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Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25

September 10, 2015·Deutsch·Zug·1. Abteilung·PDF·13,443 words·~1h 7min·4

Summary

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt D.________ geschlossenen Ehe

Full text

A1 2013 25.docx 1. Abteilung A1 2013 25

Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó, Abteilungspräsident Kantonsrichter lic.iur. P. Stüdli Kantonsrichter lic.iur. Ph. Sialm Gerichtsschreiberin lic.iur. C. Schweizer

Entscheid vom 10. September 2015

in Sachen

A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Klägerin,

gegen

C.________, Beklagten,

betreffend

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt D.________ geschlossenen Ehe

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Rechtsbegehren

Klägerin 1. Die am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt D.________ geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die der Ehe entsprossenen Kinder, E.________ (geb. tt.mm.2007) und F.________ (geb. tt.mm.2008) seien unter die elterliche Sorge der Mutter zu stellen und ihr zur Pflege und Erziehung zuzuweisen. 3. Auf ein Besuchs- und Ferienrecht sei zu verzichten. Eventualiter sei als begleitende Massnahme zum Besuchs- und Ferienrecht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt ins Erwerbsleben, mindestens jedoch bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung an den Unterhalt der beiden Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'500.-- je Kind zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils zum Voraus auf den Ersten des Monats. Die Unterhaltsbeiträge seien praxisgemäss zu indexieren. Darüber hinaus sei der Kläger zu verpflichten, allfällige ausserordentliche Kosten (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen etc.), soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, zur Hälfte zu bezahlen. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin bis 31. Juli 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 279.20 und in der Folge bis 30. September 2024 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'248.-- zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. Der Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren. 6. Es sei gestützt auf Art. 129 Abs. 3 ZGB festzustellen, dass der gebührende Unterhalt der Klägerin und der gemeinsamen Kinder im Betrag von CHF 2'097.80 pro Monat nicht gedeckt ist. 7. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht den Betrag von CHF 96'779. -zu bezahlen. 8. Der Pensionsfonds der V.________AG sei anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Beklagten (Pers.-Nr. .________, Arbeitn.-Nr. .________), den Betrag von CHF 90'000.-- auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin zu überweisen. 9. Sämtliche anderslautenden Anträge des Beklagten seien abzuweisen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

Beklagter (sinngemäss) 1. Die von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt D.________ geschlossene Ehe sei zu scheiden. Die Klägerin sei zu verpflichten, nach der Scheidung wieder ihren Ledignamen G.________ anzunehmen. 2. Die der Ehe entsprossenen Kinder, E.________ (geb. tt.mm.2007) und F.________ (geb. tt.mm.2008), seien unter die elterliche Sorge der Mutter zu stellen und ihr zur Pflege und Erziehung zuzuweisen. 3. Auf ein Besuchs- und Ferienrecht sei zu verzichten. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Kinderzulagen von CHF 300.-- je Kind als monatliche Unterhaltsbeiträge an den Unterhalt der beiden Kinder E.________ und F.________ zu bezahlen. Auf die Zusprechung weiterer Unterhaltsbeiträge, insbesondere eines

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Unterhaltsbeitrags an die Klägerin, sei mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten zu verzichten. Die mit Verfügung vom 27. Mai 2011 festgelegten Unterhaltsbeiträge an die Klägerin und die Kinder E.________ und F.________ seien rückwirkend anzupassen. 5. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin aus Güterrecht nichts schuldet. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten CHF 15'172.-- zu bezahlen. 6. Die Pensionskassenguthaben seien per Stichtag 30. Juni 2013 hälftig zu teilen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend "Klägerin") und C.________ (nachfolgend "Beklagter") heirateten am tt.mm.2006 in D.________. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, E.________, geb. tt.mm.2007, und F.________, geb. tt.mm.2008.

2. Zwischen den Parteien fand ein Eheschutzverfahren vor dem Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, statt, über welches mit Verfügung vom 27. Mai 2011 entschieden wurde (vgl. ES 2011 118).

3. Am 26. Oktober 2012 stellte der Beklagte vor dem Amtsgericht Singen in Deutschland einen Scheidungsantrag gegen die Klägerin. Der Scheidungsantrag wurde der Klägerin durch das Amtsgericht Singen am 29. November 2012 per Post durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt (act. 15).

4. Am 19. Dezember 2012 reichte der Beklagte beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheids vom 27. Mai 2011 ein. Mit Entscheid vom 7. Januar 2013 wurde das Abänderungsverfahren zufolge Rückzugs abgeschrieben (vgl. ES 2012 733).

5. Am 7. Juni 2013 machte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug die vorliegende Scheidungsklage gegen den Beklagten anhängig und stellte im Wesentlichen die eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 1). Das Doppel der Klage, die prozessleitende Verfügung vom 10. Juni 2013 (act. 2) sowie der Editionsentscheid vom 10. Juni 2013 (act. 3) wurden dem Beklagten rechtshilfeweise zugestellt (act. 4 und act. 6).

6. Mit Entscheid vom 17. März 2014 des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 8'000.-- zu bezahlen (vgl. ES 2013 301).

7. Mit Eingabe vom 26. März 2014 reichte der Beklagte seine Klageantwort ein und stellte im Wesentlichen die eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 23).

8. Am 6. Mai 2014 fand die Parteibefragung und Instruktionsverhandlung statt (act. 26).

9. Am 3. September 2014 fand die Hauptverhandlung statt, an welcher die Parteien im Grundsatz an ihren Anträgen festhielten (act. 36–38).

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10. Mit Entscheid vom 10. September 2014 wurde die Anhörung der Kinder E.________ und F.________ sowie ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des Beklagten angeordnet. Für die Durchführung des Gutachtens wurde die Klägerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von einstweilen CHF 3'000.-- zu leisten (act. 39).

11. Mit Eingabe vom 11. September 2014 reichte die Klägerin gegen den Beklagten ein Gesuch um Leistung eines erneuten Prozesskostenvorschusses von CHF 5'000.-- ein, welches mit Entscheid vom 14. November 2014 des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, abgewiesen wurde (vgl. ES 2014 470).

12. Am 15. Oktober 2014 wurden die Kinder E.________ und F.________ angehört (act. 44).

13. Mit Entscheid vom 28. Januar 2015 wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (vgl. UP 2014 178).

14. Am 17. April 2015 erstattete der Gutachter Dr.med. H.________ das Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des Beklagten (act. 55).

15. Mit Eingaben vom 4. Juni bzw. 8. Juli 2015 reichten die Parteien ihre schriftlichen Schlussvorträge ein, wobei die Klägerin insbesondere ihren Antrag auf Leistung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages im eingangs erwähnten Sinne abänderte (act. 62 und 64).

Erwägungen

1. Die Klägerin ist französische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in I.________, der Beklagte ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in J.________/Deutschland. Somit liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinne des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG) vor. Für Klagen auf Scheidung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers zuständig, wenn sich dieser seit einem Jahr in der Schweiz aufhält (Art. 59 lit. b IPRG). Die Klägerin wohnt seit mehr als einem Jahr in ihrer Wohnung I.________ (vgl. act. 1/4), so dass ein Gerichtsstand in der Schweiz gegeben ist. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend für eherechtliche Gesuche und Klagen zuständig. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Zug, so dass das Kantonsgericht Zug gemäss § 27 GOG zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig ist. Überdies unterstehen Scheidung und Trennung schweizerischem Recht (Art. 61 Abs. 1 IPRG).

2. Der Beklagte stellte am 26. Oktober 2012 – und somit noch vor Rechtshängigkeit der Scheidungsklage in der Schweiz am 7. Juni 2013 –, in Singen/Deutschland einen Scheidungsantrag gegen die Klägerin. Gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden ist und zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. Wann die Klage im Ausland rechtshängig gemacht worden ist, bestimmt sich nach dem Recht des ausländischen Gerichts. Mithin ist nach deutschem Recht zu beurteilen, zu welchem Zeitpunkt die Scheidung vor dem Amtsgericht in Singen rechtshängig wurde. Gemäss

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§ 261 der Deutschen Zivilprozessordnung (D-ZPO) wird durch die Erhebung der Klage die Rechtshängigkeit begründet. Die Klageerhebung ist erfolgt bzw. die Rechtshängigkeit begründet, wenn die Klage der Gegenpartei gehörig zugestellt wurde (Foerste, in: Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. A., München 2007, N 3 zu § 261 D-ZPO). Dies gilt auch für die Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags (§ 622 Abs. 1 D-ZPO; Borth, in: Musielak, a.a.O., N 4 zu § 622 D-ZPO). Im internationalen Verhältnis bestimmt sich die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken im Allgemeinen nach dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (SR 0.274.131), das für Deutschland am 26. Juni 1979 und für die Schweiz am 1. Januar 1995 in Kraft trat. Gemäss Art. 2 ff. des Übereinkommens sind die Schriftstücke grundsätzlich durch Vermittlung der von jedem Vertragsstaat zu bestimmenden zentralen Behörde zuzustellen. Unter dem Vorbehalt, dass der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, sieht Art. 10 des Übereinkommens zwar vor, dass gerichtliche Schriftstücke unter anderem auch unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen (lit. a), sowohl die Schweiz (in Ziff. 5 ihrer Vorbehalte) wie auch Deutschland (in Ziff. 4 Abs. 2 seiner Vorbehalte) haben jedoch ausdrücklich erklärt, dass eine Zustellung nach Art. 10 des Übereinkommens nicht stattfindet (BGE 131 III 448 E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen). Da der Scheidungsantrag der Klägerin durch das Amtsgericht Singen am 29. November 2012 per Post durch Einschreiben mit Rückschein und nicht rechtshilfeweise über die von der Schweiz nach dem Übereinkommen bezeichnete Behörde erfolgte, wurde der Scheidungsantrag der Klägerin nicht gehörig zugestellt. Somit ist die Scheidung in Deutschland nicht rechtshängig geworden, so dass das schweizerische Gericht das Verfahren fortzuführen und nicht nach Art. 9 Abs. 1 IPRG auszusetzen hatte.

3. Beide Parteien beantragen die Scheidung ihrer am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt D.________ geschlossenen Ehe. Am 6. Mai 2014 wurden sie persönlich befragt. Aufgrund der Rechtsschriften und der Anhörung der Parteien steht fest, dass das Scheidungsbegehren auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht. Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu scheiden.

4. Der Beklagte beantragt zunächst, die Klägerin sei zu verpflichten, nach der Scheidung wieder ihren Ledignamen G.________ anzunehmen. Gemäss Art. 119 ZGB behält ein Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, diesen Namen auch nach der Scheidung bei, sofern er gegenüber dem Zivilstandesbeamten nicht erklärt, wieder seinen Ledignamen tragen zu wollen. Der Ehegatte, der den Namen des Anderen bei der Heirat übernommen hat, hat somit die Wahl, den übernommenen Namen beizubehalten oder zum Namen vor der Scheidung zurückzukehren. Mithin kann die Klägerin nicht verpflichtet werden, nach der Scheidung wieder ihren Ledignamen G.________ anzunehmen. Es steht ihr von Gesetzes wegen frei, ihren durch die Ehe übernommenen Namen A.________ auch nach der Scheidung zu tragen.

5. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über die elterliche Sorge, die Obhut sowie das Besuchs- und Ferienrecht betreffend die Kinder E.________ und F.________ zu befinden. Am 1. Juli 2014 ist das neue Sorgerecht in Kraft getreten. Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, wozu die elterliche Sorge gehört, stehen unter dem neuen Recht, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist (Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. Novem-

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ber 2011, BBl 2011 S. 9077 ff., S. 9109). Die Frage der elterlichen Sorge ist im vorliegenden Verfahren somit nach dem neuen Recht zu beurteilen. Die Parteien beantragen übereinstimmend, die Kinder E.________ und F.________ seien unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen und auf ein Besuchs- und Ferienrecht sei zu verzichten.

5.1 Gemäss Art. 133 ZGB regelt das Gericht die elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Es beachtet dabei alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Als Regelfall wird ein Kind geschiedener Eltern unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Nur wenn es zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, überträgt das Gericht die alleinige elterliche Sorge einem Elternteil (Art. 298 Abs. 1 ZGB), wobei dies die Ausnahme bleiben sollte. In Kinderbelangen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge, wobei ein gemeinsamer Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes zu berücksichtigen sind (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; Art. 133 Abs. 2 ZGB).

Nach neuem Recht ist die gemeinsame elterliche Sorge bei geschiedenen Eltern als Regelfall ausgestaltet. Die Gerichte sind folglich grundsätzlich verpflichtet, eine gemeinsame Sorge anzuordnen, es sei denn, die Kinder würden darunter leiden. Es ist somit nicht mehr zu prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht (sogenannte positive Kindeswohlprüfung), sondern lediglich, ob die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Kindeswohl entspricht (sogenannte negative Kindeswohlprüfung). Eine Alleinsorge rechtfertigt sich mit anderen Worten nur dann, wenn dadurch einer Kindeswohlgefährdung überhaupt begegnet werden kann. Der "Entzug" der elterlichen Sorge einem Elternteil gegenüber muss sich somit positiv auf das Kindeswohl auswirken. Wenn sich für die Kinder nichts ändern würde, rechtfertigt sich keine Abweichung vom Normalfall.

In welchen Fällen die gemeinsame elterliche Sorge nach einer Scheidung dem Kindeswohl widerspricht, ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist unbestritten, dass dies dann der Fall ist, wenn bei einem Elternteil Gründe vorliegen, die nach Art. 311 ZGB den Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigen würden. Ein solcher Entzug ist bei Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit oder Gewalttätigkeit der Eltern sowie ähnlichen Gründen angezeigt, die den betroffenen Elternteil ausserstande setzen, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Ein Entzugsgrund kann auch sein, dass sich ein Elternteil nicht ernstlich um das Kind gekümmert oder seine Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt hat (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Neben der Ansicht, wonach der Gesetzgeber ausdrücklich wollte, dass die Zuteilung der Alleinsorge an den anderen Elternteil nur aus diesen Gründen zulässig ist, wird in der Literatur die Meinung vertreten, dass auch andere, kindeswohlgefährdende Umstände – welche im Vergleich zu den in Art. 311 ZGB aufgeführten Gründen weniger schwer wiegen – zur Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge führen müssen. Als solche Umstände werden insbesondere ein Dauerkonflikt zwischen den Eltern sowie das Fehlen einer minimalen Kooperation der Eltern angeführt. Anhaltende und massive Elternkonflikte sowie aggressives Konfliktverhalten können die Entwicklung des Kindes beeinträchtigen. Ebenso ist das Kindeswohl gefährdet, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, gemeinsame Entscheidungen zu fällen, so dass das Kind letztlich zum Spielball der elterlichen Interessen wird. Hingegen ist zu beachten, dass Kindesschutz und Kindeszuteilung unterschiedliche Institute sind, welche nach vollständig anderen Kriterien zu behandeln sind.

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Die Zuteilung der Alleinsorge ist im Gegensatz zur entsprechenden Kindesschutzmassnahme nicht ultima ratio, sondern soll sicherstellen, dass die Alleinsorge nur dann angeordnet wird, wenn dies für das Kindeswohl nötig ist. Dieser Gesichtspunkt zeigt, dass insgesamt von der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht ohne Not (für die Kinder) abgewichen werden sollte (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 17. September 2014, ZK 14/183; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2014, N 10.135 ff. und N 17.87 ff.; Felder/Hausheer/Aebi-Müller/Desch, Gemeinsame elterliche Sorge und Kindeswohl, in: ZBJV 150/2014 S. 892 ff., S. 895 ff.; Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter vom 11. August 2014, N 32 ff.; Bucher, Elterliche Sorge im schweizerischen und internationalen Kontext, in: Rumo- Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Familien in Zeiten grenzüberschreitender Beziehungen, Zürich 2013, S. 10 f.; Geiser, Wann ist Alleinsorge anzuordnen und wie ist diese zu regeln?, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz 2015 S. 226 ff., S. 239; BGE 5A_923/2014).

5.2.1 Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob das Wohl der Kinder E.________ und F.________ gefährdet ist, wenn die elterliche Sorge bei beiden Parteien belassen wird. Vorab ist festzuhalten, dass weder bei der Klägerin noch beim Beklagten ein Entzugsgrund nach Art. 311 ZGB vorliegt. Der Beklagte wohnt zwar in Deutschland, jedoch im süddeutschen Raum nahe der Grenze zur Schweiz und arbeitet im Kanton Zug. Er ist somit nicht abwesend im Sinne von Art. 311 ZGB. Auch die im März 2012 von der Klägerin an den Beklagten erhobenen Vorwürfe, er sei für Verhaltensauffälligkeiten der Tochter E.________ verantwortlich (act. 23/13 = act. 66/1), erhärteten sich nicht. Vielmehr hielt der damalige Abteilungsleiter und Gesprächsführer der Vormundschaftsbehörde K.________ anlässlich eines Gesprächs Ende April 2012 fest, er habe den Eindruck, dass beide Eltern das Beste für ihre Kinder wollen, verantwortungsvoll seien und ihre Erziehungsverantwortung wahrnehmen würden. Eine Kindeswohlgefährdung sehe er lediglich im Streit der Eltern (act. 66/2). Aktenkundig ist hingegen, dass die Parteien stark zerstritten sind und kaum mehr miteinander kommunizieren (act. 26, Ziff. 9 und 10). Der Beklagte hatte zudem seit Juni 2013 mit Ausnahme einiger Telefonanrufe keinen Kontakt mehr zu den Kindern (act. 26, Ziff. 27). Fraglich ist, ob diese Umstände für eine negative Kindeswohlprognose genügen.

5.2.2 Die Parteien praktizierten seit der Trennung die gemeinsame elterliche Sorge, da im Eheschutzverfahren lediglich die Obhut der Klägerin zugewiesen wurde. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die gemeinsame elterliche Sorge den Parteien zusätzliche Schwierigkeiten auferlegt hätte. Zwar sind die Eltern zurzeit wohl nicht in der Lage, Entscheide gemeinsam zu fällen; immerhin ist aber auch nicht ersichtlich, dass sie sich bei der Entscheidfällung gegenseitig blockieren würden. Das Zerwürfnis der Parteien steht vielmehr im Zusammenhang mit der Umsetzung des Besuchsrechts des Beklagten. Während das Besuchsrecht zunächst entsprechend dem Eheschutzentscheid vom 27. Mai 2011 gelebt wurde, kam es ab März 2012 immer öfter zu Problemen zwischen den Parteien, was zum einen wohl mit den im Raum stehenden Vorwürfen der Klägerin an den Beklagten (act. 23/13 = act. 66/1) und andererseits mit dem Verhalten der Klägerin zu tun hatte. Offenbar fördert die Klägerin den Kontakt der Kinder zu ihrem Vater nicht im gewünschten Masse (act. 23/14). Zwar sagte sie anlässlich der Parteibefragung aus, sie manipuliere ihre Kinder nicht und versuche in ihrer Anwesenheit positiv von ihrem Vater zu sprechen (act. 26, Ziff. 31), die Kindesanhörung ergab jedoch ein anderes Bild. Die Antworten der sonst gesprächigen und aufgestellten Kinder waren bei Fragen zu ihrem Vater untypisch einsilbig. Die Kinder erklärten, ihren Vater nicht zu vermissen,

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da er ja in Deutschland lebe; Gründe dafür konnten sie aber keine angeben. Insbesondere die Aussage von F.________ "Mami sagt, es sei besser, wenn wir Papi nicht mehr sehen", worauf ihn E.________ als Ältere anfuhr, er solle doch ruhig sein, deutet darauf hin, dass die Kinder von der Klägerin bezüglich der Beziehung zu ihrem Vater beeinflusst sind (act. 44). Letztlich kann nicht abschliessend geklärt werden, ob die Klägerin ihre Kinder tatsächlich manipuliert. Fest steht jedoch, dass vorliegend kein Grund vorliegt, dem anderen Elternteil die elterliche Sorge für die Kinder vorzuenthalten. Unter anderem solchen Konstellationen sollten mit der Gesetzesänderung Einhalt geboten werden. Für die Entwicklung der Kinder wäre es sehr wichtig, wenn sie mit ihrem Vater auch Positives erlebten, was auch die Klägerin mit ihrem Verhalten entsprechend fördern könnte. Blosse Uneinigkeit oder Streit zwischen den Eltern ist heute jedenfalls kein Grund mehr, die Sorge einem Elternteil allein zuzuteilen, insbesondere dann nicht, wenn sich der Streit der Eltern auf die Umsetzung des Besuchsrechts bezieht und gar nicht auf die gemeinsame Entscheidfällung als Ausfluss der gemeinsamen elterlichen Sorge. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die gemeinsame elterliche Sorge einen negativen Einfluss auf das Wohl der Kinder hätte. Den Eltern sollte die gemeinsame elterliche Sorge auch Anreiz sein, ihre Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um den Kindern eine ruhige Entwicklung zu ermöglichen. In diesem Sinne sind beide Parteien an ihre Verantwortung gegenüber ihren Kindern zu erinnern.

5.2.3 Der Vollständigkeit halber ist zudem Folgendes klarzustellen: Aus der gemeinsamen elterlichen Sorge folgt weder die Pflicht noch das Recht, die Kinder hälftig zu betreuen oder sie häufig zu besuchen. Elterliche Sorge hat vielmehr mit Entscheidbefugnis zu tun. Wird – wie hier – die Obhut zugeteilt, verbleibt beim anderen Elternteil (nur) eine Art Restsorge. Diese besteht darin, gemeinsam mit dem obhutsberechtigten Elternteil gewisse für das Leben der Kinder wichtige Grundsatzentscheidungen zu treffen (Wohnsitz, medizinische Versorgung, Schulbildung, religiöse Erziehung etc.), die nicht von Art. 301 Abs. 1bis ZGB erfasst sind. Der Elternteil, der das Kind betreut, kann insbesondere in alltäglichen oder dringlichen Angelegenheiten alleine entscheiden. Faktisch wird sich deshalb auch nichts ändern, wenn die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen werden, da für die alltägliche Betreuung weiterhin die obhutsberechtigte Partei zuständig und verantwortlich sein wird.

5.3 Daran ändert auch nichts, dass die Parteien übereinstimmend beantragen, E.________ und F.________ seien unter die alleinige Sorge der Mutter zu stellen. Gemäss Art. 133 Abs. 2 ZGB berücksichtigt das Gericht einen gemeinsamen Antrag der Eltern, welcher jedoch unter dem Vorbehalt des Kindeswohls steht. Der dem Gericht mitgeteilte Parteiwille ist somit zu verifizieren, was zum einen die Untersuchungs- und Offizialmaxime gebietet und zum anderen im Interesse der Eltern steht, um Übervorteilung, Abhängigkeit oder ermüdete Kapitulation zu vermeiden. Somit genügt ein gemeinsamer Antrag der Eltern nicht für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Überdies handelt es sich bei der elterlichen Sorge um ein Pflichtrecht, auf welches ein Elternteil grundsätzlich nicht einseitig verzichten kann. Zwar kann der Umstand, dass der Vater die elterliche Sorge verweigert oder nicht willens ist, an der gemeinsamen elterlichen Sorge teilzunehmen, im Hinblick auf das Kindeswohl ein schwerwiegender Grund sein, sie ihm nicht anzuvertrauen. Die Übertragung der elterlichen Sorge gegen den Willen eines Ehegatten kann hingegen Sinn machen, um ihn an seine Verantwortung zu erinnern (Breitschmid, Basler Kommentar, 5. A., Basel 2014, N 3 zu Art. 133 ZGB; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, a.a.O, N 17 zu Art. 298 ZGB; Bucher, a.a.O., S. 11; Geiser, a.a.O., S. 239; Votum Sommaruga, Amtliches Bulletin NR 2012 N 1646).

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5.3.1 Es ist somit zu prüfen, ob der Beklagte tatsächlich nicht willens ist, die elterliche Sorge mitzutragen, oder ob er grundsätzlich dazu bereit wäre und vielmehr angesichts der schwierigen Situation darauf verzichtet. Im Eheschutzentscheid vom 27. Mai 2011 wurden E.________ und F.________ unter die Obhut der Klägerin gestellt und dem Beklagten ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende (anfangs ohne Übernachtung) eingeräumt (act. 1/2, Ziff. 2). In der Klage beantragte die Klägerin das alleinige Sorgerecht für die Kinder und brachte vor, sie gehe davon aus, der Beklagte sei mit diesem Antrag einverstanden (act. 1, S. 4). Der Beklagte anerkannte den Antrag der Klägerin in seiner Klageantwort zwar, äusserte aber gleichzeitig Bedenken, ob seine Kinder bei der Klägerin gut aufgehoben seien. Er führte insbesondere aus, es sei schlimm zu wissen, dass der Weg seiner Kinder als bildungsschwache Jugendliche bereits vorgezeichnet sei, wenn die Kinder unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin gestellt würden. Zudem würde er es von der Klägerin als verantwortungslos und als eine Frechheit gegenüber seinen Kindern bezeichnen, überhaupt einen Antrag auf alleinige elterliche Sorge zu stellen, da man doch wisse, dass der Vater zum Wohle der Kinder in deren Erziehung eingebunden werden müsse (act. 23, S. 2 f.). In der Parteibefragung gab der Beklagte an, er verzichte auf das Sorgerecht, da mit der Klägerin überhaupt keine Kommunikation mehr möglich sei und zudem das Besuchsrecht nicht funktioniere. Um sich und den Kindern solch emotionale Momente, wie beispielsweise am Bahnhof I.________ – E.________ hat sich hinter der Mutter versteckt, geweint und wollte nicht zu ihrem Vater, als der Beklagte die Kinder am Nachmittag des 28. November 2012 zu einem Besuch bei der Zürcher Märchenbühne abholen wollte (act. 23, S. 3) – zu ersparen, beantrage er mit der Klägerin übereinstimmend, dass sie das alleinige Sorgerecht erhalten soll. Selbst wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht hätten, würde der Beklagte von der Klägerin nicht über Kinderbelange informiert werden. Er habe zudem aufgrund des Verhaltens der Klägerin in der Vergangenheit keine Lust mehr dazu, einen konkreten Beitrag an die Erziehung seiner Kinder zu leisten. Er denke aber jeden Abend vor dem Einschlafen an seine Kinder und seine Gesundheit sei zerstört, weil er seine Kinder nicht sehen könne. Trotzdem gehe es ihm besser, wenn er keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern habe, weil ihm dann nichts mehr vorgeworfen werden könne (act. 26, Ziff. 12 und 13). An der Hauptverhandlung führte der Beklagte schliesslich aus, er kämpfe nicht um seine Kinder, da die Klägerin ohnehin von Anfang an durch miese und primitive Tricks darauf hingearbeitet habe, ihm das gemeinsame Sorgerecht zu verweigern und ihm beispielsweise pädophile Neigungen und Handlungen gegenüber seinen Kinder unterstellt habe. Er habe somit den Glauben in die Rechtsstaatlichkeit schon lange verloren und verabschiede sich auf diesem Weg von seinen Kindern, da diese soeben aufgrund der Scheidung ihren Vater verloren hätten (act. 38, S. 8).

5.3.2 Die Ausführungen des Beklagten während des Verfahrens lassen darauf schliessen, dass er unter der Konfliktsituation leidet und sich eigentlich gerne um seine Kinder kümmern würde, sich aber aufgrund der Differenzen mit der Klägerin dazu ausser Stande fühlt. Seine Aussagen legen somit nahe, dass er den Antrag auf alleinige elterliche Sorge lediglich aus Resignation vor der für ihn unerträglichen Situation anerkannte, da dies in seinen Augen der einfachste Weg war, um den Spannungen zu entgehen. Den Ausführungen lässt sich aber auch entnehmen, dass ihm seine Kinder wichtig sind, er sich um sie sorgt und er gerne an ihrem Leben teilnehmen würde. Unter diesen Voraussetzungen sollte er auch die elterliche Sorge mittragen können. Da sein Antrag eher auf ermüdeter Kapitulation als auf seinem

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tatsächlichen Willen gründet, hat sich das Gericht vorliegend ausnahmsweise über den gemeinsamen Antrag der Parteien hinwegzusetzen und die gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen.

5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Wohl von E.________ und F.________ nicht gefährdet ist, wenn sie unter gemeinsamer elterlicher Sorge der Parteien belassen werden; vielmehr ist es ihr Recht, dass ihr Vater – grundsätzlich gleichermassen wie ihre Mutter – Verantwortung für sie übernimmt. Der gemeinsame Antrag der Parteien ist nicht zu berücksichtigen, weil der Antrag des Klägers nicht auf seinem tatsächlichen Willen beruht. Dem gesetzgeberischen Entscheid, welcher die Verantwortung beider Elternteile für die gemeinsamen Kinder betonen und verstärken wollte, ist somit Nachachtung zu verschaffen. Es ist die gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen.

5.5 Werden die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, ist die Zuteilung der Obhut zu regeln. E.________ und F.________ wurden seit ihrer Geburt mehrheitlich von der Klägerin betreut. Im Eheschutzverfahren wurde der Klägerin die Obhut über die damals drei und vierjährigen Kinder zugewiesen. An der Betreuungssituation hat sich seither nichts verändert. Der Beklagte hatte insbesondere seit Juni 2013 keinen richtigen Kontakt mehr zu seinen Kindern. In dieser Situation wäre eine andere Betreuungsregelung als die aktuelle nicht zu rechtfertigen. E.________ und F.________ sind deshalb weiterhin unter der Obhut der Klägerin zu belassen.

5.6 Schliesslich ist über das Besuchsrecht des Beklagten zu befinden. Die Parteien beantragen grundsätzlich übereinstimmend, es sei auf ein Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten zu verzichten. Auch hier gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime, was konkret bedeutet, dass das Gericht nicht einfach dem Parteiantrag folgen darf, sondern sich selber ein Urteil darüber bilden muss, welche Lösung für die Kinder die beste ist.

5.6.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Beim Besuchsrecht handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist das Kindeswohl, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist.

Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage. Er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 5A_661/ 2014 E. 3.2).

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Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Es wäre unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Unstimmigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In diesem Sinn ist auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich sind, was ihnen allerdings oftmals nicht bewusst ist. Den obhutsberechtigten Elternteil trifft die Pflicht, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten. Schliesslich darf nicht übersehen werden, dass ein allfälliger Loyalitätskonflikt nicht nur bei Wochenendbesuchen oder anlässlich der Ausübung des Ferienrechts, sondern ebenso gut bei tägigen oder gar halbtägigen Besuchen auftreten kann. Desgleichen lässt sich auch das mit der Ausübung des Besuchsrechts zwangsläufig verbundene Hin und Her bzw. der damit notwendig einhergehende Wechsel in der betreuenden Person nicht vermeiden (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; BGE 5C.221/2006 E. 2.2).

5.6.2 Gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB kann einem Elternteil das Recht auf persönlichen Verkehr insbesondere entzogen werden, wenn er sich nicht ernsthaft um das Kind kümmert, wenn er keinerlei Anteil an seinem Wohlergehen nimmt und nichts unternimmt, um eine lebendige Beziehung zum Kind aufzubauen oder aufrechtzuerhalten. Dazu gehört auch der Fall, dass das Besuchsrecht über längere Zeit grundlos nicht ausgeübt wird (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 7 zu Art. 274 ZGB). Der Beklagte hat seine Kinder seit zwei Jahren nicht mehr gesehen. Im Eheschutzentscheid vom 27. März 2011 wurde ein ausführliches Besuchsrecht geregelt (act. 1/2), welches zunächst entsprechend gelebt wurde, bis der Beklagte von der Klägerin für Verhaltensauffälligkeiten der Tochter E.________ verantwortlich gemacht wurde und die Situation schliesslich im November 2012 am Bahnhof I.________ eskalierte (act. 26 Ziff. 18– 22). Danach übte der Beklagte das Besuchsrecht – soweit aktenkundig – nicht mehr aus. Kommt hinzu, dass er auch im vorliegenden Verfahren den Antrag auf Verzicht eines Besuchs- und Ferienrechts stellt. Wer sich an der Entwicklung seines Kindes lange nicht beteiligt und seinen Anspruch auf persönlichen Verkehr nicht wahrnimmt, verwirkt zwar diesen Anspruch nicht durch Zeitablauf, ein plötzliches Wiederaufnehmen des Kontaktes zum Kind kann aber aus diesem Grund abgelehnt werden. Meistens ist dennoch der Kontakt wieder aufzunehmen, aber die Annäherung hat langsam zu erfolgen (Büchler/Wirz, Fam Kommentar, 2. A., Bern 2011, N 11 zu Art. 274 ZGB). Wie bereits die Ausführungen zum Sorgerecht darlegen, hat sich der Beklagte nicht von seinen Kindern abgewendet, weil sie ihm gleichgültig sind und er sich nicht um sie kümmern möchte, sondern vielmehr, um der dauernden Konfliktsituation mit der Klägerin zu entgehen. Kommt hinzu, dass das Besuchsrecht auch ein Pflichtrecht ist, welches zum Wohl und der förderlichen Entwicklung eines Kindes ausgeübt werden soll. Denn nur das Besuchsrecht erlaubt den Aufbau einer persönlichen Vater-Kind- Beziehung. In diesem Zusammenhang ist der Beklagte auch an seine Vaterpflichten zu erinnern. Schliesslich führt der Umstand, dass der Beklagte in Deutschland lebt, nicht dazu, dass er das Besuchsrecht nicht ausüben könnte. Immerhin arbeitet der Beklagte aktuell in einem Teilzeitpensum in K.________ und befindet sich somit zumindest die Hälfte der Woche in der Schweiz. Unter der gegebenen Situation und der Tatsache, dass das Besuchsrecht nur als ultima ratio entzogen werden soll, liegt kein Entzugsgrund nach Art. 274 Abs. 2 ZGB vor. Dem Beklagten ist somit grundsätzlich ein Besuchsrecht zu gewähren.

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5.6.3 Weiter ist zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die eine Einschränkung des Besuchsrechts rechtfertigen. Eine Beschränkung ist dann angebracht, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände davon auszugehen ist, dass die Gewährung des üblichen Besuchsrechts das Kindeswohl gefährdet. Blosse elterliche Differenzen stellen keinen solchen Grund dar. Aus der Anhörung von E.________ und F.________ lässt sich zudem nicht auf ein schlechtes Verhältnis des Beklagten zu seinen Kindern schliessen. Die Kinder gaben an, sie hätten gerne mit ihrem Vater draussen Unihockey oder Fussball gespielt, als sie noch klein gewesen seien. Im Übrigen konnten sie sich nur vage an ihren Vater erinnern, was wohl daran liegt, dass sie ihn zuletzt als Fünf- und Sechsjährige gesehen haben (act. 44). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass das Verhältnis der Kinder zu ihrem Vater in irgendeiner Weise beeinträchtigt wäre. Auch die Vorwürfe der Klägerin an den Beklagten im Zusammenhang mit den Verhaltensauffälligkeiten der Tochter E.________ erhärteten sich nicht. Vorliegend sind somit keine Umstände für eine Einschränkung des Besuchsrechts des Beklagten ersichtlich; vielmehr scheint es gerade auch im Wohl von E.________ und F.________ zu liegen, wenn dem Beklagten ein regelmässiges Besuchsrecht zugesprochen wird. Aufgrund des zweijährigen Kontaktunterbruchs ist das Besuchsrecht jedoch zunächst nur stundenweise und ohne Übernachtung mit einer kontinuierlichen Ausdehnung anzuordnen, bis es den üblichen Umfang erreicht – dies, um die Kinder nicht zu überfordern.

5.6.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beklagte gegenüber seinen Kindern berechtigt und verpflichtet wird, ein Besuchsrecht wahrzunehmen. Damit die Annäherung langsam und kindsgerecht erfolgen kann, sind die Besuchszeiten aufbauend anzuordnen. Der Beklagte soll E.________ und F.________ bis zum 31. Dezember 2015 jeweils nur für einen Nachmittag an jedem zweiten Samstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu oder mit sich auf Besuch nehmen. Ab dem 1. Januar 2016 ist das Besuchsrecht auf einen ganzen Tag auszudehnen, nämlich jeden zweiten Samstag von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Das Besuchsrecht kann schliesslich ab dem 1. April 2016 in gewöhnlichem Umfang, d.h. jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, stattfinden. Ebenfalls soll der Beklagte mit den Kindern Ferien verbringen können, welche im Jahr 2016 auf zweimal eine Woche zu beschränken und danach auf drei Wochen pro Jahr auszudehnen sind.

5.7.1 Die Klägerin beantragt schliesslich in ihrem Eventualstandpunkt, es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB als begleitende Massnahme zum Besuchs- und Ferienrecht anzuordnen, falls auf ein solches nicht verzichtet werde. Das Gericht kann im Rahmen eines hängigen Scheidungsverfahrens gemäss Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB einen Beistand zur Überwachung des persönlichen Verkehrs einsetzen, wenn erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen bei der Ausübung des Besuchsrechts vorhanden sind. Der Beistand hat die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden. Der Besuchsbeistand wirkt bei der Vorbereitung von Besuchen und der Absprache von Terminen mit, übernimmt die Zuführung des Kindes oder ist bei der Übergabe anwesend. Er steht den Eltern darüber hinaus mit Rat und Tat zur Seite und vermittelt bei Streitfragen. Ein Beistand zur Anbahnung und Ausübung des Besuchsrechts kann im Sinne der Subsidiarität der Kindesschutzmassnahmen jedoch nur angeordnet werden, wenn die Ehegatten nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Für den Vollzug bleibt die Kindesschutzbehörde zuständig (Art. 315a Abs. 1 ZGB; Breitschmid, a.a.O., N 14 f. zu Art. 308 ZGB; Büchler/Wirz,

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a.a.O., N 18 zu Art. 274 ZGB; Affolter-Fringeli, Die Besuchsrechtsbeistandschaft oder der Glaube an eine dea ex machina, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz 2015, S. 181 ff., S. 189 ff.). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob vorliegend ein Beistand zur Überwachung des persönlichen Verkehrs einzusetzen ist.

5.7.2 Es ist unbestritten, dass es zwischen den Parteien in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen ist und der Beklagte unter anderem aufgrund dieser Schwierigkeiten den Kontakt zu seinen Kindern abbrach. Zum einen gestaltete sich die Übergabe der Kinder schwierig, was insbesondere der Vorfall vom 28. November 2012 zeigte, als die Kinder anlässlich eines vereinbarten Besuchstermins nicht zu ihrem Vater wollten. Diese Erfahrung war für den Beklagten offenbar so schmerzhaft, dass er anschliessend die Ausübung des Besuchsrechts ganz abbrach. Andererseits gab es Probleme bei der konkreten Festlegung der Besuchstermine, da Treffen immer wieder verschoben, aber nicht nachgeholt wurden. Anfragen des Beklagten hat die Klägerin zudem unter Angabe verschiedener Gründe abgeblockt (act. 23, S. 3; act. 23/14). Kommt hinzu, dass die Parteien seit nunmehr einiger Zeit gar nicht mehr miteinander kommunizieren und der Beklagte seine Kinder seit Juni 2013 nicht mehr gesehen hat (act. 26 , Ziff. 27). Ein Besuchsbeistand könnte insbesondere dazu beitragen, dass der Kontakt zwischen den Kindern und ihrem Vater wieder aufgenommen und das Besuchsrecht überhaupt ausgeübt wird. In einem weiteren Schritt müsste ein Besuchsbeistand dafür sorgen, dass das Besuchsrecht in geregeltem Rahmen abläuft. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien aufgrund des erheblichen Konfliktpotentials und des derzeitigen Kontaktabbruchs nicht in der Lage sind, die Situation selber zu lösen. Ohne (erneute) behördliche Intervention würde die Kontaktaufnahme zwischen den Parteien wohl unterbleiben und das vorliegend angeordnete Besuchsrecht nicht umgesetzt. Die Parteien nahmen in der Vergangenheit bereits einmal an einer Mediation bei der Vormundschaftsbehörde in K.________ teil, an welcher sie Besuchstermine festlegten. Einen weiteren Termin bei der Kindesschutzbehörde lehnte der Beklagte ab (act. 26, Ziff. 25 und Ziff. 26). Dies zeigt immerhin eine gewisse Bereitschaft des Beklagten zur Zusammenarbeit mit Behörden. Eine Wiederaufnahme und regelmässige Ausübung des Besuchsrechts wäre jedenfalls für die Entwicklung von E.________ und F.________ sehr wichtig. Insgesamt scheint es unter Berücksichtigung des Kindeswohls erforderlich und angebracht, den Kindern E.________ und F.________ antragsgemäss einen Beistand zur Überwachung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu bestellen. Dieser Person ist insbesondere die Aufgabe zu übertragen, den Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater wiederherzustellen, bei der Absprache der Besuchstermine zwischen den Eltern zu vermitteln, für eine geordnete Übergabe der Kinder sowie dafür zu sorgen, dass die Klägerin die Besuche zulässt. Der Beistand soll auch weitere Punkte regeln, welche er für die Erfüllung seiner Aufgabe für erforderlich hält. Mit dem Vollzug ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug zu betrauen.

6. Weiter ist über den vom Beklagten zu leistenden Kindesunterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt an die Klägerin zu befinden.

6.1 Der Unterhaltsbeitrag für das Kind wird im Falle der Scheidung nach Art. 285 ZGB bemessen (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Er soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nichtobhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes

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berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Nach der Rechtsprechung ist derjenige Elternteil, der über die höhere finanzielle Leistungskraft verfügt, grundsätzlich gehalten, für den gesamten Barbedarf seines Kindes aufzukommen, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht in natura, das heisst durch Pflege und Erziehung erbringt. Bei der Bemessung der Geldleistung eines Elternteils allein ist dessen Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen. Über die Schranke der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners darf sich das Gericht aber in aller Regel nicht hinwegsetzen, denn dieser kann für sich selbst die Sicherung der Existenz beanspruchen. Für die Bemessung des Unterhaltsbeitrags schreibt das Gesetz keine bestimmte Bemessungsmethode vor; nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann daher zur Ermittlung des Bedarfs des Kindes auf anerkannte Bedarfszahlen abgestellt werden oder es können Prozentregeln verwendet werden, soweit die erforderlichen Anpassungen an den konkreten Einzelfall vorgenommen werden. Dem Gericht steht bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags mithin ein Ermessen zu (BGE 5A_154/2008 E. 3.2; BGE 5A_775/2011 E. 3.2.1; Hausherr/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N 06.135).

Neben dem Kind hat der Ehegatte gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit es ihm nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Die Frage, ob und in welchem Umfang einem Ehegatten die Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist bzw. ob und in welchem Umfang ihm der andere Ehegatte nachehelichen Unterhalt zu zahlen hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist nach pflichtgemässem Ermessen zu beantworten. Zu berücksichtigen sind gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB insbesondere die Aufgabenteilung und Lebensstellung während der Ehe, die Dauer der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, allfällige Kinderbetreuungspflichten, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten sowie die Anwartschaften aus AHV und privater bzw. staatlicher Vorsorge. Art. 125 ZGB ist damit zum einen Ausdruck des Prinzips der nach Beendigung der Ehe beiden Gatten obliegenden Eigenversorgung (Prinzip des "clean break"); zum anderen konkretisiert er den Gedanken der nachehelichen Solidarität. Die nacheheliche Solidarität kommt namentlich zum Tragen, wenn es einem Ehegatten durch eine ehebedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflösung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen. Zusammengefasst ist in drei Schritten zu prüfen, ob und in welchem Ausmass nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. Erstens sind die massgebenden Lebensverhältnisse zu bestimmen bzw. festzulegen, ob die konkret gelebte Ehe lebensprägend war, zweitens ist die zumutbare Eigenversorgung des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf den neu zu umschreibenden nachehelichen Bedarf zu eruieren und drittens ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten festzusetzen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 127 III 289 E. 2.a.aa; Hausheer/Spycher, a.a.O., N 05.04; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.67).

Reicht das Einkommen zur Finanzierung der Bedürfnisse der Ehegatten und der allenfalls vorhandenen Kinder nicht aus, stellt sich die Frage, wer das sich aus der Differenz der verfügbaren Mittel und des Gesamtbedarfs ergebende Manko zu tragen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien – ehelicher Unterhalt gemäss Art. 163 i.V.m. Art. 173 oder 176 ZGB, nachehelicher Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB sowie Kindesunterhalt gemäss Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB – stets das volle Existenzminimum zu belassen; dies mit der Folge, dass der

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Unterhaltsberechtigte das ganze Manko zu tragen hat. Dass der grundsätzlich Unterhaltsberechtigte den Ausfall zu tragen hat, ist Folge der gewählten Rollenverteilung in der Ehe und kann nicht unter Hinweis auf die Rechtsgleichheit und Gleichstellung der Geschlechter in Frage gestellt werden (dazu eingehend BGE 135 III 66; BGE 123 III 1 E. 3b).

6.2 Der Beklagte hat somit grundsätzlich einen Unterhaltsbeitrag in Geld für seine beiden Kinder E.________ und F.________ zu leisten, während die Klägerin ihren Beitrag durch Pflege und Erziehung erbringt, da sie die Obhut über die Kinder innehat. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags ist nachfolgend entsprechend den Bedürfnissen von E.________ und F.________ sowie der Leistungsfähigkeit des Beklagten festzusetzen. Dabei darf nicht ins Existenzminimum des Beklagten eingegriffen werden.

6.3.1 Was den Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt betrifft, ist zunächst zu prüfen, ob die Ehe der Parteien lebensprägend war. Während bei fehlender Lebensprägung an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen ist, haben die Ehegatten bei lebensprägender Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung, weil die Ehegatten darauf vertrauen dürfen, dass die Ehe und die bisherige Aufgabenteilung weiterbestehen. Für oder gegen die Annahme einer Lebensprägung sprechen verschiedene Vermutungen. So wird bei einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat, vermutungsweise lebensprägend war. Unabhängig von der Dauer gilt die Ehe in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die weiterhin zu betreuen sind. Diese Vermutung beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Geburt eines Kindes im Leben eines Ehepaares naturgemäss ein prägender Einschnitt ist, auf den sich die Eltern entsprechend einstellen und der ihr Leben auf Jahre hinaus beeinflusst. Das gilt insbesondere für denjenigen Ehegatten, der das Kind betreut. Schliesslich ist auch eine Ehe von ausnahmsweise kurzer Dauer lebensprägend, wenn ein unterhaltsbedürftiger Ehegatte aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden ist (BGE 5A_95/2012 E. 3.1 und 3.3; BGE 5A_384/2008 E. 3.2; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.68 ff.).

Die Klägerin führt aus, die Lebensprägung der Ehe stehe vorliegend ausser Frage, während der Beklagte vorbringt, für ihn sei die Ehe von dreieinhalb Jahren auf keinen Fall lebensprägend gewesen (act. 37 S. 4; act. 36 S. 3). Aus der Ehe der Parteien sind zwei Kinder hervorgegangen, welche zurzeit sieben und acht Jahre alt sind und noch einige Zeit betreut werden müssen. Die Klägerin arbeitete vor der Ehe zu 100 % als Hilfsverkäuferin (act. 26 Ziff. 33) und kümmerte sich während der Ehe ausschliesslich um die Kinder. Der Beklagte ging einer Erwerbsarbeit nach. Die Parteien lebten mithin eine klassische Hausgattenehe. Die Ehe brachte für die Klägerin somit zahlreiche Veränderungen mit sich, weshalb sie für die Klägerin jedenfalls lebensprägend war. Unerheblich ist damit die Tatsache, dass die Parteien während der knapp 9-jährigen Ehe denn tatsächlich lediglich gut vier Jahre zusammenlebten. Da die Ehe lebensprägend war, hat die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf den gebührenden Unterhalt, der ihren nachehelichen Bedarf deckt. Der nacheheliche Bedarf knüpft am letzten ehelichen Lebensstandard vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts an.

6.3.2 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es der Klägerin zumutbar und möglich ist, ihren nachehelichen Bedarf selbst zu decken. Der Beklagte bringt vor, die Klägerin könne problemlos schon heute zumindest Teilzeit, wenn nicht sogar Vollzeit arbeiten, da es im Kanton Zug

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ein vielfältiges Angebot an familienergänzender Betreuung gebe. Die Vereinbarkeit von Mutterschaft und Erwerbstätigkeit entspreche zudem der Lebensform des 21. Jahrhunderts (act. 38, S. 4). Ob die Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Eigenversorgungskapazität kann insbesondere durch die Kinderbetreuung ganz oder teilweise eingeschränkt sein (vgl. auch Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt auch heute noch die Richtlinie, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder -) Aufnahme einer Erwerbsarbeit im Umfang von 50 % erst zumutbar ist, wenn das jüngste Kind zehnjährig ist und die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit erst, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Eine darüber hinausgehende Erwerbsarbeit wäre zumutbar, wenn sie bereits während des ehelichen Zusammenlebens ausgeübt worden ist oder das Kind von Drittpersonen betreut wird und deshalb der Inhaber der Obhut nicht an einer Erwerbsarbeit gehindert wird (BGE 5A_957/2014 E. 3.7.2 mit Hinweisen).

E.________ und F.________ sind sieben und acht Jahre alt. Während des ehelichen Zusammenlebens betreute die Klägerin die Kinder persönlich und arbeitete nicht. Die Kinder werden auch weiterhin von der Klägerin persönlich betreut. Aus diesen Gründen ist ihr die Aufnahme einer Erwerbsarbeit zurzeit nicht zumutbar. Mithin hat die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, entsprechend der Leistungsfähigkeit des Beklagten (vgl. E. 6.6).

6.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sowohl die Kinder wie auch die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Unterhalt durch den Beklagten im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit haben. Die Frage nach der Priorität des Kinderunterhalts im Verhältnis zum Ehegattenunterhalt ist umstritten. Das Gesetz sieht jedenfalls keinen Vorrang des einen wie des anderen Unterhalts vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2). Somit ist vorerst eine Gesamtberechnung vorzunehmen und erst in einem zweiten Schritt der Kindesunterhalt vom Ehegattenunterhalt auszuscheiden. Da vorliegend von eher bescheidenen Einkommensverhältnissen auszugehen ist und eine Sparquote jedenfalls – falls eine solche überhaupt vorhanden war – von den trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird, ist für die Berechnung des Unterhalts die Methode der Existenzminimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung anzuwenden (BGE 137 III 102 E. 4.2.1).

6.5 Nach der Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung ist in einem ersten Schritt der Bedarf der Parteien zu ermitteln. Anschliessend ist das Einkommen des Beklagten zu bestimmen. Der Bedarf der Parteien errechnet sich zurzeit wie folgt:

Klägerin/Kinder Beklagter Grundbetrag Klägerin CHF 1'350.-- CHF 925.-- Grundbetrag Kinder CHF 800.-- Wohnkosten CHF 2'780.-- CHF 433.-- Krankenkassenprämie CHF 327.-- CHF 417.-- Krankenkassenprämie Kinder CHF 120.-- Fahrt zum Arbeitsplatz CHF 207.-- Übernachtung am Arbeitsort CHF 1'600.--

Total CHF 5'377.-- CHF 3'582.--

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Die einzelnen Positionen begründen sich wie folgt:

6.5.1 Grundbeträge: Gemäss den Richtlinien der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtlinien") beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person CHF 1'200.--, für eine alleinerziehende Person CHF 1'350.-und für ein Kind bis zu 10 Jahren CHF 400.-- pro Monat. In diesem Grundbetrag sind die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten.

Beim Beklagten fällt in Betracht, dass er seit dem 1. Mai 2012 in J.________/Deutschland wohnt (vgl. act. 62, S. 1) und für seine Arbeit in die Schweiz pendelt. Gemäss Erhebung "Preise und Löhne" der T.________, Ausgabe 2012 (<https://www.T.________.com/global/de/wealth_management/ wealth_management_research/prices_earnings.html>), beträgt das Preisniveau in München 76.9 Punkte im Vergleich zum Preisniveau in Zürich mit 100 Punkten. Die Lebenshaltungskosten in J.________/Deutschland sind somit tiefer als in der Schweiz, so dass der Grundbetrag des Beklagten auf rund CHF 925.-- zu kürzen ist (76.9 % von CHF 1'200.--).

6.5.2 Wohnkosten: Die Klägerin bewohnt zusammen mit den Kindern eine 3-Zimmer-Attika-Wohnung in I.________, wofür sie einen monatlichen Mietzins inkl. Nebenkosten von CHF 2'780.- - zu entrichten hat (act. 1/4). Der Beklagte bringt vor, die Miete der Klägerin sei zu hoch; es gebe ausserhalb I.________ Wohnungen, die deutlich günstiger seien (act. 38, S. 2). Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums können nur Wohnkosten berücksichtigt werden, die der familiären Situation des Unterhaltsschuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Ist die Wohnungsmiete zu hoch, so ist dem Unterhaltsschuldner die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den massgebenden Verhältnissen anzupassen. Ein überhöhter Mietzins kann in der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 129 III 526 E. 2). Gemäss der letzten Mietpreisstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik für das Jahr 2003 betrug die durchschnittliche Nettomiete im Kanton Zug für eine 3-Zimmer-Wohnung CHF 1'358.-- und für eine 4-Zimmer-Wohnung CHF 1'618.-- (Quelle: www.bfs.admin.ch). Diese Beträge sind an die allgemeine Mietpreisentwicklung (Index 2003: 87.5; Index 2014: 103.0; Basis: Dezember 2010 = 100 Punkte; Quelle: www.bfs.admin.ch) anzupassen, was zu aktuellen Nettomieten in der jeweiligen Wohnungskategorie im Kanton Zug von rund CHF 1'600.-- und CHF 1'900.-- führt. Beim Entscheid darüber, welche Wohnungsgrösse der Klägerin bei der Existenzminimumsberechnung zugestanden werden kann, ist zu beachten, dass sie zusammen mit ihren zwei Kindern wohnt. Der Klägerin sind somit Kosten für eine 4-Zimmer-Wohnung anzurechnen, also CHF 1'900.-- plus Nebenkosten von ermessensweise CHF 250.-- pro Monat, was zu monatlichen Wohnkosten von CHF 2'150.-- führt. Gemäss Mietvertrag kann die Klägerin die zurzeit gemietete Wohnung mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende März 2016 kündigen, was dem nächsten ordentlichen Kündigungstermin entspricht (act. 1/4). Der Bedarf der Klägerin und der Kinder ist somit per Anfang April 2016 um CHF 630.-- zu kürzen (vgl. E. 6.9.5).

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Der Beklagte hat effektive Wohnkosten von EUR 400.-- bzw. CHF 433.-- (bei einem Wechselkurs von 1.0825 am 2. September 2015, vgl. <http://fxtop.com/de/wahrungsrechner.php>) pro Monat, welche er für sein Zimmer bei seinen Eltern in J.________/Deutschland bezahlt (act. 27/5; act. 26, Ziff. 65).

6.5.3 Krankenkassenprämie: Die Krankenkassenprämien (KVG) der Klägerin und der Kinder betragen monatlich rund CHF 327.-- für die Klägerin und CHF 60.-- pro Kind (act. 26/3). Der Beklagte zahlt rund CHF 417.-- pro Monat (act. 38/11). Prämien für nichtobligatorische Versicherungen, insbesondere Zusatzversicherungen, können im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 E. 3).

6.5.4 Berufsauslagen: Dem Beklagten sind die effektiven Kosten für die Fahrt zum Arbeitsort anzurechnen. Zu berücksichtigen sind die Kosten für den öffentlichen Verkehr für die Hin- und Rückfahrt von seinem Wohnort in J.________/Deutschland nach K.________ von CHF 48.-pro Fahrt, sowie die Kosten für das Halbtaxabonnement von CHF 175.-- pro Jahr (act. 38/11). Der Beklagte fährt insgesamt viermal pro Monat (einmal pro Woche) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die Schweiz an seinen Arbeitsort und Ende Woche zurück an seinen Wohnort, was zu einem monatlichen Betrag von CHF 207.-- (4 x CHF 48.-- für Bahnfahrkarte und rund CHF 15.-- als Anteil des Jahreshalbtaxabonnements) führt. Die Auslagen für auswärtige Verpflegung während der Arbeitszeit kann der Beklagte mit seiner Verpf legungsentschädigung decken, die er im Umfang von CHF 100.-- von seinem Arbeitgeber monatlich ausbezahlt erhält (act. 38/3). Schliesslich ist dem Beklagten ein Betrag von monatlich CHF 1'600.-- (CHF 200.-- pro Übernachtung inkl. Frühstück und Nachtessen) für Hotelübernachtungen in K.________ als unumgängliche Berufsauslage anzurechnen, da eine Zugreise von K.________ nach J.________/Deutschland rund 2 ½ Stunden dauert und es ihm somit nicht zugemutet werden kann, am Abend an seinen Wohnort zurückzukehren.

6.5.5 Steuern/Vorsorgeunterhalt: Im strikt nach betreibungsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Existenzminimum bleiben Steuern wie auch der Vorsorgeunterhalt unberücksichtigt. Diese Positionen werden bei genügenden finanziellen Mitteln erst im Rahmen des familienrechtlichen Bedarfs hinzugerechnet. Je knapper die finanziellen Mittel sind, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anlehnen, welche in Anwendung von Art. 93 SchKG entwickelt wurden. Da vorliegend von knappen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind weder Steuern noch ein Vorsorgeunterhalt im Bedarf der Parteien zu berücksichtigen (vgl. Ziff. III der Richtlinien; BGE 140 III 337 E. 4).

6.6 Sodann ist das Einkommen des Beklagten zu bestimmen. Der Beklagte arbeitet bei der L.________AG in K.________, wo er seit 2002 angestellt ist (act. 26, Ziff. 46). Mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 reduzierte er sein Arbeitspensum von 100 % auf 50 % (act. 27/4), wobei er auch heute noch in einem 50 % Pensum tätig ist. Dabei erzielt er einen Monatslohn von brutto CHF 5'866.95 bzw. netto CHF 4'832.60 (Abzüge von 17.63 % inkl. Quellensteuerabzug, vgl. act. 38/3); dies ohne Berücksichtigung der Verpflegungsentschädigung, da dieser tatsächliche Ausgaben für auswärtiges Essen gegenüberstehen. Die Kinderzulagen von CHF 600.-- sind ebenfalls separat geschuldet und werden beim Einkommen nicht hinzugerechnet. Der Beklagte erhält einen 13. Monatslohn (vgl. act. 27/4), so dass zum monatlichen

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Nettogehalt rund CHF 400.-- hinzukommen, was zu einem tatsächlich erzielten Gesamteinkommen von rund CHF 5'233.-- pro Monat führt.

6.7 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Bedarf der Klägerin und der Kinder zurzeit CHF 5'377.-- und der Bedarf des Beklagten CHF 3'582.-- pro Monat beträgt. Dem steht das Einkommen des Beklagten von CHF 5'233.-- pro Monat gegenüber. Nach Deckung seines Bedarfs verbleibt dem Beklagten mithin ein Überschuss von CHF 1'651.--, so dass er in der Lage ist, einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.-- pro Kind zu bezahlen. In der vorstehenden Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt sind die Kinderzulagen von CHF 300.-- je Kind, welche der Beklagte schon bisher an die Klägerin überwiesen hat. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder E.________ und F.________ einen Beitrag von je CHF 800.-- zzgl. Kinderzulage von derzeit je CHF 300.-- zu bezahlen. Auf Antrag der Klägerin sind die Kindesunterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren.

Zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt kann der Beklagte jedoch zurzeit mangels Leistungsfähigkeit nicht verpflichtet werden. Unter Anrechnung der Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 2'200.-- beläuft sich die Höhe des nicht gedeckten Bedarfs der Klägerin somit auf CHF 3'177.-- pro Monat. Gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB ist im Urteil festzuhalten, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte.

6.8 Der Beklagte beantragt eine rückwirkende Anpassung der Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung seiner 50 % Arbeitsunfähigkeit von Oktober 2012 bis März 2013 und einer 20 % Arbeitsunfähigkeit seit März 2013 (act. 62, S. 1). Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB setzt das Gericht den Beginn der Beitragspflicht der zu leistenden Unterhaltsrente fest. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die nacheheliche Unterhaltspflicht regelmässig mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Entscheids über die Unterhaltsrente. In begründeten Fällen kann das Gericht den Rentenbeginn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils festsetzen. Eine weitergehende rückwirkende Anordnung ist grundsätzlich nicht vorgesehen (BGE 128 III 121 E. 3bb; BGE 5A_34/2015 E. 3). Die mit Eheschutzentscheid vom 27. Mai 2011 festgesetzten Unterhaltsbeiträge wurden unbefristet angeordnet und behalten ihre Geltung bis das Scheidungsurteil ergeht. Sie können nicht rückwirkend herabgesetzt werden. Die vorliegend berechneten Unterhaltsbeiträge sind somit ab Rechtskraft dieses Urteils geschuldet. Eine Herabsetzung des vor der Scheidung geltenden Unterhaltsbeitrags wäre nur über das Abänderungsverfahren (Art. 179 ZGB) möglich gewesen.

6.9 Die Klägerin bringt vor, es sei dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da es ihm möglich und zumutbar sei, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten. Der Beklagte habe sein Arbeitspensum im Oktober 2012, mithin über ein Jahr nach dem Eheschutzentscheid und zwei Jahre nach der Haushaltsauflösung, auf 50 % reduziert . Weder dem eingereichten Arbeitszeugnis noch dem Überweisungsbericht sei zu entnehmen, dass die Arbeitszeitreduktion medizinisch indiziert gewesen wäre. Vielmehr sei festgehalten worden, der Beklagte habe sein Arbeitspensum selbständig reduziert, was zwar medizinisch begrüsst, aber nicht aus medizinischen Gründen angeordnet worden sei. Die Reduktion des Arbeitspensums sei somit freiwillig erfolgt (act. 37, S. 6). Der Beklagte führt hingegen aus, seine Einkommenssituation habe sich nachweislich, unerwartet, wesentlich und dauerhaft verändert

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und es sei ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr möglich, einer 100 %- Tätigkeit nachzugehen (act. 38, S. 1).

6.9.1 Um die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Ehegatten zu bestimmen, ist in der Regel von seinem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen auszugehen. Soweit das Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen möglich und zumutbar ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Um einer Partei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, genügt es nicht, dass dieser Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es ihr auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Aus welchem Grund ein Ehegatte auf das ihm angerechnete höhere Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich. Die Anrechnung eines höheren Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist. Massgebend für die Beurteilung der Zumutbarkeit sind namentlich Alter, Gesundheit, Ausbildung, persönliche Fähigkeiten des Ehegatten sowie die Arbeitsmarktlage. Dem Ehegatten, der zur Ausdehnung der Erwerbsarbeit verpflichtet wird, ist eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen und der Zeitpunkt, ab welchem ihm das hypothetische Einkommen angerechnet wird, ist konkret zu bestimmen (BGE 5A_579/2011 E. 2.1; Hausheer/Spycher, a.a.O., N 04.66; Schwenzer, Fam Kommentar, a.a.O., N 16 zu Art. 125 ZGB).

6.9.2 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob es dem Beklagten aus gesundheitlichen Gründen zugemutet werden kann, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten. Der Beklagte reduzierte sein Arbeitspensum im Oktober 2012 auf 50 %, weil er unter sehr starken emotionalen Belastungen litt und sich diese Belastungen in diversen körperlichen, geistigen und emotionalen Symptomen äusserten, welche bis hin zu suizidalen Gedanken führten; dies insbesondere aufgrund der Trennung von der Klägerin (act. 27/1; act. 26, Ziff. 50). Eine Pensumsreduktion auf 50 % machte zudem aus medizinischer Sicht Sinn, um das Hüftleiden des Beklagten zu lindern (act. 27/2–3). Mit ärztlichem Zeugnis vom 26. August 2014 bestätigte Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, dass sich der Beklagte seit März 2011 bei ihm in periodischer fachärztlicher Behandlung befindet. Dr. med. M.________ führt aus, er halte die Reduktion des Arbeitspensums des Beklagten auf 50 % für medizinisch sinnvoll und sie habe sich bewährt, da damit die verbleibende Leistungsfähigkeit des Beklagten erhalten werden könne. Eine weitere Steigerung des Arbeitspensums würde mit einer Gefährdung der Gesundheit des Beklagten einhergehen. Schliesslich würden aus medizinischer Sicht keine Hinweise vorliegen, dass sich daran in absehbarer Zukunft etwas ändern werde (act. 38/1).

6.9.3 Um die Arbeitsfähigkeit des Beklagten umfassend beurteilen zu können, wurde Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, mit der Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens beauftragt. Dr. med. H.________ hat dafür beim Beklagten eine ausführliche klinisch-psychiatrische Abklärung vorgenommen. Als Ergebnis dieser Abklärung legt der Gutachter dar, der Beklagte zeige einen weitgehend unauffälligen Psychostatus, so dass eine Minderintelligenz, eine psychotische Erkrankung, eine depressive Störung oder eine Angst und Zwangserkrankung ausgeschlossen werden könnten. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte für ein hirnorganisches Leiden. Man müsse beim Beklagten jedoch von einer vorbestehend akzentuierten Persönlichkeitsstruktur ("Charaktereigenschaft") mit paranoiden und

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zwanghaften Anteilen sprechen. Dabei handle es sich nicht um eine Krankheit im eigentlichen Sinne, wohl aber um einen Risikofaktor beim Eintreten sogenannter Liveevents. Das könnten Krankheiten, Unfälle oder andere schwierige, bedrohliche oder belastende Ereignisse im Leben sein. Bekanntermassen zähle eine Scheidung respektive Familienzerrüttung zu den am schwersten belastenden Ereignissen im Leben. Unter dieser Belastung sei der Beklagte an die Grenzen seiner persönlichen Bewältigungsmöglichkeiten geraten und seine bisherigen Verarbeitungsmechanismen seien nicht mehr ausreichend. Er habe die Kontrolle verloren und sich auf eine ganz neue, ungewollte und unsichere Lebenssituation einstellen müssen. Dabei sei er depressiv bis hin zu suizidalen Bilanzgedanken geworden, habe seine Lebensfreude verloren sowie seinen Elan und seine Arbeitskraft. Anstatt einer schnellen aussergerichtlichen Vereinbarung mit einer einvernehmlichen Lösung habe sich der Beklagte auf eine gerichtliche Scheidung mit allen Belastungen und Unabwägbarkeiten einlassen müssen. Er erlebe den Verfahrensablauf als ungerecht und gegen ihn gerichtet. Gegen diese vermeintliche Bedrohung wehre er sich mit seinen Mitteln, wobei es zu einer querulierend anmutenden Verweigerungshaltung mit Reduktion des Arbeitspensums primär zum Selbstschutz und höchstens sekundär zum Schaden anderer gekommen sei. Er könne sich im Gespräch zwar ansatzweise von diesem Erlebten distanzieren, sei aber nicht in der Lage, neben einer vollen Arbeitsbelastung die erforderliche Anpassungsleistung zu erbringen, um sein seelisches Gleichgewicht zu finden. Die paranoide Entwicklung müsse gemäss ICD-10 als Verhaltensstörung diagnostiziert werden, nehme Krankheitswert an und beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit des Beklagten. Alleine aufgrund seines Gesundheitszustandes könne er mehr als 50 % arbeiten. Dass er aber mit einem 100 % Arbeitspensum überfordert und seine psychische Gesundheit ernsthaft gefährdet wäre, sei aufgrund seiner Primärpersönlichkeit und der ablaufenden paranoiden Entwicklung ausgewiesen. Aufgrund der paranoiden Verhaltensstörung sei eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um ungefähr 20 % gegeben; dies vor allem aus gesundheitserhaltenden und präventiven Überlegungen (vgl. act. 55, S. 8–10). Der Gutachter diagnostiziert beim Beklagten somit eine Verhaltensstörung im Sinne einer paranoiden (Fehl-)Entwicklung bei Familienzerrüttung durch Scheidung, wobei es sich dabei um eine Diagnose mit Krankheitswert handelt. Aufgrund dieses Befunds ist der Beklagte in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit bei der L.________AG nur zu 80 % arbeitsfähig. Die paranoide Entwicklung ist grundsätzlich therapierbar, benötigt aber eine intensive und länger dauernde psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung. Gemäss Feststellung des Gutachters ist vorläufig von einer anhaltenden um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit des Beklagten auszugehen (act. 55, S. 11–12). Weder die Klägerin noch der Beklagte erhoben Einwände gegen das Gutachten (act. 58 und 59). Da die Ausführungen des Gutachters zudem in sich schlüssig und nachvollziehbar sind, ist im vorliegenden Verfahren von einer Arbeitsfähigkeit des Beklagten im Umfang von 80 % auszugehen.

6.9.4 Mithin kann dem Beklagten zugemutet werden, in seiner Tätigkeit bei der L.________AG in einem 80 %-Pensum zu arbeiten. Aus gesundheitlichen Gründen besteht keine weitergehende Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit. Der Beklagte ist seit dem Jahr 2002 bei der L.________AG beschäftigt, wobei er bis im Oktober 2012 in einem 100 % Pensum tätig war. Die Reduktion auf 50 % erfolgte unter gegenseitiger Absprache mit seinem Arbeitgeber (act. 27/1 und 27/4). Aufgrund dieser Umstände sollte es dem Beklagten möglich sein, sein Pensum innert einer angemessenen Frist wieder zu erhöhen. Da eine solche Umstellung erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit beansprucht, ist dem Beklagten eine rund sechsmonatige Frist zur Anpassung seines Arbeitspensums zu gewähren, mithin eine Frist bis zum 31. März

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2016. Im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung ist dem Beklagten somit ab 1. April 2016 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, das einer Arbeitsfähigkeit von 80 % entspricht. Die Höhe des hypothetischen Einkommens ist anhand der Höhe des zurzeit tatsächlich erzielten Einkommens zu berechnen, da angenommen werden kann, dass der Beklagte auch bei einem 80 %-Pensum mindestens in der gleichen Lohnstufe verbleiben wird. Bei einem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen von CHF 5'233.-- pro Monat (exkl. Kinderzulagen) in einem 50 % Pensum führt dies zu einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 8'373.-- bei einem 80 % Pensum. Das Gutachten enthält keine Hinweise dazu, dass der Beklagte in absehbarer Zeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sein wird, weshalb das einem 80 % Pensum entsprechende Nettoeinkommen auch für zukünftige Unterhaltsberechnungen heranzuziehen ist.

6.9.5 Während sich das Einkommen des Beklagten ab dem 1. April 2016 unter Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens auf CHF 8'373.-- zzgl. Kinderzulagen von CHF 300.-- je Kind erhöht, errechnet sich das Existenzminimum der Parteien ab dem 1. April 2016 wie folgt:

Klägerin/Kinder Beklagter Grundbetrag Klägerin CHF 1'350.-- CHF 1'200.-- Grundbetrag Kinder CHF 800.-- Wohnkosten CHF 2'150.-- CHF 2'150.-- Krankenkassenprämie CHF 327.-- CHF 417.-- Krankenkassenprämie Kinder CHF 120.-- Berufsauslagen CHF 60.-- Auswärtige Verpflegung CHF 176.--

Total CHF 4'747.-- CHF 4'003.--

Zu den einzelnen Positionen sind folgende ergänzende Anmerkungen zu machen:

Grundbeträge: Da der Beklagte ab dem 1. April 2016 in einem 80 %-Pensum bei der L.________AG in K.________ tätig sein wird, ist davon auszugehen, dass er wieder in die Schweiz zieht; dies auch, um das Sorgerecht bzw. Besuchsrecht gegenüber seinen Kindern regelmässig wahrnehmen zu können. Entsprechend ist ihm der volle Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von monatlich CHF 1'200.-- anzurechnen, welcher den Lebenshaltungskosten in der Schweiz gleichkommt.

Wohnkosten: Wie ausgeführt, reduzieren sich die Wohnkosten der Klägerin ab dem 1. April 2016 auf CHF 2'150.--, da sie eine günstigere Wohnung suchen muss (vgl. E. 6.5.2). Dem Beklagten ist ermessensweise der gleich hohe Mietzins zuzugestehen, da davon auszugehen ist, dass er sich aufgrund der Kinderbetreuung und des 80 %-Pensums ab dem 1. April 2016 eine Wohnung im Kanton Zug nehmen wird. Insbesondere ist er für die Ausübung des Besuchsrechts auf ein separates Zimmer für seine Kinder angewiesen.

Berufsauslagen: Mit dem Umzug des Beklagten in die Schweiz fallen die Kosten für Übernachtungen am Arbeitsort weg. Die Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz reduzieren sich auf CHF 60.-- pro Monat, was der monatlichen Ausgabe für ein Jahresabonnement des Zuger

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Passes für alle Zonen im Kanton Zug entspricht (vgl. http://www.zvb.ch/abos-und-billette/ abonnemente-tvzg/). Als Berufsauslage ist dem Beklagten zudem ein Betrag für auswärtige Verpflegung anzurechnen, welcher gemäss Richtlinien bei einer Vollzeitstelle CHF 220. -- beträgt und sich entsprechend bei einem 80 %-Pensum auf CHF 176.-- beläuft.

6.9.6 Dem Gesamtbedarf der Parteien von CHF 8'750.-- steht das Einkommen des Beklagten von CHF 8'973.-- (CHF 8'373.-- + CHF 600.--) gegenüber; mithin verbleibt ein Überschuss von CHF 223.--. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung mittels Existenzminima und Überschussbeteiligung ist der Überschuss grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen. Abweichungen von einem hälftigen Verteilschlüssel sind vor allem geboten, wenn Kinder vorhanden sind (Schwenzer, a.a.O., N 78 zu Art. 125 ZGB, mit Hinweisen). Vorliegend rechtfertig sich somit, die CHF 223.-- in einem Verhältnis von 60 zu 40 auf die Klägerin und die Kinder sowie auf den Beklagten zu verteilen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin und der Kinder beläuft sich mithin auf insgesamt CHF 4'881.-- (CHF 4'747.-- zur Deckung des Existenzminimums + CHF 134.-- als Anteil des Überschusses). Entsprechend der gestiegenen Leistungsfähigkeit des Beklagten ist der Unterhaltsbeitrag an seine Kinder E.________ und F.________ auf je CHF 1'000.-- pro Monat zzgl. Kinderzulage zu erhöhen. Der nacheheliche Unterhalt an die Klägerin beläuft sich ab dem 1. April 2016 auf CHF 2'281.-- pro Monat. Antragsgemäss ist auch der Unterhaltsbeitrag an die Klägerin gerichtsüblich zu indexieren.

6.10 Was die Dauer der vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge betrifft, kann – und soll – das Gericht den Unterhaltsbeitrag an das Kind über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen (vgl. Art. 133 Abs. 3 ZGB), um ihm im Zeitpunkt seiner Volljährigkeit eine Klage zu ersparen; auch wenn der Mündigenunterhalt gleichwohl unter den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB steht. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, den Kindesunterhaltsbeitrag an E.________ und F.________ über deren Volljährigkeit hinaus zu leisten, bis diese über eine angemessene Ausbildung verfügen (BGE 139 III 401 = Pra 2014 Nr. 26).

6.11 Die Klägerin verlangt die Bezahlung von nachehelichem Unterhalt bis zum 30. September 2024, mithin bis zum Zeitpunkt, in welchem das jüngere Kind F.________ 16 Jahre alt wird. Nachehelicher Unterhalt ist so lange geschuldet bis der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Bedarf über die Eigenversorgung decken kann. Wie ausgeführt, ist es der Klägerin aufgrund der Betreuungspflichten der Kinder zurzeit nicht zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. E. 6.3.2). Die Kinderbetreuung wird aber im Laufe der Jahre abnehmen, so dass der Klägerin ab 1. Oktober 2018, d.h. nachdem F.________ 10 Jahre alt geworden ist, grundsätzlich eine Teilzeitarbeit und ab 1. Oktober 2024 eine Vollzeitarbeit zugemutet werden kann. Da die Klägerin Unterhalt bis Ende September 2024 verlangt und ihr daher längstens bis zu diesem Zeitpunkt Unterhalt zugesprochen werden kann, bleibt vorliegend lediglich zu prüfen, ob der Unterhaltsbeitrag des Beklagten schon vorher herabzusetzen oder aufzuheben ist.

Die Klägerin absolvierte in Frankreich eine Ausbildung zur Ernährungsberaterin. Als sie in die Schweiz kam, hat sie versucht, als selbständige Ernährungsberaterin zu arbeiten. Damit scheiterte sie einmal in N.________ und zuletzt in I.________ (act. 26, Ziff. 32 und act. 37, S. 5). Die Klägerin war jedoch in den Jahren 2004 bis 2006 als Hilfsverkäuferin bei O.________ tätig und erzielte dabei ein monatliches Einkommen von rund CHF 2'000.-- (act. 1/12a; act. 26 Ziff. 33). Im Oktober 2018, d.h. im Zeitpunkt des teilweisen Wegfalls der

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Kinderbetreuungspflichten wird die Klägerin zudem knapp 47 Jahre alt sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer geschiedenen Frau in der Regel ab dem 45. Altersjahr ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nicht mehr möglich. Diese Rechtsprechung wird aber zunehmend relativiert. Die Tendenz geht dahin, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (BGE 137 III 102 E. 4.2.2; BGE 5A_340/2011 E. 5.2.2). Das Alter der Klägerin spricht somit nicht grundsätzlich gegen einen Wiedereinstieg ins Berufsleben. Im Zeitpunkt der definitiven Trennung war die Klägerin überdies erst 40 Jahre alt. Auch wenn ihr dann noch Betreuungspflichten oblagen, durfte sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf den Fortbestand der Ehe vertrauen und musste damit rechnen, (irgendwann) wieder selber für ihren Bedarf aufkommen zu müssen. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung als Hilfsverkäuferin sollte es der Klägerin schliesslich auch ab Oktober 2018 möglich sein, eine entsprechende Erwerbsarbeit auszuüben. An der Hauptverhandlung brachte die Klägerin schliesslich selbst vor, sie lasse sich ab 1. Oktober 2018 ein Einkommen von CHF 1'579.75 anrechnen (act. 37, S. 6). Der Klägerin ist es somit möglich und zumutbar, ab dem 1. Oktober 2018 einer Teilzeiterwerbsarbeit nachzugehen. Der Mindestlohn von un- und angelerntem Verkaufspersonal im Detailhandel beträgt ab dem 20. Altersjahr CHF 3'850.-- pro Monat brutto (vgl. Lohnbuch 2015, S. 254). In einem 50 %-Pensum kann die Klägerin ein Einkommen von mindestens CHF 1'500.-- pro Monat netto erzielen. Der Unterhaltsbeitrag des Beklagten an die Klägerin ist somit mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 auf CHF 781.-- zu reduzieren. Dieser Unterhaltsbeitrag ist bis 30. September 2024 geschuldet.

7. Bei Scheidung der Ehe wird der zwischen den Eheleuten geltende Güterstand aufgelöst. Die güterrechtliche Auseinandersetzung regelt bei Beendigung der Ehe die Aufteilung des Vermögens der Eheleute untereinander.

7.1 Die Klägerin beantragt, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr CHF 96'779.-- aus Güterrecht zu bezahlen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, gemäss Angabe des Beklagten habe sich sein Vermögen am 10. Juni 2013 auf CHF 78'454.-- exkl. gebundener Vorsorge (Säule 3a) belaufen, wovon der Klägerin die Hälfte zustehe. Der Beklagte habe sein Eigengut nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb nach Art. 200 Abs. 3 ZGB Errungenschaft anzunehmen sei. Zum güterrechtlichen Anspruch der Klägerin von CHF 39'227.-- komme eine jeden Monat anwachsende Forderung aus nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen hinzu. Im Eheschutzverfahren sei ein Unterhaltsbeitrag von CHF 5'900.-- festgesetzt worden, von welchem der Klägerin monatlich CHF 4'156.-- bevorschusst würden. Damit bestehe eine Differenz von CHF 1'744.-- pro Monat, so dass die Forderung per 1. Juli 2015 CHF 57'552.-- betrage (act. 64, S. 6). Der Beklagte bringt vor, es sei festzustellen, dass er der Klägerin nichts aus Güterrecht schulde. Sein Vermögen habe sich vor der Ehe auf CHF 244'848.-- belaufen, was als Eigengut zu qualifizieren sei. Ein Teil seines Vermögens sei von der Klägerin bereits vor der Trennung hemmungslos verschleudert worden. Er sei immer für sämtliche Kosten der Familie aufgekommen und trotzdem habe die Klägerin im Jahr 2010 zusätzlich zu diesen Ausgaben CHF 41'016.-- ausgegeben. Sein Vermögen am Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens habe CHF 78'454.- - exklusive gebundener Vorsorge betragen. Heute sei sein Vermögen nahezu aufgebraucht. Ende August 2014 habe er noch CHF 41'814.-- gehabt. Da sein Eigengut sein Vermögen am Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens übersteige, habe die Klägerin auch keinen güterrechtlichen Ausgleichungsanspruch. Zudem führt der Beklagte aus, er fordere von der Klägerin CHF 3'000.--, die sie von ihm am 25. August 2011 akonto Güterrecht erhalten habe sowie CHF 8'399.70, die ihr hälftig aus seinen Steuerguthaben aus den Steuerjahren 2010 und 2011

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von der Steuerverwaltung Zug gutgeschrieben worden seien. Sämtliche Zahlungen seien aus seinem Eigengut geleistet worden. Er fordere von der Klägerin einen Gesamtbetrag von CHF 15'172.--, welcher auch Reinigungs-, Reparatur- und Kontrollkosten enthalte, die beim Mieterwechsel der ehemaligen Familienwohnung angefallen seien. Er habe die Rechnungen beglichen, obwohl die Wohnung bei der Trennung der Klägerin zugesprochen worden sei. Der Betrag schliesse auch Arztkosten der Klägerin und des Sohnes ein, die ebenfalls von ihm bezahlt worden seien (act. 38, S. 6).

7.2 Grundlegend für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der zwischen den Parteien während der Ehe bestehende Güterstand. Die Parteien haben nicht behauptet, dass sie sich in einem Ehevertrag auf einen besonderen Güterstand geeinigt hätten oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten wäre. Gemäss Art. 181 ZGB unterstehen sie daher den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung.

7.3 Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sind zwei nach Rechtsträgern getrennte Vermögen der Ehegatten zu unterscheiden, nämlich das Frauen- und das Mannesgut. Innerhalb des Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts, bestehen je zwei Gütermassen, nämlich die Errungenschaft und das Eigengut. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie (in der Regel) die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird bei der Errungenschaftsbeteiligung in vier Schritten durchgeführt, indem (erstens) das Vermögen von Mann und Frau getrennt sowie der Errungenschaft oder dem Eigengut zugewiesen, (zweitens) der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile berechnet, (drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens) die Erfüllung der Ansprüche geregelt wird (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.154 ff.). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatz, d.h. die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Sodann darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen als sie verlangt (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Massgebender Zeitpunkt für den Bestand der Vermögen ist das Datum der Auflösung des Güterstandes (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Bei Scheidung oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Im Eheschutzentscheid vom 27. Mai 2011 wurde keine Gütertrennung angeordnet. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevant sind mithin jene Vermögenswerte und Schulden, die am 7. Juni 2013 bei Einreichung der Scheidungsklage zu den Gütermassen der Klägerin und des Beklagten gehört haben.

7.4 Als erstes ist die Trennung von Frauen- und Mannesgut vorzunehmen. Gemäss Art. 205 Abs. 1 ZGB nimmt bei der Auflösung des Güterstandes jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. Mithin sind zunächst die Aktiven und Passiven der Ehegatten zusammenzustellen und in Mannes- und Frauenvermögen aufzuteilen. Gleichzeitig ist zu bestimmen, welcher Gütermasse die Vermögenswerte angehören.

7.4.1 Der Beklagte verfügte zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes, d.h. zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage am 7. Juni 2013 über folgende Vermögenswerte bzw. Aktiven (act. 38/9 mit Anhängen):

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− Girokonto P.________ (Kontonr. .________) über CHF 3'169.33 − Festgeld P.________ (Kontonr. .________) über CHF 7'267.88 − Verrechnungskonto Q.________ (Kontonr. .________) über –CHF 2.53 − Verrechnungskonto Q.________ (Kontonr. .________) über CHF 90.72 − Current Account R.________ (Kontonr. .________) über CHF 26.55 − Fixed Rate Saver R.________ (Kontonr. .________) über CHF 12'560.-- − Instant Access Savings Account R.________ (Kontonr. .________) über CHF 30.55 − Grünes Sparbuch S.________ (Kontonr. .________) über CHF 180.14 − Privatkonto T.________ (Kontonr. .________) über CHF 5'752.87 − Sparkonto T.________ (Kontonr. .________) über CHF 1'710.11 − Lebens- und Berufsfähigkeitsversicherung U.________ (Versichertennummer .________) über CHF 20'423.95 (Rückkaufswert) − Geldanlage in Fond S.________ (Kontonr. .________) über CHF 13'036.54 − Geldanlage in L.________AG Share Plan über CHF 14'207.81

Sämtliche Konten und Geldanlagen sowie die Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung lauten auf den Namen des Beklagten, so dass sie zweifellos seinem Vermögen zuzuordnen sind. Der Gesamtbetrag der Aktiven beläuft sich auf rund CHF 78'454.--. Dabei nicht berücksichtigt ist das Vermögen der gebundenen Altersvorsorge des Beklagten. Die Klägerin stützt ihre Forderung aus Güterrecht explizit auf das Vermögen des Beklagten unter Ausschluss der gebundenen Vorsorge (Säule 3a; vgl. act. 64, S. 6); diese bleibt bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung somit – aufgrund Geltung des Dispositions- und Verhandlungsgrundsatzes – unbeachtlich.

7.4.2 In einem zweiten Schritt sind die Vermögenswerte dem Eigengut oder der Errungenschaft des Beklagten zuzuordnen, wobei vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Vermögenswerte schon vor der Ehe bestanden haben und somit Eigengut im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB darstellen. Der Beklagte bringt vor, bei sämtlichen Aktiven handle es sich um sein Eigengut, da sein Vermögen vor der Heirat mit der Klägerin CHF 244'848.-- betragen habe und somit höher war als im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB besteht die gesetzliche Vermutung, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. Als Vermögen im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht nur dingliche Rechte, sondern namentlich auch Forderungen. Art. 200 Abs. 3 ZGB regelt die Beweislast mit Bezug auf die güterrechtliche Qualifikation eines bestimmten Vermögenswertes. Die Beweislastregel kommt dann zur Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem Vermögensgegenstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss (BGE 5A_37/2011 E. 3.2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt sodann die natürliche Vermutung, dass der Aufwand für den Unterhalt der Familie, einschliesslich der Altersvorsorge, sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und die darauf lastenden Steuern von der Errungenschaft getragen werden und die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt (BGE 5A_37/2011 E. 3.2.1).

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7.4.3 Zum Nachweis seines Eigenguts reicht der Beklagte eine Aufstellung seiner Vermögenswerte mit den entsprechenden Bankbelegen ein (act. 38/8 mit Anhängen). Daraus ergibt sich, dass alleine die Konten des Beklagten im Zeitpunkt der Heirat mit der Klägerin am tt.mm.2006 einen Gesamtsaldo von CHF 226'741.-- aufwiesen, was der Beklagte mit den angehängten Bankauszügen belegen kann. Sein Vermögen vor der Heirat übersteigt somit sein Vermögen bei Einreichung der Scheidungsklage. Sodann ist unbestritten, dass die Parteien eine klassische Rollenteilung lebten und der Beklagte jeweils für den gesamten Unterhalt der Familie aufkam. Weder die Klägerin noch der Beklagte behaupten eine Sparquote während des Zusammenlebens, so dass davon auszugehen ist, dass das Einkommen des Beklagten für den laufenden Unterhalt verbraucht wurde. Entsprechend der natürlichen Vermutung ist vorliegend davon auszugehen, dass die alltäglichen Ausgaben der Parteien mit Errungenschaftsmitteln des Beklagten gedeckt wurden und seine Eigengutsmittel grundsätzlich unangetastet blieben. Der Vergleich des Vermögensstandes des Beklagten vor der Heirat und des Vermögensstandes bei Einreichung der Scheidungsklage zeigt, dass die Ehegatten offenbar doch Mittel des Eigenguts verbrauchten; vermutungsweise gehört jedoch der verbleibende Rest des Vermögens noch zum Vermögen des Beklagten, das ihm auch schon vor der Heirat gehörte. Mithin stellt der Gesamtbetrag der Aktiven des Beklagten von CHF 78'454.-- sein Eigengut dar.

7.4.4 Nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes kann sowohl hinsichtlich Aktiven als auch Passiven keine Errungenschaft mehr entstehen. Dies gilt für jede Art von neu hinzukommendem Vermögen und auf der Passivseite für Schulden, die nach diesem Zeitpunkt anfallen. Unberücksichtigt bleiben somit die vom Beklagten vorgebrachten "Schulden/Verbindlichkeiten A.________". Wie den eingereichten Belegen zu entnehmen ist, entstanden diese – mit Ausnahme der vor dem 7. Juni 2013 offen gebliebenen Unterhaltszahlungen (vgl. E. 7.5.2) – nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (act. 38/7).

7.4.5 Es ist unbestritten, dass die Klägerin über kein Vermögen verfügt. Dies wurde auch im Eheschutzentscheid vom 27. Mai 2011 so festgehalten (act. 1/2).

7.5 Schliesslich sind die Schulden unter den Ehegatten zu regeln (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Unter diese Bestimmung fallen alle Schulden ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund, namentlich Schulden aus Unterhaltsanspruch (Art. 163–164 ZGB), aus Ausgleich für ausserordentliche Beiträge an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB), aus Verwaltung des Vermögens des andern (Art. 195 ZGB), aus Entschädigungsanspruch nach Art. 205 Abs. 2 ZGB, aus Vertrag (wie Kauf, Darlehen oder Arbeitsvertrag), aus Delikt (Art. 41 ff. OR), aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR; vgl. BGE 5A_803/2010 E. 3.2.1, mit Hinweisen).

7.5.1 Der Beklagte führt aus, er fordere von der Klägerin einen Betrag von CHF 15'172.-- (act. 38, S. 6). Darin enthalten sei eine Akontozahlung Güterrecht über CHF 3'000.--. Es ist unbestritten, dass die Klägerin gemäss Vereinbarung vom 25. August 2011 eine solche Akontozahlung Güterrecht von CHF 3'000.-- erhielt (act. 38/6 im Anhang; vgl. auch act. 26, Ziff. 82). Diese Zahlung ist daher zu berücksichtigen und von der güterrechtlichen Forderung der Klägerin vorab in Abzug zu bringen. Weiter macht der Beklagte geltend, der Klägerin sei die Hälfte seines Steuerguthabens von der Steuerverwaltung gutgeschrieben worden. Das ganze

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Guthaben hätte ihm zugestanden, da er die Steuerzahlung von CHF 16'799.40 aus seinem Eigengut geleistet habe (act. 38, S. 6). Gemäss Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 26. Januar 2012 wurde der Klägerin ein Betrag von CHF 8'399.70 aus Steuerrückerstattung aus den Jahren 2010 und 2011 ausbezahlt (act. 38/6 im Anhang; vgl. auch act. 26, Ziff. 83). Steuern zählen zum Unterhalt der Familie, sofern sie auf Einnahmen oder Vermögen erhoben werden, mit denen der Familienunterhalt bestritten wird. Ist dies der Fall, beurteilt sich die interne Aufteilung der Steuern zwischen den Ehegatten nach Massgabe von Art. 163 ZGB und damit nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten, wie die Aufgaben und Geldmittel unter ihnen aufzuteilen sind (BGE 5A_797/2012 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Parteien lebten eine klassische Rollenteilung und der Beklagte kam für den gesamten finanziellen Unterhalt der Familie auf (vgl. auch act. 38, S. 6 oben). So hat er wohl auch jeweils die Steuerforderungen beglichen, weshalb der gesamte Rückerstattungsbetrag ihm zusteht. Die Klägerin hat zudem nicht behauptet, sie hätte einen Teil der Steuern selbst bezahlt. Mithin hat sie dem Beklagten den Betrag von CHF 8'399.70 zurückzubezahlen. Schliesslich macht der Beklagte geltend, er habe diverse Rechnungen der Klägerin bezahlt wie Reinigungs-, Reparatur- und Kontrollkosten, die beim Mieterwechsel der ehemaligen Familienwohnung angefallen seien sowie Arztkosten (act. 38, S. 6). Dabei handelt es sich um Kosten des allgemeinen Unterhalts der Ehegatten, welche – wie oben ausgeführt – entsprechend der Rollenteilung der Parteien während des Zusammenlebens von dem Ehegatten zu tragen sind, der auch sonst für den ehelichen Unterhalt aufgekommen ist. Da der Beklagte jeweils sämtliche alltägliche Ausgaben der Ehegatten finanzierte, hatte er auch die von ihm vorgebrachten Rechnungen zu begleichen und kann die Ausgaben nicht von der Klägerin zurückfordern. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Beklagte gegen die Klägerin eine Forderung von insgesamt CHF 11'399.70 hat.

7.5.2 Sodann macht die Klägerin eine Forderung gegenüber dem Beklagten aus nicht geleisteten Unterhaltszahlungen geltend (act. 64, S. 6). Es handelt sich dabei um eine Schuld aus Art. 163 ZGB, da diese Bestimmung im Eheschutzverfahren Grundlage für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge darstellt. Unbezahlt gebliebene Unterhaltsleistungen sind daher "gegenseitige Schulden" im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB. Als solche müssen sie bei der Auflösung des Güterstandes in die Abrechnung einbezogen werden (zum Ganzen BGE 5A_803/2010 E. 3.2.1, mit Hinweisen). In der Eheschutzverfügung vom 27. Mai 2011 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin und seinen Kindern einen monatlichen Unter-

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