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Zug Obergericht Sonstiges 03.02.2022 BS 2021 70

February 3, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·3,146 words·~16 min·2

Summary

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Full text

20211228_162735_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2021 70 Oberrichter lic.iur. F. Ulrich, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 3. Februar 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Assistenzstaatsanwalt lic.iur. D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Am 29. März 2021 erstattete B.________ "Anzeige gegen mutmassliche Polizeibeamte wegen mehrfachen Verstosses gegen das Polizeigesetz des Kantons Zug, wegen unverhältnismässigen Handelns sowie wegen Verstosses gegen das Verbot von erniedrigender und unmenschlicher Behandlung gemäss europäischer Menschenrechtskonvention, eventualiter gegen Unbekannt wegen Amtsanmassung, Nötigung und Hinderung an einer Hilfeleistung". Zur Begründung der Strafanzeige machte B.________ zusammengefasst geltend, sein Bruder habe ihm am 18. März 2021 um 18.06 Uhr telefonisch mitgeteilt, dass es ihrer Mutter schlecht gehe, und ihn gefragt, ob er nicht möglichst rasch zu ihr an die I.________ fahren könne. Sie sei am gleichen Tag im Notfall des Kantonsspitals behandelt und drei Tage vorher aus der Klinik H.________ entlassen worden. Er, B.________, sei bei der Bushaltestelle J.________ in einen Bus gestiegen, noch telefonierend und mit der Absicht, während der Fahrt ein Ticket zu lösen. Nach der Abfahrt sei er von Mitarbeitern der Zugerland Verkehrsbetriebe AG (ZVB) kontrolliert worden. Bei der Bushaltestelle K.________ seien er und die Kontrolleure ausgestiegen; diese hätten von ihm verlangt, an der Haltestelle zu bleiben. In diesem Moment habe sich eine weitere, zivil gekleidete Person, welche sich als Polizist ausgegeben habe, eingemischt. Anschliessend sei er von dieser Person kontrolliert worden, wobei er diese Kontrolle als dem Polizeigesetz widersprechend sowie unnötig, erniedrigend, unmenschlich und unverhältnismässig empfunden habe. In der Folge sei er von der kontrollierenden Person bis vor die Haustüre seiner Mutter verfolgt worden, wobei er von einer ebenfalls zivil gekleideten Frau begleitet worden sei. Abklärungen der Staatsanwaltschaft bei der ZVB ergaben, dass es sich bei der beanzeigten Person um den Sicherheitsassistenten E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) handelt, welcher von der Sicherheitsassistentin F.________ begleitet worden war. 2. Mit Verfügung vom 11. August 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 3. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. August 2021 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und gegen den Beschuldigten sei Anklage zu erheben. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 6. September 2021 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, zwischen der Polizei und der Staatsanwaltschaft hätten während der Untersuchung nicht dokumentierte Absprachen

Seite 3/9 stattgefunden. Die Untersuchung sei nicht unabhängig verlaufen. Der Vorfall vom 18. März 2021 sei bis zum Einreichen der Strafanzeige nicht in den Polizeiakten dokumentiert gewesen. Offensichtlich sei die Polizei von der Staatsanwaltschaft über die Klage informiert worden. Dies zeige sich im entsprechenden Polizeirapport, der offensichtlich nur dazu diene, den Beschuldigten von den erhobenen Vorwürfen in eigener Sache zu entlasten, und nicht einfach den Vorgang sachlich rapportiere. Ein weiterer Nachweis der Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei zeige sich im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2021 an die ZVB. Darin werde eine Anzeige gegen "einen Polizisten und eine Polizistin" erwähnt. Die Staatsanwaltschaft habe aber ohne vorherige Absprache mit der Polizei gar nicht wissen können, ob es sich wirklich um Polizisten handle, da dies aus der Anzeige nicht hervorgehe. Es sei davon auszugehen, dass die Untersuchung nicht neutral geführt, sondern im Vornherein eine Einstellung des Verfahrens zu Gunsten des beschuldigten Polizisten angestrebt worden sei. Diese Rügen erweisen sich aus den folgenden Gründen als unbegründet: Den Akten ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft nach Eingang der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 29. März 2021 die ZVB am 15. April 2021 um Mitteilung ersuchte, ob ihnen der in der Strafanzeige geschilderte Vorfall vom 18. März 2021 bekannt sei. Falls ja, seien ihr die Namen der Polizeibeamten bekannt zu geben, welche bei der Bushaltestelle K.________ im Anschluss an die Billettkontrolle die Polizeikontrolle durchgeführt hätten (Vi act. 2). Nachdem die ZVB der Staatsanwaltschaft die entsprechenden Angaben geliefert hatten (Vi act. 3), lud die Staatsanwaltschaft am 19. Mai 2021 den Beschuldigten zu einer schriftlichen Stellungnahme zum Vorwurf, den Beschwerdeführer unsachgemäss und grundlos kontrolliert zu haben, ein (Vi act. 5). Dieser verzichtete am 10. Juni 2021 auf eine Stellungnahme, worauf ihn die Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2021 zu einer Einvernahme vorlud, welche am 15. Juli 2021 durchgeführt wurde (Vi act. 7-9). Inwiefern zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei eine unzulässige Absprache stattgefunden haben soll, ist nicht ersichtlich. Es bestehen nach den Akten insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das Untersuchungsverfahren nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Inwiefern das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2021 an die ZVB eine Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei begründen soll, ist ebenso wenig ersichtlich. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wies der Beschwerdeführer in der Strafanzeige sehr wohl darauf hin, dass es sich bei der Person, welche sich an der Bushaltestelle Lorzen eingemischt haben soll, um einen Polizisten gehandelt haben könnte. So führte der Beschwerdeführer aus, die betreffende Person habe behauptet, Polizist zu sein, jedoch sei dies nicht erkennbar gewesen, da die Person in zivil gekleidet gewesen sei. Exakt diesen Sachverhalt, welcher der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige schilderte, gab die Staatsanwaltschaft in ihrer Anfrage der ZVB gegenüber an. Die Untersuchungsführung der Staatsanwaltschaft ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese nicht neutral geführt worden wäre. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs wie folgt: 2.1 Der Beschuldigte habe zum fraglichen Zeitpunkt als Sicherheitsassistent die ZVB- Kontrolleure begleitet, weil es vorgängig offenbar gehäuft zu Vorfällen gekommen sei, bei

Seite 4/9 denen Kontrolleure angegangen worden seien. Da die Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und einem der Kontrolleure bei der Bushaltestelle K.________ gemäss Einschätzung des Beschuldigten immer hitziger geworden sei, habe dieser auftragsgemäss gehandelt, als er interveniert habe. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, das er anschliessend eine Personenkontrolle durchgeführt habe. 2.2 Der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich nicht ausgewiesen, sei durch dessen plausible Aussagen an der Einvernahme widerlegt worden. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb er sich nicht hätte ausweisen sollen. Zudem habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass ihm der Beschuldigte eine Busse wegen ungebührlichen Verhaltens in Aussicht gestellt habe, was darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten als Polizist wahrgenommen habe. 2.3 Der Vorwurf, der Beschuldigte habe wahrheitswidrig behauptet, der Beschwerdeführer würde versuchen, sich einer Personenkontrolle und einer Busse zu entziehen, scheine keinen Sinn zu ergeben, da nie eine Busse ausgesprochen worden sei und der Beschwerdeführer keine Anstalten gemacht habe, sich vom Kontrollort zu entfernen. Abgesehen davon sei auch nicht erkennbar, welcher Straftatbestand durch eine solche Aussage erfüllt sein sollte. 2.4 Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern strafrechtlich relevant sein sollte, dass der Beschuldigte vom Beschwerdeführer einen Personalausweis verlangt und wahrheitswidrig behauptet haben solle, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, einen solchen mitzuführen. Zusätzlich gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht auf dem Vorzeigen eines Ausweises beharrt habe, sondern die Personalien des Beschwerdeführers mittels polizeilicher Systeme abgeklärt habe. 2.5 Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer nicht physisch festgehalten, sondern der Beschwerdeführer sei vom Beschuldigten gebeten worden, sich noch ein paar Minuten zu gedulden, bis er das Zuschlagsformular von den ZVB-Kontrolleuren bekomme, da dieses aufgrund technischer Probleme nicht sofort habe ausgedruckt werden können. Der Beschwerdeführer sei gebeten worden, vor Ort zu bleiben, und offensichtlich nicht aktiv daran gehindert worden, die Kontrollstelle zu verlassen, weshalb dieses Vorgehen strafrechtlich nicht zu beanstanden sei. 2.6 Schliesslich erweise sich auch der Vorwurf, der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten den Beschwerdeführer an einer möglichst raschen Hilfeleistung gehindert und damit in voller Kenntnis der Situation in Kauf genommen, dass eine Person in Not dadurch gefährdet worden sei, als unbegründet. Der Beschwerdeführer habe das Angebot des Beschuldigten, einen Krankenwagen zu holen, abgelehnt, weshalb der Beschuldigte nicht davon habe ausgehen müssen, dass die Mutter des Beschwerdeführers akut an Leib und Leben bedroht gewesen sei. Zudem sei aufgrund der detaillierten Schilderung des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich er und seine Patrouillenpartnerin nach der Kontrolle zusammen mit dem Beschwerdeführer zum Wohnort von dessen Mutter begeben hätten, um bei einer allfälligen Notsituation Hilfe leisten zu können. 3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst Folgendes geltend:

Seite 5/9 3.1 Die Staatsanwaltschaft habe den Kontrollvorgang im Bus nicht korrekt beschrieben. Er habe im Bus keine Diskussionen geführt, sondern anstandslos seinen Fehler eingestanden und seine Bereitschaft erklärt, die Busse zu bezahlen. Seine Personalien seien noch im Bus erhoben und von den Kontrolleuren elektronisch gespeichert worden. Die Personenkontrolle und die Erhebung der Personalien für die Umtriebsrechnung des Busbetreibers habe zum Zeitpunkt, als er aus dem Bus ausgestiegen sei, als abgeschlossen betrachtet werden können. Eine weitere Kontrolle durch die Polizei sei daher nicht notwendig gewesen. Er habe mit den Kontrolleuren nicht die geringste Diskussion über die Korrektheit der Kontrolle geführt. Auch habe er den zu erwartenden Zuschlag nicht in Frage gestellt. Dass das Gespräch mit den Kontrolleuren absolut unproblematisch gewesen sei, zeige auch, dass diese die Polizisten nicht zum Eingreifen aufgefordert, sondern die Polizisten aus eigenem Antrieb interveniert hätten. Er habe sich einzig dagegen gewehrt, dass er trotz erfolgter Erhebung der Personalien und obwohl er sich ausgewiesen habe, zum Bleiben genötigt worden sei. 3.2 Der Beschuldigte habe selber bestätigt, es sei ihm von Anfang an klar gewesen, dass er (der Beschwerdeführer) in einem Notfall zu seiner Mutter unterwegs gewesen sei. Es sei dem Beschuldigten somit bewusst gewesen, dass Gefahr im Verzug gewesen sei bzw. zumindest hätte sein können. In einem solchen Fall müsse die Hilfeleistung bei einer gefährdeten Person Priorität haben und sofort erfolgen. Es habe absolut keine Notwendigkeit bestanden, eine nochmalige Personenkontrolle durchzuführen bzw. eine solche hätte problemlos später erfolgen können bzw. müssen. Der Beschuldigte habe im vollen Wissen um eine Notlage die Gefährdung einer Person in Kauf genommen. Das Argument, der Beschuldigte hätte ja einen Krankenwagen angefordert, führe ins Leere, da ihm habe bewusst sein müssen, dass das Aufbieten eines Krankenwagens wesentlich länger gedauert hätte als die sofortige Intervention des anwesenden Sohnes. Zu beanstanden sei somit nicht, dass eine Personenkontrolle stattgefunden habe, sondern der Zeitpunkt, an welchem diese durchgeführt worden sei. Es habe weder eine Fluchtgefahr bestanden noch wären für irgendjemand Nachteile entstanden, wenn zuerst der sich in einer Notlage befindenden Person geholfen und die Personenkontrolle später durchgeführt worden wäre. 3.3. Bezüglich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe sich nicht ausgewiesen, stehe Aussage gegen Aussage. Es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht begründet, weshalb die Behauptung des Beschuldigten plausibler sein solle. Die Staatsanwaltschaft habe auch nicht geprüft oder begründet, warum eine Personenkontrolle dringlicher gewesen sein solle als die Hilfeleistung in einem Notfall. Solange kein plausibler Grund dafür vorliege, sei der Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht widerlegt. Ein Amtsmissbrauch könne auch vorliegen, wenn eine Amtshandlung unnötig und aus nichtigen Gründen in die Länge gezogen werde. Dass die Personenkontrolle unnötig in die Länge gezogen worden sei, zeige sich unter anderem darin, dass der Beschuldigte ihn selbst dann nicht sofort habe gehen lassen, als die Identität definitiv festgestanden sei. Auch dann habe ihn der Beschuldigte noch aufgefordert, noch einige Minuten zu bleiben, diesmal aber wirklich ohne ersichtlichen Grund. Auch darin liege ein unverhältnismässiges Handeln des Beschuldigten. 3.4 Die Staatsanwaltschaft erwähne mit keinem Wort die seelische Notlage, in welcher er sich befunden habe, was die einseitige Untersuchungsführung belege. Diese Notlage habe dem Beschuldigten bewusst sein müssen. Zudem habe sich der Beschuldigte über ihn lustig

Seite 6/9 gemacht, als er (der Beschwerdeführer) aus Verzweiflung habe weinen müssen. Schliesslich habe ihn der Beschuldigte während des Gesprächs massiv eingeschüchtert. Die Drohung mit einer Busse durch den Beschuldigten wegen ungebührlichen Benehmens, nur weil er darum gebeten habe, möglichst schnell Hilfe leisten zu können, müsse unter diesem Aspekt sogar als Nötigung gewertet werden. 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs-behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). 5. Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte schuldig, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und anderseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht stellt etwa der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang dar. Amtsmissbrauch liegt damit vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3 m.H.). 6. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Kontrolle in seiner Funktion als Sicherheitsassistent und somit als Mitarbeiter der Zuger Polizei durchführte. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Handlungen des Beschuldigten rechtmässig erfolgt sind oder ob dabei allenfalls das erlaubte Mass überschritten wurde. 6.1 Gemäss § 11 Abs. 1 des Polizeigesetzes (BGS 512.1) kann die Polizei eine Person kontrollieren, um ihre Identität festzustellen, sie kurz zu befragen und Gegenstände, die sich in deren Gewahrsam befinden, kurz zu kontrollieren. 6.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für die von ihm beabsichtigte Fahrt mit den ZVB kein Ticket gelöst hat und der Beschuldigte aufgrund diverser Vorfälle, bei welchen Kontrolleure angegangen wurden, als Polizist in ziviler Kleidung mit den ZVB-Kontrolleuren unterwegs war. Unbestritten ist im Weiteren, dass es während der Fahrt einen Wortwechsel zwischen einem Kontrolleur und dem Beschwerdeführer gab und der Beschuldigte vor der Bushaltestelle K.________ vom betreffenden Kontrolleur ein Zeichen bekam, auszusteigen. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift zwar aus, das Gespräch mit den

Seite 7/9 Kontrolleuren sei absolut unproblematisch gewesen. Diese hätten den Beschuldigten nicht zum Eingreifen aufgefordert, sondern der Beschuldigte habe aus eigenem Antrieb interveniert. In der Strafanzeige gab der Beschwerdeführer jedoch an, die Kontrollpersonen hätten von ihm ohne ersichtlichen Grund verlangt, an der Bushaltestelle zu bleiben. Offenbar gab es zu diesem Zeitpunkt an der Haltestelle Lorzen und schon während der Fahrt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers doch einige Diskussionen mit den betreffenden Kontrolleuren, ansonsten die Kontrolleure nicht dem Beschuldigten ein Zeichen gegeben hätten, ebenfalls auszusteigen. Ausserdem scheint die Kontrolle nicht so reibungslos verlaufen zu sein, wie der Beschwerdeführer angab, ansonsten es nicht notwendig gewesen wäre, dass die Kontrolleure auf einen Verbleib des Beschwerdeführers an der Bushaltestelle beharrt hätten. Der Beschwerdeführer erwähnte in diesem Zusammenhang bereits in der Strafanzeige, den Kontrolleuren nach dem Aussteigen bei der Bushaltestelle eindringlich erklärt zu haben, aufgrund einer Notfallsituation zu seiner Mutter gehen zu müssen. Insofern erscheint jedenfalls die Aussage des Beschuldigten als plausibel, die Diskussion zunächst nur aus der Distanz beobachtet und erst dann interveniert zu haben, als der Beschwerdeführer begonnen habe, mit den Händen zu gestikulieren. Eine Intervention des Beschuldigten war zu diesem Zeitpunkt aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige geschilderten Ablaufs nicht nur nachvollziehbar, sondern ohne Weiteres auch geboten, um seinen Pflichten nachzukommen. 6.3 Die vom Beschuldigten in der Folge durchgeführte Kontrolle der Personalien des Beschwerdeführers ist im vorerwähnten § 11 Abs. 1 des kantonalen Polizeigesetzes statuiert. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, der Beschuldigte habe sich nicht ausgewiesen, was vom Beschuldigten bestritten wird und im Übrigen auch unwahrscheinlich erscheint. Mit der Staatsanwaltschaft ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten als Polizisten wahrgenommen haben dürfte, zumal er in der Strafanzeige erwähnt habe, der Beschuldigte habe ihm eine Busse wegen ungebührlichen Verhaltens in Aussicht gestellt. 6.4 Da der Beschwerdeführer keinen Personalausweis auf sich trug und auch kein Portemonnaie mit sich führte, verzichtete der Beschuldigte auf eine Effektenkontrolle und ermittelte die Identität des Beschwerdeführers mittels der polizeilichen Systeme, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Polizeikontrolle aufgrund der Sorge um den Gesundheitszustand seiner Mutter absolut nachvollziehbar ist und ihm entsprechend die Personenkontrollen zunächst durch die ZVB-Kontrolleure und anschliessend durch den Beschuldigten als stark in die Länge gezogen vorkommen mussten, ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Kontrolle des Beschuldigten auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass diese schikanös durchgeführt bzw. absichtlich in die Länge gezogen worden wäre. Der Grund für die länger dauernde Kontrolle lag im Übrigen gemäss Aussagen des Beschuldigten offenbar in Systemproblemen bei der ZVB begründet. Dies führte dazu, dass etwas mehr Zeit in Anspruch genommen werden musste, bis dem Beschwerdeführer das Formular mit dem Zuschlag, den er noch zu bezahlen hatte, ausgehändigt werden konnte. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, der Beschuldigte habe im Wissen um die Notlage einer Person deren Gefährdung

Seite 8/9 in Kauf genommen. Der Beschuldigte ging im Übrigen durchaus auf die Anliegen des Beschwerdeführers ein, indem er ihm unbestrittenermassen anbot, einen Krankenwagen zu rufen und ihn im Anschluss an die Personenkontrolle zu seiner Mutter zu begleiten, um sofort reagieren zu können, wenn Hilfe benötigt werde. In diesem Zusammenhang erscheint es zumindest nachvollziehbar, dass der Beschuldigte bezüglich der gesundheitlichen Situation der Mutter des Beschwerdeführers nicht von einem (dringenden) Notfall ausging, nachdem der Beschwerdeführer auf das Angebot des Beschuldigten, einen Krankenwagen zu rufen, nicht eingegangen war. Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, als die vom Beschuldigten vorgenommene Personenkontrolle allenfalls auch hätte nachgeholt werden können, nachdem sich der Beschwerdeführer Gewissheit über den gesundheitlichen Zustand seiner Mutter verschafft hatte. Dieser Umstand allein vermag jedoch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten im Sinne eines Amtsmissbrauchs nicht zu begründen. 6.5 Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte die beanstandete Personenkontrolle in Kenntnis der emotional angespannten Situation des Beschwerdeführers absichtlich in die Länge gezogen oder den Beschwerdeführer im Rahmen dieser Kontrolle schikaniert hätte. Der Vorwurf des Amtsmissbrauchs und der neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Vorwurf der Nötigung erweisen sich als unbegründet. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 400.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 425.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 9/9 4. Mitteilung an: - Parteien - E.________, C.________, G.________ (z.K.) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. F. Ulrich lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:

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