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Zug Obergericht Sonstiges 17.05.2022 BS 2021 83

May 17, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·4,663 words·~23 min·2

Summary

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Full text

20220411_151150_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2021 83 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. P. Huber Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger Beschluss vom 17. Mai 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt E.________ Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/12 Sachverhalt 1. F.________ (nachfolgend: Beschuldigte) fuhr am tt.mm.2021 um ca. ________ Uhr auf der Steinhauserstrasse in Zug mit ihrem Personenwagen in Richtung Steinhausen. Dabei prallte sie auf der Höhe der Liegenschaften Nr. 25/27 in den Fussgänger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), welcher von rechts kommend neben dem Fussgängerstreifen die Fahrbahn überquerte. Der Beschwerdeführer wurde beim Aufprall schwer verletzt. 2. Die Zuger Polizei befragte am tt.mm.2021 zum Vorfall H.________, I.________ und J.________, welche zum Unfallzeitpunkt im Fahrzeug hinter demjenigen der Beschuldigten sassen (Vi act. 1/17-19). Am tt.mm.2021 befragte die Zuger Polizei die Beschuldigte (Vi act. 1/2) sowie – auf dessen eigenen Wunsch – K.________, einen Nachbarn des Beschwerdeführers (Vi act. 1/20). Die Befragung des Beschwerdeführers fand am tt.mm.2021 statt (Vi act. 1/10). 3. Am tt.mm.2021 stellte der Beschwerdeführer Strafantrag gegen die Beschuldigte und konstituierte sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (Vi act. 1/11). 4. Mit Verfügung vom 23. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein. Sie verwies die Zivilklage des Beschwerdeführers auf den Zivilweg und richtete der beschuldigten Person keine Entschädigung und keine Genugtuung aus. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (act. 1/2). 5. Am 7. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1): Es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Untersuchungen, neuer Entscheidung oder Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 6. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). 7. Die Beschuldigte stellte in der Vernehmlassung vom 27. Oktober 2021 folgende Anträge (act. 5): 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2021 zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Seite 3/12 Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung damit, dass der Beschuldigten keine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz bzw. ein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden könne. 1.1 Der Beschuldigten könne nicht vorgeworfen werden, ungenügend aufmerksam gewesen zu sein, da sie den Bremsvorgang rechtzeitig eingeleitet habe. Aufgrund der von der Beschuldigten und den Auskunftspersonen gemachten Geschwindigkeitsangaben im Bereich von 30 km/h bis 50 km/h werde bei den Berechnungen von einer mittleren Geschwindigkeit von 40 km/h ausgegangen. Bei dieser Geschwindigkeit betrage der Anhalteweg eines Personenwagens auf nasser Asphalt-Fahrbahn ca. 21,4 Meter. Die Distanz zwischen dem Kollisionspunkt und dem Punkt, an welchem das Anhaltemanöver gestartet worden sei, betrage sodann 14,9 Meter (Anhalteweg = 21,4 m; Kollisionsstelle = 0.8 m nördlich des Fussgängerstreifens; Endstellung des Fahrzeugs = 7,3 m nördlich des Fussgängerstreifens; vgl. Vi act. 1/35). Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h dauere es rund 1,4 Sekunden, bis es zu einem Aufprall mit einem 14,9 Meter entfernten Hindernis komme. Da der Beschwerdeführer gemäss Aussagen der Auskunftspersonen ein grosser Mann sei und ohne anzuhalten sowie mit zügigem Schritt die Fahrbahn betreten habe, sei davon auszugehen, dass er die Strecke vom Gehsteigrand bis zum Kollisionspunkt in ca. 1,2 Sekunden zurückgelegt habe (Geschwindigkeit = 1,8 m/s; Strecke = 2,15 Meter). Die Beschuldigte habe, als der Beschwerdeführer von der Nebenstrasse her den Gehsteig betreten habe, darauf vertrauen dürfen, dass dieser den Fussgängerstreifen benutzen würde, sollte er die Fahrbahn überqueren wollen. Da der Beschwerdeführer vom Gehsteigrand bis zur Kollisionsstelle ca. 1,2 Sekunden benötigt, die Beschuldigte den Bremsvorgang jedoch bereits 1,4 Sekunden vor der Kollision gestartet habe, habe die Beschuldigte reagiert und den Bremsvorgang eingeleitet, als der Beschwerdeführer noch 0,35 Meter vom Fahrbahnrand entfernt gewesen sei. Das Fahrzeug der Beschuldigten habe sich zu diesem Zeitpunkt unmittelbar nach dem letzten Querstrich der Bushaltestelle befunden (15 Meter von der Kollisionsstelle entfernt). Dies stimme mit der Aussage von J.________ überein, wonach sich der Personenwagen etwa beim letzten gelben Querstrich der Bushaltestelle bzw. 15 Meter vom Kollisionspunkt entfernt befunden habe, als der Fussgänger die Strasse betreten habe. 1.2 Die Beschuldigte hätte die Kollision ausserdem auch bei erhöhter Aufmerksamkeit nicht vermeiden können. Bei einer Anhaltezeit von ca. 2,85 Sekunden (vgl. Vi act. 1/34) hätte die Beschuldigte, um die Kollision zu vermeiden, bereits reagieren müssen, als der Beschwerdeführer noch rund 5,13 Meter von der Strasse entfernt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich dabei noch auf der Nebenstrasse befunden und sei für die Beschuldigte hinter der Bepflanzung nicht erkennbar gewesen. Entgegen der Schilderung der Auskunftsperson J.________ habe die Beschuldigte die Bremsung zudem nicht erst bei der Kollision eingeleitet, da sie ansonsten erst ca. 21,4 Meter nach der Kollisionsstelle zum Stillstand gekommen wäre. Auf den Polizeifotos sei jedoch klar ersichtlich, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

Seite 4/12 1.3 Die Beschuldigte habe somit reagiert und die Bremsung eingeleitet, als sich der Beschwerdeführer noch auf dem Trottoir befunden habe. Ihr könne somit nicht vorgeworfen werden, ungenügend aufmerksam gewesen zu sein. Die Beschuldigt habe auch nicht damit rechnen müssen, dass eine erwachsene Person aus einer unübersichtlichen Nebenstrasse auftauche und schnellen Schrittes sowie ohne anzuhalten über den Gehsteig auf die Strasse eile, obwohl sich wenige Meter daneben ein Fussgängerstreifen befinde. Als die Beschuldigte realisiert habe, dass sich der Fussgänger nicht regelkonform verhalten werde, habe sie sofort die Bremsung eingeleitet. 1.4 Der Beschuldigten könne somit keine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz bzw. kein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden, welches ursächlich für die Kollision gewesen sei. Entsprechend fehle es an einer Sorgfaltspflichtverletzung, welche für eine fahrlässige Körperverletzung vorausgesetzt werde. 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Gelangt die Staatsanwaltschaft jedoch in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht, welcher die Staatsanwaltschaft anweist, im Zweifelsfalle zu überweisen. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.; Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 319 StPO N 8 m.H.). Gemäss Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 StGB). Gesetzliche Grundlage der vom Fahrzeuglenker im Strassenverkehr zu beachtenden Sorgfalt bilden die im Strassenverkehrsgesetz und in den dazu gehörenden Verordnungen statuierten Verkehrsregeln. Der Fahrzeuglenker ist gegenüber dem Fussgänger, der die Strasse ausserhalb eines Fussgängerstreifens zu überqueren beabsichtigt, grundsätzlich vortrittsberechtigt, auch wenn er ihm gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG das Überqueren der Strasse in angemessener Weise zu ermöglichen hat. Dieses Vortrittsrecht gilt jedoch nicht unbedingt, sondern nur unter dem Vorbehalt von Art. 26 Abs. 2 SVG. Das Mass der Sorgfalt, die vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (vgl. BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 m.H.). Nach dem aus Art. 26 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls

Seite 5/12 ordnungsgemäss verhalten, sofern nicht andere Umstände dagegensprechen. Besondere Vorsicht ist jedoch geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). 3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass überhaupt keine Anzeichen für ein fehlbares Verhalten der Beschuldigten vorlägen. Ein Zusammenstoss sei nicht unvermeidbar gewesen und bereits ein kleines Ausweichmanöver wäre tauglich gewesen, den Unfall zu vermeiden. Die Beschuldigte vertritt dagegen den Standpunkt, aufgrund der bestehenden Beweislage könne der Beschuldigten zweifellos kein fehlerhaftes Verhalten vorgeworfen werden. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vorweg vor, es gebe im vorliegenden Fall viele Ungereimtheiten und Widersprüche. 3.1.1 So habe die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Kopf an die äusserste linke Seite der Windschutzscheibe geprallt sei. Dies spreche gegen die Behauptung, die Beschuldigte habe keine Möglichkeit gehabt, auf den Fussgänger zu reagieren, da dieser neben der Fahrbahn auch fast die gesamte Fahrzeugbreite habe zurücklegen müssen. Auch sei unklar, weshalb die Beschuldigte nicht nach rechts gesteuert habe, denn bereits eine geringe Lenkungskorrektur hätte zur Vermeidung des Aufpralls ausgereicht. Dies umso mehr, als aufgrund der unmittelbar eingeleiteten Bremsung die Geschwindigkeit bereits tiefer hätte liegen müssen. Ohnehin sei aufgrund der Zeugenaussagen jedoch fraglich, ob eine Vollbremsung erfolgt sei. 3.1.2 Den Kollisionspunkt errechnete die Staatsanwaltschaft anhand der technischen Daten und der Endstellung des Unfallfahrzeugs (vgl. Berechnungsblatt Vi act. 1/33). Dabei kam sie zum überzeugenden Ergebnis, dass die Schleifspuren auf der Motorhaube (Vi act. 1/32) bei der Kollision mit dem Beschwerdeführer entstanden sind. Demnach ist unwahrscheinlich, dass der erste Aufprall mit dem Kopf auf der Windschutzscheibe erfolgte, da die Motorhaube als vorderster Punkt des Fahrzeugs zuerst auf den Beschwerdeführer treffen musste, soweit der Beschwerdeführer nicht einen hohen Sprung vollführt hat, wofür es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Da für die rechtliche Beurteilung der Ort der ersten Kollision entscheidend ist, musste die Staatsanwaltschaft den Ort des Aufpralls des Kopfes des Beschwerdeführers nicht weiter erörtern. 3.1.3 Die Staatsanwaltschaft legte in der Einstellungsverfügung aufgrund des berechneten Anhaltewegs (Vi act. 1/34 und 1/35) nachvollziehbar dar, dass die Beschuldigte eine Vollbremsung vollzogen haben musste. Andernfalls wäre das Unfallfahrzeug wesentlich später zum Stillstand gekommen. Die Beschuldigte war sodann weder von ihrem Mobiltelefon abgelenkt (Vi act. 1/1 S. 7) noch suchte sie – entgegen dem Eindruck der Auskunftspersonen – etwas (Vi act. 1/2 Frage 13). Ihrer eigenen Aussage zufolge war sie auch nicht von anderen Umständen abgelenkt (Vi act. 1/2 Frage 4). Zwar erklärten diverse Auskunftspersonen, sie hätten den Eindruck gehabt, die Beschuldigte habe erst auf den Fussgänger reagiert, als es zur Kollision gekommen sei. Aus den betreffenden Aussagen ergibt sich jedoch, dass die Auskunftspersonen die Reaktion am Aufleuchten der Bremslichter massen. Für den Anhalteweg muss jedoch auch der Bremsreaktionsweg

Seite 6/12 berücksichtigt werden, also die Wegstrecke, die das Fahrzeug während der Reaktionszeit des Fahrers ungebremst zurücklegt. Die sogenannte Bremsreaktionszeit beträgt Untersuchungen zufolge selbst bei einer erhöhten Bremsbereitschaft mindestens eine Sekunde, wobei nur ein sehr kleiner Teil der Testpersonen in der Lage war, diesen Wert einzuhalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_441/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.3.1 und 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Die Beobachtung der Auskunftspersonen, dass die Bremslichter erst kurz vor bzw. bei der Kollision aufleuchteten, ist somit vielmehr ein Hinweis dafür, dass die Beschuldigte den Anhaltevorgang sofort einleitete, aufgrund der Bremsreaktionszeit die Bremse jedoch erst ca. 1 Sekunde nach Wahrnehmung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers betätigte. Auch die Aussagen der Auskunftspersonen stehen der Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass die Beschuldigte eine Vollbremsung eingeleitet hatte, somit nicht entgegen. 3.1.4 Ob eine Lenkungskorrektur überhaupt noch möglich gewesen wäre oder – wie von der Beschuldigten geltend gemacht – aufgrund der Vollbremsung ausgeschlossen war, ist beweismässig nicht geklärt. Aus der Skizze der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass die erste Kollision 1,15 Meter von der rechten bzw. rund 0,7 Meter von der linken Fahrzeugseite entfernt stattfand (Vi act. 1/33). Zur Vermeidung einer Kollision wäre somit mehr als eine leichte Lenkungskorrektur notwendig gewesen. Berücksichtigt man die Reaktionszeit und den dabei zurückgelegten Weg von ca. 11,10 Metern (Vi act. 1/34), wären der Beschuldigten nur noch rund 3,8 Meter bzw. 0,38 Sekunden zur Lenkungskorrektur geblieben, um die Kollision zu vermeiden (vgl. Vi act. 1/34 und 1/35). Zugleich hätte die Beschuldigte sicherstellen müssen, durch das Ausweichmanöver nicht auf die andere Fahrbahn zu geraten und dadurch andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer selbst bewegte und die Beschuldigte dessen eigene Reaktion nicht abschätzen konnte (z.B. plötzliches Abbremsen, Sprung nach hinten oder vorne). Unter diesen Umständen ist die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung der Beschuldigten wegen eines unterlassenen Ausweichmanövers gering. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann die Annahmen der Staatsanwaltschaft bei der Schätzung der Geschwindigkeiten. 3.2.1 So sei die Beschuldigte unter Umständen auch langsamer als die von der Staatsanwaltschaft angenommenen 40 km/h unterwegs gewesen. Die Auskunftsperson I.________ habe etwa auf eine Geschwindigkeit von 30 km/h getippt, was auch zur Aussage von H.________ passe, die Lenkerin habe den Eindruck erweckt, etwas zu suchen. Ohnehin sei die Gehgeschwindigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer unterwegs gewesen sein solle, zu hinterfragen. Die angenommene Gehgeschwindigkeit von 1,8 m/s entspreche 6,48 km/h, was bereits im Bereich das langsamen Joggens liege. Die Aussagen des Nachbarn K.________ seien für die Eruierung der Gehgeschwindigkeit nicht verwertbar, da dieser das konkrete Ereignis nicht beobachtet habe und sich frühere Feststellungen der Auskunftsperson nicht einfach auf den konkreten Fall übertragen liessen. Die Endlage des Fahrzeuges und diejenige des Verunfallten wären zudem ganz anders gewesen, hätte der Beschwerdeführer – wie von der Auskunftsperson K.________ behauptet – tatsächlich ca. 8 Meter hinter dem Fussgängerstreifen die Strasse überquert.

Seite 7/12 3.2.2 Die Staatsanwaltschaft merkte zur gefahrenen Geschwindigkeit an, dass sie auf die Aussagen von J.________ abgestellt habe, welcher nach vorne geschaut und den Unfall beobachtet habe. Die Schätzung von 30 km/h stamme hingegen von I.________, welcher zum Zeitpunkt des Unfalls nach hinten zu J.________ geschaut habe und deshalb nur einen Tipp zur gefahrenen Geschwindigkeit habe abgeben können. 3.2.3 Im Rahmen der Ermittlungen konnte die von der Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die Staatsanwaltschaft nahm für ihre Berechnungen an, dass die Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren war. Diese Annahme stützt sich auf die Aussagen der Beschuldigten (Vi act. 1/2 Frage 11) und von J.________ (Vi act. 1/19 Frage 2). Der dadurch berechnete Bremsweg ist mit den übrigen Beweismitteln zudem vereinbar (Endposition des Fahrzeugs, Ort des Beginns des Bremsmanövers). Die vom Beschwerdeführer postulierte tiefere Geschwindigkeit von 30 km/h ergibt sich einzig aus der Aussage von I.________. Dieser blickte zum relevanten Zeitpunkt jedoch nach hinten zu J.________ (act. 1/18 Frage 1), weshalb seine Schätzung als unzuverlässig zu werten ist. Es ist unwahrscheinlich, dass in einem Gerichtsverfahren auf diese unzuverlässige Schätzung abgestellt würde. 3.2.4 Auch die Gehgeschwindigkeit des Beschwerdeführers kann nicht mehr exakt eruiert werden. Die Staatsanwaltschaft stützt sich deshalb auf statistische Werte (Vi act. 1/29-30) sowie die Aussagen von H.________ und J.________. Diese sagten übereinstimmend aus, der Beschwerdeführer sei zügigen Schrittes gegangen und habe die Strasse ohne anzuhalten und ohne in ihre Richtung zu schauen betreten. Sie stellte zudem fest, dass der Beschwerdeführer eher gross gewachsen sei. Die Staatsanwaltschaft schätzte daraufhin die Gehgeschwindigkeit des Beschwerdeführers basierend auf statistischen Werten auf 1,8 m/s. Dabei ist durchaus möglich, dass das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung von einer anderen Gehgeschwindigkeit ausgeht. Es ist jedoch anzunehmen, dass auch das Gericht sich an den statistischen Werten von 1,5 m/s bis 2,05 m/s orientieren würde. Da die Beschuldigte gemäss den Berechnungen der Staatsanwaltschaft 1,4 Sekunden vor der Kollision den Bremsvorgang einleitete, könnte ihr eine verspätete Bremsreaktion jedoch nur dann als Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn der Beschwerdeführer vom Verlassen des Gehsteigs bis zur Kollision mehr als 1,4 Sekunden gebraucht hätte. Für diese Distanz von 2,15 Meter (Vi act. 1/35) hätte der Beschwerdeführer jedoch auch mit einer Gehgeschwindigkeit von 1,5 m/s – also dem tiefsten statistischen Wert – noch 1,4 Sekunden benötigt. Es ist somit unwahrscheinlich, dass bei einer gerichtlichen Beurteilung eine andere Annahme der Gehgeschwindigkeit des Beschwerdeführers zu einem Schuldspruch der Beschuldigten führen würde. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann verschiedene Feststellungen der Vorinstanz, welche Grundlage der Berechnung des Bremswegs darstellten. 3.3.1 So sei unstimmig, dass die Fahrbahn nass gewesen sein solle, obwohl gemäss Polizeirapport der Strassenzustand trocken gewesen sei. Bei trockener Fahrbahn verringere sich der Bremsweg, womit die Berechnungen angepasst werden müssten. Ausserdem sei das Unfallfahrzeug gemäss Aussagen von J.________ nach dem Unfall noch 30 bis 40 Zentimeter nach hinten bewegt worden.

Seite 8/12 3.3.2 Auf den Bildern der Fotodokumentation der Zuger Polizei ist die Fahrbahn weder komplett trocken noch durchwegs nass (Vi act. 1/24 S. 3); offenbar hatte es, wie von der Beschuldigten plausibel vorgebracht, an diesem Tag zuvor geregnet (act. 5/1). Die Feststellung ist jedoch nicht entscheidend, da sich die Dauer vom Beginn des Bremsvorgangs bis zur Kollision aufgrund der Reaktionszeit von einer Sekunde bei einer nassen und komplett trockenen Fahrbahn praktisch nicht unterscheidet (1,39 Sekunden anstatt 1,38 Sekunden). Der etwas kürzere Bremsweg von ca. 2 Metern bei einer vollständig trockenen Fahrbahn wäre, wenn überhaupt, nur nach der Kollision zum Tragen gekommen. Die Staatsanwaltschaft berechnete zudem den Punkt des Stillstands des Fahrzeugs nach dem Bremsmanöver unter Einbezug der nachträglichen Positionsänderung (vgl. Vi act. 1/33). Die Vorbringen des Beschwerdeführers wecken deshalb keine Zweifel an den Berechnungen der Staatsanwaltschaft. 3.4 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er sei für die Beschuldigte schon früher als von der Staatsanwaltschaft angenommen sichtbar gewesen. 3.4.1 Es treffe nämlich nicht zu, dass der Beschwerdeführer sich – für die Beschuldigte nicht sichtbar – auf der Nebenstrasse befunden habe, als die Beschuldigte für einen rechtzeitigen Halt das Bremsmanöver hätte einleiten müssen. Gemäss eigener, auf GoogleMaps vorgenommener Nachmessungen habe sich der Beschwerdeführer bereits gut sichtbar mitten auf dem Trottoir befunden, als er die von der Staatsanwaltschaft angeführten 5,1 Meter von der Kollisionsstelle entfernt gewesen sei. Zudem sei die Behauptung, die Bepflanzung habe die Sicht versperrt, unzutreffend, da die Büsche und Bäume im ________ keine Blätter tragen würden. Dies sei auch auf den Polizeibildern ersichtlich. 3.4.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, was der von ihm anders dargestellte Sachverhalt an der rechtlichen Beurteilung der Staatsanwaltschaft ändern sollte. Diese hatte ausgeführt, die Beschuldigte habe das Bremsmanöver erst einleiten müssen, als sie festgestellt habe, dass sich der Beschwerdeführer nicht korrekt verhalten würde. Tatsächlich durfte die Beschuldigte grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Beschwerdeführer als erwachsene Person sich korrekt verhalten und die Strasse nur auf dem Fussgängerstreifen überqueren würde. Wäre der Beschwerdeführer korrekterweise zum Fussgängerstreifen gegangen, bevor er die Strasse betrat, hätte die Beschuldigte diesen bereits passiert gehabt. Es war von der Beschuldigten somit nicht pflichtwidrig, nicht sofort ein Bremsmanöver einzuleiten, als der Beschwerdeführer sichtbar war. Vielmehr musste die Beschuldigte erst reagieren, als der Beschwerdeführer die Strasse betrat, ohne den Fussgängerstreifen zu benützen. Demzufolge ist es für die Beurteilung einer Pflichtverletzung der Beschuldigten nicht entscheidend, ob sich der Beschwerdeführer 2,85 Sekunden vor der Kollision auf dem Gehsteig oder noch auf der Nebenstrasse befand und ob die Beschuldigte den Beschwerdeführer (mit oder ohne Blätter der Büsche und Bäume) schon sehen konnte. Die Berechnungen der Staatsanwaltschaft zeigen sodann, dass die Beschuldigte nur eine Reaktionszeit von ca. 1 Sekunde benötigte, welche einzig eine aufmerksame Person erreichen kann (vgl. vorne E. 3.1.3). Es ist somit auch unwahrscheinlich, dass der Beschuldigten der Vorwurf gemacht werden könnte, sie hätte aufgrund der Nähe eines Fussgängers beim Fussgängerstreifen eine höhere Aufmerksamkeit haben müssen, als dies der Fall war. Die Rügen des Beschwerdeführers ändern somit nichts an der Beurteilung der Staatsanwaltschaft.

Seite 9/12 3.5 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, gestützt auf die Aussagen der Auskunftspersonen und der Beschuldigten selbst könne davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte rechtzeitig hätte anhalten können. Die Staatsanwaltschaft habe diese belastenden Aussagen jedoch übergangen. 3.5.1 So habe H.________ ausgesagt, er habe sich noch gefragt, ob das Fahrzeug vor ihm nicht anhalten wolle, und er habe den Eindruck gehabt, als hätte die Beschuldigte "etwas rumgeträumt". Zudem habe H.________ den Fussgänger bereits ein paar Sekunden vor der Kollision wahrgenommen. Er habe weiter nicht den Eindruck gehabt, dass das Fahrzeug vor ihm eine Vollbremsung gemacht habe. Der Fussgänger sei nicht total unvermittelt vor das Fahrzeug gesprungen und normalerweise hätte man aufgrund der Distanz problemlos anhalten können. Auch habe I.________ gesagt, J.________ habe "oh, sieht der vordere Fahrer diesen nicht?" gerufen, woraufhin sich I.________ umgedreht und den Beschwerdeführer durch die Luft habe fliegen sehen. Auch die Beschuldigte selbst habe ausgesagt, sie habe den Fussgänger erst direkt auf dem Fussgängerstreifen wahrgenommen und auch erst dann gebremst. 3.5.2 Die Staatsanwaltschaft führte hierzu aus, die zitierten Aussagen der Auskunftsperson H.________ basierten auf einer rein subjektiven Wahrnehmung. Gleichzeitig habe H.________ aber auch ausgesagt, alles sei blitzschnell gegangen. Die Staatsanwaltschaft habe deshalb auf die Aussage von J.________ abgestellt, welcher unmissverständlich zu Protokoll gegeben habe, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten etwa beim letzten gelben Querstrich der Bushaltestelle ca. 15 Meter vom Kollisionspunkt entfernt befunden habe, als der Fussgänger die Strasse betreten habe. Diese konkrete Angabe würde sich auch mit der von der Staatsanwaltschaft gemachten Berechnungen decken. Hätte die Beschuldigte den Fussgänger zudem erst auf dem Fussgängerstreifen wahrgenommen und dann die Bremsung eingeleitet, wäre sie mit ihrem Fahrzeug viel weiter nördlich des Fussgängerstreifens zum Stillstand gekommen. 3.5.3 Tatsächlich befinden sich bei den Akten Aussagen der Auskunftspersonen, welche nur teilweise zu den Feststellungen der Staatsanwaltschaft passen. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei ihrer Beurteilung, ob die Beschuldigte noch rechtzeitig hätte anhalten können, auf objektiv nachvollziehbare Angaben der Auskunftspersonen (Position des Fahrzeugs der Beschuldigten, Ort des Betretens der Fahrbahn durch den Beschwerdeführer, Kollisionspunkt), um danach physikalisch zu berechnen, ob die Beschuldigte rechtzeitig hätte anhalten können. Dabei zeigte sich, dass die subjektive Wahrnehmung der Auskunftspersonen, wonach die Beschuldigte noch hätte anhalten können, unzutreffend war. Diese Fehleinschätzung wurde wohl auch dadurch verstärkt, dass die Beobachter des Unfalls den irrigen Eindruck hatten, die Beschuldigte habe erst reagiert, als sie die Bremsen betätigte, d.h. die Bremsleuchten aufleuchteten (vgl. vorne E. 3.1.3). Die subjektive Wahrnehmung von Zeit ist zudem stark abhängig von den Umständen. Insbesondere in schnellen und gefährlichen Situationen wie einem Autounfall wird die Zeit wie in Zeitlupe erlebt (Eagleman et. al., Time and the Brain: How Subjective Time Relates to Neural Time, Journal of Neuroscience 9 November 2005 25 (45), S. 10369-10371, 10369). Das subjektive Zeitempfinden der Auskunftspersonen ist deshalb eine unzuverlässige Grundlage zur Rekonstruktion der tatsächlichen zeitlichen Dauer von Hundertstelsekunden bis

Seite 10/12 wenigen Sekunden. Damit die Beschuldigte – wie von den Auskunftspersonen vermutet – rechtzeitig hätte anhalten können, hätte sich das Fahrzeug an einer ganz anderen Position als bei den letzten Querstreifen der Bushaltestelle befinden müssen. Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Die vom Beschwerdeführer angeführten Aussagen haben somit eine deutlich geringere Beweiskraft als die objektiv verfügbaren Beweismittel. Beim Entscheid über eine Einstellung darf die Staatsanwaltschaft dabei auch bei widersprechenden Aussagen einstellen, wenn die Aussagen absehbar eine geringe Beweiskraft haben (vgl. BGE 143 IV 24 E. 2.2.2). 3.5.4 Anlässlich der polizeilichen Befragung legte die Beschuldigte glaubhaft dar, dass sie aufgrund des nahen Fussgängerstreifens Bremsbereitschaft erstellt hatte (Vi act. 1/2 Frage 27). Anhand des errechneten Bremsweges ist sodann wahrscheinlich, dass die Beschuldigte tatsächlich umgehend reagierte, als der Beschwerdeführer die Strasse betrat, ihre erhöhte Bremsbereitschaft somit eine schnelle Reaktion ermöglichte. Wie die Staatsanwaltschaft darlegt, wäre die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug zudem viel weiter nördlich des Fussgängerstreifens zum Stillstand gekommen, hätte sie den Fussgänger tatsächlich erst auf (bzw. hinter) dem Fussgängerstreifen wahrgenommen und erst dann die Bremsung eingeleitet. Die Beschuldigte musste das Bremsmanöver zudem erst einleiten, als das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers für sie ersichtlich war. Da sie bei dessen Betreten der Fahrbahn wahrscheinlich umgehend die Bremsung einleitete, würde sich an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern, wenn die Beschuldigte den Beschwerdeführer davor pflichtwidrig nicht gesehen hätte. Selbst wenn ihr somit ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden könnte, wäre dieses für die Körperverletzung nicht kausal. 3.6 Der Beschwerdeführer weist sodann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2017 vom 14. Februar 2018 hin, wonach es nicht ungewöhnlich ist, dass Fussgänger überraschend und pflichtwidrig den Fussgängerstreifen betreten. 3.6.1 Er macht geltend, er habe die Strasse nur ca. 80 Zentimeter neben dem Fussgängerstreifen betreten, was keine erhebliche Pflichtwidrigkeit darstelle. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse ein Fahrzeuglenker gewappnet sein, dass ein Fussgänger auch überraschend und pflichtwidrig den Fussgängerstreifen betrete. 3.6.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich auf die Situation, in welcher ein Fussgänger einen Fussgängerstreifen oder "knapp neben dem Fussgängerstreifen" (Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2.2) oder "im Bereich des Fussgängerstreifens" die Fahrbahn betritt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.3). Die Auskunftspersonen sagten übereinstimmend aus, der Beschwerdeführer habe die Fahrbahn hinter dem Fussgängerstreifen betreten und sei quer in Richtung des Fussgängerstreifens gegangen. Da er aus der Nebenstrasse kam, ist wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Strasse ca. 2 Meter nördlich des Fussgängerstreifens betrat (vgl. Vi act. 1/35). Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift in der "Nachmessung" auf GoogleMaps (act. 1 S. 4) selbst von einer schrägen Überquerung der Strasse in Richtung des Fussgängerstreifens aus. Der Beschwerdeführer betrat die Fahrbahn somit, wie die

Seite 11/12 Beschuldigte ausführt, nicht nur 80 Zentimeter, sondern ca. 2 Meter neben dem Fussgängerstreifen. Es ist zweifelhaft, ob bei einer solchen Distanz die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung noch Anwendung findet. 3.6.3 Vorliegend ist jedoch ohnehin wenig wahrscheinlich, dass der Beschuldigten eine Pflichtverletzung selbst unter Anwendung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung angelastet werden könnte. Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2017 vom 14. Februar 2018 wurde dem dortigen Beschuldigten vorgeworfen, er sei unaufmerksam gewesen und habe nicht auf den auf den Fussgängerstreifen einmündenden Fussweg geschaut, weshalb er nicht rechtzeitig auf einen Fussgänger reagiert habe, welcher überraschend den Fussgängerstreifen betreten habe. Vorliegend gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kollision Folge der Unaufmerksamkeit der Beschuldigten oder einer den Umständen nicht angepassten Geschwindigkeit war. Da die Bremsreaktionszeit Untersuchungen zufolge selbst bei einer erhöhten Bremsbereitschaft mindestens eine Sekunde beträgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2015 Urteil vom 3. Februar 2016 E. 2.3.1), kann aufgrund des Bremsweges geschlossen werden, dass die Beschuldigte tatsächlich in der Nähe des Fussgängerstreifens die erhöhte Bremsbereitschaft herstellte. Aufgrund des berechneten Bremsweges ist anzunehmen, dass die Beschuldigte den Bremsvorgang umgehend einleitete, als das Fehlverhalten des Beschwerdeführers für sie erkennbar wurde, und sie die Kollision dennoch nicht verhindern konnte (vorne E. 3.1.3 und 3.5.3). Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass die Beschuldigte die erhöhte Aufmerksamkeit in der Nähe von Fussgängerstreifen auch tatsächlich walten liess und keine verspätete Bremsreaktion zeigte. Entsprechend ist die Wahrscheinlichkeit eher gering, dass ein Gericht selbst unter Anwendung der vom Beschwerdeführer zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schluss käme, dass sich die Beschuldigte pflichtwidrig verhalten hatte. 4. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten, es fehle an einem sorgfaltswidrigen Verhalten der Beschuldigten, weshalb eine Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung nicht erfolgen könnte. Der Beschwerdeführer legt zwar dar, dass auch eine andere Sachverhaltsfeststellung und -würdigung denkbar wäre. Dies genügt jedoch nicht; vielmehr müsste diese andere Auffassung mit genügend Beweismitteln untermauert werden können, damit auf deren Grundlage eine Verurteilung erfolgen könnte. Wie ausgeführt trifft dies aber nicht zu, weshalb eine Verurteilung weniger wahrscheinlich ist als ein Freispruch. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte, die eine Stellungnahme einreichen und die Abweisung der Beschwerde beantragen liess, hat vorliegend Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird im Beschwerdeverfahren die unterliegende Privatklägerschaft der beschuldigten Person

Seite 12/12 entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO), betreffend Offizialdelikte wird hingegen der Staat entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.4 - 4.2.6). Das Verfahren gegen die Beschuldigte wurde gemäss Einstellungsverfügung vom 23. September 2021 betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung geführt. Die fahrlässige schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB ist ein Offizialdelikt, weshalb die Aufwendungen der Beschuldigten vorliegend vom Staat zu entschädigen sind. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 765.00 Gebühren CHF 35.00 Auslagen CHF 800.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschuldigte F.________ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'800.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - RA G.________, ________ (z.H. der Beschuldigten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer MLaw J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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BS 2021 83 — Zug Obergericht Sonstiges 17.05.2022 BS 2021 83 — Swissrulings