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Zug Obergericht Sonstiges 14.06.2022 BS 2021 76

June 14, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·1,581 words·~8 min·2

Summary

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Full text

20220510_162917_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2021 76 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. P. Huber Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 14. Juni 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, vertreten durch RA C.________, A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch STA lic.iur. E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 14. Juni 2021 erstattete B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Steuerverwaltung des Kantons Zug Anzeige gegen D.________ und F.________ wegen Steuerbetrugs, Urkundenfälschung und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher. Die Steuerverwaltung überwies diese Eingabe am 8. Juli 2021 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Vi act. 3). 2. Der Beschwerdeführer machte in der Strafanzeige zusammengefasst geltend, er und die beiden Beschuldigten seien Aktionäre und Verwaltungsräte der G.________ mit Sitz in H.________ gewesen. Mit ausserordentlichem Generalversammlungsbeschluss vom 28. Januar 2020 sei die Gesellschaft in Liquidation versetzt und I.________ zur Liquidatorin bestimmt worden. Die beiden Beschuldigten hätten im Laufe des Jahres 2019 einen gefälschten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 erstellt. Dabei hätten sie erhebliche Geschäftsvorfälle nicht verbucht, hingegen frei erfundene verbucht und somit die Liquidität der Gesellschaft negativ beeinflusst. Dazu hätten die Beschuldigten sich nahestehender Dritt- und Scheinfirmen bedient. Auch sei durch die Manipulationen die Steuerlast der G.________ in Liquidation verfälscht worden. So habe die G.________ in Liquidation im Jahr 2018 Beratungsdienstleistungen für die J.________ mit Sitz im K.________ mit einer Gesamtauftragssumme von EUR 169'000.00 erbracht, welche nicht in der Bilanz aufzufinden seien. Sodann falle in der Jahresrechnung 2018 eine Position ins Auge, welche mit "aktive/passive Rechnungsabgrenzung" in der Höhe von CHF 421'439.00 bzw. einem Dienstleistungsaufwand von CHF 383'146.00 eingestellt sei. Dafür seien keine Belege vorhanden bzw. der Beschwerdeführer wisse nichts darüber. Allenfalls sei dieser Posten frei erfunden, um den Gewinn des Jahres 2018 negativ zu beeinflussen. Schliesslich habe die G.________ in Liquidation eine Geschäftsbeziehung zur L.________ mit Sitz in M.________ gehabt und im Jahr 2018 mit diesen Projekten ein Umsatzvorlumen von mehreren EUR 100'000.00 realisiert, wovon EUR 299'800.00 nicht ordnungsgemäss verbucht worden seien. Aufgrund der Tatsache, dass die Leistungen der G.________ in Liquidation im Jahr 2018 realisiert und fällig gestellt worden seien, wären diese im Rahmen einer ordentlichen kaufmännischen Geschäftsführung im selben Jahr zu verbuchen oder als Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen gewesen. Im Falle einer Absprache, die Ansprüche erst im Jahr 2019 geltend zu machen, wäre gemäss Statuten ein entsprechender Verwaltungsratsbeschluss erforderlich gewesen, welcher nicht erfolgt sei. Berücksichtige man diese drei Punkte, hätte das Unternehmensergebnis mehr als das 18-fache des ausgewiesenen Gewinns betragen müssen. Zudem lasse ein Vergleich mit dem Jahresabschluss 2017 die Annahme zu, dass die Jahresrechnung 2018 manipuliert sei. Dadurch seien die Erträge der Gesellschaft für 2018 zum Schaden des Fiskus und des Beschwerdeführers massiv reduziert worden. 3. Mit Verfügung vom 22. September 2021 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen D.________ und F.________ betreffend Urkundenfälschung, ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher und Steuerbetrug nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und den Beschuldigten wurden keine Entschädigungen und keine Genugtuungen ausgerichtet.

Seite 3/6 4. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. September 2021 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 11. Oktober 2021 auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden (Art 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist diejenige Partei, die an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein rechtlich erhebliches Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 143 IV 77 E. 2.2 m.H.). Der Rechtsmittelkläger muss also selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein. Keine Beschwer liegt demgegenüber vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist. Entscheidend ist eine Beschwer durch die angefochtene Verfahrenshandlung (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 382 StPO N 1 f.). Ein nicht unmittelbar Geschädigter wird auch dann nicht zum Privatkläger, wenn seine entsprechende Erklärung von der Staatsanwaltschaft widerspruchslos entgegengenommen wird. Die Aufnahme in das Privatklägerverzeichnis (Art. 325 Abs. 1 lit. e StPO) ersetzt die materiellen Voraussetzungen bzw. die Geschädigteneigenschaft nicht. Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 118 StPO N 2). 2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Steuerbetrugs und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher zu Unrecht nicht an die Hand genommen. Der Tatbestand der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB ist im 20. Titel bei den Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen zu finden. Grundlage der Tathandlungen bilden die Buchführungsvorschriften, womit klargestellt ist, welche

Seite 4/6 Pflichten der Rechtsunterworfene zu erfüllen hat und welche Sanktionen ihre Verletzung nach sich zieht. Die Bestimmung dient demnach primär der Durchsetzung der Buchführungsvorschriften (Niggli/Hagenstein, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 325 StGB N 7). Geschütztes Rechtsgut des Steuerbetrugs wiederum ist der Fiskalanspruch des Staates (vgl. etwa BGE 119 Ib 311). Der Beschwerdeführer hat daher in diesem Punkt kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, da er durch die behaupteten tatbestandsmässigen Handlungen der Beschuldigten nicht (unmittelbar) geschädigt war oder ist. Die Beschwerdelegitimation ist Eintretensvoraussetzung (Ziegler, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 382 StPO N 1). Auf die Beschwerde ist somit in diesem Punkt nicht einzutreten. 3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung unmittelbar geschädigt und damit zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 3.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 m.H.). 3.2 Als geschädigte Person gilt der jeweilige Vermögensinhaber. Ist dies eine Aktiengesellschaft, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.3.1 m.w.H.). Träger des geschützten Rechtsguts ist vorliegend die G.________ in Liquidation. Der Beschwerdeführer war an dieser gemäss Angaben in der Strafanzeige bis zu der in der Generalversammlung vom 28. Januar 2020 beschlossenen Liquidation als Aktionär mit einem Anteil von 3'333/10'000 beteiligt. Er führt denn auch selber aus, es bestehe der Verdacht, dass die Beschuldigten im Jahresverlauf 2019 eine mutmasslich gefälschte Bilanz für das Geschäftsjahr 2018 erstellt hätten, indem sie erhebliche Geschäftsvorfälle nicht verbucht, frei erfundene Geschäftsvorfälle dagegen gebucht und somit die Liquidität der G.________ in Liquidation negativ beeinflusst hätten. Sodann hätten die Beschuldigten die von ihnen im Namen der G.________ in Liquidation erbrachten Tätigkeiten "ausgelagert", um fortan über von ihnen gegründete bzw. beherrschte Drittfirmen abzurechnen und im Endeffekt das Betriebsergebnis der G.________ in Liquidation massiv zu schmälern. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, die in der Strafanzeige beschriebenen Handlungen der Beschuldigten hätten zusammengenommen den Gewinn der G.________ in Liquidation um mehr als EUR 900'000.00 reduziert. Sie hätten sodann mutmasslich nachträglich Bilanzposten "ergänzt", um die Erträge der Gesellschaft für das Jahr 2018 massiv und zum

Seite 5/6 Schaden des Fiskus und des Beschwerdeführers zu reduzieren (Vi HD 2/2, 2/17, 2/22). Auch in der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, er verfolge mit der Strafanzeige die durch die Beschuldigten verursachte massive Reduktion des Gewinns der G.________ in Liquidation. Der Beschwerdeführer ist somit selber der Auffassung, dass die angeblich begangenen Urkundenfälschungen unmittelbar zum Nachteil der G.________ in Liquidation erfolgten. Er wäre durch das zur Anzeige gebrachte Verhalten der Beschuldigten somit bloss mittelbar verletzt und die behaupteten Straftaten würden ihn aufgrund seiner (damaligen) Beteiligung an der G.________ in Liquidation nur wirtschaftlich beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer hat daher als bloss mittelbar Geschädigter kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. September 2021. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 780.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 800.00 Total werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv)

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