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Zug Obergericht Sonstiges 30.03.2022 BZ 2022 16

March 30, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·1,827 words·~9 min·2

Summary

Forderung / Friedensrichterurteil | übrige Vertragsverhältnisse

Full text

20220310_112930_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 16 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 30. März 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung / Friedensrichterurteil (Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 13. Januar 2022)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 2. Dezember 2020 beauftragte die A.________, Zug, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die B.________, Feusisberg, (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Schaden an ihrem Porsche Panamera 3.0 Diesel mit dem Kontrollschild ZH ________ zu reparieren. Für die Zeit während der Ausführung der Reparatur beanspruchte sie einen Mietwagen. Am 17. Dezember 2020 stellte die Beschwerdegegnerin für ihre Leistungen Rechnung über total CHF 3'853.45. Die Rechnung stellte sie der (damaligen) Versicherung der Beschwerdeführerin, der C.________, zu. Die Versicherung stufte den Schaden nicht als Parkschaden (mit einem Selbstbehalt von CHF 200.00), sondern als Kaskoschaden (mit einem Selbstbehalt von CHF 500.00) ein, weshalb sie der Beschwerdegegnerin am 25. Februar 2021 einen Betrag von CHF 3'353.45 (CHF 3'853.45 abzüglich CHF 500.00) überwies. Den Restbetrag von CHF 500.00 forderte die Beschwerdegegnerin in der Folge bei der Beschwerdeführerin ein. Nachdem die Beschwerdeführerin diesen nicht bezahlt hatte, leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein. Am 2. Juli 2021 stellte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ über CHF 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 25. März 2021 zu. Die Beschwerdeführerin erhob am 7. Juli 2021 Rechtsvorschlag. 2. Mit Eingabe vom 17. September 2021 stellte die Beschwerdegegnerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zug gegen die Beschwerdeführerin ein Schlichtungsgesuch. Sie beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr CHF 500.00 nebst 5 % Zins seit 25. März 2021 zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Die Schlichtungsverhandlung fand am 13. Januar 2022 statt. Nachdem die Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, stellt die Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO. Nach Durchführung des Entscheidverfahrens fällte der Friedensrichter folgenden Entscheid: "1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei folgende Beträge zu bezahlen: 1.1 Forderung aus Rechnung CHF 500.00 1.2 Zins 5 % seit dem 25. März 2021 CHF 20.30 1.3 Kosten des Schlichtungsverfahrens CHF 150.00 1.4 Kosten des Zahlungsbefehls CHF 33.30 Total CHF 703.60 2. Es wird festgehalten, dass die klagende Partei die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Zug in vollem Umfang fortsetzten kann. 3. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren und das Entscheidverfahren von total CHF 150.00 werden mit dem von der klagenden Partei geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 150.00 verrechnet. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei den Vorschuss im Umfang von CHF 150.00 zu ersetzen. 4. […]"

Seite 3/6 Der Entscheid wurde den Parteien per Einschreiben zugestellt. 4. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein. Sie beantragte, die Entscheidung des Friedensrichteramtes sei "zurückzuweisen", die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die Beschwerdegegnerin habe ihr eine Entschädigung für den unnötigen Zeitaufwand zu bezahlen. 5. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 6. Die amtlichen Akten wurden beigezogen. Erwägungen 1. Angefochten ist ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 13. Januar 2022. Der Streitwert (ohne Zinsen und Kosten) beträgt CHF 500.00 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Da die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten einen Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 voraussetzt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), ist gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde, die nur bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 entscheiden kann (Art. 212 Abs. 1 ZPO), einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 212 ZPO N 10). 1.1 Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. 1.1.1 Die Überprüfung des Sachverhalts ist auf Willkür beschränkt (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Willkür liegt vor bei aktenwidriger Tatsachenfeststellung, d.h. wenn sich die Feststellung auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um eine bekannte Tatsache (d.h. offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze) im Sinne von Art. 151 ZPO. Dasselbe gilt, wenn eine aktenkundige und rechtserhebliche Tatsache übersehen oder irrtümlich nicht richtig festgehalten worden ist. Ist das Beweisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung schlechtweg nicht vertretbar erscheint (Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 320 ZPO N 6 f.; vgl. BGE 138 III 232 E. 4.1.2). 1.1.2 Uneinheitlich ist der Meinungsstand zur Kognition der Beschwerdeinstanz bei Rechtsfragen. Ein Teil der Lehre geht davon aus, die Rechtsmittelinstanz habe (auch) eine uneingeschränkte Angemessenheitskontrolle vorzunehmen und nötigenfalls ihr (Rechtsanwendungs-)Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 310 ZPO N

Seite 4/6 36; Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Art. 320 ZPO N 2 i.V.m. Art. 310 ZPO N 16 f.; Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 10). Andere Autoren sind demgegenüber der Auffassung, dass diesfalls nur gerügt werden könne, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, d.h. Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vor, und dass blosse Unangemessenheit den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht erfülle (vgl. Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 320 ZPO N 1 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3; Sterchi, a.a.O., Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3 und N 8 f.). Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug geht von einer umfassenden Kognition auch bezüglich Angemessenheit aus. Sie greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (BZ 2018 43, BZ 2021 89). 1.2 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 326 ZPO N 3 und 5). 2. Das Friedensrichteramt führte aus, die Beschwerdegegnerin habe mit der Beschwerdeführerin einen Vertrag abgeschlossen. Gemäss diesem Vertrag habe sich die Beschwerdegegnerin verpflichtet, das Fahrzeug Porsche Panamera 3.0 Diesel, ZH ________, der Beschwerdegegnerin zu reparieren. Die Beschwerdeführerin habe sich im Gegenzug zur Bezahlung dieser Reparaturarbeiten verpflichtet. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin sei der zu reparierende Schaden von einem Schadenexperten der C.________ vor der Ausführung der Reparatur begutachtet worden. Die Rechnung für die ausgeführten Arbeiten sei von der Beschwerdegegnerin direkt der Versicherung sowie der Beschwerdeführerin zugestellt worden, nachdem diese ihr Fahrzeug am 17. Dezember 2020 wieder übernommen habe. Am 25. Februar 2021 habe die C.________ der Beschwerdegegnerin die Gesamtrechnung abzüglich des Selbstbehalts von CHF 500.00 für Kollisionsschäden vergütet. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Rechnung für den Restbetrag von CHF 500.00 gestellt. Diese habe sich seither geweigert, die Forderung zu begleichen, mit dem Argument, dass der Schaden als Parkschaden einzustufen sei und die Versicherung nur einen Selbstbehalt von CHF 200.00 hätte in Abzug bringen dürfen (vgl. act. 1/1). 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die Reparatur sei wegen eines Parkschadens erfolgt. Für einen Parkschaden bestehe ein Selbstbehalt von CHF 200.00, nicht von CHF 500.00. Die Gebühr von CHF 500.00 für den Mietwagen müsse die Versicherung bezahlen. Strittig sei die Rechnung Nr. 3745 vom 17. Dezember 2020. Eine Rechnung müsse eine Rechnungsgrundlage haben. Beweisbarkeit und Begründbarkeit müssten vorhanden sein, um eine Forderung zu begründen. Der Friedensrichter verstehe das Finanz- und Rechnungswesen nicht und habe diese Aspekte nicht beachtet. Es gebe keinen Streit über die Mietwagengebühr. Die Entscheidung des Friedensrichters sei daher nichtig (vgl. act. 1).

Seite 5/6 4. Unbestrittenermassen beauftragte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit der Reparatur ihres Fahrzeugs Porsche Panamera. Zudem beanspruchte sie einen Mietwagen für die Reparaturzeit. Damit ist zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ein Vertrag zustande gekommen (Art. 1 OR). Es handelt sich um einen gemischten Vertrag mit werk- und mietvertraglichen Komponenten. Für den Reparaturauftrag kommen die Bestimmungen über den Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) und für die Miete des Ersatzwagens die Bestimmungen über die Miete (Art. 253 ff. OR) zur Anwendung. Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu bezahlen (Art. 253 OR). Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin, den Porsche Panamera der Beschwerdeführerin zu reparieren und der Beschwerdeführerin einen Ersatzwagen für die Reparaturzeit zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Reparatur- und Mietkosten. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beschwerdegegnerin den Porsche sachgerecht reparierte und der Beschwerdeführerin vertragsgemäss einen Ersatzwagen zur Verfügung stellte. Im Gegenzug schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin dafür eine Vergütung. 5. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Höhe der in Rechnung gestellten Reparatur- und Mietkosten von total CHF 3'853.45 nicht (vgl. act. 1/2). Sie weigert sich indes, den Restbetrag von CHF 500.00 zu bezahlen, mit der Begründung, der Selbstbehalt der Versicherung betrage lediglich CHF 200.00. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie den Vertrag über die Reparatur ihres Fahrzeugs und die Beanspruchung eines Ersatzwagens mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossen hat. Folglich schuldet sie der Beschwerdegegnerin eine Vergütung für die Reparatur ihres Fahrzeugs und einen Mietzins für den Gebrauch des Ersatzwagens, mithin für den gesamten in Rechnung gestellten Betrag. Eine andere Frage ist, ob die Beschwerdeführerin gemäss Versicherungsvertrag einen Selbstbehalt von CHF 200.00, wie sie behauptet, oder von CHF 500.00, wie die Versicherung argumentiert, zu tragen hat. Diese (versicherungsrechtliche) Frage hat die Beschwerdeführerin mit ihrer (damaligen) Versicherung zu klären. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hingegen schuldet sie der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung, da auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 200.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 200.00 verrechnet.

Seite 6/6 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Friedensrichteramt der Stadt Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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