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Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116

December 4, 2019·Deutsch·Zug·1. Abteilung·PDF·13,347 words·~1h 7min·1

Summary

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe

Full text

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1. Abteilung A1 2010 116

Kantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó Kantonsrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiberin MLaw T. Lehmann

Urteil vom 4. Dezember 2019

in Sachen

A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Klägerin,

gegen

C.________ vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beklagten,

betreffend

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe

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Rechtsbegehren

Klägerin 1. Die am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe sei zu scheiden. 2.1 Der gemeinsame Sohn der Parteien, F.________, geb. tt.mm.2002, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen. 2.2 Aufgrund des Alters von F.________ und aufgrund der Tatsache, dass er im Schulheim G.________ in der Internatsschule wohnt, ist auf eine gerichtliche Besuchs- und Ferienrechtsregelung zu verzichten. 2.3 Der Beklagte sei zu verpflichten, für den gesamten Lebensunterhalt und sämtliche Kosten von F.________ aufzukommen und diese zu bezahlen (namentlich Krankenkasse, Taschengeld, Schulkosten, Internatskosten, etc.). 2.4 Für die Kosten der Besuche von F.________ bei der Klägerin (Essen, Ferien mit Klägerin, Hobbies, etc.) sei der Beklagte zu verpflichten, bis zum Eintritt von F.________ ins Erwerbsleben einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 an die Klägerin zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den 1. des Monats. Dieser Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB folgende indexierte monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab Scheidungsdatum (Teilrechtskraft im Scheidungspunkt) bis zur ordentlichen Pensionierung der Klägerin CHF 10'400.00; - nach Pensionierung (unbefristet) CHF 9'000.00; zahlbar je im Voraus auf den 1. des Monats. 4. Der Beklagte sei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'442'055.20 zu bezahlen. 5. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen seien hälftig zu teilen; eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte seiner monatlichen PK-Rente, d.h. CHF 546.55, zu bezahlen. 6. Anderslautende Anträge des Beklagten seien abzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten.

Beklagter 1. Die am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe sei zu scheiden. 2.1 Der gemeinsame Sohn der Parteien, F.________, geb. tt.mm.2002, sei unter gemeinsamer elterlicher Sorge zu belassen. 2.2 Sohn F.________ sei unter die Obhut der Mutter zu stellen, wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass F.________ weiterhin die Internatsschule des Schulheims G.________ besuchen solle. 2.3 Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, F.________ jedes 3. Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zum Besuche abzuholen oder zum Besuche zu empfangen. Im Weiteren sei der Vater zu berechtigen, die Hälfte der Schulferien, welche gemäss Absprache mit dem Schulheim G.________ den Eltern zur Verfügung stehen, mit F.________ zu verbringen, alles auf eigene Kosten.

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2.4 Die mit Beschluss des Stadtrates von Zug vom 5. Januar 2010 für F.________ errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sei aufrechtzuerhalten und es sei H.________ vom Mandatszentrum Zug als Beiständin zu bestätigen. 2.5 Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt von Sohn F.________ bis zu dessen Eintritt ins Erwerbsleben, mindestens jedoch bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe der jeweiligen Kinderrenten der 1. und 2. Säule, derzeit CHF 1'154.60, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den 1. eines jeden Monats, erstmals auf den 1. des Monats nach Rechtskraft des Entscheids im vorliegenden Zivilprozess. 3.1 Von der Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag leisten zu müssen, sei abzusehen. 3.2 Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemessen an deren Bedarf von CHF 5'055.45 pro Monat unter Berücksichtigung des Einkommens und/oder Ersatzeinkommens der Klägerin einen allfälligen Differenzbetrag bis maximal zum vorstehend genannten Bedarf zu bezahlen, zahlbar ebenfalls jeweils auf den 1. eines jeden Monats, erstmals auf den 1. des Monats nach Rechtskraft des Entscheids im vorliegenden Zivilprozess. Dieser nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei jedoch zeitlich bis längstens zum Erreichen des AHV-bezugsberechtigten Alters der Klägerin zu begrenzen, weshalb ein solcher Unterhaltsbeitrag letztmals per 1. September 2025 zu bezahlen sei. 4. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche den Antikschrank zu übergeben und den Betrag von CHF 51'131.00 zu zahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids im vorliegenden Zivilprozess, ab Verfalltag zu 5 % verzinslich. Im Übrigen sei jeder Partei zu Eigentum zuzuweisen, was sich derzeit in deren Besitz befindet bzw. auf deren Namen lautet. 5.1 Die während der Ehedauer erworbenen Austrittsleistungen seien per Rechtshängigkeit dieses Zivilprozesses zu ermitteln und es seien anschliessend diese Austrittsleistungen gemäss Gesetz hälftig zu teilen. 5.2 Eventualiter sei aufgrund der Unmöglichkeit gemäss Art. 124e ZGB eine angemessene Kapitalabfindung festzulegen. 6. Anderslautende Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin.

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend: Klägerin) und C.________ (nachfolgend: Beklagter) heirateten am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________. Sie haben gemeinsam den Sohn F.________, geb. tt.mm.2002, adoptiert.

2. Mit Verfügung der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug vom 26. Oktober 2009 wurde festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben und seit dem tt.mm.2008 getrennt leben, wobei die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin und dem Sohn F.________ zur Benützung zugewiesen wurde. F.________ wurde unter die Obhut der Klägerin gestellt und der Beklagte verpflichtet, der

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Klägerin ab tt.mm.2008 an den Unterhalt von F.________ einen monatlichen Betrag von CHF 950.00 zu bezahlen (vgl. ES 2009 110).

3. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 machte die Klägerin das Scheidungsverfahren vor dem Kantonsgericht Zug anhängig und beantragte abweichend vom eingangs erwähnten Rechtsbegehren, dass der Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten sei, F.________ jedes zweite Wochenende und jährlich für zwei Wochen zu bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen und dass der Beklagte an den Unterhalt von F.________ bis zum 12. Altersjahr monatlich CHF 1'475.00 und ab dem 13. Altersjahr bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss der Ausbildung monatlich CHF 1'785.00 zu bezahlen habe. Im Weiteren beantragte sie, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen und die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Gesetz (act. 1).

4. Am 4. November 2010 verlangte die Klägerin als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 137 aZGB eine Erhöhung des monatlichen Kinderunterhaltsbeitrages auf CHF 1'475.00 sowie die Festsetzung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages von CHF 2'440.00 pro Monat ab 1. Oktober 2010 bis zum 23. März 2011 und von monatlich CHF 3'940.00 ab 24. März 2011. Weiter beantragte sie die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 20'000.00 an ihre Anwalts- und Gerichtskosten im Scheidungs- und Massnahmenverfahren.

Mit Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 12. Oktober 2011 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin an deren Unterhalt ab dem 4. November 2010 bis 23. März 2011 CHF 114.60 und ab dem 24. März 2011 CHF 1'614.60 sowie an den Unterhalt des Sohnes F.________ ab dem 4. November 2010 bis 31. März 2011 CHF 1'185.00 und ab dem 1. April 2011 CHF 1'285.00 pro Monat zu bezahlen. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses wurde abgewiesen (vgl. ES 2010 770). Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Berufung beim Obergericht Zug. Das Obergericht Zug bestätigte mit Urteil vom 23. Februar 2012 den Entscheid des Einzelrichters, mit Ausnahme der Kostenverlegung (Z2 2011 69/70).

5. Am 21. Januar 2011 reichte der Beklagte die Klageantwort ein und beantragte abweichend vom eingangs erwähnten Rechtsbegehren, der gemeinsame Sohn F.________ sei der elterlichen Sorge des Vaters zuzuteilen und ihm zu Pflege und Erziehung zuzuweisen, wobei die Klägerin zu berechtigen und zu verpflichten sei, F.________ jedes zweite Wochenende und für vier Wochen zu bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen. Ferner beantragte er, dass die Klägerin zu verpflichten sei, an den Unterhalt von F.________ angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen und dass die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz vorzunehmen sei (act. 5).

6. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 15. Juni 2011; Duplik vom 28. September 2011) hielten die Parteien an ihren bisher gestellten Anträgen fest (act. 6; act. 7).

7. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 wurden die Parteien aufgefordert, verschiedene Belege einzureichen und die Beiständin, I.________, wurde ersucht, den Jahresbericht 2010 sowie

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einen aktuellen Bericht über die Führung der Beistandschaft über den Sohn der Parteien, F.________, einzureichen (act. 8).

Am 17. Oktober 2011 reichte die Beiständin, I.________, den Bericht über die Führung der Beistandschaft von F.________ ein (act. 14). Mit Eingabe vom 12. April 2012 reichte sie ausserdem die für eine Beschlussfassung bzw. Abänderung des Besuchsrechts relevanten Unterlagen sowie mit Eingabe vom 19. April 2012 den Inhalt ihrer ordentlichen Berichterstattung an die Vormundschaftsbehörde Zug nach (act. 26; act. 29). Im Zusammenhang mit der ordentlichen Berichterstattung an die Vormundschaftsbehörde Zug wurde für F.________ ein Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB beantragt (act. 29).

8. Am 2. November 2011 wurde Sohn F.________ vom Referenten angehört (act. 12).

9. Mit Verfügung des Referenten vom 28. November 2011 wurden weitere Belege betreffend die finanziellen Verhältnisse der Parteien ediert (act. 16).

10. Die Parteien wurden am 15. Mai 2012 vom Referenten persönlich befragt (act. 32). Im Anschluss an diese Befragung wurde zwischen den Parteien eine Teilvereinbarung betreffend Ferienrechtsregelung (mit Ausnahme der Regelung der bevorstehenden Sommerferien) abgeschlossen (act. 32). Über die Sommerferien 2012 fasste der Stadtrat von Zug am 3. Juli 2012 Beschluss und legte eine Ferienrechtsregelung fest (act. 43).

11. Gemäss § 105 Abs. 1 ZPO-ZG wurde den Parteien mit Schreiben vom 25. Juni 2012 Frist angesetzt, um Einsicht in die Akten zu nehmen und allfällige Begehren um deren Vervollständigung anbringen zu können (act. 42). Gestützt auf deren Aktenergänzungsbegehren vom 17. September 2012 (act. 45 und act. 46) wurden die Parteien mit Verfügung vom 27. September 2012 aufgefordert, weitere Belege nachzureichen (act. 47).

12. Mit Beschluss des Stadtrats von Zug vom 14. August 2012 wurde die bisherige Mandatsträgerin, I.________, als Beiständin für F.________ entlassen und das Mandat auf J.________ übertragen (act. 44).

13. An der Hauptverhandlung vom 10. April 2013 hielt die Klägerin an ihren bisherigen Anträgen fest, bezifferte jedoch den von ihr geltend gemachten monatlichen Unterhaltsbeitrag auf CHF 10'400.00 sowie die geforderte güterrechtliche Ausgleichszahlung auf CHF 1'104'082.39 (act. 59; act. 60).

Der Beklagte änderte seine Rechtsbegehren insbesondere dahingehend, als der gemeinsame Sohn F.________ der elterlichen Sorge der Mutter zuzuteilen und ihr zu Pflege und Erziehung zuzuweisen sei. Zudem sei er zu berechtigen und zu verpflichten, F.________ jedes zweite Wochenende sowie während vier Wochen zu bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen. Ferner sei die für F.________ errichtete Beistandschaft aufrecht zu erhalten und er zu verpflichten, an den Unterhalt von F.________ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 860.00 eventualiter maximal CHF 1'155.00 zu bezahlen. Von der Verpflichtung, der Klägerin einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag leisten zu müssen, sei demgegenüber abzusehen. Eventualiter sei er zu verpflichten, der Klägerin gemessen an deren Bedarf (zusammen mit F.________) von total CHF 6'370.00 pro Monat unter Berücksichtigung des

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Kinderunterhaltsbeitrages sowie unter Berücksichtigung des Einkommens und/oder Ersatzeinkommens der Klägerin einen allfälligen Differenzbetrag bis zum vorstehend genannten Bedarf zu bezahlen. Weiter sei die Klägerin zu verpflichten, ihm zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche den Antikschrank zu übergeben und den Betrag von CHF 37'035.75 zu zahlen. Sollte bei der Klägerin der Vorsorgefall bereits eingetreten sein, sei auf die Zusprechung der gesetzlich vorgesehenen angemessenen Entschädigung in solchen Fällen zu verzichten, ansonsten seien die nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer erworbenen Austrittsleistungen hälftig zu teilen (act. 61). Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 nahm der Beklagte zu den von der Klägerin an der Hauptverhandlung neu eingereichten Belegen Stellung (act. 64).

14. Am 26. April 2013 reichte die Klägerin ein weiteres Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestützt auf Art. 276 ZPO ein und beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 5'100.00 zu bezahlen. Mit Eingabe vom 9. September 2013 ergänzte die Klägerin ihr Gesuch und beantragte, der Beklagte habe – im Sinne eines Prozesskostenvorschusses – die Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren und für allfällige Massnahmenverfahren sowie einen Vorschuss an ihre Anwaltskosten von CHF 5'000.00 zu bezahlen.

Mit Entscheid vom 8. September 2014 verpflichtete der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug den Beklagten zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages für Sohn F.________ von CHF 1'685.00 mit Wirkung ab 1. Mai 2013 und in Abänderung von Ziffer 2 der vorerwähnten Verfügung zur Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags an die Klägerin ab 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 in der Höhe von monatlich CHF 4'854.60 und danach ab 1. Januar 2015 in der Höhe von CHF 1'614.60 pro Monat. Die übrigen Anträge wurden abgewiesen (vgl. ES 2013 221). Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Berufung beim Obergericht Zug. Die Berufungen der Parteien wurden mit Entscheid des Obergerichts Zug vom 14. Januar 2015 abgewiesen und der Entscheid des Einzelrichters vom 8. September 2014 bestätigt (act. 88; Z2 2014 45/46). Dagegen führte die Klägerin erfolglos Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 5A_144/2015 vom 13. August 2015).

15. Mit Beschluss des Referenten vom 5. Juni 2013 wurden die Parteien aufgefordert, weitere Belege nachzureichen. Ausserdem wurden gerichtliche Expertisen über die Frage der Arbeitsfähigkeit der Klägerin, die Höhe der Einkommensmöglichkeiten des Beklagten aus der K.________AG sowie aus der L.________AG, die Höhe der Nettomieterträge aus der K.________AG und der L.________AG und über die Höhe des Verkehrswertes des Grundstückes/Land M.________ angeordnet (act. 66).

15.1 Mit Beschluss vom 2. Juli 2014 wurden Dr. med. FMH Innere Medizin N.________ und Dr. med. O.________, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, beide c/o P.________, als Experten für das Gutachten über die Arbeitsfähigkeit der Klägerin, Q.________, Dipl. Wirtschaftsprüfer/Betriebsökonom FH MAS Corporate Finance, c/o R.________, als Experte für das Gutachten über die Höhe der Einkommensmöglichkeiten des Beklagten aus der K.________AG sowie aus der L.________AG sowie über die Höhe der Nettomieterträge aus den beiden Gesellschaften und S.________ als Experte für das Gutachten über die Höhe des aktuellen Verkehrswertes des Grundstückes/Land M.________

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ernannt (act. 84; act. 86; act. 87). Die Klägerin wurde zudem verpflichtet, für die Erstellung dieser Gutachten einen Vorschuss von einstweilen CHF 39'000.00 zu leisten (act. 66; act. 84).

15.2 Am 24. September 2014 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten (ES 2014 504). Mit Entscheid vom 28. Mai 2015 wies der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug den Antrag ab. Auf Berufung der Klägerin hin entschied das Obergericht Zug am 19. August 2015, dass der Klägerin die ratenweise Tilgung des Kostenvorschusses von CHF 39'000.00 in sechs monatlichen Raten von je CHF 6'000.00 und einer Rate von CHF 3'000.00 zu gewähren sei (Z2 2015 22).

15.3 Nachdem sämtliche Begehren der Klägerin um Prozesskostenvorschuss rechtskräftig abgewiesen worden waren, wurde mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 2. März 2016 auch das am 9. September 2013 anhängig gemachte und sistierte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (UP 2013 161).

15.4 Mit Beschluss des Kantonsgerichts Zug vom 13. April 2016 wurde der Klägerin die Frist für die Leistung des Vorschusses von CHF 39'000.00 – unter Berücksichtigung der vom Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 19. August 2015 eingeräumten Ratenzahlung – neu angesetzt (act. 90).

16. Am 30. Mai 2016 beantragte der Beklagte, der Kinderunterhaltsbeitrag sei mit Wirkung per 1. Juni 2016 auf CHF 1'154.60 (AHV-Kinderrente und BVG-Kinderrente) pro Monat zu reduzieren. Zudem sei der Beklagte auf den gleichen Zeitpunkt hin von der Verpflichtung, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zu entbinden. In der Stellungnahme vom 22. Juli 2016 machte die Klägerin die vollständige Abweisung des Abänderungsgesuches geltend und verlangte – im Sinne einer Widerklage – eine Erhöhung des Ehegattenunterhaltsbeitrages ab 1. August 2016 auf CHF 4'814.00 und ab 1. Juli 2017 auf CHF 5'025.00 pro Monat. Mit Entscheid des Einzelrichters vom 6. Juni 2018 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin vom 1. Juni 2016 bis 30. Juni 2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'814.00 und ab 1. Juli 2017 einen solchen von CHF 5'025.00, jeweils pro Monat, zu bezahlen. Im Übrigen wurden die Anträge der Parteien abgewiesen (vgl. ES 2016 267). Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte Berufung beim Obergericht Zug. Diese wurde mit Entscheid vom 12. September 2018 abgewiesen und der Entscheid des Einzelrichters vom 6. Juni 2018 bestätigt (Z2 2018 25).

17. Aufgrund der zweifachen Verweigerung der Mitwirkung des Beklagten (vgl. E. 12.3.6) an der Verkehrswertschätzung betreffend das Grundstück/Land M.________ konnte das entsprechende Gutachten vom Experten S.________ nicht erstellt werden (act. 96; act. 97; act. 110; act. 111; act. 123; act. 124; act. 125).

18. Am 31. Januar 2017 reichte Q.________, Dipl. Wirtschaftsprüfer/Betriebsökonom FH MAS Corporate Finance, sein Gutachten ein (act. 115). Das Ergänzungsgutachten zu den Ergänzungsfragen der Klägerin reichte er am 8. Juni 2017 nach (act. 126; act. 132).

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19. Am 12. Februar 2018 erstattete Dr. med. FMH Innere Medizin N.________ sein Gutachten (act. 146/1) und reichte den Bericht der neuropsychologischen Untersuchungsbefunde von Dr. sc. Hum. Dipl. Psych. T.________ ein (act. 146/2).

20. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass aufgrund des nach der Hauptverhandlung notwendig gewordenen Beweisverfahrens zur Würdigung der Beweisergebnisse und zur Urteilsfällung gestützt auf § 101 Abs. 1 ZPO-ZG eine Schlussverhandlung angeordnet werden müsse und die Parteien gemäss § 101 Abs. 2 ZPO-ZG auf die Schlussverhandlung verzichten und je einen Schriftsatz einreichen können (act. 156). Mit Eingaben vom 23. bzw. 24. Mai 2018 verzichteten die Parteien auf eine mündliche Schlussverhandlung (act. 157; act. 158).

In den schriftlichen Schlussvorträgen vom 22. bzw. 23. August 2018 stellten die Parteien die einleitend genannten Rechtsbegehren (act. 161; act. 162). Am 4. Oktober 2018 reichte die Klägerin unaufgefordert eine Stellungnahme zum Schlussvortrag des Beklagten ein und hielt an ihren Anträgen gemäss ihrem Schlussvortrag vom 23. August 2018 fest (act. 163).

21. Mit Entscheid vom 6. Mai 2019 wurden die Parteien aufgefordert, Belege der Vorsorgeeinrichtungen über die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge sowie die Bestätigung der Vorsorgeeinrichtungen über die Durchführbarkeit der je hälftigen Teilung einzureichen (act. 166). Dieser Aufforderung kamen die Parteien mit Eingaben vom 27. Mai (act. 167; act. 168) und 12. Juni 2019 (act. 172) nach.

22. Am 11. Juni 2019 wurde U.________, Berufsbeiständin, darum ersucht, einen schriftlichen Bericht über die Beistandschaft von F.________ und die Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts einzureichen (act. 171). Am 26. Juli 2019 reichte U.________ ihre Stellungnahme ein, welche gleichentags den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 173). Mit Eingabe vom 29. August 2019 nahm die Klägerin dazu unaufgefordert Stellung (act. 174).

Erwägungen

1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Für zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängige Verfahren gilt gemäss Art. 404 ZPO bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz das bisherige kantonale Verfahrensrecht . Für den vorliegenden Prozess gelangen daher die auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG), der zugerischen Zivilprozessordnung (ZPO-ZG), des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 3. Oktober 1940 (aGOG) und die für das Scheidungsverfahren relevanten Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (aZGB) weiterhin zur Anwendung. Für die Rechtsmittel gilt hingegen das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft stehende Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO).

1.2 Sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte sind schweizerische Staatsangehörige. Die Klägerin hat Wohnsitz im Kanton Zug. Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b GestG ist für Klagen auf

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Scheidung der Ehe das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Das Kantonsgericht Zug ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage sowohl örtlich, als auch gestützt auf § 9 f. aGOG und § 70 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO-ZG sachlich und funktionell zuständig.

2. Die Parteien beantragen übereinstimmend die Scheidung ihrer am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe. Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu scheiden.

3. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, zunächst über die elterliche Sorge, die Obhut sowie das Besuchs- und Ferienrecht betreffend den gemeinsamen Sohn F.________ zu befinden.

3.1 Beide Parteien beantragen in ihren Schlussvorträgen, F.________ sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen (act. 160 S. 2; act. 161 S. 1; act. 163), was im Einklang mit der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle steht. Art. 298 ZGB gestaltet die gemeinsame elterliche Sorge für das Scheidungsverfahren (Art. 133 Abs. 1 ZGB) als rechtlichen Regelfall, während die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil die eng begrenzte Ausnahme darstellt (Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB). Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um ein sogenanntes Pflichtrecht, welches das Recht und die Pflicht der Eltern beinhaltet, die Pflege und Erziehung des Kindes zu leiten und die nöt igen Entscheidungen zu treffen (Art. 301 Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 1 E. 3.4). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche für die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil alleine sprechen würden. Im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB ist F.________ daher antragsgemäss unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

3.2 Der Beklagte beantragt ferner, F.________ sei unter die Obhut der Mutter zu stellen, wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass F.________ weiterhin die Internatsschule des Schulheims G.________ besuchen solle (act. 161 S. 1). Dem entgegnet die Klägerin, das Aufenthaltsbestimmungsrecht liege aufgrund des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug (KESB) vom 29. August 2014 bei der KESB Zug, weshalb die Obhut nicht wieder der Klägerin zugewiesen werden könne (act. 163 S. 14).

3.2.1 Gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Scheidungsgericht auch die Obhut über die Kinder. Dabei hat das Gericht die Kinderbelange unabhängig von den Parteianträgen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu prüfen. Nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 612 E. 4.2).

Aufgrund von Art. 315a Abs. 1 ZGB und im Sinne des Sachzusammenhangs sowie der Prozessökonomie ist im Kontext eines Scheidungsverfahrens das Gericht im Rahmen der Regelung der Kinderbelange ausserdem für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig. Dadurch wird die Regelzuständigkeit, welche für die Anordnung und Abänderung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB bei der Kindesschutzbehörde liegt, zugunsten des Gerichts eingeschränkt. Die Zuständigkeit des Gerichts in Ehesachen erlaubt nicht nur die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB),

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sondern auch eine neuen Verhältnissen entsprechende Änderung von Massnahmen, die bereits von der Kindesschutzbehörde angeordnet wurden (Art. 315a Abs. 2 ZGB). Diese Anpassungskompetenz der entsprechenden Massnahmen an veränderte Verhältnisse ergibt sich aus dem Grundsatz, dass Kindesschutzmassnahmen verhältnismässig zu sein haben. Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Dabei kann das Gericht die früheren Massnahmen in jeder Hinsicht abändern, das heisst sowohl verschärfen als auch aufheben (BGE 125 III 401 E. 2b/dd).

3.2.2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug hat den Parteien mit Entscheid vom 29. August 2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. F.________ wurde im Rahmen dieses angeordneten Obhutsentzugs fremdplatziert und im Wocheninternat V.________ untergebracht (act. 163/6). Die Kindesschutzbehörde erachtete die weitere Entwicklung von F.________ im damaligen Zeitpunkt als erheblich gefährdet. Im Entscheid vom 29. August 2014 wurde ausgeführt, dass F.________ in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung nicht in nötiger Weise geschützt und gefördert sei, da er sich durch die Streitigkeiten zwischen seinen Eltern in einem ständigen Loyalitätskonflikt befinde. Aufgrund seines biografischen Hintergrundes als Adoptivkind mit einer vermutlich traumatisierenden Kinderheimkarriere in W.________ sowie der beginnenden Pubertät sei es umso notwendiger, dass F.________ nun an einem Ort die notwendige Stabilität, Struktur und eine Entlastung in Form einer deutlichen Reduktion der vorhandenen Stressoren erhalte, damit er sich altersgerecht entwickeln könne. Eine ausreichende und erforderliche altersgerechte Entwicklung von F.________ sei einzig durch eine Fremdplatzierung zu erreichen. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei somit geeignet, F.________ zu stabilisieren und ihm die notwendigen Strukturen zu geben sowie nicht zuletzt auch seine Kindseltern in der vorliegenden Situation zu entlasten. Folglich sei die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB erforderlich und verhältnismässig (act. 163/6).

3.2.3 Der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts stützte sich vor allem auf die Stellungnahme von X.________, lic. phil. I & II, Kinder- und Jugendpsychologe, vom 7. August 2014. Er führte in seiner Stellungnahme aus, dass F.________ mit seiner schwierigen und vermutlich traumatisierenden Kinderheimkarriere in W.________ die typischen Schwierigkeiten eines Adoptivkindes aufweise (schulische Stoffdefizite, emotionale Retardierung bzw. geringes Selbstwertgefühl und in der Folge tiefe Frustrationstoleranz bzw. schnelle Provozierbarkeit und damit oft auch auffälliges Sozialverhalten). Erschwerend würden die latenten und seit langem ungelösten Spannungen zwischen den getrennt lebenden Adoptiveltern hinzukommen. Insbesondere die Wochenenden seien immer wieder Auslöser für übermässigen und unnötigen Stress für alle Beteiligten. Solche Spannungen und Belastungen würden F.________ emotionale Befindlichkeit und Entwicklung signifikant beeinträchtigen. Aufgrund dieser Gesamtsituation benötige F.________ dringend Entlastung in Form von verlässlichen und engmaschigeren Alltagsstrukturen, eine deutliche Reduktion von Stressoren und in der Folge nachhaltige Erfolgserlebnisse im schulischen, emotionalen und psychosozialen Bereich. Ein Wocheninternat werde daher als notwendig und sinnvoll erachtet (vgl. act. 163/6 S. 6).

Im Schreiben vom 27. August 2014 führte Y.________, Bereichsleiter Schule, Internat/Tagesschule V.________ sodann aus, dass F.________ aus seiner Sicht zwischen den Fronten

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der Kindseltern stehen würde. Der Konflikt zwischen den Kindseltern übertrage sich auf ihn und auf sein Verhalten im Alltag. Er scheine sich permanent in einem Loyalitätskonflikt zu befinden und dürfe sich weder beim Kindsvater noch bei der Kindsmutter wohl fühlen. Er stehe unter einem enormen emotionalen Druck, sei dünnhäutig und fahre schnell aus der Haut. Er benötige dringend Orientierung und Halt, Grenzen und auch Ziele, für welche es sich einzusetzen lohne. Zudem benötige er einen strukturierten Alltag sowie eine gut strukturierte Woche mit gezielt platzierten Aktivitäten, Zeiten um sich auszuruhen und Zeiten, in denen er sich den schulischen Verpflichtungen widmen könne. Er habe grosse schulische Lücken und benötige deswegen gezielte Förderung. Auch im Bereich der sozialen Kompetenzen (Konflikt- und Kritikfähigkeit, einüben sozialer Codes, Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit) bestehe ein grosser Förderungsbedarf. Diese Kompetenzen würden mit sozialpädagogischer Unterstützung einhergehender gefördert werden können. Im Internat würde gezielter und intensiver an seinen sozialen Kompetenzen gearbeitet werden können (vgl. act. 163/6 S. 7 f.).

3.2.4 Diese mit Entscheid vom 29. August 2014 angeordnete Platzierung im Wocheninternat V.________ wurde mit Entscheid vom 6. März 2018 aufgehoben und F.________ in Gutheissung des Antrages der Beistandsperson im Rahmen des bestehenden Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB ins Schulheim G.________ umplatziert (act. 163/7).

3.2.5 Der mit Entscheid vom 6. März 2018 aufrechterhaltene Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die den Entscheiden zu Grunde liegenden Ausführungen der verschiedenen Fachpersonen zeigen in klarer Weise, dass F.________ weiterhin professioneller Betreuung bedarf. Es muss gewährleistet sein, dass er eine Bezugsperson hat, die im Alltag seine speziellen Bedürfnisse wahrnimmt und der Situation entsprechend reagieren kann. Dies gilt für die gesamte Betreuung. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und die Platzierung von F.________ im Wocheninternat V.________ und danach im Schulheim G.________ scheint denn auch zu funktionieren. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. März 2018 dahingehend verändert hätten, dass eine Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahme erforderlich wäre. Eine solche Veränderung wurde im Übrigen auch vom Beklagten nicht behauptet oder dargelegt. Es besteht folglich kein Grund für eine Anpassung der vorliegenden Kindesschutzmassnahme. Die Fremdplatzierung von F.________ ist somit weiterhin aufrechtzuerhalten und die Obhut über F.________ ist nicht der Klägerin zuzuteilen.

3.3 Demzufolge ist über das Besuchs- und Ferienrecht der nichtobhutsberechtigten Eltern zu entscheiden.

3.3.1 Die Klägerin beantragt, dass aufgrund des Alters von F.________ und aufgrund der Tatsache, dass er im Schulheim G.________ in der Internatsschule wohnt, auf eine gerichtliche Besuchs- und Ferienrechtsregelung verzichtet wird (act. 160; act. 163). Demgegenüber stellt der Beklagte Anträge über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs. Er beantragt, F.________ jedes dritte Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zum Besuche abholen oder zum Besuche empfangen zu dürfen sowie die Hälfte der Schulferien mit F.________ verbringen zu können (act. 161).

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3.3.2 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Das Besuchsrecht steht den Eltern um ihrer Persönlichkeit willen zu. Als sogenanntes Pflichtrecht dient es indessen in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern darum, den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 123 III 451). Häufigkeit und Dauer richten sich vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte, der Entfernung der Wohnungen der Eltern und der Lebensausgestaltung des Kindes und beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 273 ZGB N 13).

3.3.3 Grundsätzlich wird für die Beurteilung des angemessenen persönlichen Verkehrs auf die momentanen Verhältnisse abgestellt und darauf, wie die Betreuung bisher – nach der Trennung – geregelt worden ist. Gemäss Ausführungen des Beklagten sei im Moment vorgesehen, dass F.________ alternierend ein Wochenende beim Vater, ein Wochenende bei der Mutter und ein Wochenende im Schulheim G.________ verbringe, was von der Klägerin nicht bestritten wird (act. 161 S. 20; act. 163 S. 15). U.________, die stellvertretende Beiständin von F.________, führte in ihrem Bericht vom 26. Juli 2019 aus, dass grundsätzlich abgemacht sei, dass F.________ ca. alle zwei Wochen ein Wochenende sowie die Hälfte der Ferien bei seinem Vater verbringe. Zu seiner Mutter habe F.________ fast keinen Kontakt (selten per Telefon oder SMS). Er habe aber den Wunsch, sie wieder vermehrt zu sehen. Eine konkrete Regelung des Besuchs- und Ferienrechts sei jedoch nicht mehr angezeigt. F.________ könne seine Meinung bezüglich des Besuchs- und Ferienrechts mittlerweile gut äussern. Er sei aber leicht beeinflussbar in seiner Haltung, was nicht immer zu seinem Vorteil sei. Die Bezugspersonen des Schulheims G.________ sowie die Beiständin stünden F.________ aber bei Konflikten zwischen ihm und seinen Eltern beratend bzw. vermittelnd zur Seite. Die Besuchs- und Ferienregelung könne somit unter Berücksichtigung des Willens von F.________ laufend vorgenommen werden, weshalb eine konkrete Regelung nicht mehr notwendig sei (act. 173; act. 174/1).

3.3.4 Aufgrund dieser Ausführungen sowie der vorliegenden Umstände und des Alters von F.________ ist demnach von einer gerichtlichen Regelung des persönlichen Verkehrs abzusehen.

3.4 Sodann ist über die mit Beschluss des Stadtrates von Zug vom 5. Januar 2010 errichtete Beistandschaft zu entscheiden.

3.4.1 Der Beklagte beantragt, dass die mit Beschluss des Stadtrates von Zug vom 5. Januar 2010 für F.________ errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB aufrechterhalten und H.________ vom Mandatszentrum Zug als Beiständin bestätigt wird (act. 161). Diese Aufrechterhaltung sei wichtig, denn ohne das Mitwirken der Beiständin könne dem gebührenden Kindeswohl von F.________ kaum Rechnung getragen werden (act. 161 S. 20). Die Klägerin ihrerseits äusserte sich nicht zum Antrag des Beklagten und dessen Ausführungen (act. 163 S. 15).

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3.4.2 Im Kontext eines Scheidungsverfahrens ist das Gericht, wie bereits unter Erwägung 3.2.1 ausgeführt, im Rahmen der Regelung der Kinderbelange zusätzlich für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig. Diese Zuständigkeit erlaubt nicht nur die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB), sondern auch die Anpassung von bestehenden Kindesschutzmassnahmen an neue Verhältnisse (Art. 315a Abs. 2 ZGB). Dabei setzt jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Die Veränderung der Verhältnisse kann überdies nur unter Einbezug der seinerzeit igen Umstände beurteilt werden (Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 313 ZGB N 1 m.H.a. BGE 120 II 384 E. 4d).

3.4.3 Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug vom 6. März 2018 wurde die bereits eingesetzte Beistandsperson, H.________, als Beiständin bestätigt. In Anpassung an die veränderten Verhältnisse im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZGB wurden ihr im Rahmen der Massnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die Unterstützung der Kindseltern bei der Betreuung und Erziehung von F.________, die Vermittlung zwischen den Kindseltern bei Konflikten, die Organisation nötiger Gespräche mit den Kindseltern und der Schule, die Einleitung notwendiger psychotherapeutischer Behandlungen für F.________, die Überwachung und Begleitung der Platzierung von F.________ im Schulheim G.________ sowie die Überwachung und Organisation von Besuchsrechtsregelungen übertragen (act. 163/7).

Die mit Beschluss des Zuger Stadtrates am 5. Januar 2010 errichtete Beistandschaft besteht folglich seit nun mehr als neun Jahren. Die Parteien haben sodann weder behauptet, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse in den letzten Jahren, insbesondere seit dem letzten Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. März 2018 dahingehend verändert hätten, dass ein Fortbestand der Beistandschaft nicht mehr notwendig wäre. Die langjährige Aufrechterhaltung der Beistandschaft sowie das bisherige Verhalten der Parteien, insbesondere die zwischen ihnen bestehenden Spannungen und die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit, zeigen klar, dass die Beistandschaft nach wie vor angezeigt ist. Die Klägerin hat ferner auch nicht bestritten, dass ohne das Mitwirken der Beiständin dem gebührenden Kindeswohl von F.________ kaum Rechnung getragen werden könne. Angesichts dessen ist zu befürchten, dass es auch in Zukunft zu Konflikten zwischen den Parteien kommen wird und die Beistandschaft zum Wohle von F.________ weiterhin erforderlich sein wird. Dieser Meinung ist denn auch die stellvertretende Beiständin von F.________. Sie führte in ihrem Bericht vom 26. Juli 2019 aus, dass es sinnvoll sei, wenn die Beistandschaft mit den jetzigen Aufgaben weiterhin aufrechterhalten werde, damit bei Unklarheiten oder in Konfliktsituationen vermittelnd agiert werden könne (act. 173).

3.4.4 Die mit Beschluss des Stadtrates von Zug am 5. Januar 2010 für F.________ errichtete und mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug vom 6. März 2018 bestätigte Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ist deshalb im gleichen Rahmen weiterzuführen.

4. In einem nächsten Schritt ist über den zu leistenden Kindesunterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt zu entscheiden.

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4.1 Die Klägerin beantragt, der Beklagte sei zu verpflichten, für den gesamten Lebensunterhalt und sämtliche Kosten von F.________ aufzukommen und ihr zusätzlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 für die Besuchskosten von F.________ zu bezahlen. Betreffend den nachehelichen Unterhalt verlangt die Klägerin vom Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur ordentlichen Pensionierung einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 10'400.00 bzw. nach der Pensionierung einen unbefristeten Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 9'000.00 (act. 160). Demgegenüber beantragt der Beklagte, er sei zu verpflichten, an den Unterhalt von F.________ bis zu dessen Eintritt ins Erwerbsleben, mindestens jedoch bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe der jeweiligen Kinderrenten der 1. und 2. Säule, derzeit CHF 1'154.60, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Von der Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag leisten zu müssen, sei abzusehen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemessen an deren Bedarf von CHF 5'055.45 pro Monat unter Berücksichtigung des Einkommens und/oder Ersatzeinkommens der Klägerin einen allfälligen Differenzbetrag zu bezahlen. Dieser nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei jedoch zeitlich bis längstens zum Erreichen des AHV-bezugsberechtigten Alters der Klägerin zu bezahlen (act. 161).

4.2 Der Kinderunterhalt wird gemäss Art. 276 ZGB durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind nach Eintritt der Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 285 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Abs. 1). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Abs. 2). Gemäss den revidierten Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB sind also auch die Kosten der Betreuung des Kindes durch die Eltern Teil des von diesen zu tragenden Kindesunterhalts (dies nebst dem bereits bekannten Barunterhalt des Kindes). Der zur Deckung dieser Kosten dienende Teil des Unterhaltsbeitrags wird als Betreuungsunterhalt bezeichnet (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 S. 529 ff., S. 551 f.). Ein Betreuungsunterhalt ist nur insoweit geschuldet, als der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung nicht decken kann (sog. Lebenshaltungskostenansatz; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018).

4.3 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt, inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er hierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze. Einerseits

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denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen hat (sog. "clean break"). Andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen.

4.3.1 Zur Bestimmung des nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 ZGB ist in einem ersten Schritt der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Auf welche Lebensverhältnisse abzustellen ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Von einer Lebensprägung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Ehe lange, d.h. in der Regel mehr als zehn Jahre (der Zeitraum berechnet sich bis zum Trennungszeitpunkt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.1.2) gedauert hat oder wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während sich der gebührende Unterhalt bei lebensprägender Ehe grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt gelebten Standard bemisst (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Parteien Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (BGE 135 III 59 E. 4 und 4.1; 132 III 593 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.1).

4.3.2 Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Den Gerichten kommt ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung entzieht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe kann indessen verzichtet und die Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung angewendet werden, wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden, mithin die Parteien über keine Sparquote verfügten. Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die Ehegatten während des Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der Trennung (BGE 140 III 485 E. 3.3; Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, in: ZSR 131/2012, S. 3 ff. und 19 ff.). Zwar ist die Frage, nach welchen Kriterien der nacheheliche Unterhalt zu berechnen ist, eine Rechtsfrage. Haben im Scheidungsverfahren aber beide Parteien den nachehelichen Unterhalt übereinstimmend nach der einstufig-konkreten Methode berechnet und ihre Behauptungen sowie die dazu angebotenen Beweise auf diese Methode beschränkt, erscheint es als willkürlich, wenn das Gericht auf die zweistufige Methode abstellt (Urteil des Obergerichts Zug Z1 2014 30 vom 2. Februar 2016).

4.3.3 Streitigkeiten im Bereich des nachehelichen Unterhalts werden von der Verhandlungsmaxime beherrscht. Das Gericht darf sein Urteil mithin nur auf die von den Parteien im Prozess vorgebrachten Tatsachen stützen. Der Unterhaltsberechtigte trägt die Beweislast dafür, dass er den eingeklagten Betrag zur Weiterführung des während der Ehe gelebten Standards benötigt. Dazu muss er jeden einzelnen Posten des Bedarfs substantiieren, belegen und

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beziffern. Gewisse Pauschalierungen, beispielsweise beim Grundbetrag, sind jedoch unausweichlich (Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, Art. 125 ZGB N 107 f. mit Hinweisen). Der Richter ist in Bezug auf den nachehelichen Unterhaltsbeitrag nur an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag (mithin an den im Rechtsbegehren eingeklagten Betrag), nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen gebunden. Es kann somit für eine Position mehr oder für eine andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.2; 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4).

4.4 Die am tt.mm.1999 geschlossene Ehe der Parteien hat bis zur tatsächlichen Trennung am tt.mm.2008 (vgl. Verfügung der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug vom 26. Oktober 2009 im Verfahren ES 2009 110) fast neun Jahre gedauert und die Parteien haben gemeinsam ihren Sohn F.________, geb. tt.mm.2002, adoptiert. Es ist daher von einer lebensprägenden Ehe auszugehen und die Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards.

4.4.1 Bezüglich des Lebensstandards bringt der Beklagte vor, die Klägerin habe nach so langer Trennungsdauer keinen Anspruch auf den ehelichen Lebensstandard, sollte er denn auch in behaupteter Höhe überhaupt je gelebt worden sein. Es entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass bei einer langen Dauer der Trennung auf den Lebensstandard während dieser Zeit abgestellt werden könne (act. 161 S. 22).

4.4.2 Der gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; 134 III 145 E. 4). Eine Korrektur hinsichtlich des für den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich massgeblichen Massstabes des in der Ehe zuletzt gelebten Lebensstandards ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im umgekehrten Sinn nur dort vorzunehmen, wo die Ehegatten sich schon lange vor der Scheidung getrennt haben. Im Sinne einer Ausnahme ist folglich lediglich bei sehr langem vorgängigem Getrenntleben, in der Regel mindestens acht bis zehn Jahre, der Lebensstandard der anspruchsberechtigten Partei während der Trennungszeit massgebend (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 125 ZGB N 3; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, Rz 5.57; BGE 130 III 537 E. 2.2; BGE 137 III 102). Vorliegend waren die Parteien im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage am 29. Oktober 2010 jedoch erst seit zwei Jahren getrennt, womit nicht von einem sehr langen vorgängigen Getrenntleben die Rede sein kann.

Entscheidend ist mithin der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard, wobei auf den Zeitpunkt vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes abgestellt wird. Diesen Lebensstandard hat die Klägerin nach der einstufig-konkreten Methode berechnet (act. 1 S. 9; act. 6 S. 19; act. 60 S. 5). Der Beklagte führte an der Hauptverhandlung aus, gemäss Erwägungen des Obergerichts Zug im Urteil vom 23. Februar 2012 (Verfahren Z2 2011 69 und Z2 2011 70) richte sich der gebührende Unterhalt nach dem bisher gelebten Lebensstandard, welchem von der Vorinstanz zu Recht durch Berücksichtigung der effektiven Ausgaben Rechnung getragen worden sei (act. 61 S. 9). Im Schlussvortrag stützt sich der Beklagte für die

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Unterhaltsberechnung sodann auf den im letzten Abänderungsverfahren ES 2016 267 vom Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug angepassten Bedarf für die Klägerin (act. 161 S. 22). Auch dieser Bedarf wurde einstufig-konkret berechnet. Somit geht auch der Beklagte von der einstufig-konkreten Berechnungsmethode aus. Da beide Parteien nach der einstufig-konkreten Methode rechnen, ist diese Methode zu berücksichtigen. Vorweg ist allerdings festzuhalten, dass den Ausführungen des Beklagten, wonach der Bedarf der Klägerin bereits im Eheschutzverfahren festgelegt worden sei und nicht neu berechnet werden müsse (act. 61 S. 9; act. 161 S. 21 f.), nicht gefolgt werden kann. Der Eheschutzentscheid ist nicht präjudizierend für den Scheidungsentscheid und bindet damit das Scheidungsgericht nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.1; BGE 141 III 376 E. 3.4).

4.4.3 Der monatliche Bedarf der Parteien und des Sohnes F.________ beziffert sich wie folgt (in CHF):

Klägerin Beklagter F.________ Grundbetrag 1'200.00 850.00 912.50 Wohnkosten 2'370.55 1'575.50 0.00 Nebenkosten F.________ 0.00 0.00 810.00 Krankenkasse 381.45 204.55 100.00 Ungedeckte Krankheitskosten 264.00 0.00 0.00 Mobilität 300.00 300.00 0.00 Ferien 300.00 0.00 0.00 Haushaltshilfe 400.00 0.00 0.00 Haustiere 65.85 0.00 0.00 AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige 440.00 0.00 0.00 Steuern 570.00 2'040.00 0.00 Total 6'291.85 4'970.05 1'822.50

4.4.4 Zu den einzelnen Positionen ist Folgendes anzumerken:

• Grundbetrag: Trotz Anwendung der einstufig-konkreten Berechnungsmethode sind gewisse Pauschalierungen, beispielsweise beim Grundbetrag, unausweichlich (Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125 ZGB N 108). Nach den Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtlinien") beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten CHF 1'200.00. Da F.________ unter der Woche im Internat weilt, ist bei der Klägerin vom Grundbetrag für eine alleinstehende Person auszugehen. In diesem Betrag sind die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Da der Beklagte seit März 2009 mit seiner Lebenspartnerin zusammenlebt, ist ihm gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Hälfte des Grundbetrages für ein Ehepaar von monatlich CHF 1'700.00 anzurechnen, was CHF 850.00 entspricht (act. 5 S. 25; BGE 138 III 97 E. 2.3.2; BGE 137 III 59 E. 4.2.2).

Die Klägerin beantragt die Verdoppelung des Grundbetrages und führt diesbezüglich aus, im Eheschutz- und Massnahmeverfahren sei der von den Parteien zuletzt gelebte

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Lebensstandard nicht gebührend berücksichtigt worden. Die Parteien hätten während ihres Zusammenlebens ein gemeinsames Konto bei der Z.________ gehabt, auf das sie monatlich CHF 3'800.00 (Beklagter) bzw. CHF 3'620.00 (Klägerin) einbezahlt hätten. Nebst diesem gemeinsamen Konto bei der Z.________ hätten die Parteien je mindestens ein eigenes Konto gehabt. Würde man die Belastungen auf diesem gemeinsamen Konto bei der Z.________ sowie auf dem AA.________-Konto des Beklagten und dem AB.________-Konto der Klägerin betrachten, so würden sich gesamthaft durchschnittliche monatliche Auslagen von CHF 22'360.40 ergeben. Der Beklagte habe denn auch selbst in seinen Rechtsschriften mehrmals bestätigt, dass sie einen hohen Lebensstandard pflegten. Namentlich habe der Beklagte in der Duplik bestätigt, dass die jährlichen Auslagen ca. CHF 220'000.00 betrugen. Es sei damit erstellt, dass die Parteien in den Jahren vor der Trennung mindestens CHF 20'000.00 pro Monat für die Bestreitung des Lebensunterhaltes ausgaben. Aufgrund dieses ausgewiesenen sehr hohen Lebensstandards der Parteien sei es gerechtfertigt, den Grundbetrag zu verdoppeln (act. 1 S. 10; act. 60 S. 4 ff.). Dem entgegnet der Beklagte, für die Verdoppelung des Grundbetrages würde kein Grund bestehen. Der gelebte Lebensstandard habe nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten nur deshalb noch aufrechterhalten werden können, weil der Beklagte zähneknirschend bereit gewesen sei, diesen zu Lasten seiner in die Ehe eingebrachten Eigenmittel zu finanzieren (act. 5 S. 19). Studiere man die von der Klägerin ins Recht gelegte Beilage (act. 60/13), so würde man schnell feststellen, dass all die Gutschriften auf das Konto der Klägerin nur deshalb haben getätigt werden können, weil am gleichen Tag oder jeweils kurz davor Barbezüge der Klägerin zulasten des gemeinsamen Kontos bei der Z.________ getätigt wurden. Die Klägerin habe also das gemeinsame Konto auch dazu verwendet, den Kontostand auf ihrem AB.________-Privatkonto dann und wann aufzubessern (act. 64 S. 4). Weiter würde aus Beilage 4 (act. 60/4) hervorgehen, dass zulasten des Privatkontos der Klägerin in der Periode 2005 bis 2007 Überweisungen von insgesamt CHF 47'161.15 mit dem Vermerk "AC.________" getätigt worden seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass all diese ausgewiesenen Belastungen letztlich für die Klägerin vermögensbildend waren. Nebenbei sei derselben Beilage auch zu entnehmen, dass die Adoption offenbar CHF 15'074.25 gekostet habe. All diese Bezüge auf dem Privatkonto der Z.________ hätten also nicht zur Bestreitung des Lebensstandards, sondern vielmehr zur Vermögensbildung und finanziellen Absicherung seitens der Klägerin gedient. Was schliesslich die Belastungen zulasten des AA.________-Kontos, lautend auf den Beklagten, betreffe, bleibe vor allem unerwähnt, dass Valuta 18. August 2006 eine Gutschrift von CHF 201'500.00 mit der Mitteilung des Auftraggebers "Zahlung gemäss Kaufvertrag GB M.________. Grundregistr, Blatt .________" erfolgt sei. Dabei handle es sich um den Verkauf einer Wohnung M.________, welche in seinem Alleineigentum gestanden sei. Am 21. August 2006 sei sodann eine Darlehensrückzahlung im Umfang von CHF 92'000.00 zugunsten von AD.________ und AE.________Consulting getätigt worden. Per 15. November 2006 sei ferner ein Betrag von CHF 300'000.00 belastet worden. Dieser habe der Darlehensrückzahlung zugunsten der Klägerin gedient (act. 64 S. 6).

Eine Verdoppelung oder eine Vervielfachung des Grundbetrages kann dann erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass für die im Grundbetrag enthaltenen Auslagen deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt wurden (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2014 20 und Z2 2014 21 vom 12. August 2014 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.3). Dabei sind die prozessrelevanten

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Tatsachen, die einem Begehren zu Grunde liegen, substantiiert darzulegen. Die Aufteilung der Behauptungs-, Bestreitungs- und der Substantiierungslast als inhaltliche Konkretisierung der (allgemeinen) Behauptungslast unter den Prozessparteien folgt aus der Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, § 10 N 16). Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Ausgehend von der Grundregel von Art. 8 ZGB hat somit derjenige Ehegatte, der eine Verdoppelung des Grundbetrages geltend macht, zu beweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Demzufolge trägt die Klägerin die Beweislast dafür, dass für die im Grundbetrag enthaltenen Auslagen deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt wurden. Die Klägerin hat es jedoch unterlassen, substantiiert auszuführen, für welche im Grundbetrag enthaltenen Auslagen deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt wurden. Als Beweis legt sie zwar die Kontoauszüge des gemeinsamen Kontos bei der Z.________ sowie diejenigen ihres Kontos bei der AB.________ ins Recht, macht jedoch keine Ausführungen in Bezug auf die Verwendung der einzelnen Belastungen und getätigten Barbezüge. Es ist damit nicht erstellt, dass sämtliche Belastungen auf dem gemeinsamen Konto bei der Z.________ sowie auf dem AA.________-Konto des Beklagten und dem AB.________- Konto der Klägerin effektiv verbraucht wurden und dass damit insbesondere wesentliche Positionen des Grundbetrages finanziert wurden. Aus den Kontoauszügen des gemeinsamen Kontos bei der Z.________ ist denn auch ersichtlich, dass zumindest die von den Parteien monatlich getätigten Einzahlungen nicht ausschliesslich zur Finanzierung des Grundbetrages dienten, sondern auch für die Bezahlung der Miete. So ist die monatliche Gutschrift der Klägerin jeweils mit der Überschrift "Miete- und Haushaltsanteil" getätigt worden. Von diesem Konto erfolgte sodann ein monatlicher Dauerauftrag an AF.________ in der Höhe von CHF 2'900.00 und die Bezahlung der Steuern sowie zahlreicher anderer Rechnungen (vgl. act. 60/3). Selbst wenn sich die durchschnittlichen monatlichen Auslagen der Parteien wie von der Klägerin behauptet auf CHF 22'360.40 beliefen, ist damit nicht erstellt, dass die Parteien insbesondere für die im Grundbetrag enthaltenen Auslagen deutlich höhere Ausgaben hatten als jene des Existenzminimums. Die Klägerin vermochte somit nicht zu belegen, durch welche Auslagen eine Grundbetragserhöhung in diesem Masse begründet wäre. Eine Verdoppelung des Grundbetrages der Klägerin ist deshalb nicht gerechtfertigt.

Der Grundbetrag für Kinder im Alter von F.________ beläuft sich gemäss Richtlinien auf CHF 600.00 pro Monat. Wohnt ein Kind jedoch bei keinem der beiden Elternteile (z.B. in einem Heim), treten an die Stelle des entsprechenden Grundbetrages die effektiv an den Unterhalt des Kindes bezahlten Elternbeiträge (Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 2.84). Gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug (KESB) vom 6. März 2018 ist F.________ im Schulheim G.________ untergebracht (act. 163/7). Der Elternbeitrag für die Unterbringung im Schulheim G.________ beträgt für Kinder nach der obligatorischen Schulzeit CHF 30.00 pro Tag (act. 163/7). Nach der obligatorischen Schulzeit von F.________, mithin ab August 2018, fällt somit ein Elternbetrag von CHF 912.50 pro Monat an (= 365 Tage x CHF 30.00 / 12 Monate). Diese Kosten sind im Bedarf von F.________ anstelle des entsprechenden Grundbetrages anzurechnen.

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• Wohnkosten: Bei den Wohnkosten macht die Klägerin einen monatlichen Betrag von CHF 2'371.00 geltend und verweist dabei auf die Akten im Verfahren ES 2016 267 (act. 160 S. 11). Dieser Betrag ist im Umfang von CHF 2'370.55 ausgewiesen und setzt sich aus CHF 1'006.25 Hypothekarzinsen, CHF 616.65 Darlehenszinsen sowie CHF 747.65 Nebenkosten zusammen (vgl. act. 7 S. 13, act. 7/14-16 und act. 29/31 alle im Verfahren ES 2016 267). Der Beklagte beziffert seine Wohnkosten auf monatlich CHF 3'151.00 (Hypothekarzinsen CHF 2'467.00 + Nebenkosten CHF 684.00). Er führt aus, ihm seien die gesamten Wohnkosten des Hauses M.________ anzurechnen, weil einkommensmässig auch der gesamte Mietertrag berücksichtigt werde. Die Lebenspartnerin des Beklagten habe sich sodann vereinbarungsgemäss nicht an den Wohnkosten zu beteiligen, da sie den ganzen Haushalt erledige (act. 16 S. 6, act. 16/20, act. 16/21 im Verfahren ES 2016 267). Damit ist er nicht zu hören. Lebt ein Ehegatte nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wieder mit einem neuen Partner im Sinne einer Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammen, so ist nur der hälftige Wohnkostenanteil zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn die effektive Beteiligung des Partners kleiner ist (BGE 138 III 97 E. 2.3.2). Dem Beklagten sind folglich monatliche Wohnkosten in der Höhe von CHF 1'575.50 anzurechnen.

• Nebenkosten F.________: U.________ führte in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2019 aus, dass neben dem Elternbeitrag für das Schulheim G.________ weitere Kosten für F.________ zu übernehmen seien, wie die Krankenkassenkosten, Kosten für eine Haftpflichtversicherung und weitere Nebenkosten für Kleider, Handy, Taschengeld usw. (act. 173). Beide Parteien stützen sich hinsichtlich des Bedarfs von F.________ auf den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf gemäss dem Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich (act. 1 S. 6; act. 5 S. 10; act. 6 S. 10; act. 61 S. 6). Der Beklagte führt im Schlussvortrag aus, der durchschnittliche Unterhaltsbedarf für ein 13- bis 18-jähriges Einzelkind werde mit einem Totalbetrag von CHF 1'785.00 ausgewiesen, zuzüglich der monatlichen Schulkosten für das Schulheim G.________ (act. 161 S. 20), was von der Klägerin nicht bestritten wurde (act. 163 S. 15). Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass dieser durchschnittliche Unterhaltbedarf aufgrund des Internatsaufenthalts von F.________ entsprechend reduziert werden muss (act. 5 S. 11; act. 6 S. 10; act. 61 S. 6).

Bei der Berechnung der "tatsächlich gelebten Lebensstellung" bzw. der Ermittlung des konkreten Bedarfs, insbesondere des mit zunehmendem Alter ansteigenden zukünftigen Bedarfs, kann (weil beide Parteien auf den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabelle verweisen) auf Durchschnittswerte abgestellt werden, soweit aufbauend darauf die im konkreten Fall erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden (Fountoulakis, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 285 ZGB N 31 m.w.H.).

Da bei Kindern, die bei keinem Elternteil sondern in einem Heim wohnen, anstelle des Grundbetrages die effektiv bezahlten Elternbeiträge treten und der Unterhalt für den laufenden Verbrauch und lediglich eine beschränkte Ersparnisbildung bestimmt ist, ist eine entsprechende Korrektur des Barbedarfs nach der Zürcher Kinderkosten-Tabelle vorzunehmen. Der durchschnittliche Unterhaltsbedarf ist daher um die monatlichen Kosten für Ernährung und Wohnen zu kürzen, mithin um CHF 865.00, da mit den Schulkosten die Kosten für Kost und Logis im Schulheim G.________ gedeckt sind. Ebenfalls abzuziehen

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sind die Krankenkassenkosten von CHF 110.00, da diese nachfolgend separat berücksichtigt werden. Damit verbleibt ein in F.________ Bedarf zusätzlich zu berücksichtigender Betrag in der Höhe von CHF 810.00 pro Monat für sämtliche neben den Schulkosten anfallenden Kosten wie Gesundheit, Telefon und Internet, Freizeit , Förderung und öffentliche Verkehrsmittel. Dieser Betrag deckt denn auch sämtliche Nebenkosten für F.________, welche gemäss Auszug aus der Nebenkostenabrechnung des Schulheims G.________ im vergangenen Jahr monatlich angefallen sind (vgl. Beilage zu act. 173).

• Krankenkasse: Die aktuellsten ausgewiesenen Krankenkassenprämien der Klägerin belaufen sich auf CHF 381.45 pro Monat (vgl. act. 15/2 im Verfahren ES 2016 267). Auf diese ist abzustellen, da die Klägerin im Rahmen des Schlussvortrages keine aktuellen Krankenkassenprämien für die Jahre 2018/2019 eingereicht hat. Dasselbe gilt für den Beklagten. Dessen aktuellsten Krankenkassenprämien betragen CHF 204.55 pro Monat (act. 16/22 im Verfahren ES 2016 267). Die Krankenkassenkosten von F.________ beliefen sich im Jahr 2017 auf CHF 81.45 pro Monat (act. 15/26 im Verfahren ES 2016 267). Es ist jedoch notorisch, dass die Krankenkassenprämien in den letzten Jahren gestiegen sind, weshalb für F.________ Krankenkassenkosten in der Höhe von CHF 100.00 pro Monat einzusetzen sind. Diese Kosten entsprechen denn auch den Resultaten der Online- Prämienrechner der AG.________ (KVG) und der AH.________ (VVG) für das Jahr 2019.

• Ungedeckte Behandlungskosten: Die Klägerin macht ungedeckte Krankheitskosten im Betrag von CHF 264.00 pro Monat geltend (act. 160 S. 11). Diese Kosten sind ausgewiesen und wurden vom Beklagten insofern anerkannt, als er von dem im Verfahren ES 2016 267 festgelegten und die ungedeckten Behandlungskosten berücksichtigenden monatlichen Bedarf der Klägerin von CHF 5'055.45 als Maximalbetrag ausgeht (vgl. act. 15/3 im Verfahren ES 2016 267; act. 161 S. 22).

• Mobilität: Unter dem Titel Mobilität will sich die Klägerin CHF 600.00 pro Monat anrechnen lassen (act. 60 S. 6). Das ist doppelt so viel, wie im Eheschutzentscheid und den Abänderungsverfahren berücksichtigt wurde. Als Begründung führt die Klägerin lediglich aus, dass die Budgetberatung Schweiz bei einer Fahrleistung von 15'000 km pro Jahr von monatlichen Kosten in der Höhe von CHF 961.00 ausgehe und sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden auf ein Auto angewiesen sei. Ferner hätte ein Auto zum ehelichen Standard gehört (act. 60 S. 6). Der Beklagte geht von dem im Verfahren ES 2016 267 festgelegten monatlichen Bedarf der Klägerin von CHF 5'055.45 als Maximalbetrag aus. Für die ganze Zeit der Trennung, welche nun über zehn Jahre andaure, sei der Klägerin sowohl von der angerufenen Instanz als auch vom Obergericht des Kantons Zug mehr oder weniger der identische Bedarf angerechnet worden (act. 161 S. 22). Die in diesem Bedarf enthaltenen Mobilitätskosten im Umfang von CHF 300.00 sind somit anerkannt. Die über den Eheschutzentscheid hinausgehenden und von der Klägerin geltend gemachten Mehrkosten von monatlich CHF 300.00 blieben jedoch bis zuletzt unbelegt. Die eingereichten Rechnungen stammen aus den Jahren 2012 bis 2013, mithin aus Jahren während des Getrenntlebens, und die darin enthaltenen Kosten für den Service können ohnehin nicht angerechnet werden, da es sich nicht um wiederkehrende Kosten handelt. Der Klägerin sind in ihrem Bedarf folglich Mobilitätskosten in der Höhe von CHF 300.00 anzurechnen.

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Der Beklagte seinerseits macht einen Privatanteil für Auto und dergleichen in der Höhe von CHF 442.00 pro Monat geltend und verweist dabei auf den Entscheid des Einzelrichters vom 8. September 2014 im Massnahmeverfahren ES 2013 221 (act. 16 S. 6 im Verfahren ES 2016 267). Die vom Beklagten im Verfahren ES 2016 267 geltend gemachten und im Verfahren ES 2013 221 ausgewiesenen Privatanteile (Autokosten, Kundengeschenke und Reisespesen) stammen jedoch aus den Jahren 2011 und 2012 (Verweis auf act. 86 im Verfahren A1 2010 116). Auch der Beklagte hat es unterlassen, im Rahmen des Schlussvortrages aktuelle Belege einzureichen und damit den geltend gemachten Betrag von CHF 442.00 pro Monat hinreichend zu substantiieren. Aus der Position "und dergleichen" ist denn auch nicht erkennbar, welche konkreten Ausgaben damit berücksichtigt werden sollen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts oder der Gegenpartei, mehrere Seiten Buchhaltungsunterlagen nach Positionen zu durchsuchen, welche in der Bedarfsrechnung des Beklagten allenfalls noch gesondert berücksichtigt werden könnten. Da die über die Gesellschaften des Beklagten abgerechneten Mobilitätskosten diesem aber de facto als Einkommen aufgerechnet werden, sind sie auch in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Aufgrund der vorhandenen Mittel und dem ehelichen Lebensstandard ist dem Beklagten daher im Sinne einer Gleichbehandlung der Parteien im Bedarf ebenfalls ein Pauschalbetrag für Mobilitätskosten im Betrag von CHF 300.00 pro Monat anzurechnen.

• Ferien: Die Klägerin beantragt die Anrechnung von CHF 750.00 pro Monat für Ferien und verweist dabei auf die von ihr im Verfahren ES 2010 770 eingereichten Belege (act. 1 S. 11; act. 60 S. 6). Der Beklagte habe bis anhin weder die geltend gemachte Höhe bestritten noch, dass die Ehegatten in den letzten Jahren der Ehe nach Sri Lanka, Lappland, Bali und Madagaskar, Jordanien, Dominikanische Republik, Malediven, Tunesien, Russland, in die Südtürkei, mehrmals an das rote Meer sowie in die USA verreisten. Im Weiteren seien jährlich eine Woche Skiferien in Davos, St. Moritz, Chamonix oder Interlaken verbracht und diverse Städtereisen (Rom, Barcelona, Prag, Helsinki, München) unternommen worden (act. 60 S. 6 f.). Der Beklagte bestreitet nicht, dass zu Beginn der Ehejahre, als beide Parteien ein Einkommen erzielt hätten, gemeinsame Ferien verbracht worden seien. Damals seien auch genügend Vermögenswerte dazu vorhanden gewesen und auch die Klägerin habe ihren Anteil dazu erbracht. Die Zeiten hätten sich nun aber geändert. Der Beklagte habe seine Anstellung verloren und im Jahre 2007 sei Sohn F.________ zur Familie gestossen (act. 5 S. 20).

Die von der Klägerin im Verfahren ES 2010 770 ausgewiesenen Ferienkosten stammen aus den Jahren 2000 bis 2005, weshalb angesichts der späteren Trennung im Jahre 2008 nicht erwiesen ist, dass diese dem zuletzt auch mit Sohn F.________ in der Ehe gelebten Standard entsprechen. Im Hinblick auf die Mehrbelastung zufolge Führung zweier Haushalte und die Vergrösserung der Familie durch F.________ kann auch nicht an einen vor 2006 vielleicht gelebten Lebensstandard angeknüpft werden. Es ist deshalb maximal der bereits im Eheschutzverfahren (ES 2009 110) und in den weiteren Massnahmeverfahren bestätigte (ES 2010 770; ES 2016 267) angerechnete Pauschalbetrag von CHF 300.00 pro Monat zu berücksichtigen. Dieser wurde vom Beklagten denn auch insofern anerkannt, als er den im Eheschutz- und Massnahmeverfahren für die Klägerin festgelegten Bedarf und folglich auch die darin enthaltenen Bedarfspositionen als Maximalbetrag für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts festlegte (act. 161 S. 22).

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• Haushaltshilfe: Die Klägerin machte Kosten für eine Haushaltshilfe von monatlich CHF 400.00 geltend (act. 1 S. 11). Im Rahmen der Hauptverhandlung wurden diese Kosten auf CHF 600.00 pro Monat erhöht (act. 60 S. 7). Der Beklagte bestreitet die Notwendigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Auslagen für eine Haushaltshilfe. Die Klägerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb sie nicht auf eine Haushaltshilfe angewiesen sei. Auch mit einem HWS-Schleudertrauma bestehe die Möglichkeit, die allermeisten Hausarbeiten selber zu erledigen (act. 5 S. 21). Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren eingereichte Bestätigung ihrer Haushaltshilfe sowie die von ihr im Eheschutzverfahren eingereichten Belege zeigen jedoch, dass die Haushaltshilfe seit Ende 1998 für die Familie tätig ist (act. 60/12; GS-Beilage 21 im Verfahren ES 2009 110). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Haushaltshilfe zum ehelichen Lebensstandard gehört hat, weshalb sie im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen ist. Weshalb die Haushaltshilfe allerdings nun plötzlich fünf Stunden pro Woche arbeitet und diese Erhöhung notwendig ist, wird von der Klägerin nicht substantiiert. Gemäss dem zuletzt während der Ehe gelebten Standard arbeitete die Haushaltshilfe gemäss unterzeichneter Bestätigung während vier Stunden pro Woche, wofür sie einen Wochenlohn von CHF 100.00 erhielt (GS-Beilage 21 im Verfahren ES 2009 110). Geht man davon aus, dass sie insgesamt 48 Wochen im Jahr arbeitet, resultieren jährliche Kosten für die Haushaltshilfe in der Höhe von CHF 4'800.00. Der Klägerin sind daher dem ehelichen Lebensstandard entsprechende Kosten für die Haushaltshilfe von CHF 400.00 pro Monat anzurechnen.

• Haustiere: Im Weiteren beantragt die Klägerin die Anrechnung von CHF 224.00 pro Monat für ihre zwei Katzen. Diesbezüglich führt sie aus, die Parteien hätten bereits vor der Trennung zwei Katzen gehabt, für welche die Klägerin nach wie vor aufkommen müsse. Nebst Tierarztkosten, Futter, etc. würden auch Kosten für die Betreuung der Katzen während den Ferien anfallen (act. 1 S. 11; act. 60 S. 8). Der Beklagte entgegnet, die für die zwei Katzen ausgewiesenen Kosten seien exorbitant. Während der Ferien würden üblicherweise Nachbarn den Hüte-Dienst besorgen, man müsse diese Nachbarschaften aber selbstverständlich vorgängig auch gebührend pflegen (act. 5 S. 21). Die Katzen haben somit unbestrittenermassen zum ehelichen Lebensstandard gehört, weshalb entsprechende Kosten anzurechnen sind. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für den Tierarzt können jedoch nicht angerechnet werden, da es sich um einmalige und nicht um wiederkehrende Kosten handelt, etwas anderes wurde von der Klägerin denn auch nicht behauptet (act. 1/23). Die von der Klägerin für die Ferienbetreuung der Katzen geltend gemachten Kosten können ebenfalls nicht angerechnet werden, da diese nicht ausgewiesen sind. Für die Haustiere sind der Klägerin somit lediglich die für das Futter ausgewiesenen Kosten von CHF 65.85 pro Monat anzurechnen (= [CHF 94.20 + CHF 87.95 + CHF 36.80 + CHF 44.10 + CHF 77.25 + CHF 7.85 + CHF 29.00 + CHF 67.45 + CHF 43.40 + CHF 75.70 + CHF 49.55 + CHF 27.15 + CHF 36.35 + CHF 68.00 + CHF 45.25] / 12; vgl. act. 1/24).

• AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige: Die Klägerin führt in ihrem Bedarf weiter AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von monatlich CHF 414.60 auf und führt dazu aus, dass sie nach der Scheidung AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in der Höhe von ca. CHF 5'000.00 pro Jahr bezahlen müsse, da sie nicht erwerbstätig sei. Ausgegangen werde dabei von einem Renteneinkommen von CHF 108'000.00 (act. 60 S. 8). Der Beklagte wendet ein, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Klägerin auf ein

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Renteneinkommen von CHF 108'000.00 komme. Gefordert werde seitens der Klägerin ein Unterhaltsbeitrag von CHF 10'4000.00 pro Monat. Die CHF 108'000.00 würden jedoch einem monatlichen Einkommen von CHF 9'000.00 entsprechen. Da die Klägerin bestens ausgebildet sei und ein Ersatzeinkommen in Zukunft wohl nicht mehr erhältlich gemacht werden könne, habe sie sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Die geltend gemachten Auslagen seien deshalb nicht zu berücksichtigen (act. 64 S. 8 f.).

Es ist belegt, dass die Klägerin derzeit monatliche AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 89.00 zu leisten hat (vgl. act. 15/5 im Verfahren ES 2016 267). Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstandes, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Unterhaltsbeiträge zwischen getrennt lebenden Ehegatten sind für die Bemessung der AHV-Beiträge irrelevant. Massgebend für das Renteneinkommen sind ausschliesslich Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehefrau bzw. des geschiedenen Ehemanns. Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge an die AHV, die IV und die EO dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen. Wie unter Erwägung 7.6 nachfolgend noch ausgeführt wird, ist der Klägerin ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 6'291.85 zuzusprechen. Das Vermögen der Klägerin wird sich nach der Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils auf rund CHF 875'776.65 (= CHF 781'836.45 + CHF 93'940.20) belaufen (vgl. E. 13). Somit ist von monatlichen AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige von rund CHF 440.00 auszugehen (CHF 3'485.00 [jährliche Rente bei Vermögen von CHF 1,75 Mio.] + CHF 1'845.00 [jährliche Rente bei Vermögen über CHF 1,75 Mio., berechnet wie folgt: CHF 2,35 Mio. ./. CHF 1,75 Mio. / 50'000.00 x CHF 153.75]; vgl. Art. 28 AHVV; Merkblatt 2.03 der AHV [Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO, Stand am 1. Januar 2019]).

• Steuern: Die Klägerin macht ferner eine monatliche Steuerbelastung von CHF 600.00 geltend (act. 60 S. 8). Der Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin Steuern zu bezahlen hat. Wenn solche Auslagen aber berücksichtigt würden, hätten diese auf dem letztlich effektiv erzielten Einkommen der Klägerin zu basieren (act. 64 S. 9). Als Grundlage für die Berechnung der Steuerbelastung dienen das Vermögen und das Einkommen der Parteien, wobei anerkannt ist, dass grundsätzlich die effektiven Steuerlasten auf beiden Seiten zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 128 III 257). Anzurechnen sind somit sowohl die Einkommens- wie auch die Vermögenssteuern. Ausgehend von einem jährlichen Renteneinkommen der Klägerin von rund CHF 75'502.00 (= CHF 6'291.85 x 12) und einem Vermögen von CHF 875'776.65 (= CHF 781'836.45 + CHF 93'940.20) ergibt sich eine monatliche Steuerbelastung für Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Zug von rund CHF 570.00 pro Monat (vgl. https://steuerrechner.zg.ch/cgi/kantordout.cgi). Der Beklagte seinerseits machte im Verfahren ES 2016 267 Steuern von monatlich CHF 2'040.00 geltend (act. 16 S. 5 im Verfahren ES 2016 267). Es liegen jedoch weder definitive Steuerabrechnungen der Kantons- und Gemeindesteuern aus dem Jahr 2016 noch aus dem Jahr 2017 vor. Eingereicht wurden lediglich die provisorischen Steuerforderungen aus dem Jahr 2016 (act. 16/24-25 im Verfahren ES 2016 267). Auf diese Angabe ist jedoch abzustellen, zumal die Höhe der Steuerforderung in Anbetracht des Wohnorts des Beklagten angemessen erscheint.

https://steuerrechner.zg.ch/cgi/kantordout.cgi

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4.4.5 Folgende von den Parteien geltend gemachte Kosten können im Bedarf nicht berücksichtigt werden:

• Zahnarztkosten: Die Klägerin behauptete an der Hauptverhandlung, monatliche Zahnarztkosten von CHF 22.80 zu haben (act. 60 S. 6; act. 60/9). Die von ihr eingereichte Zahnarztrechnung datiert allerdings aus dem Jahr 2013. Aktuelle Rechnungen aus den Jahren 2014 bis 2018 hat die Klägerin nicht eingereicht. Die Kosten sind mithin nicht genügend substantiiert und können der Klägerin nicht angerechnet werden.

• Hobbies/Diverses: Die Klägerin beantragt unter der Position Hobbies/Diverses CHF 750.00 pro Monat und führt zur Begründung aus, die Parteien hätten über den Bancomat ca. CHF 2'000.00 pro Monat für diverse Anschaffungen/Auslagen bezogen. Im Weiteren habe die Klägerin in den Jahren 2005-2007 Bancomat- und Barbezüge von ihrem AB.________-Konto von durchschnittlich ca. CHF 2'200.00 pro Monat für Diverses getätigt. Im Gegenzug habe der Beklagte von seinem AA.________-Konto ca. CHF 1'900.00 pro Monat über den Bancomat oder bar bezogen. Zusammengefasst hätten die Parteien nebst den Einkäufen mit der Mastercard mithin zusätzlich ca. CHF 6'000.00 pro Monat über den Bancomat oder bar bezogen. Der geltend gemachte Betrag für Hobbies/Diverses etc. in der Höhe von CHF 750.00 pro Monat sei vor diesem Hintergrund ohne weiteres angemessen und ausgewiesen (act. 60 S. 7 f.). Der Beklagte führt dagegen aus, die Klägerin habe das bezogene Bargeld ab dem auf den Namen beider Parteien lautenden Konto dazu benutzt, ihr Konto bei der AB.________ zu äufnen. Zu was die Klägerin diese bar bezogenen Gelder alles sonst noch verwendet habe, entziehe sich dem Wissen des Beklagten. Barbezüge würden noch nicht beweisen, dass diese Gelder tatsächlich verbraucht worden sind (act. 64 S. 8).

Die Klägerin legt nicht dar, für welche Hobbies ihr Kosten anfallen und inwiefern bei ihren Freizeitaktivitäten überhaupt Kosten anfallen. Es werden von der Klägerin auch gar keine konkreten Hobbies behauptet. Das gleiche gilt für die Position "Diverses". Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag untersteht der Verhandlungsmaxime und soll nicht dazu dienen, Ersparnisse zu bilden. Bei der Position "Hobbies/Diverses" ist nun aber nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht näher ausgeführt, welche konkreten Ausgaben damit finanziert werden sollen. Solche ergeben sich auch aus den von der Klägerin eingereichten und nicht näher begründeten Aufstellungen "Bancomat-/Barbezüge" nicht (act. 60/13-15). Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Gerichts oder der Gegenpartei, mehrere Seiten mit Zahlungen und Bankkontoauszügen zu durchsuchen, welche in der Bedarfsrechnung der Klägerin allenfalls noch gesondert berücksichtigt werden könnten. Der Klägerin wurden überdies auch in den Eheschutzverfahren keine monatlichen Kosten für Hobbies angerechnet.

• Vorsorgeunterhalt: Unter dieser Position beantragt die Klägerin die Zusprechung von CHF 600.00 pro Monat, wobei sie zur Begründung ausführt, dass die Freizügigkeitsguthaben der Parteien nicht sehr hoch seien, weshalb die Klägerin dannzumal einzig auf ihre AHV-Rente zurückgreifen könne. Damit die Klägerin für diese Zeit eine weitere Altersvorsorge aufbauen könne, sei sie auf die Unterstützung des Beklagten angewiesen. Vor diesem Hintergrund sei der Klägerin als Vorsorgeunterhalt mindestens ein Betrag von CHF 600.00 pro Monat zuzusprechen (act. 60 S. 8).

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Der Vorsorgeunterhalt hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Scheidungsrente in aller Regel befristet ist und folglich der berechtigte Ehegatte für die Zeit nach Beendigung der Unterhaltszahlungen vorsorgen muss. Mit dem Vorsorgeunterhalt soll die erst nach der Scheidung entstehende Vorsorgelücke ausgeglichen werden. Insofern hat der Vorsorgeunterhalt immer einen Zusammenhang mit dem nachehelichen Verbrauchsunterhalt (Geiser, Altersvorsorge und nachehelicher Unterhalt, in: FamPra.ch 2/2012, S. 357 f.). Indem die Klägerin jedoch – wie unter Erwägung 7.5 noch im Detail aufzuzeigen sein wird – einen unbefristeten nachehelichen Unterhaltsbeitrag zugesprochen erhält, der ihren gebührenden Unterhalt zu decken vermag, entsteht seitens der Klägerin keine nacheheliche Vorsorgelücke, weshalb ein Vorsorgeunterhalt im Bedarf der Klägerin nicht berücksichtigt werden kann.

• Abzahlungsraten Betreibungsamt: Der Beklagte beantragte im Eheschutzverfahren die Anrechnung von Abzahlungsraten an das Betreibungsamt in der Höhe von monatlich CHF 3'800.00. Diese hätten gemäss Angaben des Beklagten noch bis im Januar 2018 geleistet werden müssen (act. 16 S. 6 und act. 27 S. 14 im Verfahren ES 2016 267). Im Scheidungsverfahren hat der Beklagte keine aktuelle Abrechnung des Betreibungsamtes ins Recht gelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass keine weiteren Abzahlungsraten zu leisten sind. Die vom Beklagten geltend gemachten monatlichen Abzahlungsraten können im Bedarf folglich nicht berücksichtigt werden.

• Extrakosten für F.________: Im Verfahren ES 2016 267 reichte der Beklagte eine Aufstellung der über die Kinderunterhaltsbeiträge hinaus für F.________ im Jahr 2016 bezahlten Kosten ein (act. 16/26 im Verfahren ES 2016 267). Dabei handelt es sich allerdings nicht um wiederkehrende Aufwendungen, sondern um einmalige Ausgaben, die nicht im Bedarf berücksichtigt werden können.

• Kosten für die Besuche von F.________ bei der Klägerin: Die Klägerin beantragt ferner, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 für die Kosten der Besuche von F.________ und Ferien mit F.________ etc. zu bezahlen (act. 160 S. 12). Diese Kosten sind jedoch unbelegt und unsubstantiiert und folglich nicht zu berücksichtigen.

5. In einem zweiten Schritt ist die Leistungsfähigkeit der Parteien zu ermitteln.

6. Die Klägerin erzielt derzeit kein Erwerbseinkommen, was unbestritten ist (act. 160 S. 11; act. 161 S. 17 f.). Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Klägerin zukünftig – wie vom Beklagten beantragt – ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist und inwiefern die Klägerin ihren monatlichen Bedarf selber finanzieren kann. Der Vorrang der Eigenversorgungskapazität ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB.

6.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Zur Begründung führt sie aus, ihr sei ein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben trotz intensivsten Bemühungen nicht mehr geglückt. Sie habe sich x-Mal beworben. Sobald jedoch die Beschwerden aufgrund des HWS-Schleudertraumas bei einer Bewerbung zur Sprache gekommen seien, sei jegliches Interesse an einer Anstellung seitens der

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Arbeitgeber verflogen. Ihre letzte Festanstellung würde ausserdem schon Jahre zurückliegen. Von August 2000 bis September 2002 habe sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes noch in einem reduzierten Arbeitspensum von 50 % gearbeitet, danach hätte sie einzig noch im Jahr 2008 und 2009 je eine befristete Teilzeitstelle von wenigen Monaten gehabt (act. 60 S. 10 f.). Ferner habe sie im Rahmen des Massnahmeverfahrens ES 2016 267 nachgewiesen, dass sie trotz aller Anstrengungen und mehreren hundert Bewerbungen keine Arbeitsstelle habe finden können. Sie habe die Hilfe der Berufsintegration GGZ und des Berufsinformationszentrums BIZ in Anspruch genommen, wobei das Guthaben an Beratungsstunden aufgebraucht worden sei und der Abschlussbericht der Berufsintegration GGZ in aller Deutlichkeit zeigen würde, dass die Klägerin alles unternehme, um eine Stelle zu finden. Die Klägerin sei in der Zwischenzeit 57 Jahre alt und habe nachgewiesen bzw. zumindest substantiiert dargetan, dass grösste Zweifel an einer beruflichen Integrationsfähigkeit bestehen, weshalb festzuhalten sei, dass im vorliegenden Fall die reale Möglichkeit ein Einkommen zu erzielen, fehle und kein hypothetisches Einkommen angenommen werden dürfe. Daran würde auch das Gutachten des P.________ nichts ändern. Dieses Gutachten bestehe hauptsächlich aus der Zusammenfassung früherer Arztberichte und Gutachten. Wieso die Klägerin nun plötzlich zu 100 % arbeitsfähig sein solle, werde nur völlig rudimentär und in keiner Weise nachvollziehbar begründet. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im Gutachten aus neuropsychologischer Sicht keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden sei. Das Gutachten sei deshalb in keiner Weise vollständig. Im Übrigen werde auch in diesem Gutachten festgestellt, dass die berufliche Wiedereingliederung überwiegend wahrscheinlich nicht erfolgreich sein werde (act. 160 S. 7).

Demgegenüber rechnet der Beklagte der Klägerin ein hypothetisches Einkommen an und führt aus, das Gutachten samt Bericht der neuropsychologischen Untersuchungsbefunde würde an Klarheit nichts zu wünschen übrig lassen. Gemäss Gutachten gebe es keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auf Seite 122 des Gutachtens sei nachzulesen, dass die Klägerin aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei für sämtliche leichten bis zeitweise mittelschweren Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopfarbeiten respektive Tätigkeiten über der Horizontalen mit den Schultergelenken, ohne monoton stehende Arbeitsabläufe, ohne Arbeiten auf unebenem Boden, ohne knieende Arbeitsabläufe, ideal mit Wechseln zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen und ohne längeren Wegstrecken betreffend den Vorfuss links. Dazu würde auch die angestammte Bürotätigkeit in der Pharmaindustrie gehören. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht würde eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestehen. Aus neuropsychologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Aggravationsverhaltens nicht beurteilt werden. Weiter werde zur Tätigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf festgehalten, dass die Klägerin in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Product Managerin in der Pharmaindustrie seit der aktuellen Begutachtung zu 100 % arbeitsfähig sei. Es werde auch eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche leichten bis zeitweise mittelschweren Verweistätigkeiten bestätigt. Bei den beruflichen Massnahmen werde dargelegt, dass solche aus medizinischer Sicht indiziert wären. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der fraglichen Motivation der Klägerin werde die berufliche Wiedereingliederung überwiegend wahrscheinlich nicht erfolgreich sein. Auf die Fragen des Gerichts hinsichtlich einer Prognose sei festgehalten worden, dass aus interdisziplinärer Sicht der Endzustand bezüglich der genannten Unfälle schon lange erreicht worden sei. Schliesslich sei auf die Fragen des Gerichts, ob die Klägerin in ihrer früheren beruflichen Tätigkeit als ausgebildete Pharmazeutin und/oder in einer anderen Tätigkeit arbeitsunfähig sei, mit nein

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geantwortet worden. Zusammengefasst sei die Klägerin also aus Sicht der Gutachter zu 100 % arbeitsfähig. Der Klägerin sei somit aus rechtlicher Sicht zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ob dies in ihrer früheren beruflichen Tätigkeit als ausgebildete Pharmazeutin und/oder in einer anderen Tätigkeit erfolge, sei nicht entscheidend. Problematisch sei schlicht die fehlende Motivation der Klägerin. Dies könne aber nicht dazu führen, dass der Klägerin von der angerufenen Instanz auch weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Stattdessen seien der Klägerin Zumutbarkeit und Möglichkeit, sich wieder ins Erwerbsleben einzugliedern, zuzusprechen (act. 61 S. 10 f.; act. 161 S. 17 f.).

6.1.1 Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Eigenversorgungskapazität der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, soweit dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein Einkommen zu erzielen. Ob und in welchem Umfang die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wesentlich ist zunächst die Dauer der Ehe und die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfä lligen Berufsunterbruch und das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erschweren oder verhindern können. Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben kann auch durch nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, aus persönlichen Gründen wie Gesundheitszustand, Ausbildung etc. oder aufgrund objektiver Umstände wie der Arbeitsmarktlage beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein (Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einem haushaltsführenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat, wobei diese Alterslimite jedoch nicht als starre Regel anzusehen ist. Es handelt sich um eine Vermutung, die durch andere, für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sprechende Anhaltspunkte umgestossen werden kann. Heute besteht die Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen. Von entscheidender Bedeutung ist, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. Denn höher liegt die Schwelle, wenn es um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Teilzeiterwerbstätigkeit geht, weil diese in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibt als der berufliche Wiedereinstieg (Urteile des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.2; 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 1.3 und 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3).

6.1.2 In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob der Klägerin die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten ist.

6.1.2.1 Die Klägerin absolvierte an der Universität in AI.________ ein Studium als promovierte Pharmazeutin. Danach arbeitete sie sechs Jahre lang zu 100 % als Managerin in einer Pharmafirma in AJ.________. Als sie 1991 in die Schweiz kam arbeitete sie wiederum vollzeitig als

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Managerin in der Pharmaindustrie. Am 17. Januar 1996 erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall, führte ihre Arbeit jedoch in einem 100 % Pensum weiter. Als sich am 15. Dezember 1998 ein Unfall beim Karate-Training ereignete, musste die Klägerin gemäss ihren Aussagen ihr Arbeitspensum bei AK.________ aufgrund des zweiten Unfalles auf 50 % reduzieren, wobei sie im Jahr 2002 ihr Arbeitsverhältnis bei AK.________ ganz beendete. Von 2002 bis 2003 absolvierte die Klägerin im Rahmen einer von der IV veranlassten Umschulungsmassnahme ein Nachdiplomstudium in Humanernährung an der AL.________, wobei sie nie auf diesem Beruf arbeitete, da sich bereits während des Studiums gezeigt habe, dass diese komplexe und anspruchsvolle Tätigkeit für ihren Gesundheitszustand nicht geeignet sei. Per September 2003 begann die Klägerin eine Ausbildung zur Ernährungsberaterin, welche sie aber aufgrund der zu grossen Belastung im Jahr 2006 habe abbrechen müssen. Im Jahr 2008 war die Klägerin für die Dauer von acht Monaten zu 30 % bei der AM.________AG tätig, bei der sie Schulungen durchführte. Schliesslich arbeitete die Klägerin im Jahr 2009 in einer Teilzeitanstellung für die AN.________AG. Nach diesen zwei Teilzeitanstellungen im Jahr 2008 und 2009 ging die Klägerin keiner Arbeitstätigkeit mehr nach. (vgl. act. 1 S. 12 f.; act. 12 S. 4 f. im Verfahren ES 2009 110; act. 8 S. 2-4 im Verfahren ES 2010 770; act. 15 S. 5-8 im Verfahren ES 2013 221).

Der Lebenslauf der Klägerin zeigt demnach, dass die Klägerin seit Eheschluss am tt.mm.1999 bis zur Trennung im mm.2008 jeweils einer Erwerbstätigkeit nachging und dass die Einschränkung ihrer Arbeitstätigkeit während der Ehe auf ihre gesundheitlichen Beschwerden zurückzuführen ist und nicht etwa auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten bzgl. der Aufgabenteilung während der Ehe basiert (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1).

6.1.2.2 Um die Arbeitsfähigkeit der Klägerin umfassend beurteilen zu können, wurden Dr. med. FMH Innere Medizin N.________ und Dr. med. O.________, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, beide P.________, mit der Erstellung eines gerichtlichen polydisziplinären Gutachtens beauftragt. Am 12. Februar 2018 erstattete Dr. med. FMH Innere Medizin N.________ das Gutachten (act. 146/1). Weiter wurde auch der Bericht der neuropsychologischen Untersuchungsbefunde von Dr. sc. Hum. Dipl. Psych. T.________ miteingereicht (act. 146/2). Als Ergebnis legt das Gutachten dar, dass aus interdisziplinärer Sicht der Endzustand bezüglich der genannten Unfälle der Klägerin schon lange erreicht sei. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Klägerin aus rheumatologischer Sicht z

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