt. Es rechtfertigt sich somit, den Betreuungsunterhalt im Verhältnis ⅓ zu ⅔ auf die beiden Kinder aufzuteilen. Dies ergibt einen Betreuungsunterhalt von E.________ von monatlich CHF 420.00 und für F.________ von monatlich CHF 840.00.

7.8 Seinem Zweck nach ist ein Betreuungsunterhalt nur solange geschuldet, wie das Kind die persönliche Betreuung tatsächlich benötigt. Insofern stellt sich die Frage, ab wann vom betreuenden Elternteil verlangt werden darf, einer Erwerbstätigkeit in einem Teilzeit - bzw. Vollzeitpensum nachzugehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (zum alten Recht) kann die Eigenversorgungskapazität durch die Kinderbetreuung ganz oder teilweise eingeschränkt sein. Als Richtlinie gilt, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 %, sobald das jüngste Kind 10-jährig ist, und im Umfang von 100 %, sobald das jüngste Kind 16-jährig ist, zugemutet werden kann (sog. 10/16-Regel). Diese Leitlinien behalten solange ihre Gültigkeit, als die unmittelbare persönliche Betreuung und Pflege vor allem kleiner und im obligatorischen Schulalter stehender Kinder deren Interessen dient und einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Zuteilung der elterlichen Sorge bildet. Sie stellen jedoch keine starren Regeln dar. Ihre Anwendung ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. So wäre etwa eine darüber hinausgehende Erwerbsarbeit zumutbar, wenn sie bereits während des ehelichen Zusammenlebens ausgeübt worden ist oder das Kind von Drittpersonen betreut wird und deshalb der Inhaber der elterlichen Sorge bzw. der Obhut nicht an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Umgekehrt kann eine Erwerbsarbeit auch länger unzumutbar bleiben, etwa bei einem behinderten Kind oder wenn viele Kinder zu betreuen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.7.2; vgl. auch Gabathuler, Unterhaltsrecht: Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit, in: plädoyer 5/16, S. 32 ff.; Büchler/Clausen, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in FamPra.ch 1/2015, S. 1 ff.). Der erläuternde Bericht zum Vernehmlassungsentwurf zum revidierten Kindesunterhaltsrechts des Bundesamtes für Justiz vom Juli 2012 enthielt dazu noch folgende Überlegungen: "Die vom Bundesgericht angegebenen Altersgrenzen sind bereits nach geltendem Recht nicht als strikte Regeln zu betrachten, sondern als Richtlinien, die von Fall zu Fall zu beurteilen sind. Im Übrigen erscheinen diese Grundsätze auch deshalb problematisch, weil sie der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit der obhutsberechtigten Person im Wege stehen. Die vorliegende Revision soll deshalb Anlass bieten, diese Rechtsprechung zu überdenken, indem bewusst darauf verzichtet wird, starre Grundsätze zur Bestimmung von Umfang und Dauer der Betreuung ins Gesetz zu schreiben. Vielmehr soll auch die berufliche Wiedereingliederung möglichst gefördert werden, jedenfalls soweit dies faktisch möglich und zumutbar ist. Es liegt nahe, sich hier an die deutsche Praxis anzulehnen, gemäss welcher während der ersten drei Lebensjahre des Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht" (Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], der Zivilprozessordnung [Art. 296a] und des Zuständigkeitsgesetzes [Art. 7] des Bundesamtes für Justiz vom Juli 2012, S. 39). Die Botschaft des Bundesrates fiel in der Folge weniger konkret aus. Gemäss dieser soll jedes Kind weiterhin so lange von der Pflege und Erziehung durch einen Elternteil profitieren können, als es zu seinem Wohl erforderlich sei. In der Botschaft steht weiter: "Gleichzeitig soll mit dieser Revision jedem Kind die Gewährleistung der

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bestmöglichen Betreuungsverhältnisse ermöglicht werden. Die Möglichkeit der Eltern, eine persönliche Betreuung weiterzuführen, soll dabei nicht gegenüber der Drittbetreuung bevorzugt werden. Sie soll einzig im Interesse des Kindes im Einzelfall statusunabhängig möglich sein." Beigefügt wurde, dass der betreuende Elternteil mit der Einführung des Betreuungsunterhalts keineswegs dazu angehalten werden soll, keine Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine solche nicht aufzunehmen. Die vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebte Familienorganisation sei für die Entscheidung über die Betreuungsverhältnisse nach der Aufhebung massgeblich. Zur konkreten Dauer des Betreuungsunterhalts lässt sich der Botschaft Folgendes entnehmen: "Dieser dauert grundsätzlich so lange an, wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt." Es wird auf die bundesgerichtliche 10/16-Regel hingewiesen, um dann anzumerken, dass die Revision Anlass gebe, diese Rechtsprechung zu überdenken. Es werde jedoch bewusst darauf verzichtet, starre Grundsätze zur Bestimmung der Dauer ins Gesetz zu schreiben (Botschaft, S. 13, 24, 26 f. und 50).

Klar ist gestützt auf die Botschaft des Bundesrates somit nur, dass die 10/16-Regel überdacht werden sollte – konkrete Hinweise, wie dies geschehen soll, fehlen jedoch. Während ein Teil der Lehre an der Weitergeltung der 10/16-Regel festhält und eine Übertragung dieser Praxis auf ledige Eltern befürwortet (Allemann, Betreuungsunterhalt - Grundlagen und Bemessung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016 Rz. 36; Spycher, Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen - heute und demnächst, in FamPra.ch 1/2016, S. 23), erachtet ein anderer Teil der Lehre eine Anpassung der 10/16-Regel als begrüssenswert, wobei die Autoren unterschiedliche Leitlinien aufstellen (Gabathuler, a.a.O., S. 34 f.; Arndt/Brändli, Herausforderungen des neuen Rechts für die Anwaltschaft - Ergänzungen und Podiumsbeiträge, Fachtagung der Universität St. Gallen zum neuen Kindesunterhaltsrechts vom 16. September 2016). Gemäss Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich zum neuen Unterhaltsrecht soll für verheiratete Eltern an der 10/16-Regelung festgehalten werden, während bei Kindern nicht verheirateter Eltern, auf welche Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht direkt Anwendung finde, im Einzelfall zu differenzieren sei (Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich zum neuen Unterhaltsrecht vom Mai 2017, S. 16).

7.9 Da die Klägerin bereits jetzt zu 100 % erwerbstätig ist, sie die Kinder zu 40 % selber betreut und sie aufgrund der besagten 10/16-Regel grundsätzlich noch gar keiner Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, erscheint es angemessen, den unter E. 7.7 festgelegten Betreuungsunterhalt bis zum jeweils 16. Altersjahr von E.________ und F.________ zu leisten. Der Beklagte hat der Klägerin mithin an den Unterhalt von E.________ bis zum 16. Altersjahr von E.________ einen Betreuungsunterhalt von monatlich CHF 420.00 und für F.________ bis zum 16. Altersjahr von F.________ einen Betreuungsunterhalt von monatlich CHF 820.00 zu leisten.

8. In einem nächsten Schritt ist der Barunterhalt von E.________ und F.________ zu bestimmen. Auch hier stützt sich die Klägerin auf die Zürcher Tabelle (act. 18 S. 8 und act. 31 S. 10). Da jedoch alle Angaben für eine konkrete Berechnung des Barunterhalts vorliegen, ist der Barunterhalt von E.________ und F.________ im vorliegenden Fall nicht nach der Zürcher Tabelle, sondern konkret berechnet. Zum Bedarf von E.________ ist der Grundbedarf von CHF 600.00, ein Wohnkostenanteil von CHF 300.00, Krankenkassenprämien unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung von CHF 42.30, Mobilität von CHF 20.00,

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Kommunikation von CHF 20.00 sowie die Drittbetreuungskosten von CHF 300.00 hinzuzurechnen. Dies ergibt einen monatlichen Bedarf von E.________ von CHF 1'282.30, wovon nach Abzug der Familienzulagen (vgl. Botschaft S. 578 f.) von CHF 300.00 noch CHF 982.30 verbleiben. Der Bedarf von F.________ beträgt CHF 810.50 (CHF 400.00 Grundbetrag, CHF 300.00 Wohnkostenanteil, CHF 40.50 Krankenkassenprämien unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung, CHF 50.00 ungedeckte Arztkosten, CHF 20.00 Mobilität sowie CHF 300.00 Drittbetreuungskosten, abzüglich CHF 300.00 Familienzulagen).

8.1 Im Weiteren ist zu ermitteln, wer die Kosten für den Barunterhalt der Kinder übernimmt.

8.2 Der Barunterhalt ist – wie nach bisherigem Recht – nach der Leistungsfähigkeit der Eltern zu verteilen. Die Leistungsfähigkeit eines Elternteils ergibt sich grundsätzlich aus der Gegenüberstellung seines Eigenbedarfs und seines Nettoeinkommens (Breitschmid, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 285 ZGB N 12; Roelli, in: Breitschmid et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 285 ZGB N 5; Wullschleger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. A. 2017, Art. 285 ZGB N 42 ff.). Liegt kein Mankofall vor, ist zuerst der Betreuungsunterhalt zu berechnen und dem betreuenden Elternteil (gedanklich) anzurechnen. Erlauben es die Verhältnisse, neben dem prioritären Barunterhalt der Kinder auch Betreuungsunterhalt zu leisten, wäre es falsch, den Betreuungsunterhalt bei der Verteilung des Barunterhaltes unberücksichtigt zu lassen. Andernfalls bestünde das Risiko, dass der nicht betreuende Elternteil im Ergebnis einen erheblich tieferen finanziellen Spielraum hätte als der betreuende Elternteil (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 184).

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt darf nicht dazu führen, dass der betreuende Elternteil schliesslich einen höheren Lebensstandard führen kann als der nicht betreuende Elternteil. Vielmehr ist die finanzielle Last des Kindesunterhalts auf beide Eltern nach ihren Kräften zu verteilen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Daher kann mit Rücksicht auf den bisherigen Lebensstandard unter Umständen der Betreuungsunterhalt gekürzt werden. Erst danach ist allenfalls noch eine Kürzung des Barunterhaltes möglich (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 187). Ob der unterhaltsbegünstigte Elternteil Anspruch an der Fortführung des bisherigen Lebensstandards hat, beurteilt sich danach, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht.

8.3 Die Leistungsfähigkeit der Klägerin beträgt CHF 2'331.30 (CHF 4'216.10 Einkommen + CHF 1'260.00 Betreuungsunterhalt - CHF 3'144.80 Grundbedarf). Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt CHF 1'020.00 (CHF 5'281.00 Einkommen - CHF 1'260.00 Betreuungsunterhalt - CHF 3'001.00 Grundbedarf). Die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist daher rund doppelt so hoch wie jene des Beklagten. Der Barunterhalt von E.________ und F.________ ist daher zu ⅔ von der Klägerin und zu ⅓ vom Beklagten zu übernehmen. Der Beklagte hat mithin ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids einen monatlichen Barunterhalt von CHF 327.00 für E.________ und von CHF 270.00 für F.________ an die Klägerin zu leisten.

Die am tt.mm.2005 geschlossene Ehe der Parteien hat bis zur tatsächlichen Trennung rund neun Jahre gedauert und aus ihr sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Es ist daher von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Die Parteien haben somit Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Nach Bezahlung des Betreuungsunterhalts von CHF 1'260.00 sowie des Barunterhaltes von insgesamt CHF 597.00 und einem Grundbedarf von CHF 3'001.00 verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von CHF 423.00

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pro Monat. Der Klägerin und den beiden Kindern verbleibt ein Überschuss von CHF 1'135.50 (CHF 4'216.10 Einkommen + CHF 1'260.00 Betreuungsunterhalt - CHF 3'144.80 Grundbedarf - CHF 1'195.80 Barunterhalt für beide Kinder). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beklagte seit dem Eheschutzentscheid vom 20. November 2014 auch nicht im Rahmen der Besuchsregelung um die gemeinsamen Kinder gekümmert hat und die Klägerin daher auch an jedem Wochenende und in den gesamten Schulferien der Kinder die Betreuung der Kinder sicherstellen muss, rechtfertigt es sich nicht, den Betreuungsunterhalt zu kürzen.

9. Die Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) sind gemäss Art. 128 und Art. 286 Abs. 1 ZGB an die Teuerungsentwicklung anzupassen, wobei dem Unterhaltsschuldner anheim zu stellen ist, den Nachweis zu erbringen, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat (vgl. BGE 127 III 289 E. 4a).

10. Im Weiteren beantragt die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 624.90 bis zum 16. Altersjahr von F.________ zu zahlen. Es liege eine lebensprägende Ehe vor. Beide Kinder seien noch minderjährig und die Klägerin könne nicht für ihren Bedarf selber aufkommen. Während ungetrennter Ehe sei die Klägerin auch alleine für die Kinderbetreuung zuständig gewesen (act. 18 S. 9 und act. 31 S. 2). Der Beklagte hat auch bezüglich des nachehelichen Unterhalts keine Ausführungen gemacht.

10.1 Streitigkeiten im Bereich des nachehelichen Unterhalts werden von der Verhandlungsmaxime beherrscht (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 58 Abs. 1 ZPO gilt zudem der Dispositionsgrundsatz. Das Gericht darf sein Urteil mithin nur auf die von den Parteien im Prozess vorgebrachten Tatsachen stützen. Die säumige Partei erleidet prozessuale Nachteile, insbesondere für die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts. Das Gericht kann grundsätzlich in seinem Entscheid uneingeschränkt auf die infolge Säumnis der Gegenpartei unbestritten gebliebenen Tatsachen abstellen (Willisegger, a.a.O., Art. 234 ZPO N 42). Eine unstreitige Behauptung gilt in diesen Fällen als (formell) wahr. Gilt die Verhandlungsmaxime, so darf das Gericht nicht aufgrund der Akten den Prozessstoff zusammentragen, ergänzen und gestützt darauf entscheiden. Die Partei, die im bisherigen Verfahren ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht oder nicht genügend nachgekommen ist und am Termin ausbleibt, kann nicht besser gestellt sein als jene, die zur Hauptverhandlung erscheint (Willisegger, a.a.O., Art. 234 ZPO N 26). Da der Beklagte vorliegend weder eine Klageantwort einreichte noch an der Parteibefragung oder Hauptverhandlung erschienen ist, gelten die klägerischen Vorbringen als unbestritten.

10.2 Mangels Antrags des Beklagten ist das Gericht an den Antrag der Klägerin gebunden. Da dem Unterhaltsverpflichteten in jedem Fall sein Existenzminimum zu belassen ist (vgl. BGE 135 III 66), kann der Klägerin nur der nach Abzug der Kinderunterhaltsbeiträge (Betreuungsunterhalt und Barunterhalt) und des Grundbedarfs des Beklagten übrig bleibende Überschuss als nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden. Der Überschuss auf Seiten des Beklagten beträgt CHF 423.00 pro Monat (vgl. E. 8.5 oben). Der Beklagte hat der Klägerin somit ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids einen nachehelichen Unterhalt von CHF 423.00 pro Monat bis zum 16. Altersjahr von F.________, also bis und mit April 2026,

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zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats zu entrichten und praxisgemäss zu indexieren (Art. 128 ZGB).

11. Bei der Scheidung der Ehe wird der zwischen den Eheleuten geltende Güterstand aufgelöst. Die güterrechtliche Auseinandersetzung regelt bei Beendigung der Ehe die Aufteilung des Vermögens der Eheleute untereinander.

Die Klägerin führt aus, dass die Vermögensverhältnisse des Beklagten unklar seien. Die Klägerin habe keine nennenswerten Vermögenswerte. Sie habe in die Liegenschaft des Beklagten in Serbien investiert, was sie allerdings nicht belegen könne (act. 31 Ziff. 29). Antragsgemäss wird daher jeder Partei zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt.

12. In einem nächsten Schritt ist über die Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge zu entscheiden.

12.1 Die Klägerin führt diesbezüglich aus, während der Ehe habe lediglich der Beklagte Vorsorgeguthaben angespart. Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin die Kinder betreue und sie deswegen nicht 100 % erwerbstätig sei, der Beklagte die Kinder gar nicht betreue und er noch relativ jung sei, seien zwei Drittel des Vorsorgeguthabens des Beklagten der Klägerin zuzusprechen. Die überhälftige Teilung sei angemessen. Aufgrund seines Alters habe der Beklagte noch die Möglichkeit, zukünftig genügend Altersguthaben anzusparen. Bei der Klägerin bestehe diese Möglichkeit aufgrund der Betreuungspflichten nur eingeschränkt. Die Klägerin erreiche zwar mit ihrem Gesamteinkommen die Eintrittsschwelle in Bezug auf die Vorsorgeguthaben. Allerdings würde sie bei keinem Arbeitgeber ausreichend viel arbeiten, dass sie der Versicherungspflicht unterliegen würde. Deswegen habe sie nichts ansparen können und werde dies auch zeitnah nicht können (act. 31 S. 12 und act. 53).

12.2 Gemäss Art. 122 ZGB werden bei der Scheidung die bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausgeglichen. Der Stichtag für die Teilung wurde damit von der Rechtskraft des Scheidungsentscheids (altes Recht vor 1. Januar 2017) auf die Einleitung des Verfahrens verschoben. Es stellt sich die Frage, ob auch für bereits hängige Verfahren dieser neue Stichtag massgebend sein soll. Gemäss Art. 7d SchlT ZGB ist das neue Recht für die berufliche Vorsorge bei Scheidung anwendbar, sobald es in Kraft getreten ist (Abs. 1). Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet auch das neue Recht Anwendung (Abs. 2). Der Wortlaut dieser Übergangsbestimmung geht von einer Rückwirkung auf bereits hängige Verfahren aus. Abweichungen von einem klaren Wortlaut sind zulässig und sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass der Wortlaut nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom Wortlaut kann zudem abgewichen werden, wenn die wörtliche Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (vgl. BGE 124 III 266 E. 4). Grund für das allgemeine Rückwirkungsverbot ist das Bedürfnis der Rechtssicherheit. Es widerspricht Treu und Glauben, einen Sachverhalt nachträglich neuen Regeln zu unterstellen, die sich für eine Partei belastend auswirken. Die Parteien würden unterschiedlich von einer Rückwirkung betroffen, je

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nachdem, seit wann ihr Verfahren hängig ist. Die Idee des Gesetzgebers war, die Verbesserung des neuen Rechts so schnell wie möglich einzuführen (Grütter, Der neue Vorsorgeausgleich im Überblick, in FamPra.ch 1/2017, S. 129 f.). In der Lehre wird daher überwiegend die Meinung vertreten, dass das neue Recht zwar sofort anzuwenden sei, aber ohne Rückwirkung, sondern ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. Stichtag für alle hängigen Prozesse sei entsprechend der Tag des Inkrafttretens des neuen Recht, d.h. der 1. Januar 2017. Dies insbesondere aus dem Grund, dass ein Abstellen auf den Stichtag des neuen Rechts namentlich bei schon sehr lange hängigen Verfahren zu stossenden Ergebnissen führt und letztlich nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt sei. (vgl. Grütter, a.a.O., S. 129; Geiser, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, in AJP 2015, S. 1386). Anderer Meinung ist insbesondere Fankhauser, der sich für die Anwendung des neuen Stichtages auf vor kantonalen Gerichten hängigen Scheidungsprozesse ausspricht (vgl. Fankhauser, Ein dritter Stichtag zwischen alten und neuem Vorsorgeausglich?, in FamPra.ch 1/2017, S. 157 ff.). Es wird daher vorliegend – mit der wohl herrschenden Lehre – auf den Stichtag 1. Januar 2017 abgestellt.

12.3 Während der Dauer der Ehe hat der Beklagte per 1. Januar 2017 bei der V.________Pensionskasse ein Pensionskassenguthaben von CHF 339.55 angespart (act. 43). Zusätzlich verfügt der Beklagte bei der W.________Stiftung über ein während der Ehe angespartes Pensionskassenguthaben per 1. Januar 2017 von CHF 17'678.37 (act. 51). Dies ergibt ein Pensionskassenguthaben von insgesamt CHF 18'017.92. Die Klägerin verfügt über kein Freizügigkeitsguthaben (act. 31 S. 12 und act. 45).

12.4 Gemäss Art. 123 ZGB sind die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig zu teilen. Als Ausnahme von der hälftigen Teilung kann das Gericht dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über einen angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt (Art. 124b Abs. 3 ZGB). Mit einer überhälftigen Teilung der Austrittsleistung soll die erst nach der Scheidung entstehende Vorsorgelücke, aufgrund der Betreuung der gemeinsamen minderjährigen Kinder, ausgeglichen werden. Dies unter der Voraussetzung, dass der belastete Ehegatte trotz überhälftiger Teilung weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. Offen ist aber, welcher Vorsorgestandard mindestens erreicht werden muss, damit er noch angemessen ist. Die Frage der Angemessenheit der Alters- und Invalidenvorsorge hat das Gericht gemäss Art. 280 Abs. 3 ZPO zu prüfen. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind die persönlichen Verhältnisse, insbesondere das Alter des Ehegatten, welcher eine überhälftige Leistung erbringt, von Bedeutung. Auch die Nähe des einen oder anderen Ehegatten zum ordentlichen Rentenalter sowie der Altersunterschied zwischen den Ehegatten sind vom Gericht zu berücksichtigen, da ein jüngerer Ehegatte in den ihm verbleibenden Erwerbsjahren seine Vorsorge weiter anhäufen kann. Weiter ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Altersvorsorge das gesamte gebundene Vermögen der Ehegatten von Belang, unabhängig davon, ob es sich um eheliches oder voreheliches Vermögen handelt . Ausschlaggebend ist nur, dass es sich nicht um frei verfügbares Vermögen handelt, sondern dieses Vermögen tatsächlich eine angemessene Altersvorsorge gewährleistet. So gelten insbesondere auch Lebensversicherungen und Liegenschaften als zu berücksichtigende gebundene Vorsorgemittel (Jungo/Grütter, in Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. A. 2017, Art. 124b ZGB N 4 ff.; Grütter/Vetterli, Vorsorgeausgleich – heute und

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morgen, S. 228; Geiser, Gestaltungsmöglichkeiten beim Vorsorgeausgleich, in ZBJV Band 153, 2017, S. 100; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, S. 4919).

12.5 Die Klägerin betreut die beiden zehn-, respektive siebenjährigen Kinder während der Woche zu 40 % selber (vgl. E. 7.6 oben). Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund der Kinderbetreuung auch in Zukunft gar keine oder nicht allzu grosse Pensionskassenbeiträge anhäufen kann, zumal sie auch bisher bis Ende 2016 trotz zwei Arbeitsstellen kein Vorsorgeguthaben anhäufen konnte, da sie bei keinem der beiden Arbeitsstellen die Jahresmindesteinkommensgrenze für die Beitragspflicht überschritten hat (vgl. act. 13). Aufgrund des Alters von F.________ ist weiter davon auszugehen, dass die Klägerin noch rund neun Jahre in einem ähnlichen Teilzeitpensum weiterarbeiten wird. Zwar wird sie bei der T.________AG seit April 2017 die Einkommensschwelle von CHF 21'500.00 pro Jahr für die obligatorische Versicherung überschreiten (Art. 7 Abs. 1 BVG), dennoch ist es ihr aufgrund der kinderbetreuungsbedingten Teilzeiterwerbstätigkeit nicht möglich, eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen. Zudem ist der Beklagte mit 33 Jahren noch relativ jung und kann daher in den ihm verbleibenden Arbeitsjahren eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge erwirtschaften. Zudem ist der Beklagte gemäss Ausführungen der Klägerin Eigentümer einer Liegenschaft in Serbien, die ebenfalls als Altersvorsorge dient. Eine überhälftige Teilung der Pensionskassenguthaben scheint daher als angemessen. Mithin steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Übertragung eines Vorsorgebetrages von zwei Dritteln, d.h. von CHF 12'011.95 zu (CHF 18'017.92 x ⅔).

13. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin dringt mit ihren Anträgen betreffend Sorgerecht und Obhut, güterrechtliche Auseinandersetzung und Vorsorge durch. Sie macht Unterhaltsansprüche von insgesamt CHF 4'317.40 geltend, wovon ihr insgesamt CHF 2'260.00 zugesprochen werden. Es rechtfertigt sich daher beim vorliegenden Prozessausgang, die Prozesskosten zu ⅔ dem Beklagten und zu ⅓ der Klägerin aufzuerlegen.

13.1 Die Entscheidgebühr bemisst sich nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 15. Dezember 2011 (KoV OG) und beträgt zwischen CHF 1'600.00 und CHF 10'000.00. Die im vorliegenden Scheidungsverfahren geltend gemachten güterrechtlichen Ansprüche belaufen sich auf weniger als CHF 100'000.00, so dass § 13 Abs. 3 KoV OG nicht zur Anwendung gelangt. Unter Berücksichtigung der vorliegend durchgeführten Gerichtsverhandlungen und -anhörungen, der abzuhandelnden Themen im Zusammenhang mit den Scheidungsnebenfolgen und des Zeitaufwands erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen für die Übersetzung im Umfang von CHF 230.00 (act. 15 und act. 29; § 9 lit. d KoV OG).

13.2 Zu beachten ist sodann, dass der Klägerin mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 19. April 2016 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (UP 2016 63). RA lic.iur. B.________ ist eine Entschädigung nach Zeitaufwand sowie eine Auslagenvergütung, zuzüglich Mehrwertsteuer (Art. 122 Abs. 2 ZPO; § 14 Abs. 2 AnwT) zuzusprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der geltend gemachte Aufwand mit CHF 220.00 pro Stunde entschädigt wird (§ 14 Abs. 2 AnwT). Die Klägerin stellt Honorarrechnungen von

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CHF 8'286.60 (37,67 Stunden) sowie CHF 248.60 Auslagen und Spesen (act. 32), CHF 439.95 (2 Stunden) sowie CHF 13.20 Auslagen und Spesen (act. 46), CHF 659.95 (3 Stunden) sowie 19.80 Auslagen und Spesen (act. 54) und CHF 165.00 (45 Minuten) sowie CHF 4.95 Auslagen und Spesen (act. 58). Dies ergibt einen Gesamtaufwand von 43,42 Stunden und ein Gesamthonorar von CHF 10'624.45 (Honorar CHF 9'550.90, Spesen und Auslagen CHF 286.55, MWST CHF 787.00). Entsprechend dem Prozessausgang hat der Beklagte eine Parteientschädigung von ⅓ (= ⅔ ./. ⅓), d.h. von CHF 3'541.50 direkt an RA lic.iur. B.________ zu bezahlen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; Gasser/Rikli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A. 2014, Art. 122 ZPO N 5). Für den Betrag von CHF 7'082.95 ist RA lic.iur B.________ aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Entscheid

1. Die von den Parteien am tt.mm.2005 in D.________ geschlossene Ehe wird geschieden.

2.1 Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder E.________, geb. tt.mm.2006, und F.________, geb. tt.mm.2010, werden der elterlichen Sorge der Mutter zugeteilt und ihr zu Pflege und Erziehung zugewiesen.

2.2 Der Vater verbringt mit den Kindern E.________ und F.________ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie jährlich drei Wochen Ferien, wobei das Ferienrecht zwischen den Eltern drei Monate im Voraus abzusprechen ist.

Andere Vereinbarungen der Eltern bleiben vorbehalten.

2.3 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Mutter angerechnet.

2.4 Der Vater wird verpflichtet, mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids an den Unterhalt der Kinder E.________ und F.________ folgende monatlichen Beiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats:

Für das Kind E.________: Barunterhalt CHF 327.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung Betreuungsunterhalt CHF 420.00 bis 31. Dezember 2022

Für das Kind F.________: Barunterhalt CHF 270.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung Betreuungsunterhalt CHF 820.00 bis 30. April 2026

2.5 Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand April 2017 = 100.9 Punkte (Basis Dezember 2015 = 100

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Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2018, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden.

Die Anpassung

A1 2016 20 — Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20 — Swissrulings