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Zug Obergericht Sonstiges 26.01.2022 BZ 2021 76

January 26, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·2,410 words·~12 min·2

Summary

Arresteinsprache | Einspracheentsch Arrestrichter

Full text

20220110_113654_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2021 76 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 26. Januar 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA B.________, RA C.________ und/oder RA D.________, Beschwerdeführerin, gegen E.________, vertreten durch RA F.________ und/oder RA G.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Arresteinsprache (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 14. Oktober 2021)

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am 12. Dezember 2019 reichte die E.________, Zug (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug gegen die A.________, Hong Kong (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ein Arrestgesuch ein (act. 1 im Verfahren EA 2019 63). 2. Mit Arrestbefehl vom 13. Oktober 2019 verarrestierte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug für eine Forderungssumme von CHF 1'530'000.00 nebst Zins gestützt auf das Share Purchase Agreement betreffend Aktien und Vorzugsaktien der H.________ vom 18./20. Dezember 2018 (offener Kaufpreis) die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden, nicht als Titel ausgegebenen 18'000 Namenaktien zu je CHF 1'000.00 nominal an der I.________, Zug, bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Zins (act. 2 im Verfahren EA 2019 63). Am 20. Dezember 2019 erfolgte der Arrestvollzug. Die Arresturkunde datiert vom 10. Januar 2020 (act. 1/4 im Verfahren EA 2021 28). Die Zustellung der Arresturkunde an die Beschwerdeführerin erfolgte auf dem Rechtshilfeweg am 21. Juli 2021 (vgl. act. 5 im Verfahren EA 2021 28). 3. Mit Eingabe vom 10. August 2021 (eingereicht am 12. August 2021 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Hong Kong, China) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Arrestbefehl vom 13. Oktober 2019 Einsprache beim Obergericht Zug. Sie ersuchte um Zustellung aller relevanten Unterlagen und um Ansetzung einer mindestens 60-tägigen Frist zur weiteren Begründung der Arresteinsprache (act. 1/1-1/3 im Verfahren EA 2021 28). Am 19. August 2021 leitete das Obergericht Zug die Arresteinsprache samt Beilagen zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Zug weiter (act. 1 im Verfahren EA 2021 28). 4. Mit Verfügung vom 14. September 2021 forderte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 20. September 2021 per Einschreiben zugestellt (act. 6 und 6/1 im Verfahren EA 2021 28). Die Beschwerdeführerin bezeichnete in der Folge kein Zustelldomizil in der Schweiz. 5. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2021 trat die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf die Arresteinsprache nicht ein (Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00. Weiter hielt sie fest, dass der Restbetrag von CHF 500.00 der Beschwerdegegnerin zurückerstattet werde und die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'500.00 zu ersetzen habe (Disp.-Ziff. 2). Ferner verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin für die prozessualen Umtriebe mit CHF 2'520.00 zu entschädigen (Disp.-Ziff. 3; act. 9 im Verfahren EA 2021 28). 6. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 Beschwerde beim Obergericht Zug einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1): 1. Der Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug vom 14. Oktober 2021 (Verfahren EA 2021 28) sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

Seite 3/8 zurückzuweisen mit der Anordnung, dass die Vorinstanz von der fristgerechten Arresteinsprache gegen den Arrestbefehl vom 12. August 2021 Vormerk zu nehmen habe und der Arresteinsprecherin eine Frist von 60 Tagen für die Begründung der Arresteinsprache ansetzen solle. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei dringlich und superprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin, die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 7. Mit Verfügung vom 2. November 2021 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 8. Mit Schreiben vom 15. November 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme sowie auf Anträge im Beschwerdeverfahren verzichte (act. 5). 9. Auch die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Erwägungen 1. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, die Aufforderung der Vorinstanz an sie zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz sei mittels einfacher postalischer Zustellung (Einschreiben) erfolgt. Dies sei unzulässig und rechtswidrig gewesen. Die Zustellung hätte auf dem Rechtshilfeweg gemäss dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (SR 0.274.131; HZÜ) erfolgen müssen. Folglich hätte der angefochtene Entscheid auch nicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert werden dürfen (act. 1 Rz 37 ff.). Bis zum 30. Juni 1997 war das HZÜ aufgrund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreiches in Hong Kong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hong Kong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Aufgrund der chinesischbritischen Erklärung vom 19. Dezember 1984 bleiben diejenigen Abkommen, welche vor der Rückgabe an die Volksrepublik China in Hong Kong anwendbar waren, auch in der SAR anwendbar (vgl. SR 0.274.131, "Geltungsbereich am 13. Juli 2020"). Das HZÜ kommt daher zwischen Hong Kong, wo die Beschwerdeführerin domiziliert ist, und der Schweiz zur Anwendung. Nach Art. 10 lit. a HZÜ schliesst das Übereinkommen nicht aus, dass gerichtliche Schriftstücke an im Ausland befindliche Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Die Schweiz hat indessen gegen diese Zustellungsform seit jeher einen Vorbehalt angebracht (vgl. BGE 135 III 623 E. 2.2). Eine Postzustellung aus der Schweiz in einen anderen Vertragsstaat ist aber zulässig, wenn der ersuchte Staat einerseits keinen Vorbehalt zu Art. 10 lit. a HZÜ erklärt hat und anderseits nicht auf Gegenseitigkeit besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_734/2012 vom 31. Mai 2013 E. 8.1 f. und 4A_581/2011 vom 26. September 2011 E. 7). Hong Kong hat gegen Art. 10 lit. a HZÜ keinen Vorbehalt angebracht (vgl. https://www.hcch.net/de/states/authorities/details3?aid=393

Seite 4/8 [besucht am 11. Januar 2022]). Gestützt auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit, der in Art. 21 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (SR 0.111) statuiert ist, müssen die schweizerischen Behörden entsprechend ebenfalls davon absehen, Übermittlungswege zu benutzen, die in der Schweiz unzulässig sind. Der Empfangsstaat kann indes darauf verzichten, sich auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berufen. So haben die an der Sitzung der Haager Spezialkommission (Oktober/November 2003) anwesenden Staaten erklärt, dass sie gegenüber den Staaten, die Vorbehalte zu den Artikeln 8 und 10 angebracht haben, kein Gegenrecht fordern würden. Hong Kong hat nicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit verzichtet (vgl. https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html und https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivilrecht/wegleitungen/uebermittlungsweg-art-10a.html [beide Seiten besucht am 11. Januar 2022]). Somit war eine direkte Postzustellung nach Hong Kong nicht zulässig. Folglich hätte der angefochtene Entscheid nicht gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB publiziert werden dürfen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_399/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.1). 2. Die Vorinstanz führte aus, die Arresturkunde (samt Doppel des Arrestbefehls vom 13. Dezember 2019 und des Zahlungsbefehls vom 23. Januar 2020) sei der im Ausland domizilierten Beschwerdeführerin rechtshilfeweise am 21. Juli 2021 zugestellt worden. Gemäss Anordnung des Betreibungsamtes in der Arresturkunde seien gestützt auf Art. 33 Abs. 2 SchKG alle mit der Zustellung dieser Urkunde dem Schuldner eröffneten Fristen um 10 Tage verlängert. Mithin betrage die Einsprachefrist vorliegend 20 Tage. Diese Frist habe an dem der Zustellung der Arresturkunde folgenden Tag, d.h. am 22. Juli 2021, zu laufen begonnen und am 10. August 2021 geendet. Die Arresteinsprache der Beschwerdeführerin datiere zwar vom 10. August 2021, sei jedoch gemäss Empfangsbescheinigung des Schweizerischen Generalkonsuls erst am 12. August 2021 am Schalter des Schweizerischen Generalkonsulats in Hong Kong abgegeben worden. Die Übergabe der Arresteinsprache an das Schweizerische Generalkonsulat zuhanden des Arrestgerichts sei somit verspätet erfolgt. Auf die Arresteinsprache der Beschwerdeführerin vom 12. August 2021 sei somit nicht einzutreten (vgl. 1/2). 2.1 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, Art. 56 SchKG lege bestimmte Zeiträume fest, in denen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden dürften. Dazu gehörten insbesondere die Betreibungsferien zwischen dem 15. und 31. Juli. Die Betreibungsferien gälten auch bei rechtshilfeweiser Zustellung. Gemäss unbestrittener Lehre und Rechtsprechung seien die Betreibungsferien für die Erhebung der Arresteinsprache zu beachten. Betreibungshandlungen zu Unzeiten seien nicht ungültig, sondern nur unwirksam und würden ihre Wirkung erst nach Ablauf der Schonzeit entfalten. Vorliegend sei die Arresturkunde der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2021, also während der Betreibungsferien zugestellt worden. Die 20-tägige Frist für die Erhebung der Arresteinsprache habe erst nach Ablauf der Betreibungsferien, nämlich am Sonntag, 1. August 2021, bzw. in Übereinstimmung mit Art. 142 Abs. 1 ZPO am Montag, 2. August 2021, zu laufen begonnen und am Sonntag, 22. August 2021, bzw. am Montag, 23. August 2021 (Art. 142 Abs. 1 ZPO), geendet. Die Arresteinsprache vom 12. August 2021 sei somit fristgerecht erfolgt (vgl. act. 1 Rz 47 ff.).

Seite 5/8 2.2 Gemäss Art. 31 SchKG gelten für die Berechnung, Einhaltung und den Lauf der Fristen die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt. Nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG dürfen – ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt – während der Betreibungsferien (15. bis 31. Juli) keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Diese Bestimmung gilt auch, wenn einem Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland durch Vermittlung der dortigen Behörden eine Betreibungsurkunde zugestellt wird (Bauer, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 56 SchKG N 3). Nach Lehre und Rechtsprechung müssen bei der Zustellung der Abschrift der Arresturkunde an den Schuldner die Betreibungsferien beachtet werden (Bauer, a.a.O., Art. 56 SchKG N 46; Boller, Abwehrmassnahmen: Arresteinsprache und Beschwerde, in: ZZZ 2017 S. 46; Sarbach, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 56 SchKG N 3; BGE 108 III 3 E. 1; BGE 143 III 149 E. 2.4.1.2 = Pra 2018 S. 269; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS110160 vom 24. Juli 2012 E. III.2). Eine während der Betreibungsferien vorgenommene Rechtshandlung ist weder nichtig noch anfechtbar. Vielmehr entfaltet sie ihre Rechtswirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien (BGE 127 III 173 E. 3b, BGE 121 III 284 E. 2b; vgl. auch Bauer, a.a.O., Art. 56 SchKG N 51 ff., Sarbach, a.a.O., Art. 56 SchKG N 40 ff.). Die Betreibungshandlung gilt als an diesem Tag erfolgt bzw. es wird die Frist "ausgelöst" mit der Folge, dass sie am folgenden Tag zu laufen beginnt (vgl. Bauer, a.a.O., Art. 56 SchKG N 54). 2.3 Laut Bestätigung der Bailiff's Assistant of the High Court of Hong Kong vom 22. Juli 2021 wurde die Arresturkunde am 21. Juli 2021 rechtshilfeweise an die in Hong Kong domizilierte Beschwerdeführerin zugestellt (vgl. act. 5 im Verfahren EA 2021 28). Damit fiel die Zustellung in die in der Schweiz geltenden Betreibungsferien vom 15. bis 31. Juli (vgl. Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Wie soeben in E. 2.2 dargelegt, gelten die Betreibungsferien bei der Zustellung einer Arresturkunde an den Schuldner auch dann, wenn die Arresturkunde – wie vorliegend – einem Schuldner mit Sitz im Ausland durch Vermittlung der dortigen Behörden zugestellt wird. Folglich hätte die Vorinstanz die Betreibungsferien bei der Berechnung der Arresteinsprachefrist berücksichtigen müssen. Eine Zustellung während der Betreibungsferien hat zur Folge, dass die Rechtshandlung ihre Rechtswirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien entfalten kann (vgl. vorne E. 1.2). Entsprechend konnte die Zustellung der Arresturkunde vom 21. Juli 2021 ihre Rechtswirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien, d.h. am 1. August 2021, entfalten, womit die mit der Arresturkunde angesetzte 20-tägige Arresteinsprachefrist am folgenden Tag, d.h. am 2. August 2021, zu laufen begann und am 21. August 2021 endete. Da der 21. August 2021 ein Samstag war, verlängerte sich die Frist bis Montag, 23. August 2021 (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Arresteinsprache erfolgte somit fristgerecht. Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 14. Oktober 2021 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist demnach gutzuheissen. 3.1 Im vorliegenden Fall führte einzig die Nichtberücksichtigung der Betreibungsferien bei der Berechnung der Arresteinsprachefrist – mithin ein von der Beschwerdegegnerin nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler – zur Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin verzichtete zudem ausdrücklich darauf, im Beschwerdeverfahren einen

Seite 6/8 Antrag zu stellen. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ist daher vom Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Verfahrensausgang abzuweichen und es sind in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 GOG keine Kosten zu erheben (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LC200010-O/U vom 15. Juni 2020 E. 9; vgl. Urteil des Bundesgerichts 932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.2.4 für das Verfahren nach BGG). 3.2 Weil die Beschwerdegegnerin sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert hat, kann sie sodann nicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin verpflichtet werden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine solche aus der Staatskasse zuzusprechen ist. Eine kantonale Bestimmung, wonach gestützt auf Art. 116 ZPO die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse unzulässig ist, besteht im Kanton Zug nicht (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BZ 2016 6 vom 9. Februar 2016 E. 1.2); es gibt jedoch auch keine explizite gesetzliche Grundlage. Trotzdem ist eine Entschädigung aus der Staatskasse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann in Betracht zu ziehen, wenn der Staat materiell als Partei zu betrachten ist, was auch der Fall ist, wenn sich eine Partei gegen eine qualifiziert unrichtige Anordnung des Gerichts wehrt und die Gegenpartei sich mit dem fehlerhaften Entscheid im Rechtsmittelverfahren nicht identifiziert hat (BGE 139 III 471 E. 3). In Anlehnung an diese Praxis des Bundesgerichts ist eine Entschädigungspflicht des Kantons dann in Betracht zu ziehen, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt bzw. sie sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert, der Vorinstanz deshalb im vorgenannten Sinn materielle Parteistellung zukommt und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (Urteil des Obergerichts Zürich LC200010-O/U vom 15. Juni 2020 E. 9.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als qualifiziert falsch. Deshalb ist es angezeigt, die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 14. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten

Seite 7/8 Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 8/8 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (Verfahren EA 2019 63 und EA 2021 28) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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