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Zug Obergericht Sonstiges 13.04.2022 BS 2021 86

April 13, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·1,859 words·~9 min·2

Summary

Entschädigung | Kostenauflage/Entschädigung

Full text

20220324_165420_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2021 86 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Präsidialverfügung vom 13. April 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, vertreten durch Fürsprecher lic.iur. C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt Fürsprecher E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Entschädigung

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Vertrag vom 9. März 2020 verkaufte A.________ das Inventar seiner Autogarage an der D.________ in F.________ an die G.________ AG, vertreten durch B.________, zum Gesamtpreis von CHF 75'390.00. Da die Käuferin am 19. Dezember 2019 bereits eine Teilzahlung von CHF 30'000.00 geleistet hatte, betrug der Restkaufpreis bei Vertragsabschluss noch CHF 45'390.00. Die Käuferin verpflichtete sich, diesen Betrag in monatlichen Raten zu CHF 2'000.00, jeweils bis zum 15. Tag des Monats, erstmals im März 2020, zu zahlen. Schliesslich wurde im Vertrag festgehalten, dass das Inventar bis zur vollständigen Bezahlung im Besitz von A.________ bleibe. 2. Am 20. März 2020 erstattete A.________ (nachfolgend: Privatkläger) Strafanzeige gegen B.________ wegen Diebstahls mit der Begründung, dieser habe am 20. März 2020 sämtliche Gegenstände aus der Garage mitgenommen. B.________ bestätigte an der polizeilichen Befragung vom 22. April 2020, sämtliches Inventar aus der Garage genommen zu haben, da er dieses gekauft habe. 3. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Diebstahls ein (Dispositiv-Ziff. 1). Auf die Zivilforderung des Privatklägers trat die Staatsanwaltschaft nicht ein und die Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 2). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 3) und B.________ wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. 4). Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dem Beschwerdeführer seien bei Vertragsabschluss drei Schlüssel zur Garage und drei Fernbedienungen für das Garagentor übergeben worden, wodurch ihm Eigentum an den Sachen in der Garage übertragen worden sei. Irrelevant sei, dass gemäss Vertrag das Eigentum am Inventar bis zur vollständigen Bezahlung beim Privatkläger verbleibe, da die Voraussetzungen von Art. 715 Abs. 1 ZGB nicht erfüllt seien und somit der im Vertrag erwähnte Eigentumsvorbehalt unwirksam sei. Der Beschwerdeführer habe an dem von ihm gekauften Inventar beim Vertragsabschluss Eigentum erworben, weshalb dieses Inventar für den Beschwerdeführer nicht fremd im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB gewesen sei und er somit durch das Wegschaffen des Inventars keinen Diebstahl habe begehen können. Den Entscheid, B.________ für den Beizug eines Verteidigers keine Entschädigung zuzusprechen, begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass sich im Untersuchungsverfahren keine komplexen Fragen rechtlicher bzw. beweismässiger Natur gestellt hätten und somit der Beizug eines Verteidigers nicht geboten gewesen sei, namentlich weil bereits mit Schreiben vom 14. Juli 2020 dem Privatkläger und dem – damals noch nicht anwaltlich vertretenen – B.________ mitgeteilt worden sei, dass die Strafuntersuchung eingestellt werde. 4. Gegen den Entschädigungsentscheid reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts ein mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 6. Oktober 2021 in der Sache 1A 2020 1045 sei betreffend Dispositiv-Ziff. 4 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für die Wahrung seiner Verteidigungsrechte durch

Seite 3/6 Beizug eines Rechtsanwaltes eine Entschädigung von CHF 3'200.85 für das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 6. Oktober 2021 in der Sache 1A 2020 1045 betreffend Dispositiv-Ziff. 4 aufzuheben und zur Festsetzung und Bestimmung der Entschädigung für die notwendigen Verteidigungsrechte durch Beizug eines Rechtsanwaltes an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST). 5. In der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Gemäss Art. 395 lit. b StPO beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde, wenn diese nur die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft ihm in der Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2021 keine Entschädigung zugesprochen hat und beantragt eine solche in der Höhe von CHF 3'200.85. Weitere wirtschaftliche Nebenfolgen des Entscheides sind nicht strittig. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demnach der Präsident der Beschwerdeabteilung. 2. Der Beschwerdeführer macht – zusammengefasst – geltend, nach der Parteimitteilung vom 14. Juli 2020 sei er davon ausgegangen, dass das Untersuchungsverfahren zeitnah eingestellt werden würde, was sich als falsch erwiesen habe. Der anwaltlich vertretene Privatkläger habe am 21. September 2020 zahlreiche Beweisanträge gestellt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer feststellen müssen, dass er angeblich weitere Gegenstände gestohlen haben solle und es offenbar Zeugen gebe, die nun gegen ihn aussagen sollten, und dass ihm andeutungsweise noch weitere Straftatbestände vorgeworfen würden. Am 5. Januar 2021 sei der Beschwerdeführer plötzlich zu einer Konfrontationseinvernahme vorgeladen worden, wobei klar ersichtlich geworden sei, dass der Privatkläger dort anwaltlich begleitet werde. Der Beschwerdeführer habe den ursprünglich angesetzten Termin zur Konfrontationseinvernahme absagen lassen und einen Anwalt beauftragt, ihn in dieser Angelegenheit zu beraten und zu vertreten. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beizug eines Anwalts für den Beschwerdeführer notwendig und angezeigt gewesen. Der Beschwerdeführer sei in rechtlichen Dingen nicht geschult und der komplizierten, in juristischer Sprache geführten Auseinandersetzung teilweise nicht gewachsen gewesen. Dazu komme, dass adhäsionsweise auch eine Zivilklage eingereicht und bereits substanziiert worden sei und aufgrund des Streitwertes von mehreren zehntausend Franken auch hier zur Abwehr der ungerechtfertigten Ansprüche der Beizug eines Anwalts geboten gewesen sei. 3. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, insbesondere

Seite 4/6 der Aufwendungen für Anwaltskosten, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Indessen ist nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Bei Verbrechen und Vergehen wird der Beizug eines Anwalts an sich nur in Ausnahmefällen als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Auch bei blossen Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Die abstrakte Strafdrohung ist für sich allein allerdings noch kein hinreichender Grund für den Beizug einer Verteidigung. Angemessen ist der Beizug einer Rechtsvertretung nur, wenn neben der Schwere des Tatvorwurfs auch die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falles dies erfordert. Zu berücksichtigen ist zudem die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person (BGE 138 IV 197 E.2.3.5). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1 m.H.). 4. Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen des Vorwurfs des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB untersucht. Der Täter kann nach dieser Bestimmung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Es handelt sich somit um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Die Schwere des Tatvorwurfs rechtfertigt grundsätzlich den Beizug eines Verteidigers. 5. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihres Entscheids, wie erwähnt, aus, es hätten sich im Untersuchungsverfahren keine komplexen Fragen rechtlicher oder beweismässiger Natur gestellt, auch zumal den Parteien bereits mit Schreiben vom 14. Juli 2020 mitgeteilt worden sei, dass die Strafuntersuchung wegen Diebstahls eingestellt werde. 6. Dieser Auffassung kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer und der Privatkläger wurden am 24. März 2020 bzw. am 22. April 2020 polizeilich befragt (Vi act. 2/1 und 2/2). In der Parteimitteilung vom 14. Juli 2020 kündigte die Staatsanwaltschaft die bevorstehende Einstellung der Strafuntersuchung an und setzte den Beteiligten Frist für allfällige Beweisanträge. Am 21. September 2020 beantragte der nun anwaltlich vertretene Privatkläger u.a. die Befragung von Zeugen. Dazu machte er geltend, es seien weitere Gegenstände bekannt, welche der Beschwerdeführer gestohlen haben solle (Vi act. 8/7/1). In der Folge sah die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung der Strafuntersuchung ab und lud die Parteien am 5. Januar 2021 zu einer Konfrontationseinvernahme vor. Aufgrund dieser Vorladung konnte der Beschwerdeführer nicht mehr davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft die Vorwürfe des Privatklägers als unberechtigt oder gar haltlos

Seite 5/6 betrachtet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte er daher durchaus Anlass, zu seiner Verteidigung einen Rechtsanwalt beizuziehen, was er dann am 8. Februar 2021 tat. Der Vorwurf des Diebstahls mit Deliktswert von mehreren zehntausend Franken wog ohne Zweifel schwer und konnte massive Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben. Hinzu kommt, dass der Privatkläger bereits seit dem 20. Juli 2020 anwaltlich vertreten war, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit der Beizug eines Rechtsvertreters nicht zu beanstanden ist. 7. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Staatsanwaltschaft macht keine Herabsetzungsgründe in diesem Sinne geltend und hat die Kosten der Untersuchung auf die Staatskasse genommen. Der Privatkläger kann sodann nicht anstelle des Staates zur Entschädigung des Beschwerdeführers verpflichtet werden, da dieser keine Aufwendungen im Zusammenhang mit den Anträgen zum Zivilpunkt geltend macht und ihm im Schuldpunkt ein Offizialdelikt vorgeworfen wird (Art. 430 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 432 StPO). Schliesslich waren die Aufwendungen der beschuldigten Person auch nicht geringfügig (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). 8. Gemäss Honorarnote des Verteidigers vom 30. August 2021 macht dieser einen zeitlichen Aufwand von 9,42 Stunden zu CHF 300.00 nebst Auslagen von CHF 247.00 und 7,7 % MWST (CHF 228.85) geltend (Vi act. 9/6). 8.1 Gemäss § 15 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT) bemisst sich das Honorar in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwaltes. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 15 Abs. 2 AnwT in der Regel CHF 220.00. Er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden. Innerhalb dieser Grenzen sind die Honorare gemäss der allgemeinen Regel von § 2 AnwT nach der Schwierigkeit des Falles sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Vorliegend kann nicht von einem aussergewöhnlich komplexen oder schwierigen Verfahren gesprochen werden. Eine Erhöhung des Regelansatzes von CHF 220.00 ist daher nicht angezeigt. 8.2 Dem Beschwerdeführer sind mithin seine anwaltlichen Aufwendungen im Umfang von 9,42 Stunden zu CHF 220.00 nebst Spesen von CHF 247.00 und 7,7 % MWST, gesamthaft somit CHF 2'498.00, zu entschädigen. 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen, und der Beschwerdeführer ist für das Rechtsmittelverfahren ebenfalls angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 6/6 Verfügung 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2021 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen in der Strafuntersuchung 1A 2020 1045 mit CHF 2'498.00 entschädigt. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 620.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigt. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsident lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Oberrichter Gerichtsschreiber versandt am:

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