Skip to content

Zug Obergericht Sonstiges 08.07.2022 BZ 2022 1

July 8, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·1,925 words·~10 min·1

Summary

Entschädigung | Aufsichts-/Disziplinarrecht RA (AK)

Full text

20220510_161451_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 1 VA 2022 11 Oberrichter lic.iur. F. Ulrich, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 8. Juli 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA B.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. RA C.________, 2. RA D.________, Beschwerdegegner, betreffend Entschädigung (Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug vom 24. November 2021 [Entschädigung])

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 30. Oktober 2020 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug Anzeige gegen RA C.________ und RA D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Verletzung von Berufsregeln ein. 2. Mit Verfügung vom 5. November 2020 eröffnete der Präsident der Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdegegner wegen Berufsregelverletzung. 3. In der Stellungnahme vom 15. Januar 2021 beantragten die Beschwerdegegner, es sei festzustellen, dass sie keine Berufsregelverletzung begangen hätten. Das Aufsichtsverfahren sei einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdeführerin. 4. Die Beschwerdeführerin – nunmehr anwaltlich vertreten – nahm dazu mit Eingabe vom 15. März 2021 Stellung. Sie beantragte, die Rechtsbegehren der Beschwerdegegner seien vollumfänglich abzuweisen und die Anträge der Beschwerdeführerin gutzuheissen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegner. 5. Die Beschwerdegegner hielten in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2021 an ihrem Standpunkt fest. 6. Mit Beschluss vom 24. November 2021 stellte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte fest, dass die Beschwerdegegner durch die Niederlegung des Mandats zur Unzeit gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hätten. Im Übrigen (Vorwurf der ungeordneten und unvollständigen Aktenrückgabe) stellte sie das Disziplinarverfahren ein. Sie auferlegte RA C.________ und RA D.________ je eine Busse von CHF 500.00. Die Kosten des Verfahrens von CHF 970.00 auferlegte sie den Beschwerdegegnern je zur Hälfte. Der Beschwerdeführerin sprach sie keine Entschädigung zu (Verfahren AK 2020 13). 7. Gegen die Entschädigungsregelung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Der Beschwerdeführerin sei im Verfahren vor der Vorinstanz (AK 2020 13) eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegner zuzusprechen. 2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei aufzufordern, die Kostennote für seine im Vorverfahren (AK 2020 13) gehabten Bemühungen einzureichen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdegegner, allenfalls der Vorinstanz.

Seite 3/7 Zudem stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Verfahren VA 2022 11). 8. In der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2022 beantragte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 9. In der Replik vom 28. Februar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. 10. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 reichten die Beschwerdegegner neue Belege ein. 11. Am 3. Juni 2022 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert, für seine Bemühungen im Vorverfahren (AK 2020 13) und im vorliegenden Beschwerdeverfahren (BZ 2022 1) seine Honorarnoten einzureichen. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 kam der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach. Daraufhin wurde den Beschwerdegegnern Frist angesetzt, um zur Honorarnote für das Vorverfahren (AK 2020 13) Stellung zu nehmen. Auf telefonisches Ersuchen wurde den Beschwerdegegnern am 20. Juni 2022 auch die Honorarnote für das Beschwerdeverfahren (BZ 2022 1) zugestellt. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 nahmen die Beschwerdegegner zu den beiden Honorarnoten Stellung. 12. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Entschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz zulasten der Beschwerdegegner. Zur Begründung führt sie aus, die Entgegnung der Beschwerdegegner zur Anzeige habe mehrere Halb- und Unwahrheiten enthalten. Bei dieser Ausgangslage sei ihr gar keine andere Wahl als der Beizug eines Rechtsanwalts verblieben, um nicht dem Vorwurf einer trölerischen Anzeige mit Kostenfolgen ausgesetzt zu sein. Am 11. März 2021 habe ihr Rechtsanwalt die Stellungnahme eingereicht und die falschen Schilderungen der Beschwerdegegner korrigiert. Diese Korrektur sei offensichtlich in einer Art und Weise erfolgt, die der Vorinstanz als Basis gedient habe, die Beschwerdegegner zu sanktionieren. Auch wenn es sich bei § 27 Abs. 2 EG BGFA um eine Kann-Vorschrift handle, hätte ihr – als Anzeigeerstatterin – eine Entschädigung ausgerichtet werden müssen. Würde es sich vorliegend um ein Zivilverfahren handeln, hätte sie obsiegt und müsste entschädigt werden. Würde es sich um ein Strafverfahren handeln, an welchem sie als Privatklägerin teilgenommen hätte, würde sie praxisgemäss entschädigt. Es sei nicht einzusehen, weshalb sie im vorliegenden Verfahren schlechter gestellt werden solle, als wenn es sich um ein ziviloder strafrechtliches Verfahren handeln würde. Auch hier müsse der Grundsatz gelten, wonach die Kosten von derjenigen Partei zu tragen seien, die sie verursacht habe. Selbstverständlich zähle zumindest faktisch zu den Verfahrenskosten auch ihr Aufwand für ihre aufgrund der genannten Umstände zwingend gewesene anwaltliche Vertretung (vgl. act. 1). 2. Die Vorinstanz hält dem entgegen, sie wende § 27 Abs. 2 EG BGFA nur mit grosser Zurückhaltung an. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lägen nicht gleich gelagerte

Seite 4/7 Verhältnisse wie im Zivil- oder im Strafverfahren vor; dort würden Entschädigungen Personen zugesprochen, die Parteistellung hätten (obsiegende klagende oder beklagte Partei im Zivilverfahren; obsiegende Privatklägerschaft im Strafverfahren). Im vorliegenden Fall sei es nicht angezeigt, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung zulasten der Beschwerdegegner zuzusprechen. Zunächst habe die Beschwerdeführerin im Disziplinarverfahren ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung mit keinem Wort begründet. Zudem habe die Beschwerdeführerin keines Rechtsanwalts bedurft, um zur Eingabe der Beschwerdegegner Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin räume selber ein, dass es bei ihrer Stellungnahme nur darum gegangen sei, die falsche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegner zu korrigieren. Dazu wäre aber die Beschwerdeführerin auch ohne juristische Kenntnisse ohne Weiteres selbst in der Lage gewesen (vgl. act. 4). 3. Gemäss § 27 Abs. 2 (1. Halbsatz) EG BGFA kann die kostenpflichtige Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt zur Zahlung einer Entschädigung an die anzeigende Person verpflichtet werden, auch wenn die anzeigende Person im Disziplinarverfahren nicht Partei ist (vgl. § 17 Abs. 1 EG BGFA). 3.1 Bei der zitierten Bestimmungen handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift". Sie äussert sich nicht näher zu den Voraussetzungen, unter denen die kostenpflichtige Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt zur Zahlung einer Entschädigung an die anzeigende Person verpflichtet werden kann. Vielmehr verweist sie auf das pflichtgemässe Ermessen des Richters. 3.2 Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Anzeige vom 30. Oktober 2020 selber bzw. mit Hilfe ihres Lebenspartners verfasst hat (vgl. Vi act. 1). Erst für die Stellungnahme vom 15. März 2021 zog sie einen Rechtsanwalt bei. Sie begründete ihr Vorgehen wie folgt: Sie sei "immer noch zu tiefst darüber erschüttert", wie sie "als langjährige Klientin abserviert [worden sei]" und wie die Beschwerdegegnerin "im Zusammenhang mit der Aktenrückgabe leichtfüssig mit der Wahrheit [umgegangen sei]". Sie leite das Verfahren "keineswegs der Geltendmachung von allfälligen Haftungsansprüchen wegen" ein, sondern "wegen der aus ihrer Sicht durch die [Beschwerdegegner] begangenen Sorgfaltspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Mandatsniederlegung und der Aktenübergabe" (vgl. Vi act. 7 ad Ziff. 26). Sie wolle die "Halb- und Unwahrheiten" in der Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 15. Januar 2021 korrigieren (vgl. act. 1). Mithin ging es der Beschwerdeführerin um die konkreten Umstände der Mandatsniederlegung (Tatsachen) und nicht um rechtliche Aspekte. Daraus allein kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht der Schluss gezogen werden, der Beizug eines Rechtvertreters sei nicht geboten gewesen, ansonsten der Beizug eines Rechtsvertreters im Verfahren vor der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte wohl nie geboten wäre. Vielmehr sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles, insbesondere auch die persönlichen Verhältnisse des Anzeigeerstatters, zu berücksichtigen. Aktenkundig war und ist die Beschwerdeführerin gesundheitlich schwer angeschlagen (vgl. act. 7 S. 1). Das Ansinnen der Beschwerdegegner, kurz vor Ablauf der Berufungsfrist nichts mehr für sie tun zu wollen, war für sie "fast nicht zu ertragen" (vgl. Vi act. 1/4a). Den tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles wäre die Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen gewesen. Angesichts der schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin war der Beizug eines Rechtsanwalts vorliegend

Seite 5/7 erforderlich. Der Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz ist daher gutzuheissen. 3.3 Die Beschwerdegegner sind der Ansicht, die anwaltlich vertretene Anzeigeerstatterin habe es im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen, die Honorarnote einzureichen, und dieses Versäumnis könne im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. act. 12). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Entschädigung zusprechen müssen (vgl. vorne E. 3.2). Entsprechend hätte sie auch eine Honorarnote einfordern müssen. Dieses Versäumnis ist im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Gemäss Honorarnote vom 14. Juni 2022 verlangt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seine Bemühungen im Vorverfahren insgesamt CHF 2'043.00 (Honorar: CHF 1'841.70; Auslagen: CHF 55.25; MWST: CHF 146.05). Er geht von einem Stundenansatz von CHF 350.00 aus und macht einen Zeitaufwand von insgesamt 5.58 Stunden geltend (vgl. act. 8a). Hier gilt zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin während des laufenden Aufsichtsverfahrens (AK 2020 13) beigezogen wurde und sich zuerst in den Fall einarbeiten musste. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Aufwand von 2.25 Stunden für das Aktenstudium und eine Instruktionsbesprechung, von 2.5 Stunden für die 4-seitige Stellungnahme an die Aufsichtsbehörde und die Besprechung mit der Klientin, von 0.25 Stunden für das Gesuch um Akteneinsichtnahme beim Gericht, von 0.25 Stunden für ein Schreiben an die Aufsichtskommission und je 0.17 Stunden für ein Schreiben an die Klientin angemessen. Der Stundenansatz von CHF 350.00 entspricht den üblichen Ansätzen und ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner – nicht auf CHF 220.00 zu reduzieren, geht es doch vorliegend nicht um ein Honorar in Strafsachen (vgl. § 15 AnwT). 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, welche mit ihren Anträgen unterliegen, und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (§ 28 EG BGFA i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ferner ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen (§ 28 EG BGFA i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 436 StPO N 5). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellt für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren insgesamt CHF 2'782.85 in Rechnung (vgl. act. 8a). Der geleistete Aufwand war notwendig und angemessen. Auch der Stundenansatz ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 2'782.85 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen. 5. Für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist der Präsident i.V. der Beschwerdeabteilung zuständig (§ 23 Abs. 4 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts). Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vollständig obsiegt hat, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden. I. Verfügung des Abteilungspräsidenten i.V.

Seite 6/7 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (VA 2022 11). 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Seite 7/7 II. Urteilsspruch der Beschwerdeabteilung 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug (AK 2020 13) eine Entschädigung von CHF 2'043.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 600.00 Spruchgebühr CHF 65.00 Auslagen CHF 665.00 Total und werden zur Hälfte den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'782.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegner vom 8. Juni 2022 und 1. Juli 2022) - Beschwerdegegner - Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug (AK 2020 13) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. F. Ulrich lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin versandt am:

BZ 2022 1 — Zug Obergericht Sonstiges 08.07.2022 BZ 2022 1 — Swissrulings