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Zug Obergericht Sonstiges 01.07.2022 Z1 2021 4

July 1, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·13,438 words·~1h 7min·1

Summary

Nebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung

Full text

20220110_134015_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2021 4 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. F. Horber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiberin Dr.iur. F. Wiget Urteil vom 1. Juli 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, AHV-Nummer, vertreten durch Fürsprecher lic.iur. B.________, Kläger und Berufungskläger, gegen C.________, AHV-Nummer, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Nebenfolgen der Scheidung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 16. Dezember 2020 [teilweise berichtigt mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 13. Januar 2021])

Seite 2/44 Rechtsbegehren Kläger und Berufungskläger 1. Ziffern 2.1, 2.2, 3.1, 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 16. Dezember 2020 sowie Ziffer 1 des Urteils vom 13. Januar 2021 seien aufzuheben. 2. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Dispositiv des Urteils des Kantonsgerichts Zug vom 16. Dezember 2020 und vom 13. Januar 2021 wie folgt neu zu formulieren: "2.1 Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Beklagten folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats: CHF 1'830.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der Beklagten in das gesetzliche Pensionsalter. (Dieser Unterhaltsbeitrag basiert … nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist.) 2.2 (ersatzlos aufzuheben) [entsprechend auch Ziffer 1 des Entscheids vom 13. Januar 2021 ersatzlos aufzuheben] 3.1 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche CHF 357'867.10 zu bezahlen, zahlbar innert 120 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsentscheids (Nebenfolgen). 6. Im Übrigen werden die Anträge der Beklagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt. (…) Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7,7 % MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Es sei die Berufung des Klägers und Berufungsklägers vom 11. Februar 2021 vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. Dezember 2020 (A1 2017 32) vollumfänglich zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Klägers und Berufungsklägers.

Seite 3/44 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Kläger) und C.________ (nachfolgend: Beklagte) heirateten am tt.mm.1988 vor dem Zivilstandsamt E.________. Sie sind Eltern der mittlerweile volljährigen Kinder F.________, geb. tt.mm.1991, und G.________, geb. tt.mm.1997. Die Parteien haben am tt.mm.2012 einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen (nachfolgend: Ehevertrag [act. 1/3]). 2. Die Parteien führten beim Kantonsgericht Zug ein Eheschutzverfahren. Mit Entscheid vom 20. August 2015 stellte der Einzelrichter fest, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, und bereits seit dem 1. Januar 2015 getrennt leben. Die eheliche Liegenschaft in H.________ wurde für die Dauer des Getrenntlebens dem Kläger zugewiesen. Zudem wurde er verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung per 1. Januar 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'800.00 zu bezahlen. Ferner wurde zwischen den Parteien per 8. Juni 2015 die Gütertrennung angeordnet (Verfahren ES 2014 476). Die vom Kläger gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 25. November 2015 ab (Verfahren Z2 2015 34). 3.1 Am 19. April 2017 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug eine (unbegründete) Scheidungsklage ein und stellte Anträge zu den Nebenfolgen der Scheidung (act. 1). 3.2 An der Einigungsverhandlung vom 24. August 2017 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger der Beklagten akonto Güterrecht eine Zahlung von CHF 10'000.00 leistet. Über die Scheidungsfolgen konnten sich die Parteien nicht einigen (act. 13). 3.3 Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 begründete der Kläger seine Scheidungsklage und beantragte im Wesentlichen, er sei zu verpflichten, der Beklagten maximal CHF 35'000.00 zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche zu bezahlen. Soweit die Beklagte Unterhaltsbeiträge fordere, sei ihr Begehren abzuweisen (act. 18). 3.4 Am 12. Februar 2018 reichte die Beklagte die Klageantwort ein und stellte eigene Anträge zu den Nebenfolgen der Scheidung (act. 22), welche sie im weiteren Verlauf des Verfahrens präzisierte. 3.5 In der Replik vom 24. September 2018 erweiterte der Kläger sein Rechtsbegehren und stellte einen Antrag hinsichtlich des Guthabens auf dem Mietkautionssparkonto Nr. ________ bei der R.________ (act. 35). In der Duplik vom 21. Januar 2019 passte die Beklagte ihre Anträge zu den Scheidungsfolgen an (act. 42). Am 18. Februar 2019 reichte der Kläger unaufgefordert eine Stellungnahme zur Duplik ein (act. 44), zu der sich die Beklagte am 12. April 2019 (ebenfalls unaufgefordert) vernehmen liess (act. 52). Am 6. Mai 2019 reichte der Kläger eine weitere Stellungnahme ein (act. 54). Die Beklagte äusserte sich dazu mit Eingaben vom 17. Mai und 3. Juni 2019 (act. 57 und 60). 4.1 Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden diverse Unterlagen zur finanziellen Situation der Parteien ediert (vgl. act. 4, 9, 10, 24, 26, 29, 53, 64, 65-67b, 70, 82, 131, 132). Zudem reichte der Kläger unaufgefordert diverse weitere Belege ins Recht (act. 45, 46, 49, 51, 121 und 126).

Seite 4/44 4.2 Mit Verfügung vom 16. April 2019 ordnete die erstinstanzliche Referentin eine gerichtliche Verkehrswertschätzung der Liegenschaft H.________, Grundstück Nr. ________, Grundbuch H.________, ein gerichtliches Gutachten zum marktüblichen Mietzins der Wohnung an der ________ in M.________, Grundstücke Nrn. ________ und ________, Grundbuch K.________, sowie eine gerichtliche Verkehrswertschätzung des Personenwagens der Beklagten der Marke ________ an (act. 53). Letztere wurde schliesslich nicht eingeholt, da der Kläger den von der Beklagten behaupteten Nettowert des Fahrzeuges von CHF 395.00 mit Schreiben vom 15. Juli 2019 anerkannte (act. 71). 5. Die Beklagte stellte mit Eingabe vom 14. August 2019 ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren. In der Folge einigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger der Beklagten akonto Güterrecht einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 20'000.00 leistet (Verfahren ES 2019 478). 6.1 Am 29. August 2019 erstattete I.________, J.________ AG, die Verkehrswertschätzung über die Liegenschaft H.________ (act. 83a und 83b). Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 beantwortete er die Ergänzungsfragen der Beklagten (act. 106a). 6.2 Am 6. September 2019 erstattete S.________, T.________, das Gutachten über den marktüblichen Mietzins der Wohnung an der ________ in M.________ (act. 85a und 85b). Mit Schreiben vom 26. November 2019 beantwortete er die Ergänzungsfragen der Beklagten (act. 103a). 6.3 Am 2. Juni 2020 fand die Parteibefragung statt (act. 112). 6.4 Während der Kläger an der Hauptverhandlung vom 30. September 2020 an seinen Anträgen in der Replik und der unaufgefordert erfolgten Eingabe vom 18. Februar 2019 festhielt (act. 122), konkretisierte die Beklagte ihre Anträge – soweit für das Berufungsverfahren relevant – wie folgt: Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen nachehelichen Unterhalt in der Höhe von CHF 4'920.00 zu bezahlen bis zum Eintritt der Beklagten in das gesetzliche Pensionsalter gemäss AHV-Gesetzgebung, mindestens aber bis zum vollendeten 64. Altersjahr, sowie für die Zeit ab Datum der Einreichung der Scheidungsklage bis zur Rechtskraft des Scheidungsentscheids einen Vorsorgeunterhalt in der Höhe von CHF 900.00 pro Monat (= CHF 39'600.00), zahlbar als monatlicher nachehelicher Unterhaltsbeitrag von CHF 660.00 zusätzlich zum übrigen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids für die Dauer von fünf Jahren, eventualiter als kapitalisierter Unterhalt in der Höhe von CHF 39'600.00. Ferner sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten CHF 588'377.00, eventualiter CHF 518'921.00, aus Güterrecht zu bezahlen (act. 122-123). 7.1 Am 27. November 2020 stellte der Kläger bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3.1 des Eheschutzentscheids vom 20. August 2015. Mit Entscheid vom 21. Mai 2021 änderte die Einzelrichterin am Kantonsgericht den Eheschutzentscheid ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten an deren Unterhalt monatlich CHF 4'111.00 vom 1. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021 bzw. CHF 3'682.00 ab 1. Februar 2021 zu bezahlen (Verfahren ES 2020 621).

Seite 5/44 7.2 Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 8. Juni 2021 Berufung beim Obergericht Zug und beantragte, der Ehegattenunterhalt sei ab 1. Dezember 2020 auf CHF 2'590.00 zu reduzieren (s. den Entscheid der II. Zivilabteilung des Obergerichts im Verfahren Z2 2021 27 vom 1. Juli 2022). 8.1 In der Hauptsache fällte das Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, bereits am 16. Dezember 2020 folgenden Entscheid (act. 135; Verfahren A1 2017 32): "1. Die von den Parteien am tt.mm.1988 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe wird geschieden. 2.1 Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Beklagten folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, sofern es sich um den zukünftigen Unterhaltsbeitrag handelt: CHF 4'359.65 ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 30. April 2021; CHF 4'657.15 ab 1. Mai 2021 bis zum Eintritt der Beklagten in das gesetzliche Pensionsalter gemäss AHV-Gesetzgebung, mindestens aber bis 30. November 2027. Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand November 2020 = 101.0 Punkte (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101.0 Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 2.2 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten einen monatlichen Unterhalt von CHF 468.40 ab 25. April 2017 bis zur Rechtskraft des Scheidungsentscheids zu bezahlen, zahlbar erstmals am Ersten des der Rechtskraft des Scheidungsentscheids folgenden Monats. 3.1 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche CHF 441'070.10 zu bezahlen, zahlbar innert 120 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsentscheids. 3.2 Im Übrigen wird jeder Partei zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt. 4. Die L.________, wird angewiesen, das Mietkautionssparkonto Nr. ________ bei der R.________ für die 2,5-Zimmer-Wohnung Nr. ________, H.________, aufzulösen und den Saldo auf das Privatkonto ________, lautend auf A.________, bei der R.________, zu überweisen.

Seite 6/44 5. Die U.________, wird gestützt auf Art. 122 ZGB/Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Vorsorgekonto, lautend auf A.________ (Versicherten-Nr.; Vertrags-Nr. ________), den Betrag von CHF 309'136.92 zuzüglich Zins ab dem 25. April 2017 auf das Vorsorgekonto (Konto-Nr. ________ bei der V.________), lautend auf C.________ (AHV-Nummer), bei der W.________, zu überweisen. 6. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 25'800.00 Entscheidgebühr CHF 8'034.95 Kosten der Beweisführung CHF 33'834.95 Total Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 80 % (= CHF 27'067.95) und der Beklagten zu 20 % (= CHF 6'767.00) auferlegt und mit den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen von total CHF 10'500.00 (= CHF 8'000.00 + CHF 2'500.00) und den von der Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen von total CHF 20'640.00 (= CHF 15'000.00 + CHF 2'140.00 + CHF 2'500.00 + CHF 1'000.00) verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 2'694.95 wird vom Kläger nachgefordert. Der Kläger hat der Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 13'873.00 zu ersetzen. 8. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 25'832.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 9. [Rechtsmittelbelehrung]" 8.2 Mit Entscheid vom 13. Januar 2021 berichtigte das Kantonsgericht, 1. Abteilung, den Entscheid vom 16. Dezember 2020 hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 2.2 wie folgt (act. 139): "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten einen monatlichen Unterhalt von CHF 468.40 ab 25. April 2017 bis zur Rechtskraft des Scheidungsentscheides zu bezahlen, zahlbar in monatlichen Raten von CHF 660.00, erstmals am Ersten des der Rechtskraft des Scheidungsentscheides folgenden Monats." 8.3 Mit Entscheid vom 12. Mai 2021 berichtigte das Kantonsgericht, 1. Abteilung, den Entscheid vom 16. Dezember 2020 hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 4 wie folgt (act. 141F): "Die X.________, wird angewiesen, das Mietkautionssparkonto Nr. ________ bei der R.________ für die 2,5-Zimmer-Wohnung Nr. ________, H.________, aufzulösen und den Saldo auf das Privatkonto ________, lautend auf A.________, bei der R.________, zu überweisen." 9. Gegen die Entscheide vom 16. Dezember 2020 und 13. Januar 2021 liess der Kläger mit Eingabe vom 11. Februar 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 142). In der Berufungsantwort vom 19. April 2021 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Berufung (act. 149), worauf der Kläger am 14. Mai 2021 (unaufgefordert) eine Stellungnahme einreichte (act. 151). Ein zweiter Schriftenwechel oder eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt.

Seite 7/44 Erwägungen 1. Die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (act. 135 E. 1). 2. Der Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Dezember 2020 (act. 135) ist mit Bezug auf den Scheidungspunkt (Dispositiv-Ziff. 1), die Regelungen betreffend die Zuweisung von Gütern zu Eigentum (Dispositiv-Ziffer 3.2), das Mietkautionssparkonto Nr. ________ bei der R.________ (Dispositiv-Ziff. 4) und die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (Dispositiv- Ziff. 5) unangefochten geblieben. In diesen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. 3. Bevor auf die vom Kläger in der Berufung vorgebrachten Rügen eingegangen wird, ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten: 3.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz diesbezüglich nicht auf das Rechtsmittel ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und, 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.).

Seite 8/44 3.2 Im Berufungsverfahren sind einzig noch der nacheheliche Unterhalt und die güterrechtliche Auseinandersetzung streitig. In diesen beiden Bereichen gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO), nach welchem die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_344/2015 vom 29. Februar 2016 E. 7.1). 4. Wie eben erwähnt, ist im vorliegenden Berufungsverfahren streitig, in welcher Höhe der Kläger der Beklagten Ehegattenunterhaltsbeiträge zu leisten hat. 4.1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). 4.2 Der gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war (BGE 145 III 474 E. 4.4 m.w.H.; vgl. auch BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Wie das Bundesgericht in seiner neusten Rechtsprechung betont, kommt dem Umstand, ob eine lebensprägende oder eine nicht lebensprägende Ehe vorliegt, nicht die Funktion eines "Kippschalters" zu. Die gemäss früherer Rechtsprechung für das Vorliegen von Lebensprägung sprechenden Vermutungen (namentlich auch das Vorhandensein gemeinsamer Kinder der Ehegatten) sind zu relativieren und haben keine absolute Geltung. Der nacheheliche Unterhalt ist vielmehr am ergebnisoffenen Katalog der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten. Als lebensprägend ist eine Ehe jedenfalls dann einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_568/2021 vom 25. März 2022 E. 4.2 m.H. auf BGE 147 III 249 und 147 III 308). Ab dem Zeitpunkt der Scheidung – gemäss Rechtsprechung sogar ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht – gilt mithin nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann. Bei der Eigenversorgungskapazität ist als Rechtsfrage zu prüfen, was unter den konkreten Umständen an eigener Erwerbstätigkeit zumutbar ist, und in tatsächlicher Hinsicht, was sich angesichts der konkreten Verhältnisse bei hinreichenden Anstrengungen effektiv als möglich erweist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 m.w.H.). 4.3 Für die Berechnung des Unterhalts schreibt das Gesetz keine bestimmte Methode vor. Das Bundesgericht hat in langjähriger Rechtsprechung im gesamten Unterhaltsbereich einen Methodenpluralismus zugelassen und einzig bei Vermischung verschiedener Methoden

Seite 9/44 korrigierend eingegriffen. In der Praxis wurde bis anhin für den (nach-)ehelichen Unterhalt entweder die einstufig-konkrete oder die zweistufig-konkrete Methode (auch als "zweistufige Methode mit Überschussverteilung" bezeichnet) verwendet. Bei der einstufigen Methode wird der gebührende Unterhalt anhand der bisherigen Lebenshaltung ermittelt, welche der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Einzelnen darlegen und nachweisen muss. Die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen sind nicht Teil der Berechnung. Demgegenüber werden bei der zweistufigen Methode die Einkommen und die Bedürfnisse (d.h. der gebührende Unterhalt) beider Ehegatten festgestellt. Sodann werden die verfügbaren Mittel vor dem Hintergrund des ermittelten Bedarfes verteilt. Der gebührende Unterhalt steht mithin in Relation zu den verfügbaren Mitteln. Er beläuft sich je nach den konkreten Verhältnissen auf das betreibungs- oder familienrechtliche Existenzminimum, gegebenenfalls zuzüglich eines Überschussanteils (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.1 f. m.w.H.). In den neuesten Entscheiden hat das Bundesgericht nun seine Rechtsprechung geändert und mit BGE 147 III 265 die Unterhaltsmethodik dahingehend vereinheitlicht, dass im Bereich des Kindesunterhalts (Bar- und Betreuungsunterhalt) die zweistufige Methode anzuwenden ist. Sodann hat es in BGE 147 III 293 festgehalten, dass diese Methode in Zukunft auch im Bereich des nachehelichen Unterhaltes zur Anwendung gelangen soll. Beide Urteile zielen auf eine Umsetzung der in BGE 144 III 481 im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt angekündigten schweizweit verbindlichen Vereinheitlichung der Methodik zur Bestimmung des familienrechtlichen Unterhaltes. Schliesslich hielt das Bundesgericht in einem weiteren Leitentscheid fest, dass die zweistufige Berechnungsmethode in Zukunft grundsätzlich von allen schweizerischen Gerichten auch im Bereich des ehelichen Unterhaltes anzuwenden ist (vgl. BGE 147 III 301 E. 4.3 m.w.H.). Das Gesagte schliesst indes nicht aus, dass in besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen, anders vorgegangen oder auch ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen wird, wobei im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen gegebenenfalls von der Regel abgewichen wird (BGE 147 III 301 E. 4.3 m.w.H.). 4.4 Das Kantonsgericht wendete zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge die zweistufige Berechnungsmethode an (vgl. act. 135 E. 4.4.1) und bildete zwei Phasen (erste Phase: ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 30. April 2021; zweite Phase: ab 1. Mai 2021 bis zum Eintritt der Beklagten in das gesetzliche Pensionsalter, mindestens bis 30. November 2027). 4.4.1 Den Bedarf der Parteien legte die Vorinstanz für beide Phasen wie folgt fest (act. 135 E. 4.4.2): Kläger Beklagte Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 537.00 1'900.00 Krankenversicherung (KVG und VVG) 427.20 357.25 Ungedeckte Gesundheitskosten 0.00 157.57 Berufsbedingte Mobilitätskosten 0.00 317.23 Auswärtige Verpflegung 0.00 220.00 Steuern 0.00 329.63 Vorsorgeunterhalt 0.00 468.38

Seite 10/44 Total 2'164.20 4'950.05 4.4.2 Bei der Beklagten ermittelte die Vorinstanz ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich CHF 3'584.10 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; act. 135 E. 4.6 ff.). Dabei berücksichtigte sie den Nettogewinn aus der selbständigen Tätigkeit als ________ (umgerechnet monatlich CHF 531.22), die Einnahmen aus einer Teilzeittätigkeit für den Y.________ (umgerechnet monatlich CHF 478.05) sowie das Einkommen aus der Anstellung bei der Z.________ in einem Pensum von 60 % (monatlich CHF 2'574.81). Ein hypothetisches Einkommen wurde der Beklagten nicht angerechnet (act. 135 E. 4.7.4). 4.4.3 Die Einkünfte des Klägers bezifferte die Vorinstanz in der ersten Phase auf monatlich netto CHF 9'517.60 (CHF 2'370.00 AHV-Rente + CHF 2'047.58 BVG-Rente + CHF 4'000.00 Gewinn "Win for Life" + CHF 1'000.00 Mietertrag; act. 135 E. 4.8 ff.). In der zweiten Phase berücksichtigte die Vorinstanz einen hypothetischen Mietertrag in der Höhe von monatlich CHF 1'695.00, womit sich das monatliche Nettoeinkommen des Klägers auf CHF 10'112.60 erhöhte (act. 135 E. 4.8.2.5 f.). 4.4.4 Sodann berechnete die Vorinstanz die in den beiden Phasen zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge folgendermassen: In der ersten Phase (ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 30. April 2021) resultiere aus der Differenz zwischen dem Gesamteinkommen der Parteien von monatlich CHF 13'101.70 (= CHF 9'517.60 Einkommen Kläger + CHF 3'584.10 Einkommen Beklagte) und dem Gesamtbedarf der Parteien von CHF 7'114.25 (= CHF 2'164.20 Bedarf Kläger + CHF 4'950.05 Bedarf Beklagte) ein Überschuss von CHF 5'987.45. Dieser sei hälftig auf die Parteien zu verteilen. Der gebührende Bedarf der Beklagten betrage demnach CHF 7'943.75 (= CHF 4'950.05 Bedarf + CHF 2'993.70 Anteil Überschuss). Davon vermöge die Beklagte CHF 3'584.10 durch eigenes Einkommen zu decken. Der Kläger schulde der Beklagten in der ersten Phase einen nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 4'359.65 (act. 135 E. 4.9). In der zweiten Phase (vom 1. Mai 2021 bis zum Eintritt der Beklagten in das gesetzliche Pensionsalter, mindestens bis 30. November 2027) erhöhe sich das Gesamteinkommen der Parteien auf monatlich CHF 13'696.70 (= CHF 10'112.60 Einkommen Kläger + CHF 3'584.10 Einkommen Beklagte). Bei einem unveränderten Gesamtbedarf der Parteien von CHF 7'114.25 (= CHF 2'164.20 Bedarf Kläger + CHF 4'950.05 Bedarf Beklagte) resultiere ein Überschuss von CHF 6'582.45, welcher hälftig auf die Parteien aufzuteilen sei. Der gebührende Bedarf der Beklagten betrage demnach CHF 8'241.25 (= CHF 4'950.05 Bedarf + CHF 3'291.20 Anteil Überschuss). Davon vermöge die Beklagte CHF 3'584.10 durch eigenes Einkommen zu decken. Der Kläger schulde der Beklagten in der zweiten Phase somit einen nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 4'657.15 (act. 135 E. 4.9). 4.4.5 Schliesslich sprach die Vorinstanz der Beklagten einen Vorsorgeunterhalt rückwirkend ab Datum der Einreichung der Scheidungsklage (25. April 2017) bis zur Rechtskraft des Scheidungsentscheids in der Höhe von monatlich CHF 468.40 zu (act. 135 E. 4.10). 5. Der Kläger moniert zunächst, die Vorinstanz habe die Novenschranke falsch gesetzt. Massgebend seien die Verhältnisse per Datum des Scheidungsurteils. Bis zu diesem

Seite 11/44 Zeitpunkt könnten die Parteien auch Noven geltend machen. Die Vorinstanz hätte Tatsachen, welche sich nach Abschluss des Behauptungsverfahrens manifestiert hätten, als echte Noven im Entscheid berücksichtigen müssen (act. 142 S. 24). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass vorliegend ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden habe und damit grundsätzlich der Aktenschluss eingetreten sei. Das Replikrecht beinhalte nur die Möglichkeit, sich zu den Noven in den eingereichten Rechtsschriften der Gegenpartei zu äussern; es diene nicht dazu, den Sachverhalt nach Aktenschluss weiter zu begründen oder zu substanziieren. Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO könnten neue Tatsachen und Beweismittel nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels nur berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht würden und es sich um echte Noven handle oder um unechte Noven, welche trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher hätten vorgebracht werden können (act. 135 E. 2). Soweit der Kläger in der Berufungsschrift zu dieser Thematik konkrete Rügen vorträgt, ist darauf im Folgenden an entsprechender Stelle einzugehen. 6. Der Kläger stellt sich weiter auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe der Beklagten zu Unrecht kein hypothetisches Einkommen angerechnet. 6.1 Die Vorinstanz führte dazu aus, der Auffassung des Klägers, wonach der Beklagten eine Erwerbstätigkeit in der Gastrobranche oder als Reinigungskraft zumutbar und es ihr möglich sei, in einem 100%-Erwerbspensum ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'000.00 zu erwirtschaften, sei nicht zuzustimmen. Gemäss individuellem Lohnrechner 2018 (Salarium), welcher sich auf die Lohnstrukturerhebungen 2018 des Bundesamtes für Statistik stütze, verdiene eine Servicefachangestellte ohne Berufserfahrung im Alter der Beklagten im Durchschnitt monatlich CHF 4'160.00 und eine ungelernte Reinigungskraft CHF 4'100.00 brutto (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Die statistischen Löhne gemäss Lohnbuch Schweiz 2019 fielen noch tiefer aus: Der durchschnittliche Lohn einer ungelernten Gastromitarbeiterin werde auf CHF 3'470.00 brutto und jener eines Unterhaltsreinigers der Stufe I auf CHF 3'421.60 brutto (ohne Anteil 13. Monatslohn) pro Monat beziffert. Auf einen Nettolohn umgerechnet würde die Beklagte in einem 100%-Pensum gemäss statistischen Lohnangaben in der Gastro- oder Reinigungsbranche also weniger verdienen, als sie dies mit ihrer momentanen Erwerbtätigkeit tue. Entgegen den Darstellungen des Klägers sei auf die ausgewiesenen, durchschnittlichen Löhne gemäss Statistik abzustellen und nicht auf die oberen Werte. Die Umschulung in eine andere Branche oder eine Weiterbildung mache der Kläger nicht geltend und sei der Beklagten aufgrund ihres Alters auch nicht zumutbar. Der Beklagten sei es mithin nicht möglich, durch Ausdehnung ihres Erwerbspensums – in den vom Kläger genannten Branchen – ein höheres Einkommen zu generieren. Weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit der Ausdehnung des Erwerbspensums würden sich daher erübrigen (act. 135 E. 4.7.4). 6.2 Der Kläger wendet dagegen ein, die Beklagte sei zu 100 % erwerbsfähig. Sie sei aber nur bereit gewesen, ein 60%-Pensum in einer angemessen bezahlten, unselbständigen Erwerbstätigkeit anzunehmen. Obwohl die Einnahmen aus ihrer Hobbytätigkeit (________) seit 2015 weiter gesunken seien, beharre sie nach wie vor darauf, 40 % ihrer Erwerbstätigkeit dafür aufzuwenden. Aus dem Anstellungsvertrag bei der Z.________ gehe hervor, dass die Beklagte in dieser Tätigkeit in einem Vollzeitpensum ohne Weiteres ein monatliches

Seite 12/44 Nettoeinkommen von CHF 4'291.35 erzielen könne. Ihre Behauptung, wonach es nicht möglich sei, ihr Pensum bei der Z.________ zu erhöhen, habe die Beklagte nicht belegt. Auch bei den bisherigen Tätigkeiten, welche sie während der Trennung der Parteien ausgeführt habe, habe sie jeweils – umgerechnet auf ein Vollzeitpensum – zwischen CHF 3'918.87 und 4'485.60 pro Monat verdienen können. Das massgebende Lohnniveau werde mithin durch die von der Beklagten eingereichten Unterlagen belegt. Die Vorinstanz handle willkürlich, wenn sie nicht auf diese Zahlen abstelle, sondern einen überregionalen, staatlich verordneten Mindestlohn für Ungelernte als Vergleichsgrösse heranziehe (act. 142 S. 25 ff.). Aus den Akten gehe weiter hervor, dass die Beklagte nicht gewillt gewesen sei, eine andere Stelle zu finden. An der Parteibefragung habe sie explizit ausgeführt, sie sei nur zwei Wochen beim RAV gewesen und wolle dies "nicht länger mitmachen". Weiter würden die von ihr eingereichten Unterlagen die behaupteten Suchbemühungen nicht belegen. Komme hinzu, dass die eingereichten Bewerbungsschreiben zahlreiche Fehler aufwiesen (act. 142 S. 28 f.). 6.3 Die Beklagte hält dem entgegen, der Kläger bringe einzig vor, dass sie 100 % erwerbsfähig sei und rechne lediglich die verschiedenen Erwerbseinkommen der aktuellen und der vergangenen Teilzeitstellen auf 100 % hoch. Ausführungen zur tatsächlichen Möglichkeit einer Ausdehnung des Pensums habe er weder in der Berufung noch im vorinstanzlichen Verfahren gemacht, obwohl die Beklagte bereits in der Klageantwort und Duplik sehr ausführlich und substanziiert vorgebracht habe, inwiefern ihr die Ausdehnung der Teilzeitstellen unmöglich und unzumutbar sei. Mit den drei Teilzeitstellen komme sie auf ein Pensum von 100 %. Demzufolge nehme sie ihre Eigenverantwortung im Rahmen ihrer Möglichkeiten wahr (act. 149 Rz 41 f.). Dass die Beklagte ihre Anstellung bei der Z.________ auf 100 % ausdehnen könne, werde bestritten. Die heutige Situation der Beklagten habe sich im Übrigen aufgrund der Pandemie verändert. Da es der Beklagten aufgrund der Schliessung der Fitnessstudios nicht mehr möglich gewesen sei, ein Einkommen als ________ zu erzielen, habe sie ihr Pensum bei der Z.________ seit Februar 2021 auf 80 % ausbauen können. Ein höheres Pensum sei von der Z.________ nicht gewünscht und werde – aufgrund der Arbeitslast bei dieser physisch und psychisch anspruchsvollen Tätigkeit sowie der negativen Erfahrungen und Burn-out-Gefährdung der Arbeitnehmenden in der Vergangenheit – auch nicht angeboten. Die Tätigkeit bei der Y.________ habe die Beklagte im November 2020 und Dezember 2020 nicht mehr ausüben können, weshalb sie daraus kein Einkommen mehr erzielt habe. Insgesamt sei festzuhalten, dass das von der Vorinstanz festgestellte massgebende Einkommen der Beklagten (CHF 3'584.10 pro Monat) auch bei einer Ausdehnung des Z.________-Pensums auf 80 % (CHF 3'433.10 pro Monat) immer noch höher liege als jenes, das sie in der jetzigen Situation erziele (act. 149 Rz 44 f.). Die Ausführungen des Klägers zu den Arbeitsbemühungen der Beklagten seien im Berufungsverfahren einerseits verspätet und anderseits hinfällig, da die Beklagte während des vorinstanzlichen Verfahrens eine Anstellung bei der Z.________ in einem 60%-Pensum gefunden habe. Wenn eine Partei eine Anstellung finde, könne ihr nicht ernsthaft vorgeworfen werden, dass ihre Bemühungen ungenügend gewesen seien (act. 149 Rz 51). Bei der Beklagten sei unter Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids auf ein tatsächlich zu erzielendes Einkommen von CHF 3'584.10 netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn) abzustellen (act. 149 Rz 52). 6.4 In der Stellungnahme vom 14. Mai 2021 macht der Kläger demgegenüber geltend, aus den vorinstanzlichen Akten gehe hervor, dass die Beklagte es seit jeher vorgezogen habe, in

Seite 13/44 verschiedenen Teilzeitstellen mit kleinen Pensen als Aushilfe zu arbeiten. Eine Vollzeitstelle habe sie explizit nie gesucht. Sie habe an der Parteibefragung konkret ausgeführt, Zeit für ihren Turnunterricht zu haben, der aufgrund der geringen Einnahmen nur als Hobby zu qualifizieren sei. Offensichtlich sei sie nicht bereit, ihr Arbeitspensum erneut durch Annahme einer solchen Aushilfstätigkeit aufzustocken, sondern vertrete die Ansicht, sie könne es bei einem 80%- Pensum bewenden lassen. Dies widerspreche der gesetzlichen Selbstversorgungspflicht. Die Akten der Vorinstanz zeigten, dass die Teilzeitstellen der Beklagten ein mit der Stelle bei der Z.________ vergleichbares Einkommen abgeworfen hätten. Es sei deshalb das Einkommen bei der Z.________ auf ein 100%-Pensum aufzurechnen (act. 151 S. 3). 6.5 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen (oder Unterhaltsberechtigten) auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen angerechnet werden kann als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein (höheres) Einkommen zu erzielen (BGE 143 III 233 E. 3.2 unter Hinweis auf BGE 137 III 118 E. 2.3). Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, ist eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Zu den Beurteilungskriterien gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1 m.w.H.). Anzumerken ist, dass das Bundesgericht die "45er-Regel", die es in langjähriger Rechtsprechung immer wieder als Grundsatz erwähnt hat, mit BGE 147 III 308 aufgegeben hat. Gemäss dieser Regel galt bei lebensprägenden Ehen die Vermutung, dass einem vollständig ausserhalb des Erwerbslebens stehenden Ehegatten nach Erreichen des 45. Altersjahres eine (Wieder- )Eingliederung ins Berufsleben nicht mehr zumutbar sei und er sich diesfalls seinen gebührenden Unterhalt auch nachehelich durch den anderen Ehegatten finanzieren lassen könne (vgl. E. 5.2 und 5.5). Im selben Entscheid weist das Bundesgericht indes auch darauf hin, dass das Lebensalter trotzdem oft ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit ist, einer Erwerbsarbeit nachzugehen (E. 5.6). 6.6 Der individuelle Lohnrechner 2018 (Salarium) stützt sich auf die Lohnstrukturerhebungen 2018 des Bundesamtes für Statistik. Dass die Vorinstanz zur Ermittlung eines allfälligen hypothetischen Einkommens darauf abgestellt hat, ist – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht zu beanstanden. Eine anhand von Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder anderen Quellen erfolgende Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist eine durchaus zulässige Möglichkeit. Zwar ist diese Vorgehensweise nicht zwingend, namentlich dort nicht, wo ein konkret bestehendes Erwerbseinkommen als Ausgangspunkt genommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 3.2 m.w.H. [nicht publiziert in BGE 147 III 265]). Vorliegend ist indes – entgegen der Meinung des Klägers – kein konkret bestehendes Erwerbseinkommen als Anhaltspunkt vorhanden. Der Kläger begnügt sich damit, die verschiedenen Teilzeitstellen, welche die Beklagte bis anhin innehatte, auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen, versäumt es indes, sich

Seite 14/44 zur Frage zu äussern, ob eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit in diesen Bereichen überhaupt möglich ist. Kommt hinzu, dass die Beklagte nie in einem Vollzeitpensum tätig war, sondern – wie der Kläger selbst festhält – jeweils in verschiedenen Teilzeitstellen mit kleinen Pensen als Aushilfe gearbeitet hat und mittlerweile bereits 58 Jahre alt ist. Wie eben ausgeführt, wurde die "45er-Regel" zwar aufgehoben (wobei diese ohnehin nur für die Wiedereingliederung ins Berufsleben galt und nicht anwendbar war, wenn bloss die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit in Frage stand). Dennoch bleibt das Alter – wenn auch nicht der einzige, aber doch – ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, dass sich die Beklagte nicht genügend um eine Anstellung bemüht hat, fand sie doch im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine Festanstellung bei der Z.________ mit einem Pensum von 60 %, welches sie inzwischen auf 80 % ausdehnen konnte. Der Kläger legt nicht dar (und es ist auch nicht ersichtlich), wie die Beklagte neben der Tätigkeit bei der Z.________ noch in der Gastro- oder Reinigungsbranche tätig sein könnte. Somit ist bei der Beklagten – entsprechend ihrem Antrag – auf ein tatsächlich erzielbares Einkommen von CHF 3'584.10 netto pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn (und nicht auf das tatsächlich tiefere Einkommen von monatlich CHF 3'433.10) abzustellen. Die Berufung erweist sich in diesen Punkt als unbegründet. 7. Sodann stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, die Mieteinnahmen aus der Liegenschaft in M.________ seien bei seinem Einkommen nicht zu berücksichtigen. 7.1 Die Vorinstanz erwog, der gemeinsame Sohn der Parteien sei im August 2018 aus der Wohnung an der ________ in M.________ ausgezogen. Gemäss den Ausführungen des Klägers sei die Wohnung aktuell vermietet. Als Beleg dazu habe der Kläger die erste Seite eines Mietvertrages eingereicht, mit Mietbeginn 1. Dezember 2018 und einem Mietzins von CHF 1'945.00 pro Monat zzgl. Nebenkosten. Bezeichnenderweise erschliesse sich aus der ersten Seite des Mietvertrages nicht, ob dieser tatsächlich abgeschlossen und wann er unterzeichnet worden sei, fehle doch – wie die Beklagte richtigerweise ausgeführt habe – die zweite Seite mit den Unterschriften der Vertragsparteien. Zudem habe der Kläger an der Parteibefragung ausgeführt, die Wohnung sei seit 1. November 2018 und nicht, wie sich aus dem Mietvertrag ergebe, seit 1. Dezember 2018 vermietet. Der gerichtliche Gutachter habe den möglichen Mietzins unter Berücksichtigung des derzeitigen Gebäudezustandes auf CHF 2'303.00 pro Monat geschätzt. Dies entspreche im Übrigen auch den Darstellungen des Klägers an der Parteibefragung. Darauf sei vorliegend abzustellen. Die aktuellen Hypothekarzinse würden sich auf monatlich CHF 344.60 belaufen. Ferner weise der Kläger zwar darauf hin, dass weitere mit der Wohnung verbundene Kosten und sonstige Eigentümerauslagen in Abzug zu bringen seien, beziffere diese aber in den Rechtsschriften nicht. Auch habe er im Schriftenwechsel keine Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2016 oder 2017 eingereicht, obwohl ihm dies durchaus möglich gewesen wäre. Mangels rechtzeitiger Bezifferung der Nebenkosten sei daher auch nicht auf die Nebenkostenabrechnung des Jahres 2018 einzugehen, welche der Kläger mit der Replikeingabe vom 18. Februar 2019 eingereicht habe. Weshalb ab 1. September 2018 ein Hausverwaltungsvertrag abgeschlossen worden sein solle, begründe der Kläger nicht weiter. Auch habe er diesbezüglich im Rahmen der Parteibefragung vom 2. Juni 2020 erneut lediglich die erste Seite eines Vertrages, welcher bereits seit dem 1. September 2018 gelten solle, ins Recht gereicht (act. 112/1). Somit könnten mangels rechtzeitiger Substanziierung neben den Hypothekarzinsen sowie den von der Beklagten anerkannten Verwaltungskosten von monatlich CHF 208.00 keine weiteren Kosten in

Seite 15/44 Abzug gebracht werden. Mithin sei auf den von der Beklagten geltend gemachten Nettoertrag von monatlich CHF 1'695.00 abzustellen. Den Einwand, dass dieses Einkommen den Parteien während des Zusammenlebens nicht zur Verfügung gestanden habe, weshalb es für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts nicht berücksichtigt werden dürfe (act. 44 S. 23), habe der Kläger verspätet vorgebracht, weshalb darauf ebenfalls nicht einzugehen sei. Der Kläger begründe nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein solle, dies bereits im Rechtsschriftenwechsel zu behaupten (act. 135 E. 4.8.2.4). 7.2.1 Der Kläger wendet dagegen ein, er habe bis Ende 2018 aus dieser Liegenschaft keine Einnahmen erzielt, weil sie von seinem Sohn benutzt worden sei. Entsprechend seien ihm im Massnahmenverfahren auch keine Einnahmen angerechnet worden. Damit sei erstellt, dass aus dieser Liegenschaft nie ein Beitrag an die Lebenshaltungskosten der Parteien geleistet worden sei. Demnach fehle die Grundlage, die Mieteinnahmen nach der Scheidung zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Parteien heranzuziehen. Die Vorinstanz wolle nun aber die Erträge über die Überschussverteilung der Beklagten zuhalten. Abgesehen davon hätten die Parteien die Einnahmen aus dieser Eigengutsliegenschaft im Ehevertrag dem Eigengut des Klägers zugewiesen. Der Kläger sei somit nicht verpflichtet, solche Einnahmen für den Familienunterhalt zur Verfügung zu stellen (act. 142 S. 30 f.). 7.2.2 Die Beklagte hält dem entgegen, sie habe bereits in der Klageantwort vorgebracht, dass dem Kläger Mietzinseinnahmen aus der Wohnung in M.________ anzurechnen seien. Demgegenüber habe der Kläger die von ihm angeführten Vorbringen erstmals in seinen Bemerkungen zu den Neuerungen in der Duplik und damit nach Aktenschluss ins Verfahren eingebracht, ohne diese Verspätung zu begründen. Entgegen seiner jetzigen Darstellung, wonach es – mit Verweis auf die gesamten Eheschutzakten – gerichtsnotorisch gewesen sei, dass die Mietzinseinnahmen während des Zusammenlebens nicht zur Verfügung gestanden hätten, sei es nicht Sache des Gerichts, diese Tatsache von Amtes wegen zu berücksichtigen (act. 149 Rz 54). 7.2.3 Der Kläger macht zwar geltend, dass die Liegenschaft in M.________ während der Ehe keine Einnahmen generiert habe, die für die Lebenshaltungskosten der Parteien verwendet worden seien. Er zeigt indes nicht auf, dass aufgrund der Anrechnung der Mietzinseinnahmen ein Unterhalt resultiert, der den ehelichen Standard überschreiten würde, zumal durch die Trennung auch Mehrkosten entstehen. Selbst wenn der Unterhaltsbeitrag den ehelichen Standard überschreiten sollte, ist zu berücksichtigen, dass mit dieser Liegenschaft keine marktüblichen Mieteinnahmen generiert wurden, da der gemeinsame Sohn diese bewohnt hatte. Die Unterhaltsrechtsprechung fusst bei der lebensprägenden Ehe auf dem Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhängende Versorgung bauen durfte; diesfalls ist aber auch davon auszugehen, dass die durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel für beide Ehegatten verwendet worden wären (BGE 134 III 577 E. 8). Schliesslich geht der Hinweis des Klägers auf den Ehevertrag an der Sache vorbei: Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB besteht unabhängig vom Güterstand. 7.3.1 Im Weiteren moniert der Kläger, es sei nicht nachvollziehbar, wie er sich am 24. September 2018 über konkrete Kosten im Zusammenhang mit der Liegenschaft hätte ausweisen

Seite 16/44 können, da diese erst ab 1. Dezember 2018 vermietet worden sei. Die Unterlagen, die er mit den Bemerkungen zu den Neuerungen in der Duplik eingereicht habe, seien rechtzeitig ins Recht gelegt worden. Ausserdem seien die Kosten für die Hypothek und die Verwaltung nicht streitig gewesen. Es sei rechtswidrig, wenn die Vorinstanz dem Kläger diese zugestandenen und erstellten Kosten absprechen wolle. Dem edierten Mietvertrag lasse sich zudem entnehmen, dass dieser von einem professionellen Hausverwalter abgeschlossen worden sei. Der Mietzins von CHF 1'945.00 sei realistisch (act. 142 S. 32 ff.). 7.3.2 Die Beklagte weist demgegenüber erneut darauf hin, dass sie dem Kläger bereits in der Klageantwort Mietzinseinnahmen aus der Wohnung in M.________ angerechnet habe. Die Behauptung des Klägers, wonach sie dies erstmals in der Duplik vorgebracht habe, gehe fehl. Der Kläger hätte demnach "sämtliche Kosten, welche ihm durch die Liegenschaft in M.________ entstanden seien, sowie die Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2016 und 2017 rechtzeitig mit der Replik beziffern und belegen können". Dies habe er "verschuldetermassen" nicht getan. Weiter sei es dem Kläger anzulasten, dass er nicht den vollständigen Mietvertrag eingereicht habe und die richterliche Beweiswürdigung zu seinem Nachteil ausgefallen sei. Dasselbe gelte für den Hausverwaltungsvertrag. Rechtzeitig ausgewiesen seien demnach lediglich die Hypothekarzinsen von CHF 344.60 sowie die von der Beklagten anerkannten Verwaltungskosten von CHF 208.00 pro Monat (act. 149 Rz 56 ff.). 7.3.3 Die Vorinstanz hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, wie sie zum anrechenbaren Nettoertrag von monatlich CHF 1'695.00 gelangt ist und weshalb die vom Kläger eingereichten Verträge nicht berücksichtigt werden können. Demgegenüber begnügt sich der Kläger in der Berufungsschrift damit, seine eigene Betrachtungsweise darzulegen, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz argumentativ auseinanderzusetzen. So warf die Vorinstanz dem Kläger beispielsweise nicht vor, dass er die Nebenkostenabrechnung 2018 nicht bereits während des Schriftenwechsels eingereicht habe. Sie hielt vielmehr fest, dass der Kläger zwar darauf verweise, dass weitere, mit der Wohnung verbundene Kosten und sonstige Eigentümerauslagen in Abzug zu bringen seien, diese Positionen in den Rechtsschriften aber nicht beziffere. Auch habe er im Schriftenwechsel keine Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2016 oder 2017 eingereicht, was ihm durchaus möglich gewesen wäre. Mangels rechtzeitiger Bezifferung der Nebenkosten sei daher auch nicht auf die Nebenkostenabrechnung des Jahres 2018 einzugehen, die der Kläger mit der Replikeingabe vom 18. Februar 2019 eingereicht habe. Darauf geht der Kläger nicht genügend ein, weshalb in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten ist. Dementsprechend bleibt es in der zweiten Phase bei einem Nettoeinkommen des Klägers von monatlich CHF 10'112.60. 8. Weiter beanstandet der Kläger in verschiedener Hinsicht den von der Vorinstanz im Rahmen der zweistufigen Berechnungsmethode ermittelten Bedarf der Parteien. 8.1 Er macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe beim Bedarf der Beklagten zu Unrecht ungedeckte Gesundheitskosten in der Höhe von CHF 157.57 berücksichtigt (act. 142 S. 35). Die Vorinstanz setzte sich mit den von der Beklagten diesbezüglich geltend gemachten Kosten ausführlich auseinander und hielt unter anderem fest, der maximale Anrechnungsbetrag ungedeckter Gesundheitskosten belaufe sich bei Erwachsenen auf die Franchise zzgl.

Seite 17/44 des Selbstbehalts. Gesundheitskosten, die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erfasst würden, seien dem Existenzminimum hingegen nicht hinzuzurechnen: Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums fielen bloss wünschbare, aber objektiv nicht notwendige Kosten für Ärzte, Therapeuten und Arzneien ausser Betracht; solche zusätzlichen Behandlungen seien aus dem Überschuss zu decken. Aus der von der Beklagten als act. 10/14 eingereichten Detailaufstellung der Krankheits- und Unfallkosten für das Jahr 2015 ergebe sich, dass es sich bei den ungedeckten Kosten – mit Ausnahme eines Betrages von CHF 20.00 – um die Kostenbeteiligung im Rahmen der Franchise, den Selbstbehalt und den Spitalkostenbeitrag handle, welche die Beklagte selber habe tragen müssen. Die ungedeckten Gesundheitskosten hätten im Jahr 2015 mithin monatlich CHF 157.57 (= [CHF 1'910.85 - CHF 20.00] / 12) betragen (act. 135 E. 4.4.3). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger in der Berufungsschrift nicht auseinander. Er beschränkt sich auf den Hinweis, dass die angeblichen ungedeckten Gesundheitskosten von der Beklagten nicht über die Krankenkasse abgerechnet würden und es klar sei, dass es sich nicht um medizinisch indizierte Behandlungen, sondern um Wellness-Leistungen handle (act. 142 S. 34 f.). Damit ist die Berufung nicht hinreichend begründet, weshalb auch diesbezüglich nicht darauf eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 3.1). 8.2.1 Der Kläger wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe in E. 4.4.4 zwar ausgeführt, dass Kommunikationskosten im familienrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden könnten, da sie aus dem Grundbetrag zu decken seien. Gleichzeitig habe sie aber einen Aufwandabzug für alle privaten Kommunikationskosten in den Erfolgsrechnungen der "selbständigen Erwerbstätigkeit" der Beklagten zugelassen und nur einen um diese Auslagen reduzierten Nettoertrag berücksichtigt. Einen Privatanteil habe die Vorinstanz der Beklagten trotz entsprechenden Einwendungen des Klägers nicht aufgerechnet. Weiter habe sie auch keine Beweisverfügung erlassen, obwohl der Kläger die Edition der Einzelbelege zu den Erfolgsrechnungen 2015 bis 2020 verlangt habe. Dieser Beweisantrag werde im Berufungsverfahren erneuert (act. 142 S. 35 f.). 8.2.2 Die Beklagte hält dem entgegen, der Kläger habe in der Replik nicht substanziiert dargelegt, welche Kommunikationskosten in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zum Privatgebrauch und welche zur selbständigen Erwerbstätigkeit gehörten. Entgegen seiner Ansicht habe er keine entsprechenden Einwendungen gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn ihm erst während des Berufungsverfahrens einfalle, dass ohne Belege nicht feststellbar sei, welche Kosten für die Berufstätigkeit aufgewendet worden seien. Ein entsprechendes Editionsbegehren hätte der Kläger während des Schriftenwechsels stellen müssen. Das vom Kläger nun genannte Editionsbegehren habe er nicht im Zusammenhang mit den Kommunikationskosten gestellt. Daher sei das Begehren abzuweisen (act. 149 Rz 61). 8.2.3 Der Darstellung der Beklagten ist vorab insoweit zu widersprechen, als der Kläger bereits in der Replik die von der Beklagten in der Erfolgsrechnung aufgeführten Aufwandpositionen bestritten und darauf hingewiesen hat, dass diese nicht berufsbedingt seien, sondern auch Privatauslagen umfassen würden. Sodann hat er die Edition sämtlicher Detailbelege der Buchhaltung für die Zeit ab 1. Januar 2015 verlangt (act. 35 S. 13). Trotzdem kann vorliegend auf die Edition dieser Belege verzichtet werden, da im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums, von welchem vorliegend auszugehen ist, eine Pauschale für

Seite 18/44 Kommunikationskosten zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Vorinstanz hat beim Bedarf der Beklagten keine entsprechenden Kosten zugelassen, weshalb die (das Einkommen vermindernde) Verbuchung allfälliger privater Kommunikationskosten in der Erfolgsrechnung offenkundig nicht zu einer doppelten Berücksichtigung dieser Kosten bei der Beklagten führt. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 8.2.4 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Vorinstanz beim Bedarf des Klägers zu Recht keine Kommunikationskosten berücksichtigt hat. Der Kläger brachte im vorinstanzlichen Verfahren einzig vor, dass bei seinem Bedarf selbstverständlich auch private Kommunikationskosten von mindestens CHF 100.00 zu berücksichtigen seien. Zum Beweis verwies er auf die Akten des Eheschutzverfahrens (act. 35 S. 23). Damit sind diese Kosten weder substanziiert behauptet noch belegt, wurde doch im Eheschutzentscheid beiden Parteien gerade keine Kommunikationspauschale zugestanden. Sollte der Kläger im Eheschutzverfahren irgendwelche Unterlagen in diesem Zusammenhang eingereicht haben, reicht ein Verweis auf die gesamten Akten des Eheschutzverfahrens als Beweisofferte nicht aus. Beim Urkundenbeweis hat die Bezeichnung des Beweismittels unter genauer Bezugnahme auf die Urkunde (mit Seitenzahl) zu erfolgen. Ein pauschaler Hinweis auf eine ganze Buchführung oder einen Stoss Akten genügt nicht (Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 221 ZPO N 32), und es ist auch nicht Sache des Gerichts, in den Akten nach irgendwelchen Belegen zu suchen (s. dazu auch hinten E. 8.6.2). 8.3 Ferner beanstandet der Kläger die von der Vorinstanz beim Bedarf der Beklagten berücksichtigten Mobilitätskosten von CHF 317.23 (act. 142 S. 36). 8.3.1 Die Vorinstanz erwog, dass in der Bedarfsberechnung ausschliesslich berufsbedingte Mobilitätskosten berücksichtigt werden könnten. Autokosten würden neben den allgemeinen Kosten (Versicherung, Aussenparkplatz, Reifenkosten, Service und Reparaturen) auch die effektiv anfallenden Fahrtkosten vom Wohn- zum Arbeitsort enthalten. Für die einzelnen Fahrten im Auftrag der Z.________ erhalte die Beklage vom Arbeitgeber eine Entschädigung. Sie mache vorliegend nur Kosten für das Fahrzeug geltend, die ihr aufgrund des Weges von zuhause zur Z.________ entstehen und vom Arbeitgeber nicht entschädigt würden. Die Beklagte sei sowohl zur Erledigung der Z.________-Aufträge als auch für die Erbringung der einzelnen ________-Stunden auf ein Auto angewiesen, weshalb dem Auto Kompetenzcharakter zukomme und die entsprechenden Kosten grundsätzlich beim Bedarf zu berücksichtigen seien. Nach der Praxis des Kantonsgerichts Zug würden rund CHF 500.00 pro Monat für Autokosten veranschlagt. Davon sei der in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung für den ________-unterricht aufgeführte Fahrzeugaufwand von durchschnittlich CHF 182.77 ([CHF 1'372.00 + CHF 2'658.90 + CHF 2'548.85] / 36 Monate) pro Monat in Abzug zu bringen. Die berufsbedingten Mobilitätskosten der Beklagten seien mithin im Umfang von CHF 317.23 beim Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen (act. 135 E. 4.4.3). 8.3.2 Was der Kläger in der Berufungsschrift dagegen vorbringt, geht an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei. So weist er darauf hin, dass die Beklagte bereits bei der Erfolgsrechnung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit Mobilitätskosten ertragsmindernd berücksichtigt habe, weshalb ihr im Bedarf nicht zusätzlich Mobilitätskosten angerechnet werden könnten (act. 142 S. 36 f.). Dies hat die Vorinstanz indes bei ihrer Berechnung bereits berücksichtigt. Weiter hebt er hervor, dass aus dem Arbeitsvertrag mit der Z.________ hervorgehe, dass die

Seite 19/44 Beklagte an den jeweiligen Wohnorten der Kunden tätig sei. Wenn sie dafür ihr privates Auto einsetze, habe sie einen gesetzlichen Anspruch auf Auslagenersatz (act. 142 S. 37 f.). Auch dies hat die Vorinstanz jedoch nicht übersehen, sondern in ihrer Berechnung miteinbezogen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, worauf der Kläger mit seinem Hinweis, dass das "Kilometergeld" der Z.________ auch eine Amortisation enthalte und bei einem Pensum von 60 % eine Vollamortisation gedeckt sei, hinauswill (act. 142 S. 37): Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, enthalten die zu berücksichtigenden Autokosten keinen Amortisationsanteil. Mithin ist auch in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten. 8.4 Weiter bestreitet der Kläger den beim Bedarf der Beklagten einkalkulierten Vorsorgeunterhalt. 8.4.1 Die Vorinstanz hielt fest, der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB schliesse eine angemessene Altersvorsorge ein. Zu beachten sei, dass der Vorsorgeunterhalt nicht in erster Linie der Ausgleichung bestehender Einbussen diene, sondern mögliche zukünftige Lücken (nach der Scheidung) in der Altersvorsorge schliessen solle, welche dadurch hervorgerufen würden, dass der Berechtigte aufgrund seiner als Folge der Ehe eingeschränkten Erwerbstätigkeit oder aufgrund der Gesundheit oder des Alters in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer reduzierten Erwerbstätigkeit nachgehen werde und deshalb auch keine oder nur geringe Beiträge an die eigene Altersvorsorge werde leisten können. Die Festsetzung eines Betrages für den nachehelichen Vorsorgeaufbau entziehe sich einer exakten mathematischen Betrachtung, da es um die Beurteilung einer künftigen, nur beschränkt vorhersehbaren Entwicklung gehe. Das Bundesgericht habe aber festgehalten, dass der Bemessung der Altersvorsorge die für die Ehegatten massgebliche Lebenshaltung zugrunde zu legen sei, welche dem gebührenden Unterhalt ohne Vorsorgeunterhalt entspreche und sich grundsätzlich aufgrund des zuletzt gemeinsam gelebten Standards berechne, auch wenn dieser infolge der trennungsbedingten Mehrkosten nicht mehr erreicht werde. Dieser Betrag sei in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf seien Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der 1. und 2. Säule zu berechnen, die zusammen – erweitert um eine allfällige Steuerbelastung – den Vorsorgeunterhalt ergäben. Soweit die unterhaltsberechtigte Person diese Beiträge nicht bereits von ihrem eigenen – allenfalls hypothetischen – Einkommen entrichte, habe sie Anspruch auf einen Beitrag des Unterhaltsschuldners, um diese Lücke in der Altersvorsorge zu schliessen. Die Beklagte beziffere ihren gebührenden Bedarf (ohne Vorsorgeunterhalt) auf monatlich CHF 5'022.68, was der Kläger nicht substanziiert bestreite. Indem er weder zu den einzelnen Zahlen in der von der Beklagten angestellten Berechnung noch zur Berechnungsmethode an sich Stellung nehme, komme er seiner Bestreitungslast nicht nach. Der gebührende Bedarf der Beklagten von monatlich CHF 5'022.68 sei daher in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen. Die BVG-Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer würden sich für die 57jährige Beklagte auf 18 % des Bruttolohnes (Art. 16 BVG), die AHV/IV/EO-Beiträge auf rund 10 % belaufen. Um vom Netto- zum Bruttoeinkommen zu gelangen, sei in einem ersten Schritt das Nettoeinkommen mit 86 % (= 100 % abzüglich der von der Arbeitnehmerin zu leistenden Beiträge von 9 % BVG und 5 % AHV/IV/EO) einzusetzen. Daraus resultiere ein fiktives Bruttoeinkommen von CHF 5'840.33. Darauf seien die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von rund 10 % AHV/IV/EO und 18 % BVG zu berechnen. Unter Berücksichtigung des BVG-

Seite 20/44 Koordinationsabzuges von CHF 24'885.00 pro Jahr bzw. CHF 2'073.75 pro Monat (Art. 8 Abs. 1 BVG in der ab 26. September 2020 gültigen Fassung) resultiere ein Vorsorgebedarf von monatlich CHF 1'262.02 (= CHF 584.03 AHV/IV/EO-Beitrag + CHF 677.98 BVG-Beitrag). Die Beklagte erwirtschafte ein monatliches Einkommen von CHF 3'584.10 netto. Der massgebende Bruttolohn betrage demnach rund CHF 4'167.55 (= CHF 3'584.10 / 86 x 100) pro Monat. Unter Berücksichtigung des BVG-Koordinationsabzuges resultierten ein BVG-Beitrag von CHF 376.88 sowie AHV/IV/EO-Beiträge von CHF 416.76 pro Monat. Mit den von ihr effektiv zu leistenden Sozialabgaben von monatlich CHF 793.64 (= CHF 376.88 + CHF 416.76) vermöge die Beklagte in den ihr bevorstehenden Jahren bis zum Eintritt in das ordentliche Pensionsalter die Differenz von monatlich CHF 468.38 zu ihrem errechneten Vorsorgebeitrag (= CHF 1'262.02 – CHF 793.64) nicht selber anzusparen. Folglich sei der Betrag von CHF 468.38 der Beklagten als Vorsorgeunterhalt anzurechnen (act. 135 E 4.4.3). 8.4.2 Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie unterstelle, dass er seiner Bestreitungslast nicht nachgekommen sei, was haltlos sei: Die Position Vorsorge sei in der Replik (S. 18) begründet bestritten worden. Der Kläger sei bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheids pensioniert worden. Damit hätte er auch ohne die Trennung keine weitere Vorsorge aufgebaut, an der sich die Beklagte hätte beteiligen können. Im Massnahmenverfahren sei zu Recht festgehalten worden, dass die Altersvorsorge aus dem Überschussanteil zu finanzieren sei. Nichts anderes könne für die nacheheliche Situation gelten. Zudem habe die Beklagte gar keine Absicht, konkret in eine Vorsorge zu investieren. Sie schiebe einen entsprechenden Bedarf vor, um mehr freie Mittel zur Verfügung zu haben: Trotz des im Eheschutzverfahren zugestandenen Überschussanteils habe sie in all den Jahren keinen Rappen für Vorsorge aufgewendet, wie unschwer aus den Steuererklärungen zu entnehmen sei. Zudem stelle die Vorinstanz auf einen zu hohen rechnerischen Bedarf der Beklagten ab, worin die ungedeckten Gesundheitskosten, Mobilitätskosten und Steuern zu Unrecht enthalten seien. Schliesslich sei von einem Einkommen der Beklagten von CHF 4'291.35 pro Monat auszugehen (act. 142 S. 39 ff.). 8.4.3 Die Beklagte hält dem entgegen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Kläger erst im Berufungsverfahren ausführlich mit dem bereits in der Klageantwort beanspruchten Vorsorgeunterhalt auseinandersetze. Er habe sich schon im erstinstanzlichen Verfahren mit unsubstanziierten Bestreitungen und pauschalen Verweisen auf die Eheschutzakten begnügt, ohne auf die Berechnungen der Beklagten auch nur ansatzweise einzugehen. Die Vorinstanz habe daraus zu Recht gefolgert, dass der Kläger seiner Bestreitungslast nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei (act. 149 Rz 65). 8.4.4 Der Kläger hat – entgegen seiner Ansicht – die Vorbringen der Beklagten zum Vorsorgeunterhalt in der Replik nicht substanziiert bestritten. Er hat sich nicht mit ihren Behauptungen auseinandergesetzt, sondern pauschal eingewendet, dass er auch kurz vor der Pensionierung stehe, weshalb die mit dem AHV-Splitting erfolgende "Versorgung" der Beklagten bereits maximal ausfalle und keinen Raum für Vorsorgebeiträge des Klägers lasse, der solche Ansprüche auch bestreite. Wenn die Beklagte es unterlassen habe, das ihr während der Trennung zukommende hohe Einkommen auch für eine Vorsorge einzusetzen, könne sie nicht nachehelich vom Kläger nochmals Mittel für den gleichen Zweck verlangen, zumal die Vorsorgeguthaben der 2. Säule ohnehin aufgeteilt würden und der Kläger bis zu

Seite 21/44 seiner Pensionierung keine substanziellen Vorsorgeguthaben mehr aufbauen könne (vgl. act. 35 S. 18). Mit diesen Argumenten des Kläger hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt. Weshalb ihre diesbezüglichen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollen, zeigt der Kläger im Berufungsverfahren nicht auf. Auch aus seinem Verweis auf das Eheschutzverfahren kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dort geht es – anders als im Scheidungsverfahren – ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.1). Weiter stellt sich der Kläger im Berufungsverfahren erstmals auf den Standpunkt, dass die Beklagte künftig gar nicht vorhabe, in eine Altersvorsorge zu investieren. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (sog. echte Noven [lit. a]) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (sog. unechte Noven [lit. b]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 8.5 Ferner stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, beim Bedarf der Beklagten seien keine Steuern zu berücksichtigen. 8.5.1 Die Vorinstanz erwog, die Steuern der Beklagten für das Jahr 2019 seien ausgewiesen und hätten CHF 1'268.25 für die direkte Bundessteuer und CHF 2'687.30 für die Kantons- und Gemeindesteuern betragen. Dies entspreche einer monatlichen Steuerbelastung von CHF 329.63. Demgegenüber seien dem Kläger mangels Substanziierung keine Kosten für Steuern im Bedarf anzurechnen (act. 135 E. 4.4.3). 8.5.2 Der Kläger wendet dagegen ein, im Eheschutzentscheid sei festgehalten worden, dass die Steuern aus dem Überschussanteil zu decken seien. Nichts anderes könne in der nachehelichen Situation gelten. Die Vorinstanz übernehme den Steuerbetrag für die Beklagte aus der Steuererklärung 2019. Diese Zahl könne aber für die nacheheliche Situation nicht massgebend sein, da der Beklagten nicht die mit dem Massnahmenentscheid festgelegten Unterhaltsbeiträge zustehen könnten. Auch müssten die Vorsorgebeiträge vorab vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden (act. 142 S. 42 f.). 8.5.3 Die Beklagte weist hingegen darauf hin, dass sie die Steuern bereits in der Klageantwort als Bedarfsposition ausgewiesen habe. Der Kläger habe diese Position nicht per se bestritten, sondern lediglich die Schätzung. Auch hier sei er seiner Bestreitungslast nicht nachgekommen, weshalb der Betrag von CHF 329.63 beim Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen sei (act. 149 Rz 67). 8.5.4 Zum familienrechtlichen Existenzminimum gehört auch ein Betrag für die Steuern (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2); mithin läuft der Hinweis des Klägers auf das Eheschutzurteil ins Leere. Weiter trifft es zwar zu, dass die Unterhaltsbeiträge im Eheschutzurteil höher sind als diejenigen im Scheidungsurteil. Gleichzeitig ist jedoch zu beachten, dass die Beklagte das Zusatzeinkommen bei der Z.________ erst ab dem 1. August 2020 verdient (act. 135 E. 4.6.3). Dieses ist somit nicht in die Steuererklärung 2019 eingeflossen. Weiter trifft es nicht zu, dass die Vorsorgebeiträge vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden müssten, kommt es doch für die Steuerbefreiung darauf an, wie diese angelegt werden. Abgesehen davon, zeigt der Kläger auch nicht auf, wo er in den vorinstanzlichen Rechtsschriften bereits

Seite 22/44 eine entsprechende Behauptung aufgestellt hat. Schliesslich erscheint der von der Beklagten geltend gemachte Betrag von monatlich CHF 329.63 bei einem Einkommen von gerundet CHF 7'584.00 (CHF 3'584.10 Erwerbseinkommen [vgl. vorne E. 7.6] + rund CHF 4'000.00 Unterhalt [vgl. hinten E. 9 ff.]) und einem Vermögen von rund CHF 443'000.00 (vgl. hinten E. 11 und 11.10) – aufgrund einer Überprüfung mit dem im Internet zur Verfügung stehenden Steuerrechner des Kantons Zug (<https://www.zg.ch/ behoerden/finanzdirektion/ steuerverwaltung/steuerrechneron Zug (zg.ch)> besucht am 14. Juni 2022) eher tief, weshalb ohne Weiteres auf diesen Betrag abgestellt werden kann. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 8.6 Sodann wirft der Kläger der Vorinstanz vor, sie habe seinen Verweis auf den im Eheschutzurteil berechneten Bedarf zu Unrecht nicht berücksichtigt. Er habe ausgeführt, dass sein Bedarf – abgesehen von höheren Krankenkassenprämien – nach wie vor demjenigen aus dem Eheschutzurteil entspreche. Diesem Urteil liessen sich die genauen Zahlen entnehmen. Es sei überspitzter Formalismus zu behaupten, er habe seinen Bedarf nicht geltend gemacht. Die Beklagte habe die Zahlen nicht bestritten, sondern eingewendet, mit dem Verweis sei der Bedarf nicht genügend substanziiert. Mangels Bestreitung seien somit beim Bedarf des Klägers folgende Kosten im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung in H.________ zu berücksichtigen: CHF 1'342.99 für Nebenkosten (inkl. Erneuerungsfonds) und CHF 6.00 für die Gebäudeversicherung. Zudem habe der Kläger am 26. März 2019 mit einer Noveneingabe fristgerecht die Nebenkostenabrechnung 2018 der Eigentümergemeinschaft eingereicht. Diese belege, dass die Nebenkosten der Wohnung in H.________ nun noch CHF 694.80 pro Monat betragen würden (inkl. Beitrag an den Erneuerungsfonds) nebst Hypothekarzinsen und individuellen Kosten für den Unterhalt der Wohnung, also inklusive der Gebäudeversicherung wie bisher. Die Vorinstanz habe diese Eingabe offensichtlich ignoriert. In dem Fall bleibe es bei den von der Beklagten nicht bestrittenen monatlichen Nebenkosten (inkl. Erneuerungsfonds) von CHF 1'342.00 (act. 142 S. 44 ff.). 8.6.1 Die Beklagte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, der Kläger habe im vorinstanzlichen Verfahren pauschal auf "den im Verfahren ES 2014 476 ermittelten Bedarf" verwiesen. In der Replik habe er weiter nur ausgeführt, der Bedarf sei "sehr wohl mit den aufgelegten Unterlagen ausgewiesen". Es sei indes nicht nachvollziehbar, welche Unterlagen gemeint sein sollten, da er keine Aktenstücke erwähnt habe; der Kläger sei seiner Behauptungs- und Bestreitungslast auch nicht ansatzweise nachgekommen. Überdies sei nicht ersichtlich, weshalb das Gericht für ein späteres Scheidungsverfahren auf veraltete Nebenkostenabrechnungen usw. abstellen sollte. Im vorliegenden Berufungsverfahren konkretisiere nun der Kläger seine Position, indem er sich auf den im Eheschutzentscheid ermittelten Bedarf beziehe. Eine Korrektur des vorinstanzlichen prozessualen Fehlverhaltens des Klägers könne im Berufungsverfahren indessen nicht erfolgen. Der Vorwurf, wonach die Beklagte die Zahlen nicht bestritten habe, sei absurd, habe der Kläger seinen Bedarf doch weder behauptet noch belegt (act. 149 Rz 70 ff.). 8.6.2 Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (vgl. vorne E. 3.2). Diejenige Partei, die einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder

Seite 23/44 rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (Art. 8 ZGB). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet die Gegenseite den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_661/2017 vom 28. Mai 2018 E. 5.3 m.w.H.). Nicht oder nicht substanziiert bestrittene Behauptungen binden das Gericht, sind als wahr zu betrachten und dem Urteil ohne Weiteres zugrunde zu legen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2016 vom 14. März 2017 E. 2.4.1; Gehri, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 55 ZPO N 13; Willisegger, a.a.O., Art. 222 ZPO N 24 f.). Der Behauptungs- und Substanziierungslast ist im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Ein solcher Verweis ist nur ausnahmsweise zulässig, und zwar dann, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1 f. und 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3, je m.w.H.). 8.6.3 Im Gegensatz zu den geltend gemachten Kommunikationskosten (vgl. vorne E. 8.2.3) ist der im Eheschutzverfahren ermittelte Bedarf des Klägers aus dem Eheschutzurteil vom 20. August 2015 (E. 5.4) ohne Weiteres zugänglich. Damit hat der Kläger seinen Bedarf mit dem Verweis auf das Eheschutzurteil zumindest in den Grundzügen behauptet. Hat die Beklagte diesen nicht bestritten, ist darauf abzustellen, zumal es sich bei den Nebenkosten sowie den Kosten der Gebäudeversicherung nicht um irgendwelche aussergewöhnliche Bedarfspositionen handelt. Somit sind im Bedarf des Klägers – zusätzlich zu den von der Vorinstanz berücksichtigten Positionen – CHF 694.80 für Nebenkosten (inkl. Erneuerungsfonds) sowie CHF 6.00 für die Gebäudeversicherung zu berücksichtigen. Die Berufung ist in diesem Punkt begründet. 8.7 Weiter kritisiert der Kläger, dass die Vorinstanz bei seinem Bedarf keinen Steueranteil berücksichtigt habe (vgl. vorne E. 8.5.1). 8.7.1 Zur Begründung bringt der Kläger vor, es sei notorisch, dass jeder Steuern bezahlen müsse. Die Vorinstanz habe denn auch die Steuererklärung samt Veranlagung von ihm einverlangt. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen. Nachdem die güterrechtliche Situation und die Unterhaltspflicht strittig seien, sei es offenkundig nicht möglich gewesen, eine konkrete Berechnung anzustellen (act. 142 S. 47 f.).

Seite 24/44 8.7.2 Die Beklagte hält dem entgegen, der Kläger habe seine Steuern weder behauptet noch belegt. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, vor Aktenschluss die Steuern zu behaupten und mittels hypothetischer Berechnung zu beziffern (act. 149 Rz 74 f.). 8.7.3 Der Kläger führte im vorinstanzlichen Verfahren zu seinem Bedarf aus, es sei auf den im Verfahren ES 2014 476 ermittelten Bedarf abzustellen, korrigiert um die aktuellen Krankenkassenprämien (act. 18 S. 6). Im Verfahren ES 2014 476 wurde indes für Steuern gerade kein Betrag ermittelt, da davon ausgegangen wurde, dass die Steuern aus dem Überschuss bezahlt würden. Weiter hielt der Kläger in der Stellungnahme zur Duplik – und damit nach Abschluss des Schriftenwechsels – fest, dass er selbstverständlich Steuern zahle. Die Steuern würden sich nach den "Feststellungen der angerufenen Instanz richten" (act. 44 S. 17). Es hätte jedoch dem Kläger oblegen, im Scheidungsverfahren einen konkreten Steuerbetrag zumindest zu behaupten. Zwar trifft es zu, dass der Steuerbetrag von den festzulegenden Unterhaltsbeiträgen abhängt und davon auszugehen ist, dass der Kläger Steuern zu bezahlen hat. Dies allein befreit ihn aber nicht davon, Behauptungen zu seiner Steuerbelastung aufzustellen, zumal der nacheheliche Unterhalt der Dispositionsmaxime unterliegt. Dennoch ist ermessenweise – wie bei der Beklagten – ein Betrag von CHF 300.00 bei seinem Bedarf für Steuern zu berücksichtigen, ist das Gericht doch unter der Herrschaft der Dispositionsmaxime nicht an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen der Parteien gebunden, sondern nur an die formellen Parteianträge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2013 vom 31. März 2014 E. 3.1; vgl. zum Ganzen auch BGE 147 III 457). 8.8 Schliesslich beanstandet der Kläger, dass die Vorinstanz in seinem Bedarf keine Kosten für Mobilität berücksichtigt hat. 8.8.1 Die Vorinstanz erwog, inwiefern auch ein Pensionierter in der Situation des Klägers Anspruch auf Berücksichtigung der Autokosten in seinem Bedarf haben solle, werde vom Kläger nicht substanziiert, weshalb ihm beim Bedarf keine (berufsbedingten) Mobilitätskosten anzurechnen seien (act. 135 E. 4.4.3). 8.8.2 Der Kläger stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass er auch nach der Pensionierung Anspruch auf private Mobilität als Bestandteil des gelebten Standards habe. In seinem Bedarf seien daher pauschale Autokosten von monatlich CHF 500.00 zu berücksichtigen. Auch im Massnahmenverfahren seien ihm monatlich CHF 80.00 für private Fahrten mit dem Geschäftsauto zugestanden worden. Abgesehen davon, würde auch ein Streckenabonnement bis Zürich (1. Klasse) Kosten von monatlich CHF 327.75 generieren (act. 142 S. 49). 8.8.3 Basis für die familienrechtliche Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumberechnung gemäss Art. 93 SchKG verwendet werden. Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009 S. 193 ff.) sind die Auslagen für ein Privatfahrzeug in der Berechnung des Existenzminimums nur dann als Zuschlag zum Grundbedarf zu berücksichtigen, wenn das betreffende Automobil selbst im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG unpfändbar bzw. für die Ausübung des Berufs notwendig ist. Verlangt wird demnach, dass dem Privatfahrzeug sog. Kompetenzqualität zukommt. Wie bereits die Vorinstanz

Seite 25/44 festhielt, lässt der Kläger völlig offen, inwiefern seinem Auto trotz seiner Pensionierung Kompetenzcharakter zukommen soll. Auch aus dem Verweis auf das Massnahmenverfahren kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist das Scheidungsgericht doch nicht an den Eheschutzentscheid gebunden. Schliesslich sind dem Kläger auch keine Kosten für den öffentlichen Verkehr anzurechnen. Die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz sehen zwar einen Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor, wenn dem Auto keine Kompetenzqualität zukommt. Dies bezieht sich aber auf Fahrten zum Arbeitsplatz als Teil der unumgänglichen Berufsauslagen. Da der Kläger mittlerweile pensioniert ist, entstehen ihm keine solchen Auslagen. Die Berufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 8.9 Zusammenfassend ist von folgendem Bedarf der Parteien auszugehen:

Kläger Beklagte Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 1'231.80 (537.00+694.80) 1'900.00 Gebäudeversicherung 6.00 0.00 Krankenversicherung (KVG und VVG) 427.20 357.25 Ungedeckte Gesundheitskosten 0.00 157.57 Berufsbedingte Mobilitätskosten 0.00 317.23 Auswärtige Verpflegung 0.00 220.00 Steuern 300.00 329.63 Vorsorgeunterhalt 0.00 468.38 Total 3'165.00 4'950.05 9. Nach dem Gesagten ergeben sich folgende Unterhaltsbeiträge: 9.1 In der ersten Phase (ab der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt [s. dazu auch hinten E. 10.6 f.] bis 30. April 2021) beläuft sich der gesamte Bedarf der Parteien auf monatlich CHF 8'115.05 (CHF 3'165.00 Bedarf Kläger + CHF 4'950.05 Bedarf Beklagte [vgl. vorne E. 9 ff.]) und das Einkommen auf monatlich CHF 13'101.70 (CHF 9'517.60 Einkommen Kläger [vgl. vorne E. 4.5.3] + CHF 3'584.10 Einkommen Beklagte [vgl. vorne E. 6.6]). Damit resultiert ein Überschuss von monatlich rund CHF 4'986.60, der zur Hälfte (= CHF 2'493.30) der Beklagten zuzuweisen ist. Der Unterhaltsbeitrag des Klägers an die Beklagte beträgt demnach gerundet CHF 3'860.00 pro Monat (CHF 4'950.05 Bedarf Beklagte + CHF 2'493.30 Überschussanteil - CHF 3'584.10 Einkommen Beklagte). 9.2 In der zweiten Phase (ab 1. Mai 2021 bis zum Eintritt der Beklagten in das gesetzliche Pensionsalter gemäss AHV-Gesetzgebung, mindestens aber bis 30. November 2027) beläuft sich der Gesamtbedarf ebenfalls auf CHF 8'115.05 und das Einkommen auf monatlich CHF 13'696.70 (CHF 10'112.60 Einkommen Kläger [vgl. vorne E. 7.7] + CHF 3'584.10 Einkommen Beklagte). Damit resultiert ein Überschuss von monatlich rund CHF 5'581.60, der zur Hälfte (= CHF 2'790.80) der Beklagten zuzuweisen ist. Der Unterhaltsbeitrag des Klägers an die Beklagte beträgt demnach gerundet CHF 4'160.00 pro Monat (CHF 4'950.05 Bedarf Beklagte + CHF 2'790.80 Überschussanteil - CHF 3'584.10 Einkommen Beklagte).

Seite 26/44 10. Schliesslich rügt der Kläger im Berufungsverfahren die rückwirkende Zusprechung eines Vorsorgeunterhalts. 10.1 Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass der Zeitraum für die Teilung der Vorsorgeguthaben mit Einleitung des Scheidungsverfahrens ende. Dadurch entstehe für die Zeit des Scheidungsverfahrens eine Lücke in der Vorsorge des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, habe dieser doch von Gesetzes wegen bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens und auch nach Abschluss desselben Anspruch auf Ausgleich von ehebedingten Vorsorgenachteilen, während für die Dauer des Scheidungsverfahrens kein solcher Anspruch bestehe. Dieser Vorsorgelücke sei über die Modalitäten des nachehelichen Unterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen. So könne das Scheidungsgericht – auch wenn die Zahlungspflicht des nachehelichen Unterhaltsbeitrages grundsätzlich im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils beginne – gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZGB den Beginn der Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens festlegen. Demnach könne auch der Vorsorgeunterhalt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zugesprochen werden. Ferner bestehe in der überhälftigen Teilung der beruflichen Vorsorge im Scheidungsurteil eine weitere Möglichkeit zur Berücksichtigung der Vorsorgelücke. Dies widerspreche dem gesetzgeberischen Willen nicht, die Vorsorgeguthaben nach dem Stichtag nicht mehr auszugleichen. Es werde nicht die eheliche Vorsorge weiterhin geteilt, sondern ein vorsorgebedingter Unterhaltsbedarf "alternativ finanziert". Die Beklagte habe daher Anspruch auf einen Vorsorgeunterhalt für die Zeit zwischen der Einreichung der Scheidungsklage am 25. April 2017 und der Rechtskraft des Scheidungsentscheids (act. 135 E. 4.10). 10.2 Der Kläger macht demgegenüber geltend, dass für die rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen die gesetzliche Grundlage fehle. Über einen Vorsorgeunterhalt vor Rechtskraft des Scheidungsurteils könne nur in einem Massnahmenverfahren entschieden werden. Das Bundesgericht habe in BGE 145 III 169 jedoch explizit festgehalten, dass keine gesetzliche Grundlage zur Verfügung stehe, gemäss welcher der Scheidungsrichter oder auch der Massnahmenrichter im Scheidungsverfahren gestützt auf den gesetzlich neu festgelegten Stichtag für die Teilung der Vorsorgeguthaben einen Ausgleich von Vorsorgeguthaben anordnen könne (act. 142 S. 21 f.). Zudem stehe die rückwirkende Zusprechung von Vorsorgeunterhalt vorliegend in krassem Widerspruch zum Eheschutzurteil: Gemäss E. 5.4.8 des Eheschutzentscheids vom 20. August 2015 sei die Altersvorsorge explizit aus dem zugewiesenen Überschuss zu bezahlen. Es fehle die Grundlage, um dem Kläger nachträglich zusätzlich Unterhaltsbeiträge aufzuerlegen (act. 142 S. 22 f.). 10.3 Die Beklagte hält dem entgegen, der Kläger sei im vorinstanzlichen Verfahre nicht auf ihre Berechnungen eingegangen. Ohnehin habe sie den Anspruch auf rückwirkenden Vorsorgeunterhalt bereits in der Klageantwort geltend gemacht, weshalb die Vorbringen des Klägers in der Eingabe vom 18. Februar 2019 verspätet und demzufolge nicht zu berücksichtigen seien (act. 149 Rz 35). Weiter verkenne der Kläger, dass das Bundesgericht in BGE 145 III 169 lediglich die Frage verneint habe, ob für die Zeit des Scheidungsverfahrens im Rahmen vorsorglicher Massnahmen Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden könne. Dies hindere den Richter aber nicht daran, einen rückwirkenden Vorsorgeunterhalt über die Modalitäten des nachehelichen Unterhalts festzulegen (act. 149 Rz 36).

Seite 27/44 10.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger einen Anspruch der Beklagten auf Vorsorgeunterhalt bereits in der Replik und damit im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels bestritten hat (vgl. act. 35 S. 24 f.) und nicht erst – wie von der Beklagten behauptet – in der Eingabe vom 18. Februar 2019 (act. 44). 10.5 Entgegen der Ansicht des Klägers ist BGE 145 III 169 im vorliegenden Fall nicht einschlägig, hat das Bundesgericht in diesem Entscheid doch lediglich die Zusprechung von Vorsorgeunterhalt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens verneint. Die Frage, ob die Vorsorgelücke, die beim wirtschaftlich schwächeren Ehegatten durch die Vorverlegung des Stichtages für die Teilung der Vorsorgeguthaben entsteht, über den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB oder im Rahmen einer überhälftigen Teilung im Rahmen des Vorsorgeausgleichs gemäss Art. 124b Abs. 3 ZGB kompensiert werden kann, hat das Bundesgericht in diesem Entscheid nicht (explizit) beantwortet. Allerdings hat es mit Nachdruck und unter Hinweis auf die Botschaft und die Debatten im Parlament darauf hingewiesen, dass die (am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen) Revision von Art. 122 ZGB (Vorverlegung des Endtermines für die Berechnung der "Teilungsmasse") bezweckt, "Verzögerungsmanöver" im Scheidungsverfahren zu vereiteln und zugleich den Endtermin "einfach und klar" zu bestimmen. Dabei seien dem Parlament die Konsequenzen der Gesetzesänderung bewusst gewesen, "dass nämlich durch die Vorverlegung des massgeblichen Endtermins die zu teilenden Austrittsleistungen kleiner sind und dies konkrete Auswirkungen auf die vorsorgerechtliche Situation der Ehegatten hat […] Ebenso ergibt sich klar, dass dies von der Parlamentsmehrheit im Sinn einer 'einfachen Lösung' gewollt war. Fakt ist sodann, dass keinerlei Kompensationen diskutiert und insbesondere keine weiteren Gesetzesnormen angepasst wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich Folgendes: Soweit bei der neuen Regelung von einer Unvollständigkeit ausgegangen werden müsste, worauf noch zurückzukommen sein wird, wäre sie jedenfalls nicht planwidrig. Indem der Gesetzgeber die Problematik der kleineren Teilungsmasse sowie der finanziellen Auswirkungen diskutiert und im Wissen darum eine bewusste Entscheidung getroffen hat, ist im Sinn der in E. 3.2 diskutierten konstanten Rechtsprechung zur Gesetzeslücke keine Rechtsfrage übersehen, sondern im negativen Sinn mitentschieden worden, dass die Auswirkungen der Rechtsänderung beim Anspruchsberechtigten grundsätzlich in Kauf zu nehmen sind, so dass kein Raum für richterliche Lückenfüllung verbleibt. Es verhält sich mit anderen Worten so, wie wenn früher (im Sinn eines theoretischen Gedankens) die güterrechtliche Auseinandersetzung auf den Scheidungszeitpunkt vorzunehmen gewesen wäre und nunmehr (wie es der effektiven Gesetzeslage entspricht, vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB) auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zurückzubeziehen ist, dies mit der analogen Folge, dass ein während des Scheidungsverfahrens entstandener Vermögenszuwachs bei der Errungenschaft nicht mehr zu teilen ist. Eine solche (theoretische) Gesetzesänderung würde ebenso wenig zu einer Gesetzeslücke führen. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Kontext erwähnt, dass im Parlament verschiedentlich erwähnt wurde, dass mit der Vorverlegung des Stichtages für die Teilung der Austrittsleistungen Kongruenz mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung erzielt werde […]" (BGE 145 III 169 E. 3.2 ff., 3.5). Im Lichte dieser Erwägungen kann eine "Nachkompensation/-finanzierung" im Rahmen des nachehelichen Unterhalts (Art. 125 ZGB) nicht zum Regelfall werden; Abhilfe könnte diesbezüglich wohl nur der Gesetzgeber schaffen (vgl. dazu auch die Entscheidbesprechung [5A_14/2019] von Schwizer, in AJP 2019 209 S.

Seite 28/44 645 ff.; Büchler/Raveane, in: Fankhauser/Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 126 ZGB N 14a m.w.H.]). 10.6 Soll die während des Scheidungsverfahrens entstandene Vorsorgelücke über den nachehelichen Unterhalt (trotzdem) kompensiert werden, ist zu berücksichtigen, dass das Scheidungsgericht den Beginn der Beitragspflicht bestimmt (Art. 126 Abs. 1 ZGB). Grundsätzlich beginnt die Beitragspflicht im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Ermessensweise kann das Sachgericht der pflichtigen Partei jedoch rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt – etwa jenen des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) – eine Unterhaltspflicht auferlegen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmenentscheid eine Unterhaltspflicht besteht. Wurden für die Dauer des Scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen angeordnet, kann aber der Beginn der Beitragspflicht nicht auf einen Zeitpunkt festgesetzt werden, der vor dem Eintritt der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) liegt. Im Übrigen verfügt das Sachgericht hinsichtlich der Bestimmung des Beginns der Unterhaltspflicht über einen Ermessensspielraum. In der Regel gelten die im Scheidungsfall gesprochenen Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Rentenurteils. Von dieser Regel kann und muss das Gericht im Rahmen der pflichtgemässen Ausübung seines Ermessens abweichen, wenn Umstände vorliegen, die eine andere Regelung gebieten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_581/2020 vom 1. April 2021 E. 3.4.1 f. m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 193 [= Pra 106 Nr. 18]; Büchler/Raveane, a.a.O., Art. 126 ZGB N 14 m.w.H.]). 10.7 Vorliegend wurden im Rahmen eines Eheschutzverfahrens mit Entscheid vom 20. August 2015 Beiträge an den Unterhalt der Beklagten festgelegt (Verfahren ES 2014 476). Am 21. Mai 2021 wurde dieser Entscheid von der zuständigen Einzelrichterin am Kantonsgericht mit Bezug auf die Unterhaltspflicht des Klägers abgeändert (Verfahren ES 2020 621), wogegen der Kläger beim Obergericht ebenfalls Berufung erhoben hat (s. den Entscheid der II. Zivilabteilung des Obergerichts im Verfahren Z2 2021 27 vom 1. Juli 2022). Unter diesen Umständen ist es gemäss der eben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig, den Beginn der Unterhaltspflicht auf einen Zeitpunkt festzusetzten, der vor Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt liegt. Insofern erweist sich die Berufung als begründet. Aufgrund der Vorsorgelücke, die der Beklagten während des Scheidungsverfahrens entstanden ist, ist es allerdings angezeigt, hinsichtlich des Beginns der Unterhaltspflicht nicht auf die Rechtskraft des Rentenurteils abzustellen, sondern dem Kläger die Pflicht zur Zahlung nachehelicher Unterhaltsbeiträge rückwirkend auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt aufzuerlegen. Ob die Vorsorgelücke allenfalls über eine überhälftige Teilung im Rahmen des Vorsorgeausgleichs kompensiert werden könnte (vgl. Schwizer, a.a.O., S. 646), kann offenbleiben, hat doch die Beklagte keine Anschlussberufung erhoben, womit der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne E. 2). 11. Sodann verpflichtete das Kantonsgericht den Kläger, der Beklagten zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche CHF 441'070.10 zu zahlen (act. 135 E. 10.5). Diesem Betrag lag folgende Berechnung zugrunde:

Seite 29/44 1. Errungenschaft Kläger (act. 135 E. 7.18): Nettowert Liegenschaft H.________ CHF 720'000.00 Ersatzforderung gem. Art. 209 Abs. 1 ZGB CHF 26'165.49 Ersatzforderung gem. Art. 209 Abs. 1 ZGB CHF 3'100.00 Bankkonten CHF 115'480.65 AA.________ Säule 3a Nr. ________ CHF 75'432.51 AA.________ Säule 3a Nr. ________ CHF 5'863.40 Lebensversicherung AB.________ CHF 21'001.00 Prämienkonto AB.________ CHF 6'119.65 Total (= Vorschlag) CHF 973'162.70 2. Errungenschaft Beklagte (act. 135 E. 8.6): Sparkonto IBAN ________ CHF 1'905.00 Privatkonto IBAN _______ CHF 2'472.51 Inventar Fitness CHF 250.00 Fahrzeug ________ CHF 395.00 Total (= Vorschlag) CHF 5'022.51 Vom daraus resultierenden güterrechtlichen Anspruch der Beklagten in der Höhe von CHF 484'070.10 ([CHF 973'162.70 - CHF 5'022.51] / 2) brachte die Vorinstanz Schulden der Beklagten gegenüber dem Kläger in der Höhe von CHF 43'000.00 (CHF 20'000.00 Prozesskostenvorschuss im Scheidungsverfahren + CHF 10'000.00 Akontozahlung aus Güterrecht + CHF 13'000.00 Prozesskostenvorschuss im Eheschutzverfahren) in Abzug, womit sich der Anspruch der Beklagten auf CHF 441'070.10 verringerte (act. 135 E. 9 ff.). 11.1 Der Kläger ficht den erstinstanzlichen Entscheid auch diesbezüglich in mehreren Punkten an. Bevor im Einzelnen auf seine Rügen eingegangen wird, ist nochmals festzuhalten, dass die Berufung zwar eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids ermöglicht. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben darzulegen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachten bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4 und Urteil des Bundesgerichts 4A_317/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.5, je m.w.H.; vorne E. 3.1 f.). 11.2 Der Kläger beanstandet zunächst die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Ersatzforderung gemäss Art. 209 Abs. 1 ZGB in der Höhe von CHF 26'165.49. 11.2.1 Die Vorinstanz erwog, die Beklagte mache eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Klägers in der Höhe von CHF 38'480.65 geltend, da der Kläger die Wohnung in M.________, welche in dessen Eigengut stehe, nach dem Kauf mit Errungenschaftsmitteln umgebaut

Seite 30/44 habe. Der Kläger habe am 30. Februar 2012 [recte: 29. Februar 2012] eine Schenkung von N.________ über CHF 150'000.00 erhalten (act. 1/3 Ziff. 5). Das für den Erwerb der Wohnung benötigte Eigenkapital in der Höhe von CHF 116'400.00 sei mit dieser Schenkung finanziert worden. Sämtliche Rechnungen für Umbauten und Renovationen der klägerischen Wohnung in M.________ seien daher Schulden des Eigenguts des Klägers (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Wie die Beklagte richtigerweise ausführe, habe der Kläger die Rechnungen der O.________ AG vom 24. Oktober 2014 über CHF 4'827.10, der P.________ AG vom 9. Oktober 2014 über CHF 12'587.17, der AC.________ AG vom 8. September 2014 über CHF 3'831.70, der AD.________ AG vom 29. September 2014 über CHF 1'442.07 sowie jene der AE.________ AG vom 29. August 2014 über CHF 1'333.00 von seinem Sparkonto Nr. ________ bei der R.________ bezahlt. Dieses Konto habe bereits vor Erhalt der Schenkung von N.________ bestanden und sei regelmässig mit Überweisungen des Klägers von einem anderen Konto sowie einem Bonus seines Arbeitgebers geäufnet worden. Dieses Vermögen stelle mithin Errungenschaft des Klägers dar. Die Rechnungen der AF.________ vom 23. Oktober 2015 über CHF 488.70 und vom 30. November 2016 über CHF 460.85 habe der Kläger von seinem Lohnkonto ________, bei der R.________ bezahlt. Dieses Konto stelle ebenfalls Errungenschaft des Klägers dar. Eine Zahlung vom Lohnkonto des Klägers an AF.________ über CHF 1'552.80 mit Buchungsdatum 5. Januar 2015 ergebe sich aus dem Kontoauszug des besagten Kontos nicht. Die Rechnung der AF.________ vom 25. März 2014 über CHF 1'075.75 habe der Kläger von seinem R.________ Sparkonto "Steuern" Nr. ________ bezahlt. Auch bei diesem Vermögen handle es sich um Errungenschaft des Klägers. Die Rechnung der AF.________ vom 6. Oktober 2014 über CHF 1'068.70 habe der Kläger von seinem Sparkonto Nr. ________ "Mietzinskonto" bei der R.________ beglichen. Auch dabei handle es sich um Errungenschaft des Klägers. Mithin habe der Kläger sämtliche Rechnungen im Zusammenhang mit dem Umbau der Liegenschaft in M.________ von vier verschiedenen Konten bezahlt, die alle zur Errungenschaft des Klägers gehören würden. An der Parteibefragung habe der Kläger bestätigt, dass er zwischen seinem Lohnkonto, dem Mietzinskonto und dem Sparkonto immer wieder Ausgleichzahlungen vornehme. Wenn er beispielsweise für eine grössere Zahlung auf dem Mietzinskonto zu wenig Geld habe, transferiere er Geld vom Sparkonto auf das Mietzinskonto. Zu den von der Beklagten aufgeführten Umbaukosten habe der Kläger an der Parteibefragung lediglich ausgeführt, der restliche Betrag der Schenkung sei für die Finanzierung des Umbaus der Wohnung in M.________ eingesetzt worden. Die Umbaukosten seien durch die Schenkung von CHF 150'000.00 gedeckt gewesen, weshalb im Ehe- und Erbvertrag auch festgehalten worden sei, dass die gesamte Schenkung über CHF 150'000.00 in die Liegenschaft in M.________ investiert worden sei. Wohin der Restsaldo der Schenkung überwiesen worden sei, erschliesse sich aus den Ausführungen der Parteien nicht. Auch halte der Ehe- und Erbvertrag lediglich fest, dass der Kläger mit der Schenkung das Grundstück in M.________ erworben habe. Dass damit auch die nachfolgend vorgenommenen Renovationen und Umbauten abgedeckt wären, lasse sich dem Ehe- und Erbvertrag nicht entnehmen. Die Beklagte habe mithin den Nachweis erbracht, dass die von ihr aufgeführten Leistungen im Zusammenhang mit der Eigengutsliegenschaft des Klägers in M.________ aus der Errungenschaft des Klägers bezahlt worden seien. Der Errungenschaft des Klägers stehe somit gemäss Art. 209 Abs. 1 ZGB eine Ersatzforderung gegenüber seinem Eigengut im Nominalwert der getätigten Investitionen in der Höhe von CHF 26'165.49 (= CHF 4'827.10 + CHF 12'587.17

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