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Zug Obergericht Sonstiges 08.03.2022 Z2 2021 53

March 8, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·6,152 words·~31 min·3

Summary

unlauteren Wettbewerb (vorsorgliche Massnahmen) | Unlauterer Wettbewerb

Full text

%FILENAMEK% II. Zivilabteilung Einzelrichter Z2 2021 53 Verfügung vom 8. März 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch RA Dr.iur. B.________ und/oder RA M.A. HSG C.________ und/oder RA MLaw D.________, Gesuchstellerin, gegen E.________, vertreten durch RA Dr.iur. F.________, und/oder RA Dr.iur. G.________, Gesuchsgegnerin, betreffend unlauteren Wettbewerb (vorsorgliche Massnahmen)

Seite 2/15 Rechtsbegehren Gesuchstellerin 1. Das mit Verfügung vom 8. November 2021 (act. 2) vor Anhörung der Gesuchsgegnerin erlassene vorsorgliche Verbot sei mit folgenden Präzisionen zu bestätigen: 1.1 Der Gesuchsgegnerin bzw. deren Organen wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verboten, gegenüber Sendeanstalten und anderen Medienunternehmen, welche H.________ Veranstaltungen (________), die bis und mit der Saison 2025/26 in den Ländern ________ ausgetragen werden, im Fernsehen oder über andere audiovisuelle Medien übertragen oder zu übertragen beabsichtigen, schriftlich oder mündlich zu behaupten oder behaupten zu lassen, dass: i. die Medienrechte an solchen H.________ Veranstaltungen allein der Gesuchsgegnerin zustünden; ii. die Medienrechte ab der Saison 2022/23 nur durch die Gesuchsgegnerin oder mit ihrer Zustimmung vermarktet, verwertet bzw. an Sendeanstalten und andere Medienunternehmen vergeben werden können; iii. die Gesuchstellerin bis und mit der Saison 2025/26 nicht bzw. nur mit Zustimmung der Gesuchsgegnerin zum Abschluss von Verträgen mit Fernsehanstalten und anderen Medienunternehmen über die Übertragung der im Ingress zu Dispositiv-Ziffer 1.1 genannten H.________ Veranstaltungen im Fernsehen und anderen elektronischen Medien berechtigt sei. 1.2 Für den Fall der Missachtung der Androhung gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 wird der Gesuchsgegnerin bzw. deren Organen die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse bis CHF 10'000.00) angedroht. 2. Das Eventualbegehren der Gesuchsgegnerin auf Sicherheitsleistung sei abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Gesuchsgegnerin 1. Das Gesuch um Erlass bzw. Aufrechterhaltung provisorischer Massnahmen der Gesuchstellerin sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die mit Verfügung vom 8. November 2021 superprovisorisch erlassenen vorsorglichen Massnahmen seien mit sofortiger Wirkung aufzuheben. 3. Eventualiter, für den Fall, dass die mit Verfügung vom 8. November 2021 superprovisorisch erlassenen vorsorglichen Massnahmen nicht aufgehoben werden, seien diese mit sofortiger Wirkung mit dem neuen, eingeschränkten Massnahmegesuch vom 17. Dezember 2021 anzupassen. 4. Eventualiter, für den Fall, dass vorsorgliche Massnahmen erlassen bzw. aufrecht erhalten werden, seien diese davon abhängig zu machen, dass die Gesuchstellerin eine Kaution von mindestens EUR 175'000'000.00 (CHF 183'000'000.00) hinterlegt, sei es als Barhinterlage bei der Gerichtskasse oder in der Form einer Bankgarantie einer erstklassigen Bank mit Geschäftssitz in der Schweiz.

Seite 3/15 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Sachverhalt 1.1 Bei der A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug, die ________ bezweckt (act. 1/1). 1.2 Als Teil ihres Geschäftsmodells kauft die Gesuchstellerin von Sportveranstaltern mittels sogenannter Rights-in-Verträgen Medien- und Marketingrechte ein, welche sie anschliessend an interessierte Dritte, wie etwa Fernsehstationen oder Sponsoren, mittels sogenannter Rights-out-Verträgen weiterverkauft (act. 1 Rz 1). 2.1 Die E.________ (kurz: e.________; nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist ein nicht im Handelsregister eingetragener gemeinnütziger Verein mit Sitz in ________. Die Gesuchsgegnerin ist der internationale Dachverband im Bereich ________, dem insgesamt ________ Mitgliederverbände angehören. Die Gesuchsgegnerin bezweckt unter anderem ________ (act. 1 Rz 14; act. 1/2 [________] Ziff. 3 und Ziff. 7; act. 15 Rz 18). 2.2 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der am tt.mm.1994 hinterlegten Schweizer Wort- und Bildmarken "e.________" Nr. ________ und Nr. ________ sowie der am tt.mm.2021 hinterlegten Schweizer Wortmarke "H.________" (hängiges Gesuch). 3.1 Am tt.mm.2021 verkündete die I.________ Inc. (nachfolgend: I.________) als Inhaberin der Sendeanstalt J.________ in einer Medienmitteilung, dass sie ________ einen neuen mehrjährigen Vertrag mit der Gesuchstellerin über die Wettbewerbe der Gesuchsgegnerin ________ abgeschlossen habe (act. 1/17). 3.2 Am 20. Oktober 2021 sandte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin ein Schreiben, welches sie gleichzeitig als Kopie auch Vertretern von I.________ zustellte. In ihrem Schreiben nahm die Gesuchsgegnerin Bezug auf den in der Medienmitteilung vom tt.mm.2021 publik gemachten Fünfjahresvertrag zwischen der Gesuchstellerin und der I.________ und führte unter anderem aus, dass die Gesuchsgegnerin alleine nach eigenem Ermessen die H.________-Rechte vergebe und bisher keine weiteren Rechte als jene für die ________ Saison 2021/22 (mit Ausnahme der ________-Rechte 2021/22, welche noch nicht vergeben wurden) vergeben habe. Jegliche Bezugnahme auf einen Fünfjahresvertrag sei daher irreführend und könnte der Gesuchsgegnerin einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen (act. 1/24). 3.3 In ihrem Antwortschreiben vom 21. Oktober 2021 an die Gesuchsgegnerin stellte sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, dass die Rechte zur Vermarktung der H.________- Veranstaltungen den ________ (nationalen Verbänden) gehören würden und dass sie diese durch Buy-out-Verträge rechtsgültig an die Gesuchstellerin übertragen hätten. Weiter führte die Gesuchstellerin aus, dass die Gesuchsgegnerin mit ihren falschen Behauptungen in unzulässiger Weise in die Geschäftstätigkeit der ________ (nationalen Verbände) und deren Partner eingreife (act. 1/25).

Seite 4/15 3.4 Am tt.mm.2021 veröffentlichte L.________ eine Medienmitteilung betreffend eine Vertragsverlängerung mit der Gesuchstellerin bis und mit der Saison 2025/26. Im Anschluss an diese Medienmitteilung sandte die Gesuchsgegnerin am 29. Oktober 2021 wiederum ein Schreiben an die Gesuchstellerin, welches in Kopie auch an Vertreter von L.________ ging (act. 1/23 und 1/26). Im gesuchsgegnerischen Schreiben vom 29. Oktober 2021, welches einen ähnlichen Inhalt wie jenes vom 20. Oktober 2021 aufwies, machte sie ferner geltend, dass jeder Hinweis auf einen Fünfjahresvertrag für Rechte, die die Gesuchstellerin gar nicht besitze, irreführend sei und der Gesuchsgegnerin irreparablen Schaden zufügen könnte (act. 1/26). 4.1 Mit Eingabe vom 5. November 2021 (Abholzeitpunkt gemäss Abholquittung eGov: 8. November 2021) reichte die Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegnerin wegen unlauteren Wettbewerbs ein Gesuch um (superprovisorische) Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein (act. 1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Gesuchsgegnerin habe im Anschluss an Medienmitteilungen betreffend Vertragsverlängerungen zwischen der Gesuchstellerin und Sendeanstalten diesen Sendeanstalten Schreiben zukommen lassen und habe damit in die Geschäftsbeziehungen der Gesuchstellerin eingegriffen (act. 1 Rz 44 ff.). 4.2 Am 8. November 2021 hiess der Einzelrichter der II. Zivilabteilung am Obergericht Zug das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen einstweilen gut und erliess gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a bzw. b und Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 261 ff. ZPO und § 23 Abs. 3 GOG folgende Verfügung (act. 2). " 1.1 Der Gesuchsgegnerin bzw. deren Organen wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch verboten, gegenüber Sendeanstalten und anderen Medienunternehmen, welche H.________ Veranstaltungen (________) übertragen oder zu übertragen beabsichtigen, schriftlich oder mündlich zu behaupten oder behaupten zu lassen, dass: i. die Medienrechte an solchen H.________ Veranstaltungen allein der Gesuchsgegnerin zustünden; ii. die Medienrechte ab der Saison 2022/23 nur durch die Gesuchsgegnerin oder mit ihrer Zustimmung vermarktet bzw. verwertet werden können; iii. die Gesuchstellerin nicht bis zur Saison 2025/2026 zum Abschluss von Verträgen über die Verwertung und Vermarktung solcher H.________ Veranstaltungen berechtigt sei. 1.2 Für den Fall der Missachtung der Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 wird der Gesuchsgegnerin bzw. deren Organen die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse bis zu CHF 10'000.00) angedroht. 2. Dieser Entscheid erfolgt unter dem Vorbehalt seiner Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung durch den begründeten endgültigen Entscheid des Einzelrichters sowie unter dem Vorbehalt der Leistung des Kostenvorschusses gemäss Dispositiv-Ziffer 3. 3. Die Gesuchstellerin wird mit separatem Formular aufgefordert, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 18'000.00 (Nachforderung vorbehalten) auf das Konto der Gerichtskasse einzuzahlen. Unterbleibt die Vorschussleistung binnen der angesetzten Frist, wird der superprovisorische Entscheid aufgehoben und auf das Gesuch nicht eingetreten.

Seite 5/15 4. Das Gesuch vom 5. November 2021 wird der Gesuchsgegnerin samt Beilagen zur schriftlichen Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt. Unterbleibt eine solche, wird aufgrund der Akten entschieden (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt im vorliegenden Verfahren nicht. 5. Die Parteien werden gestützt auf Art. 97 ZPO darauf hingewiesen, dass aufgrund des angegebenen Streitwertes mutmasslich die Gerichtskosten CHF 18'000.00 (Entscheidgebühr; § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 KoV OG) und die Parteientschädigung CHF 17'500.00 (MWST und Aus-lagen inbegriffen; § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 AnwT) betragen. 6. Über die Kosten dieses superprovisorischen Entscheides wird im Endentscheid entschieden. 7. [Mitteilungen] " 4.3 In ihrer Gesuchsantwort vom 23. November 2021 beantragte die Gesuchsgegnerin die kostenfällige Abweisung des Gesuchs und superprovisorische Aufhebung der mit Verfügung vom 8. November 2021 erlassenen vorsorglichen Massnahmen. Eventualiter verlangte sie, dass die Massnahmen nur unter der Bedingung zu erlassen bzw. aufrechterhalten seien, dass die Gesuchstellerin eine Kaution von mindestens EUR 175 Mio. hinterlege (act. 5). 4.4 Mit Verfügung vom 26. November 2021 wies der Einzelrichter der II. Zivilabteilung am Obergericht Zug den Antrag auf superprovisorische Aufhebung der Massnahmen ab und stellte die Gesuchsantwort der Gesuchstellerin zur Stellungnahme zu (act. 6). 4.5 In der Replik vom 17. Dezember 2021 (act. 11) und der Duplik vom 10. Januar 2022 (act. 14) präzisierten die Parteien ihr Rechtsbegehren im eingangs genannten Sinn. 4.6 In der Folge reichten die Parteien unaufgefordert weitere Stellungnahmen in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts oder Noveneingaben ein (die Gesuchstellerin am 28. Januar 2022 [act. 20] und 7. Februar 2021 [act. 21]; die Gesuchsgegnerin am 26. Januar 2022 [act. 18]). 4.7 Es wurde keine Verhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO bezeichnet das kantonale Recht das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten nach dem UWG zuständig ist, sofern der Streitwert mehr als CHF 30'000.00 beträgt. Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig (Art. 5 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert auf CHF 1 Mio. (act. 1 Rz 10), was seitens der Gesuchsgegnerin unbestritten blieb. Das angerufene Gericht ist daher gestützt auf Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 36 und Art. 5 Abs. 1 lit. d sowie Abs. 2 ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 23 Abs. 3 GOG sowie § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts örtlich, sachlich und funktionell zuständig. 2. Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist

Seite 6/15 oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen und die angeordneten Massnahmen müssen verhältnismässig sein. Demnach müssen sie geeignet sein, den befürchteten Nachteil zu verhindern, sowie auch erforderlich sein (Huber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 261 ZPO N 18 und 20 ff.; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 4 ff.; Güngerich, Berner Kommentar, 2012, Art. 262 ZPO N 2 ff.). Die vorsorgliche Massnahme soll den Hauptsachenprozess nicht präjudizieren und keinen Zustand schaffen, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Güngerich, a.a.O., Art. 262 ZPO N 4). Die gesuchstellende Partei muss sowohl das Bestehen ihres materiell-rechtlichen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich. Glaubhaftmachen bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der Voraussetzungen spricht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist aber nicht gefordert (Sprecher, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 261 ZPO N 51 f.). Auch die Einwendungen der Gegenseite sind von dieser lediglich glaubhaft zu machen (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 58). Die Rechtslage ist vom Richter lediglich summarisch zu prüfen, d.h. der Anspruch muss im Rahmen der glaubhaft gemachten Voraussetzungen aufgrund einer summarischen Prüfung als rechtlich begründet erscheinen (Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO N 25). Dies führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung (BGE 138 III 232 E. 4.1.1). 3. In der Sache ist zunächst zu prüfen, ob die Gesuchstellerin einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht hat. 3.1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten. 3.2 Die Gesuchstellerin macht unter anderem eine Verletzung von Art. 4 lit. a UWG geltend (act. 1 Rz 65 ff.). 3.2.1 Nach Art. 4 lit. a UWG handelt unlauter, wer Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können. Vorausgesetzt wird somit ein gültiges Vertragsverhältnis zwischen dem Verleiteten und dem Dritten (meist einem Konkurrenten des Verletzers), wobei ein Vorvertrag genügen dürfte. Die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 4 lit. a UWG kommt nicht in Betracht, wenn der Drittvertrag bei Vornahme der Verleitungshandlung noch nicht zustande gekommen oder bereits beendet ist (Frick, Basler Kommentar, 2013, Art. 4 lit. a-c UWG N 15 ff.). Der Störer ist regelmässig, aber nicht zwingend, ein Konkurrent des Dritten (Fischer, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, 2018, Art. 4 UWG N 22). Als Verleiten wird das bewusste Hinwirken auf den Vertragsbruch verstanden. Erforderlich ist dabei eine gewisse Intensität, d.h. eine über ein

Seite 7/15 blosses Kaufangebot oder gar eine blosse Lieferanfrage hinausgehende Einflussnahme. Ebenso wenig reicht eine blosse Kontaktaufnahme, die einfache Anfrage bei einer Vertragspartei oder der Hinweis auf die Möglichkeit zum Abschluss eines gleichwertigen Vertrags (BGE 114 II 91 E. 4a/dd; Frick, a.a.O., Art. 4 lit. a-c UWG N 22). Vom Angebot des Störers hat eine verführerische Wirkung auszugehen. Dieser hat zum Beispiel auf zusätzliche Vorteile eines Ersatz- bzw. Folgevertrags hinzuweisen (Fischer, a.a.O., Art. 4 UWG N 31). Schliesslich muss die Verleitung zum Vertragsbruch zu einem eigenen Vorteil führen, welcher im Abschluss eines Folgevertrags bzw. Ersatzvertrags mit dem Verleiteten besteht. Die Absicht, einen Folgevertrag mit dem Verleiteten abzuschliessen, reicht dabei zur Erfüllung des Tatbestandes aus (Frick, a.a.O., Art. 4 lit. a-c UWG N 29). Zum Erfolg, d.h. zum Abschluss eines Folge- bzw. Ersatzvertrags zwischen dem Störer und der verleiteten Partei, muss es nicht kommen (Fischer, a.a.O., Art. 4 UWG N 44; Frick, a.a.O., Art. 4 lit. a-c UWG N 24). Art. 4 lit. a UWG setzt das Verleiten des Abnehmers voraus. Der Begriff des Abnehmers ist weit zu verstehen und erfasst nicht nur Letztverbraucher (Frick, a.a.O., Art. 4 lit. a-c UWG N 25). 3.2.2 Die Gesuchstellerin macht zusammenfassend geltend, dass es bisher noch zu keinem Vertragsbruch durch ein Sendeunternehmen gekommen sei. Indem sich die Gesuchsgegnerin jedoch mittels irreführender Schreiben an Vertragspartner der Gesuchstellerin wende und darin behaupte, die Gesuchstellerin sei gar nicht berechtigt, Verträge über fünf Jahre betreffend H.________-Übertragungsrechte abzuschliessen, verleite die Gesuchsgegnerin die Sendeanstalten dazu, ihre verbindlichen (Vor-)Verträge mit der Gesuchstellerin gar nicht oder nicht über die gesamte vorgesehene Dauer hinweg zu halten (act. 1 Rz 69). Der Grund, weshalb sich die Gesuchsgegnerin an die Medienunternehmen gewandt habe, liege auf der Hand. Um ihrem Ziel einer Zentralvermarktung der Medienrechte am H.________ näherzukommen, müsse sie diejenigen Medienunternehmen verunsichern, welche mit der Gesuchstellerin bereits in einer Vertragsbeziehung bis mindestens 2025/26 stünden. Nur wenn es ihr gelinge, genügend Verunsicherung zu schaffen, könne sie mit den betreffenden Medienunternehmen für die Medienrechte ab der Saison 2022/23 selbst Verträge abschliessen. Zu diesem Zweck stelle sie die falsche Behauptung in den Raum, nur sie sei zur Rechtevergabe und damit zum Abschluss von Verträgen über diese Rechte berechtigt. Die Gesuchstellerin wolle damit erreichen, dass die Medienunternehmen ihre mit der Gesuchstellerin abgeschlossenen Verträge ab der Saison 2022/23 nicht mehr leben würden, sondern für diesen Zeitraum neu Verträge mit der Gesuchsgegnerin (oder mit von dieser legitimierten Agenturen) abschliessen würden (act. 1 Rz 73). Die Gesuchsgegnerin bestreitet diesen Vorwurf und macht geltend, sie und die Gesuchstellerin stünden in keinem Wettbewerbsverhältnis. Die Rechte an den H.________- Rennen würden ohne jeden Zweifel der Gesuchsgegnerin gehören, welche in Bezug auf diese Rechte eine Monopolstellung innehabe. Sie könne über die Rechte an den H.________-Rennen nach freiem Ermessen verfügen. Die Gesuchstellerin mache lediglich (und zu Unrecht) geltend, Medienrechte an H.________-Rennen erworben zu haben, welche die Gesuchsgegnerin gar nie vergeben habe (act. 5 Rz 83). Zudem bestünden zwischen der Gesuchstellerin und den Sendeanstalten (z.B. I.________ oder L.________) per se keine wirksamen Abmachungen betreffend die Medienrechte für die Saison 2022/23, da diese Medienrechte weiterhin uneingeschränkt bei der Gesuchsgegnerin lägen (act. 5 Rz 85 f.).

Seite 8/15 Den Schreiben vom 20. und 29. Oktober 2021 (act. 1/24 und 26) könne nichts Entsprechendes in Bezug auf ein bewusstes Hinwirken auf einen Vertragsbruch entnommen werden (act. 5 Rz 89). Diese Schreiben würden lediglich den vertretenen Rechtsstandpunkt der Gesuchsgegnerin wiedergeben, wonach (i) die Vermarkungsrechte und damit auch die Medienrechte an den H.________ Rennen der Gesuchsgegnerin gehören würden, (ii) die Verwertung dieser Rechte bis und mit der Saison 2021/22 durch die ________ (nationalen Verbände) / M.________ erfolge und (iii) die Gesuchsgegnerin allein berechtigt sei, diese Rechte ab der Saison 2022/23 integriert (in-)house zu verwerten, wozu sie als originäre Inhaberin dieser Rechte selbstredend uneingeschränkt berechtigt sei (act. 5 Rz 91). Der Vorwurf der Verleitung zum Vertragsbruch beruhe lediglich auf Spekulation. Die Gesuchsgegnerin habe weder einem Vertragspartner der Gesuchstellerin nahegelegt, den Vertrag mit der Gesuchstellerin zu kündigen, noch habe sie irgendein Angebot für den Abschluss eines Vertrags über Rechte an H.________-Veranstaltungen gemacht (act. 14 Rz 78). 3.2.3 Gemäss den Medienmitteilungen von I.________ sowie L.________ hat die Gesuchstellerin mit diesen Sendeanstalten Verträge über den Verkauf von Medienrechten an H.________- Veranstaltungen bis zur Saison 2025/26 abgeschlossen (act. 1/17 und 1/23). Auch wenn der Gesuchsgegnerin der genaue Inhalt der Vereinbarungen nicht bekannt war, erlangte sie dennoch Kenntnis davon, dass Verträge über Medienrechte an H.________-Veranstaltungen abgeschlossen wurden, andernfalls sie den Sendeanstalten nicht jeweils eine Kopie ihres an die Gesuchstellerin gerichteten Schreibens zugestellt hätte (act. 1/24 und 1/26). In diesen Schreiben führte die Gesuchsgegnerin aus, dass die Gesuchsgegnerin nach eigenem Ermessen über die Rechtevergabe am H.________ entscheide. Den Schreiben kann jedoch weder entnommen werden, dass die Sendeanstalten ihre mit der Gesuchstellerin eingegangenen Verträge auflösen sollen, noch dass sie mit der Gesuchsgegnerin einen Vertrag über die Medienrechte (mit besseren Konditionen) abschliessen könnten. Die Schreiben enthielten keine Offerte zum Vertragsabschluss, zumal diese auch bloss indirekt an die Sendeanstalten gerichtet waren. Aufgrund des fehlenden Nachweises eines bewussten Hinwirkens auf den Vertragsbruch sowie mangels Nachweises einer gesuchsgegnerischen Absicht, einen Ersatzvertrag mit den verleiteten Sendeanstalten abzuschliessen, ist eine Verleitung zum Vertragsbruch im Sinne von Art. 4 lit. a UWG nicht glaubhaft. 3.3 Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, die Aussagen in den Schreiben der Gesuchsgegnerin seien herabsetzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (act. 1 Rz 76 ff.). 3.3.1 Unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Herabsetzend im Sinne dieser Bestimmung ist das negative Einwirken auf das Bild eines Marktteilnehmers, das im Wettbewerb als relevant anzusehen ist. Dafür genügt nicht jede negative Aussage. Diese muss eine gewisse Schwere aufweisen. Vorausgesetzt ist ein eigentliches Anschwärzen, Verächtlich- oder Heruntermachen, d.h. eine übermässige Herabsetzung. Verächtlich macht zum Beispiel ein Erzeugnis, wer es als wertlos, seinen Preis nicht wert, unbrauchbar, fehler- oder schadhaft hinstellt (Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2. A. 2016, Art. 3 lit. a UWG N 29 ff.). Um als unlauter zu qualifizieren,

Seite 9/15 muss die herabsetzende Äusserung entweder unrichtig, irreführend oder verletzend sein (Berger, Basler Kommentar, 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 30). Unrichtig ist eine Äusserung, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht, was voraussetzt, dass ihr wahrheitswidriger Charakter objektiv bestimmt werden kann. Unrichtige herabsetzende Äusserungen sind in aller Regel unlauter, sofern sie in Anbetracht der Umstände und des Gesamtzusammenhanges nicht ausnahmsweise als untergeordnet, nebensächlich oder irrelevant erscheinen oder von den Adressaten ohne weiteres als unrichtig erkannt werden (Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 35 ff.). Eine an und für sich richtige Äusserung kann ausnahmsweise dann unlauter sein, wenn sie irreführend oder unnötig verletzend ist. Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn eine Äusserung angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben werden soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich und mithin unhaltbar ist. Erfasst sind also einerseits sachbezogene, aber namentlich im Ton zu weitgehende Äusserungen, andererseits solche, die nicht sachbezogen sind (Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 37 ff. und N 40 ff.). Sofern eine Rechtsauffassung Inhalt einer Äusserung ist, liegt dieser ein Sachverhalt und somit eine Tatsachenbehauptung zugrunde. Ist diese Tatsachenbehauptung unrichtig, irreführend oder sonst unnötig verletzend, ist die Äusserung der Rechtsauffassung unlauter. Die Rechtsauffassung als solche hingegen, mithin die Subsumtion des Sachverhalts unter eine bestimmte Rechtsnorm, ist als Werturteil der Richtigkeitsprüfung nicht zugänglich und deshalb nur dann unlauter, wenn sie unnötig verletzend daherkommt (Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 57; Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 37). 3.3.2 Die Gesuchstellerin bringt vor, in den Schreiben, die die Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerin und deren Geschäftspartner geschickt habe, werfe die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin vor, ohne Berechtigung Medienrechte an den H.________-Rennen zu verkaufen (act. 1 Rz 76; act. 1/24 und 1/26). Die Frage, wer Inhaber der Medienrechte an den H.________-Veranstaltungen sei, sei einer objektiven Überprüfung zugänglich. Die Gesuchstellerin habe die Medienrechte an den H.________-Veranstaltungen gültig von den ________ (nationalen Verbänden) erworben. Die gegenteilige Aussage der Gesuchsgegnerin, wonach sie über die ausschliessliche Befugnis zur Vergabe von ________-Rechten verfüge und über den H.________ 2021/22 hinaus keinerlei Rechte an ________ (nationale Verbände) vergeben habe, sei somit offensichtlich falsch. Ebenso unrichtig sei die Aussage, die Gesuchstellerin sei nicht berechtigt, mit den Sendeanstalten langjährige Verträge über die Vermarktung der fraglichen Rechte abzuschliessen (act. 1 Rz 80). Die Aussagen der Gesuchsgegnerin seien zudem eindeutig wettbewerbsbezogen. Sie würden das Vertrauen der Vertragspartner der Gesuchstellerin in diese untergraben. Die Aussagen der Gesuchsgegnerin seien namentlich geeignet, Sendeanstalten und sonstige Medienunternehmen davon abzuhalten, Verträge mit der Gesuchstellerin zu schliessen oder zu verlängern sowie vorbestehende Verträge in Zweifel zu ziehen (act. 1 Rz 81). Diese unrichtigen oder zumindest irreführenden Äusserungen der Gesuchsgegnerin führten deshalb zu einer Herabsetzung der Gesuchstellerin und deren Leistungen, da sie ein negatives Bild von ihr zeichnen würden. Der Gesuchstellerin werde unterstellt, Rechte zu verkaufen, ohne dazu berechtigt zu sein. Mit diesen Äusserungen werfe die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin ein unlauteres und damit gesetzeswidriges Verhalten vor (act. 1 Rz 82). Dass die Gesuchsgegnerin Inhaberin der Marken "e.________" und "H.________" sei, tue vorliegend nichts zur Sache. Es gehe um Medien-, nicht um Markenrechte (act. 11 Rz. 87). Die ________ (nationalen Verbände) seien die Inhaber der

Seite 10/15 Medienrechte an den von ihnen in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten H.________- Veranstaltungen. Als solche seien sie berechtigt, ihre Rechte eigenständig zu vermarkten, was in den N.________ (Reglement der E.) so festgehalten werde. Insbesondere würden sie die Medienrechte auch zukunftsgerichtet für mehrere Jahre im Voraus vergeben (act. 11 Rz 88). Durch die Aussage, die Gesuchstellerin vermarkte Rechte, die ihr gar nicht zustehen, werde sie in ein falsches und wettbewerbsschädigendes Licht gerückt, und ihr guter Ruf im Markt werde beschädigt (act. 11 Rz 89). Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Vorwürfe der Gesuchstellerin und bringt vor, damit überhaupt Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zum Zug komme, sei ein tatsächliches oder wenigstens potentielles Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt. Die Herabsetzung müsse darauf abzielen, die eigenen Waren oder Leistungen anstelle derjenigen des Konkurrenten verkaufen zu können. Ein solches Wettbewerbsverhältnis sei vorliegend nicht gegeben. Die Rechte am Namen "e.________" und an der Bezeichnung "H.________" würden nur einmal existieren. Sie würden ohne jeden Zweifel der Gesuchsgegnerin gehören, die darüber frei verfügen könne (act. 5 Rz 105). Die Gesuchsgegnerin sei ohne jeden Zweifel Inhaberin sämtlicher Rechte am Namen "e.________" und der Bezeichnung "H.________". Zudem handle es sich bei den Veranstaltungen des H.________s um Rennen der Gesuchsgegnerin. Und schliesslich könne die Gesuchsgegnerin die Vergabe von H.________-Veranstaltungen an ________ (nationale Verbände) und M.________ an vertragliche Bedingungen knüpfen, darunter auch Bedingungen, was die Nutzung der Medienrechte angehe (act. 5 Rz 109; act. 5/10-11). Für die Zeit ab der Saison 2022/2023 habe die Gesuchsgegnerin keine Rechte an H.________-Rennen vergeben, weder an die Gesuchstellerin noch an sonst jemanden. Insbesondere seien auch die ________ (nationalen Verbände) zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, die der Gesuchsgegnerin gehörenden Rechte an H.________-Rennen auf mehrere oder gar viele Jahre hinaus zu "verkaufen" oder zu "übertragen". Soweit die Gesuchsgegnerin in den beanstandeten Schreiben darauf hingewiesen habe, dass die Gesuchsgegnerin für die Zeit ab der Saison 2022/2023 ff. noch gar keine Medienrechte vergeben habe, sei diese Aussage deshalb weder tatsächlich noch rechtlich zu beanstanden (act. 5 Rz 110 f.). 3.3.3 Die Schreiben der Gesuchsgegnerin (act. 1/24 und 1/26) qualifizieren unstreitig als Äusserungen. Sie erfolgten jeweils im Anschluss an Medienmitteilungen betreffend den Abschluss eines Vertrags über Medienrechte zwischen der Gesuchstellerin und Sendeanstalten. Die Gesuchsgegnerin führte darin aus, dass sie für die Rechtevergabe am H.________ zuständig sei und sie keine ________-Rechte für nach der Saison 2021/22 vergeben habe. Jegliche Bezugnahme auf einen Fünfjahresvertrag und den Verkauf von Rechten, die die Gesuchstellerin nicht besitze, sei irreführend (act. 1/26). Die Äusserungen der Gesuchsgegnerin in diesen Schreiben bezogen sich auf einen wirtschaftlichen Lebensbereich, womit auch ein Wettbewerbsbezug zu bejahen ist. Die Schreiben sind zudem durchaus objektiv geeignet, beim Durchschnittsadressaten, d.h. bei Fernsehanstalten, die H.________-Veranstaltungen übertragen und offenkundig Vorkenntnisse im Zusammenhang mit Abläufen bei der Gesuchsgegnerin haben, die Vorstellung zu erzeugen, dass nur die Gesuchsgegnerin H.________-Rechte vergeben könne. Dies zeigte sich auch in den Rückmeldungen von Vertretern von I.________ und L.________ bei der Gesuchstellerin (act. 1/27-30 und act. 11/70).

Seite 11/15 3.3.4 Die Äusserung der Gesuchsgegnerin in ihren Schreiben, dass nur sie H.________-Rechte vergeben könne und die Gesuchstellerin Rechte verkaufe, die sie gar nicht besitze, sind nicht belanglos und weisen eine gewisse Schwere auf. Durch die implizite Behauptung, das Angebot der Gesuchstellerin sei wertlos, sind die Äusserungen durchaus geeignet, das Bild der Gesuchstellerin im Wettbewerb anzuschwärzen und diese verächtlich zu machen, womit sie als herabsetzend gelten. 3.3.5 Damit herabsetzende Äusserungen als unlauter gelten, müssen sie überdies unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend sein. Es stellt sich daher die Frage, ob die Äusserungen in den Schreiben der Gesuchsgegnerin unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend waren (act. 1/24 und 1/26). Die beanstandeten Äusserungen (vgl. Ziffer 1.1 i-iii des gesuchstellerischen Rechtsbegehrens; act. 1 Rz 50 f.) lauten wie folgt: " For the avoidance of doubt, the e.________ award the H.________ rights in its sole discretion and has not granted future ________ rights beyond the 21/22 ________ season (except ________ 21/22 which have not yet been granted). Any reference to a 5-year deal is therefore misleading and could cause e.________ irreparable harm [act. 1/24]. " " For the avoidance of doubt, the e.________ award the H.________ rights in its sole discretion and has not granted future ________ rights beyond the 21/22 ________ season (except ________ 21/22 which have not yet been granted). Any reference to a 5-year deal for rights you do not own is therefore misleading and could cause e.________ irreparable harm [act. 1/26]. " 3.3.6 Vorweg ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin in den Schreiben nicht auf Medienrechte, d.h. die Rechte zur Vermarktung von Sportveranstaltungen auf dem Weg der medialen Verwertungsmöglichkeit (Hügi, Sportrecht, 2015, S. 187), an H.________-Veranstaltungen Bezug nahm, sondern sie bloss ausführte, dass es in ihrem Ermessen liege, H.________- Rechte zu vergeben, und sie bisher (die ________-Rechte 2021/22, die noch nicht vergeben worden seien, ausgenommen) keine Rechte für die Zeit nach der Saison 2021/22 vergeben habe. Nach Art. ________ und Art. ________ der Statuten 2021 der Gesuchsgegnerin ist deren Council zuständig für die Vergabe von H.________-Veranstaltungen sowie die Bestätigung und Anpassung des e.________-Kalenders (act. 1/2). Auch die Gesuchstellerin hält fest, dass der e.________-Kalender in den einzelnen Disziplinen jährlich neu festgelegt werde. Sie ist aber der Ansicht, dass das mit der Vergabe von kommerziellen Rechten zur Vermarktung der Veranstaltungen in den Hoheitsgebieten der ________ (nationalen Verbände) nichts zu tun habe. Zwar würde der Gesuchsgegnerin qua ihrer Kalenderhoheit die Möglichkeit offenstehen, einzelne Nationen als Austragungsorte für Rennen auszuschliessen oder neu zu bestellen. Das würde sie aber nicht tun, denn die Attraktivität der Rennen und des H.________-Kalenders würden wesentlich mit den traditionellen Austragungsorten bzw. den Austragungsorten ________ zusammenhängen (act. 11 Rz 17 f.). Es ist demnach glaubhaft, dass die Kompetenz zu entscheiden, ob und wo eine H.________-Veranstaltung durchgeführt wird, bei der Gesuchsgegnerin liegt. Ein solcher Entscheid stellt die Grundvoraussetzung dar, dass allfällige Rechte – und somit auch Medienrechte – an einer solchen Veranstaltung überhaupt entstehen können. Der Entscheid bzw. die Vergabe der Veranstaltungen erfolgt dabei jährlich im Zuge der Festlegung des e.________-Kalenders durch die Gesuchsgegnerin. Ein Recht auf Zuschlag für die Durchführung von H.________-Veranstaltungen zugunsten der ________ (nationalen

Seite 12/15 Verbände) besteht nicht. Nach dem Gesagten gelingt es der Gesuchstellerin nicht, glaubhaft zu machen, dass der e.________-Kalender für die Zeit nach der Saison 2021/22 durch die Gesuchsgegnerin bereits festgelegt wurde, womit allfällige Rechte an diesen Veranstaltungen entstanden wären. Entsprechend gelingt es ihr auch nicht, glaubhaft zu machen, dass die Aussage über die Kompetenz zur Vergabe der Rechte und die bisher vergebenen Rechte in den Schreiben der Gesuchsgegnerin ("e.________ award the H.________ rights in its sole discretion and has not granted future ________ rights beyond the 21/22 ________ season […]"; act. 1/24 und 1/26) unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend gewesen sein soll. Ausgehend von der Lauterkeit dieser Aussage ist daher auch die darauffolgende Aussage in den Schreiben, wonach jegliche Bezugnahme auf einen Fünfjahresvertrag deshalb irreführend sei und der Gesuchsgegnerin [allenfalls; Konditionalsatz] einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen könnte ("Any reference to a 5-year deal […]" bzw. "Any references to a 5-year deal for rights you do not own is therefore misleading and could cause e.________ irreparable harm"; act. 1/24 und 1/26), nicht unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend. Gegenteiliges behauptet die Gesuchstellerin denn auch nicht, begründet sie doch die Unlauterkeit dieser Aussage (betreffend Irreführung und Schaden) einzig mit der Unlauterkeit der vorhergehenden Aussage (betreffend Kompetenz zur Vergabe der Rechte und bereits vergebene Rechte; vgl. auch Ziffer 1.1 i-iii des gesuchstellerischen Rechtsbegehrens). Daran ändert auch nichts, dass die Gesuchstellerin mit den ________ (nationalen Verbänden) von ________ (Länder) Media Rights Agreements betreffend den Erwerb von Medienrechten an den H.________ Veranstaltungen bis und mit der Saison 2025/26 in diesen Ländern abgeschlossen hat (act. 11/36-66), zumal deren Durchführung und damit die Entstehung von allfälligen Rechten an diesen Veranstaltungen – wie soeben ausgeführt – noch von einer Aufnahme im e.________ Kalender abhängen und eine solche bereits erfolgte Aufnahme von der Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht wurde. Zudem ändert auch nichts daran, dass gemäss der aktuell gültigen Fassung der N.________ jeder der Gesuchsgegnerin angeschlossene ________ (nationale Verband), der im eigenen Land eine Veranstaltung im Rahmen des e.________-Kalenders organisiert, als Inhaber der Rechte bezüglich elektronischer Medien Verträge über den Verkauf dieser Rechte in Verbindung mit der betreffenden Veranstaltung abschliessen darf (Ziffer ________ N.________ [act. 1/4]). Einerseits können Reglemente eines Vereins angepasst werden, was betreffend die N.________ gemäss Ausführungen der Gesuchsgegnerin derzeit der Fall sei (act. 5 Rz 24), und andererseits bedingt das Recht zur medialen Verwertung einer H.________- Veranstaltung, dass diese Veranstaltung effektiv im e.________-Kalender aufgenommen (und durchgeführt) wird. Ob die ________ (nationalen Verbände) von ________ (Länder) dereinst einen Zuschlag für die Durchführung von H.________-Veranstaltungen für die Saisons 2022/23 bis und mit 2025/26 von der Gesuchsgegnerin erhalten und im e.________- Kalender aufgenommen werden und ob diesen ________ (nationalen Verbänden) dannzumal auch die Medienrechte an den auszutragenden H.________-Veranstaltungen in diesen Saisons gehören werden, womit sie gültig darüber verfügen können, kann derzeit nicht geklärt werden. Entsprechend ist – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin – eine objektive Überprüfung, wem die Medienrechte an den H.________-Veranstaltungen für die Saisons 2022/23 bis und mit 2025/26 gehören (bzw. gehören werden) nicht möglich.

Seite 13/15 3.3.7 Im Ergebnis vermag die Gesuchstellerin kein unlauteres Verhalten der Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG glaubhaft zu machen. 3.4 Die Gesuchstellerin macht weiter eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG geltend (act. 1 Rz 83 ff.). 3.4.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Damit diese Bestimmung zur Anwendung kommt, müssen solche Bezeichnungen zudem geeignet sein, die Entscheidung des Kunden zu beeinflussen (BGE 132 III 414 E. 4.1.2 [= Pra 2007 Nr. 45]). Die Forderung, dass wettbewerbsbezogene Angaben wahr (sog. Wahrheitsgebot) und klar (sog. Klarheitsgebot) sein müssen, stellt einen Grundpfeiler des Lauterkeitsrechts dar; sie bezweckt die Transparenz im Wettbewerb zu erhöhen und sicherzustellen (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 3). Inhaltlich soll die Angabe eine nachprüfbare tatsächliche Aussage, die dem Beweis zugänglich ist, enthalten oder aber beim Durchschnittsadressaten eine konkrete, rationale Vorstellung auslösen, die auf ihre Übereinstimmung mit der Realität hin überprüfbar ist. Dabei genügt eine von den Tatsachen abweichende Verkehrsauffassung, um den Wettbewerb zu verfälschen. Dementsprechend muss nicht eine objektiv falsche Aussage gegeben sein, sondern es genügt das Vorliegen einer Diskrepanz zwischen dem durch eine Angabe hervorgerufenen Verständnis des Durchschnittsadressaten und den tatsächlichen Gegebenheiten. In diesem Sinne kann es sich um eine unrichtige Angabe handeln, die nicht mit der Realität übereinstimmt, um eine täuschende Angabe, die zu einer falschen Vorstellung über die tatsächlichen Gegebenheiten führt, oder um eine irreführende Angabe im engeren Sinn, die eine klare Vorstellung über die tatsächlichen Gegebenheiten nicht zulässt (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 22 und 49). 3.4.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, mit der Behauptung, dass die Gesuchsgegnerin alleine die Medienrechte an die ________ (nationalen Verbände) vergebe, mache die Gesuchsgegnerin Angaben zu Rechten, die angeblich ihr zustehen, und somit über ihre eigenen Dienstleistungen. Ebenso erwecke die Gesuchsgegnerin den Eindruck, dass die ________ (nationalen Verbände) mit Bezug auf die Rechte an den ________- Veranstaltungen von einer Gewährung durch die Gesuchsgegnerin abhängig seien. Damit gebe sie auf dem Markt für den Verkauf von Medienrechten eine Rolle vor, die ihr in Wirklichkeit nicht zukomme (act. 1 Rz 85). Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Angaben in ihren Schreiben unrichtig und irreführend gewesen sein sollen (act. 5 Rz 117 ff.). 3.4.3 Unbestritten ist, dass es sich bei den Schreiben der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerin, welche in Kopie auch an I.________ bzw. L.________ gingen, um Äusserungen und daher um Angaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG gehandelt hat. Wie jedoch ausgeführt, waren die Äusserungen der Gesuchsgegnerin in ihren Schreiben (act. 1/24 und 1/26) weder unrichtig noch irreführend. Die Gesuchsgegnerin vergibt den jeweiligen ________ (nationalen Verbänden) jährlich das Recht, eine H.________-

Seite 14/15 Veranstaltung durchzuführen. Dies ist für die Zeit nach der Saison 2021/22 noch nicht erfolgt (siehe oben E. 3.3.6). Entsprechend gelingt es der Gesuchstellerin nicht, glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerin über ihre eigenen Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht. Zudem ist nicht ersichtlich, wie die Angaben in den Schreiben der Gesuchsgegnerin geeignet sein sollen, die Entscheidungen der Kunden der Gesuchstellerin zu beeinflussen, zumal die Äusserungen in den beiden beanstandeten Schreiben erst nach Abschluss der Verträge zwischen der Gesuchstellerin und deren Kunden erfolgt sind. 3.4.4 Demnach konnte die Gesuchstellerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG nicht glaubhaft machen. 3.5 Der Verfügungsanspruch im Sinne einer Hauptsachenprognose ist mangels Nachweises eines unlauteren Verhaltens der Gesuchsgegnerin somit nicht gegeben und das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist abzuweisen. Ob die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahmen vorliegen, kann folglich offenbleiben. 4. Das Gesuch erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend ist das superprovisorisch angeordnete Verbot aufzuheben (s. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelrichters vom 8. November 2021 [act. 2]). 5. Ein Entscheid über den gesuchsgegnerischen Antrag auf Sicherheitsleistung (Art. 264 ZPO) erübrigt sich damit. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen und diese ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt unbestrittenermassen CHF 1 Mio. (act. 1 Rz 10; vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO; Spitz, a.a.O., Vor Art. 9-13a UWG N 148). Entgegen den – ohnehin verspäteten – Vorbringen der Gesuchsgegnerin im Begleitschreiben zur Honorarnote (act. 23) ist bei der Bestimmung des Streitwerts auf das Interesse der Gesuchstellerin an der Unterlassung gewisser Handlungen durch die Gesuchsgegnerin abzustellen (Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 91 ZPO N 21a) und nicht auf einen Schaden, der der Gesuchsgegnerin allenfalls entstehen könnte, sollten die vorsorglichen Massnahmen aufrecht erhalten bleiben. Unter Berücksichtigung des Streitwerts von CHF 1 Mio. sowie der noch nicht auferlegten Kosten für die Verfügungen vom 8. und 26. November 2021 ist die Entscheidgebühr auf CHF 18'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 KoV OG). Das Grundhonorar der Rechtsanwälte beträgt beim genannten Streitwert CHF 31'400.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Angesichts des summarischen Charakters des Verfahrens ist eine Herabsetzung auf CHF 15'700.00 gerechtfertigt (§ 6 Abs. 1 AnwT). Wegen des zweiten Schriftenwechsels ist vorliegend ein Zuschlag von 50 % zu berechnen (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 AnwT), ergebend CHF 23'550.00. Unter Hinzurechnung der Pauschale für Auslagen von 3 % resultiert somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 24'255.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT). Nicht zu berücksichtigen ist die Mehrwertsteuer, da die Gesuchsgegnerin diese im Rechtsbegehren nicht verlangt hat (Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts des Kantons Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015). Die von den

Seite 15/15 gesuchsgegnerischen Rechtsvertretern geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 177'705.00 (inkl. MWST und Auslagen) ist offensichtlich zu hoch. Verfügung 1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die mit Verfügung vom 8. November 2021 superprovisorisch angeordneten Massnahmen werden aufgehoben. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 18'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 18'000.00 verrechnet. 4. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 24'255.00 zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Einzelrichter Dr.iur. A. Staub Abteilungspräsident versandt am:

Z2 2021 53 — Zug Obergericht Sonstiges 08.03.2022 Z2 2021 53 — Swissrulings