20220624_154909_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 57 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Beschluss vom 13. Juli 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Zustelladresse: RA Dr.iur. B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, vertreten durch RA Dr.iur. D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Dispensation von der Parteibefragung (Beschwerde gegen den Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, vom 10. Mai 2022)
Seite 2/4 Sachverhalt 1. Vor dem Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, ist eine Klage von E.________, Moskau, gegen A.________, Moskau, und C.________, Cham ZG, betreffend Forderung (Liquidation einer einfachen Gesellschaft zwecks Unterhalts) hängig (Verfahren A1 2020 50). 2. Am 30. März 2022 wurden die Parteien auf den 19. Mai 2022 zur Parteibefragung vor dem Kantonsgericht Zug vorgeladen. 3. Mit Eingabe vom 25. April 2022 (Posteingang: 9. Mai 2022) teilte A.________ dem Kantonsgericht unter Hinweis auf die in Russland herrschenden schwierigen Lebens- und Reisebedingungen mit, er werde an der vorgesehenen Parteibefragung nicht teilnehmen. 4. Mit Entscheid vom 10. Mai 2022 wies der Referent am Kantonsgericht den Antrag von A.________ auf Dispensation zur angesetzten Verhandlung vom 19. Mai 2022 ab. 5. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Mai 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte, der Entscheid sei an den zuständigen Richter zu retournieren mit der Weisung, dass er (der Beschwerdeführer) an der Parteibefragung vom 19. Mai 2022 nicht teilnehmen müsse. 6. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug, mit welchem der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers auf Dispensation zur angesetzten Verhandlung vom 19. Mai 2022 abgewiesen wurde. Anfechtungsobjekt bildet damit eine prozessleitende Verfügung. 1.1 Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1), im Übrigen aber nur, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Mangels einer ausdrücklichen Anfechtungsmöglichkeit des angefochtenen Entscheids in der ZPO kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dagegen nur Beschwerde erhoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 1.2 In der Lehre werden unterschiedlich Auffassungen vertreten, ob dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt (rechtlicher Nachteil erforderlich: Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 12; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 319 ZPO N 7; auch tatsächlicher Nachteil genügend: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 319 ZPO N 15; Blickenstorfer, in: Brunner/Schwander/Gasser [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 319 ZPO N 40). Nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts
Seite 3/4 muss dieser Nachteil rechtlicher Natur sein. Ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (Verfahren BZ 2013 76, publiziert in CAN 1-14 Nr. 7). 1.3 Das Bundesgericht scheint die Auffassung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss, bestätigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom 2. April 2015). Laut diesem Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde gegen eine bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein, mit welcher auf das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 2.3 aus, da es gerade nicht um die Wiederherstellung der Frist für die Klage oder für ein Rechtsmittel gehe, drohe der Beschwerdeführerin kein definitiver Rechtsverlust. Damit drohe ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte. Daraus erhellt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss und nur gegeben ist, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1). 2. Der Beschwerdeführer begründet den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil wie folgt: Die Klägerin – seine Lebenspartnerin und Mutter der gemeinsamen Kinder – habe bis dato kein Geld von ihm erhalten. Durch die Ablehnung des Dispensationsgesuchs habe sie als Klägerin mit prozessualen Nachteilen zu rechnen. Eine Reise von Russland nach Europa sei aufgrund des Ukrainekrieges mit der Gefährdung von Leib und Leben verbunden. Zudem müsse er als Schweizer Staatsbürger damit rechnen, aus einem "unfreundlichen Staat" (Einstufung der Schweiz in Russland) nach einem Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr an seinen Wohnort in Russland (und zu seinen dort lebenden Kindern) zurückkehren zu können. Das würde heissen, er könnte seine Kinder nicht mehr sehen. Dies verstosse gegen die Konvention der Menschenrechte und wäre nicht wiedergutzumachen (vgl. act. 1 S. 2). 3. Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dargetan. Zum einen macht der Beschwerdeführer keine eigenen Verfahrensrechte, sondern solche anderer Verfahrensparteien geltend, wenn er vorbringt, seine Lebenspartnerin und Mutter der gemeinsamen Kinder habe als Klägerin durch die Ablehnung des Dispensationsgesuchs mit prozessualen Nachteilen zu rechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_151/2022 vom 1. April 2022 E. 2.2). Zum anderen erleidet der Beschwerdeführer keinen Rechtsverlust, wenn er den abweisenden Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug nicht anfechten kann. Der Beschwerdeführer kann noch an der Hauptverhandlung geltend machen, dass sein Dispensationsgesuch zu Unrecht abgewiesen worden sei. Sollte das Kantonsgericht dennoch an das nicht bewilligte Nichterscheinen Folgen knüpfen, die dem Beschwerdeführer im Prozess zum Nachteil gereichen (indem es beispielsweise die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten berücksichtigt [Art. 164 ZPO]), so steht es dem Beschwerdeführer frei, ein solches Urteil mittels Berufung anzufechten. In
Seite 4/4 einem allfälligen Berufungsverfahren kommt der Rechtsmittelinstanz umfassende Kognition zu (vgl. Art. 310 ZPO), was volle Überprüfung des angefochtenen Entscheids in allen Rechtsund Sachfragen bedeutet (vgl. Spühler, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 ZPO N 1). Von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil kann somit keine Rede sein. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin fällt dagegen ausser Betracht, da diese nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde. Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 50) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: