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Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40

April 13, 2016·Deutsch·Zug·1. Abteilung·PDF·13,599 words·~1h 8min·3

Summary

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe

Full text

A1 2012 40.docx

1. Abteilung A1 2012 40

Kantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó Kantonsrichter lic.iur. P. Stüdli Gerichtsschreiberin MLaw N. Hurni

Entscheid vom 13. April 2016

in Sachen

A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Klägerin und Widerbeklagte,

gegen

C.________, vertreten durch Fürsprecher D.________, Beklagten und Widerkläger,

betreffend

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe

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Rechtsbegehren

Klägerin und Widerbeklagte 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB i.V.m Art. 126 Abs. 2 ZGB einen Unterhaltsbeitrag in Form einer einmaligen Kapitalabfindung in der Höhe von CHF 9'753'456.00 abzüglich allfälliger (kapitalisierter) Vermögenserträge zu bezahlen. 3. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 50'000.00 sowie ab Eintritt ins ordentliche AHV-Alter von mindestens CHF 37'700.00 abzüglich allfälliger Vermögenserträge zu bezahlen. 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von insgesamt CHF 7'888'837.00 Zug um Zug mit der Rückübertragung des Eigentums der Liegenschaft F.________ innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. 5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die ehelichen Schulden, mithin die Darlehen gegenüber den Gesellschaften in der Höhe von CHF 400'000.00 bzw. CHF 14,6 Mio. zu übernehmen. 6. Es sei die eheliche Liegenschaft F.________ ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen und es sei das Grundbuchamt in G.________ gerichtlich anzuweisen, die Eigentumsübertragung vorzunehmen. 7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, alles zu unternehmen, damit der gemeinsam mit der Klägerin am 24. April 2008 aufgenommene Kredit (variable Hypothek) bei der H.________, Stamm-Nr. .________, im Betrag von CHF 2 Mio. auf ihn alleine übertragen wird. 8. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die Kreditzinsen aus dem Kreditvertrag vom 24. April 2008 bei der H.________, Stamm-Nr. .________, bis zum Ablauf der Vertragsdauer vollumfänglich zu bezahlen und die Klägerin im Falle eines Regresses der Bank auf sie vollumfänglich schadlos zu halten. 9. Es sei der Antrag der Klägerin, ihr das Fahrzeug der Marke Audi A4 ins Alleineigentum zu übertragen, als gegenstandslos abzuschreiben. 10. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin auf die Zuteilung der Funk-Kommode verzichtet. 11. Es sei der Klägerin gestützt auf Art. 124 ZGB eine angemessene Entschädigung in der Höhe von CHF 480'476.00 zuzusprechen. 12. Es seien sämtliche Anträge des Beklagten, insbesondere die Ziffern 2 bis 6, abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den Anträgen der Klägerin decken. 13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beklagten.

Beklagter und Widerkläger 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventuell (für den Fall, dass die Klage im Scheidungspunkt gutgeheissen wird): a. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin bis Mai 2018 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 3'000.00 zu leisten. b. Die Liegenschaft F.________ sei in das Alleineigentum des Beklagten zu übertragen. Der Beklagte sei zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Klägerin aus der Haftung für die auf der Liegenschaft lastende Hypothek .________ entlassen wird.

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c. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten aus Güterrecht eine Zahlung von CHF 101'489.00 zu leisten. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. d. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin als angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB eine Zahlung von CHF 397'582.30 zu leisten. e. Die Rechtsbegehren gemäss Klage vom 30. November 2012 und gemäss Replik vom 24. Juli 2014 seien abzuweisen, soweit sie mit diesen Anträgen (lit. a bis e oben) im Widerspruch stehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend "Klägerin") und C.________ (nachfolgend "Beklagter") heirateten am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________. Sie haben zwei gemeinsame volljährige Kinder: I.________, geb. tt.mm.1986 in J.________, und K.________, geb. tt.mm.1989 in J.________.

2. Zwischen den Parteien fand ein Eheschutzverfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelrichterin (Urteil C07 09 991 vom 30. September 2011), sowie dem Obergericht des Kantons Bern (Urteil ZK 11 602 vom 13. März 2012) statt (KB 4 f.).

Das Obergericht des Kantons Bern hat in seinem Urteil vom 13. März 2012 namentlich festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien seit 1. August 2009 aufgehoben ist, dem Beklagten das eheliche Domizil F.________ für die Dauer des Getrenntlebens zugewiesen und zwischen den Parteien die Gütertrennung per 1. August 2009 angeordnet. Darüber hinaus hat es den Beklagten verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 1. August 2009 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 25'000.00 zu bezahlen, wobei sich die Klägerin ab einem gemeinsamen Konto der Parteien bezogene CHF 300'000.00 an die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten anrechnen lassen musste (KB 4).

3. Am 22. Juni 2012 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug eine unbegründete Scheidungsklage ein und beantragte abweichend vom eingangs erwähnten Rechtsbegehren, der Beklagte sei unter Vorbehalt der neuen Bezifferung nach durchgeführtem Beweisverfahren zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von mindestens CHF 2,3 Mio. sowie für die Übertragung des Alleineigentums an der ehelichen Liegenschaft F.________ zusätzlich mindestens CHF 1 Mio. zu bezahlen. Weiter beantragte sie, das Fahrzeug der Marke Audi A4, Kennzeichen .________, sowie die Funk-Kommode Louis XV seien ihr zu Alleineigentum zuzuweisen (Beilage 1).

4. In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2012 beantragte der Beklagte widerklageweise die Scheidung. Abweichend vom eingangs erwähnten Rechtsbegehren beantragte er sodann, es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind, und es sei das während der Ehedauer geäufnete Pensionskassenkapital hälftig zu teilen (Beilage 11).

5. An der Einigungsverhandlung vom 3. September 2012 konnte zwischen den Parteien keine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeigeführt werden (Beilage 12).

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6. Mit Eingabe vom 30. November 2012 begründete die Klägerin ihre Scheidungsklage, wobei sie an ihren bisherigen Anträgen gemäss unbegründeter Scheidungsklage vom 22. Juni 2012 festhielt (Beilage 15).

7. Mit Klageantwort vom 15. März 2013 beantragte der Beklagte selbständig die Scheidung und stellte im Wesentlichen die eingangs genannten Anträge. Lediglich die güterrechtliche Ausgleichszahlung, welche die Klägerin dem Beklagten schulde, bezifferte der Beklagte noch mit CHF 124'165.00 und nicht – wie einleitend genannt – mit CHF 101'489.00 (Beilage 17).

8. Mit Entscheiden des Referenten des Kantonsgerichts Zug vom 27. März 2013 wurde der Beklagte aufgefordert, verschiedene Belege einzureichen. Ausserdem wurden gerichtliche Expertisen über den Wert und den jährlichen Ertrag im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB der L.________Limited, der M.________Limited und der N.________Limited, und über den Verkehrswert der Liegenschaften F.________ und O.________ der Funk-Kommode und des Audi A4 sowie diverse weitere Editionsbegehren angeordnet (Beilagen 19–25).

Mit Entscheiden vom 21. Juni 2013 wurden P.________ der Auftrag bezüglich der Begutachtung der beklagtischen Unternehmungen, Q.________ der Auftrag bezüglich der Liegenschaftsbewertungen und R.________ der Auftrag bezüglich der Schätzung des Audi A4 erteilt (Beilage 41–45). Da die Klägerin mit Schreiben vom 6. Juni 2013 ihren Antrag auf Zuteilung der Funk-Kommode zurückgezogen hatte, wurde auf eine Schätzung derselben verzichtet (Beilagen 37 und 45).

8.1 Am 30. Juli 2013 wurde die Expertise betreffend den Audi A4 erstattet (Beilage 56). Die mit Entscheid des Referenten des Kantonsgerichts Zug vom 23. August 2013 angeordnete Ergänzung dieses Gutachtens erstellte R.________ am 21. Oktober 2013 (Beilagen 61 f. und 71).

8.2 Aufgrund der unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung an der Verkehrswertschätzung betreffend das Grundstück F.________ durch den Beklagten wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 30. Oktober 2013 auf die Durchführung des entsprechenden Gutachtens verzichtet (Beilagen 63 ff., 70, 73 und 75).

8.3 Mit Entscheid vom 26. November 2013 verzichtete der Referent des Kantonsgerichts Zug angesichts der Verweigerung an der Mitwirkung an der Beweiserhebung durch die Eigentümerin I.________ auch auf die Verkehrswertschätzung betreffend die Liegenschaft O.________ (Beilagen 79 f.).

8.4 P.________ erstattete das Gutachten betreffend die L.________Limited, die M.________Limited sowie die N.________Limited am 28. November 2013 (Beilagen 83 f.). Das gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. Januar 2014 erfolgte Ergänzungsgutachten datiert vom 2. April 2014 (Beilagen 86–96).

9. In ihrer Replik vom 24. Juli 2014 änderte die Klägerin ihr Rechtsbegehren dahingehend, als der Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin aus Güterrecht eine Ausgleichszah lung von mindestens CHF 8'270'837.00 netto nach Abzug aller Darlehen und Hypothekarschulden (zuzüglich CHF 2,5 Mio. für die Übertragung der Liegenschaft F.________ ins Alleineigentum

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des Beklagten) zu bezahlen; eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von mindestens CHF 15'270'837.00 vor Abzug allfälliger Rückzahlung von Darlehen an die M.________Limited (zuzüglich CHF 2,5 Mio. für die Übertragung der Liegenschaft F.________) zu bezahlen (Beilage 110).

10. In seiner Duplik vom 4. November 2014 hielt der Beklagte an seinen bisherigen Anträgen fest, erhöhte jedoch die von der Klägerin geltend gemachte güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 101'489.00 auf CHF 124'165.00 (Beilage 117).

11. Die auf den 18. Dezember 2014 angesetzte und auf den 20. März 2015 verschobene Parteibefragung konnte infolge Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten nicht durchgeführt werden (Beilagen 113, 118–123, 126, 130a und 132a und b).

12. Mit Schreiben vom 10. April 2015 unterbreitete der Referent des Kantonsgerichts Zug den Parteien einen Vergleichsvorschlag (Beilage 127). Diesen hat die Klägerin mit Eingabe vom 4. Mai 2015 angenommen, wobei sie im Falle des Nichtzustandekommens der Scheidungskonvention auf eine Parteibefragung verzichtete (Beilage 134). Der Beklagte hat den Vergleichsvorschlag mit Schreiben vom 2. Juni 2015 abgelehnt, den eigenständigen Scheidungsantrag zurückgezogen und den Verzicht auf eine Parteibefragung bekanntgegeben (Beilage 137).

13. Mit Entscheid des Referenten vom 5. Juni 2015 wurden weitere Belege ediert (Beilage 139).

14. An der Hauptverhandlung vom 23. September 2015 stellten die Parteien die einleitend genannten Rechtsbegehren (Beilagen 148 ff.).

15. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 23. September 2015 unterbreitete der Referent des Kantonsgerichts Zug den Parteien einen modifizierten Vergleichsvorschlag, welchem der Beklagte unter Vorbehalt diverser Änderungen mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 zustimmte und welchen die Klägerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 ablehnte. Auch den Gegenvorschlag des Beklagten lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2015 ab (Beilagen 151–159).

Erwägungen

1. Beide Parteien sind Schweizer Bürger. Die Klägerin wohnt in S.________ im Kanton Zug, der Beklagte hat Wohnsitz im Kanton Bern. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Das Kantonsgericht ist daher in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG und Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig.

2. Die Klägerin beantragt die Scheidung ihrer am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe. Der Beklagte hat seinen im Rahmen der Klageantwort und Duplik widerklageweise geltend gemachten Scheidungsantrag am 2. Juni 2015 zurückgezogen und beantragt nunmehr die Abweisung der Klage im Scheidungspunkt (Beilagen 137 und 150).

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2.1 Zur Begründung seines Antrages führte der Beklagte aus, es sei in der Zwischenzeit zu einer Annäherung der Parteien gekommen. Die Parteien stünden in regelmässigem telefonischen und persönlichen Kontakt, sie würden miteinander kochen und essen und die Klägerin habe in der Liegenschaft O.________ übernachtet, an welcher der Beklagte nutzniessungsberechtigt sei. Bei dieser Konstellation könne nicht von einer Zerrüttung der Ehe gesprochen werden. Diese Annäherung habe denn auch dazu geführt, dass zwischen den Parteien Verhandlungen geführt worden seien, welche eine Fortsetzung der Ehe zum Gegenstand gehabt hätten. Diese Verhandlungen seien aber aufgrund finanzieller Differenzen gescheitert (Beilage 150 S. 3 f.).

Demgegenüber führte die Klägerin aus, sie habe ihren Ehewillen im Jahr 2009 aufgegeben, als sie aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen sei. Daran ändere sich nichts, wenn sie ab und zu mit dem Beklagten telefoniere oder essen gehe. Die Klägerin übernachte gelegentlich im Ferienhaus O.________, wobei sie jeweils mit der Tochter dort sei, welche fiduziarische Eigentümerin sei. Die Klägerin habe das Ferienhaus nie zusammen mit dem Beklagten benutzt. Seit der Aufnahme des Getrenntlebens habe die Klägerin auch nie beim Beklagten in F.________ übernachtet. Bekanntlich habe der Beklagte am 2. Juni 2015 seine Scheidungswiderklage zurückgezogen. In der Folge sei die Klägerin vom Beklagten angefragt worden, was es koste, wenn sie ihre Scheidungsklage zurückziehe. Das entsprechende Angebot der Klägerin, worin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht in Frage komme, habe der Beklagte jedoch nicht akzeptiert. Bei dieser Lösung sei es einzig darum gegangen, dass der Beklagte formell nicht geschieden werde. Am Scheidungswillen und der Aufgabe des Ehewillens habe sich in den letzten sechs Jahren indes gar nichts geändert, weshalb die Voraussetzungen für eine Scheidung nach Art. 114 ZGB nach wie vor erfüllt seien (Beilage 148 S. 6).

2.2 Gemäss Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Damit der Scheidungsgrund gegeben ist, müssen die Ehegatten ohne Unterbruch während zweier Jahre getrennt gelebt haben. Der massgebliche Zeitpunkt, in welchem die Parteien seit zwei Jahren getrennt leben müssen, ist vorliegend der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage, mithin der 22. Juni 2012. Das Getrenntleben während der Dauer eines strittigen Verfahrens soll nicht berücksichtigt werden (Fankhauser, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I, 2. A. 2011, Art. 114 ZGB N 7). Das Scheidungsrecht kennt keine Legaldefinition des Getrenntlebens. Getrenntleben im Sinne von Art. 114 ZGB umfasst zunächst jede Art einer zwischen den Ehegatten gerichtlich angeordneten Trennung, worunter namentlich die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes durch das Eheschutzgericht gehört. Vorausgesetzt ist, dass der gerichtlichen Anordnung tatsächlich nachgelebt und das Getrenntleben auch äusserlich wahrnehmbar vollzogen wird. Getrenntleben bedeutet, dass die Ehegatten nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft verbunden sind, so dass eine Reihe von wichtigen ehelichen Rechten und Pflichten modifiziert oder gegenstandslos werden oder ganz aufgehoben sind. Getrenntleben setzt auch nicht voraus, dass die Eheleute keinen Kontakt mehr haben, sondern nur, dass sie ihn nicht mehr als Eheleute pflegen. Selbst Kontakte freundschaftlicher Natur dürfen nicht als Anzeichen für

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eine Beendigung der Trennung und Wiederaufnahme des Zusammenlebens gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3).

2.3 Somit ist zu prüfen, ob die Parteien bei Rechtshängigkeit der Scheidungsklage – mithin am 22. Juni 2012 – im Sinne von Art. 114 ZGB zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. März 2012 leben die Parteien seit dem 1. August 2009 getrennt (KB 4). Im Zeitpunkt der Klageeinreichung vom 22. Juni 2012 lebten die Parteien somit bereits seit mehr als zwei Jahren getrennt, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, hat er doch selber widerklageweise die Scheidung der Ehe beantragt. Insofern steht der Klägerin gestützt auf Art. 114 ZGB zwingend ein Scheidungsanspruch zu, weshalb die vom Beklagten an der Hauptverhandlung vorgenommene Klageänderung im Scheidungspunkt, welche sich auf angeblich nach dem zweiten Rechtsschriftenwechsel zugetragene Annäherungen der Parteien stützt und nach Art. 230 i.V.m. Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO somit prozessual zulässig ist, nicht mehr zu prüfen ist. Im Übrigen ist diese Klageänderung inhaltlich ohnehin nicht begründet; denn das gemeinsame Einnehmen von Mahlzeiten, das Führen von Telefongesprächen sowie die Tatsache, dass die Klägerin in Begleitung der Tochter im Ferienhaus in O.________ übernachtet hat, welches sich im Eigentum der Tochter befindet, bedeutet keineswegs eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens zwischen den Parteien. Es kann aufgrund dieser Kontakte nicht auf eine umfassende, körperliche, geistig-seelische und wirtschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien geschlossen werden, welche das Getrenntleben zu unterbrechen vermag.

2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin aufgrund des mehr als zwei Jahre andauernden Getrenntlebens bei Einreichung der Scheidungsklage einen Anspruch auf Scheidung hat, weshalb die am tt.mm.1985 in E.________ geschlossene Ehe zu scheiden ist.

3. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden. Vorab ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen (Erwägung 4), sodann sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln (Erwägung 5) und zuletzt ist über den nachehelichen Unterhalt zu befinden (Erwägung 6; vgl. BGE 130 III 537 E. 4; 129 III 7 E. 3.1.2).

4. Zur güterrechtlichen Auseinandersetzung ist vorab festzuhalten, dass die Klägerin im Verlaufe des Verfahrens mehrfach ihre Ansprüche und deren Begründungen geändert hat, womit der Beklagte gehalten war, zu den sich ändernden Ausführungen der Klägerin jeweils im Detail Stellung zu nehmen.

4.1 Zum besseren Verständnis sind nachfolgend die Anträge der Parteien sowie deren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften in chronologischer Reihenfolge aufzuzeigen.

4.1.1 In der Klage beantragte die Klägerin vom Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 2,3 Mio. zuzüglich einer Zahlung von CHF 1 Mio. für die Übertragung der ehelichen Liegenschaft F.________ ins Alleineigentum des Beklagten. Zudem beantragte sie, der Beklagte sei zu verpflichten, alles zu unternehmen, damit der gemeinsam mit der Klägerin am 24. April 2008 aufgenommene Kredit (variable Hypothek) bei der H.________, Stamm- Nr. .________, im Betrag von CHF 2 Mio. auf ihn alleine übertragen werde. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, die Kreditzinsen aus dem Kreditvertrag vom 24. April 2008 bei der H.________, Stamm-Nr. .________, bis zum Ablauf der Vertragsdauer vollumfänglich zu bezahlen und die Klägerin im Falle eines Regresses der Bank auf sie vollumfänglich

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schadlos zu halten. Schliesslich sei ihr der Audi A4 sowie die Funk-Kommode zu Alleineigentum zuzuweisen.

Zur Begründung führte die Klägerin aus, per 1. August 2009 habe ihr Vermögen aus einem Privatkonto bei der T.________ mit einem Saldo von CHF 134'670.00, einem Sparkonto bei der T.________ mit einem Vermögen von CHF 100'000.00, einem Sparkonto bei der H.________ mit einem Saldo von CHF 3'997.50 sowie einem Vorsorgekonto bei der T.________ mit einem Wert von CHF 13'659.45 bestanden. Über Eigengut habe sie nicht verfügt; die Liegenschaft F.________ sei ihr lediglich fiduziarisch ins Alleineigentum übertragen worden. Aus Repräsentationsaufgaben in der U.________AG, der V.________GmbH und dem Hotel W.________ habe die Klägerin monatlich rund CHF 3'000.00 zuzüglich 13. Monatslohn bezogen, wobei sie dieses Geld auf ihrem Sparkonto bei der H.________ angespart habe. Am 11. September 2007 habe sie von diesen Ersparnissen CHF 300'000.00 auf ein gemeinsames Konto der Parteien bei der H.________ überwiesen. Diese CHF 300'000.00, welche in ihre persönliche Errungenschaft fallen würden, seien als Vorschuss für Investitionskosten in die eheliche Liegenschaft F.________ geflossen. Vor ihrem Auszug habe die Klägerin vom gemeinsamen Konto der Parteien bei der H.________ AG sodann CHF 300'000.00 auf ihr eigenes Konto überwiesen und zusätzlich CHF 65'000.00 in bar abgehoben. Im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei die Klägerin verpflichtet worden, die bezogenen CHF 300'000.00 an die Unterhaltszahlungen anzurechnen. Hiermit sei sie nicht einverstanden, weshalb sie im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung ihrer Errungenschaft in der Höhe von CHF 182'500.00 gegenüber dem Eigengut oder der Errungenschaft des Beklagten beantrage.

Der Beklagte habe im Jahr 2000 von seiner Mutter einen Erbvorbezug von CHF 100 Mio. erhalten, womit er am 31. Oktober 2000 die N.________Limited sowie die M.________Limited gegründet und im Handelsregister in X.________ habe eintragen lassen. Diese Personengesellschaften würden Eigengut darstellen. Allfällige Vermögenserträge daraus seien jedoch der Errungenschaft zuzuweisen. In der Steuererklärung 2000 habe der Beklagte ein Vermögen von CHF 105'583'010.00 deklariert, womit die Errungenschaft der Parteien im Zeitpunkt vor dem Erbvorbezug somit CHF 5'583'010.00 betragen habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich hierbei lediglich um das in der Schweiz deklarierte Vermögen des Beklagten handle und der Beklagte zumindest ab 1996, nachdem er grosszügige Boni erhalten habe, einen Teil seines Vermögens auf Konti im Ausland transferiert habe. Die per Ende 2000 bestehende Errungenschaft von CHF 5'583'010.00 sei in das im Jahr 2001 erworbene Grundstück O.________ geflossen, welches CHF 3 Mio. gekostet habe. Auf diesem Grundstück hätten die Parteien im Jahr 2003 ein Ferienhaus gebaut. Die Liegenschaft F.________ sei auch im Jahr 2003 erworben und später umgebaut worden. Im Jahr 2003 hätten die Parteien sodann ihr Ferienhaus in Y.________ für CHF 1,25 Mio. verkauft, wobei der Verkaufspreis Errungenschaft darstelle und in die Liegenschaft O.________ oder allenfalls F.________ geflossen sei. Im Jahr 2004 sei darüber hinaus die Ferienwohnung in Y.________ für CHF 320'000.00 verkauft worden, wobei dieser Verkaufspreis zumindest teilweise in die Liegenschaften investiert worden sei. Es sei auch möglich, dass ein Teil der Kosten für die Liegenschaften F.________ und O.________ aus Vermögenserträgen bezahlt worden seien. Aus der Errungenschaft seien mindestens CHF 4,57 Mio. in die ehelichen Liegenschaften geflossen, womit der güterrechtliche Anspruch der Klägerin CHF 2,3 Mio. betrage. Der Beklagte

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verfüge sodann über ein Säule 3a-Konto, dessen Saldo nicht bekannt sei (Beilage 15 S. 45 ff.).

4.1.2 Der Beklagte beantragte in seiner Klageantwort, die Liegenschaft F.________ sei in sein Alleineigentum zu übertragen und er sei zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Klägerin aus der Hypothekarhaftung entlassen werde. Darüber hinaus sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten aus Güterrecht CHF 124'165.00 zu bezahlen.

Zur Begründung führte er aus, im Jahr 2000 habe der Beklagte von seiner Mutter für den Austritt aus dem Familienunternehmen Z.________AG einen Erbvorbezug von CHF 100 Mio. erhalten, welcher Eigengut darstelle. Sein Vermögen habe er im Ausland – namentlich in X.________ – angelegt, wobei dieses professionell von der T.________ verwaltet werde. Im Verlaufe der Jahre habe das Vermögen eine Reduktion erfahren, wobei der Vermögensverzehr im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes am 1. August 2009 bereits bestanden habe. Per Ende 2011 habe der Kläger über ein Vermögen in X.________ von rund CHF 60 Mio. verfügt, wovon CHF 16 Mio. nicht einbringliche Darlehen zur Finanzierung der beiden Liegenschaften O.________ und F.________ in der Schweiz betreffen würden. Das Vermögen des Beklagten in X.________ betrage somit noch rund CHF 45 Mio. Die Anteile an der N.________Limited und an der M.________Limited habe er im Jahr 2011 hälftig auf die beiden Kinder I.________ und K.________ übertragen, wobei er sich die Nutzniessung vorbehalten habe.

Die Liegenschaften O.________ und F.________, welche für CHF 24 Mio. erworben worden seien und deren Verkehrswerte unter den Gestehungskosten liegen würden, habe der Beklagte mit seinem Eigengut gekauft, wobei die Liegenschaft F.________ im treuhänderischen Eigentum der Klägerin stehe und unter Übernahme der Hypothekarlast ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen sei. Da es sich um eine Eigengutsliegenschaft handle, sei für die Übertragung keine güterrechtliche Ausgleichszahlung geschuldet. Die Behauptung der Klägerin, wonach CHF 4,75 Mio. aus Errungenschaft in die eheliche Liegenschaft geflossen seien, sei nicht belegt und werde bestritten. Die natürliche Vermutung gehe vielmehr dahin, dass der Unterhalt der Familie durch Errungenschaft und längerfristige Investitionen durch Eigengut finanziert worden seien. Die von der Klägerin geltend gemachte Entschädigung von CHF 1 Mio. sei denn auch mit keinem Wort begründet. Die Liegenschaft O.________ habe der Beklagte am 31. März 2011 auf die Tochter I.________ übertragen. Bereits im Jahr 1991, nach dem Tod seines Vaters, habe der Beklagte einen Erbvorbezug von CHF 500'000.00 erhalten, mit welchem er die Ferienwohnung in Y.________ gekauft habe, welche im Jahr 2003 verkauft worden sei. Da es sich bei der Ferienwohnung in Y.________ somit um Eigengut gehandelt habe, sei irrelevant, was mit deren Verkaufserlös geschehen sei. Auch die Büroräumlichkeiten in G.________ hätten Eigengut dargestellt. Unter Berücksichtigung der Liegenschaften und den Gesellschaften in X.________ betrage das Vermögen des Beklagten total CHF 69 Mio. (CHF 45 Mio. + CHF 24 Mio.).

Die Klägerin stütze sich in ihrer güterrechtlichen Argumentation auf zwei fehlerhafte Annahmen. Einerseits nehme sie an, dass ein Zwischenstand der Vermögensentwicklung einen Vorschlag begründen könne, weshalb sie aus dem Umstand, dass die Parteien im Jahr 2000 vorübergehend über Ersparnisse verfügt hätten, die später mehr als nur aufgebraucht worden seien, Errungenschaft ableite. Andererseits gehe die Klägerin davon aus, dass

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Einnahmen oder Erträge Errungenschaft darstellen würden, selbst wenn ihnen Auslagen und Ausgaben gegenüberstünden, welche höher seien. Beides treffe jedoch nicht zu. Der Vorschlag stelle eine rein rechnerische Grösse dar, nämlich den Aktivsaldo der Errungenschaft, während der Rückschlag den Negativsaldo der Errungenschaft darstelle. Massgebend sei somit nicht ein Zwischenresultat, sondern der Saldo werde aus einem Vergleich des Vermögensstandes bei Beginn und Ende des Güterstandes gebildet, wobei unentgeltliche Vermögenszuflüsse zu berücksichtigen seien. Der Stand des Vermögens des Beklagten im Jahr 2000 sei unter güterrechtlichen Gesichtspunkten somit irrelevant. Massgebend sei vielmehr der Stand des Vermögens bei Beginn des Güterstands am tt.mm.1985 und bei Ende des Güterstandes am 1. August 2009 unter Berücksichtigung der unentgeltlichen Zuflüsse.

Über die von der Klägerin ungerechtfertigter Weise bezogenen CHF 405'000.00 sei im Eheschutzverfahren rechtskräftig abgerechnet worden. CHF 300'000.00 habe sich die Klägerin an den Unterhalt anrechnen lassen müssen und CHF 105'000.00 hätten als Startkapital für einen neuen Hausrat gedient. Unter diesen Umständen seien Mehrforderungen der Klägerin ausgeschlossen. Zudem sei der Standpunkt der Klägerin nicht verständlich. Sie habe bei ihrem Auszug eigenmächtig CHF 365'000.00 von einem gemeinsamen Konto bezogen, welches wirtschaftlich Eigengut des Beklagten darstelle und fordere die Hälfte des entsprechenden Betrages noch einmal unter dem Titel "Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das Eigengut".

Zusammenfasend habe der Beklagte einen Rückschlag von CHF 31 Mio. (CHF 100 Mio. ./. CHF 69 Mio.) erlitten, weshalb die Klägerin aus Güterrecht nichts fordern könne. Im Gegensatz zum Beklagten habe die Klägerin keinen Rückschlag erlitten. Sie sei bei Eheschluss m ittelos gewesen und habe per 1. August 2009 über einen Saldo von CHF 248'329.45 verfügt, wovon dem Beklagten die Hälfte, mithin CHF 124'165.00 zustehen würden (Beilage 17 S. 6 ff., 19 ff., 30 ff. und 45 ff.)

4.1.3 In der Replik beantragte die Klägerin vom Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 8'270'837.00 nach Abzug aller Darlehen und Hypothekarschulden bzw. eventualiter CHF 15'270'837.00 vor Abzug einer allfälligen Rückzahlung von Darlehen an die M.________Limited zuzüglich einer Zahlung von CHF 2,5 Mio. für die Übertragung der ehelichen Liegenschaft F.________ ins Alleineigentum des Beklagten. Wiederum beantragte sie, der Beklagte sei zu verpflichten, alles zu unternehmen, damit der gemeinsam mit der Klägerin am 24. April 2008 aufgenommene Kredit (variable Hypothek) bei der H.________, Stamm-Nr. .________, im Betrag von CHF 2 Mio. auf ihn alleine übertragen werde. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, die Kreditzinsen aus dem Kreditver trag vom 24. April 2008 bei der H.________, Stamm-Nr. .________, bis zum Ablauf der Vertragsdauer vollumfänglich zu bezahlen und die Klägerin im Falle eines Regresses der Bank auf sie vollumfänglich schadlos zu halten. Schliesslich sei ihr der Audi A4 zu Alleineigentum zuzuweisen. Ihren Antrag auf Zuweisung der Funk-Kommode hatte sie zurückgezogen.

Zur Begründung führte sie aus, in die ehelichen Liegenschaften F.________ und O.________ seien insgesamt rund CHF 24 Mio. investiert worden, wovon CHF 13 Mio. auf die Liegenschaft F.________ und CHF 11 Mio. auf die Liegenschaft O.________ entfallen würden. Die Liegenschaft F.________ stehe im fiduziarischen Eigentum der Klägerin, O.________ im fiduziarischen Eigentum der Tochter I.________, wobei das Haus

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O.________ am 1. August 2009 noch zum Vermögen des Beklagten gehört habe. Auf dem Grundstück F.________ laste eine Hypothek von CHF 2 Mio. Zudem habe die M.________Limited für den Erwerb der beiden ehelichen Liegenschaften ein Darlehen von CHF 14,1 Mio. gewährt. Hierbei handle es sich um Eigengut des Beklagten. Die Klägerin habe nie Darlehensverträge mit der M.________Limited unterzeichnet, weshalb die entsprechenden Darlehen den Beklagten belasten würden. Aus der Errungenschaft seien CHF 8 Mio. in die ehelichen Liegenschaften geflossen. Denn nachdem der Beklagte den Erbvorbezug von CHF 100 Mio. nach X.________ transferiert habe, hätten die Parteien per Ende 2000 über ein Vermögen in der Schweiz von CHF 5,5 Mio. verfügt, was Errungenschaft darstelle und in die ehelichen Liegenschaften investiert worden sei. Zudem habe die Klägerin am 18. Oktober 2003 das Ferienhaus in Y.________, welches in ihrem Alleineigentum gestanden habe, für CHF 1,25 Mio. an AA.________ verkauft. Beim Verkaufserlös, welcher in Einrichtungen für die Liegenschaften O.________ geflossen sei, handle es sich um Errungenschaft des Beklagten. Im Jahr 2004 sei sodann die Ferienwohnung der Parteien in Y.________, welche aus Errungenschaftsmitteln finanziert worden sei, für CHF 320'000.00 verkauft worden. Der Verkaufserlös sei wiederum zumindest teilweise in die Liegenschaft O.________ investiert worden. Schliesslich seien eine Liegenschaft in AB.________ für CHF 1,2 Mio. und ein Stück Land in AC.________ für CHF 1,23 Mio. verkauft und als Errungenschaft in die ehelichen Liegenschaften investiert worden. Zudem sei es möglich, dass die Parteien einen Teil der Kosten für die Liegenschaften F.________ und O.________ aus dem Vermögenserträgen bezahlt hätten. Die ehelichen Liegenschaften würden Errungenschaft darstellen, weshalb die Klägerin am Mehrwert partizipiere. Der Verkehrswert der Liegenschaft O.________ betrage mindestens CHF 22,5 Mio., denn im Jahr 2013 habe AD.________ die Liegenschaft mit einem Kaufinteressenten besichtigt, wobei der Interessent bereit gewesen wäre, CHF 22,5 Mio. hierfür zu bezahlen. Da die Tochter I.________ gegen einen Verkauf des Ferienhauses O.________ opponiert habe, sei die Liegenschaft in der Folge nicht verkauft worden. Bei der Liegenschaft F.________ handle es sich um ein Liebhaberobjekt an bester Lage mit originalen Kachelöfen aus der Berner Altstadt und einem Cheminée aus Paris aus dem 18./19. Jahrhundert, wofür ein solventer Käufer CHF 14 Mio. zu bezahlen bereit sei. Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkungsrechte durch I.________ und den Beklagten im Zusammenhang mit den Schätzungen der Liegenschaften führe dazu, dass das Gericht von der Annahme des Bestehens der zu beweisenden Tatsache ausgehen müsse. Da es sich bei den ehelichen Liegenschaften um Errungenschaft handle, stehe der Klägerin hieraus ein güterrechtlicher Anspruch von CHF 18,25 Mio. zu ([CHF 22,5 Mio. + CHF 14 Mio.] / 2). Nach Abzug der Hälfte der Kosten für die Fremdfinanzierung von CHF 8 Mio. ([CHF 2 Mio. Hypothek + CHF 14 Mio. Eigendarlehen] / 2) verbleibe der Klägerin ein Restanspruch von CHF 10,25 Mio. aus den Liegenschaften.

Die Klägerin führte weiter aus, ihr Vermögen per 1. August 2009 habe CHF 252'326.00 betragen. Sie habe dem Beklagten am 6. September 2007 CHF 300'000.00 geliehen, wobei dieses Geld in Möbel investiert worden sei, welche sich alle im Besitz des Beklagten befinden würden. Die Klägerin habe sich die CHF 300'000.00 am 3. Oktober 2008 wieder rückübertragen lassen, womit der Beklagte einverstanden gewesen sei. Im zweitinstanzlichen Verfahren vor Obergericht in Bern seien die CHF 300'000.00 als Akontozahlung Unterhalt angerechnet worden, weshalb die Klägerin vom Beklagten diesen Betrag zurückfordere. Bei diesem Geld handle es sich um Ersparnisse der Klägerin aus den Repräsentationsaufgaben in den ehelichen Betrieben. Zudem habe die Klägerin dem Beklagten CHF 40'000.00 überwiesen, um die

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Einrichtung zu finanzieren. Auch diesen Betrag fordere die Klägerin zurück, da sich die Möbel alle beim Beklagten befinden würden. Die Ersatzforderung der Errungenschaft der Klägerin gegenüber dem Eigengut des Beklagten beziffere sich auf CHF 740'000.00, wenn das angebliche Darlehen der L.________Limited an die Klägerin über CHF 400'000.00 dazugerechnet werde, zu deren Rückzahlung die Klägerin möglicherweise jederzeit aufgefordert werden könne. Auf Seiten der Klägerin bestehe ein Vorschlag von insgesamt CHF 14'992'326.00 (CHF 252'326.00 bewegliches Vermögen + CHF 740'000.00 Ersatzforderungen + CHF 14 Mio. Liegenschaft F.________). Die Errungenschaft des Beklagten setze sich aus einem Säule 3a-Konto mit einem Saldo von CHF 49'349.50 und der Liegenschaft O.________ von CHF 22,5 Mio., mithin aus CHF 22'549'349.00 zusammen. In seine Unternehmungen N.________Limited und M.________Limited habe der Beklagte ausschliesslich Eigengut investiert, weshalb die Klägerin nicht an einem Mehrwert der Unternehmungen partizipiere. Die Errungenschaft der Parteien betrage gesamthaft CHF 37'541'675.00, wobei nach Abzug der Hypotheken und Darlehen von CHF 16 Mio. ein Saldo von CHF 21'541'675.00 verbleibe. Hiervon stünden der Klägerin die Hälfte, mithin CHF 10'770'837.00 zu. Die güterrechtliche Ausgleichszahlung beziffere sich somit auf CHF 10'770'837.00, wobei CHF 7 Mio. (recte wohl: CHF 2,5 Mio.) als güterrechtliche Ausgleichszahlung für die Übertragung der Liegenschaft F.________ ins Alleineigentum des Beklagten und CHF 8'270'837.00 als restliche güterrechtliche Ausgleichszahlung an die Klägerin zu leisten sei (Beilage 110 S. 32–45, 87 f., 102, 117 ff., 126, 131 ff., 137 und 155).

4.1.4 Der Beklagte hielt im Rahmen seiner Duplik an seinen bisherigen Anträgen fest. Zur Begründung führte er Folgendes aus: Das Vermögen des Beklagten bestehe zur Hauptsache aus dem liquiden Vermögen in X.________, dessen Stand zwischen CHF 45 Mio. und CHF 46 Mio. liege, was unbestritten und durch das Gerichtsgutachten auch belegt sei. Unbestritten sei, dass die Gestehungskosten der beiden Liegenschaften O.________ und F.________ bei rund CHF 24 Mio. gelegen hätten. Der Beklagte gehe davon aus, dass der aktuelle Wert der beiden Liegenschaften nicht über den Gestehungskosten liege. Dies insbesondere deshalb, weil grosse Beträge in die Liegenschaft F.________ investiert worden seien, die ein Drittkäufer nicht zu bezahlen bereit sei. Zudem sei G.________ kein idealer Wohnort und auch keine Steueroase. Unbestritten sei, dass die Liegenschaft F.________ im Umfange von CHF 2 Mio. fremdfinanziert sei. Auf der Grundlage der Zahlen des Beklagten ergebe sich somit ein Vermögen von CHF 67 Mio. (CHF 45 Mio. liquides Vermögen + CHF 24 Mio. Liegenschaften ./. CHF 2 Mio. Hypothek).

Zwischen den Parteien sei unbestritten, dass der Beklagte im Jahr 2000 einen Erbvorbezug von CHF 100 Mio. erhalten habe, der Eigengut darstelle. Der Beklagte habe bereits Anfang der neunziger Jahre einen Erbvorbezug von CHF 500'000.00 erhalten, den er für den Kauf der Ferienwohnung in Y.________ verwendet habe. Ferner bilde das Land in AC.________, welches später verkauft worden sei, zu einem Drittel Eigengut. Der Klägerin seien diese Umstände bekannt, auch wenn sie nicht durch Dokumente belegt werden könnten. Zwischen den Parteien sei unbestritten, dass das Vermögen in X.________ ausschliesslich aus Eigengut bestehe. Hingegen mache die Klägerin geltend, dass die Liegenschaften O.________ und F.________ Errungenschaft darstellen würden. Diese Behauptung stehe im Widerspruch zum Gutachten von P.________ vom 28. November 2013, wo auf S. 21 (Ziff. 2.6.4) Folgendes ausgeführt werde: "Aufgrund der eingesehenen Unterlagen erscheint es plausibel, dass die Finanzierung des Erwerbs, der Erstellung, der Einrichtung und des Unterhalts der beiden

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ehelichen Liegenschaften F.________ und O.________ im Wesentlichen durch die oben dargestellten Kapitalrückbezüge aus der L.________Limited von CHF 15,8 Mio. und das Darlehen der M.________Limited an C.________ und A.________ von CHF 14,1 Mio. erfolgte. Aus den privaten Steuererklärungen sind keine Einkommen und andere Vermögenszuflüsse in vergleichbarer Höhe ersichtlich." Die Schlussfolgerung des Gutachtens stehe im Einklang mit der natürlichen Vermutung gemäss bundesgerichtlicher Praxis, wonach in erster Linie Errungenschaft für den Lebensunterhalt verwendet werde. Auch die Klägerin selbst räume ein, dass die Parteien nicht in erster Linie Eigengut zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet hätten. Darüber hinaus räume auch die Klägerin ein, dass die Liegenschaften O.________ und F.________ im Umfang von CHF 14,1 Mio (also im Umfang von deutlich mehr als der Hälfte) aus einem Eigendarlehen finanziert worden seien und somit Eigengut darstellen würden. Wenn man berücksichtige, dass der Beklagte im Jahr 2000 unbestritten über Eigengut von CHF 100 Mio. verfügt habe und heute noch CHF 67 Mio. vorhanden seien und unbestritten sei, dass in erster Linie Errungenschaft und nur subsidiär Eigengut verbraucht worden sei, folge daraus, dass das gesamte noch vorhandene Vermögen des Beklagten aus Eigengut bestehe.

Aus dem Gesagten folge, dass der Beklagte über keine Errungenschaft verfüge. Die Klägerin behaupte in der Replik, die Parteien hätten vor dem Erbvorbezug über ein Vermögen von CHF 5,5 Mio. verfügt und dieses Vermögen hätte ausschliesslich Errungenschaft dargestellt. Diese Behauptung treffe unter mehreren Gesichtspunkten nicht zu. Im Vermögen von CHF 5,5 Mio. sei ein früherer Erbvorbezug von CHF 500'000.00 enthalten, der in eine Wohnung in Y.________ investiert worden sei. Im Vermögen sei ferner ein Grundstück in AC.________ enthalten, das zu einem Drittel geerbt sei. Letztlich könne aber offen bleiben, ob das behauptete Vermögen von CHF 5,5 Mio. (Stand vor dem Erbvorbezug) Errungenschaft oder Eigengut dargestellt habe. Denn es sei ausgeschlossen, dass dieses Vermögen in die Liegenschaften investiert worden sei. Die Klägerin räume selber ein, dass die Parteien ihren Lebensunterhalt nicht in erster Linie aus Eigengut bestritten hätten. Folglich müsse die Errungenschaft für den Lebensunterhalt verbraucht worden sein. Das Vermögen, über welches die Parteien im Jahr 2000 (vor dem Erbvorbezug) verfügt hätten, habe teilweise aus Grundstücken in AC.________ und in Y.________ bestanden. Diese Grundstücke seien teilweise erst verkauft worden, nachdem die beiden Liegenschaften O.________ und F.________ schon gekauft und die Gebäude darauf erstellt oder renoviert worden seien. Soweit das Vermögen noch gebunden gewesen sei, habe es schon rein theoretisch nicht in die neu erworbenen Liegenschaften fliessen können. Die Klägerin mache selbst geltend, dass der Erlös aus dem Haus in Y.________ nicht in die Liegenschaften, sondern in Mobiliar geflossen sei. Aus dem Gutachten von P.________ vom 28. November 2013 gehe umgekehrt hervor, dass rund CHF 30 Mio. aus X.________ in die Schweiz geflossen seien, die nicht anders als für die Liegenschaften verwendet worden sein könnten. Nachdem die Gestehungskosten der Liegenschaften F.________ und O.________ auch nach der Darstellung der Klägerin CHF 24 Mio. betragen hätten, sei es rein rechnerisch ausgeschlossen, dass zusätzlich noch Errungenschaft investiert worden sei. Bei der von der Klägerin geltend gemachten Errungenschaft von CHF 8 Mio. handle es sich vielmehr um eine Teilmenge der Kapitalentnahme aus der L.________Limited von insgesamt CHF 15,8 Mio., welche der Gutachter P.________ festgestellt habe. Damit stehe fest, dass die im Jahr 2000 vorhandene Errungenschaft vollständig aufgebraucht worden sei.

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Die Klägerin habe per 1. August 2009 über ein Vermögen von CHF 248'329.45 verfügt. Es sei unbestritten, dass die Klägerin über kein Eigengut verfüge. Insgesamt resultiere ein Saldo zugunsten des Beklagten von CHF 124'165.00. Eine Ersatzforderung der Klägerin über CHF 300'000.00 sei nicht ersichtlich. Dieser Betrag sei am 1. August 2009 noch im Umfang von CHF 248'329.45 vorhanden gewesen. Was die Ersatzforderung der Klägerin im Umfang von CHF 40'000.00 angehe, so könne sie – auch wenn sie in den Kauf von Möbeln investiert habe – daraus keine Ersatzforderung ableiten. Wenn die Klägerin wider Erwarten über eine Ersatzforderung verfügen sollte, so richte sich diese nicht gegen das Eigengut, sondern die Errungenschaft des Beklagten (Beilage 117 S. 4, 6, 14 ff., 25 f., 28 f., 40, 42, 44 ff., 49, 68, 70 f., 79, 81 f. und 99 ff.).

4.1.5 An der Hauptverhandlung beantragte die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von insgesamt CHF 7'888'837.00 Zug um Zug mit der Rückübertragung des Eigentums der Liegenschaft F.________ innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen und der Beklagte sei im Weiteren zu verpflichten, die ehelichen Schulden, mithin die Darlehen gegenüber den Gesellschaften in der Höhe von CHF 400'000.00 bzw. CHF 14,6 Mio. zu übernehmen. Die eheliche Liegenschaft F.________ sei ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen und der Beklagte sei zu verpflichten, alles zu unternehmen, damit der gemeinsam mit der Klägerin am 24. April 2008 aufgenommene Kredit (variable Hypothek) bei der H.________, Stamm-Nr. .________, im Betrag von CHF 2 Mio. auf ihn alleine übertragen werde. Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, die Kreditzinsen aus dem Kreditvertrag vom 24. April 2008 bei der H.________, Stamm-Nr. .________, bis zum Ablauf der Vertragsdauer vollumfänglich zu bezahlen und die Klägerin im Falle eines Regresses der Bank auf sie vollumfänglich schadlos zu halten (Beilage 148 S. 1; Beilage 149 S. 1).

Die Klägerin begründete ihre Anträge neu wie folgt: Die Parteien hätten bis ins Jahr 2000 eine Errungenschaft von rund CHF 5 Mio. geäufnet. Im Jahr 2000 habe der Beklagte einen Erbvorbezug von CHF 100 Mio. erhalten. Die Klägerin könne gestützt auf die vom Beklagten eingereichten Unterlagen nicht beweisen, was mit den CHF 5 Mio. der Errungenschaft geschehen sei. Es sei davon auszugehen, dass die aus den CHF 100 Mio. oder allenfalls bloss CHF 44 Mio. bis CHF 52 Mio. erzielten Wertschriftenerträge von mindestens CHF 1,5 Mio. pro Jahr sowie das zusätzliche Erwerbseinkommen sowie die Privatbezüge aus den Unternehmen ausreichend gewesen seien, um die Lebenshaltungskosten der gesamten Familie zu finanzieren. Der Beklagte habe allenfalls zusätzlich jährlich Darlehenszinse von CHF 1,4 Mio. generiert. Zudem habe der Beklagte auch Maschinen in die USA verkauft, so zum Beispiel im Jahr 2008 für CHF 2 Mio. Die Parteien seien somit nicht darauf angewiesen gewesen, die bis ins Jahr 2000 angesparte Errungenschaft zu verbrauchen, sollten sie das Geld nicht in die erworbenen Liegenschaften investiert haben. Die Errungenschaft aus dem Jahr 2000 im Umfang von CHF 2,5 Mio. (hälftiger Anteil) stehe der Klägerin somit zu. Die Klägerin gehe davon aus, dass dieses Geld nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie gebraucht worden sei. Wie die Klägerin bereits ausgeführt habe, sei es auch möglich, dass das Geld in die ehelichen Liegenschaften geflossen sei.

Zudem hätten die Parteien zu Beginn der Ehe ein Einfamilienhaus in AB.________ und eine Ferienwohnung sowie ein Ferienhaus in Y.________ gehabt, die mit Mitteln der Errungenschaft gekauft worden seien. Das Ferienhaus in Y.________ sei für CHF 1,25 Mio.

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verkauft und der Verkaufserlös auf ein Konto der Klägerin überwiesen worden. Die Ferienwohnung in Y.________ sei für CHF 300'000.00 verkauft worden. Damit seien Möbel gekauft worden, die der Beklagte in G.________ habe. Da es sich um sehr wertvolles Mobiliar handle, das nicht an Wert verliere, sondern vielleicht sogar an Wert gewinne, wie z.B. die Funkkommode, mache die Klägerin eine Ersatzforderung ihrer Errungenschaft gegenüber der Errungenschaft des Beklagten gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB von CHF 775'000.00 (hälftiger Anteil) geltend.

Gestützt auf die im Juni 2015 eingereichten Akten gehe hervor, dass sich das Vermögen des Beklagten seit der Aufnahme des Getrenntlebens, mithin seit dem Stichtag, um mehrere Millionen von bisher angeblich ca. CHF 44 Mio. auf neu angeblich ca. CHF 52 Mio. erhöht habe, obwohl der Beklagte seinen Lebensstil und denjenigen der Kinder nicht verändert und er darüber hinaus weiterhin in seine Unternehmen investiert habe, um seiner seit Jahren konstruierten AE.________Maschine den Durchbruch auf dem Markt zu verschaffen. Wie bereits dargelegt, bestreite die Klägerin, dass der Vermögenszuwachs auf Schenkungen der Mutter des Beklagten zurückzuführen sei. Alleine die Darlehenszinsen von CHF 1,4 Mio., welche dem Beklagten zufliessen würden, sowie die weiteren CHF 1,4 Mio., welche ihm als Erträge auf seinem Vermögen von CHF 52 Mio. angerechnet werden müssten, erwiesen sich als Grundlage dafür, dass der Beklagte mit seinem Eigengut ein Vermögen von rund CHF 8 Mio. angespart habe – und dies mit Erträgen auf seinem Eigengut, welches er am Stichtag schon gehabt habe. Der Wertzuwachs des Vermögens des Beklagten müsse somit auf Erträge aus dem Eigengut zurückzuführen sein. Die Wertschriften, die im Zeitpunkt des Stichdatums vorhanden gewesen seien, seien laut den Unterlagen verkauft und und es seien neue gekauft worden. Die Substanz des Eigenguts als Ersatzanschaffungen sei jedoch erhalten geblieben und durch Erträge vermehrt worden. Der Klägerin würde somit am Wertzuwachs aus Vermögenserträgen für das Eigengut, das per Stichdatum bereits vorhanden gewesen sei, ein Anteil von CHF 4 Mio. (hälftiger Anteil) zustehen.

Zudem fordere sie vom Beklagten die am 6. September 2007 überwiesenen CHF 300'000.00 zurück, die ihr im Rahmen des Eheschutzverfahrens als Akontozahlung an den Unterhalt angerechnet worden seien. Es gehe nicht an, dass die Klägerin ihren Unterhalt, den ihr der Beklagte hätte finanzieren müssen, selber bezahlen müsse. Wie die Klägerin ausgeführt und auch belegt habe, seien ihr diese CHF 300'000.00 am 3. Oktober 2008 wieder zurück übertragen worden. Das Obergericht des Kantons Bern sei hier wohl einem Irrtum unterlegen, der nun zu korrigieren sei. Weiter habe die Klägerin nachgewiesen, dass sie von ihrem Sparkonto CHF 40'000.00 auf das Kontokorrentkonto überwiesen habe, damit die Einrichtung für die Liegenschaft F.________ habe finanziert werden können. Da sich sämtliche Möbel im Besitz und wohl auch im Eigentum des Beklagten befinden würden, fordere die Klägerin gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB diesen Betrag ebenfalls zurück. Zudem sei der Klägerin ein angebliches Darlehen von CHF 400'000.00 gewährt worden, zu dessen Rückzahlung sie jederzeit aufgefordert werden könne. Die Klägerin verlange heute vom Beklagten, dass er diese Schuld übernehme. Andernfalls mache sie eine Ersatzforderung gegenüber dem Eigengut des Beklagten gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB in der Höhe von insgesamt CHF 740'000.00 geltend.

Die Errungenschaft der Klägerin zum Zeitpunkt des Stichdatums habe insgesamt CHF 252'326.00 betragen. Theoretisch stehe dem Beklagten die Hälfte der Errungenschaft

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der Klägerin zu, womit sie allerdings in Anbetracht des grossen Gefälles des Vermögens nicht einverstanden sei. Es sei daran zu erinnern, dass der Beklagte per Stichtag noch ein Fisca-Konto gehabt habe, auf dem sich CHF 49'349.52 befunden hätten. Dieses Konto sei allenfalls auch noch miteinzubeziehen.

Gestützt auf die neu eingereichten Unterlagen per Ende Juni 2015 beziffere die Klägerin ihre Ansprüche aus Güterrecht gestützt auf Art. 85 ZPO definitiv wie folgt:

½ Anteil Errungenschaft im Jahr 2000 CHF 2'500'000.00 ½ Anteil Verkauf Wohnung/Haus in Y.________ CHF 775'000.00 ½ Wertschriftenerträge Eigengut CHF 4'000'000.00 Ersatzforderungen gestützt auf Art. 209 ZGB CHF 740'000.00 ./. ½ Errungenschaft der Klägerin per Stichdatum CHF 126'163.00 Total CHF 7'888'837.00

Dieser Betrag sei ihr aus Güterrecht zuzusprechen. Da sie sich die konkrete Bezifferung gestützt auf Art. 85 ZPO vorbehalten habe, sei sie zur Anpassung ihrer Anträge aus Güterrecht befugt. Ihr sei es nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass die CHF 5 Mio., die im Jahr 2000 vorhanden gewesen seien, in die Liegenschaften geflossen seien und ihr aus den Liegenschaften güterrechtliche Ansprüche zustehen würden. Sie gehe jedoch davon aus, dass dieses Geld auf jeden Fall nicht verbraucht worden sei. Sie beantrage die güterrechtliche Ausgleichszahlung Zug-um-Zug mit der Übertragung der Liegenschaft F.________. Das sei dann der einzige Vermögenswert, den der Beklagte in der Schweiz besitze und zur Sicherung der Forderung der Klägerin nötig sei. Weiter beantrage die Klägerin, dass der Beklagte zu verpflichten sei, die im Gutachten von P.________ genannten Darlehen über CHF 400'000.00 und CHF 14,6 Mio. zu übernehmen. Die CHF 400'000.00 seien in Möbel geflossen. Was mit den CHF 14,6 Mio. passiert sei, entziehe sich der Kenntnis der Klägerin. Sie wisse nicht einmal, dass sie formell als Schuldnerin bzw. als Darlehensnehmerin in diesen Bilanzen aufgeführt worden sei. Es handle sich nicht um ihre Schulden, sondern um diejenigen des Beklagten. Dem Beklagten seien diese Schulden demzufolge zu übertragen. Es gehe nicht an, dass diese Schuldübernahme an Bedingungen geknüpft werde. Nachdem dieses Geld in die ehelichen Liegenschaften geflossen sei und der Beklagte bzw. die Tochter I.________ deren Eigentümer sei, habe der Beklagte hierfür aufzukommen (Beilage 148 S. 2 f. und 7; Beilage 149 S. 8 und 31 ff.).

4.1.6 Der Beklagte reduzierte seinen güterrechtlichen Antrag an der Hauptverhandlung insofern, als die Klägerin zu verpflichten sei, dem Beklagten aus Güterrecht eine Zahlung von CHF 101'489.00 zu leisten. Er führte zur Begründung aus, es sei unbestritten, dass sich die Liegenschaft F.________ nur im treuhänderischen Eigentum der Klägerin befinde und im wirtschaftlichen Eigentum des Beklagten stehe. Entsprechend seien sich die Parteien auch einig, dass das Gericht das Grundbuchamt anweisen solle, das Eigentum an der Liegenschaft auf den Beklagten zu übertragen, wobei der Beklagte im Gegenzug bereit sei, die Haftung für alle Grundpfandschulden und die Kosten der Eigentumsübertragung zu übernehmen.

Die Klägerin habe per Stichtag (1. August 2009) über ein Vermögen von CHF 252'327.70 verfügt, das unbestritten Errungenschaft darstelle. Die aus einem Konto Säule 3a bestehende Errungenschaft des Beklagten habe per Stichdatum CHF 49'349.53 betragen. Ausdrücklich

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ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sei der Beklagte bereit, dieses Guthaben zu berücksichtigen. Die Differenz zwischen der Errungenschaft der Klägerin von CHF 252'327.70 und der Errungenschaft des Beklagten von CHF 49'349.53 der Beklagten sei CHF 202'978.17, wovon die Hälfte CHF 101'489.00 ergebe. In diesem Betrage schulde die Klägerin dem Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung. Der Kläger verfüge zwar abgesehen vom Guthaben aus der Säule 3a über erhebliches weiteres Vermögen. Dieses Vermögen sei aber Eigengut und nicht Errungenschaft; denn er habe unbestritten einen Erbvorbezug von CHF 100 Mio. erhalten. Zusätzlich habe der Beklagte erwiesenermassen in den Jahren 2013 bis 2015 Schenkungen im Gesamtbetrag von CHF 10,48 Mio. erhalten (BB 119–124). Der Beklagte habe gestützt auf die gerichtliche Edition im Jahr 2015 neue Urkunden – insbesondere Schenkungsverträge seitens der Mutter des Beklagten – eingereicht, aus denen sich ergebe, dass das Vermögen des Beklagten seit dem Stichtag zugenommen habe. Wenn eine gerichtliche Edition erfolge, so komme Art. 229 ZPO nicht zur Anwendung, weshalb die Schenkungsverträge rechtzeitig eingereicht worden seien. Das Vermögen des Beklagten bei der T.________ X.________ seit 1. Januar 2013 sei vorher auch gar nie Prozessthema gewesen, da der Stichtag auch der 1. August 2009 sei. Das Vermögen des Beklagten per 1. August 2009 habe deutlich unter CHF 100 Mio. gelegen. Dies ergebe sich unter anderem aus dem gerichtlichen Gutachten vom 28. November 2013. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde Errungenschaft vermutungsweise für den Lebensunterhalt und Eigengut vermutungsweise für Investitionen verwendet. Daraus folge, dass alles während der Ehe erzielte Einkommen und zusätzlich auch ein Teil des Eigenguts vermutungsweise für den Unterhalt der Familie verwendet worden sei, während das noch vorhandene Eigengut vermutungsweise unter anderem in die Liegenschaften geflossen sei. Der Klägerin sei es nicht gelungen, diese aufgrund bundesgerichtlicher Rechtsprechung geltende Vermutung umzustossen. Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 10. April 2015 sehe in Ziff. 1.4 vor, dass der Beklagte die Schulden (Eigendarlehen) im Gesamtbetrag von rund CHF 15 Mio. gegenüber seinen Gesellschaften übernehme, die er selber beherrsche (dass die Klägerin also aus der Mithaftung für diese Schulden entlassen werde). Dagegen habe der Beklagte nichts einzuwenden, solange seinen Anträgen zum Güterrecht in allen übrigen Punkten gefolgt werde. Der Beklagte sei bereit, dafür zu sorgen, dass keine der in Ziff. 1.4 des gerichtlichen Vergleichsvorschlags genannten Gesellschaften die Klägerin belange, solange im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung davon ausgegangen werde, dass er – abgesehen von der erwähnten Säule 3a – über keine Errungenschaft verfüge. Der Beklagte sei deshalb bereit, die vollständige Schuldpflicht aus den Eigendarlehen zu übernehmen, weil die Eigendarlehen in die Liegenschaften geflossen seien. Die Liegenschaften würden (wirtschaftliches) Eigentum und Eigengut des Beklagten darstellen. Wenn hingegen wider Erwarten davon ausgegangen werden sollte, dass die Liegenschaften nicht Eigengut des Beklagten bilden würden, gäbe es auch keinen Grund dafür, dem Beklagten die alleinige Schuldpflicht aus den Eigendarlehen zuzuordnen. Vielmehr seien die Eigendarlehen in diesem Falle nach allgemeinen Regeln (also je hälftig) auf die Parteien zu verteilen (Beilage 148 S. 4; Beilage 150 S. 8 ff.).

4.2 Der Zweck der güterrechtlichen Auseinandersetzung besteht bei Beendigung der Ehe in der Aufteilung des Vermögens der Eheleute untereinander, wobei hierfür der zwischen den Parteien während der Ehe bestehende Güterstand massgebend ist.

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Vorliegend ist nicht strittig, dass die Parteien mit öffentlich beurkundetem Ehe- und Erbvertrag vom 26. Oktober 2006 rückwirkend per Ehebeginn den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung vereinbart haben, wodurch der frühere – die Gütertrennung vorsehende – Ehevertrag zwischen den Parteien ersetzt wurde (KB 6). Die Parteien unterstehen daher den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 196 ff. ZGB.

Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZGB wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. Nach Art. 204 Abs. 2 ZGB wird die Auflösung des Güterstandes bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. Nicht strittig ist, dass der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung der Parteien vom Eheschutzgericht per 1. August 2009 aufgelöst worden ist.

4.3 Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sind zwei nach Rechtsträgern getrennte Vermögen der Ehegatten zu unterscheiden, nämlich das Frauen- und das Mannesgut. Innerhalb des Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts bestehen je zwei Gütermassen, nämlich die Errungenschaft und das Eigengut. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie (in der Regel) die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird bei der Errungenschaftsbeteiligung in vier Schritten durchgeführt, indem (erstens) das Vermögen von Mann und Frau getrennt, (zweitens) der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile berechnet, (drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens) die Erfüllung der Ansprüche geregelt wird.

Als erstes ist die Trennung von Frauen- und Mannesgut vorzunehmen. Gemäss Art. 205 ZGB nimmt bei der Auflösung des Güterstandes jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden (Abs. 1). Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird (Abs. 2). Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden (Abs. 3). Mithin sind zunächst die Aktiven und Passiven der Ehegatten – unter Berücksichtigung der gegenseitigen Schulden – zusammenzustellen und in Mannes- und Frauenvermögen aufzuteilen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A. 2014, N 12.153 ff.).

Massgebender Zeitpunkt für den Bestand der Vermögen ist das Datum der Auflösung des Güterstandes (vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB). Das Obergericht des Kantons Bern hat in seinem Urteil vom 13. März 2012 festgestellt, dass zwischen den Parteien per 1. August 2009 die Gütertrennung eingetreten ist (KB 4). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung sind mithin nur jene Vermögenswerte und Schulden relevant, die am 1. August 2009 zu den Gütermassen der Klägerin und dem Beklagten gehört haben. Nach der Auflösung des Güterstandes beeinflussen Veränderungen im Bestand des Vermögens eines Ehegatten die güterrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich nicht mehr. Es kann insbesondere sowohl hinsichtlich Aktiven als auch Passiven keine Errungenschaft mehr entstehen. Auch Ersatzanschaffungen sind nicht mehr möglich (Steck, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I, 2. A. 2011, Art. 204 ZGB N 9a).

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4.4 Vorab ist das Frauengut per 1. August 2009 auszuscheiden.

4.4.1 Unter den Parteien ist nicht strittig, dass die Klägerin per 1. August 2009 bei der H.________ über ein Sparkonto (Konto-Nr. .________) und bei der T.________ über ein Privatkonto Bonviva Silver (Konto-Nr. .________), ein Sparkonto (Konto-Nr. .________) sowie ein Säule 3a- Vorsorgekonto (Konto-Nr. .________) verfügte. Per 1. August 2009 wies das Sparkonto bei der H.________ einen Saldo von CHF 1'791.60 auf. Auf ihren Konti bei der T.________ hat die Klägerin bis am 1. August 2009 folgende Guthaben geäufnet: a) Privatkonto: CHF 134'670.75, b) Sparkonto: CHF 100'000.00 und c) Säule 3a-Konto: CHF 13'659.45 (KB 155–157). Gesamthaft ergibt dies flüssige Mittel der Klägerin per 1. August 2009 von CHF 250'121.80.

4.4.2 Strittig ist, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten Ersatzforderungen nach Art. 206 Abs. 1 ZGB zustehen. Bereits im Rahmen des doppelten Rechtsschriftenwechsels hat die Klägerin Ersatzforderungen von CHF 340'000.00 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Dieses Geld habe die Klägerin von ihrem Sparkonto auf das Kontokorrentkonto der Parteien überwiesen, womit die Einrichtungen der ehelichen Liegenschaft F.________ finanziert worden seien (vgl. vorne E. 4.1.1 S. 8 und E. 4.1.3 S. 12).

4.4.2.1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Betrag (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Der Nichteigentümerehegatte muss somit aus seinem Vermögen zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines bestimmten Vermögensgegenstandes des Eigentümerehegatten eine Investition getätigt haben. Dieser Beitrag darf weder in einer Schenkung bestehen noch durch eine Gegenleistung abgegolten worden sein, sondern es muss ein entschädigungsloser Rückforderungsanspruch des investierenden Ehegatten gegeben sein, wobei eine Schenkung unter Ehegatten nicht vermutet wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_329/2008 vom 6. August 2008 E. 3.3, in: FamPra.ch 2009 S. 160, und 5A_662/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2.3). Der Rechtsgrund für den Beitrag ist unbeachtlich. Er kann obligationenrechtlicher oder familienrechtlicher Natur sein und in Geld oder aber in einer geldwerten Sach- oder Arbeitsleistung bestehen. Ist nicht ein Mehrwert, sondern ein Minderwert eingetreten, erfolgt keine Beteiligung des investierenden Ehegatten am eingetretenen Verlust. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung soll der Ehegatte geschützt und nicht schlechter gestellt werden als ein Drittgläubiger und deshalb stets Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags haben. Ein Mehrwert ist gleich der Differenz zwischen dem Anfangswert der Investitionen im Zeitpunkt der Begründung der Beteiligung im Sinne von Art. 206 ZGB und dem Endwert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. der vorherigen Veräusserung (Steck, a.a.O., Art. 206 ZGB N 4, 8 ff., 20 und 27).

Wer behauptet, er habe zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögenswerten des anderen ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen, hat dies zu beweisen (Art. 8 ZGB). Im Falle von Investitionen nach Art. 206 Abs. 1 ZGB gehören zum Beweisthema die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse

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sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, Art. 206 ZGB N 10). Beweisthema im Falle von Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen, sondern der konkrete Zusammenhang zwischen Zahlung des einen Ehegatten und getilgter Schuld beim anderen Ehegatten, d.h. der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall (Bähler, Zur Führung von Prozessen über das Güterrecht, dubio 2006, Heft 5, S. 236 ff. und 242; Steck, a.a.O., Art. 206 ZGB N 9a; Urteile des Bundesgerichts 5A_605/2008 vom 28. Januar 2009 E. 6.5 und 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.2 f.).

4.4.2.2 Betreffend die von der Klägerin geltend gemachte und vom Beklagten bestrittene Investition von CHF 300'000.00 in Möbel des Beklagten lässt sich den Akten entnehmen, dass dem gemeinsamen Privatkonto der Parteien bei der H.________ (Konto-Nr. .________) am 6. September 2007 CHF 300'000.00 von der Klägerin gutgeschrieben wurden, wobei nicht ersichtlich ist, von welchem klägerischen Konto der Betrag stammt (KB 153). Ebenfalls ersichtlich ist, dass sich die Klägerin am 3. Oktober 2008 den Betrag von CHF 300'000.00 vom gemeinsamen Privatkonto bei der H.________ auf ein auf sie lautendes Konto bei der H.________ hat rückvergüten lassen (KB 154). Wohin der von der Klägerin am 6. September 2007 dem gemeinsamen Konto der Parteien gutgeschriebene Betrag von CHF 300'000.00 geflossen ist, lässt sich den Akten aber nicht entnehmen. Insbesondere ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass dieser Betrag in Möbel bzw. Einrichtungsgegenstände der ehelichen Liegenschaft F.________ investiert wurde. Das Vorhandensein von Geldmitteln auf Seiten der Klägerin im Jahr 2007 und die Tatsache, dass die Parteien wertvolle Möbelstücke erworben haben, gestatten nicht zwingend den Schluss, die Geldmittel seien zur Bezahlung der Möbel verwendet worden. Hierfür bedürfte es weiterer Indizien, die einen Zusammenhang zwischen dem Verbrauch bestimmter Geldbeträge und der Bezahlung konkreter Rechnungen zeitlich und sachlich nahelegen, ansonsten es bei einer blossen Möglichkeit bleibt, die für sich allein keinen Beweis bedeutet und mit der sich das Sachgericht nicht begnügen darf , denn – wie bereits ausgeführt – ist bei behaupteten Investitionen in Vermögenswerte einer anderen Gütermasse der Zahlungsfluss nachzuweisen. Solche Indizien sind vorliegend nicht gegeben. Vielmehr spricht gegen eine Investition der CHF 300'000.00 in die eheliche Liegenschaft F.________, dass die Liegenschaft F.________ im Jahr 2003 erworben wurde und die Klägerin den Betrag von CHF 300'000.00 erst im September 2007 auf das gemeinsame Konto überwiesen hat. Den von der Klägerin unter dem Titel "Unterhalt – Wohnen in einer Villa sowie Ausstattung der Villa" selbst eingereichten Belegen lässt sich denn auch entnehmen, dass die Liegenschaft F.________ in den Jahren 2003 und 2004 möbliert bzw. eingerichtet worden ist und nicht erst im Jahr 2007 (KB 73 f.; Beilage 15 S. 19 ff.). Schliesslich ist zu beachten, dass der Saldo des gemeinsamen Kontos der Parteien am 3. Oktober 2008 – mithin ein Jahr nach der Überweisung durch die Klägerin – CHF 531'846.85 und somit rund CHF 100'000.-- mehr als nach der Überweisung der CHF 300'000.00 – betragen hat, was ebenfalls gegen eine Investition in Möbel spricht (KB 153 f.).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es zwar grundsätzlich möglich ist, dass CHF 300'000.00 an Geldmitteln der Klägerin in die Möbel in der ehelichen Liegenschaft F.________ geflossen sind, welche sich im Besitz des Beklagten befinden. Aufgrund der zeitlichen Komponente viel wahrscheinlicher ist jedoch die Verwendung der Geldmittel für andere Bedürfnisse der Familie oder der Verbrauch für persönliche Bedürfnisse, womit die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für die Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB nicht zu

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erbringen vermag. Insofern hat das Obergericht des Kantons Bern die CHF 300'000.00, die sich die Klägerin am 3. Oktober 2008 vom gemeinsamen Konto der Parteien auf ein eigenes Konto bei der H.________ hat überweisen lassen, korrekterweise an die vom Beklagten zu leistenden Unterhaltszahlungen angerechnet (KB 4). Der Klägerin steht unter diesem Titel nichts mehr zu.

4.4.2.3 Was die von der Klägerin geltend gemachte Investition von CHF 40'000.00 in Möbel des Beklagten betrifft, ist den Akten zu entnehmen, dass auf dem Sparkonto der Klägerin bei der H.________ (Konto-Nr. .________, vgl. oben E. 4.4) monatlich Salärzahlungen aus Repräsentationstätigkeiten der Klägerin in den beklagtischen Betrieben eingegangen sind (vgl. hinten E. 6.2.3). Diesem Sparkonto wurden am 6. August 2004 CHF 40'000.00 belastet und gleichentags wurde dem Kontokorrentkonto der Klägerin bei der H.________ (Konto- Nr. .________) seitens der Klägerin der Betrag von CHF 40'000.00 gutgeschrieben (KB 166 f.). Per 4. August 2004 – mithin kurz vor der Überweisung der CHF 40'000.00 durch die Klägerin – betrug der Saldo des Kontokorrentkontos der Klägerin bei der H.________ CHF 452'061.55; mit der Überweisung von CHF 40'000.00 per 6. August 2004 stieg er auf CHF 492'061.55. Am 10. August 2004 wurde das Kontokorrentkonto der Klägerin bei der H.________ im Betrag von CHF 489'974.15 belastet, wobei sich dieser Betrag aus einer Zahlung an die AF.________AG im Betrag von CHF 469'852.15 und einer Zahlung an die AG.________AG im Umfang von CHF 20'122.00 zusammensetzt (KB 167). Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der Überweisung der von der Klägerin ersparten CHF 40'000.00 auf das Kontokorrent der Klägerin und der Begleichung von Rechnungen von Möbelgeschäften im Raum Bern ab diesem Konto der Klägerin ist erwiesen, dass die von der Klägerin zur Verfügung gestellten CHF 40'000.00 in Möbel der ehelichen Liegenschaften investiert worden sind, welche sich am Stichtag unbestrittenermassen im Eigentum des Beklagten befunden haben. Der Beklagte bestreitet denn auch nicht explizit, dass die Klägerin CHF 40'000.00 in Möbel investiert hat (vgl. Beilage 117 S. 29). Der Nennwert dieser Investition von CHF 40'000.00 steht der Klägerin gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB als Ersatzforderung zu; eine Beteiligung an einem allfälligen Mehrwert wird von der Klägerin demgegenüber nicht geltend gemacht.

4.4.2.4 An der Hauptverhandlung machte die Klägerin sodann eine Ersatzforderung ihrer Errungenschaft gegenüber der Errungenschaft des Beklagten gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB (recte wohl Art. 206 Abs. 1 ZGB) von CHF 775'000.00 geltend, mit der Begründung, das in ihrem Alleineigentum gelegene Ferienhaus in Y.________ sei am 28. Oktober 2003 für CHF 1,25 Mio. verkauft und der Verkaufserlös auf ein auf sie lautendes Konto bei der H.________ überwiesen und anschliessend in Einrichtungsgegenstände der ehelichen Liegenschaften investiert worden. Auch hätten die Parteien ihre Ferienwohnung in Y.________ verkauft, wobei der Erlös von CHF 300'000.00 für den Kauf von Möbeln für die Liegenschaft F.________ verwendet worden sei (vgl. vorne E. 4.1.5 S. 15). Die Geltendmachung dieser Ersatzforderung ist – obwohl erst an der Hauptverhandlung erfolgt – zulässig, da die Klägerin bereits im doppelten Rechtsschriftenwechsel – insbesondere in der Replik – hinreichende Ausführungen zur Verwendung des Erlöses von CHF 1,25 Mio. aus dem Verkauf des im Alleineigentum der Klägerin gestandenen Ferienhauses in Y.________ sowie dem Gewinn von CHF 320'000.00 bzw. CHF 300'000.00 aus dem Verkauf der Ferienwohnung in Y.________ gemacht hat (Beilage 110 S. 36 und 41 ff.). Insbesondere führte sie zahlreiche in den Monaten Juni 2003 bis August 2004 getätigte Zahlungen an diverse Einrichtungshäuser im

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Gesamtbetrag von CHF 1'601'570.20 (recte: CHF 1'600'528.70) auf und hielt zusammenfassend fest, der gesamte Verkaufserlös des Ferienhauses in Y.________ von CHF 1,25 Mio. sei vollständig in Einrichtungen der ehelichen Liegenschaften geflossen (Beilage 110 S. 41– 44; KB 168–184), was der Beklagte in seiner Duplik ausdrücklich anerkannt hat (Beilage 117 S. 17 und 31). Den massgeblichen Lebenssachverhalt – namentlich die Investition der Verkaufserlöse von CHF 1,25 Mio. und CHF 320'000.00 bzw. CHF 300'000.00 in Möbel – hat die Klägerin in ihrer Replik somit bereits dargelegt – lediglich die rechtliche Begründung war damals eine andere. Die Argumentation der Klägerin lautete damals noch dahingehend, dass der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in Y.________ in die ehelichen Liegenschaften geflossen sei, was beweise, dass die Liegenschaften O.________ und F.________ Errungenschaft darstellen würden, womit sie einen Anspruch auf die Hälfte der Verkehrswerte abzüglich der darauf lastenden Schulden habe. Die an der Hauptverhandlung neu geltend gemachte Ersatzforderung basiert somit nicht auf einem neuen Lebenssachverhalt bzw. einem neuen Klagefundament, sondern ausschliesslich auf einem neuen Rechtsgrund, was vorliegend keine Klageänderung nach Art. 230 ZPO darstellt und zulässig ist (vgl. Killias, Berner Kommentar, 2012, Art. 227 ZPO N 11; Mayhall, Klageänderung und Novenrecht im ordentlichen Verfahren, in: Jusletter 14. November 2011, S. 7 [http://jusletter.weblaw.ch]).

In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die von der Klägerin geltend gemachte Ersatzforderung über CHF 775'000.00 materiell begründet ist:

Was die Investition des Verkaufserlöses betreffend die Ferienwohnung in Y.________ anbelangt, so lässt sich den Akten entnehmen, dass diese am 22. September 1993 vom Beklagten zu Alleineigentum erworbene Ferienwohnung mit Vertrag vom 11. Mai 2004 für CHF 370'000.00 an AH.________ verkauft worden ist (KB 76). Die per 1. Juli 2004 fällige Kaufpreisrestanz von CHF 320'000.00 bezahlten die Ehegatten AH.________ am 30. Juni 2004 auf das Privatkonto der Parteien (Konto-Nr. .________) bei der H.________ ein (KB 78). Ob und wie die Parteien die Kaufpreiszahlung der Ehegatten AH.________ von insgesamt CHF 370'000.00 (CHF 50'000.00 Anzahlung; CHF 320'000.00 Kaufpreisrestanz) verwendet haben, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, dass der Erlös aus dem Verkauf der Ferienwohnung in Y.________ in Einrichtungsgegenstände der ehelichen Liegenschaften geflossen ist. Die von der Klägerin diesbezüglich geltend gemachte Ersatzforderung von CHF 150'000.00 ist somit nicht bewiesen und abzuweisen.

Das Ferienhaus in Y.________, welches die Klägerin am 14. Juli 1998 zu Alleineigentum erworben hat, verkaufte diese am 18. Oktober 2002 für CHF 1,25 Mio. an AA.________, wobei sie beim Verkauf vom Beklagten vertreten wurde (BB 53). Der per 1. März 2003 fällige Kaufpreis von CHF 1,25 Mio. wurde am 28. Februar 2003 dem Sparkonto (Konto-Nr. .________) der Klägerin bei der H.________ gutgeschrieben und gleichentags auf das Kontokorrentkonto der Klägerin (Konto-Nr. .________) bei der H.________ weitergeleitet (KB 168 f). Ab diesem Kontokorrentkonto erfolgten in den Monaten Juni 2003 bis August 2004 zahlreiche Überweisungen an diverse Einrichtungshäuser von insgesamt CHF 1'600'528.70 (KB 170– 184). Wie bereits ausgeführt, anerkennt der Beklagte, dass der gesamte Verkaufserlös von CHF 1,25 Mio. betreffend das Ferienhaus in Y.________ in Möbel der ehelichen Liegenschaften geflossen ist (Beilage 117 S. 31). Die Klägerin hätte somit einen Anspruch auf eine Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB, sofern der Erlös aus dem Verkauf des http://jusletter.weblaw.ch/

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Ferienhauses in Y.________ von CHF 1,25 Mio. ihrem Vermögen zuzuordnen wäre. Die Klägerin führte jedoch selber aus, da sie über kein Eigengut verfügt habe, handle es sich beim Erlös aus dem Verkauf des Ferienhauses in Y.________ von CHF 1,25 Mio. um Errungenschaft und mithin um einen Vermögenswert des Beklagten (Beilage 110 S. 87). Damit scheidet eine Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB vorliegend aus.

4.4.3 Die Klägerin ist sodann als Alleineigentümerin des ehelichen Grundstückes F.________ im Grundbuch eingetragen (KB 21a). Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass diese Liegenschaft lediglich im fiduziarischen Eigentum der Klägerin liegt und der Beklagte der wirtschaftliche Eigentümer ist, weshalb beide Parteien diesen Vermögenswert dem Vermögen des Beklagten und nicht demjenigen der Klägerin zuweisen (Beilage 15 S. 46; Beilage 117 S. 36, 70 und 89). Aufgrund der internen Vereinbarung bzw. des lediglich fiduziarischen Eigentums der Klägerin an der ehelichen Liegenschaft F.________ hat der Beklagte denn auch Anspruch darauf, dass ihm dieses Grundstück von der Klägerin rückübertragen wird, was zwischen den Parteien nicht strittig und unter E. 4.11 abzuhandeln ist (vgl. Steck, a.a.O., Art. 205 ZGB N 5; Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 205 ZGB N 6).

4.4.4 Schliesslich sind die Schulden der Klägerin per 1. August 2009 abzuhandeln. Dem gerichtlichen Gutachten von P.________ vom 28. November 2013 lässt sich entnehmen, dass die M.________Limited den Parteien in den Jahren 2004–2012 insgesamt ungesicherte Darlehen von CHF 14,1 Mio. und die L.________Limited der Klägerin im Jahr 2007 ein Darlehen von CHF 400'000.00 gewährt hat (Beilage 84 S. 10, 17 und 20). Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass das Darlehen der M.________Limited über CHF 14,1 Mio. in die ehelichen Liegenschaften investiert wurde, welche in den Jahren 2003 und 2004 erworben worden sind (Beilage 110 S. 118; Beilage 117 S. 28; KB 21 und 81). Insofern ist unbestritten, dass die Darlehensschulden der Parteien von CHF 14,1 Mio. am Stichtag bereits vorhanden waren. Mangels anderslautender Abrede ist dieses Darlehen hälftig der Klägerin zuzurechnen, womit die Klägerin am Stichtag über Schulden gegenüber der M.________Limited von CHF 7,05 Mio. verfügte. Hinzuzurechnen sind die im Jahr 2007 begründeten Darlehensschulden von CHF 400'000.00 gegenüber der L.________Limited, was per 1. August 2009 Schulden der Klägerin von gesamthaft CHF 7,45 Mio. ergibt.

4.5 In einem nächsten Schritt ist das Mannesgut des Beklagten per 1. August 2009 zu eruieren.

4.5.1 Nicht strittig ist, dass zum Vermögen des Beklagten am 1. August 2009 die drei in X.________ domizilierten Gesellschaften L.________Limited, M.________Limited und N.________Limited sowie die in AI.________ ansässige AJ.________Limited gehörten (Beilage 15 S. 49 ff.; Beilage 84 S. 8 ff.; Beilage 117 S. 14).

4.5.2 Der Beklagte anerkennt im Weiteren, am Stichtag bei der H.________ (Fiscalife-Nr. .________) über ein Säule 3a-Guthaben von CHF 49'349.53 verfügt zu haben (Beilage 150 S. 8; BB 36).

4.5.3 Wie unter E. 4.4.3 ausgeführt, war der Beklagte am 1. August 2009 wirtschaftlich Berechtigter am Grundstück F.________, während die im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragene Klägerin lediglich das fiduziarische Eigentum daran hielt. Unbestrittenermassen ist die eheliche Liegenschaft F.________ den Vermögenswerten des Beklagten zuzurechnen, dies

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obwohl am Stichtag die Klägerin im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragen war (Beilage 15 S. 46; Beilage 117 S. 36, 70 und 89).

4.5.4 Unbestrittenermassen ebenfalls zum Vermögen des Beklagten gehörte am 1. August 2009 die eheliche Liegenschaft O.________, welche der Beklagte im März 2011 auf seine Tochter I.________ übertragen hat (KB 64 und 81; BB 15 und 64 ff.).

4.5.5 Auf der Passivenseite sind beim Beklagten am 1. August 2009 Darlehensschulden gegenüber der M.________Limited zu beachten, welche ihm hälftig und somit im Betrag von CHF 7,05 Mio. zuzurechnen sind (vgl. vorne E. 4.4.4 und Beilage 84 S. 10, 17 und 20). Die der Klägerin zustehende Ersatzforderung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB im Umfang von CHF 40'000.00 ist auf Seiten des Beklagten ebenfalls als Schuld zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 4.4.2.3 und Steck, a.a.O., Art. 206 ZGB N 6). Schliesslich zu beachten ist die auf der ehelichen Liegenschaft F.________ lastende Hypothekarschuld über CHF 2 Mio., welche ebenfalls dem Beklagten zuzurechnen ist (KB 22 und 129).

4.6 Zusammenfassend ist von folgendem Mannes- und Frauenvermögen (Aktiven und Passiven der Ehegatten – unter Berücksichtigung der gegenseitigen Schulden) per Auflösung des Güterstandes am 1. August 2009 auszugehen:

Klägerin: − Aktiven: o Sparkonto (Konto-Nr. .________) bei der H.________ über CHF 1'791.60 o Privatkonto Bonviva Silver (Konto-Nr. .________) bei der T.________ über CHF 134'670.75 o Sparkonto (Konto-Nr. .________) bei der T.________ über CHF 100'000.00 o Säule 3a-Vorsorgekonto (Konto-Nr. .________) bei der T.________ über CHF 13'659.45 o Forderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB gegenüber Beklagtem von CHF 40'000.00 − Passiven: o Darlehen bei der M.________Limited von CHF 7,05 Mio. o Darlehen bei der L.________Limited von CHF 400'000.00

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Beklagter: − Aktiven: o L.________Limited, X.________ o M.________Limited, X.________ o N.________Limited, X.________ o AJ.________Limited, AI.________ o Säule 3a-Guthaben (Fiscalife-Nr. .________) bei der H.________ über CHF 49'349.53 o Grundstück F.________ o Grundstück O.________ − Passiven: o Darlehen bei der M.________Limited von CHF 7,05 Mio. o Schulden aus Art. 206 Abs. 1 ZGB gegenüber Klägerin von CHF 40'000.00 o Hypothekarschuld bei der H.________ über CHF 2 Mio. (für Grundstück F.________)

4.7 Nach der Festlegung der Aktiven und Passiven des Vermögens von Ehefrau und Ehemann gilt es nun, für beide Ehegatten den Saldo der Errungenschaft, d.h. soweit positiv den Vorschlag, soweit negativ den Rückschlag zu bestimmen. Das Vermögen jedes Ehegatten ist vorab auf das Eigengut und die Errungenschaft aufzuteilen. Jeder Vermögensgegenstand ist einheitlich entweder der Errungenschaft oder dem Eigengut zuzuweisen. Entscheidend ist dabei der engste sachliche Zusammenhang und damit insbesondere das quantitative Übergewicht der einen oder andern Gütermasse im Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögensgegenstandes. Bei einer nachträglichen Investition verbleibt der mitfinanzierte Vermögensgegenstand der bisherigen Vermögensmasse selbst dann, wenn der Beitrag wertmässig die Leistung der anderen Masse übersteigt (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.57 ff.; Hausheer/Reusser/ Geiser, a.a.O., Art. 196 ZGB N 46). Ist eine andere Masse an einem Vermögenswert beteiligt, so steht dieser eine Ersatzforderung zu (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Auch die Schulden jedes Ehegatten sind entweder seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuzuordnen. Eine Schuld belastet diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB).

Art. 200 Abs. 3 ZGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. Als Vermögen im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht nur dingliche Rechte, sondern auch Forderungen und andere obligatorische Rechte. Die Beweislastregel kommt dann zur Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem Vermögensgegenstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss. Mit Bezug auf die Investition in einen Vermögensgegenstand im Sinne von Art. 209 ZGB gilt dagegen die allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB. Dieser Vorschrift zufolge hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer also eine mehrwertberechtigte Investition behauptet, trägt dafür die Beweislast. Art. 200 Abs. 3 ZGB ist nicht anwendbar. Zu beachten ist allerdings, dass Ehegatten die finanziellen Belange ihrer Gemeinschaft erfahrungsgemäss nicht im Hinblick auf eine künftige güterrechtliche Auseinandersetzung organisieren. Entsprechend schwierig kann sich bei solchen Verhältnissen der Nachweis einer Ersatzforderung der einen Gütermasse gegenüber der anderen gestalten. Denn oftmals steht nicht von vornherein fest, ob der betreffende Ehegatte für den Erwerb eines

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bestimmten Vermögensgegenstandes oder für die Tilgung einer bestimmten Schuld Mittel aus seiner Errungenschaft oder aus seinem Eigengut verwendet hat. Solcherlei Ungewissheiten bedeuten jedoch keineswegs, dass ein Ehegatte mit Blick auf die Berechnung des Vorschlags auch frei bestimmen kann, welcher Gütermasse er eine bestimmte Verpflichtung belasten will. Vielmehr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Aufwand für den Unterhalt der Familie, einschliesslich der Altersvorsorge, sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und die darauf lastenden Steuern von der Errungenschaft zu tragen. Daraus folgt die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen ist. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt. Freilich dient eine solche natürliche Vermutung lediglich der Beweiserleichterung. Sie hat keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Der Prozessgegner muss daher nur – aber immerhin – den Gegenbeweis erbringen, indem er beim Gericht Zweifel an der natürlichen Vermutung erzeugt (Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 131 III 559 E. 4.3; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 200 ZGB N 43; Steck, a.a.O., Art. 209 ZGB N 4a).

Die Vermögenswerte sind bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Verkehrswert im Sinne des Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre. Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. Folglich sind Wertveränderungen, die zwischen der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingetreten sind, zu berücksichtigen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist hingegen, dass Veränderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand nach der Auflösung des Güterstandes die güterrechtliche Auseinandersetzung noch beeinflussen können. Nach der Auflösung des Güterstandes entsteht – und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite – keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre, und nach diesem Zeitpunkt veräusserte Vermögenswerte bleiben – und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung – weiterhin für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend. Es gilt für gewöhnliche Forderungen und Schulden mithin die Regel, dass sich die Errungenschaft nach der Auflösung des Güterstandes in ihrem Bestand grundsätzlich nicht mehr verändert (BGE 135 III 241 E. 4.1; BGE 136 III 209 E. 5.2, 6.2.1 und 6.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5C.201/2005 vom 2. März 2006 E. 2.1).

4.8 In Bezug auf die Klägerin ergibt sich folgendes Bild:

4.8.1 Die Klägerin verfügt unbestrittenermassen über kein Eigengut (Beilage 15 S. 46; Beilage 17 S. 21 und 45; Beilage 110 S. 40; Beilage 117 S. 18). Insofern stellen die von der Klägerin auf dem Sparkonto (Konto-Nr. .________) bei der H.________, dem Privatkonto Bonviva Silver (Konto-Nr. .________), dem Sparkonto (Konto-Nr. .________) sowie dem Säule 3a-Vorsorgekonto (Konto-Nr. .________) bei der T.________ angesparten Aktiven von insgesamt CHF 250'121.80 Errungenschaft dar. Auch ihre Ersatzforderung ordnet die Klägerin ihrer Errungenschaft zu, womit die Forderung der Klägerin nach Art. 206 Abs. 1 ZGB von insgesamt CHF 40'000.00 ebenfalls ihrer Errungenschaft zuzuweisen ist (Beilage 110 S. 40; Beilage 149 S. 32 f.).

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4.8.2 Bezüglich der Darlehensschulden der Klägerin bei der M.________Limited von CHF 7,05 Mio. sowie bei der L.________Limited von CHF 400'000.00 kommt Art. 209 Abs. 2 ZGB zum tragen, wonach eine Schuld im Zweifel die Errungenschaft belastet.

4.8.3 Zusammengefasst bestand auf Seiten der Klägerin am 1. August 2009 folgende Errungenschaft:

Aktiven: Sparkonto (Konto-Nr. .________), H.________ CHF 1'791.60 Privatkonto (Konto-Nr. .________), T.________ CHF 134'670.75 Sparkonto (Konto-Nr. .________), T.________ CHF 100'000.00 Säule 3a-Konto (Konto-Nr. .________), T.________ CHF 13'659.45 Forderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB gegenüber Beklagtem CHF 40'000.00

Passiven: Darlehen bei der M.________Limited CHF 7'050'000.00 Darlehen bei der L.________Limited CHF 400'000.00

Aktiven CHF 290'121.80 Passiven CHF 7'450'000.00 Saldo der Errungenschaft der Klägerin (Rückschlag) ./. CHF 7'159'878.20

4.9 In Bezug auf den Beklagten ergibt sich folgendes Bild:

4.9.1 Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass der Beklagte im Jahr 2000 von seiner Mutter einen Erbvorbezug von CHF 100 Mio. erhalten hat, welcher Eigengut darstellt (Beilage 15 S. 48; Beilage 17 S. 20 und 46; Beilage 110 S. 35; Beilage 117 S. 15). Ebenfalls unbestritten ist, dass dieser Erbvorbezug in die vom Beklagten beherrschten Gesellschaften L.________Limited, M.________Limited und N.________Limited in X.________ transferiert worden ist, welche somit allesamt Eigengut des Beklagten darstellen (Beilage 15 S. 50; Beilage 110 S. 35; Beilage 117 S. 16). Die AJ.________Limited, mit Sitz in AI.________, wurde am 4. Oktober 2005 durch die N.________Limited in X.________ mit einer Kapitaleinlage von SGD 1.00 gegründet. Im Jahr 2006 erhöhte die N.________Limited die Kapitaleinlage um SGD 49'999.00 (entspricht total CHF 37'500.00; vgl. Beilage 84 S. 8 und Anhang 1 [Organigramm L.________Limited Gruppe]). Indem die Kapitaleinlage in die AJ.________Limited von der N.________Limited stammt, welche im Eigengut des Beklagten liegt, ist die AJ.________Limited ebenfalls dem Eigengut des Beklagten zuzuweisen. Etwas anderes wird denn auch von den Parteien nicht geltend gemacht (vgl. Beilage 110 S. 40).

Über den Wert und den jährlichen Ertrag im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB seit der Gründung der beklagtischen Gesellschaften wurde ein gerichtliches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Wert der L.________Limited, M.________Limited und N.________Limited in X.________ sowie der AJ.________Limited in AI.________ per 31. Dezember 2012 wurde vom Gutachter P.________ am 28. November 2013 auf insgesamt CHF 59,639 Mio. geschätzt (Beilage 84 S. 9 ff.). Auf diesen Wert ist abzustellen. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). In Sachfragen

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darf der Richter allerdings nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Triftige Gründe können sich ergeben, wenn das Gutachten die gesetzlichen Qualitätserfordernisse nicht erfüllt, mithin unvollständig, unklar bzw. nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich ist (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Klägerin hat denn auch nicht im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO den Ersatz des gerichtlichen Gutachtens durch ein Obergutachten beantragt. Das von ihr im Rahmen der Replik eingereichte Privatgutachten von AK.________ (KB 164), das den Unternehmenswert der drei Gesellschaften in X.________ mit CHF 120 Mio. beziffert, stellt eine blosse Parteibehauptung dar (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.5.3 und 2.6; Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2013 vom 6. November 2013 E. 4.1, 4A_177/2014 vom 8. September 2014 E. 6.2 und 4A_130/2014 vom 14. Juli 2014 E. 6.3). Weitere Vorbringen zum Privatgutachten von AK.________ erübrigen sich, zumal die Klägerin güterrechtlich nichts daraus ableitet. Insgesamt ist gestützt auf das Gutachten von P.________ davon auszugehen, dass der in die L.________Limited, M.________Limited und N.________Limited investierte Erbvorbezug des Beklagten teilweise verbraucht wurde und am Stichtag vom 1. August 2009 keine Erträge des Eigengutes im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB, welche in die Errungenschaft fallen würden, vorhanden waren.

4.9.2 Im Rahmen des doppelten Rechtsschriftenwechsels war zwischen den Parteien strittig, ob die Liegenschaften F.________ und O.________ beim Beklagten dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen sind. Während die Klägerin den Standpunkt vertrat, die Liegenschaften würden Bestandteil der Errungenschaft bilden, war der Beklagte der Ansicht, diese würden in sein Eigengut fallen. An der Hauptverhandlung hat die Klägerin ausgeführt, es sei ihr nicht gelungen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ihr aus den Liegenschaften güterrechtliche Ansprüche zustehen würden. Insbesondere habe sie nicht beweisen können, dass die im Jahr 2000 vorhandene Errungenschaft der Parteien von CHF 5 Mio. in die Liegenschaften geflossen sei (Beilage 149 S. 34). Aus diesem Grund verzichtete die Klägerin denn auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus den Liegenschaften. Dass die Liegenschaften F.________ und O.________ ins Eigengut des Beklagten fallen würden, hat die Klägerin jedoch nie ausdrücklich anerkannt (vgl. insbesondere Beilage 149 S. 32). Übereinstimmend gehen die Parteien betreffend die Liegenschaften F.________ und O.________ von Gestehungskosten von total rund CHF 24 Mio. aus. Insbesondere die Investitionskosten bezüglich der Liegenschaft O.________ schätzen die Parteien auf CHF 11,1 Mio. und diejenigen für F.________ auf CHF 13 Mio. (Beilage 110 S. 34, 83, 88, 102 und 134; Beilage 117 S. 15 und 24). Die Klägerin anerkennt, dass beklagtisches Eigengut in Form von Eigendarlehen von rund CHF 14 Mio. in die ehelichen Liegenschaften geflossen ist (Beilage 110 S. 117 f.). Teilt man dieses investierte Eigengut mangels anderslautender Abrede hälftig auf die beiden ehelichen Liegenschaften auf, so ergibt dies Eigengutsmittel von je CHF 7 Mio. für die Liegenschaften F.________ und O.________. Sowohl die Liegenschaft F.________ (CHF 13 Mio. Gestehungskosten ./. CHF 2 Mio. Hypothek ./. CHF 7 Mio. Eigengut = CHF 4 Mio. Errungenschaft) als auch das Chalet O.________ (CHF 11.1 Mio. Gestehungskosten ./. CHF 7 Mio. Eigengut = CHF 4,1 Mio. Errungenschaft) wurden mithin mehrheitlich aus dem Eigengut des Beklagten finanziert, weshalb die beiden Vermögenswerte vollständig ins Eigengut des Beklagten fallen (Jungo, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], 3. A. 2016, Art. 196 ZGB N 9). Allfällige Ersatzforderungen der Errungenschaft des Beklagten gegenüber seinem Eigengut nach Art. 209 Abs. 3 ZGB hat die Klägerin – wie vorstehend ausgeführt – nach Art. 8 ZGB zu beweisen, was ihr mit ihren unsubstantiierten Ausführungen zu allfälligen Investitionen von Errungenschaft in die ehelichen Liegenschaften nicht gelungen ist. An der

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Hauptverhandlung hat sie denn auch selber eingeräumt, dass ihr ein entsprechender Nachweis nicht gelungen sei (Beilage 149 S. 34). Die Klägerin geht zudem übereinstimmend mit dem Beklagten davon aus, dass die vom Bundesgericht aufgestellte natürliche Vermutung, wonach längerfristige bzw. ausserordentliche Investitionen mit Eigengut finanziert werden, auch auf die vorliegenden familiären Verhältnisse Anwendung findet (Beilage 110 S. 158). Diese Vermutung führt vorliegend trotz der unbestrittenermassen aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnisse der Parteien dazu, dass Investitionen von rund CHF 24 Mio. in zwei Liegenschaften nicht als Aufwandposten des täglichen Bedarfs, sondern als ausserordentliche Investitionen zu betrachten sind, für welche vermutungsweise Eigengutsmittel eingesetzt wurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.3). Somit fallen die Liegenschaften O.________ und F.________ ins Eigengut des Beklagten, wobei die Klägerin allfällige Ersatzforderungen der Errungenschaft des Beklagten gegenüber seinem Eigengut nach Art. 209 Abs. 3 ZGB nicht zu beweisen vermag.

4.9.3 Sodann ist unbestritten, dass das Säule 3a-Guthaben des Beklagten (Fiscalife Nr. .________) bei der H.________ von CHF 49'349.53 in die Errungenschaft des Beklagten fällt (Beilage 110 S. 40 und 80; Beilage 150 S. 2 und 8 f.).

4.9.4 Die Klägerin rechnet der Errungenschaft des Beklagten sodann (rund) CHF 5 Mio. zu, welche im Jahr 2000 vorhanden gewesen und nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie verbraucht worden seien. Hiervon stehe ihr die Hälfte, mithin CHF 2,5 Mio. zu (vgl. vorne E. 4.1.5). Der Beklagte bestreitet, dass es sich bei dem im Jahr 2000 und mithin vor dem Erbvorbezug vorhandenen Vermögen von rund CHF 5 Mio. um Errungenschaft gehandelt habe. Darin sei ein früherer Erbvorbezug des Beklagten von CHF 500'000.00 enthalten gewesen, welcher in eine Wohnung in Y.________ investiert worden sei. Zu den CHF 5 Mio. habe auch ein Grundstück in AC.________ gehört, welches zu einem Drittel geerbt gewesen sei. Bis zum Stichtag seien die CHF 5 Mio. ohnehin bereits verbrau

A1 2012 40 — Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40 — Swissrulings