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Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14

August 30, 2017·Deutsch·Zug·1. Abteilung·PDF·13,251 words·~1h 6min·3

Summary

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte Staaten) geschlossenen Ehe

Full text

A1 2016 14.docx 1. Abteilung A1 2016 14

Kantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó Kantonsrichter lic.iur. P. Stüdli Gerichtsschreiberin MLaw N. Hurni

Entscheid vom 30. August 2017

in Sachen

A.________, vertreten durch RA MLaw B.________, Klägerin,

gegen

C.________, vertreten durch RA Dr.iur. D.________, Beklagten,

betreffend

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte Staaten) geschlossenen Ehe

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Rechtsbegehren

Klägerin 1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei das gemeinsame Sorgerecht über die Kinder auszusprechen. Die Obhut sei der Mutter zu belassen, wobei die Betreuung gemäss nachfolgendem Betreuungsplan zu regeln ist: - Von Sonntagabend 20.00 Uhr bis Freitagabend ca. 19.00/20.00 Uhr werden die beiden Töchter von der Mutter betreut; - von Freitagabend ca. 19.00/20.00 Uhr bis Sonntagabend 20.00 Uhr werden die beiden Töchter vom Vater betreut; - die Kinder verbringen die Ferien abwechselnd bei beiden Parteien, wobei sich diese für das Jahr 2016 wie folgt geeinigt haben: Während den Frühlingsferien werden die Kinder vom 18. bis 24. April 2016 vom Vater und sodann vom 25. April bis 1. Mai 2016 von der Mutter betreut, während den Sommerferien werden die Kinder vom 9. Juli bis zum 30. Juli 2016 vom Vater und vom 31. Juli bis zum 21. August 2016 von der Mutter betreut. Die weiteren Ferien 2016, sowie die Ferien der Folgejahre sprechen die Parteien jeweils frühzeitig miteinander ab. Im Streitfall wird eine möglichst gleichmässige Aufteilung der Ferienzeit zwischen den Parteien angestrebt. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3. Es sei der Klägerin aus nachehelichem Unterhalt die Hälfte des Landes inklusive der darauf anfallenden Pachteinnahmen anzuerkennen, demnach eine Fläche von 100'000 Quadratmetern der Grundstücke in F.________ inklusive der Gebäude I.________, Remise & Werkstatt, Schweinestall und Kleinhaus. 4. Es sei der Klägerin aus Güterrecht die Hälfte der Pachteinnahmen seit der Heirat zuzusprechen. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder einen angemessenen Unterhaltsbeitrag in nachfolgender Höhe zu bezahlen, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen. Zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, wobei der Unterhaltsbeitrag ab Verfall zu 5 % zu verzinsen ist. - Für G.________, geb. tt.mm.1999, bis zur Volljährigkeit bzw. dem Abschluss der ordentlichen Erstausbildung: Barunterhalt von CHF 1'500.00. - Für H.________, geb. tt.mm.2004, o bis zum Erreichen des 16. Altersjahres: Barunterhalt von CHF 1'200.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 3'200.00; o ab dem 16. Altersjahr bis zur Volljährigkeit: Barunterhalt von CHF 1'500.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 3'200.00, o ab Erreichen der Volljährigkeit bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung: Barunterhalt von CHF 1'500.00. 6. Es seien die Erziehungsgutschriften der AHV vollumfänglich der Klägerin anzurechnen. 7. Es sei festzustellen, dass die Parteien bereits in sämtlichen güterrechtlichen Belangen (Hausrat, Möbel, Fahrzeuge, etc.), die nicht das Grundstück J.________ in F.________ betreffen, auseinandergesetzt sind. 8. Es sei festzustellen, dass die Parteien aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit keine Vorsorgekonten geführt haben, weshalb eine Teilung solcher nicht möglich ist. 9. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen lebenslänglichen Unterhalt in der Höhe der hälftigen Nettoeinnahmen aus Verpachtung der Grundstücke Nr. AF.________, BF.________, CF.________, DF.________ in F.________ zu bezahlen, mindestens jedoch

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CHF 6'200.00 monatlich, abzüglich des Betreuungsunterhalts für die Tochter H.________ in der Höhe von CHF 3'200.00. 10. Ebenfalls eventualiter sei der Klägerin CHF 200'000.00 aus Güterrecht, Amortisation der Hypothek, zu überweisen.

Beklagter 1. Es sei die Ehe der Parteien im Sinne von Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, die 17-jährige Tochter G.________, geb. am tt.mm.1999, und die 12-jährige Tochter H.________, geb. am tt.mm.2004, seien unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern zu stellen. 3. Die gemeinsamen Kinder der Parteien seien unter die Obhut des Beklagten zu stellen. 3a. Eventualiterantrag: Eventualiter sei eine alternierende bzw. gemeinsame Obhut vom Gericht zu prüfen, sofern die Obhut nicht dem Beklagten zugeteilt würde. 4. Die wechselnde Betreuung der Kinder – wie dies in den letzten vier Jahren erfolgreich gelebt wurde – sei zu belassen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Eltern die Betreuung und den persönlichen Verkehr mit den Töchtern auch weiterhin in direkter Absprache und im gegenseitigen Einverständnis zwischen ihnen und den Töchtern regeln. Es sei festzuhalten, dass die Parteien auch nach der Scheidung die Betreuung der beiden Töchter je zur Hälfte übernehmen. In der Regel sind die beiden Töchter: - bei der Mutter von Sonntag 20.00 Uhr bis Freitagabend ca. 19.00-20.00 Uhr; - beim Vater von Freitagabend ca. 19.00/20.00 Uhr bis Sonntagabend 20.00 Uhr sowie zusätzlich am Mittwoch 12.00 bis. ca. 20.00/21.00 Uhr; - 50 % der Ferien bei der Mutter und 50 % beim Vater. Die übrigen Modalitäten der hälftigen Betreuung sowie die Ferien- und Feiertagsplanung seien von den Parteien mit den Kindern gemeinsam jeweils frühzeitig abzusprechen. Auf eine weitere ausdrückliche Regelung der Betreuung sei mit Rücksicht auf das Alter der beiden Töchter zu verzichten. Der formale Wohnsitz der beiden Kinder soll beim Beklagten sein. 5. Der Klägerin sei für ihren persönlichen Unterhalt ein angemessener, zeitlich beschränkter, monatlicher nachehelicher Unterhaltsbeitrag vom Beklagten festzulegen, der maximal in zeitlicher und finanzieller Hinsicht wie folgt beschränkt sein soll: - ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Dezember 2021: CHF 3'063.00, - ab 1. Januar 2022 bis 30. September 2037 (= AHV-Alter Ehefrau): CHF 1'000.00. In diesen Beträgen ist eine angemessene Altersvorsorge einkalkuliert. Zieht die Klägerin ins Ausland, ist der Beklagte berechtigt, den Unterhaltsbeitrag prozentual im Umfang der mit dem Wegzug verbundenen verminderten Lebenshaltungskosten zu reduzieren. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die beiden Töchter einen Barunterhalt, der sich aus dessen Existenzminimum, Wohnkostenanteil, KK Kosten, Kosten für Freizeit und Hobbys [zusammensetzt], je zum Voraus auf den Ersten des Monates wie folgt zu bezahlen: A) für die Tochter G.________, geb. am tt.mm.1999, bis die Erstausbildung abgeschlossen ist: CHF 750.00 zuzüglich Anteil Familienzulage von CHF 125.00; B) für die Tochter H.________, geb. am tt.mm.2004, bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres CHF 600.00 sowie vom 16. Lebensjahr bis zum Bestehen der Maturitätsprüfung bzw. [bis] die Erstausbildung abgeschlossen ist CHF 750.00 zuzüglich Anteil Familienzulage von CHF 100.00.

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Die Zahlungsmodalitäten gelten ferner über die Mündigkeit der beiden Töchter hinaus, solange die beiden Töchter ihre Erstausbildung nicht abgeschlossen haben und gemäss Betreuungsplan im Haushalt der Mutter leben und ab Mündigkeit keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater geltend machen. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 16. Altersjahr von Tochter H.________ für die Tochter H.________ einen Betreuungsunterhalt von maximal 40 % bzw. CHF 1'600.00 je zum Voraus auf den Ersten des Monates zu bezahlen. 7. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien bereits güterrechtlich auseinandergesetzt haben. 8. Es sei festzustellen, dass keine gegenseitigen Pensionskassenansprüche bestehen. 9. Die Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit sie vom Beklagten nicht ausdrücklich anerkannt werden. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Klägerin.

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend "Klägerin") und C.________ (nachfolgend "Beklagter") heirateten am tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte Staaten). Sie haben zwei gemeinsame Kinder: G.________, geb. tt.mm.1999 in K.________ (Vereinigte Staaten), und H.________, geb. tt.mm.2004 in L.________.

2. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug die vorliegende Scheidungsklage ein und beantragte namentlich in güterrechtlicher Hinsicht, dass das Grundstück J.________ in F.________ anteilsmässig zu teilen sei, wobei der auf die Klägerin fallende Teil des Grundstücks dieser zu Alleineigentum zu übertragen sei und der Beklagte anzuweisen sei, die entsprechenden Vorkehrungen zur Eintragung zu treffen. Darüber hinaus sei der Beklagte anzuweisen, vor Abschluss des Verfahrens keinen Teil der Grunds tücke Nrn. AF.________, BF.________, CF.________ und DF.________ (Wald) in F.________ zu veräussern, wobei diese Verfügung vorsorglich zu erlassen sei. Darüber hinaus sei der Beklagte im Rahmen seiner ehelichen Unterstützungspflicht aufzufordern, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 6'000.00 zu bezahlen, wovon CHF 2'000.00 auf die Gerichtskosten fallen würden (act. 1).

Über die Beschränkung der Verfügungsbefugnis und den Prozesskostenvorschuss wurde im Verfahren ES 2016 90 (Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO) befunden. An der Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 2. Mai 2016 sind die Parteien übereingekommen, dass die Klägerin das Gesuch um Beschränkung der Verfügungsbefugnis betreffend die Grundstücke Nrn. AF.________, BF.________, CF.________ und DF.________ (Wald) in F.________ zurückzieht. Der Beklagte hat sich verpflichtet, der Klägerin als Prozesskostenvorschuss die voraussichtlichen Gerichtskosten von CHF 5'000.00 zu bezahlen. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 2. Mai 2016 wurde das Gesuch zufolge Vergleichs am Protokoll abgeschrieben und die Kosten des Verfahrens ES 2016 90 wurden zur Hauptsache geschlagen (act. 13 im ES 2016 90).

3. Mit Eingabe vom 11. April 2016 nahm der Beklagte Stellung zur Scheidungsklage der Klägerin und stellte mit Ausnahme der alternierenden Obhut, der Kindesunterhaltsbeiträge sowie

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des nachehelichen Unterhalts im Wesentlichen das einleitend genannte Rechtsbegehren (act. 17).

4. An der Einigungsverhandlung vom 20. Juni 2016 konnte zwischen den Parteien keine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeigeführt werden (act. 21).

5. Mit Eingabe vom 18. August 2016 begründete die Klägerin ihre Scheidungsklage, wobei sie mit Ausnahme der Kindesunterhaltsbeiträge im Wesentlichen das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellte (act. 26).

6. Mit Klageantwort vom 27. September 2016 stellte der Beklagte wiederum mit Ausnahme der Kindesunterhaltsbeiträge und des nachehelichen Unterhaltsbeitrages im Wesentlichen die einleitend genannten Anträge (act. 29).

7. Am 25. Oktober 2016 erliess der Referent des Kantonsgerichts Zug eine detaillierte Beweisverfügung (act. 31).

8. In ihrer Replik vom 5. Dezember 2016 hielt die Klägerin an ihren Anträgen gemäss Klageschrift fest (act. 33).

9. Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 beantragte die Klägerin sinngemäss Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO für die Dauer des Scheidungsverfahrens, wozu der Beklagte am 17. Januar 2017 Stellung nahm und sich die Parteien mit Eingaben vom 30. Januar und 9. Februar 2017 nochmals äussern konnten. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 15. März 2017 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Januar 2017 während der Dauer des Scheidungsverfahrens an deren Unterhalt sowie denjenigen der Kinder G.________ und H.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'973.00 zuzüglich einem Anteil der Familienzulagen von CHF 225.00 (mithin insgesamt CHF 7'198.00) zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um künftige Beiträge handelt (CHF 3'063.00 für die Gesuchstellerin; CHF 750.00 Barunterhalt zuzüglich Anteil Familienzulage von CHF 125.00 für G.________; CHF 600.00 Barunterhalt und CHF 2'560.00 Betreuungsunterhalt zuzüglich Anteil Familienzulage von CHF 100.00). Der Beklagte wurde berechtigt, für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Wohnkosten der Klägerin von derzeit CHF 3'061.00 direkt dem Vermieter der Klägerin zu überweisen und diesen Betrag von den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Die Kosten des Verfahrens ES 2017 4 wurden zur Hauptsache geschlagen (vgl. act. 12 im ES 2017 4).

10. Der Beklagte stellte in seiner Duplik vom 14. Februar 2017 mit Ausnahme der Kindesunterhaltsbeiträge und des nachehelichen Unterhalts die eingangs erwähnten Anträge (act. 36).

11. An der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2017 änderten die Parteien ihre Anträge betreffend die Kindesunterhaltsbeiträge und den nachehelichen Unterhalt im eingangs genannten Sinne (act. 44–46). Auf die weitere von der Klägerin vorgenommene Klageänderung im Bereich des Güterrechts ist im Rahmen der Erwägungen einzugehen (Erwägung 1.2.2).

12. Am 17. Mai 2017 wurden die Kinder G.________ und H.________ vom Referenten des Kantonsgerichts Zug persönlich angehört (act. 51).

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13. Am tt.mm.2017 ist G.________ volljährig geworden. Am 23. August 2017 ging die Zustimmungserklärung von G.________ ein (act. 55).

Erwägungen

1.1 Beide Parteien sind Schweizer Bürger und haben ihren Wohnsitz im Kanton Zug. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Das Kantonsgericht ist daher in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG und Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig.

1.2 In formeller Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob die diversen Klageänderungen der Parteien an der Hauptverhandlung zulässig sind.

1.2.1 Nach der Übergangsbestimmung zur Änderung des Zivilgesetzbuches vom 20. März 2015 (Kindesunterhaltsrecht) sind gemäss Art. 407b Abs. 2 ZPO neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, zulässig. Insofern sind die von den Parteien vorgenommenen Änderungen im Bereich der Kindesunterhaltsbeiträge sowie die damit zusammenhängende Reduktion des nachehelichen Unterhalts nicht zu beanstanden (vgl. auch Art. 227 Abs. 3 ZPO). Ebenfalls nicht zu bestanden ist die Klageänderung der Klägerin betreffend das Besuchs- und Ferienrecht (keine Betreuung mehr durch den Vater am Mittwochnachmittag), denn nach Art. 296 ZPO gelten bezüglich der Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb bei der Frage der Zulässigkeit der Klageänderung das Erschwernis der Novenrechtsschranke nach Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO keine Bedeutung hat (Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 230 ZPO N 19).

1.2.2 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der von der Klägerin an der Hauptverhandlung vorgenommenen Änderung im Bereich des Güterrechts bzw. des Hauptantrages betreffend nachehelichen Unterhalt verhält. Während die Klägerin in ihrer begründeten Klageschrift vom 18. August 2016 und in ihrer Replik vom 5. Dezember 2016 beantragte, es sei der Klägerin aus nachehelichem Unterhalt die Hälfte des Landes inklusive der darauf anfallenden Pachteinnahmen anzuerkennen, demnach eine Fläche von 100'000 Quadratmetern der Grundstücke in F.________, inklusive der Gebäude I.________, Remise & Werkstatt, Schweinestall und Kleinhaus (act. 26 und 33) und der Klägerin sei aus Güterrecht die Hälfte der Pachteinnahmen seit der Heirat zuzusprechen, beantragte sie an der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2017, der Klägerin sei aus Güterrecht und zur Sicherstellung des nachehelichen Unterhalts die Hälfte des Landes inklusive der darauf anfallenden Pachteinnahmen anzuerkennen, demnach eine Fläche von 100'000 Quadratmetern der Grundstücke in F.________, inklusive der Gebäude I.________, Remise & Werkstatt, Schweinestall und Kleinhaus (act. 26 und 33) und der Klägerin sei aus Güterrecht die Hälfte der Pachteinnahmen seit der Heirat zuzusprechen, sofern diese noch nicht verbraucht worden seien (act. 45).

Die Klageänderung ist eine inhaltliche Änderung der Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Sie kann in der Änderung der Rechtsbegehren und/oder des Klagefundaments bestehen (Killias, Berner Kommentar, 2012, Art. 230 ZPO N 1). Nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen

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Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Hinsichtlich eines Zeitpunkts, bis zu welchem die Klageänderung unter diesen Voraussetzungen spätestens zu erfolgen hat, kann der Norm nichts entnommen werden. Art. 230 Abs. 1 ZPO bestimmt sodann, dass eine Klageänderung in der Hauptverhandlung nur noch zulässig ist, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit. b). Es stellt sich somit die Frage, ob eine Klageänderung bis zum Beginn der Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO stets zulässig sein soll bzw. bis zu welchem Zeitpunkt sie unter diesen Voraussetzungen spätestens möglich ist. Ein erster Anhaltspunkt findet sich in Art. 227 Abs. 3 ZPO. Danach ist eine Beschränkung der Klage jederzeit zulässig. Dass dies ausdrücklich geregelt wurde, deutet e contrario darauf hin, dass eine anderweitige Änderung der Klage nicht jederzeit zulässig sein soll. Aus den Materialien zur eidgenössischen Zivilprozessordnung ist sodann ersichtlich, dass der enge Zusammenhang zwischen Klageänderung (Sachanträge) und Novenrecht (Sachvorbringen) im Gesetzgebungsprozess stets betont wurde. Danach fällt der Zeitpunkt, bis zu welchem eine Klageänderung unter den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO möglich sein soll, nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem Aktenschluss bzw. dem Zeitpunkt zusammen, bis zu welchem unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess eingeführt werden können (Amtl.Bull. StR 2007 S. 528 ff.; Nägeli/Mayhall, in: Oberhammer/ Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 227 ZPO N 19; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 227 ZPO N 27; Willisegger, a.a.O., Art. 230 ZPO N 2). Der Eventualmaxime kommt somit eine stärkere Gewichtung zu. Danach wird verlangt, dass alle Angriffs- und Verteidigungsmittel im dafür bestimmten Verfahrensabschnitt konzentriert werden, was nicht nur für Tatsachenbehauptungen und Beweisvorkehrungen, sondern auch für Rechtsbegehren gilt (vgl. Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, N 38 S. 152). Eine Klageänderung ist somit nicht mehr möglich, wenn nach der Prozessordnung keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden können. Unter der Herrschaft des im Güterrecht geltenden Verhandlungsgrundsatzes (vgl. Art. 277 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO) ist eine Klageänderung daher bis zum Aktenschluss anzubringen, was bei Stattfinden eines doppelten Schriftenwechsels mit der zweiten Rechtsschrift der Fall ist (Willisegger, a.a.O., Art. 229 ZPO N 8).

Durch das im ersten Vortrag an der Hauptverhandlung gestellte neue Rechtsbegehren hat die Klägerin ihre ursprüngliche Klage geändert, wobei diese Klageänderung nach dem Aktenschluss erfolgt ist. Da die Klägerin nicht darlegt, inwiefern dabei die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Aktenschluss im Sinn von Art. 230 ZPO erfüllt sein sollen, ist die Klageänderung als verspätet zu erachten. Im Bereich des Güterrechts und des Hauptantrages betreffend den nachehelichen Unterhalt ist somit auf die begründete Klage sowie die Replik abzustellen (vgl. Rechtsbegehren vorstehend).

2. Beide Parteien beantragen die Scheidung ihrer am tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte Staaten), geschlossenen Ehe. Auch an der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2017 hielten sie an diesem Antrag fest. Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu scheiden.

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3. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über die elterliche Sorge, die Obhut sowie das Besuchs- und Ferienrecht betreffend das minderjährige Kind H.________ zu befinden.

3.1 Beide Parteien beantragen, die Tochter H.________ sei unter der gemeinsamen Sorge von Vater und Mutter zu belassen (act. 1, 17, 26, 29, 33 und 36), was im Einklang mit der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle steht. Art. 298 ZGB gestaltet die gemeinsame elterliche Sorge für das Scheidungsverfahren (Art. 133 Abs. 1 ZGB) als rechtlichen Regelfall, während die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil die eng begrenzte Ausnahme darstellt (z.B. bei einem elterlichen Dauerkonflikt oder bei anhaltender Kommunikationsunfähigkeit; Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB). Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um ein sogenanntes Pflichtrecht, welches das Recht und die Pflicht der Eltern beinhaltet, die Pflege und Erziehung des Kindes zu leiten und die nötigen Entscheidungen zu treffen (Art. 301 Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 1 E. 3.4).

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche für die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil alleine sprechen. Im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB ist H.________ somit unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Ein Aufenthaltswechsel von H.________ bedarf der Zustimmung beider Eltern, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat (vgl. Art. 301a Abs. 2 ZGB).

3.2 Beide Parteien beantragen, H.________ sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen, wobei der Beklagte eventualiter die Prüfung einer alternierenden Obhut verlangt (act. 36).

3.2.1 Zur Begründung führt die Klägerin aus, bereits während des ehelichen Zusammenlebens sei sie die Hauptbezugsperson von H.________ gewesen. Seit der Trennung der Parteien im Jahr 2012 würde H.________ bei ihr wohnen und grossmehrheitlich von ihr betreut, womit H.________ seit fünf Jahren faktisch unter ihrer Obhut stünde. Sie wasche die gesamte Wäsche, reinige die Wohnung, halte Ordnung, bereite die Mahlzeiten zu, tätige die Einkäufe und regle Administratives und Organisatorisches. Es werde bestritten, dass die Klägerin nicht mit Geld umgehen könne. Der Beklagte habe seit der Trennung stets einen zu tiefen Unterhaltsbeitrag bezahlt, mit welchem die Klägerin nicht habe für ihren Unterhalt aufkommen können. Die Klägerin sei in den letzten fünf Jahren eine liebevolle, gewissenhafte und organisierte Mutter gewesen, weshalb es in Anbetracht des Kindeswohls keinerlei Grund für eine Umteilung der Obhut gebe. Es könne auch nicht von einer 50 % zu 50 %-Betreuung durch die Parteien gesprochen werden. Im Kinderbrief habe H.________ angegeben, unter der Woche bei der Mutter und am Wochenende beim Vater wohnen zu wollen. Mangels Interesse finde auch keine Betreuung mehr durch den Vater am Mittwochnachmittag statt. H.________ würde unter der Woche zu 100 % von der Mutter betreut (act. 26 S. 4 f.; act. 33 S. 4; act. 44 S. 2).

Demgegenüber hält der Beklagte fest, dass die Parteien die Obhut über die Tochter H.________ bisher gemeinsam inne gehabt hätten. Denn seit der Trennung im Jahr 2012 würde H.________ je zu 50 % von den Parteien betreut. Namentlich wenn H.________ schulfrei habe (Mittwochnachmittag und am Wochenende) sei sie beim Vater. Das sei auch

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heute noch so. Auch sei er für die administrativen und behördlichen Angelegenheiten von H.________ verantwortlich. Der Beklagte habe der Klägerin anfänglich jeweils im Mai die Unterhaltsbeiträge für das ganze Jahre auf einmal überwiesen, was nicht funktioniert habe, zumal die Klägerin nicht haushälterisch mit dem Geld habe umgehen können. Indem der Beklagte die Kinder seit der Trennung zu 50 % betreue, habe die Anordnung einer alternierenden Obhut keine Änderungen der tatsächlich gelebten Verhältnisse zur Folge. Entscheidend sei, dass die Eltern, auch wenn nicht zwingend im gleichen Umfang, gleichwertig die Erziehung und die persönliche Beziehung zu den Kindern teilen könnten (act. 17 S. 5 f.; act. 29 S. 5 f.; act. 36 S. 5 f.: act. 44 S. 3).

3.2.2 Gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Scheidungsgericht die Obhut über die Kinder, wobei es bei seinem Entscheid über die Obhut das Recht des Kindes berücksichtigt, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Art. 298 Abs. 2bis ZGB). Die Bedeutung der Obhut reduziert sich nach dem per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerecht auf die "faktische Obhut", das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Scheidungsgericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB), wobei zu beachten ist, dass diese neue Bestimmung keinen Rechtsanspruch auf eine alternierende Obhut einräumt. Damit eine alternierende Obhut angeordnet werden kann, ist zusätzlich erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass betreuen als bei einem üblichen Wochenendbesuchsrecht (Büchler/ Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 6 und 10). Denn die alternierende Obhut ist ein Betreuungsmodell, bei welchem die Kinder alternierend zu etwa gleichen Teilen von beiden Elternteilen betreut werden. Die alternierende Obhut als Betreuungs- und Lebensform für Kinder verlangt, dass die Kinder abwechselnd zu einem substantiellen Zeitanteil bei jedem Elternteil leben, wobei ein Mindestbetreuungsanteil von einem Drittel vorliegen sollte (Salzgeber/ Schreiner, Kontakt- und Betreuungsmodelle nach Trennung und Scheidung, in: FamPra.ch 2014 S. 66 und 68; Sünderhauf/Widrig, Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, in: AJP 7/2014 S. 893; Gloor, Der Begriff der Obhut, in: FamPra.ch 2/2015 S. 342; Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2011 vom 27. Februar 2012 E. 2.1).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes bei der Zuteilung der (alleinigen bzw. alternierenden) Obhut an einen Elternteil Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Unter Umständen kann die Möglichkeit der persönlichen Betreuung auch dahinter zurücktreten. Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Bei der Beurteilung der für die javascript:linkto(s='bge',s1='BGer',j='2011',a='5A',f='69',sr='',seperator='_')

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Obhutszuteilung massgebenden Kriterien verfügt das Sachgericht über grosses Ermessen (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_191/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.5; 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3; 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.1).

3.2.3 Der Wohnsitz von H.________ befindet sich seit der Trennung der Eltern im Jahr 2012 bei der Mutter. Ab diesem Zeitpunkt wurde H.________ von Sonntag, 20.00 Uhr, bis Freitag, 19.00/20.00 Uhr, von der Mutter und jeweils mittwochs von 12.00 bis 20.00/21.00 Uhr sowie von Freitag, 19.00/20.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, vom Vater betreut. An der Kinderanhörung hat H.________ ausgesagt, den Mittwochnachmittag lieber bei der Mutter verbringen zu wollen (act. 51). Trotz der beidseitig vorhandenen Erziehungsfähigkeit ist im Sinne der Stabilität des bisher gelebten Betreuungsmodells davon abzusehen, dem Vater die alleinige Obhut betreffend die Tochter H.________ zuzuteilen; dies entspräche denn auch nicht ihrem ausdrücklich geäusserten Wunsch (act. 51).

Zu prüfen bleibt, ob eine alternierende Obhut in Frage kommt. Der Vater sieht eine alternierende Obhut darin begründet, dass er jeweils am Mittwochnachmittag von 12.00 Uhr bis 20.00 bzw. 21.00 Uhr und jedes Wochenende von Freitag, 19.00 bzw. 20.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, H.________ betreut, wobei die Betreuung am Mittwochnachmittag von der Mutter bestritten wird. H.________ feiert im mm. dieses Jahres ihren dreizehnten Geburtstag und besucht ab diesem Sommer die Realschule. Da vorliegend beide Parteien erziehungsfähig sind, die Tochter H.________ aufgrund ihres Alters nicht mehr auf eine umfassende persönliche Betreuung angewiesen ist und die Stabilität durch die Anordnung einer alternierenden Obhut nicht gefährdet wäre, ist dem Willen von H.________ Rechnung zu tragen. Denn an der Kinderanhörung vom 17. Mai 2017 hat H.________ – wie bereits ausgeführt – ausgesagt, am Mittwochnachmittag und -abend lieber bei ihrer Mutter zu bleiben (act. 51). Diesem Wunsch ist Rechnung zu tragen, zumal H.________ urteilsfähig ist und das soziale Umfeld in Form von Freunden und Freizeitbeschäftigungen bei Jugendlichen im Alter von H.________ immer mehr an Bedeutung gewinnt. Wie bisher gelebt, möchte H.________ am Wochenende weiterhin vom Vater betreut werden (act. 51). Durch den Wegfall der Mittwochnachmittagsbetreuung kann aber auf Seiten des Vaters nicht mehr von einem substantiellen Betreuungsanteil gesprochen werden, welcher mindestens 30 % der Betreuungszeit umfasst. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein ausgedehntes Besuchsrecht. Dadurch fehlt es an einer Voraussetzung für die Anordnung einer alternierenden Obhut, womit die Obhut über die Tochter H.________ der Mutter zuzuteilen ist.

3.3 In einem weiteren Schritt ist über das Besuchs- und Ferienrecht des nichtobhutsberechtigten Elternteils zu entscheiden. Denn gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Nicht strittig ist unter den Parteien, dass der Vater H.________ jeden Freitag von 19.00 bzw. 20.00 Uhr bis Sonntag, 20.00 Uhr, zu oder mit sich auf Besuch nimmt. Das vom Vater beantragte Besuchsrecht am Mittwochnachmittag ist gestützt auf die vorherigen Ausführungen nicht mehr aufrecht zu erhalten, zumal H.________ an der Kinderanhörung ausgesagt hat, den Mittwochnachmittag lieber bei der Mutter zu verbringen. Ebenfalls nicht strittig ist, dass H.________ die Hälfte ihrer Ferien beim Vater verbringt, was sie gemäss ihren Ausführungen an der Kinderanhörung so beibehalten möchte (act. 51). Insofern ist der Vater zu berechtigen und zu verpflichten, H.________ jeden Freitag von 19.00 Uhr bis

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Sonntag, 20.00 Uhr, zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen und sie während der Hälfte ihrer Ferien zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei die Ausübung des Ferienrechts mit der Mutter jeweils spätestens drei Monate im Voraus abzusprechen ist. Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.

3.4 Schliesslich ist über die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- und IV- Renten gemäss Art. 52fbis AHVV zu befinden. Indem hauptsächlich die Klägerin die gemeinsame minderjährige Tochter H.________ betreut, ist ihr antragsgemäss die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen, was vom Beklagten denn auch nicht bestritten wird.

4. Weiter ist über die vom Beklagten an G.________ und H.________ zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie den nachehelichen Unterhalt an die Klägerin zu befinden. G.________ ist am tt.mm.2017 und somit während des laufenden Scheidungsverfahrens volljährig geworden. Mit Erklärung vom 23. August 2017 hat G.________ zugestimmt, dass die Klägerin weiterhin befugt ist, den ihr zustehenden Unterhaltsbeitrag im Scheidungsverfahren geltend zu machen, womit vorliegend auch über den Volljährigenunterhaltsbeitrag an G.________ zu befinden ist, welcher jedoch direkt G.________ zuzusprechen ist (Entscheid des Bundesgerichts 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.2.2; BGE 142 III 78 E. 3.2; act. 55).

4.1 Was die Kindesunterhaltsbeiträge anbelangt, so beantragt die Klägerin für die Tochter G.________ bis zu deren Volljährigkeit bzw. bis zu deren Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung einen Barunterhalt von CHF 1'500.00 pro Monat zuzüglich Familienzulage. Für H.________ beziffert die Klägerin einen Barunterhalt bis zum 16. Altersjahr von CHF 1'200.00 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 3'200.00 pro Monat, ab dem 16. Altersjahr bis zur Volljährigkeit einen Barunterhalt von CHF 1'500.00 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 3'200.00 und ab Erreichen der Volljährigkeit bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung einen Barunterhalt von CHF 1'500.00, jeweils zuzüglich Familienzulage.

In ihrem Hauptbegehren betreffend den nachehelichen Unterhalt beantragt die Klägerin, ihr sei die Hälfte des Landes inklusive der darauf anfallenden Pachteinnahmen anzuerkennen, demnach eine Fläche von 100'000 Quadratmetern der Grundstücke in F.________, inklusive der Gebäude I.________, Remise & Werkstatt, Schweinestall und Kleinhaus. Eventualiter beantragt die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr aus Art. 125 ZGB einen lebenslänglichen Unterhalt in der Höhe der hälftigen Nettoeinnahmen aus Verpachtung der Grundstücke Nrn. AF.________, BF.________, CF.________, DF.________ in F.________, zu bezahlen, mindestens jedoch CHF 6'200.00 monatlich abzüglich des Betreuungsunterhalts für die Tochter H.________ in der Höhe von CHF 3'200.00 (act. 45 S. 2).

4.2 Demgegenüber beantragt der Beklagte im Bereich des Kindesunterhaltsrechts, er sei zu verpflichten, für die Tochter G.________ einen monatlichen Barunterhalt von CHF 750.00 zuzüglich anteiliger Familienzulage von CHF 125.00 bis zu deren Abschluss der Erstausbildung zu bezahlen. Für die Tochter H.________ betrage der Barunterhalt bis zu deren 16. Altersjahr CHF 600.00 pro Monat, danach bis zum Abschluss der Erstausbildung CHF 750.00 zuzüglich anteiliger Familienzulage von CHF 100.00 pro Monat. Zusätzlich sei er zu

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verpflichten, für die Tochter H.________ bis zu deren 16. Altersjahr einen Betreuungsunterhalt von monatlich CHF 1'600.00 zu bezahlen (act. 46).

Betreffend den nachehelichen Unterhalt beantragt der Beklagte, er sei zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2021 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'063.00 sowie ab 1. Januar 2022 bis 30. September 2037 (AHV- Alter der Klägerin) einen solchen von CHF 1'000.00 pro Monat zu bezahlen. Einen Anspruch der Klägerin an dem in seinem Eigengut stehenden Land wird vom Beklagten bestritten (act. 29 S. 17; act. 36 S. 17).

4.3 Was den Kindesunterhaltsbeitrag anbelangt, so ist am 1. Januar 2017 das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten, dessen Bestimmungen auf hängige Verfahren sofort anzuwenden sind (Art. 407b Abs. 1 ZPO und Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB).

4.3.1 Gemäss Art. 276 ZGB wird der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind nach Eintritt der Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Wird das Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig, so ist die persönliche Zumutbarkeit von Volljährigenunterhalt nicht zu berücksichtigen (Aeschlissmann/Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB N 68). Gemäss Art. 285 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Abs. 1). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Abs. 2). Gemäss den revidierten Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB sind also auch die Kosten der Betreuung des Kindes durch die Eltern Teil des von diesen zu tragenden Kindesunterhalts (dies nebst dem bereits bekannten Barunterhalt des Kindes). Der zur Deckung dieser Kosten dienende Teil des Unterhaltsbeitrags wird als Betreuungsunterhalt bezeichnet (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 S. 529 ff. [nachfolgend Botschaft], S. 551 f.). Dieser bezweckt, die Kosten der bestmöglichen Betreuung des Kindes, welche sich nach dem Kindeswohl beurteilt, zum Bestandteil des Kindesunterhalts zu machen, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet (gewesen) sind oder nicht. Obschon bei persönlicher Betreuung der Betreuungsunterhalt für den Lebensunterhalt des betreuenden Elternteils verwendet wird und damit wirtschaftlich betrachtet diesem zugutekommt, handelt es sich um einen Anspruch des Kindes, nicht um einen "Lohn" des betreuenden Elternteils. Drittbetreuungskosten hingegen gehören nach dem revidierten Kindesunterhaltsrecht als direkte Kinderkosten zum Barunterhalt eines Kindes (Botschaft S. 576). Die Betreuung während der Randzeiten und am Wochenende ist als sogenannter Naturalunterhalt zu berücksichtigen. Zusammenfassend kann sich der Kindesunterhaltsbeitrag somit aus Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt zusammensetzen,

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wobei der Unterhalt in dieser Reihenfolge zu decken bzw. zu finanzieren ist (Jungo/Aebi -Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017 S. 163, 171 f., 174 und 177 f.)

4.3.2 Im Gesetz nicht näher geklärt wird die Bemessung des Umfangs des Betreuungsunterhalts. Die Botschaft bezeichnet einen Ansatz als empfehlenswert, bei dem die Betreuung des Kindes dadurch gewährleistet ist, dass die Präsenz des betreuenden Elternteils soweit möglich wirtschaftlich sichergestellt wird (Botschaft S. 554 und 576). "Der Betreuungsunterhalt umfasst damit grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann" (Botschaft S. 554). Unbestritten ist, dass kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, soweit die Erwerbsmöglichkeit des betreuenden Elternteils durch die Kinderbetreuung nicht eingeschränkt ist (Botschaft S. 554 und 576). Wenn das Kind aber einen 100 %-igen Betreuungsbedarf hat und die Betreuung durch einen Elternteil sichergestellt wird, so muss der Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils vollständig decken. Was unter dem Begriff "Lebenshaltungskosten" zu verstehen ist, lässt sich der Botschaft nicht entnehmen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts Zug ist die Lebenshaltung des betreuenden Elternteils nicht an der (womöglich gehobenen) Lebenshaltung des anderen Elternteils zu messen, sondern orientiert sich am erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum. Darunter fallen konkret der monatliche Grundbetrag, die Wohnkosten des betreuenden Elternteils (wobei der Wohnkostenanteil des Kindes bei diesem als Barunterhalt anzurechnen ist), die Krankenkassenprämien der Grundversicherung – bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen auch Prämien nach VVG – (unter Berücksichtigung einer allfälligen Prämienverbilligung) sowie die Auslagen für Kommunikation, Mobilität und Steuern. Ein höherer Lebensstandard kann sich nach der Ehe gestützt auf Art. 125 ZGB ergeben, wobei diesfalls aber die eigentlichen Betreuungskosten vom Lebensstandard, wie er durch die scheidungsrechtlichen Normen garantiert wird, zu unterscheiden sind (vgl. Aebi-Müller, Betreuungsunterhalt, Was bedeutet das neue Unterhaltsrecht für die Praxis?, Seminar des Luzerner Anwaltsverbandes vom 12. Januar 2017; Jungo, Betreuungsunterhalt: Konzept – Kosten – Berechnung, St. Galler Eherechtstagung vom 1. Dezember 2016, Kongresshaus Zürich; Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich zum neuen Unterhaltsrecht vom Mai 2017, S. 6 ff.).

4.3.3 In der Lehre ist umstritten, ob Betreuungsunterhalt nur insoweit geschuldet ist, als der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung nicht decken kann (sog. Lebenshaltungskostenansatz), oder ob er unabhängig von der Deckung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils insoweit geschuldet ist, als dieser zufolge der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet und verzichten darf (sog. Betreuungsquotenmethode). Der Lebenshaltungskostenansatz wird namentlich von Allemann, Bähler und Spycher vertreten (Allemann, Betreuungsunterhalt - Grundlagen und Bemessung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016 N 17 und 61; Spycher/Bähler, Arbeitskreis 7: Reform des Kindesunterhaltsrechts, in: Büchler et al. [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2016, S. 258 f. und 279). Für die Betreuungsquotenmethode plädieren Aebi-Müller, Jungo und Schweighauser (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 174 ff.). Das Kantonsgericht Zug gibt der Betreuungsquotenmethode den Vorzug. Denn wenn der betreuende Elternteil wegen der Kinderbetreuung auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit verzichtet, erleidet er aufgrund der persönlichen Kinderbetreuung einen finanziellen Nachteil, welcher bei nicht verheiratet gewesenen Eltern in keiner Art und Weise ausgeglichen wird. Dieser finanzielle Druck kann

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dazu führen, das Kind nicht persönlich zu betreuen, sondern durch Dritte betreuen zu lassen. Dadurch wird die Erreichung der Zwecke des Betreuungsunterhalts, die persönliche Betreuung durch einen oder beide Elternteile wirtschaftlich zu gewährleisten, soweit diese im Hinblick auf das Kindeswohl der bestmöglichen Betreuungsform entspricht, und die Benachteiligung von Kindern nie miteinander verheirateter Eltern zu beseitigen, in Frage gestellt. Schliesslich führt der Lebenskostenansatz in vielen Fällen dazu, dass die Betreuungskosten alleine durch den betreuenden Elternteil zu tragen sind und der andere Elternteil finanziell davon profitiert, dass das Kind persönlich betreut wird und ihm damit die ganze oder teilweise Übernahme der Kosten einer Fremdbetreuung erspart bleiben, was unbillig ist (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 175 f.).

4.3.4 Ebenfalls nichts dem Gesetz entnehmen lässt sich über die Dauer des Betreuungsunterhalts. Seinem Zweck nach ist ein Betreuungsunterhalt nur solange geschuldet, wie das Kind die persönliche Betreuung tatsächlich benötigt. Insofern stellt sich die Frage, ab wann vom betreuenden Elternteil verlangt werden darf, einer Erwerbstätigkeit in einem Teilzeit - bzw. Vollzeitpensum nachzugehen.

Gemäss der zum alten Recht entwickelten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann d ie Eigenversorgungskapazität durch die Kinderbetreuung ganz oder teilweise eingeschränkt sein. Als Richtlinie gilt, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 %, sobald das jüngste Kind 10-jährig ist, und im Umfang von 100 %, sobald das jüngste Kind 16-jährig ist, zugemutet werden kann (sog. 10/16-Regel). Diese Leitlinien sollten solange ihre Gültigkeit bewahren, als die unmittelbare persönliche Betreuung und Pflege vor allem kleiner und im obligatorischen Schulalter stehender Kinder deren Interessen dient und einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Zuteilung der elterlichen Sorge bildet. Sie stellen jedoch keine starren Regeln dar; ihre Anwendung ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.7.2; vgl. auch Gabathuler, Unterhaltsrecht: Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit, in: plädoyer 5/16 S. 32 ff.; Büchler/Clausen, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in: FamPra.ch 1/2015 S. 1 ff. ). Ob das Bundesgericht unter dem neuen Kindesunterhaltsrecht an der 10/16-Regel festhalten wird, ist derzeit noch unklar.

Während der erläuternde Bericht zum Vernehmlassungsentwurf zum revidierten Kindesunterhaltsrechts des Bundesamtes für Justiz vom Juli 2012 zur Dauer des Betreuungsunterhalts noch folgenden Passus enthielt: "Es liegt nahe, sich hier an die deutsche Praxis anzulehnen, gemäss welcher während der ersten drei Lebensjahre des Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht" (Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], der Zivilprozessordnung [Art. 296a] und des Zuständigkeitsgesetzes [Art. 7] des Bundesamtes für Justiz vom Juli 2012, S. 39), fiel die Botschaft des Bundesrates dazu weniger konkret aus. Darin steht, dass der Betreuungsunterhalt grundsätzlich so lange andauert, wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt. Es wird auf die bundesgerichtliche 10/16-Regel hingewiesen, um dann anzumerken, dass die Revision Anlass gebe, diese Rechtsprechung zu überdenken. Es werde jedoch bewusst darauf verzichtet, starre Grundsätze zur Bestimmung der Dauer ins Gesetz zu schreiben (Botschaft, S. 13, 24, 26 f. und 50).

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In der Lehre gehen die Meinungen über die Dauer des Betreuungsunterhaltes auseinander. Während ein Teil der Lehre an der Weitergeltung der 10/16-Regel festhält und eine Übertragung dieser Praxis auf ledige Eltern befürwortet (Allemann, Betreuungsunterhalt - Grundlagen und Bemessung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016 Rz. 36; Spycher, Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen - heute und demnächst, in: FamPra.ch 1/2016 S. 23), erachtet ein anderer Teil der Lehre eine Anpassung der 10/16-Regel als begrüssenswert, wobei die Autoren unterschiedliche Leitlinien aufstellen (Aebi-Müller, a.a.O.; Gabathuler, a.a.O., S. 34 f.; Arndt/Brändli, Herausforderungen des neuen Rechts für die Anwaltschaft - Ergänzungen und Podiumsbeiträge, Fachtagung der Universität St. Gallen zum neuen Kindesunterhaltsrechts vom 16. September 2016). Eine Mischung der beiden Meinungen enthält der Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich vom Mai 2017, gemäss welchem für verheiratete Eltern an der 10/16-Regelung festgehalten werden soll, während bei Kindern nicht verheirateter Eltern, auf welche Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht direkt Anwendung finde, im Einzelfall zu differenzieren sei (Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich zum neuen Unterhaltsrecht vom Mai 2017, S. 15).

Im vorliegenden Fall besteht keine Veranlassung, von der bisherigen 10/16-Regel abzuweichen.

4.4 Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag vom anderen leistungsfähigen Ehegatten gestützt auf Art. 125 ZGB hat derjenige Ehegatte, welchem es nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt, inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze. Einerseits denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen hat (sog. clean break). Andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Aufgabenteilung während der Ehe; 2. die Dauer der Ehe; 3. die Lebensstellung während der Ehe; 4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; 5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten; 6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; 7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; 8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austritts-leistungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.3.2 unter Hinweis auf BGE 137 III 102 [= Pra 2012 Nr. 27] E. 4.1.1).

4.4.1 Zur Bestimmung des nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 ZGB ist in einem ersten Schritt der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Auf welche Lebensverhältnisse abzustellen ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Von einer Lebensprägung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Ehe lange, d.h. in der Regel mehr als zehn Jahre (der Zeitraum

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berechnet sich bis zum Trennungszeitpunkt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.1.2) gedauert hat oder wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während sich der gebührende Unterhalt bei lebensprägender Ehe grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt gelebten Standard bemisst (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (BGE 135 III 59 E. 4 und 4.1 mit Hinweisen; BGE 132 III 593 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.1, 5A_134/2011 vom 20. Mai 2011 E. 6.1.1, 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 6.4 und 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.2).

4.4.2 Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Den Gerichten kommt ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung entzieht. Ausgangspunkt ist – wie bereits ausgeführt – der gebührende Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, bei lebensprägenden Ehen mithin der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe kann indessen verzichtet und die Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung angewendet werden, wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden, mithin die Parteien über keine Sparquote verfügten. Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die Ehegatten während des Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der Trennung. Die einstufig-konkrete Methode kommt somit dann zur Anwendung, wenn im Zusammenleben so viel gespart wurde, dass auch nach der Trennung eine Sparquote übrig bleibt. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 [= Pra 2012 Nr. 27]; BGE 134 III 577 E. 3; Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, in: ZSR 131/2012 I S. 3 ff. und 19 ff.; Hausheer/Spycher, Nachehelicher Unterhalt II, in: ZBJV 145/2009 S. 62 f.).

4.4.3 Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag untersteht dem Verhandlungsgrundsatz nach Art. 277 Abs. 1 ZPO. Das bedeutet, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art . 55 Abs. 1 ZPO). Anspruchsgrundlage für den klägerischen Antrag bildet vorliegend Art. 125 ZGB. Entsprechend obliegt es nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB im Scheidungsprozess der auf Unterhalt klagenden Partei – mithin der Klägerin –, die Tatsachen schlüssig zu behaupten (Urteil des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). Der Richter ist in Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge nur an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen gebunden. Es kann somit für eine Position mehr oder für andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_476/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3, 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.2 und 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4).

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4.4.4 In prozessualer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass Unterhaltsforderungen nach Art. 125 ZGB Geldforderungen sind und daher nach dem Grundsatz von Art. 84 Abs. 2 ZPO genau zu beziffern sind (Oehler, Sachverhaltsermittlung und Beweis im Scheidungsprozess, in: Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 91 ff., 108 f.), womit weder auf den von der Klägerin unbezifferten Hauptantrag auf Anerkennung der Hälfte des Landes noch auf denjenigen auf Zusprechen der hälftigen Nettoeinnahmen aus Verpachtung eingetreten werden kann. Zu prüfen ist somit ausschliesslich der Mindestantrag der Klägerin, wonach sie für sich einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 6'200.00 abzüglich des Betreuungsunterhalt für H.________ von CHF 3'200.00 verlangt.

4.5 Die Ehe der Parteien, welche bis zur Trennung rund 14 Jahre gedauert hat und welcher zwei Kinder entsprossen sind, ist unbestrittenermassen lebensprägend. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Diesen haben vorliegend beide Parteien übereinstimmend nach der einstufig-konkreten Methode berechnet (act. 26 S. 7; act. 29 S. 17 i.V.m. S. 3 Ziff. 5; act. 33 S. 10 und 11 i.V.m. act. 45 S. 2). Hierauf ist vorliegend abzustellen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2014 30 vom 2. Februar 2016 E. 3.4). Der Klägerin obliegt die Beweislast für den zuletzt gemeinsam gelebten Standard (vgl. BGE 115 II 424 E. 2 f., bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 5A_732/2007 E. 2.2, 5A_508/2007 E. 3.2 und 5A_584/2008 E. 2; Hausheer/Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, Rz. 05.173), was bei der einstufig-konkreten Berechnungsmethode zur Folge hat, dass die Klägerin im Einzelnen nachweisen muss, was zu dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) gehört(e). Da aber bei der Anwendung der einstufig-konkreten Methode an den Nachweis der Auslagen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, gelangt das Beweismass des Glaubhaftmachens zur Anwendung (Bähler, Unterhalts berechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2/2015 S. 306; Hausheer, a.a.O., S. 14 f. und 18 f.; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.65c und 02.65e; BGE 115 II 424 E. 2 f.).

4.6 Im Folgenden ist für die Parteien sowie die Kinder G.________ und H.________ eine gemeinsame Bedarfstabelle zu verwenden, welche den Bedarf sowohl der Parteien als auch der Kinder umfasst, wobei derjenige der Klägerin für die Berechnung des Betreuungsunterhalts auf das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum zu reduzieren sein wird (vgl. auch Schwizer/Della Valle, Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich, in: AJP 12/2016 S. 1594). Denn im Ergebnis soll der Betreuungsunterhalt zusammen mit dem nachehelichen Unterhalt zu einer Leistung in gleicher Höhe führen wie der bisherige nacheheliche Unterhalt (Botschaft S. 556).

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Der Bedarf der Parteien und der Kinder präsentiert sich wie folgt:

Klägerin Beklagter G.________ H.________ Grundbetrag 1'350.00 1'200.00 600.00 600.00 Wohnkosten 2'109.00 5'730.00 500.00 500.00 Betriebskosten Hof 2'347.00 Krankenversicherung nach KVG 343.00 345.00 65.00 94.00 Krankenversicherung nach VVG 209.00 113.00 80.00 44.00 AHV-Beiträge 170.00 109.00 Steuern 100.00 1'590.00 Unterhaltsverpflichtung 2'500.00 Privatversicherungen 41.00 147.00 25.00 26.00 Hobbys 150.00 150.00 Kommunikation 206.00 200.00 69.00 69.00 Mobilität 500.00 500.00 67.00 67.00 Auswärtige Verpflegung 220.00 Altersvorsorge 567.00 567.00 Total 5'595.00 15'348.00 1'776.00 1'550.00

4.6.1 Die einzelnen Positionen begründen sich wie folgt:

• Grundbetrag: Nach den Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person CHF 1'200.00, für eine alleinstehende Person mit Betreuungspflichten für unmündige Kinder CHF 1'350.00 und für Kinder im Alter von G.________ und H.________ je CHF 600.00 pro Monat. In diesem Betrag sind die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körperund Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. • Wohnkosten: Der Mietzins der Klägerin und der Kinder G.________ und H.________ beträgt monatlich CHF 3'061.00 inklusive Parkplatz (act. 1/4). Hiervon ist rund ein Drittel auf die Kinder G.________ und H.________ zu verteilen, was pro Kind rund CHF 500.00 pro Monat ergibt (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 173), womit bei der Klägerin Wohnkosten von CHF 2'061.00 pro Monat verbleiben. Der Klägerin sind zudem Nebenkosten von monatlich CHF 48.00 anzurechnen (act. 1/13), was gesamthafte Wohnkosten der Klägerin von CHF 2'109.00 pro Monat ergibt. Der Beklagte wohnt auf dem J.________ in F.________, wo er als Landwirt tätig ist. Gesamthaft lastet auf dem J.________ mit seinen diversen Grundstücken eine Hypothek von CHF 2'985'000.00, was aktuell einen monatlichen Hypothekarzins von CHF 3'647.00 ergibt (act. 43/44). Betreffend die Festhypothek Nr. .________ ist der Beklagte verpflichtet, jährliche Amortisationszahlungen von CHF 25'000.00 zu bezahlen (act. 43/44), was eine monatliche Belastung von CHF 2'083.00 ergibt. Gesamthaft ist auf Seiten des Beklagten von monatlichen Wohnkosten von CHF 5'730.00 auszugehen.

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• Betriebskosten J.________: Die Prämie für die Gebäudeversicherung Zug beträgt jährlich CHF 2'911.30, wovon CHF 1'053.60 auf die Pächterin des M.________ abgewälzt werden (act. 43/49), womit beim Beklagten eine monatliche Prämie von CHF 155.00 zu berücksichtigen ist. Die Betriebsversicherung kostet den Beklagten monatlich CHF 84.00 (act. 43/48). Die Versicherungsprämien für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge des Beklagten (ZG N.________ und ZG O.________) betragen monatlich CHF 93.00 (act. 43/50). Belegt sind zudem Steuern für den Traktor ZG N.________ von monatlich CHF 8.00 (act. 17/22; act. 43/52) sowie Steuern für den Traktor ZG O.________ von CHF 7.00 pro Monat (act. 43/52). Die weiteren Kosten, welche der landwirtschaftliche Betrieb und die Liegenschaft J.________ verursachen, beziffern sich mit rund CHF 24'000.00 pro Jahr bzw. CHF 2'000.00 pro Monat (bestehend aus Wasserrechnung CHF 2'022.00; ARA CHF 756.00; Rasenmäher-Service- und Reparaturkosten CHF 3'606.00 [Rasenmäher CHF 1'186.00; Motormäher CHF 248.00; Traktor CHF 1'741.00; Glühlampen CHF 303.00; Druckventil CHF 128.00]; Unterhalt ermessensweise CHF 4'800.00; Heizkosten, Abwasser, Kehricht CHF 5'000.00; Benzin/Diesel CHF 900.00; Tiere CHF 3'811.00; Landschaftspflege CHF 2'683.00; Rechtsschutzversicherung für Landwirte CHF 399.00, vgl. act. 43/51). Gesamthaft ist somit von Betriebskosten von CHF 2'347.00 pro Monat auszugehen. • Krankenversicherung: Die Krankenversicherungsprämien der Klägerin betragen CHF 552.00 (KVG: CHF 343.00; VVG: CHF 209.00, act. 41/21), diejenigen des Beklagten CHF 458.00 (KVG: CHF 345.00; VVG: CHF 113.00, act. 43/45), die von G.________ CHF 145.00 (KVG: CHF 65.00; VVG: CHF 80.00, act. 41/21) und diejenigen von H.________ CHF 138.00 pro Monat (KVG: CHF 94.00; VVG: CHF 44.00, act. 43/45). • AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige: Solange die Klägerin keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen hat (vgl. nachfolgende Erwägung 4.7.1) sind bei ihr monatliche Beiträge an die AHV zu berücksichtigen. Belegt sind für das Jahr 2012 Beiträge von CHF 1'392.00 und für das Jahr 2014 solche von CHF 2'785.00, was durchschnittliche Kosten von rund CHF 170.00 pro Monat ergibt (act. 41/22). Beim Beklagten sind Beiträge für Nichterwerbstätige von monatlich 109.00 zu berücksichtigen (act. 43/51). • Steuern: Auf Seiten der Klägerin sind monatliche Steuern von CHF 74.00 (act. 1/5) und auf Seiten des Beklagten solche von CHF 1'590.00 ausgewiesen (act. 43/54), wobei auf Seiten der Klägerin von monatlichen Steuerauslagen von ermessensweise CHF 100.00 auszugehen ist. • Unterhaltsverpflichtungen: Der Beklagte hat seiner Mutter gestützt auf den Erbteilungsvertrag vom 16. November 1999 aus den Pacht- und Mieteinnahmen des M.________ eine monatliche Entschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen (act. 17/23 S. 4), was entsprechend in seinem Bedarf zu berücksichtigen ist. Dies wird von der Klägerin denn auch nicht bestritten (act. 33 S. 11). • Privatversicherungen: Auf Seiten der Klägerin sind Auslagen für Privatversicherungen von CHF 41.00 (act. 41/20) und auf Seiten des Beklagten solche von CHF 147.00 pro Monat belegt (act. 43/49; act. 17/17). G.________ und H.________ sind bei der P.________ unfallversichert, was für G.________ zu monatlichen Auslagen von CHF 8.00 und bei H.________ zu solchen von CHF 9.00 pro Monat führt (act. 43/46). Zudem verfügen die beiden Kinder über Lebensversicherungen, welche monatliche Prämien von CHF 17.00 verursachen (act. 43/47). • Hobbys: Die Parteien machen keine Auslagen für Hobbys geltend. G.________ verfügt über ein Fitnessabonnement, welches monatliche Kosten von CHF 66.00 verursacht

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(act. 29/10a). Ermessensweise ist auch auf Seiten von H.________ von Auslagen für Hobbys von CHF 66.00 im Monat auszugehen. G.________ nimmt Klavierstunden, die mit monatlichen Kosten von CHF 48.00 zu Buche schlagen. Die Gitarrenstunden von H.________ kosten CHF 45.00 pro Monat (act. 17/10). In Anbetracht des Alters von G.________ und H.________ ist ermessensweise von Auslagen für Hobbys von monatlich CHF 150.00 auszugehen. • Kommunikationskosten: Die Auslagen der Klägerin für Fernseher, Internet und Telefonfestanschluss betragen durchschnittlich CHF 136.00 pro Monat. Hinzu kommen die monatlichen Auslagen von CHF 70.00 für das iPhone der Klägerin, was gesamthafte Kommunikationskosten von CHF 206.00 ergibt (act. 1/12). Der Beklagte macht Kommunikationskosten von rund CHF 200.00 pro Monat geltend, was entsprechend belegt ist (act. 17/8; act. 29 S. 13). Die Handygebühren von G.________ und H.________ betragen monatlich je CHF 69.00 (act. 17/8; act. 19/10a). • Mobilität: Auf Seiten der Klägerin ist von Motorhaftpflichtversicherungsprämien von CHF 168.00 und Verkehrssteuern von CHF 21.00 pro Monat auszugehen (act. 1/6 und act. 41/19). Unter Anrechnung von Reparatur- und Benzinkosten ist ermessensweise von Mobilitätskosten von CHF 500.00 pro Monat auszugehen. Die Versicherungsprämien des Beklagten betragen CHF 174.00 und die Steuern CHF 27.00 pro Monat, womit im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes auch beim Beklagten von Mobilitätskosten von ermessensweise CHF 500.00 pro Monat auszugehen ist (act. 43/52; act. 17/19). Der Beklagte anerkennt zudem Auslagen für den Zuger Pass von je CHF 67.00 pro Monat für G.________ und H.________ (act. 17/6). • Auswärtige Verpflegung: G.________ absolviert ab August 2017 das zweite Lehrjahr als kaufmännische Angestellte bei der Q.________AG in R.________, womit ihr monatliche Auslagen von CHF 220.00 für auswärtige Verpflegung anzurechnen sind. • Altersvorsorge: Die Klägerin unterlässt es, ihren Vorsorgeunterhalt zu beziffern. Allgemein hat sie in ihren Rechtsschriften nirgendwo eine Bedarfsberechnung vorgenommen. In act. 26 S. 9 hält sie pauschal fest, dass der nacheheliche Unterhaltsbeitrag aufgrund der von ihr eingereichten Unterlagen und Belegen auf die Hälfte der Nettoeinnahmen der Verpachtung der Grundstücke im Besitz des Beklagten, mindestens jedoch auf CHF 6'200.00 festzusetzen sei. Der Beklagte berücksichtigt in Rahmen der Bedarfsberechnung beider Parteien einen monatlichen Beitrag für die Altersvorsorge von je CHF 567.00 (act. 29 S. 13). Dies entspricht dem monatlichen Beitrag an die gebundene Altersvorsorge in der Säule 3a und ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Parteien über keine berufliche Vorsorge verfügen, angemessen.

4.6.2 Nicht im Grundbedarf des Beklagten berücksichtigt werden können folgende Positionen:

• Rückstellungen für Stallsanierung: Der Beklagte macht monatliche Rückstellungen für eine Stallsanierung von CHF 4'167.00 geltend (act. 29 S. 13), was von der Klägerin bestritten wird (act. 33 S. 10). Den von ihm eingereichten Unterlagen kann entnommen werden, dass es sich nicht um eine Stallsanierung, sondern um einen Neubau einer Liegehalle für Hochlandrinder handelt. Die entsprechende Offerte über den Gesamtbetrag von CHF 240'000.00 datiert vom 18. August 2014 (act. 17/25). Am 26. August 2014 hat der Beklagte bei der Baudirektion des Kantons Zug, Amt für Raumplanung, ein Baugesuch eingereicht, welches mit Entscheid vom 30. September 2014 gutgeheissen wurde. Seither wurde das Bauvorhaben nicht realisiert. Gemäss eigenen Aussagen des

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Beklagten an der Parteibefragung vom 2. Mai 2016 ist die Baubewilligung am 1. Oktober 2016 abgelaufen (act. 18 Ziff. 19), womit Rückstellungen für eine Stallsanierung nicht im Bedarf des Beklagten berücksichtigt werden können. • Rückstellungen für allfällige Erhöhung des Hypothekarzinses: Der Beklagte führt aus, es sei innerhalb der nächsten fünf Jahre möglich, dass sich der Hypothekarzins von 2 % auf 5 % erhöhe (act. 29 S. 15), was bestritten (act. 33 S. 10) und nicht zu hören ist, zumal der Beklagte über Festhypotheken teilweise mit Laufzeit bis 2026 verfügt (act. 43/44; act. 18 Ziff. 25) und die blosse Möglichkeit eines Anstiegs des Hypothekarzinses in einem Scheidungsentscheid nicht zu berücksichtigen ist. • Berufskleidung: Ebenfalls nicht zu substantiieren vermag der Beklagte Auslagen für Berufskleider von monatlich CHF 67.00, weshalb der Beklagte seine Arbeitskleidung aus dem Grundbetrag zu bezahlen hat. • Rückstellungen für allfällige Gewinnansprüche aus Waldverkauf: Der Beklagte macht weiter Rückstellungen für eventuelle Gewinnanspruchsauszahlungen im Umfang von monatlich CHF 5'304.50 geltend (act. 29 S. 13), was von der Klägerin bestritten wird (act. 33 S. 10). Der Beklagte hat am 3. November 2014 aus dem Verkauf einer von seinem Vater geerbten Waldparzelle einen Ertrag von CHF 121'842.00 erzielt (act. 36/42). Daran hat der Bruder des Beklagten, S.________, einen Gewinnanspruch geltend gemacht. Am 14. Juni 2016 haben sich der Beklagte und S.________ vor dem Friedensrichteramt F.________ auf eine Ausgleichszahlung von CHF 17'500.00, zahlbar in zwei Raten per 30. Juni 2016 und 30. Juni 2017 geeinigt (act. 29/28a). Für den Gewinnanspruch des Bruders S.________ müssen infolge vollständiger Bezahlung somit keine Rückstellungen im Bedarf des Beklagten angerechnet werden. Gemäss eigenen Aussagen des Beklagten haben dessen anderen Brüder bis heute keine Gewinnansprüche angemeldet, weshalb sie nicht im Bedarf des Beklagten berücksichtigt werden können (act. 18 Ziff. 23).

4.7 In einem nächsten Schritt ist das Einkommen der Parteien und der Kinder G.________ und H.________ zu eruieren.

4.7.1 Die Klägerin erzielt derzeit kein Erwerbseinkommen, was unbestritten ist. Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Klägerin zukünftig – wie vom Beklagten beantragt – ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.

4.7.1.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Zur Begründung führt sie aus, sie habe seit der Heirat im Jahre 1998 – und damit seit rund 18 Jahren – kein Einkommen aus einem unselbständigen Arbeitsverhältnis erzielt. Während dieser Zeit habe sie sich stets dem Haushalt und der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet. Zudem habe sie auf den Grundstücken und dem Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten gearbeitet, wofür sie nicht entschädigt worden sei. Der Beklagte und sie hätten ausschliesslich von den Miet- und Pachteinnahmen des J.________ gelebt. Im Jahre 2012 habe sie zwar eine Weiterbildung zur Fitnessinstruktorin absolviert, diese Tätigkeit aber nach dem Erteilen von vier Kursen aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgeben müssen. Die gesundheitlichen Gründe seien aber nicht derart schwerwiegend, als diese sie in ihrem normalen Leben beeinträchtigt hätten. Sobald sie aufgehört habe, als Fitnessinstruktorin zu arbeiten, sei sie gesundheitlich nicht mehr beeinträchtigt gewesen in ihrem Leben. Auch in ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Verkäuferin habe die Klägerin nie

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gearbeitet. Heute sei sie mit ihren 44 Jahren nach 18-jähriger Abwesenheit von einem Arbeitsplatz zu alt und nicht mehr attraktiv für potentielle Arbeitgeber. Es seien zwar Sprachkenntnisse – namentlich auch relativ gute Deutschkenntnisse – vorhanden; diese seien aber nicht perfekt, was nicht ausreiche für den Arbeitsmarkt. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie die jüngere Tochter H.________ derzeit noch zu 100 % betreue und sie daher nicht verpflichtet werden könne, neben der Kinderbetreuung noch am Wochenende zu arbeiten (act. 26 S. 6; act. 33 S. 6; act. 44 S. 3 und S. 5).

4.7.1.2 Demgegenüber führt der Beklagte aus, die Klägerin habe seit ihrem Auszug im Jahr 2012 Kenntnis davon, dass sie spätestens bei der Scheidung wieder eine (Teilzeit -)Arbeitsstelle aufnehmen müsse. Per Ende Juli 2012 habe sie die Ausbildung zur Fitnessinstruktorin erfolgreich abgeschlossen, womit sie bei einer 100 %-igen Anstellung ein monatliches Bruttosalär von CHF 5'000.00 erzielen könne. In den Jahren 2012 und 2013 habe die Klägerin denn auch als Fitnessinstruktorin gearbeitet. Es werde bestritten, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, als Fitnessinstruktorin zu arbeiten. Vielmehr habe sich die Klägerin gar nie die Mühe gemacht, eine Stelle zu finden. Zudem verfüge die Klägerin über eine Ausbildung als Verkäuferin und perfekte Englisch- und Französischkenntnisse sowie gute Deutschkenntnisse, womit sie auch im Alter von 44 Jahren noch eine Anstellung finden könne. Namentlich das Berufsbild der Verkäuferin habe sich in den letzten 20 Jahren nicht wesentlich verändert und ein Wiedereinstieg sei jederzeit möglich. In den Stellenanzeigen seien zahlreiche Stellen als Verkäuferin ausgeschrieben. Gerade für Verkäuferinnen und Fitnessinstruktorinnen bestünden viele Teilzeitangebote, welche auch bezüglich der Arbeitszeiten flexible Lösungen vorsähen und somit für Wiedereinsteigerinnen sehr populär seien. Indem die Klägerin die Kinder am Wochenende nie betreue, könne sie auch dann arbeiten. H.________ sei sehr selbständig und nicht mehr in einem Alter, in dem sie umfassend betreut werden müsse. G.________ werde diesen Sommer volljährig und bedürfe keiner Betreuung mehr. Insofern sei es der Klägerin zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und in den nächsten 20 Jahren eine Altersvorsorge aufzubauen (act. 29 S. 8; act. 36 S. 7; act. 44 S. 4 und S. 6).

4.7.1.3 Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Eigenversorgungskapazität der Ehegatten und Eltern ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, soweit dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Falls das Gericht einer Partei ein hypothetisches Einkommen anrechnet, weil es eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bejaht, hat es konkret festzustellen, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen für diese beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich und zumutbar sind. Ob und in welchem Umfang die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wesentlich ist zunächst die Dauer der Ehe und die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfälligen Berufsunterbruch und das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben

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erschweren oder verhindern können. Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben oder die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit können auch durch nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, aus persönlichen Gründen wie Gesundheitszustand, Ausbildung etc. oder aufgrund objektiver Umstände wie der Arbeitsmarktlage beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein (Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweisen).

Wie unter vorstehender Erwägung 4.3.4 bereits ausgeführt, wendet das Kantonsgericht Zug vorliegend die 10/16-Regel an. So ist von einem Betreuungsbedarf von H.________ von 100 % bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres und von einem solchen von 50 % bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auszugehen.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einem haushaltsführenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat, wobei diese Alterslimite jedoch nicht als starre Regel anzusehen ist. Es handelt sich um eine Vermutung, die durch andere, für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sprechende Anhaltspunkte umgestossen werden kann. Heute besteht die klare Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen. Von entscheidender Bedeutung ist, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. Denn höher liegt die Schwelle, wenn es um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Teilzeiterwerbstätigkeit geht, weil diese in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibt als der berufliche Wiedereinstieg (Urteile des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.2; 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 1.3 und 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3).

4.7.1.4 Die Klägerin ist französische Staatsangehörige und gelernte Verkäuferin (act. 18 Ziff. 2). Unbestritten ist, dass die Klägerin ab der Geburt von G.________ im Jahr 1999 bis zur Trennung der Parteien im Jahr 2012 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sich um den Haushalt und die Betreuung von G.________ und H.________ gekümmert hat (act. 18 Ziff. 5). Nach der Trennung im Jahr 2012 hat die Klägerin die Ausbildung zur Fitnessinstruktorin abgeschlossen und in den Jahren 2012 und 2013 vier Kurse unterrichtet (act. 18 Ziff. 2 ff. und Ergänzungsfrage RA Dr.iur. D.________). Diese Anstellung hat die Klägerin nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, was jedoch bestritten und nicht belegt ist. Die Klägerin führte an der Hauptverhandlung denn auch selber aus, seit der Aufgabe der Tätigkeit als Fitnessinstruktorin gesundheitlich in ihrem Leben nicht eingeschränkt zu sein (act. 44 S. 5). Die Klägerin ist somit gesund und in ihrer Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Die Muttersprache der Klägerin ist Französisch, sie beherrscht aber auch die englische Sprache sehr gut und die deutsche Sprache gut (act. 26 S. 5; act. 33 S. 5). Insofern ist es der Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung, ihren guten Sprachkenntnissen und ihrer intakten Gesundheit zumutbar, wieder als Verkäuferin tätig zu sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entbindet zudem die Tatsache, dass ein Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war, nicht von der Obliegenheit, nach der Scheidung seine wirtschaftliche Selbständigkeit anzustreben (Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.2).

Darüber hinaus spricht auch das Alter der Klägerin nicht gegen die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Im Zeitpunkt der Trennung im Jahr 2012 war die Klägerin 39-jährig, heute ist sie 43 Jahre alt. Insofern ist der Klägerin gemäss der oben zitierten

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bundesgerichtlichen Praxis eine (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit 43 Jahren ohne Weiteres zumutbar. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Kinderbetreuung steht einer – zumindest teilzeitlichen – Erwerbstätigkeit nicht entgegen. G.________ ist volljährig, womit sie keinen Betreuungsbedarf mehr aufweist. H.________ wird im September dieses Jahres 13 Jahre alt und besucht ab diesem Sommer die erste Oberstufe (vgl. act. 51). Ab diesem Zeitpunkt ist es der Klägerin – nach Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist (vgl. Erwägung 4.7.1.7) – zumutbar, in einem 50 %-Pensum zu arbeiten. Ab dem 16. Altersjahr von H.________ ist es der Klägerin zudem zumutbar, einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

4.7.1.5 Was die Möglichkeit einer Anstellung der Klägerin als Verkäuferin anbelangt, so ist festzuhalten, dass gerade im Verkaufsbereich stets zahlreiche (Teilzeit-)Stellen ausgeschrieben sind, weshalb der Klägerin mit ihren Sprachkenntnissen und ihrer guten Gesundheit trotz langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt relativ gute Erfolgschancen beschieden sind. Der Beruf als Verkäuferin ist denn auch nicht derart schnelllebig und von Veränderungen geprägt, als dass ein Wiedereinstieg nach 18 Jahren nicht möglich wäre. Darüber hinaus hat es die Klägerin unterlassen, aufzuzeigen bzw. zu belegen, inwiefern es ihr nicht möglich sein sollte, eine (Teilzeit-)Stelle aufzunehmen. Sie hat kein Bewerbungsschreiben und keine einzige Absage ins Recht gelegt. Solange die Klägerin aber ihr Bewerbungspotential nicht ausschöpft, kann sie sich nicht darauf berufen, dass eine Erwerbstätigkeit unmöglich sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2013 vom 25. März 2013 E. 4.1.1 f.).

4.7.1.6 Der Beklagte rechnet der Klägerin für ein 100 %-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'500.00 an, was von der Klägerin bestritten wird. Somit ist die Höhe des Einkommens zu prüfen, welches der Klägerin als angestellte Verkäuferin angerechnet werden kann. Gemäss dem individuellen Lohnrechner 2014 (Salarium), welcher sich auf die Lohnstrukturerhebungen 2014 des Bundesamtes für Statistik stützt, ist in der Branche "Detailhandel" in der Zentralschweiz in der Berufsgruppe "Verkaufskräfte" ohne Kaderfunktion, jedoch mit abgeschlossener Berufsausbildung, in einem Unternehmen von 20-49 Beschäftigten von einem monatlichen Bruttolohn bei einer Vollzeitbeschäftigung von rund CHF 4'800.00 bzw. einem Nettolohn rund CHF 4'000.00 (Sozialversicherungsabzüge von 15 %) auszugehen, wobei darin die Auszahlung eines 13. Monatslohnes enthalten ist (https://www.gate.bfs.admin.ch/ salarium/public/index.html#/start). Das Lohnbuch 2017 sieht für eine Verkaufsangestellte in einem Kauf- und Warenhaus mit einer zweijährigen Berufslehre einen monatlichen Bruttolohn von CHF 4'300.00 (inkl. anteiligem 13. Monatslohn) vor, was einem monatlichen Nettolohn von rund CHF 3'700.00 entspricht (Sozialversicherungsabzüge von 15 %; Mülhauser, Das Lohnbuch Schweiz 2017, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, Zürich 2017, S. 264). Vorliegend ist unter Berücksichtigung, dass die Klägerin 18 Jahre lang nicht erwerbstätig war, und unter Berücksichtigung der nicht perfekten Deutschkenntnisse von einem monatlichen Nettolohn von CHF 3'700.00 in einem 100 %-Pensum auszugehen.

4.7.1.7 Von der Klägerin wird durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt. Ihr ist hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen, und eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (Urteile des Bundesgerichts 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2 und 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1 f. und 5.5). Eine Übergangsfrist von gut neun Monaten ist vorliegend

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angemessen, womit der Klägerin ab 1. Juni 2018 ein hypothetisches Einkommen in einem 50 %-Pensum von CHF 1'850.00 netto pro Monat (CHF 3'700.00 bei 100 %) anzurechnen ist. Ab 1. Oktober 2020, wenn H.________ 16 Jahre alt ist, ist der Klägerin sodann ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'700.00 netto pro Monat in einem Vollpensum anzurechnen.

4.7.2 Der Beklagte lebt von der Landwirtschaft und der Vermietung und Verpachtung seines Landes an die T.________, welche darauf einen M.________ betreibt. Der Beklagte beziffert sein monatliches Bruttoeinkommen – wovon die in der Bedarfstabelle aufgeführten Auslagen abzuziehen sind – mit CHF 26'673.25 (act. 29 S. 11), was von der Klägerin nicht bestritten (act. 33 S. 8) und zudem auch belegt ist (act. 17/2, 3 und 6; act. 18 Ziff. 11 ff.).

4.7.3 Der Beklagte bezieht für die Tochter G.________ eine Familienzulage von CHF 250.00 und für H.________ eine solche von CHF 200.00 pro Monat (vgl. act. 46 S. 1). Diese ist für das Kind bestimmt und erhöht dessen Eigenversorgungskapazität (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 125 ZGB N 8).

Begrenzt wird die Barunterhaltspflicht der Eltern schliesslich durch die eigene Leistungsfähigkeit des Kindes. Die Eltern werden nach Art. 276 Abs. 3 ZGB in dem Masse von ihrer Barunterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Barunterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Bei der Bemessung des Barunterhalts sind Vermögen und Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Zumutbarkeit bestimmt sich vor allem aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind einerseits sowie der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes andererseits. In der Regel sollte vom minderjährigen Kind als angemessener Beitrag an seinen Unterhalt (Art. 323 Abs. 2 ZGB) nicht mehr als 60 % seines Erwerbseinkommens verlangt werden. Beim volljährigen Kind muss insbesondere erst nach Vollendung des 20. Altersjahres sein Verdienst voll in seine Bedarfsberechnung aufgenommen werden (Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. A. 2017, Art. 285 ZGB N 31 ff.).

G.________ befindet sich noch in der Erstausbildung und hat per Ende Juli 2017 das erste Lehrjahr als kaufmännische Angestellte bei der Q.________AG in R.________ abgeschlossen (act. 51). Gemäss den Angaben des Beklagten und von G.________ beträgt der monatliche Bruttolohn im zweiten Lehrjahr CHF 1'000.00 und im dritten Lehrjahr CHF 1'500.00 (act. 29 S. 18; act. 51), womit ermessenweise von einem Nettolohn von CHF 950.00 im zweiten Lehrjahr und einem solchen von rund CHF 1'400.00 im dritten Lehrjahr auszugehen ist. G.________ ist ab dem zweiten Lehrjahr, welches vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 dauert, ein Anteil von 60 % des Lehrlingslohnes anzurechnen, womit sie sich für diese Periode im Umfang von rund CHF 550.00 und vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 mit einem Beitrag von rund CHF 800.00 an ihrem Barunterhalt zu beteiligen hat.

4.8 Nachfolgend sind der Kindesunterhalt und der nacheheliche Unterhalt in den verschiedenen zeitlichen Phasen festzulegen.

4.8.1 Die erste Phase dauert ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum 31. Mai 2018. Der Bedarf der Klägerin beläuft sich auf rund CHF 5'600.00 pro Monat (vgl. Erwägung 4.6); ein hypothetisches Einkommen ist der Klägerin in dieser Phase noch nicht anzurechnen (vgl. Erwägung 4.7.1.7), womit die Klägerin ein monatliches Manko von CHF 5'600.00 aufweist.

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G.________ ist volljährig und hat aufgrund ihres Alters keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 167). Der Barunterhalt von G.________ beträgt nach Abzug der Familienzulage von CHF 250.00 sowie dem anrechenbaren Lehrlingslohn von CHF 550.00 rund CHF 1'000.00 pro Monat (CHF 1'776.00 ./. CHF 250.00 ./. CHF 550.00, vgl. Erwägung 4.6).

H.________ ist zwölf Jahre alt und hätte somit einen Betreuungsbedarf von 50 %. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Klägerin erst ab dem 1. Juni 2018 ein hypothetisches Einkommen in einem 50 % Pensum angerechnet wird, weshalb sich der Betreuungsunterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Mai 2018 noch an einer 100 %-igen Betreuung zu orientieren hat. Das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin, an dem sich der Betreuungsunterhalt orientiert (vgl. Erwägung 4.3.2), beträgt in der ersten Phase rund CHF 3'400.00 pro Monat (CHF 1'350.00 Grundbetrag; CHF 1'334.00 Wohnkosten [die Wohnkosten des betreuenden Elternteils werden bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts auf CHF 2'000.00 plafoniert, wovon der Anteil der Kinder von einem Drittel zu subtrahieren ist, vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. März 2017 3B 16 57/3U 16 107 E. 2.1.1; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 173]; CHF 343.00 Krankenversicherung nach KVG; CHF 170.00 AHV-Beiträge; CHF 74.00 Steuern; CHF 100.00 Kommunikation [vgl. Aebi-Müller, Betreuungsunterhalt, Was bedeutet das neue Unterhaltsrecht für die Praxis?, Seminar des Luzerner Anwaltsverbandes vom 12. Januar 2017]). Bei einer 100 %-igen Betreuung von H.________ durch die Klägerin steht H.________ somit ein monatlicher Betreuungsunterhalt von CHF 3'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Mai 2018 zu. Der Barunterhalt von H.________ beträgt nach Abzug der Familienzulage von CHF 200.00 rund CHF 1'350.00 pro Monat (CHF 1'550.00 ./. CHF 200.00, vgl. Erwägung 4.6).

Es stellt sich die Frage, wie der Barunterhalt der Kinder auf die Parteien zu verteilen ist. Der Barunterhalt ist grundsätzlich proportional zur Leistungsfähigkeit der beiden Elternteile auf diese zu verteilen (Botschaft S. 577). Die Leistungsfähigkeit der Eltern ermittelt sich aus der Differenz zwischen ihrem Einkommen (wozu auch der Betreuungsunterhalt gehört, vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 184) und ihrem Grundbedarf. Bei der Verteilung des Barunterhaltes ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, wer die Unterhaltsleistung der Pflege und Erziehung in natura erbringt (z.B. am Abend und am Wochenende). Denn mit der Einführung des Betreuungsunterhalts wurde neu ein Teil des geleisteten Naturalunterhalts, welcher durch Pflege und Erziehung geleistet wird, durch Geldleistung an das Kind abgegolten. Da der Betreuungsunterhalt lediglich die Betreuung während der eigentlichen Erwerbszeit des betreuenden Elternteils entschädigt, ist die Leistung von Naturalunterhalt bei der Unterhaltsbemessung, namentlich bei der Frage, wer den Barunterhalt des Kindes zu tragen hat, ein Kriterium (Aeschlimann/Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276–293 ZGB N 10). Indem der Klägerin in der ersten Phase der Unterhaltsberechnung kein Einkommen angerechnet wird, ist sie nicht leistungsfähig im Sinne von Art. 285 Abs. 1 ZGB. Mit dem Betreuungsunterhalt von CHF 3'400.00 vermag sie gerade ihr familienrechtliches Existenzminimum zu decken, während der Beklagte einen Überschuss aufweist. Somit hat der Beklagte vollständig für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen.

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Zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte diverse Kosten der Kinder bereits heute direkt bezahlt. So finanziert er die Handykosten von G.________ und H.________ von je CHF 69.00 (act. 17/8), die Krankenversicherungsprämien von H.________ von CHF 138.00 sowie die Unfall- und Lebensversicherungsprämien der Kinder von CHF 25.00 und CHF 26.00 pro Monat, womit der Barunterhalt an die Kinder um diese Beträge zu reduzieren ist (act. 29/10a; act. 43/45–47). Im Gegenzug ist der Beklagte verpflichtet, weiterhin für diese Kosten aufzukommen. Für alle weiteren regelmässig anfallenden Kinderkosten hat die Klägerin aufzukommen.

Zusammenfassend stehen den Kindern G.________ und H.________ vom Beklagten in der ersten Phase folgende Unterhaltsbeiträge zu:

G.________: – Barunterhalt: rund CHF 900.00 (CHF 1'000.00 ./. CHF 69.00 ./. CHF 25.00) zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 250.00

H.________: – Barunterhalt: rund CHF 1'100.00 (CHF 1'350.00 ./. CHF 69.00 ./. CHF 138.00 ./. CHF 26.00) zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 200.00 – Betreuungsunterhalt: CHF 3'400.00

Zudem stünde der Klägerin ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von rund CHF 2'200.00 pro Monat zu (CHF 5'600.00 Manko Klägerin + CHF 906.00 Manko G.________ [CHF 1'000.00 Barbedarf ./. CHF 69.00 Handykosten ./. CHF 25.00 Unfallversicherung] + CHF 1'117.00 Manko H.________ [CHF 1'350.00 Barbedarf ./. CHF 69.00 Handykosten ./. CHF 138.00 Krankenversicherung ./. CHF 26.00 Unfallversicherung] ./. CHF 900.00 Barunterhalt G.________ ./. CHF 1'100.00 Barunterhalt H.________ ./. CHF 3'400.00 Betreuungsunterhalt H.________). Wie vom Beklagten anerkannt, ist der Klägerin ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von CHF 3'063.00 pro Monat zuzusprechen (act. 46 S. 1; Art. 58 Abs. 1 ZPO).

4.8.2 Die zweite Phase dauert ab 1. Juni 2018 bis 31. Juli 2018. In dieser Phase wird der Klägerin ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 1'850.00 pro Monat in einem 50 %-Pensum angerechnet. Beim Beklagten ist weiterhin von einem Einkommen von CHF 26'670.00 brutto pro Monat auszugehen. Der Bedarf der Klägerin reduziert sich um die monatlichen Beiträge an die AHV für Nichtberufstätige (CHF 170.00) und erhöht sich um die Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 110.00 [50 % von CHF 220.00]). Aufgrund des hypothetischen Einkommens erhöhen sich die Steuern der Klägerin auf ermessensweise CHF 300.00 im Monat. Gesamthaft weist die Klägerin somit einen Bedarf von CHF 5'740.00 auf, womit ihr nach Abzug des hypothetischen Einkommens von CHF 1'850.00 ein monatliches Manko von rund CHF 3'900.00 verbleibt.

Wiederum hat G.________ aufgrund ihres Alters keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Der Barbedarf von G.________ beträgt nach Abzug der Familienzulage von CHF 250.00 und dem anrechenbaren Lehrlingslohn von CHF 550.00 weiterhin rund CHF 1'000.00 pro Monat.

Der Betreuungsbedarf von H.________ beträgt in der zweiten Berechnungsphase noch 50 %, womit sie Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt in diesem Umfang hat. Das

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erweiterte familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin beträgt in der zweiten Phase monatlich rund CHF 3'600.00 (CHF 1'350.00 Grundbetrag; CHF 1'334.00 Wohnkosten; CHF 300.00 Steuern; CHF 110.00 auswärtige Verpflegung; CHF 343.00 Krankenversicherung nach KVG; CHF 100.00 Kommunikation; CHF 100.00 öffentlicher Verkehr), womit H.________ einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt von rund CHF 1'800.00 pro Monat hat (= 50 % von CHF 3'600.00). Der Barbedarf von H.________ beträgt nach Abzug der Familienzulage von CHF 200.00 weiterhin rund CHF 1'350.00 (CHF 1'550.00 ./. CHF 200.00).

Der Barunterhalt von G.________ und H.________ ist wiederum proportional zur Leistungsfähigkeit der Eltern sowie unter Berücksichtigung der Leistung von Naturalunterhalt durch den Beklagten auf die Parteien zu verteilen. Die Klägerin erzielt in der zweiten Phase ein Einkommen von CHF 1'850.00 pro Monat; zudem erhält sie einen Betreuungsunterhalt von CHF 1'800.00 für H.________, was ein gesamthaftes Einkommen von CHF 3'650.00 pro Monat ergibt. Da sie hiermit nicht einmal ihr familienrechtliches Existenzminimum zu decken vermag und der Beklagte demgegenüber einen Überschuss aufweist, kann sie nicht zusätzlich am Barunterhalt der Kinder beteiligt werden.

Zu berücksichtigen ist wiederum, dass der Beklagte diverse Kosten der Kinder (Handykosten von je CHF 69.00; Krankenversicherungsprämien von H.________ von CHF 138.00; Unfallund Lebensversicherungsprämien von CHF 25.00 und CHF 26.00, vgl. act. 17/8; act. 29/10a; act. 43/45–47) direkt bezahlt und dies auch in Zukunft tun muss, womit der Barunterhalt an die Kinder um diese Beträge zu reduzieren ist.

Zusammenfassend stehen den Kindern G.________ und H.________ vom Beklagten in der zweiten Phase der Unterhaltsberechnung folgende Unterhaltsbeiträge zu:

G.________: – Barunterhalt von rund CHF 900.00 (CHF 1'000.00 ./. CHF 69.00 ./. CHF 25.00) zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 250.00

H.________: – Barunterhalt: rund CHF 1'100.00 (CHF 1'350.00 ./. CHF 69.00 ./. CHF 138.00 ./. CHF 26.00) zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 200.00 – Betreuungsunterhalt: CHF 1'800.00

Zudem stünde der Klägerin ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von rund CHF 2'100.00 pro Monat zu (CHF 3'900.00 Manko Klägerin + CHF 906.00 Manko G.________ [CHF 1'000.00 Barbedarf ./. CHF 69.00 Handykosten ./. CHF 25.00 Unfallversicherung] + CHF 1'117.00 Manko H.________ [CHF 1'350.00 Barbedarf ./. CHF 69.00 Handykosten ./. CHF 138.00 Krankenversicherung ./. CHF 26.00 Unfallversicherung] ./. CHF 900.00 Barunterhalt G.________ ./. CHF 1'100.00 Barunterhalt H.________ ./. CHF 1'800.00 Betreuungsunterhalt H.________). Wie vom Beklagten anerkannt, ist der Klägerin in der zweiten Phase ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von CHF 3'063.00 pro Monat zuzusprechen (act. 46 S. 1; Art. 58 Abs. 1 ZPO).

4.8.3 Die dritte Phase dauert ab 1. August 2018 bis 31. Juli 2019. In dieser Phase finden keine Änderungen im Einkommen der Klägerin von CHF 1'850.00 und ihrem Bedarf von CHF 5'740.00

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statt, womit die Klägerin wiederum ein Manko von rund CHF 3'900.00 pro Monat aufweist. Auch auf Seiten des Beklagten gibt es keine Veränderungen.

G.________ hat keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Ihr Barbedarf beträgt nach Abzug der Familienzulage von CHF 250.00 und dem im dritten Lehrjahr anrechenbaren Lehrlingslohn von CHF 800.00 neu rund CHF 700.00 pro Monat (CHF 1'776.00 ./. CHF 250.00 ./. CHF 800.00).

Der Betreuungsunterhalt für H.________ beträgt weiterhin CHF 1'800.00 pro Monat. Der Barunterhalt von H.________ beträgt nach Abzug der Familienzulage von CHF 200.00 monatlich weiterhin CHF 1'350.00.

Da sich weder das Einkommen und der Bedarf der Klägerin noch der Betreuungsunterhalt an H.________ verändert hat, ist davon abzusehen, die Klägerin zu verpflichten, sich am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen.

Zu berücksichtigen ist wiederum, dass der Beklagte diverse Kosten der Kinder (Handykosten von je CHF 69.00; Krankenversicherungsprämien von H.________ von CHF 138.00; Unfallund Lebensversicherungsprämien von CHF 25.00 und CHF 26.00, vgl. act. 17/8; act. 29/10a; act. 43/45–47) direkt bezahlt und dies auch in Zukunft tun muss, womit der Barunterhalt an die Kinder um diese Beträge zu reduzieren ist.

Zusammenfassend stehen den Kindern G.________ und H.________ vom Beklagten in der drit

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