20220412_161553_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2021 81 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. P. Huber Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 12. Mai 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, verbeiständet gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB durch RA lic.iur. C.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch STA MLaw E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme
Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am 23. Juni 2021 kontaktierte A.________ die Herberge für Frauen und erkundigte sich nach den Unterbringungsmöglichkeiten. Im Rahmen des Gesprächs äusserte sie den Verdacht, dass ihr Ehemann F.________ (nachfolgend: Beschuldigter) sexuelle Handlungen mit der gemeinsamen Tochter B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vorgenommen haben könnte. Die Herberge für Frauen verständigte die Opferhilfe des Kantons Zug. Am 24. Juni 2021 kontaktierte eine Mitarbeiterin der Opferhilfe die Zuger Polizei. 2. Am 8. Juli 2021 wurde A.________ polizeilich einvernommen. Dabei gab sie zu Protokoll, sie habe in den letzten drei Monaten vor der Einvernahme diverse Beobachtungen gemacht, welche einzeln betrachtet nicht besorgniserregend seien. Die Summe der Feststellungen habe sie jedoch dazu veranlasst, Hilfe zu holen. Insbesondere die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wieder vermehrt eingenässt und eingekotet habe, sei für sie verdächtig. Zudem habe sie festgestellt, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin massiert habe. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin nach einem Ausflug mit dem Beschuldigten und ihrem Bruder breitbeinig gelaufen und mit schmerzverzerrtem Gesicht nach Hause gekommen. Zudem habe sie merkwürdige Geräusche und Bewegungen unter der Decke festgestellt, wenn die Beschwerdeführerin beim Beschuldigten geschlafen habe (Vi act. 2/1 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin konnte am 3. August 2021 durch eine Fachperson der Zuger Polizei befragt werden, nachdem eine Befragung vom 14. Juli 2021 abgebrochen werden musste (Vi act. 1/1). 3. Mit Verfügung vom 24. September 2021 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 4. Gegen diese Verfügung erhob der Prozessbeistand der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 24. September 2021 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu eröffnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 6. Der Beschuldigte beantragte in der innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme vom 3. November 2021 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 15. Februar 2022 reichte er eine ergänzende Eingabe ein.
Seite 3/8 Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung im Wesentlichen wie folgt: 1.1 Die Vorwürfe, welche A.________ gegen den Beschuldigten erhebe, basierten einzig auf ihren Beobachtungen bzw. vielfach auf ihren Interpretationen von Verhaltensweisen, welche sie bei der Beschwerdeführerin beobachtet habe, oder von Situationen zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin, welchen sie beigewohnt habe. Diese Situationen, die sexuelle Handlungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin aufzeigen sollten, stellten jedoch keine strafrechtlich relevanten Handlungen dar, sondern seien als alltägliche Situationen zwischen Eltern und Kindern zu qualifizieren. Ein sexueller Bezug sei bei Handlungen wie Kuscheln, Beschenkungen oder Rückenmassagen nicht zu erkennen. Zu den Verhaltensveränderungen der Beschwerdeführerin, insbesondere der Inkontinenz, sei anzumerken, dass diese offenbar just mit der Trennung der Eltern begonnen habe. Daraus lasse sich allerdings nicht ableiten, dass der Beschuldigte sexuelle Handlungen mit der Beschwerdeführerin vorgenommen habe. Sodann habe die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter keine Handlungen seitens des Beschuldigten beschrieben, welche als sexuelle Handlungen i.S. von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren wären. 1.2 Die Beschwerdeführerin habe auch im Rahmen der Einvernahme keine Handlungen beschrieben, welche einen sexuellen Bezug aufweisen würden. Obschon die Beschwerdeführerin sehr jung sei, bestehe aufgrund ihres Verhaltens und ihrer Aussagen kein Grund, am Wahrheitsgehalt der Aussagen bzw. an der Aussagetauglichkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Sie habe zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, dass der Beschuldigte sexuelle Handlungen mit ihr vorgenommen habe. Auch gebe es keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin über Erlebtes absichtlich nicht berichten wolle. 1.3 Dem Bericht des Universitäts-Kinderspitals Zürich vom 6. Juli 2021 sei zu entnehmen, dass Rötungen interlabial und perianal festgestellt worden seien. Gemäss fachärztlicher Auskunft würden die meisten Mädchen im Alter der Beschwerdeführerin aufgrund mechanischer Reizung durch die Kleider und falscher Intimpflege Rötungen im Intimbereich aufweisen. Die Untersuchung des Universitäts-Kinderspitals Zürich habe somit ebenfalls keine Hinweise auf sexuelle Handlungen ergeben. 2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Inkontinenz sei nicht im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern aufgetreten, sondern vorher. Die Paarbeziehung sei bereits im Jahr 2020 und in den ersten Monaten des Jahres 2021 nicht gut gewesen. Ein Einnässen bzw. Einkoten bei der Beschwerdeführerin sei erst im März 2021 aufgetreten. Die Trennung innerhalb der Wohnung sei erst Anfang Juni 2021 erfolgt. Diese sei den Kindern auf Drängen des Beschuldigten nicht mitgeteilt worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass die körperlichen und verhaltensmässigen Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin nicht aufgrund der Trennung aufgetreten seien. Das Einkoten habe sich zudem nach dem letzten Kontakt mit dem Vater umgehend eingestellt. Nach dem Umzug ins Frauenhaus sei ebenfalls kein Einnässen mehr zu registrieren gewesen.
Seite 4/8 Einzelne Beobachtungen im Mai/Juni 2021 hätten für A.________ erst ca. ab dem 13. Juni 2021 ein konkreteres Bild ergeben, da die Anzahl der Beobachtungen zugenommen und sich die körperlichen Anzeichen wie auch die Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin immens verstärkt hätten. Zum Zeitpunkt des Einreichens des Eheschutzgesuches habe der Verdacht noch nicht bestanden. Ein aus Sicht von A.________ alarmierendes Erlebnis vom 13. Juni 2021 habe sie in ihrem aktenkundigen Bericht beschrieben (Ausflug mit dem Vater, danach breitbeinig gelaufen, Schmerzen am Po, heftige Rötung Intimbereich). Es mute seltsam an, dass eine Ärztin des Kinderspitals Zürich ohne Untersuchung der Beschwerdeführerin darauf hinweise, dass Mädchen in diesem Alter solche Rötungen hätten (durch Wischen im Intimbereich und zu enge Hosen). Mittlerweile könne A.________ bei der Beschwerdeführerin keine Rötungen mehr feststellen. Die jetzige Kleidung sei mit derjenigen zu vergleichen, welche die Beschwerdeführerin auch vor dem Weggang am 23. Juni 2021 jeweils getragen habe. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin der Ärztin erst am 28. Juni 2021 vorgestellt worden. Der letzte Kontakt mit dem Vater habe nachweislich am 23. Juni 2021 stattgefunden. Selbst Tage danach sei noch eine Rötung vorhanden gewesen. Es dränge sich auf, das Kind durch einen spezialisierten Gutachter zu befragen. Ein Gutachter hätte sich ferner mit dem Thema zu befassen, wie "leicht" sich (mögliche) Missbrauchsopfer im Vorschulalter erfahrungsgemäss tun, über Erlebtes in diesem Bereich zu sprechen, erst recht dann, wenn es sich bei den Tätern um nahestehende Verwandte handle. Gemäss Einschätzung der Fachstelle D.________ sei die Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin wahrscheinlich. Deshalb lasse sich gestützt auf den derzeitigen Aktenstand nicht sagen, der Tatbestand von Art. 187 StGB sei eindeutig nicht erfüllt. 3. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der
Seite 5/8 Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 m.H.). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2 m.H.). 4. Sexuelle Handlungen mit Kindern begeht, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Sexuelle Handlungen lassen sich nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB gelten hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Eindeutig sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand. Auf die Motive des Täters kommt es nicht an (BGE 125 IV 58 E. 3b m.H.). 5. A.________ stützt ihren Verdacht, der Beschuldigte könnte mit der Beschwerdeführerin sexuelle Handlungen vorgenommen haben, auf verschiedene Beobachtungen. So stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin vermehrt eingenässt und eingekotet und der Beschuldigte die Beschwerdeführerin massiert habe. Als verdächtig erachtet sie zudem den Vorfall vom 13. Juni 2021, als die Beschwerdeführerin nach einem Ausflug des Beschuldigten mit den Kindern breitbeinig gelaufen und mit schmerzverzerrtem Gesicht nach Hause gekommen sei. Weiter bezieht sich Beschwerdeführerin auf den zweiten Bericht des Universität-Kinderspitals Zürich über die Untersuchung vom 19. Oktober 2021, gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin u.a. "unauffällige innere und äussere Schamlippen" sowie "Anus reizlos" festgestellt worden sei. Gemäss dem ersten Bericht des Kinderspitals vom 6. Juli 2021 sei dagegen bei der Beschwerdeführerin noch eine "Rötung interlabial und im Bereich des Introuitus" sowie eine "Rötung perianal" feststellbar gewesen. Die damals noch vorhandenen Rötungen seien daher, so die Beschwerdeführerin, nicht auf das Tragen zu enger Kleidung oder zu heftiges Abwischen zurückzuführen, da sich die Art der Kleidung der Beschwerdeführerin und wie sie sich nach dem Toilettengang abwische, seit Juni 2021 nicht verändert hätten. Dazu komme, dass sich das Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem letzten Kontakt zum Beschuldigten völlig verändert habe und sie ein völlig entspanntes Verhalten ohne Angst und Aggression an den Tag lege. 6. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sowie von A.________ lässt sich indes aus diesen Umständen und Beobachtungen kein hinreichender Verdacht auf sexuelle Handlungen des Beschuldigten mit der Beschwerdeführerin i.S. von Art. 187 Ziff. 1 StGB herleiten: 6.1 So beruhen die gegenüber dem Beschuldigten geäusserten Vorwürfe grösstenteils auf Vermutungen von A.________ bzw. auf Beobachtungen. Die beobachteten Handlungen wie Kuscheln, Rückenmassagen und Geschenke Machen stellen aber nicht sexuelle Handlungen dar, sondern – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt – vielmehr alltägliche Situationen zwischen Eltern und Kindern. Auch die Befragung der Beschwerdeführerin durch eine Fachperson der Zuger Polizei lieferte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte
Seite 6/8 sexuelle Handlungen mit der Beschwerdeführerin vorgenommen haben könnte. So gab Letztere auf die Frage, ob es Dinge gebe, die sie nicht gerne mit ihrem Vater spiele, keine konkrete Antwort. Auf die Frage, wo ihr Vater sie beim Kuscheln angefasst habe, gab sie an, er habe sie ein bisschen am Bein berührt, was für sie in Ordnung sei. Ausserdem merkte sie an, dass ihr Vater sie auch schon massiert habe, dies sei am Rücken gewesen und sie habe dies gemocht. Weder die Beobachtungen von A.________ noch die Antworten der Beschwerdeführerin lassen somit darauf schliessen, dass der Beschuldigte mit der Beschwerdeführerin Handlungen vorgenommen hätte, welche nach äusserem Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen würden. 6.2 Was die Inkontinenz bei der Beschwerdeführerin betrifft, so ist insoweit unbestritten, dass eine solche bei der Beschwerdeführerin phasenweise immer wieder aufgetreten ist und sich die Eltern der Beschwerdeführerin deswegen auch immer wieder mit anderen Personen ausgetauscht haben. Es bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die wieder auftretende Inkontinenz auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen wäre. Dass die Inkontinenz gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin im März 2021 wieder aufgetreten ist, sich nach dem letzten Kontakt zum Beschuldigten umgehend eingestellt hat und nach dem Umzug ins Frauenhaus nicht mehr aufgetreten ist, lässt diesen Schluss jedenfalls nicht zu. Als durchaus plausibel erscheint hingegen, dass diese Probleme bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Trennungssituation und den entsprechenden Spannungen zwischen den Elternteilen resultierten und wieder abklangen, nachdem eine räumliche Trennung zwischen den Elternteilen erfolgt und die Beschwerdeführerin diesen Spannungen nicht mehr ausgesetzt war. 6.3 Wenn der Beschuldigte zum Vorfall vom 13. Juni 2021 erklärte, die Beschwerdeführerin sei auf der Fahrt nach Hause eingeschlafen und habe in die Hosen gemacht, weshalb es zu Rötungen gekommen sei, so erscheint dies ohne Weiteres glaubhaft. Nicht gefolgt werden kann sodann der Auffassung der Beschwerdeführerin bzw. von A.________, der Umstand, dass die vom Kinderspital am 6. Juli 2021 bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Rötungen bei der zweiten Untersuchung vom 19. Oktober 2021 verschwunden seien, sei darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2021 keinen persönlichen Kontakt zum Beschuldigten mehr gehabt habe. Ebenso gut kann die Ursache für diese Tatsache darin liegen, dass die Inkontinenz bei der Beschwerdeführerin seit Ende Juni 2021 nicht mehr aufgetreten ist. 7. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin bzw. von A.________ vermögen nach dem Gesagten keinen konkreten Tatverdacht zu begründen, da es im Ergebnis an einem ausreichenden Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten für die Eröffnung einer Strafuntersuchung fehlt. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern i.S. von Art. 187 Ziff. 1 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft folglich zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist jedoch aus Gründen der Billigkeit von diesem Grundsatz abzusehen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. zum Abweichen vom Grundsatz: Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 428 StPO N 5).
Seite 7/8 9. Der Beschuldigte, der eine Stellungnahme und eine weitere Eingabe einreichte und die Abweisung der Beschwerde beantragte, ist mit seinem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte hat daher, im Gegensatz zum Berufungsverfahren, nach Auffassung des Bundesgerichts der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Partei zu entschädigen. Gleiches muss bei einer Nichtanhandnahme gelten, da auch in diesem Falle der staatliche Strafverfolgungsanspruch noch nicht abschliessend eingelöst wurde. Vorliegend geht es um ein Offizialdelikt. Der Beschuldigte ist mithin vom Staat für seinen notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) zu entschädigen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 850.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. F.________ wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'800.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 8/8 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - RA lic.iur. G.________ (z.H. F.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: