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Zug Obergericht Sonstiges 22.02.2022 BZ 2021 91

February 22, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·1,614 words·~8 min·2

Summary

Konkurseröffnung in der ordentlichen Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Hünenberg | KE in ordentlicher Betreibung

Full text

20220208_155513_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2021 91 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 22. Februar 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der ordentlichen Betreibung Nr. _______ des Betreibungsamtes Hünenberg (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 14. Dezember 2021)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Hünenberg über die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs für CHF 2'437.85 (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 14. Dezember 2021, 09:00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden. An dieser Verhandlung sei einzig D.________, Vertreter der Beschwerdegegnerin, erschienen, der erklärt habe, die Beschwerdegegnerin halte am Konkursbegehren fest. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2021 347). 2. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 14. Dezember 2021 (EK 2021 347) aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. 3. Am 28. Dezember 2021 teilte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit, dass über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nach Ablauf der Beschwerdefrist entschieden werde. 4. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Konkursamt wurde aber angewiesen, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. 5. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin reichten keine Vernehmlassung ein. Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formellnoch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne weiteres stattzugeben und über das Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.

Seite 3/6 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_1005/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.1.2). 3. Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 23. Dezember 2021, mithin innerhalb der laufenden Beschwerdefrist, den Betrag von CHF 3'500.00 bei der Gerichtskasse zur Sicherstellung der Forderung der Beschwerdegegnerin von CHF 2'437.85 samt Zinsen und Kosten (vgl. act. 1/4). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist mithin gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 132 III 715 E. 3.1 je m.H.). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 m.w.H.; GVP 1997/98, S. 157 ff. = BlSchK 1997, S. 225 f.; Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26a f. m.H.). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 26).

Seite 4/6 5. Hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich folgendes Bild: 5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Hünenberg vom 22. Dezember 2021 sind gegen sie nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat, seit September 2019 insgesamt 25 Betreibungen über total CHF 64'445.00 anhängig gemacht worden (vgl. act. 1/6). Davon sind 12 Betreibungen über insgesamt CHF 26'259.10 durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt bzw. erloschen. Bei 7 Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 29'302.40 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. Weitere 6 Betreibungen über CHF 8'883.50 befinden sich im Stadium der Pfändung. Gemäss dem "Auszug über offene Betreibungen" des Betreibungsamtes Hünenberg vom 22. Dezember 2021 sind 13 Betreibungen über total CHF 42'401.00 unerledigt (inkl. der Betreibung über CHF 2'251.70, die zur Konkurseröffnung geführt hat; vgl. act. 1/5). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe einen Grossteil der Schuld gegenüber dem E.________ bereits getilgt. Von den in Betreibung gesetzten CHF 19'595.20 seien lediglich noch CHF 9'595.20 offen. Zudem sei vereinbart worden, dass die Restanz im Januar 2022 bezahlt werden könne (vgl. act. 1 Rz 10). Die Beschwerdeführerin belegt die Restanz mit einem – nicht unterzeichneten – Kontoauszug des E.________ vom 22. Dezember 2021 (vgl. act. 1/7). Die in Aussicht gestellte Abzahlungsvereinbarung hat sie indes nicht eingereicht. Wird den Angaben der Beschwerdeführerin Glauben geschenkt, belaufen sich ihre offenen Schulden auf "unter CHF 30'194.30". Insgesamt ergibt sich aus dem Betreibungsregisterauszug keineswegs das Bild einer zahlungsfähigen Gesellschaft. Vielmehr lässt sich die Beschwerdeführerin offenbar systematisch betreiben und bezahlt namentlich öffentlich-rechtliche Forderungen nicht. All dies sind deutliche Hinweise auf eine fehlende Zahlungsfähigkeit. 5.2 Laut – nicht unterzeichneter – Zwischenbilanz per 23. Dezember 2021 (vgl. act. 1/8) verfügt die Beschwerdeführerin über liquide Mittel von CHF 15'153.75. Damit vermag sie die offenen Betreibungen über rund CHF 30'000.00 offensichtlich nicht zu decken. Weiter sind in der Zwischenbilanz Debitoren aus Lieferungen und Leistungen in der Höhe von CHF 298'434.54 aufgeführt. Diese unterschreiten das kurzfristige Fremdkapital von CHF 581'954.26 – davon CHF 428'763.70 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen – massiv. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin vor, die Buchhaltung werde aufgrund eines Personalwechsels nachgetragen. Entsprechend werde die tatsächliche Höhe der offenen Verbindlichkeiten tiefer ausfallen als aktuell dargestellt. Beim Aktivkonto "Pendenzen F.________" in der Höhe von CHF 337'779.52 sei erkennbar, dass diverse Buchungen noch nicht vollzogen worden seien (vgl. act. 1 Rz 12). Diese Behauptung ist unbelegt und kann daher nicht überprüft werden. Dementsprechend ist von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in der Höhe von CHF 428'763.70 auszugehen. Somit spricht auch die Zwischenbilanz gegen die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 5.3 Nach dem Gesagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin über ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Stehen den unerledigten Betreibungen von rund CHF 30'000.00 und Kreditoren von rund CHF 580'000.00 bloss liquide Mittel von rund CHF 15'000.00 und Debitoren von rund CHF 300'000.00 gegenüber, kann die Beschwerdeführerin nicht als zahlungsfähig angesehen werden.

Seite 5/6 6. Hat die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, muss das Datum der Konkurseröffnung nicht neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheids festgesetzt werden. Es bleibt beim Entscheid der Einzelrichterin, wonach der Konkurs am 14. Dezember 2021 eröffnet wurde. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen. Gleiches gilt für den bei der Gerichtskasse zugunsten der Beschwerdegegnerin hinterlegten Betrag von CHF 3'500.00. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag und der zugunsten der Beschwerdegegnerin hinterlegte Betrag von CHF 3'500.00 werden zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2021 347) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Hünenberg (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Seite 6/6 Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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