20211222_094824_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2021 54 Oberrichter Dr.iur. A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiber MLaw I. Cathry Beschluss vom 10. Januar 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch B.________ AG, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, gegen C.________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, betreffend Mietausweisung (Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO) (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. Oktober 2021)
Seite 2/5 Rechtsbegehren Gesuchsgegner und Berufungskläger Der Umzugszeitraum sei bis zum 30. November 2021 zu verlängern. Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte Das Gesuch sei abzuweisen und dem Entscheid des Kantonsgerichts Zug sei zuzustimmen. Sachverhalt 1.1 Mit schriftlichen Mietverträgen vom 5. bzw. 7. November 2018 und mündlichem Mietvertrag vom Dezember 2019 mietete C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) von der A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) die Räumlichkeiten Hotelzimmer EG 0.1, Hotelzimmer EG 0.2, Einstellplatz Nr. 12 sowie 1,5-Zimmer-Apartstudio EG, alle an der D.________, zu einem Bruttomietzins von insgesamt CHF 2'510.00 pro Monat (Vi act. 1 S. 2; act. 1/1-2). 1.2 Ab Anfang 2019 bezahlte der Gesuchsgegner die Mietzinse nicht bzw. nicht vollständig. Die Gesuchstellerin setzte ihm mit Einschreiben vom 18. Juni 2021 eine Frist von 30 Tagen, um die ausstehenden Mietzinse zu begleichen, und drohte ihm gleichzeitig an, die Mietverhältnisse bei unbenütztem Ablauf der Frist zu kündigen (Vi act. 1/2). Der Gesuchsgegner bezahlte die gemahnten Mietzinse und Nebenkosten innert Frist nicht. 1.3 Am 26. Juli 2021 kündigte die Gesuchstellerin die Mietverhältnisse mit amtlichen Formularen auf den 31. August 2021 (Vi act. 1/3). 2.1 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 stellte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, gegen den Gesuchsgegner ein Mietausweisungsgesuch (Vi act. 1). Der Gesuchsgegner liess sich nicht vernehmen (Vi act. 4). 2.2 Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. Oktober 2021 wurde der Gesuchsgegner angewiesen, die Räumlichkeiten Hotelzimmer EG 0.1, Hotelzimmer EG 0.2, Einstellplatz Nr. 12 sowie 1,5-Zimmer-Apartstudio EG, alle an der D.________, bis spätestens Freitag, 12. November 2021, 12.00 Uhr, zu räumen und der Gesuchstellerin zu übergeben. Für den Fall der Missachtung dieses Entscheids wurde ihm der polizeiliche Vollzug des Entscheids sowie die Überweisung an das Strafgericht wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB angedroht (Vi act. 5). 3.1 Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom "2. November 2021" (Postaufgabe am 12. November 2021) fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein (act. 1). Nachdem er den Gerichtskostenvorschuss (innert Nachfrist) bezahlt hatte, wurde die Gesuchstellerin am 14. Dezember 2021 zur Stellungnahme aufgefordert (act. 5). In ihrer Berufungsantwort vom 16. Dezember 2021 stellte sie das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 6).
Seite 3/5 3.2 Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Die Prozessvoraussetzungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO; Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 ZPO N 50). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört das Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Fällt dieses nach der Rechtshängigkeit dahin, schreibt das Gericht das Verfahren nach Art. 242 ZPO zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Urteil des Bundesgerichts 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 2.2). 1.1 Der Gesuchsgegner machte in seiner Berufung vom "2. November 2021" (Postaufgabe am 12. November 2021) geltend, er habe mit der Vertreterin der Gesuchstellerin, Frau E.________ von der B.________ AG, vereinbart, dass die Gesuchstellerin bereit sei, seinen Mietvertrag fortzusetzen, wenn er "nächste Woche" eine Zahlung von CHF 20'000.00 leiste und die Totalschuld vor dem 30. November 2021 begleiche. Aus diesem Grund habe er den Umzug am 12. November 2021 nicht vorbereitet. Er beantrage deshalb, seinen Umzugszeitraum bis zum 30. November 2021 zu verlängern (act. 1). 1.2 Zum Zeitpunkt der Einreichung der Berufung am 12. November 2021 bestand ein Rechtsschutzinteresse, da der Gesuchsgegner um Verlängerung des Auszugstermins bis 30. November 2021 ersuchte. Zwischenzeitlich ist dieser Termin verstrichen und der Gesuchsgegner hat sein Rechtsbegehren nicht modifiziert. Mithin ist sein Rechtsschutzinteresse durch Zeitablauf weggefallen, weshalb die Berufung zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Ob die Berufung den formellen Anforderungen genügt hätte, kann offenbleiben. 2. Zu entscheiden bleibt über die Kostenfolgen. 2.1 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei der Ermessensausübung nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO hat das Gericht je nach Lage des Einzelfalls etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.1). 2.2 Die Behauptung des Gesuchsgegners, er habe mit der Gesuchstellerin eine Verlängerung des Auszugstermins bis 30. November 2021 vereinbart, ist nicht belegt. Die Gesuchstellerin entgegnete, der Gesuchsgegner habe den Auszugstermin am Vortag, mithin am 11. November 2021, noch bestätigt (act. 6). Sie legte eine E-Mail des Gesuchsgegners bei, aus der dies hervorgeht (act. 6/1). Die Behauptung des Gesuchsgegners ist mithin nicht glaubhaft. Ausserdem reichte die Gesuchstellerin ein Kontoblatt vom 16. Dezember 2021 ein,
Seite 4/5 demzufolge der Gesuchsgegner seit dem 1. September 2021 keine Zahlungen für die Mietobjekte mehr geleistet hat (act. 6/2). Selbst wenn das Berufungsurteil vor dem 30. November 2021 hätte gefällt werden können, wäre die Berufung demnach mutmasslich abzuweisen gewesen. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Jene des vorinstanzlichen Verfahrens blieben unangefochten. 2.3 Bei einem Streitwert von CHF 15'060.00 (vgl. Vi act. 5 E. 10) beläuft sich die ordentliche Entscheidgebühr auf CHF 2'108.40 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG). Sie ist gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 3 KoV OG ermessensweise auf CHF 750.00 herabzusetzen. Der Gesuchstellerin ist mangels Antrags keine Entschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) zuzusprechen. 3. Da im Berufungsverfahren einzig die Verlängerung der Auszugsfrist vom 12. auf den 30. November 2021 strittig war, ist der Rechtsmittelstreitwert tiefer als CHF 15'000.00 (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Beschluss 1. Das Verfahren Z2 2021 54 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, und der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. Oktober 2021 wird – mit Ausnahme des Ausweisungstermins – bestätigt. Der Ausweisungstermin wird neu auf den Donnerstag, 20. Januar 2022, 12.00 Uhr, festgesetzt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 750.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 15'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2021 600) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Dr.iur. A. Staub MLaw I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: