20220113_110021_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2021 69 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. P. Huber Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 30. März 2022 [rechtskräftig] in Sachen 1. B.________, 2. A.________ beide vertreten durch RA D.________, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch STA MLaw F.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Zulassung als Privatklägerin
Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führt seit 2020 eine Strafuntersuchung gegen C.________, E.________, G.________ und H.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei (Verfahren 2A 2020 123 et al.). Den Beschuldigten wird gemäss Darstellung der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, als (teilweise faktische) Organe der I.________ AG, der J.________ AG und der K.________ AG sowie allfälliger weiterer mit der I.________ AG konzernmässig verbundener Gesellschaften in Verletzung der ihnen aufgrund der Organstellung zukommenden gesetzlichen Pflichten die I.________ AG, die J.________ AG und die K.________ AG sowie eventuell weitere mit diesen verbundene Konzerngesellschaften in deren Vermögen geschädigt zu haben, in der Absicht, sich sowie Dritte unrechtmässig zu bereichern. Konkret gehe es um die Verwendung eines der J.________ AG aus dem nach irischem Recht organisierten L.________ (nachfolgend: L.________) zugeflossenen Darlehens in der Höhe von ca. EUR 80 bis 86,5 Mio. In diese Fonds seien Anlegergelder von institutionellen und privaten Anlegern investiert worden (u.a. Pensionskassen, Kantonalbanken, Familiy Offices, etc.). Im Rahmen des Fondskonstrukts des L.________ habe die M.________ (nachfolgend: M.________) der damals in Zug domizilierten J.________ AG mit Vertrag vom 29. März 2017 ein Darlehen mit einer Limite in der Höhe von EUR 100 Mio. gewährt. Im Zuge dieses Vertrages seien nach den bisherigen Erkenntnissen in der Folge Mittel in der Höhe von ca. EUR 80 bis 86,5 Mio. an die K.________ AG geflossen. Den Beschuldigten werde zur Last gelegt, entgegen ihren gesetzlichen und vertraglichen Pflichten diese Mittel zum Schaden der J.________ AG und eventuell von deren konzernmässig verbundenen Gesellschaften eingesetzt zu haben (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2021; s. unten Ziff. 3 des Sachverhalts). 2. In ähnlichem Sachzusammenhang reichte die B.________ (nachfolgend: B.________), handelnd als Investment Manager für A.________ (nachfolgend: A.________), am 25. August 2020 Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen mutmasslichen Betrugs ein. Die Staatsanwaltschaft vereinigte dieses Verfahren am 17. September 2020 mit dem Hauptdossier 2A 2020 123 et al. Bereits zuvor hatte die Staatsanwaltschaft der B.________ mitgeteilt, dass beim bereits hängigen Verfahren ein hinreichender Tatverdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der N.________-Gesellschaften gegeben sei, nicht jedoch ein solcher auf Betrug. Die weiteren Ermittlungen müssten zeigen, ob ein solcher vorliege. Ausserdem wies sie die B.________ darauf hin, dass aufgrund des zu untersuchenden Tatbestands die B.________ nicht als Direktgeschädigte und damit auch nicht als Privatklägerin infrage komme. 3. Am 1. Juni 2021 beantragte die A.________ bei der Staatsanwaltschaft, sie sei als Straf- und Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen und ihr seien alle Verfahrensrechte, insbesondere vollumfängliches Akteneinsichtsrecht und das Recht auf Teilnahme an den Einvernahmen, zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft wies diese Anträge mit Verfügung vom 4. August 2021 ab. 4. Gegen diese Verfügung erhob die B.________, handelnd als Investment Manager für die A.________, mit Eingabe vom 19. August 2021 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen:
Seite 3/8 1. Die B.________ sei als Straf- und Zivilklägerin zu beteiligen. 2. Der B.________ seien alle Verfahrensrechte, insbesondere vollumfängliches Akteneinsichtsrecht und das Recht auf Teilnahme an den Einvernahmen, zu gewähren. 3. Subsidiär seien die beantragten Rechte ausschliesslich auf die Handlungen und Unterlassungen des Zeitraumes von Juni 2020 bis August 2020 zu gewähren. 4. Subsidiär sei die A.________ als Straf- und Zivilklägerin gemäss Ziffer 1 und 2 obenstehend am Strafverfahren zu beteiligen. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 15. September 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen 1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Voraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist in jedem Fall ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 7). Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung die Anträge der A.________ um Beteiligung als Privatklägerin im Strafverfahren und um Gewährung der entsprechenden Parteirechte abgewiesen. Über die Zulassung der B.________ als Privatklägerin hat die Staatsanwaltschaft hingegen nicht formell entschieden, weshalb diese durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert ist. Die Beschwerdelegitimation ist Eintretensvoraussetzung (Ziegler/Keller, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 382 StPO N 1). Auf die Anträge Ziff. 1 bis 3 der Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden. Es stellt sich nachfolgend die Frage, ob die Staatsanwaltschaft die A.________ zu Recht nicht als Privatklägerin im Untersuchungsverfahren 2A 2020 123 et al. zugelassen hat. 2. Die Staatsanwaltschaft führte dazu in der angefochtenen Verfügung Folgendes aus: 2.1 Die A.________ mache in der Eingabe vom 1. Juni 2021 geltend, von der M.________, O.________, Obligationenanleihen im Wert von CHF 3 Mio. erworben zu haben. Die M.________ habe diese Mittel in der Folge als Darlehen an die J.________ AG überwiesen. Die Beschuldigten hätten ein Lügengebäude aufgebaut, um die A.________ zur genannten Vermögensübertagung zu veranlassen. Nicht erläutert werde von der A.________ jedoch, so die Staatsanwaltschaft weiter, wie dieses Lügengebäude genau zur Vermögensdisposition, also dem Erwerb von Obligationsanleihen bei der M.________, geführt haben solle und wer
Seite 4/8 konkret gehandelt habe. Zu beachten sei auch, dass sich die Strafanzeige vom 25. August 2020 gegen eine unbekannte Täterschaft gerichtet habe. Sowohl in dieser Strafanzeige als auch in der Eingabe vom 1. Juni 2021 werde vornehmlich mit Vorgängen aus dem Jahr 2020 argumentiert. Diese seien allerdings für angebliche Betrugshandlungen, welche die ins Recht gelegte Vermögensdisposition der A.________ im November 2017 zur Folge gehabt haben solle, unmassgeblich und vermöchten abermals keinen hinreichenden Tatverdacht auf Betrug zu begründen. Aus offensichtlichen und sachlogischen Gründen könne aus den Handlungen der heute anscheinend für die Abwicklung des vormaligen L.________ verantwortlichen P.________ im Jahr 2020 nicht darauf geschlossen werden, dass die Verantwortlichen der M.________ oder der L.________ im Jahr 2017 die Anleger hätten täuschen und in deren Vermögen schädigen sollen. 2.2 Selbst wenn aber ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen wäre, dass die A.________ im Jahr 2017 arglistig getäuscht und zum Erwerb der Obligationenanleihen und damit zu einer schadensgleichen Vermögensdisposition bewegt worden wäre, sei eine Zuständigkeit der Zuger Strafverfolgungsbehörden für eine solche Strafuntersuchung zu verneinen, da die Q.________ ihren Sitz in R.________, die M.________ ihren Sitz in S.________, die B.________ ihren Sitz in T.________ und die A.________ ihren Sitz in U.________ habe. 2.3 Im konkreten Fall drehe sich die Strafuntersuchung mindestens derzeit um die Mittelverwendung der aus dem Darlehen der M.________ der J.________ AG in den Jahren 2017 und 2018 zugeflossenen Gelder innerhalb der N.________-Gesellschaften und in diesem Kontext um ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil dieser Gesellschaften. Als unmittelbar betroffen von den mutmasslich schädigenden Handlungen der Beschuldigten sei demnach das Vermögen der N.________-Gesellschaften anzusehen. Daraus könne mittelbar zwar ein Schaden für die Darlehensgeberin (M.________), für die Erwerber von Obligationenanleihen der M.________ oder für die Investoren in den L.________ entstanden sein. Dieser mittelbare Schaden reiche strafprozessual für eine Stellung als unmittelbar geschädigte Person i.S. von Art. 115 StPO in einem Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung nicht aus. 3. Als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt kann sich konstituieren, wer in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist; Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 118 StPO N 2). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch die verletzte Strafnorm auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der
Seite 5/8 Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je m.H.). 4. Einen Betrug gemäss Art. 146 StGB begeht, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig in die Irre führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Arglistig wird das täuschende Verhalten des Täters zum einen durch die Verwendung von betrügerischen Machenschaften oder Kniffen, wenn also die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen unterstützt wird, oder wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, in welchem mehrere aufeinander abgestimmte Lügen den Getäuschten in die Irre führen sollen. Nach der Rechtsprechung können aber auch einfache Lügen arglistig sein, wenn sie nicht ohne besondere Mühe überprüfbar sind, wenn dem Getäuschten die Überprüfung nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält, oder wenn er aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, der Getäuschte werde von einer Überprüfung absehen. Hätte sich das Opfer mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst schützen und den Schaden durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht vermeiden können, so scheidet Arglist aus (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2 m.H.). 4.1 Gegenstand des von der Staatsanwaltschaft geführten Untersuchungsverfahrens 2A 2020 123 et al., an welchem sich die A.________ als Privatklägerin beteiligen will, ist eine mutmasslich pflichtwidrige Verwendung der gemäss Darlehensvertrag vom 29. März 2017 zwischen der M.________ und der J.________ AG in den Jahren 2017 und 2018 geflossenen Gelder innerhalb des N.________ Konzerns. Aus diesem Darlehensvertrag flossen maximal EUR 86,5 Mio. an die J.________ AG. Wie sich den Untersuchungsakten entnehmen lässt, beruhten die Vorwürfe gegen die Beschuldigten ursprünglich darauf, dass diese der K.________ AG den grössten Teils des Darlehens der M.________ für den Kauf der V.________ (nachfolgend: V.________) zur Verfügung stellten. Die I.________ AG hatte die V.________ mit Kaufvertrag vom 14. Dezember 2017 zum Preis von EUR 7,35 Mio. aus der Konkursmasse des W.________ übernommen (Vi act. 24/1/3027 ff.). Mit Darlehensvertrag vom 13. Dezember 2018 stellte die J.________ AG als Darlehensgeberin der K.________ AG als Darlehensnehmerin einen Betrag von insgesamt EUR 86,5 Mio. zur Verfügung (Vi act. 21/1/129 ff.). Davon waren EUR 80 Mio. als "cash payment" dafür vorgesehen, die Aktien der V.________ von der I.________ AG zu erwerben. Untersuchungsgegenstand war, wie die defizitäre V.________ ca. ein Jahr nach deren Kauf für einen Bruchteil des jetzigen Kaufpreises einen Wert von EUR 80 Mio. aufweisen solle, was aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse offenbar nicht der Fall sein kann (Vi act. 21/1/362 ff.). Damit bestand zunächst der Verdacht, dass die Organe der involvierten N.________-Gesellschaften in pflichtwidriger Weise einen Vermögensschaden bei der J.________ AG und der K.________ AG herbeigeführt haben. 4.2 Die Staatsanwaltschaft sieht es nach dem aktuellen Erkenntnisstand als überwiegend wahrscheinlich an, dass die Mittel aus dem Darlehen der M.________ zum Zeitpunkt der angeblichen Transaktion von EUR 80 Mio. gar nicht mehr vorhanden waren. Aus der
Seite 6/8 Geldflussanalyse ergebe sich, dass die acht Tranchen, mit denen das Darlehen zum Kauf der V.________ abgewickelt worden sei, offenbar aus einem Kreislauf achtmal derselben, bei der J.________ AG noch vorhandenen EUR 10 Mio. bestanden habe. So habe die J.________ AG jeweils zunächst der K.________ AG eine Tranche überwiesen, diese habe sie der I.________ AG weitergeleitet und Letztere habe die Tranche wieder zurück an die J.________ AG überwiesen. Nach der Abwicklung dieser Darlehenstranchen habe das betreffende Konto der J.________ AG am 17. Oktober 2018 einen Saldo von null aufgewiesen und die per 27. September 2018 bei der Gesellschaft noch vorhandenen Mittel hätten nun bei der I.________ AG gelegen. Diese letzten EUR 10 Mio., welche noch aus dem ursprünglichen Darlehen der M.________ gestammt und damit unter anderem auch Gelder der A.________ umfasst hätten, seien spätestens am 22. März 2019 verbraucht gewesen (act. 5 S. 4). 4.3 Die A.________ hat im November 2017 in Anleihen der M.________ bzw. deren O.________ investiert. Insofern besteht die Möglichkeit, dass die von der A.________ an die M.________ geflossenen Mittel im Rahmen des Darlehensvertrages zwischen der M.________ und der J.________ AG an Letztere gelangt sind. Von der A.________ wird aber weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerdeschrift behauptet, sie sei von der M.________ in Bezug auf die Investitionen im November 2017 arglistig getäuscht worden. In Bezug auf das Untersuchungsverfahren 2A 2020 123 et al. wäre die A.________ somit allenfalls mittelbar geschädigt, soweit ihre Investitionen bei der M.________ an die J.________ AG weitergeflossen und von den betreffenden Organen treuwidrig und zum Schaden der J.________ AG verwendet worden wären. Eine unmittelbare Schädigung der A.________, welche eine Privatklägerstellung in diesem Untersuchungsverfahren begründen würde, ist somit nicht gegeben. 4.4 Dazu kommt, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist, dass die A.________ keine rechtsgeschäftliche Verbindung zur J.________ AG hat, sondern einzig zur M.________, bei welcher sie im Jahr 2017 Anleihen gekauft hat. Die M.________ wiederum hat die von der A.________ erhaltenen Mittel an den N.________-Konzern weitergegeben. Die A.________ macht aber wie ausgeführt gar nicht geltend, beim Kauf der Anleihen von den verantwortlichen Personen der M.________ arglistig getäuscht worden zu sein. Ob die M.________ ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der A.________ nachgekommen ist, mag somit allenfalls in zivilrechtlicher Hinsicht von Relevanz sein. 4.5 Die Beschwerdeführerinnen macht geltend, zwischen Juni und August 2020 soll ein weiterer Betrug bzw. ein Versuch dazu zu ihrem Nachteil begangen worden sein, indem u.a. die Verantwortlichen der P.________ oder der M.________ die Inhaber der von der M.________ ausgegebenen Anleihen zu einem Forderungsverzicht hätten bewegen wollen (Beschwerde S. 3 ff.). Auch daraus ergibt sich kein hinreichender Verdacht auf einen versuchten Betrug. Der von der P.________ und der M.________ in Aussicht gestellte Forderungsverzicht, welcher im Rahmen der Versammlung der Inhaber der Anleihen im Jahr 2020 zur Abstimmung hätte kommen sollen, ist in Bezug auf den von der A.________ behaupteten Betrug bzw. Betrugsversuch schon deshalb nicht von Belang, weil eine allfällige Vermögensdisposition der A.________ nach dem bisherigen Untersuchungsergebnis, wie ausgeführt, bereits im Jahr 2017 mit dem Kauf der Obligationsanleihen bei der M.________
Seite 7/8 stattgefunden hat und die Gelder aus dem Darlehen der M.________ bereits im Jahr 2019 innerhalb des N.________-Konzerns verbraucht waren. Ein Schaden kann der A.________ daher durch die von ihr dargelegten Vorkommnisse im Jahr 2020 gar nicht entstanden sein. Dies gilt auch für die Vereinbarung betreffend Kaufpreiszahlung im Rahmen des "X.________" vom 26. Juni 2020. Gemäss diesem Agreement verpflichtete sich die Y.________ als Verkäuferin, der Z.________ als Käuferin für die V.________ den Preis von EUR 1.00 zu bezahlen, wenn entweder der Business Plan nicht erfüllt wird oder weniger als EUR 250'000.00 auf dem Konto der V.________ liegt (act. 1/3). Diese Vereinbarung soll den Anteilsinhabern verschwiegen worden sein, als diese an der Generalversammlung der Anteilsinhaber auf ihre Forderungen aus den gekauften Anleihen hätten verzichten sollen. Worin genau die arglistige Täuschung der A.________ bestanden hat, ist nicht ersichtlich. Die A.________ bringt nicht substanziiert vor und es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die A.________ ohne eine direkte Gegenleistung auf ihre Forderungen hätte verzichten sollen. Selbst wenn eine arglistige Täuschung vorliegen sollte, wäre ein direkter Schaden der A.________ auch nicht ersichtlich, da – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt – die entsprechende Kaufpreiszahlung an die Eigentümerin der V.________, die vormalige AA.________ AG, zu leisten und damit nicht direkt das Rechtsverhältnis zwischen der A.________ und der M.________ betroffen wäre. 5. Nach dem Gesagten hat es die Staatsanwaltschaft zu Recht abgelehnt, die A.________ als Privatklägerin zuzulassen, weil diese beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung in ihren Rechten nicht unmittelbar verletzt ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 418 Abs. 2 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 1'025.00Total und werden der Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der
Seite 8/8 Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: