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Zug Obergericht Sonstiges 06.04.2022 S 2021 18

April 6, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·12,990 words·~1h 5min·3

Summary

gewerbsmässiger Betrug | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Full text

%FILENAMEK% Strafabteilung S 2021 18 / 19 Oberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw O. Fosco Urteil vom 6. April 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch die Leitende Staatsanwältin A.________ Anklägerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin, und zahlreiche Privatklägerschaften gemäss (ergänztem) Verzeichnis des Strafgerichts, Berufungsbeklagte, gegen B.________, geb. tt.mm.1972 in C.________ ZH, von D.________ ZH, wohnhaft in E.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, Beschuldigter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, betreffend gewerbsmässigen Betrug (Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 21. Mai 2021; SG 2018 11)

Seite 2/67 Sachverhalt 1.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Anklageschrift vom 4. September 2018 vor, er habe in den Jahren 2011 und 2012 unter Einsetzung eines aggressiven Telefonmarketing- Vertriebssystems und täuschender Machenschaften 29 Anleger arglistig getäuscht und einen Vermögensschaden von insgesamt rund CHF 1.3 Mio. verursacht. Die täuschenden Machenschaften sollen zusammengefasst darin bestanden haben, dass der Beschuldigte über die ihm gehörende J.________ AG (nachfolgend: J.________) und die von ihm angestellten Telefonverkäufer Aktien der Stemergie Biotechnology SA (nachfolgend auch: STEMERGIE) verkauft habe. Sodann habe er eine Unternehmung mit dem absichtlich zum Verwechseln ähnlichen Namen Stemenergie Financial Ltd. (nachfolgend auch: Stemenergie) mit Sitz auf den Marshallinseln gegründet und die geschädigten Anleger dazu veranlasst, den Kaufpreis für gekaufte STEMERGIE-Aktien auf Konten der Stemenergie zu überweisen, obwohl diese beiden Unternehmungen in keiner Weise miteinander verbunden gewesen seien. Das Geld soll er sodann für seinen eigenen Lebensunterhalt verwendet haben, ohne den Willen oder die Möglichkeit gehabt zu haben, den geschädigten Anlegern das Eigentum an den von ihnen gekauften STEMERGIE-Aktien zu verschaffen. Der vom Beschuldigten gewählte Verkaufspreis von CHF 80.00 pro STEMERGIE-Aktie soll zudem über 100 % über dem vom Verwaltungsrat der STEMERGIE festgesetzten Emissionspreis von CHF 36.50 bis CHF 40.00 gelegen haben. Dadurch habe er sich des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. 1.2 Eventualiter warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, durch den von ihm gewählten Kaufpreis habe er die STEMERGIE-Aktien zu einem massiven Aufpreis verkauft, ohne eine wesentliche Gegenleistung zu erbringen. Er habe gezielt mittels der von ihm kontrollierten Telefonverkäufer unerfahrene Käufer selektioniert, um so seine übervorteilende Masche überhaupt ohne Widerstand durchzuziehen. Gemäss diesem Eventualvorwurf habe er sich des gewerbsmässigen Wuchers gemäss Art. 157 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. 2. Nach einer Verschiebung der auf den 25./26. September 2019 festgesetzten Hauptverhandlung fand diese am 25. Februar 2020 vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht, (nachfolgend: Vorinstanz) in Anwesenheit des Beschuldigten, seines erbetenen Verteidigers sowie des fallzuständigen Staatsanwaltes statt (SG GD 7/1). Der Beschuldigte machte vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (SG GD 7/1/3). Nach den Parteivorträgen erklärten sich die Parteien mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (SE GD 7/1). Das Urteil wurde den Parteien am 31. Mai 2021 im Dispositiv zugestellt (SG GD 7/1/12). Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 meldete die Verteidigung und mit solchem vom Folgetag die Staatsanwaltschaft Berufung an. 3. Das von der Vorinstanz am 23. Juni 2021 versandte, schriftlich begründete, 60-seitige Urteil wurde den Parteien am 24. Juni 2021 zugestellt (SG GD 8/1/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB.

Seite 3/67 2. Der Beschuldigte wird dafür bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben; im Umfang von neun Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 3. Gegenüber dem Beschuldigten wird kein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB angeordnet. 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 10'700.00Untersuchungskosten CHF 9'000.00Entscheidgebühr CHF 1'520.00Auslagen CHF 21'220.00Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die folgenden Zivilkläger wie folgt zu entschädigen: 5.1 K.________: CHF 80'000.00; 5.2 L.________: CHF 40'000.00; 5.3 M.________: CHF 70'000.00; 5.4 N.________: CHF 10'000.00; 5.5 O.________: CHF 40'000.00; 5.6 Erbengemeinschaft von P.________ sel.: CHF 30'000.00; 5.7 Q.________: CHF 40'000.00; 5.8 R.________: CHF 80'000.00; 5.9 S.________: CHF 20'000.00; 5.10 T.________: CHF 80'000.00; 5.11 U.________: CHF 20'000.00; 5.12 V.________: CHF 50'000.00; 5.13 W.________: CHF 40'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 23. August 2011; 5.14 X.________: CHF 40'000.00. Im Übrigen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen. 6. [Rechtsmittel]" 4. Mit Rechtsschrift vom 5. Juli 2021 reichte die Staatsanwaltschaft bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ihre Berufungserklärung ein (OG GD 2/1). Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 13. Juli 2021 erklärte auch die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten Berufung (OG GD 3/1). 5. Die Verfahrensleitung übersandte den Parteien die jeweilige Berufungserklärung der Gegenpartei mit Präsidialverfügung vom 26. August 2021 und setzte ihnen verschiedene Fristen (OG GD 5/1). Der Verteidigung wurde u.a. eine 20-tägige Frist angesetzt, um zu dem von der Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung des Verfahrens S 2021 22/23 gestellten Antrag auf Vereinigung des entsprechenden Verfahrens mit dem vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen. 6. Mit Eingabe innert erstreckter Frist vom 6. Oktober 2021 stellte sich die Verteidigung gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vereinigung der in Frage stehenden Berufungsverfahren (OG GD 3/2).

Seite 4/67 7. Nachdem der Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör gewährt worden war und diese auf eine Stellungnahme verzichtet hatte (OG GD 5/4 und 2/3), wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vereinigung der erwähnten Verfahren mit Präsidialverfügung vom 4. November 2021 abgewiesen (OG GD 5/5). 8. Am 27. Dezember 2021 wurden der Beschuldigte, sein erbetener Verteidiger sowie die fallzuständige Staatsanwältin zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Zudem wurden die Formalien der bevorstehenden Berufungsverhandlung bekanntgegeben (OG GD 5/6 und 7/1). 9. Vor der Berufungsverhandlung wurde praxisgemäss ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten beigezogen (OG GD 7/4). 10.1 Am 9. März 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte, sein erbetener Verteidiger sowie die fallzuständige Staatsanwältin teilnahmen (OG GD 8/1). 10.2 Der Verteidiger beantragte an der Berufungsverhandlung die Aufhebung des angefochtenen Urteils, ein freisprechendes Erkenntnis, einen angemessenen Ersatz der Verteidigerkosten und die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung (OG GD 8/4 S. 21).

10.3 Die fallzuständige Staatsanwältin stellte die folgenden Anträge: "1. Ziffer 2 des Urteils des Strafgerichts vom 21. Mai 2021 (SG 2018 11) sei entgegen der Berufungserklärung vom 5. Juli 2021 zu bestätigen, mithin sei B.________ mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu betrafen; der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 18 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben und im Umfang von neun Monaten zu vollziehen. 2. Ziffer 3 des Urteils vom 21. Mai 2021 (SG 2018 11) sei aufzuheben, und gegen B.________ sei ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB mit dem folgenden Wortlaut auszusprechen: Es sein ein Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB auszusprechen, und es sei B.________, geb. tt.mm.1972, Bürgerort: D.________, zu verbieten, in den nächsten fünf Jahren direkt oder indirekt die Tätigkeit als Finanzanlagenhändler, Finanzanlagenvermittler, Finanzanlagenberater, Vermögensverwalter und Finanzintermediär auszuüben. Das Verbot umfasst auch unterstützende Hilfstätigkeiten in diesem Zusammenhang (d.h. insbesondere [aber nicht ausschliesslich] die Tätigkeit als Telefonverkäufer, Berater, Mentor/Trainer/Instruktor, Compliance-Mitarbeiter, Back-Office-Mitarbeiter sowie formelles oder faktisches Organ für Gesellschaften, welche den vorgenannten Tätigkeiten nachgehen). 3. Im Übrigen sei das Urteil vom 21. Mai 2021 zu bestätigen." 10.4 Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 8/1). 11. Am 14. März 2022 wurde den Parteien ein Protokoll der Berufungsverhandlung zugestellt (OG GD 8/6).

Seite 5/67 Erwägungen I. Prozessuales und Formelles 1. Sowohl die Verteidigung wie die Staatsanwaltschaft haben fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und hernach ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Sodann wurden keine Nichteintretensanträge gestellt. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe, etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 Die Berufung der Verteidigung ist darauf ausgerichtet, einen vollständigen Freispruch für den Beschuldigten zu erwirken, und richtet sich gegen das gesamte Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 3/1). 2.3 In ihrer Berufungserklärung vom 5. Juli 2021 verlangte die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 (Sanktion und Tätigkeitsverbot) des vorinstanzlichen Urteils. Stattdessen sei der Beschuldigte für den von der Vorinstanz ausgefällten Schuldspruch mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren zu bestrafen und ihm sei die Tätigkeit als Finanzanlagenhändler etc. in den nächsten fünf Jahren zu verbieten (OG GD 2/1). An der Berufungsverhandlung schränkte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung mit Hinblick auf die Sanktion ein und verlangte die Bestätigung der Dispositivziffer 2 (Sanktion) des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 8/5). Eine solche nachträgliche Beschränkung der Berufung ist zulässig und hat zur Folge, dass der Beschuldigte gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 391 Abs. 2 StPO nicht härter bestraft werden darf als von der Vorinstanz. 2.4 Da die Berufung der Staatsanwaltschaft aber nach wie vor die Aussprechung eines Berufsverbots umfasst, darf das Urteil der Vorinstanz in dieser Hinsicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsgebot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO findet diesbezüglich keine Anwendung. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes

Seite 6/67 wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2). Lehnt das Gericht einen Beweisantrag ab, hat es nicht nur darzulegen, weshalb es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme an der Überzeugung des Gerichts nichts zu ändern vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2). 3.2 Im vorliegenden Berufungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung verschiedene Kontoauszüge von auf den Beschuldigten lautenden Bankkonti sowie Handelsregisterauszüge der G.________ AG und der J.________ AG eingereicht und beantragt, diese zu den Verfahrensakten zu nehmen (OG GD 8/3). Die Verteidigung machte keine Einwände gegen diese Beweisanträge geltend, merkte aber an, dass sich ihr die Relevanz dieser Unterlagen für das vorliegende Verfahren nicht erschliesse. In der Folge wurden die erwähnten Unterlagen praxisgemäss zu den Akten genommen (OG GD 8/3/1 und 8/3/2). 3.3 Die Verteidigung hatte bereits mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 zahlreiche Beweisanträge gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2021 wies die Verfahrensleitung diese Beweisanträge ab (OG GD 5/5). 3.4.1 An der Berufungsverhandlung vom 9. März 2022 stellte die Verteidigung die mit Präsidialverfügung vom 4. November 2021 abgewiesenen Beweisanträge erneut und verlangte insbesondere die parteiöffentliche Einvernahme derjenigen "Rundschreibenausfüller", welche im Vorverfahren nicht einvernommen worden sind. Die Verteidigung führte in ihrem Plädoyer – mit dem Einverständnis der Staatsanwaltschaft und der Genehmigung der Verfahrensleitung begründete die Verteidigung ihre Beweisanträge erst im Rahmen ihres Parteivortrages – die sieben parteiöffentlich befragten Anleger seien nicht repräsentativ für die "Gesamtpopulation" der Anleger. WÜTHRICH plädiere dafür, die wohl einzige taugliche Möglichkeit, von einem lückenlos untersuchten Teil des Ganzen auf das Gesamte schliessen zu können, sei das System der fundierten Hochrechnung. Dieses basiere auf repräsentativen Stichproben; damit könne dem für ein Massendelikt in Frage kommenden Täter aufgrund einer aussagekräftigen und beweisfesten Basis an Einzeltaten auch eine weit darüberhinausgehende Zahl von gleichartigen Delikten nachgewiesen werden. Damit die zugrunde liegende Stichprobe repräsentativ sei, müsse in ihr die Heterogenität der Gesamtheit der Grundelemente wiederkehren und zwar in dem Verhältnis, wie sie dort vertreten seien.

Seite 7/67 3.4.2 Entgegen den Ausführungen in der Präsidialverfügung vom 4. November 2021 seien nur sieben Anleger parteiöffentlich einvernommen worden, was gerade mal einem Viertel der 29 Anleger entspreche. Dies könne keine solide Grundlage für eine Hochrechnung darstellen. Sinnvolle Kriterien für die Auswahl der einzuvernehmenden Anleger seien die Höhe der angelegten Beträge, Tatzeitpunkt, Alter, Geschlecht und beruflicher Hintergrund. In den Akten könnten allerdings nur betreffend zehn Anleger Angaben zum Alter gefunden werden, d.h. bei 34%. Auch die Geschlechter seien nicht repräsentativ vertreten. Unter den 29 Anlegern habe sich nur eine Frau befunden, die auch einvernommen worden sei und somit 14.28% der einvernommenen Anleger ausmache und entsprechend übervertreten sei. Auch hinsichtlich der Höhe der angelegten Beträge sei die Auswahl der einvernommenen Anleger nicht repräsentativ, da tendenziell Personen einvernommen worden seien, die kleinere Beträge investiert hätten. Von den zwölf Anlegern, welche mehr als einen Kaufvertrag abgeschlossen hätten, sei nur ein einziger einvernommen worden. Zudem seien diejenigen Anleger übervertreten gewesen, welche sich als Zivilkläger konstituiert hätten. Von den acht Anlegern, welche das Rundschreiben der Staatsanwaltschaft nicht beantwortet hätten, sei kein einziger einvernommen worden. Die Auswahl der einvernommenen Personen sei willkürlich und klarerweise nachteilig für den Beschuldigten und habe mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren wenig gemein. Die für die Einschätzung der Repräsentativität erforderlichen Parameter hätten problemlos mittels Fragebogen abgefragt werden können. 3.4.3 Es liege sodann ohnehin kein "übliches Handlungsmuster" vor, welches die Annahme eines Seriendeliktes rechtfertigen würde. Bei einer identischen Vorgehensweise sei eine Prüfung der einzelnen Täuschungshandlungen nicht erforderlich; dies gelte namentlich bei einer unüberschaubaren Zahl von Geschädigten. Im vorliegenden Fall seien "bloss" 29 Anleger angeblich geschädigt worden, so dass keine unüberschaubare Anzahl Personen und damit kein Seriendelikt vorliege. Da zu elf Anlegern jegliche Informationen fehlen würden, sei nicht ersichtlich, wie das Gericht beurteilen könne, ob vom üblichen Handlungsmuster abgewichen worden sei. Nicht alle Anleger seien unaufgefordert kontaktiert worden und drei Anlegern sei auch der Unterschied zwischen der STEMERGIE und der Stemenergie aufgefallen. Es lasse sich zusammenfassend nicht feststellen, ob das beschriebene Handlungsmuster auf eine ganze Opfergruppe angelegt gewesen sei (OG GD 8/4 S. 2 -10). 3.5 Bei einem serienmässig begangenen Betrug handelt der Täter häufig mehrfach nach demselben Muster, wobei das Handlungsmuster nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt ist. Wie das Bundesgericht schon mehrfach dargelegt hat, darf das Gericht bei dieser Konstellation, soweit die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, die Tatbestandsmerkmale des Betruges, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss nur in denjenigen Fällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen. Dies setzt voraus, dass sich die einzelnen betrügerischen Handlungen voneinander tatsächlich unterscheiden. Wo die Vorgehensweise bei den Einzelfällen nicht nur ähnlich oder gleich gelagert, sondern identisch ist, entfällt die Notwendigkeit einer Prüfung der einzelnen Täuschungshandlungen, sofern sich diese schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer als arglistig erweist. Das gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer unübersehbaren

Seite 8/67 Zahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, insbesondere etwa öffentlich erhobene falsche Angaben getäuscht worden sind. Die Annahme eines Serienbetruges darf allerdings nicht dazu führen, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel unterlaufen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.3). 3.6 Angesichts der voranstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vorab festzuhalten, dass ein Seriendelikt nicht nur bei einer "unüberschaubaren Zahl von Geschädigten" vorliegen kann. Zwar ist namentlich in diesen Fällen von einem Seriendelikt auszugehen, was aber mitnichten ausschliesst, dass auch in Fällen mit einer überschaubaren Anzahl von Geschädigten ein Seriendelikt vorliegen kann. Hinzu kommt, dass unklar ist, ab welcher Zahl von einer unüberschaubaren Anzahl ausgegangen werden soll. Entsprechend ist auf andere Kriterien abzustellen, um zu beurteilen, ob ein Seriendelikt vorliegt oder nicht. Somit kann auch offenbleiben, ob es sich bei den in Frage stehenden 29 Anlegern um eine überschaubare Anzahl handelt, wie der Verteidiger behauptet. Damit von einem Seriendelikt ausgegangen werden kann, dürfen sich die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht nicht wesentlich unterscheiden. Dies muss zwingend bedeuten, dass bei der Einschätzung, ob ein Seriendelikt vorliegt oder nicht, nur auf Sachverhaltselemente abgestellt werden kann, welche eine gewisse Relevanz für die konkret in Frage stehende Täuschung haben können. Und auch bei der Auswahl der einzuvernehmenden Personen können bei der Beurteilung ihrer Repräsentativität nur jene Aspekte eine Rolle spielen, die für die in Frage stehende Täuschung von Belang sind. In casu ist das dem Beschuldigten vorgeworfene Handlungsmuster in Bezug auf alle 29 Geschädigten sowie hinsichtlich sämtlicher Zahlungen in den wesentlichen Punkten identisch. So ist erstellt, dass alle Geschädigten mindestens je einen Vertrag mit der Stemenergie über den Erwerb von Aktien der STEMERGIE abgeschlossen und den jeweiligen Kaufpreis auf ein Konto der Stemenergie bei der Y.________ in Liechtenstein überwiesen haben. Die fraglichen Kaufverträge, welche das Handlungsmuster des Beschuldigten wiedergeben, sind identisch. Dabei ist nicht ersichtlich, inwiefern das Alter, Geschlecht oder die Anlageerfahrung bzw. andere Eigenschaften der Anleger etwas an dieser Feststellung ändern könnten. Aufgrund der Akten ist sodann erstellt und unbestritten, dass alle 29 Anleger mit der Unterzeichnung dieser Verträge bzw. der Überweisung der entsprechenden Beträge an die Stemenergie beabsichtigt hatten, Aktien der STEMERGIE zu erwerben. Dies bestätigten im Kern – mit unterschiedlichen Worten – alle parteiöffentlich einvernommenen Anleger und es kann als sicher gelten, dass auch die nicht einvernommenen Anleger mit der genau gleichen Absicht handelten. Dies kann im Übrigen selbst den Ausführungen des Verteidigers entnommen werden. Die einzig mögliche Aussage eines Geschädigten, welche den Beschuldigten entlasten könnte, würde darin bestehen, dass ein Anleger sich dahingehend äussern würde, er habe beabsichtigt, der Stemenergie – einer Gesellschaft mit Sitz auf den Marshallinseln, ohne Geschäftstätigkeit und mit keinerlei Beziehung zur STEMERGIE – Geld zu überweisen, ohne einen Gegenwert zu erhalten. Da in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann, dass einer der noch nicht einvernommenen Anleger in diesem Sinne ausgesagt hätte, ist nicht ersichtlich, welchen Erkenntnisgewinn eine entsprechende Einvernahme haben könnte. Aus diesem Grund ist die beantragte Beweismassnahme nicht geeignet, die diesbezügliche Überzeugung des Gerichts zu ändern. Die einzig relevante Frage lautete im vorliegenden Fall, was die Anleger mit der erwähnten Vertragsunterzeichnung und dazugehörigen Überweisung tun wollten bzw. was sie der

Seite 9/67 Ansicht waren zu tun und ob diesbezüglich eine Diskrepanz bestand zu dem, was sie effektiv taten. Zur Beantwortung dieser Frage ist die Einvernahme aller Anleger weder nötig noch hilfreich. 3.7 Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO wird nicht Beweis geführt über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind. In Bezug auf die Geschädigten des vorliegenden Verfahrens ist anhand der von ihnen unterzeichneten Verträge, der Überweisungen sowie des Aktienbuches der STEMERGIE rechtsgenüglich erwiesen, dass sie alle Aktien der STEMERGIE erwerben wollten und zu diesem Zweck Geld an die Stemenergie überwiesen haben. Auch ist unbestritten, dass sie nie Aktionäre der STEMERGIE wurden. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob überhaupt ein Fall der fundierten Hochrechnung vorliegt, denn die Handlungen und Motive der nicht parteiöffentlich einvernommenen Geschädigten ergeben sich grösstenteils aus den genannten, bei den Akten liegenden Dokumenten und werden nicht aus den Aussagen der einvernommenen Geschädigten abgeleitet bzw. "hochgerechnet". Die vom Verteidiger zitierten Lehrmeinungen zur fundierten Hochrechnung als Beweismethode finden somit vorliegend keine Anwendung, da der fragliche Sachverhalt anhand der vorliegenden Beweismittel bereits rechtsgenüglich erstellt ist. 3.8 Aus den voranstehend genannten Gründen sind somit auch nach durchgeführter Berufungsverhandlung keine Gründe ersichtlich, weshalb neue Beweise abgenommen werden müssten, so dass auf die im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren abgenommenen Beweise - sowie die Eingaben und Plädoyers der Parteien im Berufungsverfahren - abzustellen ist. 4. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung "des angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei, wie erwähnt, an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von

Seite 10/67 Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen "der angeklagten Tat" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des "In-dubio-Grundsatzes" als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter

Seite 11/67 zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 3.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden, handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. 3.3 Das Gericht darf den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft, nur unter gewissen Gegebenheiten in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Praxis 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4 mit Hinweisen). III. Beweisverwertung 1. Gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO weist die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens die geschädigte Person auf die Möglichkeit hin, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen, wenn diese von sich aus keine Erklärung abgegeben hat. Diese Bestimmung ist Ausfluss der strafbehördlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 118 StPO N 7). 2. Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Die Parteien haben nach Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Nach der Rechtsprechung sind schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO nur mit Zurückhaltung einzuholen. Sie dürften im Wesentlichen nur in Fällen, bei denen technische

Seite 12/67 oder komplexe, nur im Zusammenhang mit Belegen verständliche Vorgänge darzustellen sind (Bankabfragen), oder bei Massendelikten Bedeutung erlangen. Die Strafbehörde darf sich nicht auf die Einholung eines schriftlichen Berichts beschränken, wenn ihre Aufklärungspflicht gebietet, eine förmliche Einvernahme durchzuführen. Die Behörde wird jedenfalls dann eine ergänzende mündliche Einvernahme durchführen müssen, wenn Unklarheiten oder Zweifel an der Richtigkeit eines Berichts bestehen. Die Einholung eines schriftlichen Berichts darf die Rechte der Parteien nicht einschränken. Danach ist einerseits die schriftlich befragte Person etwa auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen. Andererseits sind bei der Einholung schriftlicher Berichte die Teilnahmerechte der beschuldigten Person zu wahren. Dabei ergibt sich freilich aus der Sache, dass das Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen, bei schriftlichen Berichten nicht unmittelbar gewahrt werden kann. Sofern die berechtigte Person auf ihre Rechte nicht ausdrücklich verzichtet, ist ihr daher Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und - gegebenenfalls in einer nachfolgenden mündlichen Vernehmung - Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1). 3. Gemäss Art. 177 Abs. 3 StPO macht die einvernehmende Behörde die Zeugin oder den Zeugen auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam, sobald sie aufgrund der Befragung und der Akten solche Rechte erkennt. Unterbleibt der Hinweis und beruft sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, so ist die Einvernahme nicht verwertbar. Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer sich als Privatkläger konstituiert hat (Art. 178 lit. a StPO). Die als Privatklägerschaft einvernommenen Personen sind zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 2 StPO); die Staatsanwaltschaft weist sie auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin (Art. 181 Abs. 2 StPO). 4. Unklare, mehrdeutige oder suggestiv angelegte Fragen, welche eine bestimmte Antwort nahelegen, eine bestimmte Erwartung des Vernehmenden erkennen lassen oder denen nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde liegen, sind unzulässig. Jedoch ist das Verbot von Suggestivfragen, da diese nicht unter den Begriff der Täuschung im Sinne einer verbotenen Beweiserhebungsmethode fallen (Art. 140 StPO), als Ordnungsvorschrift ausgestaltet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2). Antworten sind trotz suggestiver Fragestellung grundsätzlich verwertbar. Der Art, wie sie erlangt wurden, ist bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1162/2013 vom 8. Mai 2014 E. 1.5) 5.1 Der Verteidiger führte vor der Vorinstanz aus, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bezüglich Rundschreiben sei unzulässig und nicht mit Art. 118 Abs. 4 StPO zu rechtfertigen. Dem Verteidiger ist insofern Recht zu geben, als dass er vorbringt, bei Art. 118 Abs. 4 StPO handle es sich um keine Rechtsgrundlage, um eine schriftliche Befragung durchzuführen, sollen auf der Grundlage dieser Bestimmung die Geschädigten doch lediglich über die Möglichkeit orientiert werden, sich am Strafverfahren zu beteiligen. Eine schriftliche Einvernahme bzw. das Einholen schriftlicher Berichte ist für die Strafverfolgungsbehörden allerdings auf der Grundlage von Art. 145 StPO sehr wohl möglich, so dass sich die Frage stellt, ob die beiden vorgenannten Schritte, d.h. die Orientierung der Geschädigten und das Einholen eines Berichtes in einem Schriftstück erledigt werden können, oder ob damit das in

Seite 13/67 Art. 2 Abs. 2 StPO festgehaltene Legalitätsprinzip verletzt wird, wie der Verteidiger moniert. Zweifelsfrei hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, ein Schreiben nach Art. 118 Abs. 4 StPO mit einem solchen nach Art. 145 StPO zu verbinden, nicht geregelt; weder kann dem Gesetz eine diesbezügliche Norm entnommen werden, noch ist es den Strafbehörden explizit untersagt, entsprechend vorzugehen. Ob diese Vorgehensweise zulässig ist oder nicht, entscheidet sich somit anhand einer Auslegung des Gesetzes in Anlehnung an die allgemeinen Grundsätze des Strafprozessrechts. Einerseits ist zu bedenken, dass mit der von der Staatsanwaltschaft gewählten Vorgehensweise ein Effizienzgewinn einhergeht und somit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO Rechnung getragen wird. Andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Personen durch dieses Vorgehen in ihrem Aussageverhalten beeinflusst werden und sich zu einer Aussage bzw. zur Beantwortung der schriftlichen Fragen gedrängt fühlen, auch wenn die Staatsanwaltschaft ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Beantwortung der Fragen freiwillig sei. 5.2 Vor allem aber war es der Verteidigung nicht möglich, den angeschriebenen Personen, den potentiell Geschädigten, Fragen zu stellen, womit der grundrechtlich vorgesehene Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht gewahrt wurde, jedenfalls nicht in Bezug auf diejenigen Personen, welche auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht parteiöffentlich einvernommen wurden. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass in der Lehre und Rechtsprechung umstritten ist, ob im Falle von Seriendelikten, wie vorliegend, die Verletzung des Konfrontationsanspruches in jedem Fall zur Unverwertbarkeit der schriftlichen Fragebogen führt (OG GD 1 S. 11). Angesichts der erwähnten Verknüpfung des Orientierungsschreibens nach Art. 118 Abs. 4 StPO mit den Fragen eines schriftlichen Berichtes nach Art. 145 StPO ist im vorliegenden Fall zugunsten der Unverwertbarkeit der fraglichen Berichte zu entscheiden, aber nur betreffend jene Privatkläger, welche nicht parteiöffentlich einvernommen wurden. An dieser Auffassung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Umschreibung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft in den genannten Schreiben entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht als zugespitzt, reisserisch oder suggestiv anzusehen sind. Eine Umschreibung des Verfahrensgegenstandes war für die Orientierung der Privatkläger zweckdienlich und angemessen. 6. Im Vorverfahren wurden Z.________, M.________, U.________, V.________, W.________, AA.________ und AB.________ parteiöffentlich einvernommen. Vor diesen Einvernahmen fand eine Rechtsbelehrung statt und die Verteidigung hatte die Möglichkeit, den Einvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Konfrontationsanspruch wurde in Bezug auf diese Privatkläger gewahrt, so dass ihre Aussagen vollumfänglich verwertbar sind, einschliesslich derjenigen Antworten, welche sie schriftlich in Beantwortung des Rundschreibens einreichten. Denn wie die Vorinstanz bereits anmerkte, hat sich keine dieser Personen nachträglich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, so dass die Unverwertbarkeitsregelung von Art. 177 Abs. 3 StPO nicht zur Anwendung gelangt. Die restlichen Belehrungspflichten sind als Gültigkeitsvorschriften anzusehen (Häring, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 143 StPO N 26; expressis verbis: Art. 177 Abs. 1 StPO). Bei der Verletzung von Gültigkeitsvorschriften steht Art. 141 Abs. 2 StPO bei schweren Straftaten – wie einem gewerbsmässigen Betrug – einem umfassenden Beweisverbot entgegen.

Seite 14/67 IV. Anklagesachverhalt, Entscheid der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien 1. Die Staatsanwaltschaft legte dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 4. September 2019 im Wesentlichen Folgendes zur Last (SG GD 1/1): "B. Täuschungsmechanismen B1. Einleitung 4. Am 1. April 2011 verpflichtete sich J.________, Aktien der STEMERGIE im Rahmen einer Primärmarkttransaktion zu erwerben. Zu diesem Zweck stimmte J.________ am gleichen Datum auch dem Aktionärsbindungsvertrag der bisherigen Aktionäre von STEMERGIE zu, worin sich J.________ u.a. diesen gegenüber verpflichtete, etwaige Aktienverkäufe dem Verwaltungsratspräsidenten von STEMERGIE zu melden, damit die Mit-Aktionäre gemäss dem Aktionärsbindungsvertrag ihre Vorkaufsrechte ausüben konnten. Obwohl B.________ diesen Aktionärsbindungsvertrag für J.________ mitunterzeichnete und kannte, plante er von Anfang an, dessen Bestimmungen zu missachten, da diese den von ihm geplanten Aufbau eines unregulierten und unbewilligten Handelskreises der STEMERGIE-Aktien behinderten. 5. J.________ erwarb im Rahmen einer Kapitalerhöhung der STEMERGIE am 5. Mai 2011 (Tagebucheintrag HR) das Eigentum an insgesamt 13'698 STEMERGIE-Aktien mit einem Nennwert von CHF 1.00. Weitere 6'302 Aktien erwarb J.________ im Rahmen einer zweiten Kapitalerhöhung von STEMERGIE am 28. Juli 2011 (Tagebucheintrag). J.________ zeichnete diese Aktien jeweils zu einem Preis von CHF 36.50 pro Aktie bei STEMERGIE und übertrug diese komplett an sechs Grosskunden (AC.________, AD.________, AE.________, AF.________, AG.________, AH.________). Zu keinem Zeitpunkt erwarb J.________ mehr als 20'000 STEMERGIE-Aktien und zu keinem Zeitpunkt konnte J.________ über mehr als 20'000 STEMERGIE-Aktien verfügen und ihren Kunden zum Eigentum abtreten. Die Stemenergie Financial Ltd. besass zu keinem Zeitpunkt STEMERGIE-Aktien. B2. Verkauf von Aktien mit Aufpreis von mehr als 100 % über Erwerbswert 6. B.________ instruierte die J.________-Telefonverkäufer bereits vor dem Erwerb der STEMERGIE-Aktien zu einem unbekannten Zeitpunkt vor April 2011, die im Rahmen der Kapitalerhöhung übernommenen STEMERGIE-Aktien öffentlich auf dem Sekundärmarkt zu bewerben und mittels ‘CoId Calling‘ (d.h. unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahme) zu vertreiben. Die J.________-Telefonverkäufer begannen daraufhin auf Anweisung und unter der Aufsicht und der Verantwortung von B.________ die STEMERGIE-Aktien zu vertreiben. 7. B.________ und die J.________-Telefonverkäufer (auf Instruktion von B.________ hin) setzten dabei die nachfolgenden täuschenden Machenschaften ein, um die Geschädigten (gem. Liste in Abschnitt D) in die Irre zu führen: - Die Telefonverkäufer kontaktierten die Geschädigten unaufgefordert telefonisch und empfahlen diesen hartnäckig und einseitig im Sinne eines Anlagetipps, unbedingt die STEMERGIE-Aktie zum Preis von CHF 80.00 zu erwerben. - Die Telefonverkäufer traten als “Fundraiser“ für die STEMERGIE auf. Sie präsentierten dabei eine Private Equity-Anlage in die STEMERGIE und bestärkten die Geschädigten in ihrem Irrtum, wonach die Stemenergie Financial Ltd. die Gelder als verbundene bzw. nahestehende Gesellschaft zu Handen STEMERGIE entgegen nimmt, wobei sie keinerlei Anstalten trafen, die Namensanlehnung STEMERGIE-Stemenergie zu erklären.

Seite 15/67 - Die Telefonverkäufer behaupteten, ein Aktienkaufpreis von CHF 80.00 sei nicht nur angemessen und wertbeständig, sondern ein Erwerb zu CHF 80.00 pro Aktie sei gleichzeitig auch hoch profitabel und es könnte dabei eine Vervielfachung der Anlage erzielt werden. - Die Telefonverkäufer sagten jeweils, dass der Erwerb von STEMERGIE-Aktien zu den vorgeschlagenen Konditionen ohne nennenswerte Risiken sei (bzw. insinuierten dies, indem sie einseitig ein profitables und wertbeständiges Geschäft schilderten) und verschwiegen dabei die erheblichen Risiken für die Anleger, welche durch den mehr als einhundertprozentigen Aufschlag auf den Erwerbspreis entstanden. B.________ wusste und billigte, dass die J.________-Telefonverkäufer die entsprechenden Botschaften im Rahmen des Telefonverkaufs abgaben, zumal diese aufgrund seiner Instruktionen erfolgten und die J.________-Telefonverkäufer nicht ausreichend gebildet und erfahren waren, um das Anlageobjekt selber zu prüfen und eine sorgfältige Beratung gegenüber den Anlegern abzugeben (was B.________ auch wollte). B.________ wusste sodann, dass von den Anlagegeldern der Geschädigten primär er selber über die Stemenergie Financial Ltd. durch den mehr als hundertprozentigen Preisaufschlag (CHF 36.50 auf CHF 80.00) profitierte und dass die Geschädigten effektiv entgegen den mündlichen Versicherungen eine massiv überteuerte und damit eine höchst risikobehaftete, nicht wertbeständige Anlage erwarben (bzw. präziser: vermeintlich erwarben, vgl. dazu nächster Abschnitt B3). 8. B.________ wusste sodann, dass der aggressiv betriebene Telefonverkauf mittels ‘CoId Calling‘ eine selektive Wirkung erzielte und unter den tausenden kontaktierten Personen diejenigen herausgepickt und geködert werden, welche für die Argumente am empfänglichsten waren und gebotene Prüfungshandlungen unterliessen. B.________ wollte dies auch, denn er wusste, dass er mittels seinen unlauteren Machenschaften an diesen Leuten sich privat über seine Offshore- Konstrukte unrechtmässig bereichern konnte. B3. Schein-Eigentumsübertragung von tatsächlich inexistenten STEMERGIE-Aktien 9. B.________ liess über J.________ allen kaufwilligen Geschädigten (gem. Liste in Abschnitt D) einen Aktienkaufvertrag zur Unterzeichnung zustellen. B.________ wies sodann den Treuhänder AI.________ (AJ.________ AG) an, diese Aktienkaufverträge für die Stemenergie Financial Ltd. jeweils zu unterzeichnen und den Eingang des Kaufpreises auf den Konten der Stemenergie Financial Ltd. jeweils zu kontrollieren. 10. Gemäss diesem Aktienkaufvertrag verpflichteten sich die Geschädigten den Preis von CHF 80.00 pro gekaufte STEMERGIE-Aktie zu bezahlen. Die Stemenergie Financial Ltd. trat als Gegenleistung das Eigentum an der gekauften Anzahl STEMERGIE-Aktien an den im Vertrag genannten Geschädigten ab. Der Geschädigte nahm die Abtretung der STEMERGIE-Aktien zum Eigentum jeweils an. 11. Diese Abtretung der STEMERGIE-Aktien war indes eine Schein-Eigentumsübertragung: B.________ beabsichtigte zu keinem Zeitpunkt, den Geschädigten mittels der Abtretungserklärung auch gültiges Eigentum an den STEMERGIE-Aktien zu übertragen. 12. B.________ wusste, dass die Stemenergie Financial Ltd. zu keinem Zeitpunkt (i.) STEMERGIE-Aktien erworben hat und diese zum Eigentum besass, (ii.) über STEMERGIE-Aktien frei verfügen konnte, und (iii.) STEMERGIE-Aktien gültig an Dritte zum Eigentum abtreten und übertragen konnte. B.________ wusste sodann auch, dass die von ihm kontrollierte J.________ zwar insgesamt 20'000 STEMERGIE-Aktien gezeichnet hatte und diese zumindest theoretisch an die Stemenergie Financial Ltd. liefern könnte (was indes tatsächlich nie stattfand). Es war ihm aber auch bekannt,

Seite 16/67 dass diese 20'000 STEMERGIE-Aktien bereits vor der effektiven Auslieferung der Aktien von STEMERGIE an J.________ für die grossen Kunden von J.________ reserviert waren (insbesondere AC.________, AD.________, AE.________, AF.________, H. AG.________ und AH.________). 13. B.________ verschwieg trotz seiner Beraterstellung gezielt gegenüber den Geschädigten, dass er über die Stemenergie Financial Ltd. ihr Geld einkassierte und trotz Abtretungserklärung nicht über STEMERGIE-Aktien verfügte und diese auch nicht abtreten und liefern konnte und wollte. Er unterdrückte gegenüber den Geschädigten, dass er entgegen der mittels schriftlicher Abtretung vorgenommenen Eigentumsübertragung gar nie die Absicht, den Willen und die Fähigkeit hatte, ihnen entsprechend das Eigentum an den STEMERGIE Aktien zu übertragen und zu verschaffen. B.________ verschwieg sodann gegenüber den Geschädigten, dass er von Anfang an plante, sich einseitig und ungerechtfertigt mit ihrem Geld zu bereichern. 14. B.________ verschwieg trotz seiner Beraterstellung gegenüber den Geschädigten auch nach dem Deliktszeitraum weiterhin, dass er nicht über die STEMERGIE-Aktien verfügte und solche nie gültig an die Geschädigten abgetreten hatte und auch gar nicht abtreten konnte. Sofern möglich, drückte sich B.________ vor Geschädigtenanfragen, indem er das Telefon nicht abnahm. Sofern dies nicht möglich war, gaukelte B.________ den Geschädigten vor, sie seien STEMERGIE- Aktionäre und J.________ würde ihre (faktisch inexistenten) STEMERGIE-Aktien “im Sammelverfahren“ für sie aufbewahren (bzw. liess dies durch die J.________-Angestellten AL.________, AO.________ und weitere vorgaukeln). Sodann liess B.________ den Geschädigten auch nach dem Deliktszeitraum über J.________ offizielle Unterlagen der STEMERGIE zukommen, um ihnen vorzugaukeln, dass mit ihrer (vermeintlichen, faktisch aber inexistenten) STEMERGIE-Beteiligung alles in Ordnung sei. B.________ verbreitete diese Unwahrheiten, um die Geschädigten in Sicherheit zu wiegen, ihnen den effektiven Aktienbesitz vorzugaukeln und von rechtlichen Schritten abzuhalten. C. Arglistige Irreführungen 15. B.________ orchestrierte die in Abschnitt B beschriebenen Täuschungen, um die Irreführungen der Geschädigten gemäss Abschnitt C herbeizuführen. Er wollte die entsprechende Irreführung der Geschädigten oder nahm diese zumindest billigend in Kauf. 16. Die Geschädigten (vgl. im Einzelnen nachfolgend, Abschnitt D) wurden durch diese oben genannten Täuschungen in die Irre geführt. Sie gingen deswegen insbesondere davon aus, - dass J.________ ein gewerbsmässiger Anlageberater und -vermittler sei, welcher nach den Regeln des Berufsstands und der Schweizer Gesetze seriös, transparent und in ihrem Interesse handelte und nicht unlautere und unfaire Machenschaften einsetze, um ihnen das ‘Fell über die Ohren‘ zu ziehen, - dass J.________ ihnen als gewerbsmässiger Anlageberater und -vermittler sorgfältig geprüfte Anlagetipps in ihrem Interesse abgab und ihnen insbesondere ein Angebot in ihrem Interesse machte und ihnen zum Preis von CHF 80.00 pro STEMERGIE-Aktie grundsätzlich eine hoch profitable, wertbeständige und relativ sichere Anlage in ihrem Interesse anbot, - wobei sie nicht wussten, dass J.________ die entsprechenden STEMERGIE-Aktien unmittelbar vorher zum Preis von CHF 36.50 bei der STEMERGIE an einer Kapitalerhöhung zeichnete und dann mit einem ungerechtfertigten Aufpreis von mehr als 100 % an die Geschädigten weiterverkaufte, womit die Aktientransaktion nicht mehr wertbeständig war, sondern mit schadensgleichen Risiken behaftet wurde,

Seite 17/67 - dass der Preis von CHF 80.00 pro STEMERGIE-Aktie ein angemessener, marktgerechter Preis ist, wobei ein Weiterverkauf der STEMERGIE-Aktie zu diesem Preis jederzeit möglich und realistisch ist, - dass J.________ als “Fundraiser“ eine Investition in die STEMERGIE vermittelte und ihre Anlagegelder in wesentlichem Ausmass dazu dienten, die STEMERGIE mittels Betriebskapital als Start-up Gesellschaft aufzubauen und deren Geschäftstätigkeit zu finanzieren, - dass die Stemenergie Financial Ltd. eine verbundene Gesellschaft der STEMERGIE und die Zahlstelle der STEMERGIE war und die Aufgabe hatte, ihre Anlagegelder entgegen zu nehmen und zu wesentlichen Teilen an die STEMERGIE weiterzuleiten, - dass sie mit Zahlung des Kaufpreises, der Abtretung der STEMERGIE-Aktien und Annahme der Abtretung der STEMERGIE-Aktien im Aktienverkaufsvertrag auch Eigentum an den Aktien erwarben und Aktionäre der STEMERGIE wurden, wobei sie nicht wussten, dass B.________ weder direkt noch indirekt (sei es über J.________ oder die Stemenergie Financial Ltd.) STEMERGIE-Aktien besass, diese folglich nicht zum Eigentum übertragen konnte und entgegen der Abtretungserklärung im Kaufvertrag auch nie beabsichtigte, ihnen STEMERGIE-Aktien zum Eigentum zu übertragen, - dass B.________ existierende STEMERGIE-Aktien an sie abgetreten hat und sie damit Eigentümer der Aktien und Aktionäre der STEMERGIE wurden, wobei sie nicht damit rechneten, dass B.________ direkt oder indirekt (sei es über J.________ oder die Stemenergie Financial Ltd.) ihren Kaufpreis einkassierte und ihnen nur vorgaukelte, sie hätten für die Zahlung eine entsprechende Anzahl STEMERGIE Aktien zum Eigentum abgetreten erhalten. 17. B.________ wusste, dass die Geschädigten durch das von ihm aufgesetzte System mit J.________ (Telefonverkauf) und der Stemenergie Financial Ltd. (Geldeinzahlung) wie beschrieben in die Irre geführt werden. Er wollte dies, denn so konnte er sich mit dem Geld der Geschädigten einen finanziellen Vorteil zuschanzen, der ihm nicht zustand. 18. Die Geschädigten konnten nicht erkennen, dass ihr Anlageberater und -vermittler B.________ die Abtretungserklärung in den Kaufverträgen ohne den inhärenten Rechtswillen, ihnen mittels Abtretung auch Eigentum an den STEMERGIE-Aktien zu verschaffen, abgab (bzw. durch seinen Treuhänder AI.________ [AJ.________ AG] abgeben liess) und stattdessen ihr Geld kassierte, ohne als Gegenleistung STEMERGIE-Aktien zu übertragen. Die Geschädigten konnten auch nicht erkennen, dass ihr Anlageberater und -vermittler B.________ die STEMERGIE-Aktien mit einem Aufpreis von mehr als 100 % an sie weiter verkaufte und sich dabei risikolos auf ihre Kosten einen Gewinn zuschanzte, während ihre eigene Anlage durch den Aufpreis massiv mit Risiken belastet wurde."

2.1 Die Vorinstanz stellte in ihrem Urteil zuerst die Eigentumsverhältnisse rund um alle beteiligten Unternehmungen und deren jeweiligen Geschäftsbeziehungen fest. Sodann legte sie die Aktenlage hinsichtlich der Zeichnung von STEMERGIE-Aktien dar und kam zum Schluss, dass die J.________ per 26. Juli 2011 insgesamt 20'000 STEMERGIE-Aktien gezeichnet hatte. In den weiteren Kapiteln analysierte die Vorinstanz die fraglichen Aktienkaufverträge und die dazugehörigen Kaufpreiszahlungen sowie die Vermittlungstätigkeit der J.________ inkl. der Rolle des Beschuldigten (OG GD 1 S. 17-29).

Seite 18/67 2.2 Eine Täuschung erkannte die Vorinstanz darin, dass der Beschuldigte den Geschädigten vorspiegelte, durch die Unterzeichnung der Aktienkaufverträge würden ihnen Aktien der STEMERGIE abgetreten. Zur Arglist führte die Vorinstanz Folgendes aus: "4. Die Täuschung über die Übertragung der Aktien der STEMERGIE war sodann arglistig: 4.1 Die STEMERGIE hatte im relevanten Zeitraum keine Aktienzertifikate ausgegeben (act. 22/8/4 Ziff. 18), weshalb die Aktien nur nach den Regeln der Zession übertragen werden konnten (Girsberger/Hermann, Basler Kommentar, 7. A. 2019, Art. 164 OR N 9 m.H.). Eine zessionsweise Übertragung von Aktien erfolgt dabei alleine durch eine schriftliche Abtretungserklärung (Art. 165 OR). Ob mit der Abtretungserklärung das Recht an den Aktien tatsächlich auf den Erwerber übergegangen ist, ist bei der Übertragung von unverbrieften Aktien deshalb im Übertragungsakt für sich nicht überprüfbar und daher grundsätzlich arglistig. 4.2 Vorstehend Gesagtes gilt jedenfalls solange, als - ähnlich einer Täuschung über innere Tatsachen - nicht eine Überprüfung der Erfüllungs(un)fähigkeit nahegelegen und zumutbar gewesen wäre. Dies ist vorliegend zu verneinen. Nachstehend wird aufgezeigt, dass einiges vorgekehrt wurde, um bei den Geschädigten Vertrauen aufzubauen und sie zur Überweisung des Geldes für die angeblich gekauften STEMERGIE-Aktien zu bewegen, ohne die Verfügungsfähigkeit der Stemenergie zu überprüfen. 4.2.1 Die Vermittlung der Aktien erfolgte gemäss dem massgeblichen Ausgangssachverhalt durch die J.________ (vorne E. II.4.2). Diese Gesellschaft hatte nicht nur den Sitz in der Schweiz, einen professionellen Internetauftritt und einen Verwaltungsrat mit in der Schweiz wohnhaften Personen. Sie hatte auch physische Büroräumlichkeiten und Angestellte, welche für die Geschädigten telefonisch und wenn nötig auch persönlich erreichbar waren (z.B. act. 22/6/3; 22/7/4). Auch der Beschuldigte selbst traf Geschädigte persönlich (act. 22/1/3 Ziff. 9). Die Geschädigten wurden von den Mitarbeitern aufgrund von Telefonlisten unaufgefordert kontaktiert (act. 22/12/3 Ziff. 13; 22/13/3 Ziff. 10; 22/1/4 Ziff. 11; 22/2/3 Ziff. 13; 22/3/5 Ziff. 20; 22/5/3 Ziff. 13; 22/7/3 Ziff. 15) und sodann - teilweise hartnäckig (act. 22/1/4 Ziff. 11; 22/3/5 Ziff. 20) - zum Kauf der STEMERGIE-Aktien bewogen. Bereits damit wurde ein wesentlich grösserer Aufwand für die Ermöglichung der falschen Verkäufe betrieben, als dies bei plumpen Betrugsversuchen der Fall ist. Mit der Kontaktierung einer Vielzahl von Personen fand sodann eine "Vorselektion" statt, bei welcher nur diejenigen Personen weiter betreut wurden, welche die Vermittlung von Aktien durch eine Gesellschaft wie die J.________ offen gegenüberstanden. 4.2.2 Beachtlich ist im Weiteren, dass die verkauften Aktien eine Gesellschaft betrafen, welche tatsächlich existierte. Die STEMERGIE war ein Schweizer "Start-Up" und wurde von vertrauenswürdigen Institutionen unterstützt. Als Aktionärin der STEMERGIE verfügte die J.________ auch über die nötigen Informationen über das Unternehmen, um diese den Geschädigten zur Verfügung zu stellen. Doch auch selbständige Recherchen der Geschädigten hätten die Angaben der J.________ bestätigt, wonach die STEMERGIE eine angeblich vielversprechende, wenn auch riskante Investition war. Entgegen der staatsanwaltschaftlichen Darstellung in der Anklage war das Risiko des Investments den meisten Geschädigten bewusst, weshalb auch nähere Erkundigungen in diese Richtung keine neuen, alarmierenden Erkenntnisse geliefert hätten. 4.2.3 Die Aktienkaufverträge wurden sodann mit der Stemenergie geschlossen - einer Gesellschaft, deren Namen eine täuschende Ähnlichkeit zum Firmennamen der STEMERGIE aufweist. Die Ähnlichkeit der beiden Namen kann dabei nicht zufällig erfolgt sein. So besteht der Name STEMERGIE aus einer genuinen Wortschöpfung, welche keine eigene Bedeutung innehat. Aus der Tätigkeit der Stemenergie ergibt sich auch kein Hinweis, weshalb dieser zum Verwechseln ähnliche Name gewählt werden sollte, wenn damit nicht eine (in Wirklichkeit nicht bestehende) Nähe zur STEMERGIE hätte suggeriert werden sollen.

Seite 19/67 Bei der Eröffnung der Bankkonten bei der Y.________ führte der Beschuldigte aus, dass die Gesellschaft ein "Spin off Biotech Genf" sei (act. 247/5/683) und reichte Prospekte der STEMERGIE als weitere Unterlagen der Stemenergie ein (act. 24/5/685 ff.). Die Gesellschaft habe den Zweck "Erträge aus Investitionen und Beteiligungen" und werde ca. CHF 1'000'000.00 in 6-12 Monaten an Umsatz generieren. In den zusätzlichen Angaben wurde "Kommissionen aus Aktienverkäufen" aufgeführt. Als Herkunft der Vermögenswerte wurde "Kommissionen, Vermittlung von Investoren (private equity)" angegeben (act. 24/5/683). Gegenüber der Y.________ suggerierte der Beschuldigte damit selbst, dass die Stemenergie ein Spin-off eines AW.________ Biotech-Unternehmens sei und deren Aktien vermittle. Durch Beilage der Unterlagen der STEMERGIE zeigte der Beschuldigte, dass dieses Biotech-Unternehmen die STEMERGIE sein solle. Der Beschuldigte hatte diese Namensanlehnung somit bewusst gewählt, um eine Nähe zwischen seiner Offshore-Gesellschaft und dem in der Schweiz domizilierten und von renommierten Personen und Instituten unterstützten Start-up STEMERGIE herzustellen. 4.2.4 Der Name "Stemenergie Financial Ltd." suggerierte zudem, dass die Gesellschaft die Finanzierungen für die "Stemergie Biotechnology SA" vornehmen würde. Den Geschädigten fiel der kleine Unterschied der Silbe "en" nicht auf (act. 22/1/5; 22/2/4; 22/3/6; 22/4/3; 22/5/4; 22/7/3 Ziff. 10). Denjenigen Geschädigten, welchen die Offshore-Domizilierung und das Konto in Lichtenstein auffielen, erklärte der Beschuldigte bzw. die von ihm instruierten Mitarbeiter der J.________ zudem auch ausdrücklich, dieses Konstrukt sei aus steuerlichen bzw. rechtlichen Gründen so gewählt worden (act. 22/1/5 Ziff. 14; 22/6/4 Ziff. 16). Diese Begründung führte der Beschuldigte selbst auch gegenüber dem Verwaltungsrat der STEMERGIE ins Feld (act. 22/8/5 Ziff. 20). Auch wurde als Begründung vorgebracht, die Gebühren seien dort tiefer (act. 22/7/4). Dass die Stemenergie trotz der auffälligen Namensanlehnung keinerlei geschäftliche oder sonstige Beziehung zur STEMERGIE hatte, wussten die Geschädigten nicht (vgl. act. 22/1/5 Ziff. 15-16; 22/3/6 Ziff. 25; 22/4/3 Ziff. 16). Vielmehr gingen die Geschädigten aufgrund der verwechslungsanfälligen Namensähnlichkeit von einer Verbindung der Gesellschaften aus (act. 22/4/4 Ziff. 17-18; act. 22/7/4 Ziff. 18). 4.3 Die Geschädigten hätten die Täuschungen des Beschuldigten nur dadurch entdecken können, indem sie sich die Verfügungsfähigkeit der Stemenergie durch entsprechende Original- Urkunden hätten nachweisen lassen. Hierbei gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Prüfung des Aktienerwerbs von nicht-verbrieften Namenaktien juristisch äusserst anspruchsvoll ist und somit nur von darauf spezialisierten, juristisch ausgebildeten Personen verlässlich festgestellt werden kann. Derart spezialisiertes Fachwissen kann und darf bei den Geschädigten nicht vorausgesetzt werden. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (GD 7/1/11 N 157) hätte auch eine Erkundigung bei der STEMERGIE, ob die Stemenergie Aktionärin sei, keine wesentlichen Erkenntnisse hervorgebracht, da eine Gesellschaft Drittpersonen grundsätzlich keine Auskunft über ihr Aktionariat geben darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.128/2003 vom 15. Juli 2003 E. 3.4.1). Informationen über die wirtschaftliche Situation, den Forschungsstand und die Erfolgserwartungen der STEMERGIE, etwa durch direkte Erkundigungen bei den involvierten Personen, hätten zudem keine neuen Erkenntnisse gebracht, welche das Vorgehen des Beschuldigten aufgedeckt hätten. 4.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass einiges an Aufwand betrieben wurde, um den Anschein einer seriösen und werthaltigen Aktienvermittlung zu erwecken. So wurde mit der Stemenergie eine Gesellschaft geschaffen, welche aufgrund der Namensanlehnung suggerierte, wenigstens ein Finanzierungsvehikel der STEMERGIE zu sein. Zugleich wurde den Geschädigten mit den Unterlagen der STEMERGIE Informationen zu einem real existierenden Unternehmen zugestellt. Die J.________ verfügte sodann über Büroräumlichkeiten, Angestellte und eine seriös wirkende Organisation. Mithilfe von Telefonlisten selektionierte die J.________ sodann diejenigen Personen, welche bereit waren, von einem Aktienvermittler Aktien zu erwerben. Insgesamt wurde mithin eine seriöse Handelstätigkeit der Stemenergie für Aktien der STEMERGIE vorgetäuscht, weshalb bei den Geschädigten erst gar keine Zweifel an der

Seite 20/67 Erfüllungsfähigkeit entstanden und diese somit auch von deren Überprüfung absahen. Angesichts dieses abgestimmten und so vorbereiteten Vorgehens tritt die fehlende juristische Abklärung der Geschädigten zur Verfügungsfähigkeit der Stemenergie in den Hintergrund. Eine Mitverantwortung der Opfer, welche die Arglist entfallen liesse, ist vorliegend nicht gegeben. 4.5 Zu erwähnen ist, dass selbst nach Abschluss der Aktienkaufverträge die Täuschung aufrecht erhalten wurde, indem die Geschädigten Aktionariatsinformationen erhielten (vgl. vorne E. III.3.4). Erkundigten sich die Geschädigten bei der J.________, wie es um die Aktien stehe, wurde ihnen mitgeteilt, dass alles gut sei, ein Verkauf der STEMERGIE und somit ein Gewinn kurz bevorstehe oder die Aktien der STEMERGIE bei der J.________ hinterlegt seien (act. 22/1/4 Ziff. 12; 22/3/4 Ziff. 15 und 18; 22/6/3 Ziff. 11; 22/7/5 Ziff. 21 ff.; 22/4/2 Ziff. 8). Die Arglist ist deshalb auch bezüglich derjenigen Geschädigten zu bejahen, welche mehrfach Aktien der Stemenergie zu erwerben glaubten und hierfür den Aktienkaufpreis an die Stemenergie überwiesen (vgl. Auflistung in der Anklage, GD 1/1 S. 10 ff.)." 3.1 Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung nach den formellen Aspekten zu ihren Beweisanträgen aus, die J.________ sei stets bemüht gewesen, den Anlegern die zugesicherten Aktien auch zu liefern. Auch die Vorinstanz habe anerkannt, dass die J.________ die Möglichkeit gehabt habe, genügend STEMERGIE-Aktien zu zeichnen. So habe die J.________ unbestritten 20'000 Aktien im Rahmen zweier Kapitalerhöhungen gezeichnet. Bis Ende September 2011 habe sie aufgrund des Investment Agreements die Möglichkeit gehabt, weitere 34'375 Aktien der STEMERGIE zu zeichnen. Zudem liege nur ein einziger Hinweis dafür vor, dass die von der J.________ überwiesenen CHF 500'000.00 für AK.________ bestimmt gewesen seien. Dies genüge nicht, so dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass diese Summe für die in Frage stehenden Anleger überwiesen worden sei. Während eineinhalb Jahren habe auch betreffend AK.________ eine Unsicherheit wegen der Eintragung in das Aktienbuch der STEMERGIE bestanden, aber deswegen sei der Beschuldigte strafrechtlich nicht verfolgt worden. Dies habe wohl damit zu tun, dass der Kaufvertrag schliesslich erfüllt worden sei. Die Frage sei deshalb einzig, ob dem Beschuldigten vorgeworfen werden könne, im Zeitpunkt des Vertrages bereits gewusst zu haben, dass er nicht erfüllen könne oder wolle. Am 20. Januar 2016 habe die STEMERGIE bestätigt, CHF 325'000.00 als Wandeldarlehen von der J.________ erhalten zu haben. Dieses Wandeldarlehen sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz in subjektiver Hinsicht von entscheidender Bedeutung, da die J.________ damit ihre Absicht bestätigt habe, ausreichend Aktien zu zeichnen und ihren Kunden zu liefern. Auch die bereits vor der Vorinstanz geschilderten Rückabwicklungen würden zeigen, dass sich die J.________ nach der Unterzeichnung der Verträge darum bemüht habe, die Aktien der STEMERGIE erhältlich zu machen. Es gehe einzig darum, ob die J.________ gewillt gewesen sei, zu erfüllen. 3.2 Die Vorinstanz habe sodann nicht vermocht darzulegen, dass die J.________ nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt habe bzw. wohin die Gelder der Konten der Stemenergie tatsächlich geflossen seien. Die Aktien hätten aber von der J.________ gezeichnet werden müssen; weshalb die J.________ dies nicht getan habe, spiele keine Rolle, entscheidend sei lediglich, dass die J.________ die Möglichkeit dazu gehabt habe. Wenn der Nachweis gelinge, dass die J.________ sowohl leistungswillig als auch -fähig gewesen sei, stelle die angebliche Täuschung der Anleger den entscheidenden Punkt dar. Die Frage sei dann, ab wann die nachträgliche Nichterfüllung einer zivilrechtlichen Verpflichtung strafrechtlich relevant werde.

Seite 21/67 3.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz suggerierten die fraglichen Aktienkaufverträge nicht, dass die Aktien mit dem Vertrag bereits abgetreten würden. Vielmehr drücke der Wortlaut der Verträge nur die Bereitschaft der Verkäuferin aus, dem Käufer eine bestimmte Anzahl Aktien zu übertragen. Hierfür müsse die Stemenergie keineswegs Aktien zu Eigentum haben. Wäre die Stemenergie tatsächlich Eigentümerin gewesen, wäre eine andere Formulierung gewählt worden ("verkauft und tritt ab"). Die Vorinstanz vertrete den Standpunkt, die Anleger hätten geglaubt, mit Unterzeichnung des Vertrages Eigentümer der Aktien zu sein, aber dies ergebe sich nicht aus den Aussagen der Geschädigten, auf welche sich die Vorinstanz beziehe. Es lasse sich somit nicht rechtsgenügend erstellen, dass die Kunden geglaubt hätten, mit der Unterzeichnung des Vertrages Eigentümer der Aktien geworden zu sein. Soweit die Vorinstanz ausführe, die Stemenergie habe über keine Mittel verfügt, um den Kaufpreis zurückzuerstatten, sei zu bedenken, dass die J.________ hierzu problemlos in der Lage gewesen sei. Aber die Anleger hätten darauf verzichtet, die Rückabwicklung geltend zu machen. Die entscheidende Frage sei, ob "Short-Sein" den Tatbestand des Betruges überhaupt erfüllen könne. Der Umstand, dass die Aktien nicht zeitnah geliefert worden seien, sei zivilrechtlich vorwerfbar, könne aber noch keinen Betrug darstellen. 3.4 Sofern man davon ausgehen sollte, dass die Anleger betreffend die Übertragung der STEMERGIE-Aktien getäuscht worden seien, verdiene das Tatbestandsmerkmal der Arglist besondere Beachtung. Die Vorinstanz übersehe, dass die vertraglich zugesicherte Abtretung vinkulierte Namenaktien betroffen habe, so dass für die Eintragung ins Aktienbuch neben der Abtretungserklärung die Zustimmung der Gesellschaft notwendig gewesen wäre. Dies sei relevant, weil ein zeitlicher Abstand zwischen der Unterzeichnung des Kaufvertrages und der tatsächlichen Zahlung des Kaufpreises bestanden habe. Die Kaufverträge hätten zwar unter der aufschiebenden Bedingung der Bezahlung des Kaufpreises, gleichzeitig aber auch unter der auflösenden Bedingung gestanden, "dass der Käufer nicht als Aktionär in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden kann". Gleichwohl wäre es den Anlegern ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich vor der Bezahlung des Kaufpreises bei der STEMERGIE zu vergewissern, ob eine Eintragung in das Aktienbuch möglich sein werde. Auch wäre es den Aktionären nach Bezahlung des Kaufpreises möglich gewesen, sich zu erkundigen, ob sie in das Aktienbuch eingetragen worden seien. Dieses Versäumnis stehe der Arglist entgegen (OG GD 8/4 S. 11 – 19). 4.1 Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung als Berufungsantwort zum Schuldpunkt sinngemäss aus, die Ausführungen des Verteidigers zu AK.________ seien nicht zu hören, denn dieser sei Grosskunde gewesen. Die Vorinstanz habe ganz klar festgehalten, dass die fraglichen CHF 500'000.00 von AK.________ gekommen seien. 4.2 Sodann gebe es keine Hinweise dafür, dass die J.________ einen Leistungswillen gehabt habe. Die Kaufpreise seien allesamt auf das fragliche Konto der Stemenergie sowie einer weiteren Gesellschaft bezahlt worden. Die Namenswahl der Stemenergie suggeriere eine Nähe zur STEMERGIE, welche nicht bestanden habe. Sonst hätte man auch einen anderen Namen verwenden können. Zudem habe der Beschuldigte bei der Eröffnung des Bankkontos in Liechtenstein entsprechende Angaben gemacht und Prospekte der STEMERGIE aufgelegt. Es sei auch irrelevant, dass gewisse Geschädigte keinen direkten Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt hätten, dies sei bei Seriendelikten immer so.

Seite 22/67 4.3 Den Aktionärsbindungsvertrag habe es tatsächlich gegeben, aber dass die Geschädigten dies gewusst hätten, sei lediglich eine Behauptung der Verteidigung. Im Urteil der Vorinstanz sei überdies gut begründet, inwiefern die Handlungsweise des Beschuldigten arglistig gewesen sei, und daran ändere auch die Tatsache nichts, dass zwischen der Unterzeichnung der Kaufverträge und der Bezahlung der Kaufpreise jeweils eine gewisse Zeit verstrichen sei. Zudem seien sechs Tage hierfür nicht gerade viel, wenn man den administrativen Aufwand bedenke. Sodann könne den Geschädigten im Rahmen der Opfermitverantwortung sicher nicht angelastet werden, dass sie sich nicht bei der STEMERGIE nach der Übertragbarkeit der Aktien erkundigt hätten. Die Geschädigten seien überhaupt nicht auf diese Idee gekommen. Es sei auch noch zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Anleger jahrelang hingehalten habe (OG GD 8/1 S. 7 – 12). V. Rechtliche Grundlagen 1. Einen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Betrugstatbestand verlangt somit eine arglistige Täuschung, einen Irrtum, eine Vermögensverfügung, einen Vermögensschaden sowie Vorsatz und Bereicherungsabsicht (Maeder/Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 36 ff.). 2. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Äusserungen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben. Der Wille zur redlichen Erfüllung von Versprechen bzw. der Leistungswille ist eine innere Tatsache. Die Unwahrheit kann explizit oder implizit, d.h. stillschweigend durch konkludentes Tun, erklärt werden. So erklärt ein Hotelgast durch das Buchen einer Übernachtung konkludent, zahlungswillig und -fähig zu sein (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 42; BGE 135 IV 76 E. 5.1). 3. Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten

Seite 23/67 Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten schliesst Arglist nicht aus. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2 m.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist schon die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig im Sinne des Betrugstatbestandes, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann. Dies gilt jedenfalls solange, als nicht eine zumutbare Überprüfung die Erfüllungsunfähigkeit naheliegt, etwa weil der Bestellende in der Vergangenheit seine Verpflichtungen schon wiederholt nicht erfüllte. Die Pflicht zur Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit kann sich aber nicht darauf erstrecken, dass das Opfer alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten ausschöpfen muss. Arglist scheidet erst bei leichtfertigem Verhalten des Opfers aus. Davon kann bei der Eingehung einer Geschäftsbeziehung mit einem bislang unbekannten Vertragspartner keine Rede sein, auch wenn es sich um grössere Geschäfte handelt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). 4. Die Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). 5. Der Tatbestand setzt ferner eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). Schädigt der Getäuschte nicht sich selbst, sondern einen Dritten, setzt die Erfüllung des Betrugstatbestandes aber voraus, dass der Getäuschte für den Vermögenskreis des Geschädigten "verantwortlich" ist und darüber zumindest in tatsächlicher Hinsicht - verfügen kann (BGE 133 IV 171 E. 4.3). 6. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 m.w.H.).

Seite 24/67 7. Nach der Rechtsprechung hat sodann der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, das heisst, die Bereicherung muss sich als Kehrseite des Schadens darstellen. Dieses Erfordernis wird als Prinzip der Stoffgleichheit bezeichnet (BGE 134 IV 210 E. 5.3). 8. Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.2). 9. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). 10. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale einschliesslich ihrer kausalen Verknüpfung beziehen. Beim Tatbestand des Betruges bedeutet dies, dass der Täter im Bewusstsein und im Willen handeln muss, durch Täuschung einen Irrtum zu erregen, welchen den Irrenden zu einer schädigenden Vermögensverfügung motiviert. Dabei muss er insbesondere mit der Unrichtigkeit der behaupteten Tatsachen rechnen und sie in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.3). VI. Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Unbestrittene Grundlagen 1.1 Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens stehen die Kapitalgesellschaften J.________ AG, Stemergie Biotechnology SA und Stemenergie Financial Ltd. Den Erwägungen des Gerichts liegen die nachfolgenden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefassten, unbestrittenen Grundlagen betreffend die erwähnten Gesellschaften zugrunde. 1.2 Die J.________ AG (J.________) 1.2.1 Die J.________ wurde am 9. Februar 2010 mit einem Aktienkapital in Höhe von CHF 100'000.00 (1 Mio. Namenaktien zu CHF 0.10) vom Beschuldigten und AL.________ mit Sitz in Zürich gegründet. AL.________ zeichnete 1 Aktie; die restlichen Aktien zeichnete

Seite 25/67 der Beschuldigte. Die Gründer waren gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrates, wobei der Beschuldigte Präsident des Verwaltungsrates war. Am 18. August 2010 (Tagebuch-Eintrag) trat der Beschuldigte aus dem Verwaltungsrat aus (GD 7/1/1; act. 24/2/10/19; 4/2/4; 24/3/73). 1.2.2 Der statutarische Zweck der J.________ besteht in Finanzberatungen und Finanzvermittlungen aller Art, Anlageberatung im In- und Ausland sowie Vermittlung von Aktien und anderen Anlagen von Gesellschaften, die nicht an der Börse kotiert sind (GD 7/1/1). 1.2.3 Auf ihrer Internetseite beschrieb J.________ im hier relevanten Zeitraum ihre Tätigkeit sowie die Art und Weise der zu erbringenden Dienstleistung gegenüber ihren Mitarbeitenden wie auch gegenüber der Öffentlichkeit wie folgt (www.J.________-ag.ch, Zeitraum 2011-2012; act. 11/4/1 ff.): Register Home (Auszug): "J.________ widmet sich dem Platzieren von erfolgsversprechenden Anlagen bei geeigneten Investoren. Die Gesellschaft ist ausschliesslich als Vermittlerin tätig, d.h. die Anleger erwerben die Anlagen direkt beim Emittenten und zahlen direkt an diesen ein. Später sollen weitere Formen der Platzierung angeboten werden. J.________ fokussiert sich auf Anlagen in Aktien nicht börsenkotierter Unternehmen in der Schweiz." Register Dienstleistungen (Auszug): "Als Partner für die durch uns betreuten Unternehmen begleiten wir diese durch die einzelnen Wachstumsetappen. Bevor diese Partnerschaft beginnen kann muss sich jedes Unternehmen einer eingehenden Prüfung unterziehen. Je nach Grösse wird unsere Due Diligence-Abteilung hierbei durch externe Spezialisten unterstützt. Fairness und Transparenz stellen die Grundlage einer jeden erfolgsversprechenden Geschäftsbeziehung dar." Register Kunden (Auszug): "Bei der Individualität unserer Dienstleistung halten wir Transparenz für ein unabdingbares Versprechen. Ein Versprechen, basierend auf unserer Unabhängigkeit und ein Versprechen gegenüber unseren Kunden. Transparenz ist für uns Synonym für Echtheit und Wahrheit." Register Investoren: "Unsere Kundschaft besteht sowohl aus privaten Anlegern als auch aus institutionellen und strategischen Investoren. Als Plattform für aufstrebende Unternehmen und ausgewählte Investoren führen wir Angebot und Nachfrage zusammen. Unsere langjährige Erfahrung ermöglicht uns die zielgerechte Zusammenführung der individuellen Investitionsbedürfnisse mit dem Kapitalbedarf ausgewählter, erfolgreicher Unternehmen. Professionell und unabhängig." 1.2.4 Die J.________ bzw. die für diese tätigen natürlichen Personen vermittelten im Zeitraum vom 1. April 2011 bis am 31. Oktober 2012 Aktien der STEMERGIE an die Geschädigten. 1.3 Stemergie Biotechnology SA (STEMERGIE)

Seite 26/67 1.3.1 Die STEMERGIE wurde am 18. Dezember 2009 gegründet. Die Gesellschaft bezweckte die Entwicklung von Krebsmedikamenten bzw. die Erstellung von konzeptionellen Studien und die präklinische Forschung mit solchen Medikamenten (act. 3/1/43; 24/3/6). Das Aktienkapital betrug zunächst CHF 100'000.00 und es waren 100'000 Namenaktien à CHF 1.00 ausgegeben worden (act. 24/3/76). 1.3.2 Die Aktionäre der STEMERGIE schlossen im Juli/August 2010 einen Aktionärsbindungsvertrag (act. 24/3/75 ff.) ab, in welchem unter anderem Folgendes vereinbart wurde: "In any case of an acquisition of Shares of the Company by a third party, the acquiring third party shall join this Agreement or an agreement substantially in the form of this Agreement. The assignor (seller) shall cause such acquirer to do so prior to the effective transfer of Shares. Any share transfer made in violation of this Agreement shall not be implemented and all parties irrevocably instruct the Company or a trustee to block such transfer." (Ziff. 7.4) Darüber hinaus vereinbarten die Aktionäre ein Vorkaufsrecht ("Right of First Refusal", Ziff. 8) mit der entsprechenden Pflicht eines verkaufswilligen Aktionärs, den Verwaltungsratspräsidenten vor einem Verkauf über die Verkaufsabsichten zu informieren und den bedingt abgeschlossenen Verkaufsvertrag einzureichen. 1.3.3 Am 5. Mai 2011 wurde das nominelle Aktienkapital der STEMERGIE von CHF 100'000.00 auf CHF 147'427.00 erhöht. Diese Kapitalerhöhung erfolgte durch die Ausgabe von 47'427 neuen, auf den Namen lautende Aktien à nominal CHF 1.00 (act. 24/3/76). 1.3.4 Am 26. Juli 2011 erhöhte die STEMERGIE (gestützt auf den Entscheid der Generalversammlung vom 25. Mai 2011, vgl. act. 24/3/126 ff.) erneut das Aktienkapital um CHF 6'302.00 durch Neuausgabe von 6'302 Namenaktien à CHF 1.00 (act. 24/3/76+129 f.). Gemäss Statuten vom 26. Juli 2011 verfügte die STEMERGIE zu diesem Zeitpunkt über ein voll liberiertes Aktienkapital von CHF 153'729.00, wobei sie 153'729 Namenaktien zum Nennwert von CHF 1.00 ausgegeben hatte (act. 24/3/134). Zudem bestand ein bedingtes Aktienkapital in der Höhe von CHF 37'778.00 (act. 24/3/135). 1.3.5 Am 17. Dezember 2012 wurde das nominelle Aktienkapital der STEMERGIE von CHF 153'729.00 auf CHF 166'229.00 erhöht. Diese Kapitalerhöhung erfolgte durch die Ausgabe von 12'500 neuen, auf den Namen lautende Aktien à nominal CHF 1.00 (act. 24/3/6 f.). 1.3.6 Die Generalversammlung der STEMERGIE beschloss am 27. Juni 2017 die Auflösung und Liquidation, am 9. April 2019 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht (act. 3/1/43). 1.3.7 Mitglieder im Verwaltungsrat der STEMERGIE waren u.a. AM.________ (Zeitraum: 18. Dezember 2009 - 25. Juli 2012) sowie AN.________ (Zeitraum: 1. September 2015 - 9. April 2019). Im Zeitraum vom 24. Juli 2017 bis zu deren Löschung am 9. April 2019 amtete Letzterer als Liquidator der STEMERGIE (act. 3/1/43-44; 24/3/6-7).

Seite 27/67 1.3.8 Die STEMERGIE hatte im relevanten Zeitraum nie Aktienzertifikate ausgegeben (act. 22/8/4 Ziff. 18). 1.4 Stemenergie Financial Ltd. (Stemenergie) 1.4.1 Die Stemenergie war eine Gesellschaft mit Sitz in Majuro auf den Marshallinseln, welche am 19. November 2010 nach dem Recht der Republik der Marshallinseln gegründet wurde (act. 24/1/123; ferner act. 24/1/155 ff.; 24/1/221). Der angegebene Zweck der Stemenergie war die Erwirtschaftung von Erträgen aus Investitionen und Beteiligungen (act. 24/1/126). Allerdings geht aus den Akten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht unmittelbar hervor, dass der Hauptzweck der Stemenergie namentlich die Investitionen und Beteiligungen "aus den Verkäufen der STEMERGIE" betraf (OG GD S. 18 Rz. 2.3.1). Dies ergibt sich zwar aus einer Gesamtwürdigung der Verfahrensakten, ist aber so nicht als offizieller Zweck der Stemenergie in den Unterlagen vermerkt (act. 24/1/126). 1.4.2 Der Beschuldigte veranlasste die Gründung der Stemenergie, hielt 100% der Aktien und war wirtschaftlich allein an der Stemenergie berechtigt (act. 22/9/2 Ziff. 6+9+13+14; 24/3/73; 24/1/126+135; ferner auch 24/1/145+146). 1.4.3 Die Stemenergie eröffnete am 22. November 2010 bei der Y.________ Bank AG in Liechtenstein in Vaduz ein Bankkonto (Kunden-Nr. 0007543). Der vom Beschuldigten eingesetzte Treuhänder AI.________ verfügte für dieses Konto über eine Einzelzeichnungsberechtigung. Ab dem 20. April 2011 verfügte zudem BN.________ über eine entsprechende Einzelzeichnungsberechtigung. Die Y.________ wurde unter anderem ermächtigt, Aufträge per Telefax entgegenzunehmen. Die Korrespondenz mit der Bank erfolgte über AI.________ bzw. die ihm gehörende AJ.________ AG in Zürich (act. 24/1/123 ff.; 24/5/12; 24/5/680 ff.). 1.4.4 Am 6. März 2012 erteilte AI.________ der Y.________ den Auftrag, das entsprechende Konto zu saldieren; die Bankbeziehung mit der Y.________ wurde am 14. März 2012 beendet (act. 24/5/12; 24/5/1012). Die Kundenbeziehung zur AJ.________ AG endete am 8. März 2012 (act. 5/1/4). Weitere Geschäftstätigkeiten der Stemenergie sind nicht ersichtlich; die Gesellschaft wurde im März 2012 faktisch liquidiert. 1.4.5 Der Beschuldigte kontrollierte die strategische und operative Geschäftstätigkeit der Stemenergie in allen Belangen. Er war alleiniger Aktionär und wirtschaftlich berechtigte Person (act. 22/9/2 Ziff. 6+9+13+14; 24/3/73; 24/1/126+135; ferner auch 24/1/145+146). Der Beschuldigte wies im vorliegend relevanten Zeitraum vom Frühjahr 2011 bis Frühjahr 2012 seinen Treuhänder AI.________ (Verwaltungsrat der AJ.________ AG) jeweils an, bestimmte Handlungen für die Stemenergie vorzunehmen, welche dieser weisungsgemäss ausführte. So führte AI.________ an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass er vom Beschuldigten mit der Gründung und Kontoeröffnung beauftragt worden sei (act. 22/9/2 Ziff. 9), dieser ihm den Auftrag zur treuhänderischen Verwaltung erteilt habe (act. 22/9/3 Ziff. 13) und der Beschuldigte auch jeweils die Zahlungsanweisungen betreffend die Ausführung von Zahlungen der Stemenergie erteilt habe (act. 22/9/4 Ziff. 17). AI.________ habe die Aktienkaufverträge betreffend die STEMERGIE-Aktien der Stemenergie mit den

Seite 28/67 Käufern jeweils basierend auf den Angaben des Beschuldigten und basierend auf dessen Vertragsvorlage erstellt, die Verträge auf Anweisung des Beschuldigten hin unterzeichnet und dem Beschuldigten ausgehändigt (act. 22/9/6 Ziff. 29 ff.). AI.________ führte zudem aus, dass er "ganz, ganz selten" auch E-Mails von der J.________ erhalten habe. Diese hätte ihm "ab und zu" Namen der Personen durchgegeben, welche in den Vertrag eingefügt werden sollten. Ansonsten habe es keine fremden Personen gegeben, welche ihm Aufträge erteilt hätten (act. 22/9/5 Ziff. 25). Die Ausführungen von AI.________ erscheinen glaubhaft und decken sich mit den übrigen verfügbaren Beweismitteln, weshalb darauf abzustellen ist. 1.4.6 Da der Beschuldigte sämtliche Vorgänge innerhalb der Stemenergie kontrollierte, können deren Handlungen dem Beschuldigten zugerechnet werden. Die seltene Mitteilung des Namens von neuen Käufern von STEMERGIE-Aktien durch Mitarbeiter der J.________ an AI.________ ändert daran nichts: Diese Namensmitteilungen spielten nur eine untergeordnete Rolle. Zudem wurden die Verträge nach der Unterzeichnung an den Beschuldigten übergeben. Somit wusste der Beschuldigte auch in den Fällen, in welchen die Namen durch Mitarbeiter der J.________ mitgeteilt wurden, welche Verträge mit welchen Personen abgeschlossen wurden, und er nahm mit der Stemenergie die jeweiligen Zahlungen entgegen. 2. Stellung des Beschuldigten bei der J.________ 2.1 Wie bereits aufgezeigt, war der Beschuldigte zusammen mit AL.________ – der allerdings nur eine einzige Aktie zeichnete – Gründer der J.________ und bis am 18. August 2010 auch deren Verwaltungsrat. AL.________, der seit der Gründung neben dem Beschuldigten Verwaltungsrat der J.________ war und diese Funktion bis ins Jahr 2012 behielt, führte an seiner Einvernahm aus, die Aufgabe des Beschuldigten sei gewesen, die neuen und bestehenden Leute zu schulen und ihnen zu sagen, wie man die neuen Produkte verkaufe (act. 22/10/3). Diese Funktion behielt der Beschuldigte auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat. Von 2011 bis 2012 war der Vater des Beschuldigten – sein bester Freund, wie er in einem Artikel der Weltwoche vom Jahr 2007 ausführte (act. 1/1/20) – Verwaltungsratspräsident der J.________ (act. 22/10/4). AL.________ führte sodann aus, die Zusammenarbeit der J.________ mit der STEMERGIE sei ein Produkt gewesen, welches der Beschuldigte mit dem Geschäftsführer der STEMERGIE ausgehandelt habe; es sei eine Sache zwischen diesen beiden gewesen (act. 22/10/5). 2.2 Die Aussagen von AL.________ über die Stellung und Funktion des Beschuldigten werden durch zahlreiche weitere Aktenstücke bestätigt. So unterzeichnete der Beschuldigte zusammen mit seinem Vater und AL.________ am 1. April 2011 das Investment Agreement mit der STEMERGIE, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht zeichnungsberechtigt war. Er unterzeichnete zudem auch das "Adherence Agreement and Addendum N°H.________", womit die J.________ zum Aktionärsbindungsvertrag der STEMERGIE beitrat (act. 24/3/101). Das Schreiben vom 30. Juni 2011, in welchem die STEMERGIE der J.________ die Frist i.S. Fundraising um drei Monate erstreckte, richtete sich primär an den Beschuldigten ("Dear XX") und erst in der Folge an die Verwaltungsräte der J.________ (act. 24/3/35). AM.________, der Mitgründer der STEMERGIE, bestätigte an seiner Einvernahme, dass primär der Beschuldigte als Vertreter der J.________ aufgetreten sei und insbesondere er es gewesen sei, der den erwähnten Investmentvertrag mit der STEMERGIE ausgehandelt

Seite 29/67 habe (act. 22/8/3 Ziff. 9). Der Beschuldigte habe sich als Geschäftsführer der J.________ vorgestellt. 2.3 Dass die fraglichen Aktienkaufverträge zwischen der Stemenergie und den Geschädigten aufgrund der Vermittlung durch die J.________ zustande kamen, geht eindeutig aus den Akten hervor. Die Vorinstanz hat klar dargelegt, wie sieben einvernommene Geschädigte aussagten, sie hätten die jeweiligen Aktienkaufverträge in der Folge der Vermittlung durch die J.________ unterzeichnet (OG GD 1 S. 25 ff.). Zudem werden diese Aussagen durch weitere Aktenstücke gestützt, wie beispielsweise das Schreiben vom 30. November 2011, in welchem sich die J.________ beim Käufer X.________ für das entgegengebrachte Vertrauen bedankte und ihm den Aktienkaufvertrag mit der Stemenergie zukommen liess (act. 3/1/24). Da die Vermittlungsrolle der J.________ im Wesentlichen unbestritten ist, kann im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (OG GD 1 S. 26). 2.4 Sodann wird die Rolle des Beschuldigten beim Verkauf der STEMERGIE-Aktien durch die Aussage von mehreren Angestellten der J.________ bestätigt. AO.________, Vermittler bei der J.________, erläuterte, er habe vom Beschuldigten die Anweisung erhalten, STEMERGIE-Aktien zu vermitteln; neben dem Beschuldigten sei nur noch AP.________ involviert gewesen (act. 22/12/3). AO.________ vermutete auch, dass der Beschuldigte dafür verantwortlich gewesen sei, dass (nicht) mehr STEMERGIE-Aktien verkauft wurden, als es gab, sowie dafür, dass das Geld einkassiert wurde (act. 22/12/5). Ein anderer Angestellter, AQ.________, bestätigte, dass der Auftrag zum Verkauf von STEMERGIE-Aktien vom Beschuldigten gekommen sei, den er als "Inhaber beziehungsweise als Chef von J.________" kennengelernt habe (act. 22/13/2). Der Beschuldigte sei es auch gewesen, der ihm gesagt habe, was er bei der Vermittlung von STEMERGIE-Aktien am Telefon kommunizieren solle (act. 22/13/3). 2.5 Die tragende Rolle, die der Beschuldigte seitens der J.________ in der Geschäftsbeziehung mit der STEMERGIE spielte, wird ferner auch dadurch bestätigt, dass die Kommunikation mit der STEMERGIE in den Jahren nach dem Verkauf der vorliegend relevanten Aktien über ihn lief. In den Akten findet sich ein reger E-Mail-Verkehr aus den Jahren 2015 bis 2017 zwischen dem Beschuldigten und AN.________, dem damaligen Verwaltungsratspräsidenten der STEMERGIE (act. 24/3/ 11 ff.). 2.6 Die vorgenannten Aussagen von AL.________, AO.________ und AQ.________ sind glaubhaft, zumal kein Motiv ersichtlich ist, weshalb sie eine Falschaussage machen sollten. Vor allem aber sind die Aussagen in Bezug auf die Rolle des Beschuldigten bei der Vermittlung von STEMERGIE-Aktien deckungsgleich und werden durch die übrigen Verfahrensakten zusätzlich bestätigt. Auch weisen die Aussagen der genannten Auskunftspersonen mehrere Realkennzeichen auf. So beschuldigte keine der drei genannten Personen den Beschuldigten direkt, etwas Unrechtes getan zu haben, was bei einer bewussten Falschaussage zu Lasten des Beschuldigten naheliegend wäre. Auch die Relativierungen der eigenen Aussagen ("ich vermute", "ich weiss nicht"), wie sie sich bei allen drei Auskunftspersonen finden lassen, sind als Realkennzeichen zu werten (act. 22/12/2; act. 22/13/5; act. 22/10/6).

Seite 30/67 2.7 Der Beschuldigte verweigerte bekannterweise die Aussage im gesamten Verfahren. Über das Plädoyer seines Verteidigers wird aber indirekt klar, dass der Beschuldigte seine prägende Rolle bei der Vermittlung von STEMERGIE-Aktien nicht grundsätzlich bestreitet. So führte der Verteidiger vor der Vorinstanz u.a. aus, sein Mandant sei immer davon ausgegangen, dass der J.________ aufgrund des Darlehens 13'541 Aktien der STEMERGIE zur Verfügung gestanden hätten. Durch die Bestreitung des fehlenden Leistungswillen bejaht der Verteidiger implizit auch, dass ein Leistungswille seitens seines Mandanten bestanden habe, was zumindest eine Involvierung des Beschuldigten in die Abläufe rund um die Vermittlung der STEMERGIE-Aktien voraussetzt (SG GD 7/1/11). Insgesamt ergibt sich aus den Ausführungen des Verteidigers immerhin, dass der Beschuldigte anerkanntermassen eine Funktion bei der J.________ und insbesondere bei der Vermittlung der STEMERGIE- Aktien einnahm; bestritten wird seitens der Verteidigung allerdings, dass der Beschuldigte diejenigen konkreten Funktionen und Kenntnisse hatte, die ihm die Staatsanwaltschaft vorwirft. 2.8 Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweise verbleiben keine Zweifel, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Vermittlung der STEMERGIE-Aktien die prägende, dominante Figur auf Seiten der J.________ war. So war er es, der mit dem Geschäftsführer der STEMERGIE den Investmentvertrag aushandelte und – trotz fehlender Zeichnungsberechtigung – unterzeichnete. Auf der anderen Seite war der Beschuldigte intern bei der J.________ für den Verkauf der STEMERGIE-Aktien zuständig und instruierte die Angestellten der J.________ entsprechend. Schliesslich ist auch zu bedenken, dass die Aktienkaufverträge nach Aussage von AI.________ gemäss einer Vorlage des Beschuldigten erstellt wurden und auf die Stemenergie lautet

S 2021 18 — Zug Obergericht Sonstiges 06.04.2022 S 2021 18 — Swissrulings