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Zug Obergericht Sonstiges 26.01.2022 BZ 2021 73

January 26, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·1,478 words·~7 min·2

Summary

definitive Rechtsöffnung in der ordentlichen Betreibung Nr. _______ des Betreibungsamtes Zug | definitive Rechtsöffnung

Full text

20211223_114456_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2021 73 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 26. Januar 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung in der ordentlichen Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Oktober 2021)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 9. August 2021 ersuchte der Kanton Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch das kantonale Steueramt Zürich, beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug gegen die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) über CHF 2'465.00 (Direkte Bundessteuer 2018), CHF 1.55 (Zins) und CHF 73.30 (Betreibungskosten). 2. Am 11. August 2021 forderte der Einzelrichter die Beschwerdeführerin auf, binnen 7 Tagen eine schriftliche Gesuchsantwort einzureichen. Mit Eingabe vom 17. August 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um einmalige Fristverlängerung bis 20. September 2021, welche der Einzelrichter bewilligte. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin keine Gesuchsantwort ein. 3. Mit unbegründetem Entscheid vom 5. Oktober 2021 erteilte der Einzelrichter in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 2'466.55. Die Gerichtskosten von CHF 200.00 auferlegte er der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem vom Beschwerdegegner geleisteten Kostenvorschuss von CHF 200.00, wobei er festhielt, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 200.00 zu ersetzen habe. Eine Parteientschädigung sprach der Einzelrichter dem Beschwerdegegner nicht zu (Verfahren ER 2021 562). 4. Am 8. Oktober 2021 verlangte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Begründung des Entscheids. Die schriftliche Ausfertigung des Entscheids wurde der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2021 zugestellt. 5. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug im Verfahren ER 2021 562 betreffend definitive Rechtsöffnung vom 5. Oktober 2021 sei aufzuheben, alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. 6. In der Beschwerdeantwort vom 2. November 2021 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 7. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des

Seite 3/5 vorinstanzlichen Entscheids. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (vgl. etwa Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 3 ff.; Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A. 2016, Art. 326 ZPO N 1 ff.). 2. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, bei der "Veranlagungsverfügung nach Ermessen – Direkte Bundessteuer 2018 im ordentlichen Verfahren" vom 28. April 2020 handle es sich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für CHF 2'550.00. Die definitive Rechtsöffnung sei zu erteilen, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet sei, oder die Verjährung anrufe. Die Beschwerdeführerin habe sich materiell nicht auf das Verfahren eingelassen und diesen Nachweis nicht erbracht. Demzufolge sei für den geltend gemachten Betrag von insgesamt CHF 2'466.65 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. Vi act. 9). 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe das kantonale Steueramt Zürich im Rahmen der erfolgten Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 wie auch der Direkten Bundessteuer 2018 mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Sitz der Gesellschaft seit dem 1. Januar 2018 in eigenen Büroräumlichkeiten an der C.________ in Zug befinde. Sie habe dies mit den Mietverträgen für die Büroräumlichkeiten und den Parkplatz sowie dem Handelsregisterauszug des Kantons Zug dokumentiert. Nach Art. 127 Abs. 3 Satz 1 BV sei es unzulässig, dasselbe Steuersubjekt und dasselbe Steuerobjekt im gleichen Zeitraum (Steuerperiode) von zwei oder mehreren Kantonen zu besteuern. Im vorliegenden Fall würden ab der Steuerperiode 2018 sowohl der Kanton Zürich als auch der Kanton Zug die Steuerhoheit beanspruchen. Da sich ihr wirtschaftlicher Sitz im Kanton Zug befinde, verstosse der Kanton Zürich gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen habe das kantonale Steueramt Zürich trotz mehrfacher Aufforderung sämtliche Dokumente an die Privatadresse des Vorsitzenden der Geschäftsleitung gesandt, so dass diese aus formellen Gründen als nicht zugestellt zu behandeln seien (vgl. act. 1). 4. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Gesuchsantwort eingereicht hat. Folglich sind sämtliche Ausführungen und Belege der Beschwerdeführerin neu und wegen des Novenverbots im Beschwerdeverfahren unzulässig, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin hätte diese Belege im erstinstanzlichen Verfahren einreichen und entsprechende Ausführungen dazu machen können. Im Beschwerdeverfahren können diese nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 1). 5. Selbst wenn die neuen Vorbringen im Beschwerdeverfahren noch gehört werden könnten, hülfe dies der Beschwerdeführerin nicht. 5.1 Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren. Es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderung

Seite 4/5 zu Recht besteht oder nicht, ist im Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Ob dieser Entscheid "richtig" oder "falsch" ist, darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden (das Rechtsöffnungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren). Eine Ausnahme besteht nur bei einem nichtigen Entscheid; ein solcher ist nicht zu vollstrecken. Ein fehlerhafter Entscheid ist grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (ohne Anfechtung wird auch ein fehlerhafter Entscheid rechtskräftig). Eine Nichtigkeit besteht nur dann, wenn der Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich RT210078 vom 27. Mai 2021 E. 3d und RT190021 vom 28. Mai 2019 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1, BGE 136 III 571 E. 6.2 und Urteil des Bundesgerichts 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3.2). 5.2 Solche Mängel sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Kanton Zürich veranlagte die Beschwerdeführerin gemäss "Veranlagungsverfügung nach Ermessen – Direkte Bundessteuer 2018 im ordentlichen Verfahren" vom 28. April 2020 mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 30'000.00 und einem Eigenkapitel per 31. Dezember 2018 von CHF 100'000.00. Die Steuer beträgt CHF 2'550.00 (vgl. act. 5/2). Die Steuerbehörden des Kantons Zürich ist zum Erlass solcher Veranlagungsverfügungen im Bereich der Direkten Bundessteuer zweifelsohne sachlich zuständig. Ob die Beschwerdeführerin auch vom Kanton Zug für dieselbe Steuerperiode 2018 rechtskräftig veranlagt wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Steuererklärungen 2018 bis 2020 beweisen nicht, dass auch der Kanton Zug die Beschwerdeführerin für die relevante Steuerperiode 2018 rechtskräftig veranlagt hat, mithin eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt. Folglich ist eine Nichtigkeit des definitiven Rechtsöffnungstitels weder dargetan noch ersichtlich. Ob die vorliegende Steuerforderung materiell berechtigt war oder nicht, darf im Rechtsöffnungsverfahren, wie dargelegt, nicht mehr überprüft werden. 5.3 Anzumerken bleibt, dass auch die von der Beschwerdeführerin gerügte Zustellung von Steuerdokumenten an die Privatadresse des Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren als reines Vollstreckungsverfahren nicht mehr überprüft werden kann. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Umtriebsentschädigung ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner hingegen nicht zuzusprechen, da für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit grundsätzlich keine Entschädigung beansprucht werden kann (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 95 ZPO N 41; vgl. GVP 2013 S. 202 f.).

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 300.00 auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ER 2021 562) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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