20220330_110904_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 27 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 12. Mai 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA Dr.iur. B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________ AG, Prozessgegnerin (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 15. Februar 2022)
Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am 29. September 2021 ersuchte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren gegen die C.________ AG (nachfolgend: Prozessgegnerin) betreffend Nichtigkeit ev. Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 wies der Einzelrichter das Gesuch ab und führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig im Sinne von Art. 117 ZPO (Verfahren UP 2021 146). 2. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Prozess A3 2022 4 gegen die Prozessgegnerin betreffend Nichtigkeit ev. Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses vor dem Kantonsgericht Zug ein. Mit Entscheid vom 15. Februar 2022 wies der Einzelrichter das Gesuch ab, soweit er darauf eintrat (Verfahren UP 2022 16). 3. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 15. Februar 2022 (UP 2022 16) sei dahingehend abzuändern, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2022 stattgegeben und dem Beschwerdeführer vollumfänglich die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. 2. Eventualiter zu Ziffer 1 sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 15. Februar 2022 (UP 2022 16) aufzuheben, auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 3. Februar 2022 vollumfänglich einzutreten und die Angelegenheit zum Entscheid in der Sache an das Kantonsgericht des Kantons Zug zurückzuweisen. 3. Eventualiter zu Ziffer 1 sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 15. Februar 2022 (UP 2022 16) aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht des Kantons Zug zurückzuweisen. 4. Die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 15. Februar 2022 (UP 2022 16) sei aufzuschieben. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten des Kantons Zug. 4. Mit Verfügung vom 2. März 2022 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu, als dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren A3 2022 4 abgenommen wurde. 5. Sowohl die Prozessgegnerin als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung. Erwägungen
Seite 3/8 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, der Prozess A3 2022 4 betreffend Nichtigkeit ev. Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses zwischen den Beteiligten sei nicht von vornherein als aussichtslos im Sinne von Lehre und Rechtsprechung zu qualifizieren. Zudem sei die anwaltliche Vertretung angezeigt. Zu prüfen seien daher die weiteren Voraussetzungen für eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer habe am 3. Februar 2022 ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. In der gleichen Sache könne ein neues Gesuch gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse aufgrund neuer, nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert hätten. Im Gesuch vom 3. Februar 2022 führe der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern sich seit dem Gesuch bzw. dem abweisenden Entscheid im Verfahren UP 2021 146 bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse etwas geändert habe. Er habe lediglich zusätzliche Belege eingereicht und seine Ausführungen ergänzt, ohne sich zur Novenfrage zu äussern. Die im vorliegenden Verfahren neu eingereichten Belege und neuen Ausführungen hätten aber bereits im ersten Verfahren vorgebracht werden können. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege könne somit nicht entsprochen werden (vgl. E. 4 und 5 des angefochtenen Entscheids). 2.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. September 2021 sei ausdrücklich für das Schlichtungsverfahren gestellt worden und beziehe sich nicht auf das Hauptverfahren. Aus diesem Grund sei zwingend ein neues Gesuch für das Hauptverfahren einzubringen gewesen. Darum habe er sich auch entschieden, gegen den abweisenden Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht des Kantons Zug vom 12. Oktober 2021 kein Rechtsmittel zu erheben. Abgesehen davon habe kein Anlass bestanden, sich zu einer "Novenfrage" zu äussern. Es seien jeweils die dem Beschwerdeführer zum jeweiligen Einbringungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Dokumente und Informationen vorgelegt und vorgebracht worden (vgl. act. 1 Rz 12 ff.). 2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Ein solches Gesuch soll es dem Kläger nämlich erlauben, sich bereits "früh" Klarheit über das "finanzielle Verfahrensrisiko" zu schaffen, wovon auch der Beklagte profitieren könne, wenn der Kläger nach abgewiesenem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Einreichung der Klage absehe. Zur Beurteilung vor Eintritt der Rechtshängigkeit gestellter Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ist das in der (künftigen) Hauptsache zuständige Gericht zuständig, solange das kantonale Recht keine hiervon abweichende Regelung enthält (Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2 und 4.3; vgl. auch Brunner/Lindner, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Eintritt der
Seite 4/8 Rechtshängigkeit, in: dRSK, publiziert am 14. Juni 2021; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz 311). 2.3 Im Kanton Zug besteht die gleiche Zuständigkeit für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungs- wie für das Hauptverfahren. In beiden Fällen ist hierfür der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug zuständig, unabhängig von der Zuständigkeit in der Hauptsache (vgl. § 28 Abs. 2 lit. l GOG). Folglich ist es möglich, für beide Verfahren ein einziges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Nichts spricht aber dagegen, dass auch je ein separates Gesuch zuerst für die Schlichtung und später für das Hauptverfahren gestellt wird. 2.4 Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur für das Schlichtungsverfahren, welches mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 abgewiesen wurde (Verfahren UP 2021 146). Mit dem Gesuch vom 3. Februar 2022 beantragt er nun die unentgeltliche Rechtspflege für das Hauptverfahren (Verfahren UP 2022 16). Es handelt sich somit um ein Verfahren vor einer neuen Instanz und damit nicht um die gleiche Sache. Die Rechtsprechung, wonach ein neues Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege in der gleichen Sache nur dann gestellt werden kann, wenn sich die Verhältnisse aufgrund neuer, nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben, kommt daher hier nicht zur Anwendung. Demnach greift die Argumentation der Vorinstanz, es lägen keine veränderten Verhältnisse vor, weshalb auch kein neues Gesuch gestellt werden könne, im vorliegenden Fall nicht. Anders wäre höchstens zu entscheiden, wenn dem Gesuchsteller diesbezüglich Rechtsmissbrauch vorzuwerfen wäre, was aber nicht der Fall ist. Folglich kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht mit der Begründung versagt werden, bereits das Gesuch vom 29. September 2021 sei abgewiesen worden und die Verhältnisse hätten sich seither nicht geändert. 3. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz aus, das vom Beschwerdeführer für sich und seine Ehefrau angegebene Einkommen von insgesamt rund CHF 3'400.00 sei nicht nachvollziehbar erklärt bzw. belegt. Ebenfalls nicht nachvollziehbar bzw. nicht belegt seien die geltend gemachten Auslagen. So sei nicht ersichtlich, wie sich die in act. 1 Rz 11 genannten rund CHF 2'306.00 und CHF 1'838.00 zusammensetzen würden. Auch die Addition der in act. 1 Rz 11 aufgelisteten Beträge, die rund CHF 1'750.00 ergebe, sowie der ebenfalls genannte Betrag von CHF 2'413.55 seien nicht verständlich, zumal die in der Beilage zum Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" aufgelisteten Ausgaben in der Gesamthöhe von EUR 2'924.34 keinen Hinweis auf die vorstehend genannten Beträge zulassen würden und ohnehin nicht belegt seien. Es sei – da der Beschwerdeführer diesbezüglich seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei – mithin davon auszugehen, dass ein gewisser Überschuss bestehe, der es dem Beschwerdeführer ermögliche, zumindest in Raten für die Prozesskosten im genannten Verfahren aufzukommen. Eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, was zur Abweisung des Gesuchs führe. Abgesehen davon würden in der Beilage zum Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" Kosten für "Tanken" aufgelistet. Es sei mithin davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers über ein Auto verfüge, dem offensichtlich kein Kompetenzcharakter zukomme. Der Beschwerdeführer sei gehalten, das Auto zu verkaufen und den zu erwartenden Verkaufserlös für die
Seite 5/8 Prozesskosten im Verfahren A3 2022 4 (mutmassliche Gerichtskosten von CHF 6'000.00 und mutmassliche Anwaltskosten von CHF 12'000.00) einzusetzen (vgl. E. 6.2 und 6.3 des angefochtenen Entscheids). 3.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er habe dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege das obligatorisch auszufüllende und vorzulegende Formular inkl. umfassenden Beilagen als Beilage 4 beigelegt. Dem Formular seien sämtliche Nachweise für die in diesem sowie im ergänzenden Schriftsatz angegebenen Beträge angefügt. Damit seien sein Arbeitslosentaggeld, das Einkommen seiner Ehefrau und die Familienbeihilfe belegt. Auch die monatlichen Ausgaben der Familie seien nachgewiesen. Die einzelnen Teilbeträge seien sowohl in act. 1 Rz 11 als auch im Formular, Beilage 4, detailliert aufgelistet. Er habe Abrechnungen für Betriebskosten der Wohnung, Versicherungspolicen, eine detaillierte Aufstellung der monatlichen Ausgaben der Familie sowie Kontoauszüge vorgelegt. Weiter sei er seiner Mitwirkungspflicht im überdurchschnittlichen Mass nachgekommen. Gemäss Website des Kantonsgerichts Zug habe ein Gesuchsteller grundsätzlich lediglich das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" inkl. Beilagen auszufüllen und einzureichen. Zusätzlich habe er einen Schriftsatz und zahlreiche Beilagen zur bestmöglichen Darlegung und Erklärung der im Formular gemachten Angaben eingebracht. Schliesslich sei er am 3. Februar 2022 weder Eigentümer noch Leasingnehmer eines Fahrzeugs gewesen. Entsprechend habe er keine Möglichkeit des Verkaufs eines Kraftfahrzeugs. Da er und seine Familie langjährige Kunden eines Autohauses seien, würden ihm für wichtige Fahrten gelegentlich unentgeltlich Autos zur Verfügung gestellt (vgl. act. 1 Rz 22 ff.). 3.2 Im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" gab der Beschwerdeführer ein Einkommen von CHF 1'326.29 für sich und von CHF 2'064.78 für seine Ehefrau an, mithin ein eheliches Einkommen von rund CHF 3'400.00 pro Monat an. Sein eigenes Einkommen belegte er mit der Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservices D.________, wonach er täglich EUR 42.48 Arbeitslosengeld erhält. Dies ergibt einen monatlichen Betrag von EUR 1'274.40 (in Monaten mit 30 Tagen) bzw. EUR 1'316.88 (in Monaten mit 31 Tagen). Das Einkommen seiner Ehefrau dokumentierte er mit einem Kontoauszug der monatlichen Familienbeihilfe in Höhe von EUR 414.00 sowie mit einem Abrechnungsbeleg der E.________, wonach seine Ehefrau monatlich EUR 1'710.18 verdient (vgl. Vi act. 1 Rz 10, Vi act. 1/4 und act. 1 Rz 22). Die Addition dieser Beträge ergibt nun aber EUR 2'124.18 oder CHF 2'210.00 (zum Kurs von CHF 1.0404). Das Einkommen beider Eheleute beläuft sich somit zusammengerechnet auf CHF 3'536.29. 3.3 Bei der Prüfung der Prozessarmut sind die Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. Dezember 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (nachfolgend: "Richtlinien") zu beachten. 3.3.1 Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern (Jahrgang 2008 und 2010) in einer Eigentumswohnung in F.________, Österreich. Auszugehen ist somit von einem Grundbetrag für ein Ehepaar von CHF 1'700.00 und für zwei Kinder über 10 Jahren von je CHF 600.00 (vgl. Ziff. I.3 f. der Richtlinien). Wird dieser Grundbetrag praxisgemäss um 20 % erhöht, resultiert für die Familie des Beschwerdeführers ein Grundbetrag von CHF 3'480.00 (CHF 1'700.00 + CHF 340.00 [Zuschlag 20 %] + CHF 1'200.00 + CHF 240.00
Seite 6/8 [Zuschlag 20 %]). Der Beschwerdeführer selber macht für sich und seine Familie detailliert aufgelistete Auslagen in der Höhe von EUR 1'731.34 und EUR 1'193.00, mithin gesamthaft EUR 2'924.34 geltend. Diese Kosten sind zumindest teilweise durch den Ausdruck "Digitales Banking" der G.________ Bank vom 17. Januar 2022 belegt (vgl. Vi act. 1/4). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Kaufkraft in der Schweiz und in Österreich, wonach ein bestimmter Warenkorb mit identischem Nutzen im Jahr 2020 in der Schweiz CHF 171.00 und in Österreich EUR 114.00 kostete (vgl. Kaufkraftparitäten / Bundesamt für Statistik [admin.ch]), rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer und seiner Familie einen Grundbetrag von CHF 2'600.00 anzurechnen. 3.3.2 Als Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag hinzuzurechnen sind die Wohnkosten. Besitzt der Schuldner eine eigene, von ihm bewohnte Liegenschaft, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) notwendigen Unterhaltskosten. Zudem sind auch die Heiz- und Nebenkosten zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II.1 f. der Richtlinien). Im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" beziffert der Beschwerdeführer seine Wohnkosten auf EUR 935.63 bzw. CHF 973.72 pro Monat (vgl. Vi act. 1/4; Vi act. 1 Rz 11). Einen Beleg für diese Angabe reichte er aber nicht ein. Hingegen legte er zum Nachweis der "Nebenkosten für die gemeinsame Ehewohnung" die Abrechnung der Gemeinnützigen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft H.________ vom 6. Mai 2021 in Höhe von EUR 693.10 und die Jahresrechnung der I.________ vom 13. November 2021 über EUR 827.14 (= EUR 68.92 pro Monat; Vi act. 1/4) ins Recht. Die Stromkosten gemäss der Jahresrechnung der J.________ vom 13. Dezember 2021 in Höhe von EUR 752.90 können dagegen nicht berücksichtigt werden, weil diese im Grundbetrag enthalten sind (vgl. Ziff. II.1 der Richtlinien). Hypothekarzinsen hat der Beschwerdeführer weder beziffert noch belegt. Ebenso wenig kann die Versicherungsprämie für die Wohnung von EUR 21.62 pro Monat (vgl. act. 1 Rz 23, Vi act. 1/4) berücksichtigt werden, weil diese ebenfalls im Grundbetrag enthalten sind. Bei einem Umrechnungskurs von 1.0404 per 31. Januar 2022 (https://fxtop.com) belaufen sich die vom Beschwerdeführer belegten Wohnkosten lediglich auf CHF 792.80 ([EUR 693.10 + EUR 68.92] x 1.0404). Zum Grundbetrag hinzurechnen ist weiter die Unfallsversicherungsprämie der K.________ von monatlich EUR 35.21 bzw. CHF 36.65 (vgl. Ziff. II.3 der Richtlinien; act. 1 Rz 23, Vi act. 1/4). Schliesslich sind auch laufende und verfallene Steuerschulden im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, sofern sie effektiv bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1). Die Steuer für das Jahr 2021 betrug EUR 311.15, während sie sich für das Jahr 2020 noch auf EUR 20'599.76 belaufen hatte. In welchem Umfang der Beschwerdeführer jedoch in jüngerer Zeit Steuern effektiv bezahlt hat, kann den eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden (vgl. Vi act. 1/4). Nach dem Gesagten können nebst dem Grundbetrag noch Kosten von CHF 829.45 (CHF 792.80 + CHF 36.65) in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen werden. 3.4 Werden vom Einkommen von CHF 3'536.29 (vgl. E. 3.2) der Grundbetrag von CHF 2'600.00 (vgl. E. 3.3) und die weiteren Kosten von CHF 829.45 (vgl. E. 3.3) abgezogen, verbleibt ein monatlicher Überschuss von CHF 106.84. Dieser reicht jedoch nicht aus, um die voraussichtlichen Prozesskosten von CHF 18'000.00 im Verfahren A3 2022 4 (mutmassliche Gerichtskosten von CHF 6'000.00 und mutmassliche Anwaltskosten von CHF 12'000.00) zu bezahlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Teil der finanziellen
Seite 7/8 Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskoten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1). Folglich müsste dem Beschwerdeführer zur Begleichung der voraussichtlichen Prozesskosten ein monatlicher Überschuss von CHF 750.00 zu Verfügung stehen, was aber, wie erwähnt, angesichts der angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers nicht der Fall ist. 3.5 Der Beschwerdeführer verfügt über keine Vermögenswerte, die er zur Finanzierung des Prozesses verwenden könnte. Die vom Beschwerdeführer und seiner Familie bewohnte Wohnung in F.________, Österreich, ist mit einem Pfandrecht zur Sicherung des für die Finanzierung der Wohnung aufgenommenen Kredits belastet. Zudem besteht ein exekutives Pfandrecht zugunsten der L.________ und wurde die Zwangsversteigerung bewilligt. Ein Verkauf oder eine weitere Belastung ist daher nicht möglich (vgl. act. 1 Rz 31; Vi act. 1/4 und 1/10-1/11). Bezüglich des hälftigen Anteils am Reihenhaus in M.________, Österreich, besteht ein Belastungs- und Veräusserungsverbot zugunsten der Mutter des Beschwerdeführers. Zudem hat die Mutter des Beschwerdeführers ein Pfandrecht an dieser Immobilie. Ein Verkauf oder eine weitere Belastung dieser Immobilie ist nicht möglich (vgl. act. 1 Rz 31; Vi act. 1/4 und 1/8). Die gesamten Ansprüche aus der Lebensversicherung bei der N.________ sind zugunsten der G.________ Bank verpfändet (vgl. Vi act. 1/4-1/6). Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er bei Einreichung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege weder Eigentümer noch Leasingnehmer eines Autos gewesen sei. Da er und seine Familie langjährige Kunden eines Autohauses seien, habe er erreichen können, dass das Autohaus ihm gelegentlich weiterhin unentgeltlich Autos zur Verfügung stelle, damit er und seine Ehefrau wichtige Fahrten zurücklegen könnten. Dies mit der Absprache, dass der Beschwerdeführer für die Benzinkosten selber aufkommen müsse. Aus diesem Grund habe er im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" Tankkosten, aber keine weiteren Kosten im Zusammenhang mit einem Fahrzeug erwähnt (vgl. act. 1 Rz 27 ff.). Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsame Schulden in der Höhe von über CHF 400'000.00 haben (vgl. Vi act. 1/4). Ferner besteht keine Deckung der Rechtsschutzversicherung (vgl. Vi act. 1/7). Schliesslich ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Österreich bereits Verfahrenshilfe in vollem Ausmass bewilligt wurde. Ausserdem droht ihm die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (vgl. act. 1 Rz 31, Vi act. 1/4 und 1/13-1/16). 3.6 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Erwägungen 3.2-3.5 hiervor. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege – dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO) und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) – sind hier erfüllt und somit nicht weiter zu prüfen. 4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 15. Februar 2022 aufzuheben, dem Beschwerdeführer die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege zu gewähren und RA Dr.iur. B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten
Seite 8/8 für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für seine Bemühungen aus der Staatskasse zu entschädigen. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 15. Februar 2022 aufgehoben (UP 2022 16). 2. Dem Beschwerdeführer wird für den Prozess A3 2022 4 betreffend Nichtigkeit ev. Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege gewährt und RA Dr.iur. B.________ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. 3. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens beträgt CHF 400.00 und wird auf die Staatskasse genommen. 4. RA Dr.iur. B.________ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Prozessgegnerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2022 16) - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2022 4) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: