20220504_151140_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 18 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. P. Huber Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 17. Mai 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, zurzeit unbekannten Aufenthalts, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch STA MLaw D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, eröffnete mit Verfügung vom 28. Mai 2020 ein Strafverfahren gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Betrugs (Verfahren 2A 2020 128). Mit Verfügung vom 4. August 2020 dehnte sie die Untersuchung auf die Vorwürfe der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei aus und bezeichnete mit Verfügung vom 10. August 2020 RA MLaw A.________ als amtliche Verteidigerin der Beschwerdeführerin (Vi act. 3/1/1 f. und Vi act. 2/1). 2. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 wurde RA lic.iur. E.________ rückwirkend auf den 4. September 2020 als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin eingesetzt (Vi act. 2/82 ff.). 3. Mit unsignierter E-Mail vom 6. Oktober 2021 orientierte die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft erstmals darüber, dass sie einen Wechsel des amtlichen Verteidigers verlange. Die Staatsanwaltschaft wies die Beschwerdeführerin in der Folge darauf hin, dass Eingaben im Strafverfahren entweder schriftlich oder elektronisch mit einer anerkannten Signatur eingereicht werden müssten und dass überdies für einen Wechsel des amtlichen Verteidigers die Gründe gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO plausibel gemacht werden müssten. Am 6. Januar 2022 gelangte die Beschwerdeführerin mit unsignierter E-Mail erneut an die Staatsanwaltschaft und übermittelte ein gleichentags unterzeichnetes Schreiben, in welchem sie darum ersuchte, den amtlichen Verteidiger zu wechseln, bzw. die Staatsanwaltschaft darüber orientierte, dass sie die Vollmacht von RA E.________ am 17. September 2021 widerrufen und RA C.________ als ihren neuen Verteidiger bevollmächtigt habe. Gleichzeitig reichte sie u.a. eine 65-seitige Präsentation über den Sachverhalt sowie die angeblichen Versäumnisse sowohl der Staatsanwaltschaft als auch von RA E.________ ein. RA C.________ bestätigte gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. Januar 2022, dass er für den Fall eines Wechsels der amtlichen Verteidigung für die Übernahme des Mandats zur Verfügung stünde (Vi act. 2/198). RA E.________ ersuchte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 1. Februar 2022, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wechsel der amtlichen Verteidigung abzuweisen (Vi act. 2/201 ff.). 4. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2022 um Wechsel des amtlichen Verteidigers ab. 5. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Februar 2022 (Posteingang) Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 6. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 25. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 7. Am 21. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin mit unsignierter E-Mail eine weitere, in englischer Sprache verfasste Eingabe ein.
Seite 3/6 Erwägungen 1. Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dies bedeutet aber nicht, dass allein das Empfinden des Beschuldigten für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht, sondern diese Störung mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden müssen und somit der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, für einen Wechsel nicht ausreicht (vgl. BGE 138 IV 161 E. 2.4 m.H.). 2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, es habe zu keinem Zeitpunkt Anlass zur Annahme bestanden, dass der amtliche Verteidiger die Interessen seiner Klientin nicht oder nicht in genügendem Ausmass wahrgenommen habe. Im Gegenteil habe aufgrund der Eingaben objektiv festgestellt werden können, dass der amtliche Verteidiger die Positionen der Beschwerdeführerin bis dato sowohl im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht als auch im Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft mit sichtbarem Engagement vertreten und sogar eine umfassende "Gegenanzeige" auf Instruktion der Beschwerdeführerin eingereicht habe. In allgemeiner Hinsicht bestehe kein objektiver Anhaltspunkt, das Vertrauensverhältnis zwischen dem amtlichen Verteidiger und der Beschwerdeführerin als zerrüttet anzusehen. Den Eingaben der Beschwerdeführerin seien keine Ausführungen zu entnehmen, die Zweifel daran aufkommen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem amtlichen Verteidiger ordnungsgemäss verteidigt sei. 3. Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber eine Reihe von Gründen an, die ihrer Auffassung nach einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen. 3.1 So habe es ihr amtlicher Verteidiger völlig versäumt, sie gegen das Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft und die Drohungen der "brasilianischen Bande" zu verteidigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei der von der Staatsanwaltschaft geführten Strafuntersuchung geht es zum einen um den Tatverdacht des Betrugs zum Nachteil von F.________ und zum andern um denjenigen des betrügerischen Erwirkens eines Covid-19- Kredits des Bundes für die von der Beschwerdeführerin beherrschten G.________. Aufgrund dieses Tatverdachts, der im Übrigen vom Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsentscheid bejaht wurde (Vi act. 7/145 ff.), führte die Staatsanwaltschaft verschiedene Untersuchungshandlungen durch und ordnete u.a. auch Zwangsmassnahmen an (Vi act. 7/1 ff.). Inwiefern darin ein Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft liegen sollte bzw. gar eine "erniedrigende Behandlung durch den Staatsanwaltschaft und seine Mitarbeiter", leuchtet nicht ein und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es der amtliche Verteidiger versäumt haben soll, die
Seite 4/6 Beschwerdeführerin gegen dieses angebliche Fehlverhalten zu verteidigen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3.2 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, der amtliche Verteidiger habe es unterlassen, sie auf ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen. Dieser Vorwurf ist ebenfalls unberechtigt. Den Untersuchungsakten ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin an der Einvernahme vom 7. August 2020 auf ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen hat (Vi act. 21/1). Diese Belehrung erfolgte zu Beginn der Einvernahme und bevor diese für die durchzuführende Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin unterbrochen wurde (Vi act. 21/6). Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht von ihrem aktuellen amtlichen Rechtsbeistand vertreten, sondern von RA MLaw A.________. Die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift erweisen sich somit zur Begründung eines angeblich gestörten Vertrauensverhältnisses zu ihrem amtlichen Verteidiger bzw. zur Begründung allfälliger objektiver Pflichtverletzungen von vornherein als unbehelflich. Dazu kommt, dass der amtliche Verteidiger in der Stellungnahme vom 1. Februar 2022 an die Staatsanwaltschaft ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin mehrfach auf ihr Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen zu haben (Vi act. 2/202). 3.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der amtliche Verteidiger habe nie die "Führung der Staatsanwaltschaft bei der ersten Vernehmung ohne qualifizierten Dolmetscher oder die Zulässigkeit der daraus resultierenden Beweise" in Frage gestellt. Ausserdem sei ihr an dieser Einvernahme kein qualifizierter Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden. Auch diese Rüge ist unbegründet. Der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin wurde von der Staatsanwaltschaft wie erwähnt mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 mit Wirkung per 4. September 2020 eingesetzt. Die erste Einvernahme fand jedoch bereits am 7. August 2020 statt (Vi act. 21/1 ff.). Ebenfalls vor der Einsetzung von RA E.________ als amtlicher Verteidiger erfolgten die Sicherstellung der Mobiltelefone der Beschwerdeführerin sowie die erwähnte Hausdurchsuchung, womit auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe nicht zur Begründung einer angeblichen objektiven Pflichtverletzung des amtlichen Verteidigers herangezogen werden können. Eine weitere Einvernahme konnte in der Folge aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin wiederholt krankheitsbedingt abgemeldet hat und derzeit unbekannten Aufenthalts ist, bisher nicht durchgeführt werden. Bei der Einvernahme vom 7. August 2020 stand überdies eine der englischen Sprache mächtige Dolmetscherin zur Verfügung. Nachdem die Beschwerdeführerin im Verlauf der Einvernahme geltend machte, sie verstehe die Dolmetscherin aufgrund deren Aussprache nicht, übersetzte der einvernehmende Staatsanwaltschaft, womit sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren damalige Rechtsvertreterin einverstanden erklärten (Vi act. 21/4). Aus diesem Grund ist nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin nachträglich geltend macht, ihr amtlicher Verteidiger habe niemals die Führung der Staatsanwaltschaft bei der ersten Einvernahme in Frage gestellt.
Seite 5/6 3.4 Sodann wirft die Beschwerdeführerin dem amtlichen Verteidiger vor, keinen Antrag auf eine Videobefragung im Zusammenhang mit einer zweiten Einvernahme und keinen Entschädigungsantrag nach Art. 429 StPO gestellt zu haben. Die Beschwerdeführerin ist unbekannten Aufenthalts. Daher war es ihrem amtlichen Verteidiger bisher auch nicht möglich, bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf rechtshilfeweise Befragung der Beschwerdeführerin zu stellen. Von einer Pflichtverletzung des amtlichen Verteidigers kann somit keine Rede sein. Entsprechendes gilt für den fehlenden Entschädigungsantrag nach Art. 429 StPO, welcher erst aktuell wird, wenn ein Freispruch der Beschwerdeführerin erfolgen oder das Verfahren gegen sie eingestellt werden sollte. Im Übrigen wäre ein entsprechender Anspruch von der Strafbehörde von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 3.5 Unbegründet ist sodann der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihr amtlicher Verteidiger habe sich geweigert, etwas gegen die angebliche "brasilianische Gruppe" zu unternehmen, welche sie bedroht habe. Den Untersuchungsakten ist zu entnehmen, dass der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin am 11. November 2020 gegen sämtliche Mitglieder dieser Gruppe, welche die Beschwerdeführerin bedroht habe soll, Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und Nötigung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erstattete und auf 17 Seiten Ausführungen dazu machte (Vi HD 2/1/1 ff.). 3.6 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr amtlicher Verteidiger habe sich geweigert, ihr den Restbetrag des von ihr verlangten Vorschusses zurückzuzahlen. Auch diesbezüglich kann von einer Pflichtverletzung nicht die Rede sein. Der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin hat diese zunächst privat verteidigt und entsprechend von ihr einen Vorschuss verlangt. Seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger erfolgte rückwirkend auf den Zeitpunkt des Antrages vom 4. September 2020 und nicht auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin. Der amtliche Verteidiger stellt sich damit zu Recht auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin ihm für die erste Phase das Anwaltshonorar aus dem Vorschuss schuldete. Dazu kamen offenbar Arbeiten, welche nicht durch das amtliche Honorar gedeckt waren, so dass nach der Abrechnung ein Saldo zu Lasten der Beschwerdeführerin resultierte (vgl. Vi act. 2/207). 4. Nach dem Gesagten sind keine Hinweise ersichtlich, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem amtlichen Verteidiger sprechen. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen des amtlichen Verteidigers. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Seite 6/6 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 15.00 Auslagen CHF 815.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien, an die Beschwerdeführerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug und an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten - RA lic.iur. E.________, H.________ (amtlicher Verteidiger) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: